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Beständeübersicht

Bestand

10475 Grundherrschaft Pfaffroda bei Sayda

Datierung1516 - 1855
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)6,90

Bestand enthält auch 2 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular

Herrschaften



Im Zuge des Ausbaus der Landesherrschaft in den Gebieten der meißnischen Markgrafschaft und im wettinischen Sachsen im Laufe des 15. Jahrhunderts begann auch die Einbeziehung der Grundherrschaften in die Ausübung von herrschaftlicher Rechten. Als ein Ausgangspunkt ist dabei der kursächsische Landtag von 1438 anzusehen, der den Grundherren Aufgaben im Rahmen der Gerichtsherrschaft übertrug. Die Einordnung der Wahrnehmung dieser Gerechtsame in den Verwaltungsaufbau war jedoch keineswegs einheitlich: Waren eine Reihe von Grundherrschaften den sich zeitlich und institutionell parallel entwickelnden Ämtern zugeordnet – und galten somit als amtssässig – standen andere Grundherrschaften den Ämtern gleich und galten als (kanzlei)schriftsässig. So bezeichnet wurden diejenigen Grundherrschaften, die direkt von der landesherrlichen Kanzlei angeschrieben wurden; dies stellte jedoch kein formales Merkmal dar, sondern bezeichnete die rechtliche direkte Unterstellung unter den Landesherrn und seine höchste Gerichtsbarkeit bereits in erster Instanz. Schriftsässigkeit war an das Gut und nicht an die Person des Grundherrn gebunden. Die Oberhofgerichtsordnung von 1488 scheidet die Schriftsässigkeit von den in ihrer rechtlichen Qualität schlechter gestellten amtssässigen Grundherrschaften, die mediat Recht über die Amtshauptleute bzw. Vögte zu suchen hatten und über sie von Anordnungen des Landesherrn in Kenntnis gesetzt wurden. Der Landesherr wollte in Sachsen mithin zwei Instrumente zum Ausbau seiner Herrschaft nutzen. Schriftsässigkeit war jedoch auch Indikator adeliger Herrschaftsteilhabe, und die Einordnung einer Grundherrschaft als schriftsässig markiert deutlich die Grenzen für die Ausübung von landesherrlichen Rechten im Innenverhältnis. Die Scheidung zwischen Amtssässigkeit und Schriftsässigkeit hatte vom 16. bis zum 19. Jahrhundert Auswirkungen auf die Stellung der Grundherrschaft und ihres Grundherrn zum Landesherrn (Lehnsherrn), im Verhältnis zu den oberen Landesbehörden und bei der Wahrnehmung adeliger korporativ-ständischer Vertretungsrechte auf den Landtagen, letzteres als Ausfluss des Lehnsverbandes an die Person des Grundherren geknüpft. Nur diejenigen Schriftsassen, die über eine Ahnenprobe adelige Abkunft in dritter Generation nachweisen konnten, hatten das Recht und die Pflicht auf dem Landtag zu erscheinen. Gemeinsam war beiden Typen die Ausübung der Erb-, Lehn- und Gerichtsherrschaft, sie unterschieden sich nach Art, Umfang und Art der Herrschaftsausübung. Materiell-rechtlich wirksam wurden die Unterschiede vor allem in der oben skizzierten Wahrnehmung von Gerichtsrechten, daneben auch im Bereich der Besteuerung. Die Freiheit von der Bede war für schriftsässige Grundherrschaften früher gegeben und häufig an den Übergang der Gerichtshoheit gekoppelt. Der Pflicht zur Landesverteidigung hatten beide Typen von Grundherrschaften nachzukommen, beide leisteten unter dem Befehl des vom Landesherrn eingesetzten Hauptmannes die Heerfolge. Im Zuge der Militärreformen im 17. und beginnenden 18. Jahrhundert wurde die Pflicht zur ursprünglich persönlichen Heerfolge in Geldzahlungen, die so genannten Ritterpferdsgelder umgewandelt und dies auch bei amtssässigen Grundherrschaften mit der Gewährung von Abgabenbefreiungen verknüpft. Unter dem Begriff Grundherrschaft lassen sich verschiedene Typen von Herrschaftsformen fassen: Standesherrschaften hatten eine Zwischenstellung zwischen Landesherrschaften und dem einfachen Rittergut, von dem sie sich in ihrer rechtlichen und ökonomischen Stellung abhoben. