Beständeübersicht
Bestand
10692 Ständeversammlung des Königreichs Sachsen
Datierung | 1805 - 1933 |
---|---|
Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 246,00 |
Geschichte der Ständeversammlung 1833 - 1918
Im Gegensatz zu vielen anderen, absolutistischen Staaten waren in Sachsen im 17. und 18. Jahrhundert die Stände nicht völlig ausgeschaltet worden. Sie hatten aber nur das Recht der Steuerbewilligung und waren an der Gesetzgebung nicht beteiligt, setzten sich aus einem sehr kleinen Kreis von Privilegierten zusammen und tagten nur alle sechs Jahre in drei getrennten Kurien. Der ersten, nur kleinen Kurie gehörten einige Prälaten, Grafen und Herren an, der zweiten, zahlreichsten und einflussreichsten Kurie sämtliche altadeligen Rittergutsbesitzer und der dritten Kurie ernannte Beauftragte der patrizischen Stadträte, aber nicht gewählte Vertreter der Bürgerschaften.
Nach der Revolution von 1830 trat durch die Verfassung von 1831 an die Stelle dieser feudalen Stände eine neue, dem bürgerlich-konstitutionellen Staat entsprechende Landesrepräsentation. Für das gesamte Königreich einschließlich der vorher abgesonderten Oberlausitz wurde nach süddeutschem Vorbild eine Ständeversammlung mit zwei gleichberechtigten Kammern gebildet. Unter den 42 Mitgliedern der Ersten Kammer befanden sich ein königlicher Prinz, fünf Standesherren, zwölf auf Lebenszeit gewählte und zehn vom König ernannte Rittergutsbesitzer, fünf Vertreter der Kirchen und geistlicher Korporationen, ein Vertreter der Universität sowie die Bürgermeister von acht bedeutenden Städten. Damit dominierten hier die bisher herrschenden Gesellschaftsschichten weiterhin und trieben meist eine feudale Interessenpolitik. Zur Zweiten Kammer dagegen gehörten nur 20 Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, 25 der Städte, 25 des Bauernstandes und daneben erstmalig in einer deutschen parlamentarischen Vertretung auch fünf Vertreter des Handels und der Industrie. Die Rittergutsbesitzer wählten ihre Abgeordneten unmittelbar, die anderen Klassen durch Vermittlung von Wahlmännern. Nach jedem Landtag schied ein Drittel der Abgeordneten aus der Zweiten Kammer aus und wurde durch neu gewählte Mitglieder ersetzt. Da alle drei Jahre Landtage stattfanden, konnte ein Abgeordneter neun Jahre lang tätig sein. Zur Zweiten Kammer waren nur Männer ab 25 Jahren wahlberechtigt, ab 30 Jahren wählbar. Frauen, Almosenempfänger und Angehörige nicht-christlicher Bekenntnisse (z. B. Juden) waren nicht wahlberechtigt. Bürger, die zur Wahl kandidierten, mussten ein Mindestvermögen von 6.000 Talern (etwa 15.000 bis 20.000 Mark) nachweisen, Bauern eine jährliche Steuerleistung von mindestens 30 Talern. So waren die meisten Abgeordneten noch immer Vertreter der privilegierten und besitzenden Klassen. Organisierte politische Parteien gab es noch nicht.
Die Rechte der Kammern waren begrenzt. Die Minister waren dem Landtag zwar für Handlungen des Königs, bei denen sie durch Gegenzeichnung mitwirkten, verantwortlich, wurden aber vom König ernannt und entlassen und bedurften zu ihrer Amtsführung keiner ausdrücklichen Billigung der Kammern. Gesetze und Staatshaushaltsetats wurden zwar erst durch die Zustimmung der Kammern rechtskräftig, doch wurde dieser konstitutionelle Grundsatz durch eine Reihe von Vorbehalten zugunsten des Königs durchbrochen. Wurde nämlich ein Gesetzentwurf nur in einer der beiden Kammern abgelehnt, so war dafür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Opposition in der zweiten Kammer konnte sich also nur schwer gegen die in der Regel konservativen Kräfte der Regierung und der Ersten Kammer durchsetzen. Zur Ablehnung eines Staatshaushaltplans genügte nicht die einfach Mehrheit beider Kammern, sondern es bedurfte dazu in einer der Kammern einer Zweidrittelmehrheit! Bundesbeschlüsse traten ganz ohne Zustimmung des Landtages unmittelbar durch königliche Publikation in Kraft. Schließlich konnte der König in eiligen Fällen, besonders im Kriegsfall, provisorisch Notverordnungen erlassen und Notanleihen abschließen, die dem Landtag erst nachträglich vorgelegt wurden. Das Petitionsrecht der Stände war dadurch eingeschränkt, dass ständische Anträge nur von beide Kammern gemeinsam an den König gestellt werden konnten; lediglich Beschwerden konnte jede Kammer auch einzeln vorbringen. So waren die 1831 bestimmte Zusammensetzung der Kammern, das Wahlgesetz und die enge Begrenzung der Landtagsbefugnisse schon für ihre Zeit rückständig und unvollkommen.
