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Bestand

10084 Appellationsgericht

Datierung1547 - 1835
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)533,75

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Behördengeschichte

Die Entstehung des kursächsischen Appellationsgerichts führt in den Zusammenhang der durchgreifenden Veränderungen, die um die Mitte des 16.Jh. im Aufbau der kursächsischen Regierungs- und Verwaltungsorgane zu verzeichnen waren. An die Stelle der aus dem Mittelalter stammenden einfachen und einheitlichen Hofregierung trat eine differenzierte Zentralverwaltung mit mehreren kollegialisch organisierten Behörden. Daneben wurde die Lokal- und Regionalverwaltung ausgebaut.
Im kursächsischen Territorialstaat des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit war der Landesherr Inhaber der obersten Gerichtsgewalt. Bei der engen personellen und sachlichen Verbindung von Regierung und fürstlicher Hofhaltung hatte sich seit der Mitte des 13.Jh. ein Hofgericht (A.Lobe, Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte. Leipzig 1905, S.21 ff.) herausgebildet, das anfangs an die Person des Fürsten gebunden war und von Fall zu Fall mit wechselnder Besetzung zusammentrat. Im Jahre 1483 war das in Leipzig fest formierte Oberhofgericht(ebenda S.28 ff.) gegründet worden, das an feststehenden Terminen zusammentrat und mit einem gleichbleibenden Personalstand die erste selbständige, von der Person des Fürsten losgelöste Behörde Kursachsens darstellte.
Die Loslösung des Oberhofgerichts vom fürstlichen Hofe scheint eine Rangminderung nach sich gezogen zu haben, denn auch nach 1483 wurde der mit der Person des Fürsten noch weiterhin verbundene Hofrat in Rechtssachen in Anspruch genommen, nunmehr sogar als Appellationsinstanz gegen Urteile des Oberhofgerichts. In den Jahren 1549 bis 1555 lässt sich diese ältere Form des als oberste Gerichtsinstanz wirkenden Hofrates in der Überlieferung fassen (10024 Geheimer Rat [Geheimes Archiv], Loc. 04432/13, Bl. 120). Eine nicht feststehende Zahl von Räten, einmal waren es fünfzehn, wurde "zu Appellations- und anderen Sachen" an den Hof erfordert, es gab keine Standesunterschiede, keine Parität von adligen und bürgerlichen Räten und keine festen Termine.
Dieser Zustand änderte sich im Zusammenhang der Maßnahmen, die seit der Mitte des 16. Jh. zu einer Differenzierung der kursächsischen Zentralverwaltung und zur Ausbildung mehrerer Zentralbehörden führten. Aus dem alten Hofrat wurde in diesen Jahren die Landesregierung als Zentralbehörde für Justiz, Polizei und Lehnssachen (K. Blaschke, Die kursächsische Landesregierung. In:Forschungen aus mitteldeutschen Archiven, Fs.für H.Kretzschmar, Berlin 1953, S.270 ff. K. Blaschke, Die kursächsische Landesregierung. In:Forschungen aus mitteldeutschen Archiven, Fs.für H.Kretzschmar, Berlin 1953, S.270 ff.). Aus ihr sollte sich das Appellationsgericht in einem Entwicklungsprozess abspalten, der erst 1734 seinen Abschluss fand.
Im Jahre 1559 ließ sich Kurfürst August vom Kaiser das Privilegium de non appellando et de non evocando erneuern, das den Kurfürsten des Reichs für ihre Länder an sich schon zustand. Bei dieser Gelegenheit erhielt das bei der Landesregierung gehandhabte Appellationsverfahren eine feste Ordnung, weshalb das Jahr 1559 als Gründungsjahr des Appellationsgerichts gilt.
Von 1559 an bestand somit das Appellationsgericht als ein innerhalb der Landesregierung formiertes Spruchkollegium mit einem festen Kreis von Räten als Beisitzern, das jährlich zweimal, nämlich nach Trinitatis ("terminus aestivus") und nach Martini ("terminus hiemalis") zusammentrat, um die jeweils angefallenen Appellationssachen zu erledigen. Die später übliche Bezeichnung "Präsident" für den Vorsitzenden des Appellationsgerichts ist um diese Zeit noch nicht ausdrücklich überliefert, möglicherweise hatte noch der Kanzler den Vorsitz inne. Als Beisitzer wirkten neben einigen Hofräten auch gelehrte Juristen von den Universitäten und Hofgerichten zu Leipzig und Wittenberg mit. Das Appellationsgericht besaß noch keinerlei subalternes Personal, keine eigene Kanzlei, die anfallenden Schreibarbeiten wurden von der Kanzlei der Landesregierung mit erledigt. Außerhalb der beiden jährlichen Sessionszeiten gingen die Appellationsräte ihren anderweitigen Obliegenheiten nach.
Eine schriftlich festgelegte Ordnung erhielt das Gericht im Jahre 1605 mit der Appellationsgerichts-Ordnung (Codex Augusteus I. Sp. 1225) die im Wesentlichen den gültigen Brauch festlegte. In dieser Ordnung wird auch erstmalig das Amt des Präsidenten genannt, das beibehalten werden sollte, also schon vorher bestanden haben muss. Als "Beisitzer" werden einige Hofräte und elf weitere Personen aus den kursächsischen Landen und Universitäten genannt. Eigens für die Appellationssachen wurde ein Sekretär mit einem Unterschreiber bestellt, denen je nach Bedarf einige Schreiber aus der Kanzlei der Landesregierung zugeteilt werden sollten. Außerdem gab es einen Fiskal und drei Boten. Damit hatte die Verselbständigung des Appellationsgerichts auch in der Kanzlei durch Einrichtung einer eigenen Appellationsgerichtsexpedition begonnen. Wie eng die Verbindung zur Landesregierung trotzdem noch war, zeigt die Tatsache, dass nach dem Tode des ersten namentlich bekannten Appellationsgerichts-Präsidenten Caspar von Schönberg im Jahre 1629 der Vorsitz im Gericht vorübergehend wieder dem Kanzler der Landesregierung übertragen wurde.
Die Gerichtstermine wurden 1682 auf den ersten Montag nach der Leipziger Neujahrsmesse und den ersten Montag im August verlegt, da sich Überschneidungen mit den Terminen der Hofgerichte in Leipzig und Wittenberg ergeben hatten. Es kam vielfach vor, dass die Appellationsräte zugleich Mitglieder der anderen höheren Gerichte und Spruchkollegien waren.
Die Sessionen, die anfänglich etwa vier Wochen in Anspruch genommen hatten, dauerten 1675 wegen der zunehmenden Fülle der Geschäfte schon acht Wochen, der Wintertermin 1715 sogar elf Wochen (Nr. 13.647. Im Folgenden bezeichnen die bloßen Nummern in den Anmerkungen Akten des Bestandes 10084 Appellationsgericht.). Von 1645 bis 1667 stieg die Zahl der in jedem Termin gesprochenen Urteile von durchschnittlich 100 auf 350 (10024 Geheimer Rat [Geheimes Archiv], Loc. 04431/08, Bl.102). Es ist verständlich, dass die Appellationsräte, die diese Tätigkeit ja nur nebenamtlich ausübten, nicht immer vollzählig und während der ganzen Dauer eines Termins anwesend sein konnten. Zeitweilig fehlende Räte wurden durch "Substituten" ersetzt, als welche Professoren, Staatsdiener und adlige Vasallen vom Kurfürsten befohlen wurden (Nr. 13.644). Dennoch reichte die Leistungsfähigkeit des Gerichts in dieser älteren Organisationsform nicht aus, um die immer grösser werdende Arbeitslast bewältigen zu können. Immer mehr Prozesse blieben am Schluss der Termine unerledigt liegen, so dass die Stände 1716 eine Veränderung herbeizuführen beantragten.
Daraufhin wurde das Appellationsgericht schließlich im Jahre 1734 in ein immerwährendes Gericht umgewandelt, das vollkommen selbständig neben der Landesregierung stand. Das Kollegium setzte sich nun aus dem Präsidenten, sechs adligen und sechs bürgerlichen Räten zusammen. Darüber hinaus sollten jährlich zweimal sechs Wochen lang drei Mitglieder der Leipziger und Wittenberger Dikasterien (Hofgerichte, Juristenfakultäten) als Appellationsräte mitwirken, um innerhalb der höchsten kursächsischen Gerichte eine möglichst große Einheitlichkeit der Urteilsbildung zu fördern.
