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Sondergerichte

Auf der Grundlage der vom Reichspräsidenten erlassenen Notverordnung vom 5. Mai 1920 nach Artikel 48, Abs. 2 der Reichsverfassung, der Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe vorsah, wurden Sondergerichte mit unterschiedlichen Befugnissen und Verfahrensordnungen eingerichtet. Gleichzeitig entstanden in gefährdeten Gebieten des Reichs Außerordentlichen Kriegsgerichte, die gemäß der Verordnung des Reichspräsidenten vom 19. Mai 1920 die Bezeichnung Außerordentliche Gerichte erhielten. Die Tätigkeit der außerordentlichen Gerichte endete in Sachsen am 15. November 1921.

Zu einer erneuten Einrichtung von Sondergerichten in bestimmten Oberlandesgerichts- und Landesgerichtsbezirken kam es im Anschluss an die Notverordnung "gegen den politischen Terror" vom 9. August 1932 durch Anordnung der Reichsregierung unter von Papen. Die Verfahren waren durch eine massive Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten und den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Gerichtes gekennzeichnet. Mit Wirkung zum 21. Dezember 1932 wurden diese Sondergerichte aufgehoben.

Ein massiver Ausbau der Sondergerichte fand während der nationalsozialistischen Diktatur zwischen 1933 und 1945 statt. Mit der Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 sollte in jedem Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht für spezielle Strafsachen eingerichtet werden. Am 28. März 1933 bestimmte das Sächsische Ministerium der Justiz als Sitz des Sondergerichts die Stadt Freiberg. Im Interesse der Beschleunigung der Verfahren wurde auf zahlreiche Erfordernisse des ordentlichen Strafverfahrens gemäß Strafprozessordnung verzichtet. Inhalte der Anklagen waren zunächst die in der "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. März 1933 und der "Heimtückeverordnung" vom 21. März 1933 bekannt gemachten Straftaten wie Hochverrat, Attentate auf den Reichspräsidenten und Regierungsmitglieder, Aufruhr oder Landfriedensbruch mit Waffen, politische Geiselnahmen, gemeingefährliche Delikte, aber auch Verstöße gegen die Anordnungen der obersten Landesbehörden zur Sicherung von Volk und Staat.

Auf der Grundlage des Schriftleitergesetzes vom 4. Oktober 1933 wurden Bezirksgerichte der Presse als Berufsgerichte etabliert. Sie arbeiteten nach der Verfahrensordnung vom 18. Januar 1934 und reglementierten Berufseintritt und Kündigungen sowie Strafen bei Berufsvergehen der bis dahin frei arbeitenden Journalisten.

Mit Kriegsbeginn kamen für das Freiberger Sondergericht weitere Strafbestimmungen, wie z. B. Verstöße gegen die Kriegswirtschaftverordnung oder Sonderstrafverordnungen für ausländische Zwangsarbeiter und jüdische Bürger hinzu. Im März 1940 wurde das Sondergericht Freiberg aufgelöst und an seine Stelle traten neue Sondergerichte in Dresden und Leipzig sowie ab 1942 auch in Chemnitz.

Der Befehl Nr. 66 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 17. September 1945 und die Kontrollratsproklamation Nr. 3 vom 20. Oktober 1945 hoben die Verordnung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933 auf. Damit waren die Sondergerichte formal aufgelöst.

Bestände zu Sondergerichten sind nur im Hauptstaatsarchiv Dresden vorhanden. Einzelne Unterlagen der drei Leipziger Sondergerichte befinden sich im Bestand 20114 Landgericht Leipzig, Unterlagen des Sondergerichts Chemnitz sind im Bestand 30149 Staatsanwalt beim Landgericht Chemnitz enthalten.

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