Durch die Revolution von 1848 wurde das Wahlsystem von 1831, das vor allem die Rittergutsbesitzer begünstigte, abgeschafft. Für die Zweite Kammer mit 75 Abgeordneten wurde das allgemeine gleiche Wahlrecht für Männer über 21 Jahren eingeführt. Die ständische Gliederung fiel weg; das Land wurde vielmehr in 75 Wahlkreise ohne Trennung von Stadt und Land eingeteilt. In der Ersten Kammer mit über 50 Abgeordneten war das Wahlrecht an Grundbesitz, die Wählbarkeit an einen Steuerbetrag von jährlich zehn Talern gebunden. Diese Ständeversammlung konnte man mehr als die frühere als eine Volksvertretung ansprechen. Bei den Wahlen erhielten die demokratischen Abgeordneten die weitaus überwiegende Mehrheit in beiden Kammern. Der Landtag hatte seit dem 31.03.1849 auch das Recht der Gesetzesinitiative, während er vorher nur die Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Regierung beantragen konnte.
Nach dem Sieg der Reaktion über die Mairevolution von 1849 wurde das Wahlgesetz von 1848 durch einen offenen Rechtsbruch für ungültig erklärt, und die Stände in der Zusammensetzung von 1831 wurden wieder berufen. 1861 wurde den in Sachsen besonders stürmischen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen wenigstens so weit Rechnung getragen, als die Zahl der Abgeordneten des Handels und Gewerbes in der zweiten Kammer von 5 auf 10 erhöht wurde. Erst 1868 gab man die ständische Gliederung dieser Kammer auf und richtete 35 städtische und 45 ländliche Wahlkreise mit je einem Abgeordneten nach dem Mehrheitswahlsystem ein. Dabei wurde ein Wahlrechtszensus zwar beibehalten, aber erheblich herabgesetzt auf einen Taler jährliche Steuerentrichtung. Es bildeten sich nun fest formierte politische Parteien. 1892 erhöhte sich die Zahl der städtischen Abgeordneten auf 37, da die Stadt Leipzig statt drei nun fünf Abgeordnete entsandte.
In den Jahren 1885 bis 1895 stieg die Zahl der sozialdemokratischen Abgeordneten in der Zweiten Kammer von 5 auf 14 von insgesamt 82 Abgeordneten. Daraufhin wurde 1896 ein (indirektes) Dreiklassenwahlrecht … eingeführt, wie es in Preußen von 1849 bis 1918 bestand. Künftig hing es von der Höhe der Steuerleistung und damit des Vermögens ab, ob ein Wahlberechtigter eine, zwei oder drei Stimmen abgeben durfte… 1901 saßen daraufhin überhaupt keine Sozialdemokraten mehr im Sächsischen Landtag. Die Unzufriedenheit des Volkes aber nahm derartig zu, dass in den … Reichstag bei allgemeinem gleichem Wahlrecht 1903 aus 23 sächsischen Wahlkreisen 22 Sozialdemokraten gewählt wurden. Eine nochmalige Wahlrechtsänderung für die Zweite Kammer erfolgte 1909. Man schuf ein Mehrstimmenwahlrecht, bei dem jeder Mann über 25 Jahre eine Stimme hatte, wozu er aber durch Besitz, Bildung und Alter (über 50 Jahre) außerdem noch bis zu drei Zusatzstimmen abgeben konnte. Die Zahl der sozialdemokratischen Sitze betrug daraufhin 25 von insgesamt 91, die der konservativen sank von 58 (1901) bzw. 46 (1907) auf 28. So schaffte Sachsen … im Gegensatz zu Preußen noch vor dem Weltkriege das … Dreiklassenwahlrecht zur Zweiten Kammer des Landtags wieder ab. Die Zusammensetzung der Ersten Kammer, in der Adel und Großgrundbesitzer über 2/3 aller Abgeordneten stellten, wurde dagegen bis 1918 nur unwesentlich verändert…
Das Einkammersystem sowie das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht für alle Männer und erstmals auch für Frauen über 20 Jahre wurde erst durch die Revolution von 1918 bzw. durch die sächsische Verfassung von 1920 erreicht, wobei statt des Mehrheitswahlrechts das Verhältniswahlsystem eingeführt wurde. Während die Minister 1831 – 1918 allein vom König ernannt wurden, wählte der Landtag von 1920 den Ministerpräsidenten, und die Minister bedurften nun zu ihrer Amtseinführung des Vertrauens des Landtags. Während die Ständeversammlung bis 1918 alle drei Jahre vom König einberufen wurde, trat der Landtag nach 1920 mindestens alljährlich auf eigene Initiative zusammen…
