Hauptinhalt

Beständeübersicht

Bestand

50002 Landstände der preußischen Oberlausitz

Datierung1425 - 1940
Benutzung im Staatsfilialarchiv Bautzen
Umfang (nur lfm)
Die Landstände der Oberlausitz stellten neben der landesherrlichen/staatlichen Gewalt die verfassungsrechtliche Komponente regionaler Selbstverwaltung dar. Aus den Landständen wurde der engere und der weitere Ausschuss gebildet. Dem ersteren gehörten der Landeshauptmann, die Amtshauptleute zu Budissin und Görlitz, die vier Landesältesten, der Dekan des Domstifts St. Petri zu Bautzen, die Klostervögte zu Marienthal und Marienstern, die Besitzer der Standesherrschaften und der Landesbestallte an, dem letzeren v. a. die Vertreter der sechs Oberlausitzer Städte Bautzen, Görlitz, Kamenz, Löbau, Zittau und Lauban und nach 1918 die der Landgemeinden. Die Ausschüsse hatten die Aufgabe, alle die Landesherrschaft und die Oberlausitz betreffenden wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Beim Gericht von Land und Städten (Judicium ordinarium), beim Hofgericht und beim Adeligen Waisenamt waren die Landstände durch Abgeordnete vertreten. Bei Fragen der Verfassung und Verwaltung, der Ämterbesetzung, des Steuerwesens, Kirchenwesens und Schulwesens waren sie maßgeblich beteiligt. Die Landstände oder die "Stände von Land und Städten" der Oberlausitz haben sich ihre Privilegien und Sonderrechte jeweils durch den Landesherren bestätigen lassen, ehe sie diesem den Treueeid leisteten. Sie hielten jährlich drei Partikularlandtage ab. Durch die Landesteilung von 1815 wurde die Preußische Oberlausitz gebildet, deren Ständevertretung eine selbständige Körperschaft darstellte. Auf der Grundlage der sächsischen Verfassung von 1831 ging 1835 ein erheblicher Teil der durch die Landstände in der inneren Verwaltung wahrgenommenen Funktionen auf die staatlichen Behörden über. Mit Einführung der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Jahre 1919 haben die Landstände des Markgraftums Oberlausitz ihr politisches Wirken de jure beendet. Sie waren jedoch weiterhin als Korporation Träger verschiedener Einrichtungen wie der Landständischen Bank und des Landständischen Gymnasiums in Bautzen. Erst im Jahr 1945 stellten sie ihre Tätigkeit de facto ein.
Landesverfassung.- Privilegien.- Landständische Verfassung.- Justizangelegenheiten.- Kirchliche Angelegenheiten.- Schulangelegenheiten.- Medizinalangelegenheiten.- Landeskulturangelegenheiten.- Verwaltungsangelegenheiten und Polizeiangelegenheiten.- Finanzangelegenheiten.- Abgabenwesen.- Landesschuldenwesen.- Kassensachen und Rechnungssachen.- Stiftungen.- Domstift Joachimstein.- Landständische Gebäude und Grundstücke.- Ständische Darlehenskasse für Schlesien.
  • 2005 | Elektronisches Findmittel
  • 2024-03-07 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
Sitemap-XML zurück zum Seitenanfang