Das Jahr 1734 galt mit seinen grundlegenden Veränderungen als Gründungsjahr des"neuen" Appellationsgerichts, das 1736 seinen Sitz aus dem alten Kanzleihaus beim Schloss in die Dresdener Neustadt in das Kanzleihaus Große Meissner Gasse 15 verlegte. Bis 1568 hatte es seine Sitzungen im Schloss selbst abgehalten. Für die Arbeit wurde nun die Neue Appellationsgerichts-Ordnung von 1734 (Codex Augusteus III, Sp.433 ff.), maßgeblich.
Mit der ständig zunehmenden Inanspruchnahme des Appellationsgerichts konnte auch seine im Jahre 1734 geschaffene Einrichtung nach einigen Jahrzehnten den Anforderungen nicht mehr genügen, so dass es 1790 in zwei Senate gegliedert wurde. Der Erste Senat stand unter der Leitung des Präsidenten, dem Zweiten Senat stand der neu ernannte Vizepräsident vor. Die allgemeine Rechtsprechung wurde nun in den Senaten gleichzeitig nebeneinander durchgeführt, nur bestimmte Materien waren der Beratung im Plenum vorbehalten. Dadurch wurde die Leistungsfähigkeit des Gerichts fast verdoppelt. Um jeden Senat außer dem Vorsitzenden mit drei adligen und fünf bürgerlichen Räten besetzen zu können, wurden 1790 vier neue bürgerliche Ratsstellen geschaffen, die drei auswärtigen Ratsstellen für Leipziger und Wittenberger Juristen jedoch abgeschafft. 1792 wurde die Zahl der gelehrten Ratsstellen nochmals um zwei vermehrt. Um trotz der Aufspaltung des Gerichts eine einheitliche Rechtspflege zu gewährleisten, wurden von 1790 an jährlich zwei Räte zwischen den beiden Senaten ausgetauscht.
Auch diese Erhöhung der Leistungsfähigkeit reichte nicht aus, um das Appellationsgericht auf die Höhe der ihm gestellten Aufgaben zu führen. Zwischen den Jahren 1800 und 1805 fielen alljährlich 300 bis 500 Rechtssachen neu an und ebenso viele wurden definitiv entschieden, an jedem Jahresende blieben jedoch regelmäßig 800 bis 1000 Sachen unerledigt (Nr. 13.834, Bl. 152). 1822 lagen 1057, 1833 sogar 2156 unerledigte Sachen vor (Nr. 13689). So kam es 1824 zur Errichtung eines Hilfssenats, der 1827 mit einem zweiten Vizepräsidenten an der Spitze zu einem dritten ordentlichen Senat umgestaltet wurde.
Eine wichtige Veränderung trat 1822 insofern ein, als das Appellationsgericht damals auf die Behandlung von Appellationen beschränkt wurde, während es als 1. Instanz bis auf wenige Ausnahmen ausschied. Auch erhielt es in diesem Jahre noch je eine adlige und eine bürgerliche Ratsstelle.
Das Appellationsgericht war ausschließlich für die streitige Gerichtsbarkeit zuständig, Strafprozesse sind vor ihm nicht geführt worden. Es nahm Appellationen gegen Urteile aller kursächsischen Gerichte an. Darüber hinaus wirkte es jedoch als Gericht erster Instanz für diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die einen privilegierten Gerichtsstand besaßen: Mitglieder fürstlicher Häuser, Besitzer schriftsässiger Rittergüter, schriftsässige Stadträte, Domkapitel, Universitäten, höhere Staatsdiener. Erst im Jahre 1822 wurde das Gericht auf die reinen Appellationssachen beschränkt, lediglich Klagen gegen die Mitglieder der königlichen Familie, den Fiskus, das Domkapitel zu Meissen und die Familie von Schönburg konnten von dieser Zeit an noch in erster Instanz vor das Appellationsgericht gebracht werden.
In territorialer Hinsicht war das Appellationsgericht unmittelbar für die Erblande einschließlich der Stifter und der Schönburgischen Rezessherrschaften zuständig. Appellationssachen aus den seit 1635 zu Kursachsen gehörenden Lausitzen gingen an den Geheimen Rat und wurden von diesem dem Appellationsgericht zur weiteren rechtlichen Erkenntnis zugewiesen. Hier war das Appellationsgericht demnach nur mittelbar als Spruchkollegium tätig. Mit Rücksicht auf die Behandlung der Lausitzer Sachen wurde nach 1635 ein aus der Oberlausitz stammender adliger Appellationsrat in das Kollegium aufgenommen (Nr. 13.644, Bl.28), doch ist diese Gepflogenheit später wieder außer Acht gelassen worden. Es behielt ferner seine Zuständigkeit für die Gebiete, die 1657 bis 1746 zu den Fürstentümern der drei albertinischen Nebenlinien gehörten, weshalb im Freundbrüderlichen Hauptvergleich von 1657 die Mitwirkung von drei Räten aus den Nebenländern vorgesehen war (10024 Geheimer Rat [Geheimes Archiv], Loc. 04431/07, Bl.7).
Die Arbeitsweise des Gerichts war kollegialisch. Die zu den Prozessen gehörenden Schriftsätze wurden vom Präsidenten an die Räte zur Bearbeitung verteilt, von diesen mit nach Hause genommen und durchgearbeitet. Aufgrund dieser Vorbereitung hatte jeder Referent im Plenum Vortrag zu halten, worauf in gemeinsamer Beratung das Urteil zustande kam (Die Arbeitsweise ist ausführlich beschrieben in Nr. 13.834, Bl. 42-53.). Als Referenten in streitigen Prozesssachen ("ad sententiam") wirkten nur die gelehrten Räte, die infolge ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Praxis in der Rechtsprechung die nötige Erfahrung und Ausgewogenheit des Urteils besaßen. Den adligen Räten traute man gleichwertige Fähigkeiten nicht zu, weshalb sie nur als Korreferenten und zum Vortrag in den "Verfassungssachen" herangezogen wurden, die den inneren Geschäftsbetrieb betrafen. Erst 1822 wurden die adligen mit den gelehrten Räten in Bezug auf die Geschäftsverteilung gleichgestellt und 1831 die Rangunterschiede zwischen den beiden "Bänken" beseitigt.
Die Sessionen des Appellationsgerichts fanden nach dem Wortlaut der Appellationsgerichtsordnung von 1605 an jedem Werktag im Sommer von 6 Uhr, im Winter von 7 Uhr bis 10 Uhr und nachmittags von 2 bis 5 Uhr statt. Das Kollegium hatte zu jedem Termin so lange zusammenzubleiben, bis alle anhängenden Sachen erledigt waren und der Präsident den Termin als beendet erklärte. Das dem Gericht von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Kanzleipersonal richtete sich in seiner Dienstzeit nach der Ordnung dieser Behörde.
Mit der festen Formierung des Appellationsgerichts als eines immerwährenden Gerichts im Jahre 1734 musste auch die Dienst- und Geschäftszeit neu geregelt werden. Die Sessionen fanden nun dienstags, donnerstags und samstags von 7 bis 12 Uhr statt. Die übrige Zeit stand den Räten für die Durcharbeitung der Akten und die schriftliche Abfassung der Entscheidungsgründe zur Verfügung, was sie zu Hause erledigten. Zu den gewöhnlichen Sessionen kamen von 1734 bis 1790 noch die ausserordentlichen hinzu, die jährlich zweimal je sechs Wochen lang unter Mitwirkung der auswärtigen Räte zur Bearbeitung besonders schwieriger Fälle stattfanden. Sie wurden täglich vormittags außer Mittwoch abgehalten.
Seitdem das Appellationsgericht ein immerwährendes Gericht geworden war, wurden Ferien eingeführt, die je eine Woche zur Leipziger Frühjahrs- und Herbstmesse, vor Ostern und vor Weihnachten umfassten. Auf Antrag des Kollegiums wurden diese über das Jahr verstreuten Ferien 1798 dadurch konzentriert, dass in den Monaten Juli und August Ernteferien von dreiwöchiger Dauer eingeführt und dafür die bisherigen Ferien entsprechend verkürzt wurden (Nr. 13.894, fol.5). Über diese allgemeinen Gerichtsferien hinaus wurde den Räten und Subalternen auf Antrag Urlaub gewährt, wenn sie dafür triftige Gründe angeben konnten.