Vorsitzender jeder Kammer war ein Präsident, sein Vertreter ein Vizepräsident. Beide wurden vom König ernannt. Unter ihren Mitgliedern wählte jede Kammer zwei Sekretäre, die die Protokolle führten und zusammen mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten das Direktorium bildeten. Das Direktorium jeder Kammer (oder wenigstens einer ihrer Präsidenten und einer ihrer Sekretäre) führten als Einweisungskommission deren Geschäfte vor Beginn des nächstfolgenden Landtages; vor der Einberufung einer neu erwählten Zweiten Kammer ernannte der König deren Einweisungskommission. Der ständische Archivar verwahrte im Archiv der Ständeversammlung im Landhaus die Akten der Landtage bis 1831 und die der Landtage seit 1833, so dass Archiv und Registratur vereinigt waren.
Jede Kammer wählte nach Eröffnung eines Landtages vier Deputationen bzw. Ausschüsse:
1. die Verfassungsdeputation, für Angelegenheiten der Verfassung und Gesetzgebung,
2. die Finanzdeputation für Finanzwesen und Finanzgesetzgebung,
3. die Deputation für ständische Petitionen und Beschwerden,
4. die Deputation für Petitionen und Beschwerden aus der Bevölkerung.
Von Fall zu Fall wurden für besondere Aufgaben außerdem von der einen oder anderen Kammer noch
außerordentliche Deputationen eingesetzt. Jede ordentliche Deputation bestand bei der Ersten Kammer aus fünf, bei der Zweiten Kammer aus sieben Mitgliedern und wählte aus ihrer Mitte einen Vorsteher, gegebenenfalls auch einen Sekretär.
Die genaue Erforschung der Geschichte des Sächsischen Landtages in allen Perioden seines Bestehens wäre eine dringend wünschenswerte Aufgabe, zumal die letzten Arbeiten über Teilprobleme der Landtagsgeschichte von 1831 bis 1918 meist etwa 50 Jahre zurückliegen.
Quellen
Entwurf zur Landtagsordnung, 1832, eingeheftet in die Akte: Ständeversammlung 1833 – 1918 Nr. 321, Einweisungskommission für die Erste Kammer, 1832 – 1833, Bl. 2, 63 Druckseiten
Landtagsordnung vom 8. Oktober 1857. In: Gesetz- und Verordnungsblatt, 1857, S. 175 – 216
Der Sächsische Landtag 1909 – 1915 : Biographisch-statistisches Handbuch, Dresden 1910.
Literatur
Diersch, Victor: Die geschichtliche Entwicklung des Landtagswahlrechts im Königreich Sachsen, Leipzig 1918. - Dissertation
Hofmann, Hugo: Die Entwicklung des Wahlrechts zur sächsischen 2. Kammer unter Berücksichtigung der politischen Zustände. Leipzig / Borna, 1912. - Dissertation
Schimmel, E. Otto: Die Entwicklung des Wahlrechts zur sächsischen Zweiten Kammer und die Zusammensetzung derselben in parteipolitischer und sozialer Hinsicht. Nossen, 1912
Göpner, Johannes: Der Sächsische Landtag 1830 – 1840. Meißen, 1913
Schmidt, Siegfried: Die Entwicklung der politischen Opposition im Königreich Sachsen zwischen 1830 und 1848. Jena, 1953. – Ungedruckte Dissertation
Blaschke, Karlheinz: Sächsische Verwaltungsgeschichte. Als Manuskript gedruckt, Berlin 1958, S. 83 – 89 (Lehrbriefe für das Fachschulfernstudium für Archivare, Verwaltungsgeschichte des Staates, Lehrbrief 3)
Thümmler, Gerhard: Die soziale Zusammensetzung des Sächsischen Landtages in der Zeit zwischen 1844 – 1873. 1965, ungedruckt
Schmidt, Gerhard: Die Staatsreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Weimar, 1966, S. 140 – 143, 197 – 199
Geschichte des Bestandes
Der Bestand Ständeversammlung (1833 – 1918) wurde bisher nicht von den Akten der Volkskammer (1919 – 1920) und des Landtages (1920 – 1933) getrennt. Es sind vier teils zeitlich aufeinander folgende, teil nebeneinander bestehende Registraturschichten erkennbar:
a.) Akten des ständischen Archivariats (Büro des Landtags) 1872 – 1930
b.) Ständeversammlung und Volkskammer 1833 – 1920
c.) Landtag 1920 – 1930
d.) Landtag 1930 – 1933
Noch in der Bestandsübersicht von 1955 (S. 249 – 251) ist der Gesamtbestand unter dem Oberbegriff "Neuere Akten" des Landschaftlichen Archivs mit dem Landtag 1920 – 1933 zusammenhängend aufgeführt.
