Beständeübersicht
Bestand
Einleitung
Vorbemerkung
Die Verzeichnung der Reichskammergerichtsakten des Hauptstaatsarchivs Dresden erfolgte – gemeinsam mit den Unterlagen im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin, und im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Dessau – im Rahmen des Projekts "Inventarisierung der Akten des ehemaligen Reichskammergerichts" der Deutschen Forschungsgemeinschaft durch Dr. Mark Alexander Steinert. Die 2005 vorgelegten Erschließungsergebnisse wurden für das vorliegende Findbuch durch Dr. Eckhart Leisering und Dr. Peter Wiegand unter Mithilfe von Lutz Bannert inhaltlich und redaktionell überarbeitet.
Die Akten des ehemaligen Reichskammergerichts befanden sich nach dem Ende des Alten Reiches im Reichskammergerichtsarchiv in Wetzlar. Im Laufe des 19. Jhs. wurden sie auf Grundlage des sog. Wetzlarer Repertoriums auf die Gliedstaaten des Deutschen Bundes und Belgien verteilt. Die Aufteilung erfolgte nach dem Prinzip des gesetzlichen Gerichtsstands: Akten erstinstanzlicher Prozesse wurden an den Staat abgegeben, in dem sich der Wohnort des Beklagten befand. Bei Akten zweit- oder drittinstanzlicher Prozesse war bei der Abgabe der Sitz der Vorinstanz maßgeblich. Ein untrennbarer Bestand verblieb im Reichskammergerichtsarchiv Wetzlar, das später zum Preußischen Staatsarchiv Wetzlar wurde. Er befindet sich heute im Bundesarchiv.
Der Aktenbestand im Hauptstaatsarchiv Dresden
Auf Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung, eine Auseinandersetzungskommission für das reichskammergerichtliche Archiv in Wetzlar zu errichten (25. Januar 1821), hatte der Dresdner Geheime Archivar Karl Gottlob Günther in seinem Promemoria vom 9. Juli 1830 zwar weitgehendes Desinteresse an der Übernahme von "veralteten" Prozessakten festgestellt, [01] nach der 1834 erfolgten Gründung des Dresdner Hauptstaatsarchivs entschloss sich dessen Leiter, Ferdinand August Meißner, jedoch, die das Königreich Sachsen betreffenden Akten zurückzufordern. In Hinblick auf die 1841 ablaufende Frist, während der das Reichskammergericht noch unter der Direktion der Bundesversammlung verbleiben sollte, wurden 1835 anhand der vorliegenden Verzeichnisse zunächst 23 Akten ausgewählt. 1840 lieferte man 21 Akten nach Dresden aus, weitere 30 folgten 1841, 1842 und 1844 wurden nochmals ingesamt 9 Akten aus Wetzlar abgegeben. [02] Auf Grundlage eines neuerlichen Auszugs aus dem Repertorium des Reichskammergerichts [03] kam es 1852 zu einer Übernahme weiterer 28 Akten. Aus diesem Verzeichnis wurden jedoch nicht alle Verfahren angefordert, da verschiedene Klagen der Grafen von Mansfeld und der Grafen von Stolberg gegen die Kurfürsten von Sachsen aus dem Zeitraum zwischen 1564 und 1597 für das Dresdner Hauptstaatsarchiv seinerzeit nicht interessant erschienen. [04] Diese Unterlagen befinden sich bis auf einen Fall inzwischen im Bestand des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg. [05] Zwei der nach Dresden übernommenen Akten wurden noch im 19. Jahrhundert kassiert. [06]
Als unübersichtlich erweist sich die Überlieferung der das albertinische Sachsen betreffenden Reichskammergerichtsverfahren zudem aufgrund der 1815 erfolgten sächsischen Gebietsabtretungen an Preußen. So führt der genannte Auszug aus dem Repertorium des Reichskammergerichts verschiedene Akten auf, die man von Wetzlar aus bereits vor 1852 an preußische Archive ausgehändigt hat. Nur in einem Fall wurde die Abgabe nach Dresden reklamiert (Nr. 82 des vorliegenden Findbuch), die 1858 tatsächlich erfolgte. [07] Weiter ist die Aufteilung des reichskammergerichtlichen Archivs auch zwischen dem Königreich Sachsen und den ernestinischen Linien im Einzelfall nicht eindeutig erfolgt. Einerseits enthält das vorliegende Findbuch einzelne Verfahren gegen die Herzöge von Sachsen ernestinischer Linie, die in thüringischen Archiven zu erwarten gewesen wären, [08] andererseits verwahren die thüringischen Staatsarchiv, wie das bereits vor Jahren publizierte Inventar nachweist, auch Akten, in denen die albertinische Kurlinie nach 1547 als beklagte Partei auftritt. [09] Eine Zusammenschau ist hier nun erstmals möglich. Darüber hinaus sind im vorliegenden Findbuch weitere Prozessakten enthalten, deren Beklagte ihren Sitz nicht im albertinischen Sachsen hatten. Die Zuweisung nach Dresden ist in den meisten dieser Fälle aufgrund des Klägers erfolgt. [10]
Die bis 1844 nach Dresden abgegebenen Akten wurden zunächst der Überlieferung des auswärtigen Departements des kursächsischen Geheimen Kabinetts (damals Abteilung V des Dresdner Hauptstaatsarchivs, heute Bestand 10026 Geheimes Kabinett) zugefügt, der Gesamtbestand nach der letzten Abgabe von 1852 jedoch in den Archivkörper des bis 1834 selbständigen Geheimen Archivs (damals Abteilung III des Dresdner Hauptstaatsarchivs, heute Bestand 10024 Geheimer Rat) übernommen und dort in Band 108 (Reichskammergerichtssachen) verzeichnet. Auch nachdem die Prozessakten nach 1955 wieder herausgelöst und als selbständiger Einheitsbestand aufgestellt worden waren, diente das um 1852 entstandene Aktenverzeichnis weiterhin – unter Beibehaltung der Signaturen – als Findmittel. Im Zuge der Bearbeitung des Bestandes für das vorliegende Inventar erfolgte eine Neusignierung.
Inhaltliche Schwerpunkt der Überlieferung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Verglichen mit der Überlieferung anderer Territorien ist der Dresdner Aktenbestand außerordentlich gering. Dies dürfte vor allem mit den umfangreichen Privilegien der Landesherren, die ihre Territorien von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts weitgehend ausnahmen, zu erklären sein. Der Dresdner Bestand umfasst folgende Schwerpunkt: Nr. 1 – 21: Prozesse gegen das Kurhaus, Nr. 22, 23: Prozesse gegen albertinische Nebenlinien, Nr. 24 – 27: Prozesse gegen Angehörige der ernestinischen Linie des Hauses Wettin, Nr. 28 – 53: Angelegenheiten der Herren von Schönburg, Nr. 54 – 59, Reußische Angelegenheiten, Nr. 60 – 81: verschiedene, Verfahren, darunter Nr. 65: Angelegenheiten der Grafen von Stolberg-Wernigerode, Nr. 66: Schwarzburg.
Besondere Schwerpunkte betreffen die Auseinandersetzungen Heinrichs II. des Jüngeren, Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, mit den Angehörigen des Schmalkaldischen Bundes über Entschädigungen für erlittenes Unrecht. Großen Raum nimmt auch eine Reihe Schönburgscher Untertanenprozesse ein, die Schönburgsche Untertanen gegen die Herren von Schönburg wegen angeblich übermäßiger Belastung mit Abgaben und Dienstpflichten führten. Die Auseinandersetzungen mit dem kaiserlichen Fiskal um die Reichsunmittelbarkeit verschiedener in sächsisches Territorium inkorporierter Herrschaften nehmen ebenfalls eine besondere Stellung ein. Von besonderem Interesse sind schließlich auch eine Reihe von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Reformation in Sachsen und ein Rechtsstreit infolge des Leipziger Calvinistensturms.