Bis zum Jahre 1822 war die Lateralverfassung, die scharfe Unterscheidung zwischen adligen und bürgerlichen oder gelehrten Räten, zwischen einer adligen und einer gelehrten Bank, ein Hauptgrundsatz bei der Einrichtung des Appellationsgerichts gewesen. Dem alten deutschen Rechtsgrundsatz zufolge, dass der Richter nicht von minderem Stande als der Beklagte sein darf, musste dem Adel eine namhafte Beteiligung am höchsten Gericht eines Staates eingeräumt werden. Andererseits war aber nach der Rezeption des römischen Rechts die Mitwirkung gelehrter Juristen notwendig. So verkörperte die adlige Bank das alte deutschrechtliche Prinzip des Laien-Schöffenkollegiums, die gelehrte Bank das neue Prinzip des römischen Rechts. Der Präsident war stets ein Angehöriger des Adels.
In der täglichen Arbeit scheinen die Unterschiede nicht in voller Schärfe hervorgetreten zu sein, zumal seit dem 17. Jh. auch für die adligen Räte ein juristisches Universitätsstudium Voraussetzung für ihre Anstellung im Appellationsgericht war. Während des 18. Jh. stellte darum die adlige Bank mehrmals den Antrag, genau so wie die gelehrten Räte zum Referieren und zum Vortrag ad sententiam herangezogen zu werden. In den ersten Jahrzehnten des 19. Jh., in der Zeit der stärker werdenden bürgerlich-demokratischen Bewegung, verbanden sich diese Bestrebungen mit den politischen Fragen der Zeit.
Die sachlichen Bedürfnisse der Rechtsprechung hatten zwangsläufig den bürgerlichen Räten ein Übergewicht gegeben, das sich seit der Errichtung der Senate 1790 auch zahlenmäßig ausdrückte. Damals ließ man die Parität fallen, die bürgerlichen Räte waren nun in der Mehrzahl. Noch 1818 lehnte es die gelehrte Bank durch ein in corpore verfasstes Gutachten ab, die höheren Orts in Erwägung gezogene Gleichstellung der Adligen gutzuheißen, und legte ihre Gründe für diese Einstellung sehr ausführlich dar (Nr. 13684).
Die adligen Räte wurden anfangs in das Appellationsgericht ebenso wie in die übrigen Regierungskollegien nicht aufgrund irgendeiner gelehrten Ausbildung und nachzuweisenden Qualifikation, sondern als ritterliche Vasallen berufen. Als später die Universitätsausbildung für den jungen Adligen allgemein üblich wurde, brachten die adligen Räte schon juristische Kenntnisse mit. Während des 17. Jh. geschah die Wiederbesetzung einer freigewordenen adligen Ratsstelle auf die Weise, dass vom Kollegium des Appellationsgerichts jeweils drei rechtserfahrene Angehörige des kursächsischen Landadels vorgeschlagen wurden, aus denen der Geheime Rat einen zur Nachfolge erwählte. Im späteren 17. und im 18.Jh. wurde es dagegen üblich, dass sich junge Adlige nach dem Verlassen der Universität beim Appellationsgericht um eine Supernumerarstelle bewarben, die sie ohne Besoldung und ohne Stimmrecht so lange innehatten, bis sie in eine freigewordene ordentliche Ratsstelle einrücken konnten. Bei der Einstellung hatten sie zum Nachweis ihrer Qualifikation eine Proberelation anzufertigen, bei der es darum ging, aus den zu einem Prozess gehörigen Akten selbständig ein Urteil mit den Entscheidungsgründen anzufertigen. Vom Jahre 1771 an wurde der Ausbildungsgang insofern erschwert, als die jungen adligen Unlversitätsabsolventen nun nicht mehr unmittelbar als Supernumerarräte angenommen, sondern zunächst lediglich als Assessoren absque spe succedendi eingestellt wurden, wenn sie nach Abschluss des Studiums einige Zeit, etwa ein bis zwei Jahre, als Auditoren (bloße Zuhörer, nicht im Sinne von "Auditeur") einem Gericht angehört hatten. Nach zweijähriger Assesorenzeit konnten sie dann Supernumerarräte werden (Nr. 13.697, fol.3 und 13). Dennoch war der Maßstab nicht besonders streng, der an einen angehenden adligen Appellationsrat angelegt wurde. Manch einer kam, offenbar durch Protektion, auf höhere Anordnung an seine Stelle, auch wenn die Proberelation mäßig oder erst bei der Wiederholung zufriedenstellend ausgefallen war. Als 1776 der zweite Sohn des Konferenzministers von Gutschmid als Assessor angenommen wurde, rechnete man ihm neben der erwiesenen Geschicklichkeit auch die "stattlichen Verdienste" seines Vaters zugute (ebenda fol.18).
Während die adligen Räte in der Zeit vor 1734 größtenteils Angehörige des Landadels waren, die auf ihren Gütern saßen und nur zu den Sessionszeiten nach Dresden kamen, trat hierin mit der Verlängerung der Termine und vor allem mit der Konstituierung des immerwährenden Gerichts ein Wandel ein. So gehörten im 18. Jh. die adligen Räte in der Regel zu dem vom Grundbesitz losgelösten Teil des Adels, der nicht mehr von Grundrente und Gutswirtschaft, sondern nur von Fürsten- und Staatsdienst lebte und als Bestandteil des sich herausbildenden höheren Berufsbeamtentums nur noch dem Range, nicht aber seiner tatsächlichen sozialökonomischen Stellung nach von den bürgerlichen Beamten zu unterscheiden war. In welch dürftigen Verhältnissen mancher adlige Rat gelebt hat, geht aus vielen Pensionsgesuchen ihrer hinterbliebenen Witwen eindrucksvoll hervor.
Ganz ähnlich ging die Ergänzung freigewordener Ratsstellen auf der gelehrten Bank vor sich, wo es sich vor allem darum handelte, rechtskundige Männer mit langjähriger praktischer Erfahrung zu gewinnen. Universitätsprofessoren, die neben ihrer akademischen Lehrtätigkeit gleichzeitig als Mitglieder von Juristenfakultäten und Schöppenstühlen in der praktischen Rechtssprechung standen, juristische Räte in Konsistorien und Stiftregierungen, Kammerprokuratoren und ständische Syndici aus den Lausitzen und in einigen Fällen auch praktizierende Advokaten und Bürgermeister der größten Städte machten im 17. Jh. den Personenkreis aus, der bei der Berufung gelehrter Appellationsräte in Betracht kam. Seit dem frühen 18.Jh. trat auch hier an die Stelle der Berufung nunmehr die Bewerbung. Zu Doktoren promovierte Juristen bewarben sich beim Appellationsgericht, worauf sie aufgrund des Studiums von Prozessakten eine Proberelation anzufertigen hatten. War diese zufriedenstellend ausgefallen, dann wurden sie als Supernumerarräte eingestellt und konnten beim Freiwerden einer ordentlichen Ratsstelle in diese einrücken. Die bei den adligen Räten 1771 eingeführte Assessorenzeit wurde bei den bürgerlichen nicht gefordert.
Über das Subalternpersonal lassen sich erst vom Jahre 1734 an nähere Angaben machen, nachdem das Gericht eine eigene Kanzlei erhalten hatte (Nr. 13.651). An erster Stelle standen damals die drei Sekretäre, von denen der Erste Sekretär seit 1753 stets ein graduierter Akademiker war. Er führte den Titel eines Rates, wirkte in den Sitzungen des Kollegiums als Protokollant und rückte nach 1734 stets später in eine ordentliche Ratsstelle ein. Zur Anstellung als Sekretäre bewarben sich Stadtsyndici, Advokaten, Justizbeamte in den staatlichen Justizämtern und Aktuare, durchweg also Juristen mit Universitätsstudium, die vor der Einstellung eine Probearbeit ("specimen") anzufertigen hatten. Die Zweiten und Dritten Sekretäre hatten mit ihrer Stellung meist die oberste und letzte Stufe ihrer Laufbahn erreicht, so dass sie erst infolge Altersschwäche oder Tod ausschieden. 1786 nahm der Dritte Sekretär Winkler mit 74 Jahren seinen Abschied, nachdem er 43 Jahre im Amt gewesen war.
Auf die Sekretäre folgte ein Registrator und Botenmeister, dessen Tätigkeit sich auf die innere Ordnung des Dienstbetriebes und des Registraturwesens bezog. Ein Akteninspektor, der bei seinem Amtsantritt eine Kaution in Höhe von 400 bis 600 Talern zu stellen hatte, war vor allem zur Einnahme der Gerichtssporteln eingesetzt.