Die innere Ordnung des Bestandes war in der Registratur durch eine scharfe Trennung der hauptsächlichen Strukturteile gekennzeichnet. Im Archiv oder Archivariat der Ständeversammlung (1833 – 1918) durften Akten der einen Kammer ohne Genehmigung ihres Präsidenten Mitgliedern der anderen Kammer zunächst gar nicht vorgelegt werden; nach der Landtagsordnung von 1857 galt diese Beschränkung nur noch für die Akten des jeweils laufenden Landtages. Die wenigen allgemeinen Akten der gesamten Ständeversammlung (z. B. über das Ständehaus, die Landtagsbibliothek, den Druck der Landtagsakten, den Tod von Abgeordneten sowie über Finanzangelegenheiten des Landtags) wurden beim Archivariat abgelegt; ihre Benutzung stand den Mitgliedern beider Kammern offen. Die Akten der Ersten Kammer, der Zweiten Kammer und der gesamten Ständeversammlung (des Archivariats) wurden schon infolge dieser verschiedenen Benutzungsbestimmungen streng voneinander getrennt ohne Rücksicht darauf, dass sie für jede Sitzungsperiode eng miteinander korrespondieren.
Die weiteren Stufen der Registraturgliederung waren uneinheitlich. Die Akten der I. Kammer waren von 1833 – 1848 in fünf Abteilungen gegliedert: die der Direktorialakten und die der vier Deputationen. Erst innerhalb dieser fünf Gruppen lagen sie nach den einzelnen Landtagen. Die Direktorialakten, bei denen bis 1848 der Schwerpunkt der Aktenbildung lag, wurden in Bd. 1 des Registraturverzeichnisses, die der Deputationen in Bd. 3 verzeichnet. Von 1849 – 1855 wurden die Akten ohne Trennung nach der Verwaltungsstruktur lediglich nach den Landtagen unterschieden und sind mit in Bd. 1 des Registraturverzeichnisses verzeichnet. Besondere Deputationsakten wurden in dieser Zeit (abgesehen von Protokollbänden) nicht gebildet.
Von 1856 bis 1918 wurden die Akten der Ersten Kammer nach Sitzungsperioden, innerhalb dieser nach der Struktur geordnet. Das Schwergewicht lag jetzt bei den Deputationsakten, die im Verzeichnis (bis 1906 in Bd. 2, ab 1907 in Bd. 4) vor den Direktorialakten rangieren und weit zahlreicher als die letzteren sind. (Zum Beispiel 1856/57: 1. Dep. Nr.1 – 28, 2. Dep Nr. 29 – 71, 3. Dep. Nr. 72 – 91, 4. Dep. Nr. 92 – 106, Direktorialakten Nr. 105 – 132). Neben diesen Akten standen als besondere Gruppe der Überlieferung die der Zwischendeputationen, die zwischen den Landtagen wirkten. Sie wurden mit im Registraturverzeichnis Bd. 3 verzeichnet.
Die Akten der Zweiten Kammer waren für die Zeit von 1833 bis 1862 nach der Verwaltungsstruktur (Direktoralakten und Deputationen) gegliedert, innerhalb dieser Gruppen nach den einzelnen Landtagen. Seit 1863 war die Gliederung umgekehrt: zuerst nach Landtagen und innerhalb dieser nach der Struktur, so wie es in der Ersten Kammer schon seit 1856 eingeführt worden war. Die Direktorialakten und die Akten jeder einzelnen Deputation wurden allerdings nach 1862 bis 1920 ebenso wie vorher weiter jeweils in ein Registraturverzeichnis für sich eingetragen, so dass die Änderung verschleiert ist. Seit 1863 sind jedoch alle Akten eines jeden Landtages über die Strukturteile hinweg laufen nummeriert, z. B. 1863/64 Direktorialakten Nr. 1 – 22a, 1. Deputation Nr. 23 – 55, 2. Deputation Nr. 56 – 90 usw. Die Reihenfolge der Deputationen folgt dabei nicht immer ihrer Bezeichnung, sondern ist uneinheitlich (z. B. 1875/66: Direktorialakten Nr. 1 – 51, 4. Deputation Nr. 52 – 89, 3. Deputation Nr. 90 – 93, 2. Deputation Nr. 96 – 162, 1. Deputation Nr. 163 – 185).
