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Beständeübersicht

Bestand

11027 Sondergericht für das Land Sachsen, Freiberg

Datierung1933 - 1940
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)71,60

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Blaschke, Karlheinz: Die Lochkartei als Findhilfsmittel : Ein Erfahrungsbericht. In: Archivmitteilungen. Jg. 6. 1964, S. 231 ff.

Zeidler, M.: Das Sondergericht Freiberg : Zu Justiz und Repression in Sachsen 1933 - 1940. Dresden, 1998

Sächsisches Staatsministerium der Justiz (Hrsg.): Justiz, Juristen und politische Polizei in Sachsen 1933 bis 1945. Dresden, 1996

Wuellenweber, H.: Sondergerichte im Dritten Reich : Vergessene Verbrechen der Justiz. Frankfurt a. M, 1990
Ermittlungsakten.- Prozessakten.
Mit der Verordnung der Reichsregierung vom 21.03.1933 sollte in jedem Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht für spezielle Strafsachen eingerichtet werden. Am 28.03.1933 bestimmte das Sächsische Ministerium der Justiz als Sitz des Sondergerichts die Stadt Freiberg. Im Interesse der Beschleunigung der Verfahren wurde auf viele Erfordernisse des ordentlichen Strafverfahrens verzichtet. Die damals übliche gerichtliche Voruntersuchung fand nicht statt. Die gerichtliche Überprüfung der Anklage vor der Hauptverhandlung durch einen Eröffnungsbeschluss des Gerichts fiel weg, abgekürzt wurde die Frist für die Ladung des Angeklagten. Beweisanträge konnten abgelehnt werden, Vernehmungen wurden nicht protokolliert und Rechtsmittel wurden ausgeschlossen; damit waren die Verurteilungen sofort rechtskräftig. Eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl fand nicht statt. Zuständig waren die Sondergerichte zunächst für die nach der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat erfassten Straftaten wie Hochverrat, Attentate auf den Reichspräsidenten und Regierungsmitglieder, Aufruhr oder Landfriedensbruch mit Waffen, politische Geiselnahmen, gemeingefährliche Delikte, aber auch Verstöße gegen die Anordnungen der obersten Landesbehörden zur Sicherung von Volk und Staat. Außerdem waren sie zuständig für Delikte nach der Heimtückeverordnung, später dem Heimtückegesetz. Grundlage der Rechtsprechung waren auch neue Strafbestimmungen des Reiches und der Länder, die in verschiedenen anderen Strafvorschriften enthalten waren. Richteten sich die Prozesse zunächst gegen Kommunisten und Sozialdemokraten, erstreckten sich die Ermittlungen zunehmend auch auf kirchliche Würdenträger, Zeugen Jehovas und Erzähler politischer Witze. Ende 1938 waren die Sondergerichte auch für so genannte Gangstersachen zuständig. Mit Kriegsbeginn kamen weitere Strafbestimmungen, wie die Kriegwirtschaftverordnung, die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen, verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, Sonderstrafverordnungen für ausländische Zwangsarbeiter und jüdische Mitbürger, hinzu. Auf Grund dieses Aufgabenzuwachses mussten weitere Sondergerichte gebildet werden. Im März 1940 wurde das Sondergericht für das Land Sachsen, Freiberg aufgelöst. Neue Sondergerichte wurden in Dresden, Leipzig und 1942 in Chemnitz eingerichtet. Der SMAD-Befehl Nr. 66 vom 17.09.1945 und die Kontrollratsproklamation Nr. 3 vom 20.10.1945 hoben die Verordnung über die Bildung von Sondergerichten vom 21.03.1933 auf. Damit waren die Sondergerichte formal aufgelöst.

Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
  • | ohne Findmittel 1,80 lfm (Register)
  • 1994 | Findbuch für 69,80 lfm (Akten)
  • 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
  • o. D. | elektronisches Findmittel
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