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal war das Recht, Afterlehn zu vergeben. Die Auflösung der Standesherrschaften war - von wenigen Ausnahmen abgesehen - bereits Ende des 16. Jahrhunderts abgeschlossen, und sie gingen in Rittergütern auf. Der letztgenannte Typ, dessen Benennung bis in jüngste Zeit oft synonym für Grundherrschaft verwendet wurde, war am häufigsten. Innerhalb dieser Gruppe ist jedoch eine große Bandbreite von Rechtsbestand, tatsächlicher Stellung innerhalb der Landesherrschaft und vor allem im Bereich der ökonomischen Leistungsfähigkeit zu beobachten, so dass die Verwendung des Begriffs Rittergut als Bezeichnung für die gesamte, hier zu beschreibende Bestandsgruppe irreführend wäre. Weitere Typen von Grundherrschaften waren Lehnrichter- und Freigüter, Siedelhöfe, Vorwerke und städtische sowie kirchliche Güter. Eine Sonderform stellten zudem die Kammergüter dar, die als landesherrliche Wirtschaftskomplexe, aber nicht als Grundherrschaften im eigentlichen Sinne zu gelten haben. Von der Agrarverfassung her sind die sächsischen Gebiete der Mitteldeutschen Grundherrschaft zuzuordnen. Zu den Kennzeichen dieser Ausprägung der Grundherrschaft gehören die Fälligkeit von Lehnfallabgaben bei Besitzübergang, bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts ein Teilungsverbot für bäuerliche Güter, die Bindung der grundherrschaftlichen Rechte an das Gut, sowie das Vorhandensein von Eigenwirtschaften des Grundherren auch für kleinere grundherrschaftliche Komplexe. Im Innenverhältnis besaßen die Bauern den von ihnen bewirtschafteten Boden z. T. in der rechtlich vorteilhafteren Form des Zinsgutes, bei der freie Vererbbarkeit, Veräußerung und Verpfändung sowie eine Bewirtschaftung nach eigenem Ermessen (im Rahmen der vorkommenden Bewirtschaftungsform) galten. Unvorteilhafter für den Bauern und häufiger vorkommend war die Form des Erbzinsgutes, bei der Eigentumsrechte und Besitzrechte getrennt waren. Das grundherrliche Obereigentum erlaubte Beschränkungen bei der freien Vererbbarkeit und andere Rechtsvorbehalte. Persönliche Unfreiheit bzw. Minderfreiheit waren nicht vorhanden, das Recht der bäuerlichen Gemeinden war entwickelt, es wurde von den Grundherren respektiert. Dienste, Fronen und Abgaben waren im Regelfall fest fixiert, Sonderdienste in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalles waren von den Bauern zu leisten und führten häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Grundherrn und den Bauern. Die herausgehobene Stellung des Grundherrn als Inhaber der Gerichtshoheit – bei schriftsässigen Gütern als Obergerichtsbarkeit und Erbgerichtsbarkeit, beim amtssässigen Gütern in Form der niederen oder Erbgerichtsbarkeit – führte zur Entwicklung der Grundherrschaft als eigenständigem Rechts- und Verwaltungsbezirk, der im Falle der schriftsässigen Grundherrschaften den Ämtern gleichgestellt war. Die Wahrnehmung von Rechtssprechungs- und Verwaltungsbefugnissen wurde im 17. und 18. Jahrhundert an ausgebildete Juristen übertragen. Dies führte zur Ausbildung der Patrimonialgerichte als dauernder Institution mit einem behördenähnlichen Charakter. In dieser Form existierten sie bis zu ihrer Auflösung im Jahre 1856. Mit der Verkündung der sächsischen Verfassung von 1831 beschleunigte sich ein seit 1810 laufender Erosionsprozess grundherrschaftlicher Rechte. Bereits 1828 wurde an die Stelle der Steuerfreiheit die Entschädigung bei der Aufhebung von der Freiheit der Reallasten gesetzt. Paragraph 39 der Verfassungsurkunde von 1831 übernahm dieses System. Mit Gesetz vom 08.11.1838 erfolgte die Umsetzung, mit der die Kommission zur Ausmittelung des steuerfreien Grundeigentums betraut wurde. Bis Ende März 1839 musste jeder Inhaber einer Grundherrschaft die Steuerfreiheit für die entsprechenden Grundstücke anmelden. Das Privileg der Freiheit von Grundsteuern wurde 1844 weiter ausgehöhlt, als im Königreich Sachsen eine allgemeine Grundsteuer eingeführt wurde, die – wenn auch mit Verzögerung – auch für bisher steuerfreie Grundherrschaften (oder Teile von ihnen) Gültigkeit hatte. Zu diesem Prozess gehörten auch die Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, seit 1832 durch eine Generalkommission betrieben. Dies führte zur Ablösung von Fronen und Dienstbarkeiten, zur Auflösung besitzrechtlicher Gemengelagen und zu einer klaren Abgrenzung zwischen bäuerlichem und grundherrlichem Eigentum und Rechten. Basierend auf der Verfassung von 1831 konnten ab 1835 die Grundherren ihre Gerichtsbarkeit freiwillig an den Staat abtreten. Die Abschaffung der grundherrlichen Gerichtsbarkeit von Staats wegen begann 1848 und fand ihren Abschluss im Gerichtsverfassungsgesetz vom 11.08.1855. Die Patrimonialgerichte wurden zum 01.10.1856 aufgelöst, an ihre Stelle traten die Bezirksgerichte