In der letzten Gliederungsstufe wurden die Akten beider Kammern von 1833 bis 1889/90 alphabetisch nach einem Stichwort des Aktentitels gereiht, das jedoch uneinheitlich und oft nach fragwürdigen Gesichtspunkten gewählt wurde. Außerdem berücksichtigte die Reihung nur den ersten Buchstaben des Bestimmungswortes; die Abfolge innerhalb eines Buchstabens blieb willkürlich, z. B.: Armenordnung, Aktienvereine, Ablösung.
Registranden waren fast immer, Protokolle in manchen Fällen aus der Registraturordnung ausgenommen.
Seit 1891/92 waren die Akten in der letzten Gliederungsstufe folgendermaßen geordnet:
1. Dekrete der Regierung (nach der laufenden Nummer),
2. Anträge der Abgeordneten,
3. Petitionen (nach dem Namen des Petenten oder bei allgemeiner Bedeutung nach einem Stichwort).
Die Akten des Archivariats wurden teilweise um 1905 alphabetisch gereiht. Daran schlossen sich die zwischen 1908 und 1928 gebildeten Akten meist akzessorisch nach dem Anfangsjahr an. Daneben stand eine weitere völlig ungeordnete und unsignierte Aktengruppe.
Bei der Neuordnung wurde zunächst der Bestand Ständeversammlung 1833 – 1918 von den späteren Akten der Volkskammer 1919 – 1920 und des Landtages 1920 – 1933 abgegrenzt. Die Volkskammer wird als verfassungsgebendes Parlament dem nachfolgenden Landtag 1920 – 1933 anzuschließen sein. Einige Akten des Archivariats, die vor 1918 beginnen und danach weiter geführt wurden, werden bei der zuletzt zuständigen Provenienz eingeordnet.
Die uneinheitliche und oft auch unzweckmäßige innere Registraturordnung war für eine endgültige Erschließung ungeeignet. Die innere Ordnung des Archivbestandes erfolgte deshalb neu in folgenden Gliederungsstufen:
1. Nach den einzelnen Landtagen in chronologischer Folge. Auf diese Weise liegen die miteinander korrespondierenden Akten der Ersten und Zweiten Kammer bei jedem Landtag beisammen. Archivariatsakten aus der Zeit von 1872 bis 1918, die über mehrere Landtagsperioden hinweg geführt wurden, stehen am Schluss des Bestandes.
2. Die Akten jedes Landtages sind in die der beiden Kammern getrennt.
3. Innerhalb der Kammern wurde nach der Struktur geordnet. Die Direktorialakten stehen dabei einheitlich an der Spitze. Dann folgen die Akten der Deputationen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, anschließend außerordentliche Deputationen (gegebenenfalls in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Verhandlungsgegenstände) und Einweisungskommissionen.
4. Innerhalb der genannten Strukturteile sind die Akten nach dem Gegenstand der Verhandlung (nicht nach der Veranlassung oder der Maßnahme zu diesem Gegenstand!) alphabetisch geordnet, z. B.:
Verlosung der dreiprozentigen Obligationen - unter: Obligationen
Paritätsverhältnisse der evangelischen und katholischen Kirche – unter: Kirche
Ob es sich um Dekrete, Anträge oder Petitionen handelt, bleibt unberücksichtigt. Bei Petitionen im persönlichen Interesse ist der Name des Petenten Bestimmungswort, bei Petitionen von allgemeiner Bedeutung ist es die Sache. Jeder Gegenstand kommt in der Regel in jeder Kammer nur einmal in den Direktorialakten und einmal in einer Deputation vor und ist an jeder Stelle einheitlich eingeordnet. Um das zu ermöglichen, mussten die Aktenbetreffe jedes Verhandlungsgegenstandes beim Verzeichnen einheitlich bezeichnet werden (z. B. statt Besoldungsabzüge bzw. Gehaltsabzüge einheitlich in beiden Kammern: Gehaltsabzüge).
Register und Protokolle sind einheitlich nach dem Alphabet geordnet.