Hinweis auf verwandte Überlieferung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Überlieferung zu den politischen und rechtlichen Hintergründen einzelner Reichskammergerichtsprozesse, namentlich zu denjenigen, in denen die Kurfürsten von Sachsen oder ihre Untertanen als Partei auftraten, aber auch zu außersächsischen Verfahren, findet sich vor allem und zahlreich in den Akten der obersten kursächsischen Regierungsbehörden (Bestände 10024 Geheimer Rat, 10025 Geheimes Konsilium und 10026 Geheimes Kabinett). Unter der Rubrik "Reichskammergerichtssachen" sind innerhalb dieser Bestände jeweils auch die Vorgänge zu den Reichskammergerichtsvisitationen überliefert. Hingewiesen sei auch auf die Überlieferung der wichtigsten obersten kursächsischen Gerichte und Spruchkollegien (10079 Landesregierung, 10082 Oberhofgericht Leipzig, 10083 Hofgericht Wittenberg, 10084 Appellationsgericht, 10085 Schöppenstuhl zu Leipzig, 10086 Juristenfakultät Leipzig, 10087 Juristenfakultät Wittenberg). [11]
Für den Komplex der schönburgischen Reichskammergerichtsprozesse ist auf die Parteiüberlieferung der Herren von Schönburg zu verweisen, die im Sächsischen Staatsarchiv – Staatsarchiv Chemnitz verwahrt wird. [12]
Verzeichnungsgrundsätze
Die Verzeichnung der Akten erfolgte nach den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft vorgegebenen "Grundsätzen für die Verzeichnung von Reichskammergerichts-Akten" [13] . Auf Grundlage dieser Richtlinien wurde hier ein eigenes Verzeichnungsschema entwickelt:
1. Nummern / Signaturen / Laufzeit
a) Nummern und Signaturen
Im Rahmen der Inventarisierung wurden neue Signaturen vergeben. Sie stehen am Anfang der Verzeichnung. Die zu ermittelnden Altsignaturen ("Loc. ...") sind am Ende jeder Verzeichnungseinheit angeführt (s.u.). Die Anordnung folgt dem Namen des Klägers.
b) Laufzeit
Die Laufzeit richtet sich grundsätzlich nach den Angaben im Protokoll. Sie beginnt mit der ersten und endet mit der letzten protokollierten Prozesshandlung der Parteien. Sie ist bei jeder Verzeichnungseinheit oben rechts angegeben.
2. / 3. Parteien
a) Bezeichnung der Parteien
Zunächst werden grundsätzlich Antragsteller, Kläger oder Appellant genannt, im Anschluss daran, durch ein "./." getrennt, Antragsgegner, Beklagter oder Appellat. Mehrere Prozessbeteiligte auf Seiten einer Partei sind mit fortlaufenden arabischen Zahlen versehen und werden im Weiteren mit diesen Zahlen nummeriert (z.B. Kl. zu 1); Bekl. zu 1) usw.). Intervenienten werden unmittelbar im Anschluß an die Partei angeführt, auf deren Seite sie in dem Rechtsstreit intervenierten. Bei langwierigen Prozessen werden mögliche Rechtsnachfolger der Parteien nicht gesondert ausgewiesen. Soweit erforderlich, wird in Einzelfällen in der Darstellung des Streitgegenstandes auf die Rechtsnachfolger hingewiesen.
In Appellationsverfahren wird grundsätzlich die Parteistellung in der Vorinstanz in Klammern angegeben, wenn sie zu ermitteln war.
b) Nennung von Personennamen
Bei Reichsständen und kirchlichen Institutionen wurden Personennamen grundsätzlich aufgenommen, da sie in der Regelohne Weiteres aus den Akten übernommen werden konnten. Häufig wird in den Akten auf "Konsorten" hingewiesen, die als Teil einer Partei an einem Rechtsstreit beteiligt waren; soweit hier die Namen der Personen zu ermitteln waren, wurden sie aufgenommen. Bei Personengruppen wie "Bürgermeister und Rat der Stadt …" wurde dagegen auf die Aufnahme der Namen einzelner Personen verzichtet, da diese zum einen durch ihr Amt hinreichend bestimmt sind, und zum anderen die Personennamen häufig nicht genannt werden.
c) Schreibweise von Namen
Die Schreibweise von Nach- bzw. Familiennamen wurde grundsätzlich aus den Akten übernommen und bei Mehrfachnennungen normalisiert. Modernisiert wurden, soweit möglich, Personennamen, ebenso Ortsnamen und Bezeichnungen von Territorien. Für den Adel zugrundegelegt wurden hier, insbesondere in Hinblick auf eine einheitliche Verwendung von Ordnungszahlen, folgenden genealogischen Tafelwerke: 1. Detlev Schwennickes "Europäische Stammtafeln", 2. Otto Posse, Die Wettiner. Genealogie des Gesamthauses Wettin ernestinischer und albertinischer Linie [...], mit Berichtigungen und Ergänzungen der Stammtafeln bis 1993 von Manfred Kobuch, Leipzig 1994, 3. Berthold Schmidt, Die Reußen. Genealogie des Gesamthauses Reuss älterer und jüngerer Linie sowie der ausgestorbenen Vogtslinien zu Weida, Gera und Plauen der Burggrafen zu Meißen aus dem Hause Plauen, Schleiz 1903.
4. Prokuratoren
Die Prokuratoren werden getrennt nach den Parteien und mit dem Jahr ihrer Bevollmächtigung angeführt. Dem Namen wurde der jeweilige Titel Lic. (Licentiat) oder Dr. (Doktor) vorangestellt. Die Schreibweise der Namen wurde unter Berücksichtigung bereits erschienener Prokuratorenindizes (vgl. hierzu jetzt die Datenbank "Höchstgerichtsbarkeit" des Lehrstuhls für Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht der Ruhr-Universität Bochum, Prof. Dr. Bernd Schildt: http://www.hoechstgerichtsbarkeit.rub.de) vereinheitlicht. Vornamen, die in den Akten nicht genannt sind, wurden mit Hilfe anderer Prozessakten und bereits erschienener Prokuratorenindizes ergänzt. In Zweifelsfällen, insbesondere wenn zu gleicher Zeit mehrere Prokuratoren gleichen Nachnamens am Reichskammergericht tätig waren, wurde ein Fragezeichen an die Stelle des Vornamens gesetzt. Entsprechend der bisherigen Verzeichnungspraxis wurden nicht nur die Haupt- oder Prinzipalbevollmächtigten, sondern auch deren Unterbevollmächtigte (Substituierte) in das Verzeichnis aufgenommen. Ein Unterschied zwischen den Bevollmächtigten, deren Vertretungen nur anhand des Protokolls nachzuweisen sind und denen, deren Vollmachten in den Akten enthalten sind, wurde nicht gemacht, da die Art der Bevollmächtigung aufgrund der Unvollständigkeit zahlreicher Akten, insbesondere von langwierigen Prozessen, vielfach nicht möglich war. Als Bevollmächtigungsjahr wird grundsätzlich das Jahr angeführt, in dem die älteste in einer Akte enthaltene Prokuratorenvollmacht ausgestellt wurde. In Einzelfällen wurden diese Vollmachten bereits vor Prozessbeginn (in einem anderen Verfahren) erteilt. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Jahr der Ausfertigung der Vollmacht, sodass das verzeichnete Bevollmächtigungsjahr vor dem Jahr des Prozessbeginns liegen kann. Ergab sich das Jahr der Bevollmächtigung nicht unmittelbar aus einer Vollmacht, so wurde das Jahr als Bevollmächtigungsjahr aufgenommen, in dem sich der Prokurator zum ersten Mal als Vertreter einer Partei nachweisen lässt.