und erstinstanzlich die 107 Gerichtsämter, an deren Stelle 1876 die Amtsgerichte traten. Diese übernahmen mit den noch anhängigen Prozessen auch die Registraturen und Archive der Patrimonialgerichte. So gelangten mit den Ablieferungen der Amtsgerichte auch Akten der Patrimonialgerichte in das Sächsische Hauptsstaatsarchiv. Von den ursprünglichen Befugnissen verblieben den Grundherren die Exemption von den Ortsgerichten, ihre Patronatsrechte, Polizeifunktionen und Sonderrechte in den Bereichen Forstwesen, Jagd und Fischerei. Die Eigentumsrechte der grundherrlichen Familien, Erbregelungen und Familienanwartschaften, blieben zunächst unberührt. Erst das Gesetz zur Auflösung der Familienanwartschaften vom 09.07.1928 – dieser Begriff wurde traditionell in Sachsen an Stelle der in Preußen üblichen Bezeichnung Fideikommiss verwendet – brachte auch hier die rechtliche Angleichung. Mit der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform der Landesverwaltung Sachsen vom 10.09.1945 wurden die Grundherrschaften entschädigungslos enteignet. Diese Verordnung wurde am 17.05.1946 durch die Anordnung über die Sicherstellung und Verwertung des nichtlandwirtschaftlichen Inventars der durch die Bodenreform enteigneten Gutshäuser ergänzt, die sich dezidiert auch auf das zu diesem Zeitpunkt noch in den Gutshäusern lagernde Archivgut bezog. Im Zuge der so genannten Schlossbergungsaktion wurde vom Hauptstaatsarchiv Dresden im gesamten damaligen Land Sachsen das noch vorhandene Archivgut von über 400 Grundherrschaften, erfasst, geborgen, gesichert und nach Dresden überführt. In vielen Fällen waren als nachkriegsbedingte Folge der Umnutzung der Gutshäuser nur noch Reste des ursprünglichen Archivs der Grundherrschaft vorhanden. Die übernommenen Bestände wurden in den 1960er und 1970er Jahren durchgängig durch Findkarteien, in wenigen Fällen durch Findbücher erschlossen. Im Zuge der Einrichtung der Staatsarchive in Leipzig im Jahre 1954 und 1986 in Chemnitz wurden die Archive von Grundherrschaften, die in den Sprengel dieser Dienststellen fallen, nach dorthin abgegeben. Inhalt: Die Überlieferungslage dieser Beständegruppe ist sehr differenziert – sie schwankt zwischen umfangreichen Beständen, die die Entwicklung der Provenienzstelle seit dem 16. Jahrhundert gut dokumentieren und Beständen mit wenigen Akten des Patrimonialgerichts aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Ursache für diese Unterschiede ist vor allem in der unterschiedlichen rechtlichen und ökonomischen Bedeutung der Grundherrschaft, aber auch im Interesse der jeweiligen Inhaber am Archivgut zu suchen. Ausgehend von den oben beschriebenen Funktionen und ihren Veränderungen im Laufe der Zeit konzentriert sich die Überlieferung der Bestände dieser Gruppe vor allem auf den Akten und Urkunden, die aus der Wahrnehmung der Gerichtshoheit des Grundherrn erwuchsen und beim Patrimonialgericht geführt wurden; diese Unterlagen machen etwa 80 Prozent der Gesamtüberlieferung aus. Akten, die entsprechend der Veränderung der Gerichtsverfassung nach 1855 an die Gerichtsämter abgegeben werden mussten, wurden aus den Beständen der Amtsgerichte wieder zurück geordnet. Einige Bestände umfassen ausschließlich Akten des ehemaligen Patrimonialgerichts. Typische Überlieferungsformen sind hier die Serien der Gerichtsprotokolle und Prozessakten. Bei schriftsässigen Grundherrschaften treten zu den Prozessakten solche, die die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben dokumentieren. Den zweiten Überlieferungsschwerpunkt bilden Akten, die aus der Belehnung, der Vererbung, dem Verkauf, der Verpachtung oder Verpfändung des zur Herrschaft gehörenden Grundbesitzes entstanden sind. Unterlagen, die Landwirtschaft, Handwerk, aber auch andere ökonomische Aktivitäten, wie etwa den Bergbau, dokumentieren, sind in vielen Fällen ebenfalls überliefert. Hinzuweisen ist hier auf die überlieferten Zinsregister sowie Einnahme- und Ausgaberechnungen. In einigen Fällen umfassen die Bestände auch persönliche Unterlagen von Eigentümern, Besitzern oder Pächtern der Grundherrschaft. Diese wurden auch dann beim Bestand der jeweiligen Grundherrschaft belassen, wenn der korrespondierende Familien- oder Personennachlass ebenfalls im Hauptstaatsarchiv überliefert ist. (Nils Brübach)Grundherrschaft Pfaffroda bei Sayda