Die Zahl der bei der Errichtung des Neuen Appellationsgerichts 1734 eingestellten Schreiber (Kopisten) wurde schon im Jahre darauf auf zwölf erhöht. Auch bei diesen nicht gerade glänzend besoldeten Stellen machte sich bald ein solcher Andrang von Bewerbern bemerkbar, dass ständig Supernumerar-Kopistenstellen besetzt waren, um die sich sogar Universitätsabsolventen bewarben; bei diesen dürfte es sich freilich nicht um Leute mit vollem Abschluss gehandelt haben. Die Kopisten konnten bei entsprechender Eignung bis zum Registrator aufsteigen.
Der Aufwärter war fast stets zugleich Supernumerarkopist und rückte später in eine ordentliche Kopistenstelle ein. Er wurde im inneren Geschäftsbetrieb und bei der Ordnung des Publikumsverkehrs verwendet.
Zur Einnahme der Strafgelder, die während der Prozessführung bei Verletzung von formalen Bestimmungen und Anordnungen fällig wurden, war ein Fiskal angestellt, der jedoch durch diese Tätigkeit nicht ausgefüllt wurde. Er hatte eine Kaution von 200 Talern zu stellen. Die Funktion wurde oft von einem anderen Subalternen mit erledigt und ab 1769 mit der Armenadvokatur verbunden. Der Armenadvokat wurde auf Kosten des Gerichts als Rechtsbeistand für solche Parteien unterhalten, denen infolge ihrer Mittellosigkeit das Armenrecht zugebilligt worden war.
Als Akzessisten bezeichnete man die Supernumerarkopisten, die zur Kanzlei Zutritt ("Akzess") hatten, zwar ohne feste Anstellung, doch eidlich verpflichtet waren und von den ordentlichen Kopisten gegen ein von diesen zu tragendes Honorar zu Schreibarbeiten verwendet wurden.
Schließlich waren beim Gericht vier Boten angestellt, die nicht nur die Botengänge innerhalb der Stadt zu erledigen, sondern vor allem den streitenden Prozessparteien bis in die entferntesten Teile Kursachsens die Zitationen zuzustellen hatten. Viermal jährlich überbrachten sie während einer "Ablauf-Reise" zu Fuß von etwa einmonatiger Dauer die Zitationen, um sie den Parteien persönlich oder ihren Familienangehörigen zu übergeben oder bei deren Abwesenheit an die Tür zu nageln. Bei der Abgrenzung der Zustellbezirke wurden die Kreise zugrunde gelegt. Um 1680 gingen zu einem Termin 1500 bis 1800 Zitationen aus. Selbst diese mühevolle, kärglich entlohnte Tätigkeit fand noch so viele Bewerber, meist abgedankte Soldaten und Handwerker, dass immer genügend "Exspektanten" vorhanden waren, die nur auf die Erledigung einer Botenstelle warteten. In Gestalt dieser Gerichtsboten begegnet uns die unterste Schicht der damaligen Behördenbediensteten, deren soziale Stellung nur als proletarisch bezeichnet werden kann. Wenn 1795 der Bote Kretzschmar im Alter von 84 Jahren beim Eintritt in das Armenhaus weder Bett noch Kleidungsstücke besaß und das für ihn zu zahlende Verpflegungsgeld von 5 Talern jährlich von der Besoldung desjenigen Exspektanten abgezogen wurde, der nun bis zu Kretzschmars Tode seine Botengänge erledigte, wenn 1770 der Bote Fritzsche nach dreißigjähriger Wartezeit als Exspektant endlich in festen Dienst und Besoldung trat, schon ein halbes Jahr später starb und sich nun sein Sohn trotz der an seinem Vater erlebten Verhältnisse wieder um eine Exspektanz bewarb (Nr.13.723), dann lässt es sich ermessen, unter welchen Bedingungen diese untersten Bediensteten und zugleich die städtisch-proletarischen Unterschichten lebten, denen selbst solch eine Stellung als Bote immer noch erstrebenswert erschien.
Außer dem fest angestellten Personal waren beim Appellationsgericht noch 24 ordentliche Advokaten und 24 Anwälte immatrikuliert, wobei es nicht ersichtlich ist, welcher Unterschied zwischen einem Advokaten und einem Anwalt gemacht wurde.
Die Besoldung betrug am Anfang des 17. Jh. 300 fl. für den Präsidenten und 200 fl. für die Räte, wobei zu beachten ist, dass es sich damals nur um eine Beanspruchung von einigen Wochen während des Jahres gehandelt hat. Infolge der Verlängerung der Termine wurde die Besoldung im Jahre 1680 auf 450 fl. für den Präsidenten und 300 fl. für die Räte erhöht.
Über die Besoldung der Räte und des Kanzleipersonals lassen sich für die Zeit nach 1734 genauere Angaben machen, wobei neben den regulären Besoldungen auch die sehr erheblichen Einkünfte an Sporteln berücksichtigt werden müssen.
Der Präsident bezog 1734 ein Jahresgehalt von 2400 Talern, das 1785 auf 3000 Taler erhöht wurde. Dazu kamen noch rund 250 Taler an Sporteln und 23 Taler sogen. Tranksteuerbenefizium. Die 1790 eingerichtete Stelle des Vizepräsidenten war mit 2400 Talern und 23 Talern Benefizium bedacht, Sporteln standen ihm nicht zu.
Die Räte bezogen 1734, 875 Taler, das Benefizium von 23 Talern und einen geringen Sportelanteil. 1763 wurde ihr ordentliches Gehalt auf 1000 Taler erhöht, seit 1785 erhielten die drei ältesten Räte auf jeder Bank 1200 Taler. Die Supernumerarräte bezogen kein ordentliches Gehalt, doch wurde ihnen gelegentlich ein von Fall zu Fall festgelegtes Interimsgehalt von einigen hundert Talern gewährt. Ein Anteil an den Sporteln stand ihnen je nach den geleisteten Dienstverrichtungen zu (Nr. 13.677).
Der Erste Sekretär kam mit seinem 1735 auf 700 Taler festgesetzten ordentlichen Gehalt den Räten mindestens gleich, da seine Sporteleinkünfte sehr hoch waren. Ähnliches gilt für den Zweiten Sekretär, während der Dritte, der ebenso wie der Zweite ein festes Gehalt von 262 Talern bezog, schon wesentlich schlechter stand. Seine Einkünfte waren geringer als die des Registrators, der trotz seines niedrigen festen Gehalts von 175 Talern mit den Sporteln auf etwa 700 Taler kam. Der Akteninspektor erreichte diese Höhe nahezu ebenfalls, obwohl er nur 100 Taler feste Besoldung hatte. Ebenfalls 100 Taler bezogen die Supernumerar-Sekretäre, die Kopisten und der Aufwärter, bei dem allerdings noch freie Wohnung und Heizung hinzukam. 1786 wurden die Gehälter für die beiden Mundatoren, das waren die ranghöchsten Schreiber, um 50 Taler, für die folgenden vier rangältesten Kopisten um 40 Taler und die sechs übrigen Kopisten um 30 Taler erhöht (Nr. 13.714, fol. 357).
Die folgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die Höhe der tatsächlichen Einnahmen der einzelnen Dienstgrade, wie sie für die Jahre um 1800 und um 1815 festzustellen ist (nach Nr. 13.1717, Bl. 8-30 und Nr. 13.718, Bl. 112, in Klammern hinter den Dienstgraden jeweils hintereinander durch Komma getrennt festes Gehalt 1800, Gesamteinkünfte 1800 und Gesamteinkünfte 1815 in Talern): Präsident (3000, 3300, 3500), Vizepräsident (2400, 2423, 2423), Räte (1000 bis 1200, 1100 bis 1300, 1100 bis 1300), 1. Sekretär (640, ?, 1587), 2. Sekretär (264, 950, 1000), 3. Sekretär (264, 510, 650), Registrator (175, 750, 780), Akteninspektor (100, 650, 770), 1. Mundator (150, 400, 550), 2. Mundator (150, 400, 480), übrige Kopisten (130 bis 140, 350 bis 380, 360 bis 380), Aufwärter (100, 160, 250), nebenamtlicher Fiskal (?, ?. 50), Boten (?, ?, 200 bis 220). Den Boten wurde über ihre Besoldung hinaus noch in gewissen Zeitabständen eine Livree gegeben.