5. Streitgegenstand
a) Am Anfang steht die Bezeichnung der Prozessart, die grundsätzlich unverändert vom Deckblatt des Protokolls übernommen wurde: in lateinischer Sprache, zum Teil unter Einbeziehung deutscher Wörter, in Kleinschreibung und im Genitiv als "citationis …", "appellationis …". Die Bezeichnung im Genitiv geht auf die ursprüngliche Formel "causa ciationis…", "causa appellationis…" usw. zurück; das Wort "causa" fiel im Laufe der Zeit weg. Während sich diese Bezeichnung des Prozesses bis etwa Mitte des 16. Jhs. auf die Benennung der Prozessart beschränkte, kamen später immer weitergehende Informationen hinzu, die bereits Rückschlüsse auf den Gegenstand des Rechtsstreits zulassen. Fehlt die Bezeichnung des Prozesses auf dem Aktendeckel, konnte diese teilweise anhand des Zuordnungsvermerks auf einzelnen Schriftstücken zu dem jeweiligen Rechtsstreit erschlossen werden; Ergänzungen oder Änderungen des Kasus wurden in der Verzeichnung durch Klammern kenntlich gemacht. Fehlt in der Akte jede genauere Bezeichnung des Streitgegenstandes, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung der Prozessart in deutscher Sprache und in Großschreibung: "Zitation", "Appellation" usw.
b) Es folgt eine knappe inhaltliche Bestimmung des eigentlichen Streitgegenstandes. Maßgeblich ist hier, was der Kl. / Antragsteller / Appellant durch seinen Antrag zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Mögliche Änderungen des Streitgegenstandes im Verlauf des Prozesses werden hier nicht berücksichtigt. Bei einfach gelagerten Sachverhalten, bei kurzen Prozessen oder Überlieferungslücken, die keine genaueren Rückschlüsse auf den Sachverhalt und den Ablauf des Verfahrens zulassen, beschränken sich die Angaben zum Streitgegenstand auf diese Angaben.
c) In den meisten Fällen schließt sich aber eine summarische, auf die wesentlichsten Punkte verkürzte Schilderung des dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalts an: Zunächst werden die wichtigsten als unstrittig anzusehenden Tatsachen dargestellt. Daran schließt sich eine Zusammenfassung der Behauptungen und Rechtsansichten des Kl. / Antragstellers / Appellanten mit seinem Klagebegehren / Antrag an. Es folgen die Behauptungen und Rechtsansichten des Bekl. / Antragsgegners / Appellaten. Von den Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien wurden nur die wichtigsten aufgenommen, da ihre vollständige Wiedergabe im Rahmen der Inventarisierung nicht möglich war. Auf die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde dann eingegangen, wenn dies zum Verständnis des Sachverhalts erforderlich war.
d) Am Ende der Darstellung des Streitgegenstands wird auf Besonderheiten der Prozessgeschichte hingewiesen, insbesondere auf die Einsetzung einer Kommission und/oder eine Intervention. Im Prozessablauf selbstverständliche Schritte werden nicht erwähnt.
e) Da die abschließenden Entscheidungen des Reichskammergerichts in den Akten grundsätzlich nicht enthalten sind, werden i.d.R. keine Angaben zum Ausgang eines Rechtsstreits gemacht.
6. Instanzen
Instanzen werden nur bei Appellationsverfahren angeführt, da bei allen übrigen Verfahren das Reichskammergericht erste Instanz war. Die Instanzen wurden chronologisch geordnet und mit arabischen Zahlen nummeriert, sodass das Reichskammergericht als abschließende Instanz die Instanz mit der höchsten Nummer ist. Bei den Vorinstanzen wird das Gericht benannt und (soweit zu ermitteln) die Jahre des Prozessbeginns und -endes angegeben. Die Angaben zum Reichskammergericht als Appellationsinstanz beschränken sich auf die Nennung des Gerichts, da sich Beginn und Ende des Prozesses aus der Laufzeit des Verfahrens ergeben.
7. Darin-Vermerke
a) Inhalt
In den Darin-Vermerken werden vor allem Beweismittel angeführt, die von Parteien in den Prozess eingeführt wurden. Bei der Auflistung der Beweismittel wurde Vollständigkeit angestrebt. In Einzelfällen, insbesondere bei umfangreichen und unübersichtlichen Akten, wurden zusätzlich auch Mandate oder Zitationen des Reichskammergerichts, Schriftsätze oder Vollmachten aufgenommen, die für den Reichsstreit von besonderer Bedeutung sind. Bei den Vermerken wurde nach Möglichkeit auf Formalangaben zu den einzelnen Schriftstücken verzichtet und ihr Inhalt in knapper Form zusammengefasst. Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden bei Protokollen von Zeugenvernehmungen und bei Rotuli gemacht. Bei letzteren werden nur summarische Angaben zu ihrem Inhalt gemacht. Auf Angaben zum Inhalt von Vorakten wurde grundsätzlich verzichtet.
b) Ordnung
Die Reihenfolge der Darin-Vermerke folgt der durch die vom Reichskammergericht vergebenen Quadrangelnummern ("Q 1", "Q 2" usw.) vorgegebenen Ordnung. Diese Nummern sind im Protokoll und auf den einzelnen Schriftstücken vermerkt. Durchbrochen wurde dieses Ordnungsprinzip nur, wenn Schriftstücke mit unterschiedlichen Quadrangelnummern inhaltlich übereinstimmen und daher zu einer Gruppe zusammengefasst werden konnten. In diesen Fällen sind alle Schriftstücke unter der niedrigsten Quadrangelnummer verzeichnet. Schriftstücke ohne Quadrangelnummern wurden mit der Bezeichnung "ohne Q" an das Ende der Darin-Vermerke gesetzt; eigene Nummern oder andere Bezeichnungen wurden diesen Schriftstücken nicht gegeben. Bei jedem Schriftstück wird das Entstehungsjahr genannt; in den Fallen, in denen es sich um eine Abschrift handelt, wird "(i[n]. A[bschrift].)" hinzugesetzt.
8. Hinweise
Die Hinweise beziehen sich auf den Umfang der Akte, auf andere Akten und Altsignaturen.
a) Sollbestand der Akte
Der Sollbestand der Akte ergibt sich i.d.R. aus dem Protokoll, in dem die quadrangulierten Schriftstücke vermerkt sind. Sind im Protokoll 15 Quadrangelnummern vermerkt, so wird als Sollbestand die Zahl der quadrangulierten Schriftstücke als "Q 1-15" angegeben.
b) Ist-Bestand der Akte
Häufig weicht der Ist-Bestand von dem Sollbestand ab. Dies wird nach der Angabe des Sollbestandes vermerkt. Fehlende oder doppelt vorhandene Nummern werden in runden Klammern aufgezählt: "ohne Q …; Q … doppelt". Auf nicht im Protokoll vermerkte Schriftstücke wird hinter den Klammern hingewiesen: "und … weitere Schriftstücke". Im Anschluß daran wird auf das mögliche Fehlen oder die Unvollständigkeit des Protokolls hingewiesen: "Protokoll fehlt" / "Protokoll unvollständig". In Einzelfällen wurde auf die Bandeinteilung der Prozessakte hingewiesen.
c) Stapelhöhe
Die Stapelhöhe wird in vollen Zentimetern angegeben. Bei Stapelhöhen bis zu 1 cm wurde grundsätzlich aufgerundet, bei Stapelhöhen von mehr als 1 cm zur jeweils näherliegenden Zentimeterzahl auf- oder abgerundet.
d)Verweise
Es folgen Verweise auf andere Prozessakten.
e) Altsignatur
Abschließend werden die Altsignatur(en) der Akten angegeben, beginnend mit der jüngsten. Als jüngste Altsignatur wurde grundsätzlich die vor Erstellung des Inventars gültige Archivsignatur aufgenommen, auch wenn sich diese (in wenigen Fällen) nicht geändert hat. In der Verzeichnung der Listen im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt werden als "Altsignatur" jeweils die Nummern der Listen und die laufenden Nummern der Prozesse in den Listen angegeben.