Das vom Zisterzienserkloster in Osseg und deutschen Siedlern urbar gemachte Gebiet, in dem die Herrschaft Pfaffroda lag, gehörte seit 1307 endgültig zur Markgrafschaft Meißen und war seit 1352 im Besitz der Familie von Schönberg. Bis 1650 war das Gut Pfaffroda mit Zubehörungen ein Teil der Herrschaft Purschenstein. Danach wurde aus Pfaffroda mit den Dörfern Dittmannsdorf, Schönfeld, Reukersdorf, Hallbach und den neu gegründeten Orten Nieder- und Oberneuschönberg eine selbständige Herrschaft unter Caspar von Schönberg aus der Linie Sachsenburg-Mittelfrohna gebildet. Der Erwerb des Rittergutes Dörnthal mit Helbigsdorf, Kleinneuschönberg und Hutha brachte der Herrschaft Pfaffroda einen nicht unerheblichen Gebietszuwachs. Zwischen 1873 und 1891 unterstand auch das Rittergut Olbernhau der Schönbergschen Verwaltung in Pfaffroda. Das Gut Pfaffroda/Dörnthal war bis 1945 im Besitz der Familie von Schönberg.

Bestandsgeschichte und Verzeichnung



Im 19. Jahrhundert entwickelte sich das Registratur- und Archivwesen bei der Herrschaft Pfaffroda in zwei Richtungen. Einmal bestand ein vorwiegend auf älteren Dokumentationen begründetes Archiv, das die die Familie und die Besitzer betreffenden Akten und Schriftstücke, Unterlagen über die Rechtsverhältnisse, über den Besitz u. ä. enthielt. Zum andern entstand bei der Forst- und Rentverwaltung sowie bei der Verwaltung des selbständigen Gutsbezirks bis zu seiner Auflösung 1920 eine umfangreiche Registratur.

In den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts sind an den älteren Beständen Ordnungsarbeiten begonnen worden, die aber wohl nicht zum Abschluss kamen. Sie sind vor allem durch Dr. Diener von Schönberg, der auch selbst heimatgeschichtliche Studien betrieb, gefördert worden. Er scheint auch die die Stadt Sayda betreffenden Dokumente, die eigentlich zum Archiv der Herrschaft Purschenstein gehören, nach Pfaffroda gebracht zu haben. Wahrscheinlich hat auch der Lehrer Max Rennau in Sayda bei der Ordnung der nicht fest formierten Schriftsätze im Archiv des Schlosses Pfaffroda mitgewirkt. Diese Akten gelangten im Zuge der Bodenreform im Zeitraum von 1945 bis 1950 an das Staatsarchiv Dresden. In den fünfziger Jahren konnte der Bestand durch eine vorläufige Findkartei benutzbar gemacht werden. Eine Neuverzeichnung erfolgte in den Jahren 1970 bis 1971. Diese Akten wurden im Jahr 2015 an den Eigentümer restituiert.