Die 2. Kammer der Ständeversammlung hat seit den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts gelegentlich bestimmte Verhandlungsgegenstände nicht an eine der Deputationen verwiesen, sondern sofort in die Schlussberatung gezogen. Die Akten darüber befinden sich dann nur unter den Direktorialakten, aber nicht an der sachlich einschlägigen Stelle der Deputationsakten. Um die Benutzung zu erleichtern, wurden in solchen Fällen an der sachlich bzw. alphabetisch zutreffenden Stelle in den Deputationsakten Verweise angebracht.
Bei jeder Verzeichnung wurden Akten, die nach Schriftstücktypen und nicht nach Betreffen gebildet wurden (z. B. Unerledigte Petitionen), durch Enthält-Vermerke auch nach ihrem Sachbetreff erschlossen, soweit es sich um wichtige Gegenstände handelt.
Auf Zeitangaben wurde im Allgemeinen verzichtet, da diese schon durch die Bezeichnung des jeweiligen Landtags vorliegen. Ausgenommen sind Akten des Archivariats, die über mehrere Landtage geführt wurden.
Kassationen wurden nur in geringem Umfange vorgenommen, z. B. bei Doppelstücken und bei formellen Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.
Der Bestand wurde in der Zeit vom 01.05.1965 bis 31.05.1966 von Dr. Reinhard Kluge (bis 30.9.1965) und Christine Brück, geb. Weber nach einem von dem ersteren aufgestellten Bearbeitungsplan geordnet und verzeichnet. Die Redaktion des Findbuches erfolgte durch Dr. Gerhard Schmidt. Der 3. Teil der vorliegenden Einleitung (Bestandsanalyse) wurde aus dem Bearbeitungsplan von Dr. Kluge übernommen.
Bestandsanalyse
Mit der "Ständeversammlung 1833 – 1918" besitzt das Staatsarchiv Dresden einen außerordentlich wertvollen Bestand.
Er enthält einmal entsprechend der verfassungsmäßigen Aufgabe der Stände umfangreiche Quellen über die Gesetzgebung und die Finanzpolitik des Staates, umfasst aber darüber hinaus mit der Behandlung von Petitionen und Beschwerden der Bürger fast alle Lebensbereiche der Gesellschaft, besonders auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Wert der Quellen dieses Bestandes ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass sie die Motive … für bestimmte gesetzgeberische Maßnahmen widerspiegeln sowohl in den Begründungen, die die Regierung ihren Gesetzvorlagen beifügt wie auch in den Deputations- (Ausschuss-) Berichten und Verhandlungen des Plenums… Der Bestand umfasst Quellen über die Anpassung der gesellschaftlichen Ordnung an die neuen sich entwickelnden kapitalistischen Produktionsverhältnisse nach den revolutionären Ereignissen von 1830 und 1848/49, angefangen von der Ablösung feudaler Lasten auf dem Lande, der Einführung neuer Verfassungsverhältnisse für Städte und Gemeinden, der Neuordnung von materiellem Recht, des Schulwesens bis hin zur Einführung der Gewerbefreiheit und der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Mit der Gründung des Bismarckschen Reiches schließt die erste, wohl wesentlichere Periode der Ständeversammlung ab, da nun ein Teil der Gesetzgebung (Militärwesen, Zoll, Handel, Verkehr, Gewerbe, materielles Recht usw.) in die Kompetenz des Reichstages übergeht. Aber auch nach 1870 bleiben die Quellen der Ständeversammlung über die Haushaltsberatungen, die Gesetzgebung in inneren Verwaltungs- und Verfassungsangelegenheiten, Kultur und Kultus wertvoll genug... Die Benutzung des Bestandes nimmt zwar in den letzten Jahren zu, entspricht aber nicht den Möglichkeiten und dem Reichtum der Quellen. Die Gründe dafür liegen darin, dass ein Teil der wichtigen Quellen gedruckt, durch brauchbare Register erschlossen, vorliegt. Davon sind lediglich die Masse der Petitionen, ein Teil der Geheimsachen, der Deputationsberichte und die Geschäftsakten für die Verwaltung der Ständeversammlung ausgeschlossen. Der Wert der Originalakten beruht gegenüber dem Druck vor allem darauf, dass sie allein alle Möglichkeiten einer umfassenden quellenkritischen Einschätzung bieten und neben den bereits genannten ungedruckten Quellengruppen mit den Konzepten wesentlich reicher sind als die gedruckten Landtagsakten. Dazu kommt noch, dass sie sich leicht benutzen lassen, weil sie als Sachakten das Dekret der Regierung, die Protokolle der Verhandlungen, die Berichte der Deputationen usw., die in den gedruckten Landtagsakten auf vier Abteilungen verstreut sind, an einer Stelle vereinigen. Ein weiterer Grund der geringen Benutzung dürfte in dem bisher unbefriedigenden Registraturzustand liegen, der nun durch die Neuordnung verbessert worden ist.