Indizes
Eine Zusammenfassung der Indizes zu einem Gesamtindex schien angesichts der klaren Trennung der Bestände nicht sachgerecht und hätte zudem die Übersichtlichkeit beeinträchtigt und so die Benutzung der Inventare erschwert. Zu den Beständen wurden jeweils folgende Indizes erstellt:
a) Orte
Im Ortsindex sind Orte, Städte, Dörfer und Gemarkungen, verzeichnet, grundsätzlich keine Territorien, Landschaften, Gebirge oder Flüsse. Die Orte des Sitzes von Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühlen finden sich im Index dieser Institutionen.
b) Personen und Prozessparteien
Aufgenommen wurden hier Personen oder Personengruppen, die Partei oder Interventient in einem Verfahren vor dem Reichskammergericht waren, sowie im Sachverhalt oder in Verbindung mit den Parteien genannte Personen. Um das Auffinden einzelner Personen zu erleichtern wurden Herrscher und Amtsträger, soweit ihre Namen im Inventar genannt werden, sowohl unter ihrem Personennamen als auch unter ihrem Titel verzeichnet. Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg ist zu finden unter "Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg", "Brandenburg, Friedrich Wilhelm, Kurfürst von" und "Brandenburg, Kurfürst von". Nicht verzeichnet sind im Personenindex die Prokuratoren, da ein eigener Prokuratorenindex erstellt wurde. Aufgenommen wurden Prokuratoren in den Fällen, in denen die sie selbst Partei in einem Rechtsstreit waren.
c) Prokuratoren
Neben dem Namen des Prokuratoren wird grundsätzlich auch das Jahr seiner Bevollmächtigung angegeben. In den Listen des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich keine Prokuratoren genannt.
d) Sachindex
Im Sachindex sind insbesondere zu finden: die lateinischen Prozessbezeichnungen, die deutschen Bezeichnungen der Prozessarten und einzelne Begriffe aus den Schilderungen der Streitgegenstände. Daneben wurden auch (lateinische) Fachbegriffe oder Schlagworte aufgenommen, die im Inventar selbst aus Gründen der besseren Verständlichkeit oder aus sprachlichen Gründen nicht erscheinen.
e) Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühle
Sie wurden sowohl nach ihrer Bezeichnung als auch unter dem Ort, an dem sie ihren Sitz hatten, verzeichnet.
Literaturhinweise
Blaschke, Karlheinz, Das kursächsische Appellationsgericht 1559 – 1835 und sein Archiv, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 84 (1967) S. 329 – 354.
Günther, Karl Gottlob, Das privilegium de non appellando des Kur- und Fürstlichen Hauses Sachsen aus der Geschichte und dem Staatsrechte mit dazu gehörigen Actenstücken erläutert, Dresden – Leipzig 1788.
Lobe, Adolf, Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte. Ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Rechtspflege, Leipzig 1905.
Lück, Heiner, Die kursächsische Gerichtsverfassung 1423 – 1550 (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte, 17), Köln – Weimar –Wien 1997.
Weitzel, Jürgen, Der Kampf um die Appellation an das Reichskammergericht. Zur politischen Geschichte der Rechtsmittel in Deutschland (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 4), Köln – Wien 1976.
Abkürzungen
Bekl. Beklagte/r
Dr. Doktor
i.d.R. in der Regel
insbes. insbesondere
Inst. Instanz
Int. Intervenient/en
Kl. Kläger/in
Lic. Licentiat
o.g. oben genannt/e/n
Prok. Prokurator/en
RKG Reichskammergericht
str. strittig / streitig
s.o. siehe oben
s.u. siehe unten
u.a. unter anderem / und andere
v.a. vor allem
vgl. vergleiche
[01] ) Sächsisches Staatsarchiv – Hauptstaatsarchiv Dresden, 10717 Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Nr. 836, Bl. 15r – 16. Ebd., Bl. 17r – 43r, ein Verzeichnis der in Wetzlar befindlichen, sämtliche Linien des Hauses Sachsen betreffenden Akten.
[02] ) Sächsisches Staatsarchiv – Hauptstaatsarchiv Dresden, 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 218, Bl. 1r – 2r, 5r – 15r.
[03] ) Ebd., Bl. 18r – 70r.
[04] ) Ebd., Bl. 80r – 86r.
[05] ) Lücke, Dietrich (Bearb.): Findbuch der Akten des Reichskammergerichts im Landesarchiv Magdeburg – Landeshauptarchiv, 5 Bände (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt: Reihe A, Quellen zur Geschichte Sachsen-Anhalts; Bände 11, 14-16, 18), Halle (Saale) 1997-2002, Nr. 905, 906, 908. 1458 – 1463, 1479.
[06] ) Laut Repertoriumauszug (wie Anm. 3) handelte es sich um Klagen Johann Jorres d. Ä und d. J. zu Frankfurt am Main gegen Salomo Wurfpfennig und Genossen sowie gegen David Wurfpfennigs Erben zu Frankfurt am Main und Leipzig auf vertragsgemäße Zahlungen für eine Handelsozietät (mandati) von 1621 und 1641 (Aktennummer J 728, 729, Gefach 386).
[07] ) Ebd., Bl. 92r – 94r.
[08] ) Nr . 6 – 8, 24, 26.
[09] ) Fried, Torsten (Bearb.), Inventar der Prozeßakten des Reichskammergerichts in den Thüringischen Staatsarchiven (Veröffentlichungen aus Thüringischen Staatsarchiven, 3), Weimar 1997.
[10] ) Nr. 58, 60 – 62, 64, 69, 74 – 75, 80.
[11] ) Vgl. die Beständeübersicht des Sächsischen Staatsarchivs unter www.archiv.sachsen.de. Für den Bestand 10084 Appellationsgericht liegt ein Online-Findbuch vor.
[12] ) Einzelnachweise ebenfalls auf www.archiv.sachsen.de.
[13] ) Der Archivar, 1980, Sp. 482.
10690 Reichskammergericht
Datierung | 16. - 18. Jh. |
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Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 7,05 |
Einleitung
Vorbemerkung
Die Verzeichnung der Reichskammergerichtsakten des Hauptstaatsarchivs Dresden erfolgte – gemeinsam mit den Unterlagen im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin, und im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Dessau – im Rahmen des Projekts "Inventarisierung der Akten des ehemaligen Reichskammergerichts" der Deutschen Forschungsgemeinschaft durch Dr. Mark Alexander Steinert. Die 2005 vorgelegten Erschließungsergebnisse wurden für das vorliegende Findbuch durch Dr. Eckhart Leisering und Dr. Peter Wiegand unter Mithilfe von Lutz Bannert inhaltlich und redaktionell überarbeitet.
Die Akten des ehemaligen Reichskammergerichts befanden sich nach dem Ende des Alten Reiches im Reichskammergerichtsarchiv in Wetzlar. Im Laufe des 19. Jhs. wurden sie auf Grundlage des sog. Wetzlarer Repertoriums auf die Gliedstaaten des Deutschen Bundes und Belgien verteilt. Die Aufteilung erfolgte nach dem Prinzip des gesetzlichen Gerichtsstands: Akten erstinstanzlicher Prozesse wurden an den Staat abgegeben, in dem sich der Wohnort des Beklagten befand. Bei Akten zweit- oder drittinstanzlicher Prozesse war bei der Abgabe der Sitz der Vorinstanz maßgeblich. Ein untrennbarer Bestand verblieb im Reichskammergerichtsarchiv Wetzlar, das später zum Preußischen Staatsarchiv Wetzlar wurde. Er befindet sich heute im Bundesarchiv.