Wie ein Blick auf diese Aufstellung zeigt, ist besonders bei den Subalternen der hohe Anteil der Sporteln an den gesamten Einkünften auffällig, der das Vielfache der festen Gehälter ausmachte. Diese Sporteln wurden nach einer umfangreichen Sporteltaxe als Gebühren für jede erdenkliche Amtshandlung in dem langwierigen Prozessverlauf erhoben. Das Kanzleipersonal war wegen seiner niedrigen festen Besoldung so sehr daran interessiert, möglichst viel an Sporteln einzunehmen, weshalb ihm jede Verschleppung, Verzögerung und Ausweitung eines Prozesses nur willkommen sein musste. Seine Interessen waren aus diesem Grunde nicht auf eine schnelle Erledigung der materiellen Rechtsprechung, sondern auf eine weitere Aufblähung der an sich schon schwülstigen Formalien gerichtet, die zusätzlich honoriert wurden. Im Jahre 1764 klagten die Kopisten förmlich über die Verminderung der Streithändel (Nr. 13.714, Bl. 341 ff.). Es liegt auf der Hand, welche Auswirkungen das auf den ganzen Geschäftsgang des Gerichts haben musste. Die Angaben über die Besoldungen sagen wenig aus, solange der reale Wert des Geldes unbekannt bleibt. Hier ist deshalb eine Aufstellung von Nutzen, die im Jahre 1800 von einem mittleren Beamten des Appellationsgerichts über den jährlichen Aufwand eines "Kanzlei-Verwandten der niedrigsten Stufe" gemacht wurde, wobei eine Familienstärke von sechs Personen zugrunde gelegt wurde (Nr. 13.717, Bl. 58). Für Miete, Heizung, Kleidung und Nahrung ergaben sich bei niedrigsten Ansprüchen 332 Taler Ausgaben, wobei noch keinerlei außergewöhnliche Ausgaben enthalten waren. Es zeigt sich also, dass die Kopisten mit ihren Einkommen gerade dem Existenzminimum entsprachen, während die höher besoldeten Subalternen durchaus auskömmliche Bezüge hatten. Die Aufwärter und Boten, deren Einkünfte wesentlich unter dem Existenzminimum lagen, konnten sich nur dadurch erhalten, dass sie sich durch handwerkliche oder dienstleistende Nebenbeschäftigung etwas hinzuverdienten.
Bei der Betrachtung der sozialen Verhältnisse des Gerichtspersonals ist die Frage nach der Versorgung bei Krankheit und Alter und nach der Versorgung der Hinterbliebenen von Bedeutung. Sowohl die Räte als auch die Subalternen waren mit einer festen Jahresbesoldung auf Lebenszeit angestellt. Diese Besoldung ging auch dann weiter, wenn sie wegen Krankheit, Kuraufenthalt, Beurlaubung oder Altersschwäche ihren Dienstgeschäften nicht nachgehen konnten. Ihre Arbeit musste dann von ihren Kollegen miterledigt werden, wobei es allerdings nicht klar ist, ob diese dann wenigstens in den Genuss der Sporteln kamen. Die zwölf Kopisten hatten jedenfalls unter sich die auf Gegenseitigkeit beruhende Vereinbarung getroffen, dass sie für einen erkrankten Kollegen dessen Arbeit übernahmen und ihm dennoch seine vollen Bezüge an fester Besoldung und Sporteln zukommen lassen wollten.
Auch die Altersversorgung stellte insofern kein Problem dar, als es eine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Dienst nicht gab. Vom Präsidenten bis zu den Boten blieben alle Bediensteten, wenn sie nicht andere Anstellungen übernahmen, bis zu ihrem Tode in Amt und Würden und ebenso im Genuss der Besoldung. Es finden sich nicht selten Räte und Subalterne, die noch im hohen Alter, in einzelnen Fällen sogar bis um die Achtzig, beamtet waren und ihren Dienst verrichteten. Die Boten konnten dann allerdings die weiten Ablauf-Reisen nicht mehr selbst unternehmen, sondern ließen sie durch einen Substituten erledigen, dem sie dafür eine Meilengebühr bezahlten. Das war aber ihre ganz persönliche Angelegenheit. Für die Erledigung der Aufgaben blieben sie nach wie vor verantwortlich und empfingen auch ihre volle Besoldung weiter.
Wenn ein Bediensteter, gleich welchen Ranges, gestorben war, so wurde seinen Hinterbliebenen ursprünglich nur noch für den Sterbemonat die Besoldung gereicht. An diesem Zustand wurde in Kursachsen zuerst 1738 etwas geändert. Damals traf man für die Geheimen Räte und die Referendare und Subalternen der Geheimen Kanzlei die Regelung, dass ihren Hinterbliebenen außer für den Sterbemonat noch für sechs weitere "Gnadenmonate" die feste Besoldung weitergezahlt wurde (Nr. 13.736). Diese Regelung ist offenbar in Einzelfällen auch auf die übrigen Behörden ausgedehnt worden, denn schon 1742 wurde der Witwe eines Kopisten des Appellationsgerichts der Genuss von sechs Gnadenmonaten zugebilligt (Nr. 13.727, Bl. 1). Nachdem sie allgemein 1747 für die Kanzlei der Landesregierung verbindlich geworden war, geschah 1753 ein Gleiches auch für das Appellationsgericht (ebenda Bl. 2). 1752 erhielt die Witwe eines Subalternen für sechs Gnadenmonate die volle Besoldung und die sogenannten "grossen" Sporteln, während dem Nachfolger ihres verstorbenen Ehemanns, der aus einer niedrigeren in die höhere Stellung eingerückt war, für diese Zeit nur seine bisherige Besoldung und die sogen. "kleinen" Sporteln seiner neuen Stelle zustanden. Die Gnadenmonate fielen also nicht der Behörde zu Last, sondern gingen auf Kosten des jeweiligen Nachfolgers. Bei dem ständigen Überangebot an Beamtenanwärtern waren diese aber ohne weiteres bereit, ein halbes Jahr lang bei geringen Einkünften zu arbeiten, da ihnen dann wenigstens die ersehnte volle Anstellung sicher war. - Bei den Räten wird 1781 nur von den "gewöhnlichermaßen" gewährten drei Gnadenmonaten gesprochen (Nr.13.736, Bl. 3).
Mit der Gewährung von drei oder sechs Gnadenmonaten war natürlich noch nicht die Frage des weiteren Auskommens der Hinterbliebenen gelöst. Es setzte sich daher um die Mitte des 18.Jh.s immer mehr die Gewohnheit durch, dass Gesuche um Pensionen gestellt wurden, sodass 1766 eine für alle kursächsischen Zentralbehörden gültige Anordnung über den Verfahrensweg bei solchen Gesuchen erlassen wurde (Nr. 13.736, Bl.1). Die tatsächlich gewährten Pensionen waren freilich sehr gering und können nur einen Zuschuss zum allernotwendigsten Lebensunterhalt dargestellt haben. 1815 erhielten die Boten- und die Kopistenwitwen 12 Taler jährlich und für jedes Kind unter 14 Jahren nochmals den gleichen Betrag, eine Registratorswitwe 36 Taler, eine Registratorstochter 18 Taler. während die Witwe eines Rates für sich und zwei Kinder 250 Taler bekam (Nr. 13.727).
Beim Studium der Prozess- und der Geschäftsakten gewinnt man den Eindruck, dass das Appellationsgericht seinen Aufgaben nur mühsam gerecht werden konnte. Die Ursachen liegen einmal in dem unzureichenden Personalbestand und den standesbedingten Gegensätzen innerhalb des Kollegiums, dessen Leistungsfähigkeit nicht selten durch Reibungen und Zänkereien beeinträchtigt worden zu sein scheint. Gewichtiger aber sind jene Ursachen, die außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts lagen. Sie sind in der verwickelten Gerichtsverfassung Kursachsens zu suchen.
Erst nachdem 1831 der bürgerliche Verfassungsstaat geschaffen worden war und damit der privilegierte Gerichtsstand zu bestehen aufgehört hatte, nachdem die ganze, ihrer Herkunft nach mittelalterliche Organisation der Gerichte in Sachsen durch eine auf modernen Verwaltungsgrundsätzen aufgebaute neue Gerichtsverfassung ersetzt werden konnte, hatte die Stunde des Appellationsgerichts geschlagen. Es wurde 1835 aufgelöst und schloss seine Tätigkeit am 30. April dieses Jahres (Gesetzsammlung 1835, S. 62 und 212). Es ist zu beachten, dass das alte Appellationsgericht mit dem Sitz in Dresden nichts mit dem seit 1835 bestehenden Appellationsgericht Dresden gemein hat (Weitere Ausführungen zur Behördengeschichte des Appellationsgerichts finden sich in Nr. 13.689, bei Lobe, a.a.O. S.77 ff. und in 10707 Hauptstaatsarchiv, Nr. 3094; - Nachrichten über das Personal des Kollegiums und der Kanzlei 1734 bis um 1800 in Nr. 13.659 [Namenslisten, Dienstobliegenheiten].).