Dresden, im April 1967
Gerhard Schmidt
Retrokonversion
Der Bestand wurde 2007 in einem Fremdkräfteprojekt unter Anleitung von Nils Brübach in elektronische Form retrokonvertiert. Eine inhaltliche Überarbeitung erfolgte dabei nicht.
Im Gegensatz zu vielen anderen, absolutistischen Staaten waren in Sachsen im 17. und 18. Jahrhundert die Stände nicht völlig ausgeschaltet worden. Sie hatten aber nur das Recht der Steuerbewilligung und waren an der Gesetzgebung nicht beteiligt, setzten sich aus einem sehr kleinen Kreis von Privilegierten zusammen und tagten nur alle sechs Jahre in drei getrennten Kurien. Der ersten, nur kleinen Kurie gehörten einige Prälaten, Grafen und Herren an, der zweiten, zahlreichsten und einflussreichsten Kurie sämtliche altadeligen Rittergutsbesitzer und der dritten Kurie ernannte Beauftragte der patrizischen Stadträte, aber nicht gewählte Vertreter der Bürgerschaften.
Nach der Revolution von 1830 trat durch die Verfassung von 1831 an die Stelle dieser feudalen Stände eine neue, dem bürgerlich-konstitutionellen Staat entsprechende Landesrepräsentation. Für das gesamte Königreich einschließlich der vorher abgesonderten Oberlausitz wurde nach süddeutschem Vorbild eine Ständeversammlung mit zwei gleichberechtigten Kammern gebildet. Unter den 42 Mitgliedern der Ersten Kammer befanden sich ein königlicher Prinz, fünf Standesherren, zwölf auf Lebenszeit gewählte und zehn vom König ernannte Rittergutsbesitzer, fünf Vertreter der Kirchen und geistlicher Korporationen, ein Vertreter der Universität sowie die Bürgermeister von acht bedeutenden Städten. Damit dominierten hier die bisher herrschenden Gesellschaftsschichten weiterhin und trieben meist eine feudale Interessenpolitik. Zur Zweiten Kammer dagegen gehörten nur 20 Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, 25 der Städte, 25 des Bauernstandes und daneben erstmalig in einer deutschen parlamentarischen Vertretung auch fünf Vertreter des Handels und der Industrie. Die Rittergutsbesitzer wählten ihre Abgeordneten unmittelbar, die anderen Klassen durch Vermittlung von Wahlmännern. Nach jedem Landtag schied ein Drittel der Abgeordneten aus der Zweiten Kammer aus und wurde durch neu gewählte Mitglieder ersetzt. Da alle drei Jahre Landtage stattfanden, konnte ein Abgeordneter neun Jahre lang tätig sein. Zur Zweiten Kammer waren nur Männer ab 25 Jahren wahlberechtigt, ab 30 Jahren wählbar. Frauen, Almosenempfänger und Angehörige nicht-christlicher Bekenntnisse (z. B. Juden) waren nicht wahlberechtigt. Bürger, die zur Wahl kandidierten, mussten ein Mindestvermögen von 6.000 Talern (etwa 15.000 bis 20.000 Mark) nachweisen, Bauern eine jährliche Steuerleistung von mindestens 30 Talern. So waren die meisten Abgeordneten noch immer Vertreter der privilegierten und besitzenden Klassen. Organisierte politische Parteien gab es noch nicht.
Die Rechte der Kammern waren begrenzt. Die Minister waren dem Landtag zwar für Handlungen des Königs, bei denen sie durch Gegenzeichnung mitwirkten, verantwortlich, wurden aber vom König ernannt und entlassen und bedurften zu ihrer Amtsführung keiner ausdrücklichen Billigung der Kammern. Gesetze und Staatshaushaltsetats wurden zwar erst durch die Zustimmung der Kammern rechtskräftig, doch wurde dieser konstitutionelle Grundsatz durch eine Reihe von Vorbehalten zugunsten des Königs durchbrochen. Wurde nämlich ein Gesetzentwurf nur in einer der beiden Kammern abgelehnt, so war dafür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Opposition in der zweiten Kammer konnte sich also nur schwer gegen die in der Regel konservativen Kräfte der Regierung und der Ersten Kammer durchsetzen. Zur Ablehnung eines Staatshaushaltplans genügte nicht die einfach Mehrheit beider Kammern, sondern es bedurfte dazu in einer der Kammern einer Zweidrittelmehrheit! Bundesbeschlüsse traten ganz ohne Zustimmung des Landtages unmittelbar durch königliche Publikation in Kraft. Schließlich konnte der König in eiligen Fällen, besonders im Kriegsfall, provisorisch Notverordnungen erlassen und Notanleihen abschließen, die dem Landtag erst nachträglich vorgelegt wurden. Das Petitionsrecht der Stände war dadurch eingeschränkt, dass ständische Anträge nur von beide Kammern gemeinsam an den König gestellt werden konnten; lediglich Beschwerden konnte jede Kammer auch einzeln vorbringen. So waren die 1831 bestimmte Zusammensetzung der Kammern, das Wahlgesetz und die enge Begrenzung der Landtagsbefugnisse schon für ihre Zeit rückständig und unvollkommen.