Das vorliegende Findbuch enthält die Akten des Bestandes, die sich in der so genannten Lagerungsgemeinschaft "Lokale Verwaltungs- und Justizbehörden bis 1856" befanden, die vor allem Ämterakten, aber auch Überlieferung der Grundherrschaften, Stadtgerichte, Landgerichte bis 1856, Königlichen Gerichte und verschiedene andere Bestandssplitter enthielt. Diese Lagerungsgemeinschaft entstand durch die Aktenabgaben der Amtsgerichte an das Hauptstaatsarchiv seit etwa 1900, in denen sich auch die Akten ihrer Vorgängerinstitutionen befanden, also vor allem die der Ämter und Grundherrschaften. Diese Ablieferungen wurden nach dem jeweils abgebenden Amtsgericht gelagert und verzeichnet. Die Herauslösung und provenienzgerechte Lagerung der Akten der eigentlichen Amtsgerichte ist seit 1986 abgeschlossen. Die Akten der Ämter, Grundherrschaften, Stadtgerichte, Königlichen Gerichte usw. verblieben hingegen in der Lagerungsgemeinschaft. Die Trennung der unterschiedlichen Provenienzen erfolgte nur in den Findkarteien.

Ziel war es, nun auch diesen Komplex aufzulösen und die Akten nach ihrer Provenienz zu lagern und neu zu verzeichnen. Dazu wurden die Akten des Bestandes Grundherrschaft Pfaffroda bei Sayda nach der vorhandenen Findkartei aus der Lagerungsgemeinschaft herausgelöst. Bei dem vorliegenden Findbuch handelt es sich allerdings nicht um eine Neuerschließung, sondern um eine Erschließungsverbesserung durch Konversion der vorhandenen Findkartei und des Findbuches einschließlich Revision und ggf. Ergänzung/Korrektur der Aktentitel.

Die Gerichtsbücher der Grundherrschaften befinden sich zusammen mit den Gerichtsbüchern anderer Provenienzen in einer weiteren Lagerungsgemeinschaft, deren Entstehung ebenfalls auf die Ablieferungen der Amtsgerichte zurückzuführen ist. Die gesonderte Lagerung kam durch das von den Akten abweichende Format der Gerichtsbücher zustande. Diese Lagerung soll erhalten bleiben, da die Benutzung jahrzehntelang nach den bestehenden Signaturen erfolgte und die vorhandenen Mikrofilme der Gerichtsbücher auch nach diesen Signaturen zu bestellen sind. Außerdem sprechen die genannten lagerungstechnischen Gründe weiterhin für die Erhaltung des jetzigen Zustandes. Verzeichnet sind die Gerichtsbücher im Bestand 12613 Gerichtsbücher. Dieser enthält auch diejenigen der Proveniez Grundherrschaft Pfaffroda bei Sayda. Im Hauptstaatsarchiv Dresden sind sie aus Bestandserhaltungsgründen nur über Mikrofilme benutzbar.

Literatur



Blaschke, Karlheinz: Grundzüge und Probleme einer sächsischen Agrarverfassungsgeschichte. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. 82, 1965. [Ka 88] [01]



Blaschke, Karlheinz (Hrsg.): Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen (Neuausgabe), bearbeitet von Susanne Baudisch und Karlheinz Blaschke. Bd. 2, Leipzig 2006, S. 560. [R 201b]



Eichler, Ernst (Hrsg.); Hellfritzsch, Volkmar (Hrsg.); Walther, Hans (Hrsg.); Weber, Erika (Hrsg.): Historisches Ortsnamenbuch von Sachsen. Berlin, 2001, Bd. 2, S. 171. [R 215]



Flügel, Axel: Bürgerliche Rittergüter. Sozialer Wandel und politische Reform in Kursachsen (1680 - 1844). Göttingen, 2000. [X 1956 c]



Groß, Reiner: Die bürgerliche Agrarreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Untersuchung zum Problem des Übergangs vom Feudalismus zum Kapitalismus in der Landwirtschaft. Weimar, 1968 (Schriftenreihe des Staatsarchivs Dresden, Bd. 8). [U 365 dI]