Bestandsgeschichte

Eine besondere Fürsorge für den Bestand an abgelegten Akten, das sogenannte Aktenarchiv, lässt sich beim Appellationsgericht erstmals für das Jahr 1761 feststellen, als ein größerer Teil des Archivs, das sogen. AS-Archiv, durch Lagerung in feuchten Gewölben solchen Schaden erlitten hatte, dass sehr viele Akten vermodert und fast gänzlich verdorben waren. Der Bestand wurde daraufhin in Bodenkammern umgelagert (Nr. 13.832, Bl. 32). Der Registrator hatte damals die Aufgabe, unter Aufsicht des ersten Sekretärs das Aktenarchiv in Ordnung zu bringen (Nr. 13.714, Bl. 270). 1782 erhielt er eine Besoldungszulage für die Registrierung des Archivs (ebenda Bl. 309 ff.). 1798 wurde das Archiv bei einer Revision in drei Hauptgruppen gegliedert (10024 Geheimer Rat [Geheimes Archiv], Loc. 04431/04):
A. Immediatsachen seit 1550 mit den Abteilungen SO und CI,
B. Appellationssachen seit 1547 mit den Abteilungen S0, AS und CD,
C. Akten-Kommunikations- und Urteilsbücher.
Nachdem bei der Abtretung kleinerer Gebietsteile an das Königreich Westfalen infolge des Posener Friedens von 1807 die dazu gehörigen laufenden Akten aus der Appellationsgerichts-Registratur, jedoch keine abgelegten Akten über abgeschlossene Prozesse, abgegeben worden waren (Nr. 13.776, Bl.25), erlitt der Bestand nach 1815 die schwersten Einbußen. Der Wiener Friede von 1815 hatte bestimmt, dass große Teile des Königreichs Sachsen an Preußen abgetreten werden sollten. Der sächsisch-preußische Friedensvertrag vom 18. Mai. 1815 (General-Gouvernements-Blatt für Sachsen S. 819 ff.) legte genauere Einzelheiten, u.a. den neuen Grenzverlauf fest und enthielt in seinem Artikel 7 auch Bestimmungen über die Abgabe von Archivalien, die sich auf die abgetretenen Gebiete bezogen. Sie sollten innerhalb von drei Monaten ausgeliefert werden, eine Frist, an deren Einhaltung nicht im Entferntesten zu denken war.
Im Appellationsgericht stellte man sich auf den grundsätzlichen Standpunkt, dass überhaupt nur die Akten über die noch laufenden, unerledigten Prozesse für eine Abgabe in Frage kämen. Eine am 20. Februar 1816 zwischen Sachsen und Preußen abgeschlossene "Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreich und Herzogtum Sachsen anhängigen Rechtssachen" (Nr. 13.776, Bl.96) schien diese Auffassung zu unterstreichen. In diesen und den folgenden Jahren beschränkten sich auch die neuen preußischen Behörden in den abgetretenen Landesteilen darauf, von Fall zu Fall Anträge auf Herausgabe solcher Akten zu stellen, die sie zur Erledigung noch anhängiger Prozesse benötigten. Sächsischerseits kam man diesen Anträgen stets nach, wobei die Korrespondenz über die Königlich Sächsische Friedens-Vollziehungs- und Auseinandersetzungs-Commission und einen in Dresden tätigen preussischen Kommissar geführt wurde, der zur Königlich Preussischen Ausgleichungs-Commission gehörte. In der die sächsisch-preussischen Auseinandersetzungen abschließenden Hauptkonvention vom 28. August 1819 (Gesetzsammlung 1819, S. 237 ff.) enthielt der Artikel 30 über die Aktenabgabe nur die allgemein gehaltene Abmachung, dass die auf die Regierung und Administration der abgetretenen Gebiete ausschließlich Bezug habenden "Urkunden, Akten, Bücher, Rechnungen und andere Schriften und Papiere" sobald wie möglich vollständig ausgeliefert werden sollten. Die genaue Auslegung dieser Bestimmung blieb also den auf beiden Seiten bestehenden Kommissionen überlassen. Während sich die preussische Seite zunächst auf die Forderungen nach Herausgabe der noch laufenden Prozessakten und der bloßen Verzeichnisse über die reponierten Akten zu beschränken schien, wurde es im September 1820 deutlich, dass Preußen die vollständige Abgabe auch aller reponierten Akten über die abgetretenen Gebiete forderte (Nr. 13.778, Bl. 22). Immerhin konnte das Appellationsgericht in einem ausführlichen Bericht vom Januar 1821 über den gesamten Ablauf des Abgabegeschäfts seit 1815 (ebenda Bl. 31 ff.) sagen, dass es eine generelle Ablieferung bisher erfolgreich abgelehnt habe, während die Abgabe einzelner Vorgänge über laufende Prozesse auf Abruf ungehindert weiterging. Man gewinnt den Eindruck, dass bei einer festen Haltung der sächsischen Seite gegenüber den preußischen Forderungen die Auslieferung der reponierten Prozessakten hätte verhindert werden können, zumal die einschlägigen Bestimmungen der Hauptkonvention von 1819 keinen terminus a quo festgelegt hatten und somit der Auslegung ein weiter Spielraum gelassen war. Die sächsische Regierung gab jedoch dem mitunter recht ungeduldigen Drängen des preußischen Kommissars nach und wies auch das Appellationsgericht zur Erfüllung der preußischen Forderungen an. Als einzigen Grund gegen eine solche Ablieferung großen Umfangs hatte das Gericht übrigens nur die damit verbundene Arbeitslast angeführt. Gesichtspunkte der Wahrung der Provenienz oder des geschichtlichen Interesses wurden damals nicht beachtet.
So begann im Frühjahr 1821 die Aussonderung der abzuliefernden Prozessakten, wozu Stück für Stück die Durchsicht des gesamten Archivs notwendig war. Diese Arbeit wurde von einem eigens dafür angestellten Expedienten besorgt, dem ein Kopist zur Hilfe beigegeben wurde. Die Aktenübergabe an die preußische Kommission in Dresden, die im Mai 1822 aufgelöst und durch einen der Regierung in Merseburg unterstehenden subalternen Beamten ersetzt wurde, kam auch bald in Gang. Vom 1. April 1821 bis zum 31. Mai 1824 wurden 16.572 Akten durchgesehen und davon etwa 5000 zur Abgabe ausgesondert (ebenda Bl. 187). Im Jahre 1827 wurde die Ablieferungsaktion abgeschlossen. Es wurden 13.621 Akten für Preussen, 816 für Schwarzburg und 853 für Sachsen-Weimar wegen des Neustädter Kreises ausgesondert (Nr. 13.785). In den noch vorhandenen alten Repertorien (Nr. 14.088-14.105) sind diese Akten mit den in roter Tinte eingetragenen Vermerken "Pr", "Schw" und "Nst" versehen.
Das Aussonderungsgeschäft hatte dem Appellationsgericht zugleich Veranlassung gegeben, eine umfangreiche Kassation durchzuführen, von der alle sogen. Personalsachen bis 1780, jedoch mit Ausnahme der Konkurse, betroffen wurden. Der inhaltliche Bereich dieser "Personalsachen" ist nirgends definiert. Sie sind jedenfalls im Gegensatz zu den "Realsachen" zu sehen, die Liegenschaften, Grundrechte und Dienstbarkeiten umfassten und dürften sich vor allem auf kleinere Schuldforderungen und sonstige, nicht auf Realien bezogene Streitfälle (Beleidigung, Ehesachen und ähnliches) erstreckt haben. Von 1822 bis 1826 wurden 164 Zentner Makulatur abgefahren (Nr. 13.778, Bl. 163, 224, 231, 246), was nahezu 10.000 Akten ausmachen könnte. In den alten Repertorien sind die damals kassierten Personalsachen mit dem in roter Tinte eingetragenen Vermerk "Pers", die Realsachen durch ein "R" gekennzeichnet.
Wenn man das oben angeführte Verhältnis von 5000 abgegebenen zu 16.572 durchgesehenen Akten zugrunde legt, so würde aus den 15.000 abgegebenen Akten auf einen Bestand von rund 45.000 Akten vor 1815 zu schließen sein, zu denen noch die makulierten hinzuzuzählen sind. Der Bestand dürfte demnach vor 1815 etwa 55.000 Akten umfasst haben.
Nach der Auflösung des Appellationsgerichts 1835 ging der Bestand in die Verfügung des Oberappellationsgerichts und 1879 in die des Oberlandesgerichts über und verblieb bis 1904 im Kanzleigebäude Grosse Meissner Gasse 15 (Dieses und das folgende nach 10707 Hauptstaatsarchiv, Nr. 3094.). Erst damals wurde er in die Diensträume des Oberlandesgerichts in der Pillnitzer Strasse 41 gebracht, dort provisorisch aufgestellt und dem Hauptstaatsarchiv zur baldigen Übernahme angeboten. Er wurde auf 30 bis 40.000 Akten geschätzt und umfasste 2124 Pakete. Im Sommer 1905 wurde der Bestand in das Gebäude des Justizministeriums in Dresden-Neustadt, Düppelstraße 1 (jetzt Archivstraße 1 ) übergeführt, da das Hauptstaatsarchiv wegen Raummangels zu einer Übernahme nicht in der Lage war. Nachdem zu Anfang des Jahres 1905 ein sehr wertvoller Teil des Bestandes, der die Urteilsbücher von 1580 bis 1834 und eine Fülle von Registranden und Protokollbüchern umfasste, unverständlicherweise makuliert worden war, - drei übrig gebliebene, unter Nr. 14.085-87 verzeichnete Urteilsbücher lassen den Wert dieses Materials erkennen -, widmete das Hauptstaatsarchiv in Gestalt eines von H. Ermisch verfassten Gutachtens vom 17. August 1905 (ebenda S. 19-26) dem Bestand seine Aufmerksamkeit und beauftragte einen seiner Beamten mit der Sichtung der im Gebäude des Justizministeriums verbleibenden Akten, deren Zahl 1906 mit 42.000 angegeben wurde. Als im Herbst 1906 die erste Hälfte des Bestandes durchgesehen war, wurden die Verzeichnisse nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt und damit jeder interessierten Person die Möglichkeit gegeben, solche zur Kassation bestimmten Akten zu erwerben, die für sie von Interesse waren. Davon ist recht stark Gebrauch gemacht worden, so dass in den Jahren 1906 bis 1909 mehrere hundert Prozessakten an Privatpersonen und Körperschaften abgegeben wurden. Diese Akten sind in den alten Repertorien durch die in roter Tinte erfolgte Eintragung ihrer Empfänger gekennzeichnet. Ein größerer, in seinem Umfang nicht näher bestimmter Teil des Bestandes wurde daraufhin 1909 eingestampft. Die damals kassierten Akten sind in den alten Repertorien mit einem blauen Strich bezeichnet, während die aufzubewahrenden ein blaues Kreuz erhielten. Die Durchsicht der zweiten Hälfte des Bestandes wurde damals aufgeschoben, da sich inzwischen die Errichtung eines Archivneubaus in Aussicht gestellt hatte. Nachdem dieser fertiggestellt war, übernahm das Hauptstaatsarchiv schließlich im Dezember 1919 den ganzen Bestand im Umfang von 765 Paketen. Aus dieser Mengenangabe ergibt sich, dass 1906 - 1909 etwa zwei Drittel des noch vorhanden gewesenen Bestandes makuliert worden sind. Die Vermerke in den noch erhaltenen Repertorien lassen erkennen, dass auch diese Kassation hauptsächlich die schon oben gekennzeichneten "Personalsachen" betroffen hat.
Über das Schicksal des an Preußen abgegebenen Bestandes von über 13.000 Akten lässt sich nur so viel sagen, dass er an das Oberlandesgericht Naumburg gelangte und dort später restlos makuliert wurde, eine Tatsache, die in auffallendem Gegensatz zu der preußischen Forderung auf restlose Herausgabe auch aller reponierten Akten in den Auseinandersetzungen nach 1815 steht.