Der Aktenbestand im Hauptstaatsarchiv Dresden
Auf Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung, eine Auseinandersetzungskommission für das reichskammergerichtliche Archiv in Wetzlar zu errichten (25. Januar 1821), hatte der Dresdner Geheime Archivar Karl Gottlob Günther in seinem Promemoria vom 9. Juli 1830 zwar weitgehendes Desinteresse an der Übernahme von "veralteten" Prozessakten festgestellt, [01] nach der 1834 erfolgten Gründung des Dresdner Hauptstaatsarchivs entschloss sich dessen Leiter, Ferdinand August Meißner, jedoch, die das Königreich Sachsen betreffenden Akten zurückzufordern. In Hinblick auf die 1841 ablaufende Frist, während der das Reichskammergericht noch unter der Direktion der Bundesversammlung verbleiben sollte, wurden 1835 anhand der vorliegenden Verzeichnisse zunächst 23 Akten ausgewählt. 1840 lieferte man 21 Akten nach Dresden aus, weitere 30 folgten 1841, 1842 und 1844 wurden nochmals ingesamt 9 Akten aus Wetzlar abgegeben. [02] Auf Grundlage eines neuerlichen Auszugs aus dem Repertorium des Reichskammergerichts [03] kam es 1852 zu einer Übernahme weiterer 28 Akten. Aus diesem Verzeichnis wurden jedoch nicht alle Verfahren angefordert, da verschiedene Klagen der Grafen von Mansfeld und der Grafen von Stolberg gegen die Kurfürsten von Sachsen aus dem Zeitraum zwischen 1564 und 1597 für das Dresdner Hauptstaatsarchiv seinerzeit nicht interessant erschienen. [04] Diese Unterlagen befinden sich bis auf einen Fall inzwischen im Bestand des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg. [05] Zwei der nach Dresden übernommenen Akten wurden noch im 19. Jahrhundert kassiert. [06]
Als unübersichtlich erweist sich die Überlieferung der das albertinische Sachsen betreffenden Reichskammergerichtsverfahren zudem aufgrund der 1815 erfolgten sächsischen Gebietsabtretungen an Preußen. So führt der genannte Auszug aus dem Repertorium des Reichskammergerichts verschiedene Akten auf, die man von Wetzlar aus bereits vor 1852 an preußische Archive ausgehändigt hat. Nur in einem Fall wurde die Abgabe nach Dresden reklamiert (Nr. 82 des vorliegenden Findbuch), die 1858 tatsächlich erfolgte. [07] Weiter ist die Aufteilung des reichskammergerichtlichen Archivs auch zwischen dem Königreich Sachsen und den ernestinischen Linien im Einzelfall nicht eindeutig erfolgt. Einerseits enthält das vorliegende Findbuch einzelne Verfahren gegen die Herzöge von Sachsen ernestinischer Linie, die in thüringischen Archiven zu erwarten gewesen wären, [08] andererseits verwahren die thüringischen Staatsarchiv, wie das bereits vor Jahren publizierte Inventar nachweist, auch Akten, in denen die albertinische Kurlinie nach 1547 als beklagte Partei auftritt. [09] Eine Zusammenschau ist hier nun erstmals möglich. Darüber hinaus sind im vorliegenden Findbuch weitere Prozessakten enthalten, deren Beklagte ihren Sitz nicht im albertinischen Sachsen hatten. Die Zuweisung nach Dresden ist in den meisten dieser Fälle aufgrund des Klägers erfolgt. [10]
Die bis 1844 nach Dresden abgegebenen Akten wurden zunächst der Überlieferung des auswärtigen Departements des kursächsischen Geheimen Kabinetts (damals Abteilung V des Dresdner Hauptstaatsarchivs, heute Bestand 10026 Geheimes Kabinett) zugefügt, der Gesamtbestand nach der letzten Abgabe von 1852 jedoch in den Archivkörper des bis 1834 selbständigen Geheimen Archivs (damals Abteilung III des Dresdner Hauptstaatsarchivs, heute Bestand 10024 Geheimer Rat) übernommen und dort in Band 108 (Reichskammergerichtssachen) verzeichnet. Auch nachdem die Prozessakten nach 1955 wieder herausgelöst und als selbständiger Einheitsbestand aufgestellt worden waren, diente das um 1852 entstandene Aktenverzeichnis weiterhin – unter Beibehaltung der Signaturen – als Findmittel. Im Zuge der Bearbeitung des Bestandes für das vorliegende Inventar erfolgte eine Neusignierung.
Inhaltliche Schwerpunkt der Überlieferung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Verglichen mit der Überlieferung anderer Territorien ist der Dresdner Aktenbestand außerordentlich gering. Dies dürfte vor allem mit den umfangreichen Privilegien der Landesherren, die ihre Territorien von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts weitgehend ausnahmen, zu erklären sein. Der Dresdner Bestand umfasst folgende Schwerpunkt: Nr. 1 – 21: Prozesse gegen das Kurhaus, Nr. 22, 23: Prozesse gegen albertinische Nebenlinien, Nr. 24 – 27: Prozesse gegen Angehörige der ernestinischen Linie des Hauses Wettin, Nr. 28 – 53: Angelegenheiten der Herren von Schönburg, Nr. 54 – 59, Reußische Angelegenheiten, Nr. 60 – 81: verschiedene, Verfahren, darunter Nr. 65: Angelegenheiten der Grafen von Stolberg-Wernigerode, Nr. 66: Schwarzburg.
Besondere Schwerpunkte betreffen die Auseinandersetzungen Heinrichs II. des Jüngeren, Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, mit den Angehörigen des Schmalkaldischen Bundes über Entschädigungen für erlittenes Unrecht. Großen Raum nimmt auch eine Reihe Schönburgscher Untertanenprozesse ein, die Schönburgsche Untertanen gegen die Herren von Schönburg wegen angeblich übermäßiger Belastung mit Abgaben und Dienstpflichten führten. Die Auseinandersetzungen mit dem kaiserlichen Fiskal um die Reichsunmittelbarkeit verschiedener in sächsisches Territorium inkorporierter Herrschaften nehmen ebenfalls eine besondere Stellung ein. Von besonderem Interesse sind schließlich auch eine Reihe von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Reformation in Sachsen und ein Rechtsstreit infolge des Leipziger Calvinistensturms.
Hinweis auf verwandte Überlieferung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Überlieferung zu den politischen und rechtlichen Hintergründen einzelner Reichskammergerichtsprozesse, namentlich zu denjenigen, in denen die Kurfürsten von Sachsen oder ihre Untertanen als Partei auftraten, aber auch zu außersächsischen Verfahren, findet sich vor allem und zahlreich in den Akten der obersten kursächsischen Regierungsbehörden (Bestände 10024 Geheimer Rat, 10025 Geheimes Konsilium und 10026 Geheimes Kabinett). Unter der Rubrik "Reichskammergerichtssachen" sind innerhalb dieser Bestände jeweils auch die Vorgänge zu den Reichskammergerichtsvisitationen überliefert. Hingewiesen sei auch auf die Überlieferung der wichtigsten obersten kursächsischen Gerichte und Spruchkollegien (10079 Landesregierung, 10082 Oberhofgericht Leipzig, 10083 Hofgericht Wittenberg, 10084 Appellationsgericht, 10085 Schöppenstuhl zu Leipzig, 10086 Juristenfakultät Leipzig, 10087 Juristenfakultät Wittenberg). [11]
Für den Komplex der schönburgischen Reichskammergerichtsprozesse ist auf die Parteiüberlieferung der Herren von Schönburg zu verweisen, die im Sächsischen Staatsarchiv – Staatsarchiv Chemnitz verwahrt wird. [12]
Verzeichnungsgrundsätze
Die Verzeichnung der Akten erfolgte nach den von der Deutschen Forschungsgemeinschaft vorgegebenen "Grundsätzen für die Verzeichnung von Reichskammergerichts-Akten" [13] . Auf Grundlage dieser Richtlinien wurde hier ein eigenes Verzeichnungsschema entwickelt:
1. Nummern / Signaturen / Laufzeit
a) Nummern und Signaturen
Im Rahmen der Inventarisierung wurden neue Signaturen vergeben. Sie stehen am Anfang der Verzeichnung. Die zu ermittelnden Altsignaturen ("Loc. ...") sind am Ende jeder Verzeichnungseinheit angeführt (s.u.). Die Anordnung folgt dem Namen des Klägers.
b) Laufzeit
Die Laufzeit richtet sich grundsätzlich nach den Angaben im Protokoll. Sie beginnt mit der ersten und endet mit der letzten protokollierten Prozesshandlung der Parteien. Sie ist bei jeder Verzeichnungseinheit oben rechts angegeben.
