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Beständeübersicht

Bestand

13299 Bezirksgericht der Presse, Dresden

Datierung1934 - 1950
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)0,15
Das Bezirksgerichte der Presse wurden auf der Grundlage des Schriftleitergesetzes vom 4. Oktober 1933 gebildet [01] . Sie waren in der ersten Instanz tätig, die zweite und zugleich oberste Instanz nahm der Pressegerichtshof in Berlin wahr. Bezirksgerichte der Presse und der Pressegerichtshof in Berlin werden im Schriftleitergesetz als Berufsgerichte der Presse bezeichnet [02] .

Bezirksgerichte der Presse wurden in Berlin, Frankfurt/Oder, Breslau, Hannover, Frankfurt a. M., Kiel, Königsberg, Magdeburg, Stettin, Essen, München, Neustadt a. d. H., Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Schwerin/Mecklenburg und Hamburg gebildet [03] .

Zuständig waren die Bezirksgerichte der Presse:
1. für die Verhandlung und Entscheidung über die Eintragung in die Berufsliste;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Löschung aus der Berufsliste;
3. für die gutachtliche Stellungnahme über die Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Schriftleitern;
4. für die Verhandlung und Entscheidung über Berufsvergehen von Schriftleitern (ehrengerichtliches Verfahren) [04] .

Für die Zuständigkeiten galt das Territorialprinzip, d.h. zuständig war das Bezirksgericht des Landesverbandes bei dem der Schriftleiter seine Eintragung beantragte, bzw. in dessen Berufsliste er eingetragen war [05] .

Die Berufsgerichte der Presse setzten sich aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, sowie deren Stellvertretern zusammen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter mussten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Vorsitzende und Stellvertreter besaßen die richterliche Unabhängigkeit. Beisitzer und deren Stellvertreter setzten sich zu gleichen Teilen aus Schriftleitern und Verlegern zusammen. Alle Mitglieder der Berufsgerichte sind vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt worden. Die beisitzenden Schriftleiter wurden vom Leiter des Reichsverbandes der Deutschen Presse vorgeschlagen und die Verleger schlug der Leiter der Organisation der Verleger in der Reichspressekammer vor [06] .
Die Bezirksgerichte der Presse entschieden einschließlich des Vorsitzenden in der Besetzung von fünf Mitgliedern [07] .

Berufen wurden die Vorsitzenden und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren [08] . 1944, wahrscheinlich im Zuge von Kriegsmaßnahmen, wurde die Amtsdauer von drei Jahren der Vorsitzenden und Beisitzer, die sich am 31.12.1943 im Amt befanden oder während des Krieges neu berufen wurden, bis zum Kriegsende hinaus verlängert [09] .

Die Verfahren vor den Berufsgerichten der Presse wurden durch die Verfahrensordnung für die Berufsgerichte der Presse vom 18.01.1934 und deren Ergänzungen geregelt [10] .

Am 5. März 1934 ernannte der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Berufsgerichte der Presse. Vorsitzender des Gerichts in Dresden wurde der Amtsgerichtspräsident Hugo Martin Nauck aus Chemnitz. Sein Stellvertreter war der Amtsgerichtsdirektor, später Landgerichtsdirektor Rudolf Theodor Beyer aus Zwickau [11] .
1937 wurde Beyer von dieser Aufgabe entbunden. Neuer stellvertretender Vorsitzender wurde der Landgerichtsdirektor Dr. Fritz Fiselius aus Dresden [12] .
Am 27.12.1939 verstarb der Vorsitzende Martin Nauck [13] .
1940 wurde Dr. Fiselius für weitere drei Jahre zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts der Presse ernannt. Von der Neubesetzung der Stelle des Vorsitzenden wurde (vorläufig) Abstand genommen [14] .
Der letzte Vorsitzende war nach den vorliegenden Unterlagen der Amtsgerichtspräsident Dr. Eichler aus Dresden [15] .

Das Bezirksgericht der Presse Dresden erhielt vom Oberlandesgericht Dresden die erforderlichen Schreibkräfte mit Schreibmaschinen, den Platz für die Unterbringung der Akten, das Aktenmaterial und sonstige Nebenbedürfnisse und vom Landgericht Dresden den Verhandlungssaal zur Verfügung gestellt [16] .

Für die Jahre 1934 bis 1938 liegen statistische Unterlagen zur Tätigkeit des Gerichts vor [17] .

Einspruchsverf.
Ehrengerichtsverf.
Kündigungsschutzverf.
1934
10
5
4
1935
4
8
1
1936
4
4
2
1937
1
3
-
1938
1
-
-


Über den Reichsverband der Presse sind wahrscheinlich zum Zwecke der Information und der einheitlichen Gestaltung der Verfahren, Berufsgerichtsurteile an andere Bezirksgerichte der Presse weitergeleitet worden. Deshalb sind aus den Jahren 1935 und 1936 Hinweise auf Verfahren anderer Bezirksgerichte der Presse überliefert [18] .

Die Akten des Bezirksgerichts der Presse, Dresden wurden 1999 unter unverzeichneten Personalakten der Landesregierung Sachsen festgestellt und herausgelöst.
Eine Verzeichnung dieser Akten fand 2002 statt.
Der Bestand beinhaltet 3 Generalakten zum Geschäftsbetrieb, den Beisitzern und Stellvertretenden Beisitzern sowie dem Gebühren- und Kostenwesen, 3 Akten mit Abschriften von Urteilen und Beschlüssen in Gutachtensachen, ehrengerichtlichen Verfahren und Einspruchsverfahren und 6 Verfahrensakten. Zeitlich erstrecken sich die Akten über die Jahre 1934 bis 1945.



[01] RGBl. I 1933, S. 713 ff.
[02] RGBl. I 1933, S. 715, Schriftleitergesetz § 27
[03] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 11
[04] RGBl. I 1933, S. 715, Schriftleitergesetz § 28
[05] RGBl. I 1934, S. 40, Verfahrensordnung § 2
[06] RGBl. I 1933, S. 716, Schriftleitergesetz § 32
[07] RGBl. I 1933, S. 716, Schriftleitergesetz § 33
[08] RGBl. I 1934, S. 40, Verfahrensordnung § 3 (1)
[09] RGBl. I 1994, S. 54
[10] RGBl. I 1934, S. 40 ff.
[11] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 52
[12] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 170
[13] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 237 - 240
[14] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 246
[15] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Aktenvermerk vom 4.07.1945, ohne Seitenangabe und Nr. 2, Bl. 106 und 113
[16] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 14
[17] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 230
[18] Bezirksgericht der Presse, Dresden, Nr. 1, Bl. 73 – 118
Geschäftsbetrieb.- Urteilsabschriften.- Verfahrensakten.
Bezirksgerichte der Presse wurden auf der Grundlage des Schriftleitergesetzes vom 04.10.1933 als Berufsgerichte gebildet. Sie waren in der ersten Instanz tätig, die zweite und zugleich oberste Instanz nahm der Pressegerichtshof in Berlin wahr. Zuständig waren die Bezirksgerichte der Presse:
1. für die Verhandlung und Entscheidung über die Eintragung in die Berufsliste
2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Löschung aus der Berufsliste
3. für die gutachtliche Stellungnahme über die Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Schriftleitern
4. für die Verhandlung und Entscheidung über Berufsvergehen von Schriftleitern (ehrengerichtliches Verfahren)
Die Verfahren vor den Berufsgerichten der Presse wurden durch die Verfahrensordnung vom 18.01.1934 und deren Ergänzungen geregelt.

Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
  • 2005 | Findbuch / elektronisches Findmittel
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