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Beständeübersicht

Bestand

30123 Amtsgericht Marienberg

Datierung1856 - 1952 ( - 2005)
Benutzung im Staatsarchiv Chemnitz
Umfang (nur lfm)13,76

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Übersicht über die Bestände des Sächsischen Landeshauptarchivs und seiner Landesarchive, Leipzig 1955, S. 216 - 219 (K. Blaschke)
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Allgemeiner Dienstbetrieb.- Gerichtsorganisation.- Register zu Strafsachen (enthält auch Register des Amtsanwalts zu Marienberg).- Unterlagen des Notars Dr. H. Varrelmann.- Nachlassangelegenheiten.- Vormundschaften.- Gewerbeanmeldungen und Gewerbeabmeldungen.- Handelsregister bis 1938.- Handelsregister, Abt. A.- Handelsregister, Abt. B.- Genossenschaftsregister.- Vereinsregister.- Landwirtschaftliche Entschuldungen.
Die "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" (vom 28. Juli 1879) legte die einzelnen Amtsgerichte und deren örtliche Verantwortlichkeit fest. Das Amtsgericht Marienberg war demzufolge dem Landgericht Freiberg untergeordnet. Zum territorialen Zuständigkeitsbereich gehörten die folgenden Gemeinden: Marienberg (mit Gebirge, Dörfel, Gelobtland, niederer und oberer Hüttengrund, Wüstenschletta, Hirschstein, Jüdenhain und Mooshaide), Boden (mit Judenstein und Hirschleithemühle), Großrückerswalde (mit Teichvorwerk, Wolfsberg, Oberschindelbach und Schwäbens Vorwerk), Kühnhaide (mit Herrenhaide und Bierhöfe), Lauta, Mauersberg (mit Bodenberg, Haidehäuser und Hirschleithe), Niederschmiedeberg, Reitzenhain (mit Stengelhaide und Wildhäusern), Rückerswalde (mit Fichtenbach, neuen Häusern und Scheidebach), Satzung (mit neuem Anbau) und Schindelbach sowie die Forstreviere Kühnhaide, Marienberg und anteilig Rückerswalde.
Basierend auf die "Bekanntmachung, die Aufhebung der Amtsgerichte Reichenau und Strehla, sowie den Eintritt einiger anderer Jurisdictionsänderungen betreffend" (vom 11. Juni 1883) wurde die Ortschaft Lauterbach aus dem Amtsgerichtsbezirk Zöblitz ausbezirkt und dem Amtsgericht Marienberg zugewiesen.
Mit dem "Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichtes in Jöhstadt betreffend" (vom 20. April 1899) wurde das erwähnte Gericht eingerichtet. In seinen Kompetenzbereich wechselte die Ortschaft Satzung aus dem Amtsgerichtsbezirk Marienberg. Nach der Auflösung des Amtsgerichtes Jöhstadt zum 31. Dezember 1931 kam dieser Ort wieder zurück in seinen vorherigen Verantwortungsbereich ("Verordnung über die Aufhebung von Amtsgerichten" vom 11. Dezember 1931).
In der Zeit von 1933 - 1945 wurden eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten etabliert. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten.
In der Zeit von 1933 - 1945 etablierte das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Marienberg. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Marienberg war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Marienberg angesiedelt. Es war auch für Entschuldungsverfahren an den Amtsgerichten Lengefeld und Zöblitz zuständig. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.)
Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten. Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wurde das bisherige Amtsgericht Lengefeld dem Amtsgerichtsbezirk Marienberg zugeordnet. Vor Ort wurden nur noch Gerichtstage abgehalten. Ferner übernahm es die Aufgaben des stillgelegten Amtsgerichtes Zöblitz. Aufgrund des "totalen Kriegseinsatzes" (Rundverfügung Nr. 3200 - 1.1094/44 des Oberlandesgerichtspräsidenten in Dresden vom 3. November 1944) erfolgten weitere Einschnitte im sächsischen Gerichtswesen zum 13. November 1944. Dies betraf auch das Amtsgericht Olbernhau, das zu einer Zweigstelle des Amtsgerichtes Marienberg umgewandelt wurde.
Nach dem Ende des Krieges setzte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 (vom 30. November 1945) das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück. Bis 1952 erfolgte - neben der grundlegenden territorialen und administrativen Neugliederung in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR - auch eine Umgestaltung der Justiz. Daraus resultierte etwa eine Veränderung der Zuständigkeitsbereiche der Amtsgerichte, die sich nun den Grenzen der Landkreise und Stadtkreise anpassten ("Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" vom 5. Mai 1951). Demnach war das Amtsgericht Marienberg für den Landkreis Marienberg zuständig. Sein territorialer Zuständigkeitsbereich umfasste die folgenden Ortschaften: Drebach, Falkenbach, Geringswalde, Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grießbach, Hilmersdorf, Hopfgarten, Kühnhaide, Lauta, Lauterbach, Lengefeld, Lippersdorf, Marienberg, Mauersberg, Niederlauterstein, Niedersaida, Niederschmiedeberg, Pobershau, Pockau/Flöhatal, Reifland, Reitzenhain, Rittersberg, Satzung, Scharfenstein, Schönbrunn, Streckenwalde, Venusberg, Wolkenstein, Wünschendorf (mit Ortsteil Neunzehnhain) und Zöblitz. Außerdem gehörte zum Amtsgericht Marienberg noch die Zweigstelle in Olbernhau, die für die Gemeinden Ansprung, Blumenau, Forchheim, Hallbach, Haselbach, Olbernhau (mit Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg und Oberneuschönberg), Rothenthal, Rübenau, Sorgau und Wernsdorf. Ferner gehörten noch die Zweigstelle Olbernhau in seinen Verantwortungsbereich ("Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen" vom 28. Mai 1951). Diese war zuständig für die Gemeinden Ansprung, Blumenau, Forchheim, Hallbach, Haselbach, Olbernhau (mit Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg und Oberneuschönberg), Rothenthal, Rübenau, Sorgau und Wernsdorf.
Die "Verordnung über die Neugliederung der Gerichte" (vom 28. August 1952) und das "Gerichtsverfassungsgesetz" (vom 2. Oktober 1952) verankerten letztlich die administrative und territoriale Neuorganisation der DDR in Bezirke und Kreise im Gerichtswesen. An die Stelle der Amtsgerichte traten nun die Kreisgerichte. Nachfolger des Amtsgerichtes Marienberg wurde das Kreisgericht Marienberg.
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