Groß, Reiner; Wilde, Manfred (Mitarbeit); Blaschke, Karlheinz (ein Beitrag): Herrschaftliche Güter bis zur bürgerlichen Agrarreform. Dresden, 2004 (Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen, Beiheft zur Karte B II 1). [R 959]



Hofmann, H. L.: Die Rittergüter des Königreichs Sachsen. Ein Abriss ihrer Geschichte und rechtlichen Stellung nebst topographischen und statistischen Nachrichten über sämtliche Rittergüter. Dresden, 1901. [X 1955]



Samuel, J. (Hrsg.); Haenel, Oswald (Hrsg.); Adam, C. Bruno (Hrsg.); Gurlitt, Cornelius (Hrsg.): Sächsische Herrensitze und Schlösser. Dargestellt in Ansichten, Grundrissen, Situationsplänen und einem erläuternden Text. Dresden, 1885. [Vk 631]



Schumann, August: Vollständiges Staats-, Post- und Zeitungslexikon von Sachsen, Zwickau 1821, Bd. 8, S. 216-226. [R 200]



Schwineköper, Berent; Staatliche Archivverwaltung im Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten (Hrsg.): Das "Gutsarchiv" als Archivtypus. In: Archivar und Historiker. Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft. Zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner. Berlin, 1956 (Schriftenreihe der staatlichen Archivverwaltung, Nr. 7). [La 183]



Wilde, Manfred; Andrian-Werburg, Klaus, Freiherr v. (Hrsg. im Auftrag der Stiftung Deutsches Adelsarchiv): Die Ritter- und Freigüter in Nordsachsen. Ihre verfassungsrechtliche Stellung, ihre Siedlungsgeschichte und ihre Inhaber. Limburg, 1997 (Aus dem Deutschen Adelsarchiv, Bd. 12). [X 1956]




[01] Bei den in eckigen Klammern stehenden Angaben handelt es sich um die Bibliothekssignaturen im Hauptstaatsarchiv Dresden.

Diener von Schönberg, A.: Grenzland. In: Mitteilungen des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz. Bd. 14. Dresden, 1925, S. 128 - 149

Diener von Schönberg, A.: Geschichte des Saydaer Berglandes. 1937

Fraustadt, A.: Geschichte des Geschlechts von Schönberg. Bd 1. 2. Ausg. Leipzig, 1878, S. 619 ff.
Kauf und Verkauf von Grundstücken.- Kirchenangelegenheiten und Schulangelegenheiten.- Zinsen und Dienste der Untertanen.- Kaufbücher und Konsensbücher.- Ablösungsrezesse.- Prozesse und Streitigkeiten.
Für Pfaffroda, südwestlich von Sayda gelegen, wurde erstmals 1512 ein Ritterhof und 1696 ein altschriftsässiges Rittergut erwähnt. Die Herrschaft übte Erb- und Obergerichtsbarkeit aus.

Nachweislich zählte Pfaffroda seit 1696 zum Amt Freiberg. Ab 1856 unterstand der Ort dem Gerichtsamt Sayda und seit 1856 der Amtshauptmannschaft Freiberg.

Das vom Zisterzienserkloster in Osseg und deutschen Siedlern urbar gemachte Gebiet, in dem die Herrschaft Pfaffroda lag, gehörte seit 1307 endgültig zur Markgrafschaft Meißen und war seit 1332 im Besitz der Familie von Schönberg. Bis 1650 war das Gut Pfaffroda Teil der Herrschaft Purschenstein. Danach wurde aus Pfaffroda mit seinen Dörfern Dittmannsdorf, Schönfeld, Reukersdorf, Hallbach und den neu gegründeten Orten Nieder- und Oberneuschönberg eine selbständige Herrschaft unter Caspar von Schönberg aus der Linie Sachsenburg-Mittelfrohna gebildet. Der Erwerb des Rittergutes Dörnthal mit Helbigsdorf, Kleinneuschönberg und Hutha brachte der Herrschaft Pfaffroda einen nicht unerheblichen Gebietszuwachs. Zwischen 1873 und 1891 unterstand auch das Rittergut Olbernhau der schönbergschen Verwaltung in Pfaffroda. Das Gut Pfaffroda / Dörnthal war bis 1945 im Besitz der Familie von Schönberg.

Weitere Angaben siehe 6. Herrschaften.
  • 2010 | elektronisches Findmittel
  • 2015 | Findbuch
  • 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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