2. / 3. Parteien
a) Bezeichnung der Parteien
Zunächst werden grundsätzlich Antragsteller, Kläger oder Appellant genannt, im Anschluss daran, durch ein "./." getrennt, Antragsgegner, Beklagter oder Appellat. Mehrere Prozessbeteiligte auf Seiten einer Partei sind mit fortlaufenden arabischen Zahlen versehen und werden im Weiteren mit diesen Zahlen nummeriert (z.B. Kl. zu 1); Bekl. zu 1) usw.). Intervenienten werden unmittelbar im Anschluß an die Partei angeführt, auf deren Seite sie in dem Rechtsstreit intervenierten. Bei langwierigen Prozessen werden mögliche Rechtsnachfolger der Parteien nicht gesondert ausgewiesen. Soweit erforderlich, wird in Einzelfällen in der Darstellung des Streitgegenstandes auf die Rechtsnachfolger hingewiesen.
In Appellationsverfahren wird grundsätzlich die Parteistellung in der Vorinstanz in Klammern angegeben, wenn sie zu ermitteln war.
b) Nennung von Personennamen
Bei Reichsständen und kirchlichen Institutionen wurden Personennamen grundsätzlich aufgenommen, da sie in der Regelohne Weiteres aus den Akten übernommen werden konnten. Häufig wird in den Akten auf "Konsorten" hingewiesen, die als Teil einer Partei an einem Rechtsstreit beteiligt waren; soweit hier die Namen der Personen zu ermitteln waren, wurden sie aufgenommen. Bei Personengruppen wie "Bürgermeister und Rat der Stadt …" wurde dagegen auf die Aufnahme der Namen einzelner Personen verzichtet, da diese zum einen durch ihr Amt hinreichend bestimmt sind, und zum anderen die Personennamen häufig nicht genannt werden.
c) Schreibweise von Namen
Die Schreibweise von Nach- bzw. Familiennamen wurde grundsätzlich aus den Akten übernommen und bei Mehrfachnennungen normalisiert. Modernisiert wurden, soweit möglich, Personennamen, ebenso Ortsnamen und Bezeichnungen von Territorien. Für den Adel zugrundegelegt wurden hier, insbesondere in Hinblick auf eine einheitliche Verwendung von Ordnungszahlen, folgenden genealogischen Tafelwerke: 1. Detlev Schwennickes "Europäische Stammtafeln", 2. Otto Posse, Die Wettiner. Genealogie des Gesamthauses Wettin ernestinischer und albertinischer Linie [...], mit Berichtigungen und Ergänzungen der Stammtafeln bis 1993 von Manfred Kobuch, Leipzig 1994, 3. Berthold Schmidt, Die Reußen. Genealogie des Gesamthauses Reuss älterer und jüngerer Linie sowie der ausgestorbenen Vogtslinien zu Weida, Gera und Plauen der Burggrafen zu Meißen aus dem Hause Plauen, Schleiz 1903.
4. Prokuratoren
Die Prokuratoren werden getrennt nach den Parteien und mit dem Jahr ihrer Bevollmächtigung angeführt. Dem Namen wurde der jeweilige Titel Lic. (Licentiat) oder Dr. (Doktor) vorangestellt. Die Schreibweise der Namen wurde unter Berücksichtigung bereits erschienener Prokuratorenindizes (vgl. hierzu jetzt die Datenbank "Höchstgerichtsbarkeit" des Lehrstuhls für Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht der Ruhr-Universität Bochum, Prof. Dr. Bernd Schildt: http://www.hoechstgerichtsbarkeit.rub.de) vereinheitlicht. Vornamen, die in den Akten nicht genannt sind, wurden mit Hilfe anderer Prozessakten und bereits erschienener Prokuratorenindizes ergänzt. In Zweifelsfällen, insbesondere wenn zu gleicher Zeit mehrere Prokuratoren gleichen Nachnamens am Reichskammergericht tätig waren, wurde ein Fragezeichen an die Stelle des Vornamens gesetzt. Entsprechend der bisherigen Verzeichnungspraxis wurden nicht nur die Haupt- oder Prinzipalbevollmächtigten, sondern auch deren Unterbevollmächtigte (Substituierte) in das Verzeichnis aufgenommen. Ein Unterschied zwischen den Bevollmächtigten, deren Vertretungen nur anhand des Protokolls nachzuweisen sind und denen, deren Vollmachten in den Akten enthalten sind, wurde nicht gemacht, da die Art der Bevollmächtigung aufgrund der Unvollständigkeit zahlreicher Akten, insbesondere von langwierigen Prozessen, vielfach nicht möglich war. Als Bevollmächtigungsjahr wird grundsätzlich das Jahr angeführt, in dem die älteste in einer Akte enthaltene Prokuratorenvollmacht ausgestellt wurde. In Einzelfällen wurden diese Vollmachten bereits vor Prozessbeginn (in einem anderen Verfahren) erteilt. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Jahr der Ausfertigung der Vollmacht, sodass das verzeichnete Bevollmächtigungsjahr vor dem Jahr des Prozessbeginns liegen kann. Ergab sich das Jahr der Bevollmächtigung nicht unmittelbar aus einer Vollmacht, so wurde das Jahr als Bevollmächtigungsjahr aufgenommen, in dem sich der Prokurator zum ersten Mal als Vertreter einer Partei nachweisen lässt.
5. Streitgegenstand
a) Am Anfang steht die Bezeichnung der Prozessart, die grundsätzlich unverändert vom Deckblatt des Protokolls übernommen wurde: in lateinischer Sprache, zum Teil unter Einbeziehung deutscher Wörter, in Kleinschreibung und im Genitiv als "citationis …", "appellationis …". Die Bezeichnung im Genitiv geht auf die ursprüngliche Formel "causa ciationis…", "causa appellationis…" usw. zurück; das Wort "causa" fiel im Laufe der Zeit weg. Während sich diese Bezeichnung des Prozesses bis etwa Mitte des 16. Jhs. auf die Benennung der Prozessart beschränkte, kamen später immer weitergehende Informationen hinzu, die bereits Rückschlüsse auf den Gegenstand des Rechtsstreits zulassen. Fehlt die Bezeichnung des Prozesses auf dem Aktendeckel, konnte diese teilweise anhand des Zuordnungsvermerks auf einzelnen Schriftstücken zu dem jeweiligen Rechtsstreit erschlossen werden; Ergänzungen oder Änderungen des Kasus wurden in der Verzeichnung durch Klammern kenntlich gemacht. Fehlt in der Akte jede genauere Bezeichnung des Streitgegenstandes, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung der Prozessart in deutscher Sprache und in Großschreibung: "Zitation", "Appellation" usw.