Ordnung und Erschließung des Bestandes

Die endgültige Ordnung und Verzeichnung des Bestandes begann kurz vor dem Ausbruch des 2.Weltkrieges durch den Archivrat Dr. Eilers, nachdem er vom Zeitpunkt der Übernahme in das Archiv rund zwanzig Jahre lang unberührt und unbenutzbar geblieben war. Die Arbeit musste bei der Nr. 1.985 infolge Einberufung des Bearbeiters zum Heeresdienst, von dem er nicht mehr in das Archiv zurückkehrte, abgebrochen werden.
Die unterbrochene Ordnungsarbeit konnte erst mehrere Jahre nach Beendigung des Krieges wieder aufgenommen werden. Die dabei befolgten Grundsätze stützen sich auf folgende Überlegungen. Der Bestand weist bis auf die Unterscheidung von einerseits Appellationssachen, die auch als "devolvierte Sachen" (causae devolutae, CD) bezeichnet wurden, und andererseits Sachen, die in erster Instanz behandelt und als Immediatsachen (causae immediatae, CI) bezeichnet worden sind, keine sachlich-inhaltliche Gliederung auf, wie sie etwa bei einer zentralen Verwaltungsbehörde durch die Gliederung in Abteilungen, Departements, Sektionen usw. gegeben ist. Bis auf die eigenen Geschäftsakten des Gerichts umfasst der Bestand nur Prozessakten, die nicht nach Prozessgegenständen in Gruppen untergeteilt sind. Die Unterscheidung von Abteilungen des "Aktenarchivs" im Appellationsgericht war vorwiegend rein äußerlich durch die verschiedenen Standorte der Aktenregale bestimmt: SO - Saal oben, AS - Appellationsstube, AG - Appellationssachen im Gewölbe, GG - Gerichtssachen im Gewölbe, BC - Buchdruckerei-Cammer. Innerhalb dieser Abteilungen waren in fortlaufender Nummerierung Lokate gebildet worden, deren jedes wieder eine Reihe von Akten umfasste. Zum Auffinden eines Aktenstücks war also neben der Bezeichnung der Archivabteilung und der Lokatnummer (z.B. AS 96) noch die Angabe des Aktentitels notwendig. Die Wiederherstellung dieser alten Ordnung, die durch rein äußerliche Ursachen bedingt war, hätte also keine inhaltliche Gliederung zur Folge gehabt, keine Sachzusammenhänge hergestellt und keine mit der Geschäftsverteilung zusammenhängende Registraturordnung wiederhergestellt, da es eine solche nicht gegeben hat. Das besondere Merkmal einer älteren Gerichtsregistratur ist es eben, dass sie es mit Akten von Prozessen zu tun hatte, von denen jeder in seinen besonderen Umständen einmalig war und die in ihrer Gesamtheit nur durch die Namen der Prozessparteien erschlossen werden konnten. Die alten, im Archiv selbst gebrauchten Registraturhilfsmittel bestanden nur aus alphabetischen Namensregistern (Nr. 14.088-14.105). Die Prozessgegenstände waren dagegen bei dieser durch die praktischen Bedürfnisse der Rechtspflege bedingten Registraturtechnik ohne Belang. Die Wiederherstellung der zufällig gewachsenen alten Ordnung hätte also weder provenienz- noch pertinenzmässig einen Nutzen für die Erschließung und Benutzbarkeit des Bestandes gehabt, die das Ziel jeder Archivordnung sein muss.
Die den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechende Benutzbarkeit konnte nur dadurch erreicht werden, dass der wesentliche Inhalt des einzelnen Aktenstücks zugänglich gemacht wurde. Das sind heute im Allgemeinen nicht mehr die einstigen prozessführenden Parteien, nach denen die Forschung kaum noch fragt, sondern vor allem die Prozessgegenstände und die Orte, in denen sich die Streitobjekte befanden. Das Hauptgewicht der Verzeichnungsarbeit lag daher bei der Herstellung eines Sach-und eines Ortsregisters, neben denen ein Personenregister nur solche Personen aufzunehmen hatte, die von einer gewissen historischen Bedeutung sind. Die Ordnung, in die der Bestand in Bezug auf seine Lagerung zu bringen war, blieb dagegen von untergeordneter Bedeutung, da es ja eine sinnvolle Ordnung auch in der Altregistratur des Gerichts nicht gegeben hatte. Die Akten wurden daher mit laufender Nummer einfach in der Reihenfolge verzeichnet, wie sie eingelagert waren, wobei allerdings die Unterscheidung der einzelnen Abteilungen des alten "Aktenarchivs" und die laufende Nummerierung der Lokate innerhalb dieser Abteilungen größtenteils erhalten blieb.
Anders wurde dagegen mit den sogen. Verfassungsakten des Appellationsgerichts verfahren. Hier konnte mit Hilfe der alten Aktensignaturen und des erhalten gebliebenen alten Aktenverzeichnisses (Nr. 14.107) die alte Ordnung wiederhergestellt werden (Nr. 13.643-14.084). Das Gleiche geschah auch mit den sogen. Kanzleiakten. Unter dieser irreführenden Bezeichnung war ein Bestand von etwa 600 Akten zusammengefasst (Nr. 13022 - 13.636), der früher rund 4000 Akten umfasst haben muss, wie sich aus der noch erkennbaren fortlaufenden Nummerierung schließen lässt. Er enthält nur wenige Prozessakten, dagegen vor allem Beilagen zu solchen (Zeugenverhöre, Pacht- und Kaufverträge, Rechnungen, Inventare, Testamente, Steuerverzeichnisse usw.).
Der gesamte Bestand gliedert sich somit in rund 13.000 Prozessakten, 600 sogenannte Kanzleiakten und 450 Verfassungsakten. Mit der endgültigen Ordnung und Verzeichnung war eine Kassation in allerdings geringem Umfang verbunden. Dabei wurden im wesentlichen diejenigen Akten über kleinere Geldforderungen ausgesondert, die bei den früheren Kassationen den Kreis der "Personalsachen" ausgemacht haben dürften, ohne dass bei Beginn der Arbeit diese älteren Kassationsgrundsätze schon bekannt waren (Ausführlicher sind hier die befolgten Kassationsgrundsätze dargelegt in K. Blaschke. Die Kassation von Justizakten. ln: Archivmitteilungen 1955, S.20 ff.).