b) Es folgt eine knappe inhaltliche Bestimmung des eigentlichen Streitgegenstandes. Maßgeblich ist hier, was der Kl. / Antragsteller / Appellant durch seinen Antrag zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Mögliche Änderungen des Streitgegenstandes im Verlauf des Prozesses werden hier nicht berücksichtigt. Bei einfach gelagerten Sachverhalten, bei kurzen Prozessen oder Überlieferungslücken, die keine genaueren Rückschlüsse auf den Sachverhalt und den Ablauf des Verfahrens zulassen, beschränken sich die Angaben zum Streitgegenstand auf diese Angaben.
c) In den meisten Fällen schließt sich aber eine summarische, auf die wesentlichsten Punkte verkürzte Schilderung des dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalts an: Zunächst werden die wichtigsten als unstrittig anzusehenden Tatsachen dargestellt. Daran schließt sich eine Zusammenfassung der Behauptungen und Rechtsansichten des Kl. / Antragstellers / Appellanten mit seinem Klagebegehren / Antrag an. Es folgen die Behauptungen und Rechtsansichten des Bekl. / Antragsgegners / Appellaten. Von den Behauptungen und Rechtsansichten der Parteien wurden nur die wichtigsten aufgenommen, da ihre vollständige Wiedergabe im Rahmen der Inventarisierung nicht möglich war. Auf die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde dann eingegangen, wenn dies zum Verständnis des Sachverhalts erforderlich war.
d) Am Ende der Darstellung des Streitgegenstands wird auf Besonderheiten der Prozessgeschichte hingewiesen, insbesondere auf die Einsetzung einer Kommission und/oder eine Intervention. Im Prozessablauf selbstverständliche Schritte werden nicht erwähnt.
e) Da die abschließenden Entscheidungen des Reichskammergerichts in den Akten grundsätzlich nicht enthalten sind, werden i.d.R. keine Angaben zum Ausgang eines Rechtsstreits gemacht.
6. Instanzen
Instanzen werden nur bei Appellationsverfahren angeführt, da bei allen übrigen Verfahren das Reichskammergericht erste Instanz war. Die Instanzen wurden chronologisch geordnet und mit arabischen Zahlen nummeriert, sodass das Reichskammergericht als abschließende Instanz die Instanz mit der höchsten Nummer ist. Bei den Vorinstanzen wird das Gericht benannt und (soweit zu ermitteln) die Jahre des Prozessbeginns und -endes angegeben. Die Angaben zum Reichskammergericht als Appellationsinstanz beschränken sich auf die Nennung des Gerichts, da sich Beginn und Ende des Prozesses aus der Laufzeit des Verfahrens ergeben.
7. Darin-Vermerke
a) Inhalt
In den Darin-Vermerken werden vor allem Beweismittel angeführt, die von Parteien in den Prozess eingeführt wurden. Bei der Auflistung der Beweismittel wurde Vollständigkeit angestrebt. In Einzelfällen, insbesondere bei umfangreichen und unübersichtlichen Akten, wurden zusätzlich auch Mandate oder Zitationen des Reichskammergerichts, Schriftsätze oder Vollmachten aufgenommen, die für den Reichsstreit von besonderer Bedeutung sind. Bei den Vermerken wurde nach Möglichkeit auf Formalangaben zu den einzelnen Schriftstücken verzichtet und ihr Inhalt in knapper Form zusammengefasst. Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden bei Protokollen von Zeugenvernehmungen und bei Rotuli gemacht. Bei letzteren werden nur summarische Angaben zu ihrem Inhalt gemacht. Auf Angaben zum Inhalt von Vorakten wurde grundsätzlich verzichtet.
b) Ordnung
Die Reihenfolge der Darin-Vermerke folgt der durch die vom Reichskammergericht vergebenen Quadrangelnummern ("Q 1", "Q 2" usw.) vorgegebenen Ordnung. Diese Nummern sind im Protokoll und auf den einzelnen Schriftstücken vermerkt. Durchbrochen wurde dieses Ordnungsprinzip nur, wenn Schriftstücke mit unterschiedlichen Quadrangelnummern inhaltlich übereinstimmen und daher zu einer Gruppe zusammengefasst werden konnten. In diesen Fällen sind alle Schriftstücke unter der niedrigsten Quadrangelnummer verzeichnet. Schriftstücke ohne Quadrangelnummern wurden mit der Bezeichnung "ohne Q" an das Ende der Darin-Vermerke gesetzt; eigene Nummern oder andere Bezeichnungen wurden diesen Schriftstücken nicht gegeben. Bei jedem Schriftstück wird das Entstehungsjahr genannt; in den Fallen, in denen es sich um eine Abschrift handelt, wird "(i[n]. A[bschrift].)" hinzugesetzt.
8. Hinweise
Die Hinweise beziehen sich auf den Umfang der Akte, auf andere Akten und Altsignaturen.
a) Sollbestand der Akte
Der Sollbestand der Akte ergibt sich i.d.R. aus dem Protokoll, in dem die quadrangulierten Schriftstücke vermerkt sind. Sind im Protokoll 15 Quadrangelnummern vermerkt, so wird als Sollbestand die Zahl der quadrangulierten Schriftstücke als "Q 1-15" angegeben.
b) Ist-Bestand der Akte
Häufig weicht der Ist-Bestand von dem Sollbestand ab. Dies wird nach der Angabe des Sollbestandes vermerkt. Fehlende oder doppelt vorhandene Nummern werden in runden Klammern aufgezählt: "ohne Q …; Q … doppelt". Auf nicht im Protokoll vermerkte Schriftstücke wird hinter den Klammern hingewiesen: "und … weitere Schriftstücke". Im Anschluß daran wird auf das mögliche Fehlen oder die Unvollständigkeit des Protokolls hingewiesen: "Protokoll fehlt" / "Protokoll unvollständig". In Einzelfällen wurde auf die Bandeinteilung der Prozessakte hingewiesen.
c) Stapelhöhe
Die Stapelhöhe wird in vollen Zentimetern angegeben. Bei Stapelhöhen bis zu 1 cm wurde grundsätzlich aufgerundet, bei Stapelhöhen von mehr als 1 cm zur jeweils näherliegenden Zentimeterzahl auf- oder abgerundet.
d)Verweise
Es folgen Verweise auf andere Prozessakten.
e) Altsignatur
Abschließend werden die Altsignatur(en) der Akten angegeben, beginnend mit der jüngsten. Als jüngste Altsignatur wurde grundsätzlich die vor Erstellung des Inventars gültige Archivsignatur aufgenommen, auch wenn sich diese (in wenigen Fällen) nicht geändert hat. In der Verzeichnung der Listen im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt werden als "Altsignatur" jeweils die Nummern der Listen und die laufenden Nummern der Prozesse in den Listen angegeben.
Indizes
Eine Zusammenfassung der Indizes zu einem Gesamtindex schien angesichts der klaren Trennung der Bestände nicht sachgerecht und hätte zudem die Übersichtlichkeit beeinträchtigt und so die Benutzung der Inventare erschwert. Zu den Beständen wurden jeweils folgende Indizes erstellt:
a) Orte
Im Ortsindex sind Orte, Städte, Dörfer und Gemarkungen, verzeichnet, grundsätzlich keine Territorien, Landschaften, Gebirge oder Flüsse. Die Orte des Sitzes von Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühlen finden sich im Index dieser Institutionen.
b) Personen und Prozessparteien
Aufgenommen wurden hier Personen oder Personengruppen, die Partei oder Interventient in einem Verfahren vor dem Reichskammergericht waren, sowie im Sachverhalt oder in Verbindung mit den Parteien genannte Personen. Um das Auffinden einzelner Personen zu erleichtern wurden Herrscher und Amtsträger, soweit ihre Namen im Inventar genannt werden, sowohl unter ihrem Personennamen als auch unter ihrem Titel verzeichnet. Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg ist zu finden unter "Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg", "Brandenburg, Friedrich Wilhelm, Kurfürst von" und "Brandenburg, Kurfürst von". Nicht verzeichnet sind im Personenindex die Prokuratoren, da ein eigener Prokuratorenindex erstellt wurde. Aufgenommen wurden Prokuratoren in den Fällen, in denen die sie selbst Partei in einem Rechtsstreit waren.
c) Prokuratoren
Neben dem Namen des Prokuratoren wird grundsätzlich auch das Jahr seiner Bevollmächtigung angegeben. In den Listen des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich keine Prokuratoren genannt.
d) Sachindex
Im Sachindex sind insbesondere zu finden: die lateinischen Prozessbezeichnungen, die deutschen Bezeichnungen der Prozessarten und einzelne Begriffe aus den Schilderungen der Streitgegenstände. Daneben wurden auch (lateinische) Fachbegriffe oder Schlagworte aufgenommen, die im Inventar selbst aus Gründen der besseren Verständlichkeit oder aus sprachlichen Gründen nicht erscheinen.
e) Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühle
Sie wurden sowohl nach ihrer Bezeichnung als auch unter dem Ort, an dem sie ihren Sitz hatten, verzeichnet.
Literaturhinweise
Blaschke, Karlheinz, Das kursächsische Appellationsgericht 1559 – 1835 und sein Archiv, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 84 (1967) S. 329 – 354.
Günther, Karl Gottlob, Das privilegium de non appellando des Kur- und Fürstlichen Hauses Sachsen aus der Geschichte und dem Staatsrechte mit dazu gehörigen Actenstücken erläutert, Dresden – Leipzig 1788.
Lobe, Adolf, Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte. Ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Rechtspflege, Leipzig 1905.
Lück, Heiner, Die kursächsische Gerichtsverfassung 1423 – 1550 (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte, 17), Köln – Weimar –Wien 1997.
Weitzel, Jürgen, Der Kampf um die Appellation an das Reichskammergericht. Zur politischen Geschichte der Rechtsmittel in Deutschland (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 4), Köln – Wien 1976.
Abkürzungen
Bekl. Beklagte/r
Dr. Doktor
i.d.R. in der Regel
insbes. insbesondere
Inst. Instanz
Int. Intervenient/en
Kl. Kläger/in
Lic. Licentiat
o.g. oben genannt/e/n
Prok. Prokurator/en
RKG Reichskammergericht
str. strittig / streitig
s.o. siehe oben
s.u. siehe unten
u.a. unter anderem / und andere
v.a. vor allem
vgl. vergleiche
[01] ) Sächsisches Staatsarchiv – Hauptstaatsarchiv Dresden, 10717 Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Nr. 836, Bl. 15r – 16. Ebd., Bl. 17r – 43r, ein Verzeichnis der in Wetzlar befindlichen, sämtliche Linien des Hauses Sachsen betreffenden Akten.
[02] ) Sächsisches Staatsarchiv – Hauptstaatsarchiv Dresden, 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 218, Bl. 1r – 2r, 5r – 15r.
[03] ) Ebd., Bl. 18r – 70r.
[04] ) Ebd., Bl. 80r – 86r.
[05] ) Lücke, Dietrich (Bearb.): Findbuch der Akten des Reichskammergerichts im Landesarchiv Magdeburg – Landeshauptarchiv, 5 Bände (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt: Reihe A, Quellen zur Geschichte Sachsen-Anhalts; Bände 11, 14-16, 18), Halle (Saale) 1997-2002, Nr. 905, 906, 908. 1458 – 1463, 1479.
[06] ) Laut Repertoriumauszug (wie Anm. 3) handelte es sich um Klagen Johann Jorres d. Ä und d. J. zu Frankfurt am Main gegen Salomo Wurfpfennig und Genossen sowie gegen David Wurfpfennigs Erben zu Frankfurt am Main und Leipzig auf vertragsgemäße Zahlungen für eine Handelsozietät (mandati) von 1621 und 1641 (Aktennummer J 728, 729, Gefach 386).
[07] ) Ebd., Bl. 92r – 94r.
[08] ) Nr . 6 – 8, 24, 26.
[09] ) Fried, Torsten (Bearb.), Inventar der Prozeßakten des Reichskammergerichts in den Thüringischen Staatsarchiven (Veröffentlichungen aus Thüringischen Staatsarchiven, 3), Weimar 1997.
[10] ) Nr. 58, 60 – 62, 64, 69, 74 – 75, 80.
[11] ) Vgl. die Beständeübersicht des Sächsischen Staatsarchivs unter www.archiv.sachsen.de. Für den Bestand 10084 Appellationsgericht liegt ein Online-Findbuch vor.
[12] ) Einzelnachweise ebenfalls auf www.archiv.sachsen.de.
[13] ) Der Archivar, 1980, Sp. 482.
Latzke, Walther: Das Archiv des Reichskammergerichts. In: ZRG, GA 78. 1961, S. 321 - 326
Lorenz, Sönke: Das Reichskammergericht : Ein Überblick für den angehenden Benutzer von Reichskammergerichts-Akten über Geschichte, Rechtsgang und Archiv des Reichsgerichtes mit besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes. In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 43. 1984, S. 175 - 203
Lück, Heiner: Die kursächsische Gerichtsverfassung 1423 - 1550. Köln, 1997, S. 35 ff. (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte. 17)
Lorenz, Sönke: Das Reichskammergericht : Ein Überblick für den angehenden Benutzer von Reichskammergerichts-Akten über Geschichte, Rechtsgang und Archiv des Reichsgerichtes mit besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes. In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 43. 1984, S. 175 - 203
Lück, Heiner: Die kursächsische Gerichtsverfassung 1423 - 1550. Köln, 1997, S. 35 ff. (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte. 17)
Privilegium de non appellando.- Prozesse.
Das an die Stelle des königlichen Kammergerichtes tretende Reichskammergericht wurde 1495 durch Reichstagsabschied als oberstes Zivilgericht des Reiches begründet. Nach wechselndem Sitz in Frankfurt am Main, Nürnberg, Regensburg, Worms und Eßlingen residierte es von 1527 bis 1688 in Speyer und wurde danach nach Wetzlar verlegt, wo es bis zur Auflösung des Reiches 1806 verblieb. Die Kurfürsten von Sachsen besaßen aufgrund der Goldenen Bulle von 1356 ein - nicht nur auf die Kurlande beschränktes - Evokationsprivileg, 1559 erhielten sie zusätzlich ein unbeschränktes kaiserliches Appellationsprivileg. Danach durften ihre Untertanen nur vor das landesherrliche Gericht geladen werden; eine Berufung beim Reichskammergericht war diesen grundsätzlich untersagt. Für die Hochstifte Meißen, Merseburg und Naumburg galten Ausnahmen. In umstrittenen Einzelfällen bemühten sich jedoch auch verschiedene Dynasten des wettinischen Herrschaftsbereichs immer wieder - meist unter Berufung auf ihre Reichsunmittelbarkeit - um die Anrufung des Reichskammergerichts. Offiziell umgangen werden konnten das Evokations- und Appellationsverbot im Fall der Rechtsverweigerung durch den Landesherrn. Die Prozessakten des Reichskammergerichts unterstanden nach seiner Auflösung der Obhut Preußens, bis die Bundesversammlung des Deutschen Bundes 1845 ihr Aufteilung auf sämtliche Gliedstaaten des Deutschen Bundes beschloss. Die Aufteilung erfolgte nach dem Wohnort der beklagten Prozesspartei.
Weitere Angaben siehe 1.7 Behörden und Einrichtungen des Heiligen Römischen Reichs
Weitere Angaben siehe 1.7 Behörden und Einrichtungen des Heiligen Römischen Reichs
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