Zum Inhalt des Bestandes

Der durch das Sachregister erkennbare sachliche Gehalt des Bestandes zeigt an, welche Streitfragen und Spannungen im öffentlichen Leben Sachsens vom 16. bis frühen 19. Jh. gewaltet haben. Die großen Gegensätze zwischen Bauern und Grundherrschaft, zwischen Stadt und Land und innerhalb der schon stark differenzierten Dorfbevölkerung finden hier ihren deutlichen Niederschlag. Die Prozessakten in Frondienststreitigkeiten, Gesindedienstzwang und Hutungsstreitsachen zählen nach mehreren tausend. Die ständigen Versuche der Grundherrschaften, Lehnware und Abzugsgeld dem Gewohnheitsrecht zuwider einzuführen oder zu erhöhen, haben zur Entstehung vieler hundert Prozesse geführt. Mehr als 1000 Prozesse behandeln Hutungsstreitigkeiten, überwiegend zwischen Bauern und Grundherrschaften, fast ebensoviele beziehen sich auf Bierstreitigkeiten, die meist zwischen Städten und Dörfern um die ökonomische Gleichberechtigung der Dörfer geführt wurden. Die mindere Rechtsstellung der Gärtner, Häusler, Hausgenossen und des Gesindes wird in rund 500 Akten deutlich. Vielfach wurde dabei im Verlaufe eines Prozesses nicht nur einer dieser Gegenstände, sondern gleich eine ganze Reihe bis zu 20 und 30 Beschwerdepunkten behandelt, besonders dann, wenn es um grundherrlich-bäuerliche Auseinandersetzungen ging. Gerade das Kapitel II des Sachregisters lässt mit 64 Stichworten die ganze Kompliziertheit der Verhältnisse mit Forderungen von oben und Widerstand von unten erkennen. Aus ihnen wird deutlich, dass die ganzen Jahrhunderte über bis zur Agrarreform von 1832 ein ständiger Spannungszustand zwischen den patrimonialen Grundherrschaften und ihren Bauern geherrscht hat.
Einen breiten Raum nehmen die in Kapitel V erfassten Prozesse über Rechtsverhältnisse von Liegenschaften ein, von Grundstücken, Wegen und Gewässern. Unter den Bedingungen der Grundherrschaft, der Zwangs- und Bannrechte und genossenschaftlicher Bindungen ergaben sich solche Prozesse sehr leicht aus dem Widerspruch, der sich zwischen dem Streben nach individueller Verfügungsgewalt und den Hemmnissen der Feudalverfassung bildete.
Es ist bei der Kompliziertheit dieser älteren Verhältnisse nicht verwunderlich, dass das in Kapitel III enthaltene Gerichtswesen einen breiten Raum im öffentlichen Leben einnahm und die schwierigen Gerichtsverhältnisse selbst wieder Gegenstand von Prozessen wurden. Außerdem kommt hier eine Fülle von aufschlussreichen rechtsgeschichtlichen Tatsachen an die Oberfläche. Die Strafgerichtsfälle in Kapitel IV sind wenig zahlreich, da ja das Appellationsgericht als ein nur für die streitige Gerichtsbarkeit zuständiges Gericht Strafsachen überhaupt nicht behandelte. Was an derartigen Akten im Bestand vorhanden ist, gelangte nur als Beilagen zu Zivilprozessen in die Registratur des Gerichts.
Was in Kapitel VI über Geldgeschäfte und Geldforderungen verzeichnet ist, reicht trotz der gerade bei diesen Prozessgegenständen besonders starken Verminderung durch Kassationen aus, um ein Bild von der großen Bedeutung des Geldverkehrs schon in der Zeit zu gewinnen, da sich der Kapitalismus noch nicht voll durchgesetzt hatte. Es gibt hier einige große Konkursprozesse mit jeweils Dutzenden von Akten, an denen beispielhaft die Kapitalverflechtung zwischen adligem Großgrundbesitz und handeltreibendem Großbürgertum deutlich wird.
Bei den Rechtsverhältnissen in Ehe und Familie in Kapitel VII ragen zahlenmäßig die Erbschaftsauseinandersetzungen hervor, doch stehen daneben auch einige zwar wenige, aber doch in rechts- und kulturgeschichtlicher Hinsicht aufschlussreiche Akten.
Bei den noch stark genossenschaftlichen Zügen des öffentlichen Lebens hatte die Gemeinde eine große Bedeutung, worüber im Kapitel IX (Gemeindesachen) manches zu finden ist. Einen mehr als doppelt so großen Umfang weisen die mit der Kirche zusammenhängenden Sachen in Kapitel X auf. Hier handelt es sich vor allem um die Beiträge zu geistlichen Gebäuden einschließlich der Schulen, um Kirchenkapitalien, Abgaben an die Kirche und die Stellung und Besoldung der Lehrer.
Im Kapitel XI Land- und Forstwirtschaft ist neben den schon erwähnten überaus zahlreichen Hutungsprozessen sehr deutlich der Widerspruch zwischen den vorwärtsdrängenden Wirtschaftsmethoden und den hemmenden grundherrlichen Bindungen und Verpflichtungen festzustellen.
Das Kapitel XII über Handwerk und gewerbliche Wirtschaft ist mit 100 Stichworten das mannigfaltigste, wenn auch oft zu einem Stichwort nur wenige Akten gehören. Es erfasst die ganze Breite des handwerklich-gewerblichen Lebens in seinen starren Zunftbindungen. Von größerem Umfang sind die Bergbausachen, die meist den Kohlenabbau betreffen, die zu sehr vielen Streitfällen Anlass gebenden Mühlensachen und die schon erwähnten Prozesse um Bierbrauen und -schenken.
In einem unvermeidlich gewesenen Kapitel "Verschiedenes" ist wertvolles Material zur Wirtschafts- und Kulturgeschichte enthalten. Es handelt sich meistens um Beilagen zu Prozessakten, um Erbregister, Wirtschaftsrechnungen, Gutsinventare, Nachlassinventare von Privatpersonen und Unterlagen über Preise und Löhne.
Das Ortsregister zeigt, dass weitaus die Mehrzahl aller Orte im ehemals erbländischen Teil des früheren Landes Sachsen mindestens einmal vertreten ist. Darüber hinaus treten auch Orte aus den 1815 an Preußen abgetretenen Teil Kursachsens in einem Maße auf, das nicht zu erwarten war. Das Personenregister beschränkt sich auf solche Namen, die eine gewisse historische Bedeutung haben. Die Verfassungsakten sind bis auf geringe Verluste im vollständigen früheren Umfange vorhanden.

Archivische Bearbeitung

Das 1960 von Karlheinz Blaschke erstellte Findbuch wurde 2008 im Zuge eines von der DFG geförderten Pilotprojekts zur Retrokonversion archivischer Findmittel digitalisiert. Das Vorwort wurde für die elektronische Fassung, für die aus technischen Gründen eine Umfangsbeschränkung erforderlich war, erheblich gekürzt und insgesamt orthographisch modernisiert. Die Anmerkungen stehen ebenfalls aus technischen Gründen jetzt nicht mehr in Fußnoten, sondern in Klammern direkt an der Stelle, auf die sie Bezug nehmen. Die Archivaliensignaturen in den Anmerkungen wurden modernisiert. Auf die Register wurde in der elektronischen Fassung zunächst verzichtet. Eine Einbeziehung der Register in Form von PDF-Dateien ist perspektivisch vorgesehen. Vorerst können sie in ihrer maschinenschriftlichen Fassung im Lesesaal des Hauptstaatsarchivs Dresden eingesehen werden.

Dresden, den 25.03.2014
Schwineköper, Berent: Gesamtübersicht über die Bestände des Landeshauptarchivs Magdeburg. Bd 2. Halle (Saale), 1955, S. 260 f.

Blaschke, Karlheinz: Das kursächsische Appellationsgericht 1559 - 1835 und sein Archiv. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanische Abteilung. Bd. 84. 1967, S. 329 - 354

Eckhart Leisering, Sächsische Archivalien im Nationalmuseum in Prag, in: Sächsisches Archivblatt 2/2007, S. 16 [betrifft Akten des Appellationasgerichts]
Verwaltungsakten.- Landesherrliche Spezialreskripte.- Prozessakten.
Als 1559 das Privilegium de non appellando für Kursachsen erneuert wurde, ordnete man das bis dahin von der Landesregierung gehandhabte Appellationsverfahren durch Einrichtung des Appellationsgerichtes neu. Sachlich war das Gericht nur zur Entscheidung von Zivilsachen bestimmt, seine territoriale Zuständigkeit umfasste das gesamte Kurfürstentum einschließlich der Nebenlinien nach 1657 und der Ober- und Niederlausitz seit 1635, diese beiden Markgraftümer jedoch nur mittelbar über den Geheimen Rat als dessen Vorspruchbehörde. Es wirkte in erster und zweiter Instanz, letzteres bei Appellationen von den Ämtern, den Patrimonialgerichten, dem Oberhofgericht und den übrigen Obergerichten.

Weitere Angaben siehe 1.5.3 Justiz
  • | Elektronisches Findmittel
  • 1962, Retrokonversion 2008, Nachträge bis 2019 | Findbuch / Datenbank
  • 2024-10-29 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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