Durch die Revolution von 1848 wurde das Wahlsystem von 1831, das vor allem die Rittergutsbesitzer begünstigte, abgeschafft. Für die Zweite Kammer mit 75 Abgeordneten wurde das allgemeine gleiche Wahlrecht für Männer über 21 Jahren eingeführt. Die ständische Gliederung fiel weg; das Land wurde vielmehr in 75 Wahlkreise ohne Trennung von Stadt und Land eingeteilt. In der Ersten Kammer mit über 50 Abgeordneten war das Wahlrecht an Grundbesitz, die Wählbarkeit an einen Steuerbetrag von jährlich zehn Talern gebunden. Diese Ständeversammlung konnte man mehr als die frühere als eine Volksvertretung ansprechen. Bei den Wahlen erhielten die demokratischen Abgeordneten die weitaus überwiegende Mehrheit in beiden Kammern. Der Landtag hatte seit dem 31.03.1849 auch das Recht der Gesetzesinitiative, während er vorher nur die Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Regierung beantragen konnte.
Nach dem Sieg der Reaktion über die Mairevolution von 1849 wurde das Wahlgesetz von 1848 durch einen offenen Rechtsbruch für ungültig erklärt, und die Stände in der Zusammensetzung von 1831 wurden wieder berufen. 1861 wurde den in Sachsen besonders stürmischen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen wenigstens so weit Rechnung getragen, als die Zahl der Abgeordneten des Handels und Gewerbes in der zweiten Kammer von 5 auf 10 erhöht wurde. Erst 1868 gab man die ständische Gliederung dieser Kammer auf und richtete 35 städtische und 45 ländliche Wahlkreise mit je einem Abgeordneten nach dem Mehrheitswahlsystem ein. Dabei wurde ein Wahlrechtszensus zwar beibehalten, aber erheblich herabgesetzt auf einen Taler jährliche Steuerentrichtung. Es bildeten sich nun fest formierte politische Parteien. 1892 erhöhte sich die Zahl der städtischen Abgeordneten auf 37, da die Stadt Leipzig statt drei nun fünf Abgeordnete entsandte.
In den Jahren 1885 bis 1895 stieg die Zahl der sozialdemokratischen Abgeordneten in der Zweiten Kammer von 5 auf 14 von insgesamt 82 Abgeordneten. Daraufhin wurde 1896 ein (indirektes) Dreiklassenwahlrecht … eingeführt, wie es in Preußen von 1849 bis 1918 bestand. Künftig hing es von der Höhe der Steuerleistung und damit des Vermögens ab, ob ein Wahlberechtigter eine, zwei oder drei Stimmen abgeben durfte… 1901 saßen daraufhin überhaupt keine Sozialdemokraten mehr im Sächsischen Landtag. Die Unzufriedenheit des Volkes aber nahm derartig zu, dass in den … Reichstag bei allgemeinem gleichem Wahlrecht 1903 aus 23 sächsischen Wahlkreisen 22 Sozialdemokraten gewählt wurden. Eine nochmalige Wahlrechtsänderung für die Zweite Kammer erfolgte 1909. Man schuf ein Mehrstimmenwahlrecht, bei dem jeder Mann über 25 Jahre eine Stimme hatte, wozu er aber durch Besitz, Bildung und Alter (über 50 Jahre) außerdem noch bis zu drei Zusatzstimmen abgeben konnte. Die Zahl der sozialdemokratischen Sitze betrug daraufhin 25 von insgesamt 91, die der konservativen sank von 58 (1901) bzw. 46 (1907) auf 28. So schaffte Sachsen … im Gegensatz zu Preußen noch vor dem Weltkriege das … Dreiklassenwahlrecht zur Zweiten Kammer des Landtags wieder ab. Die Zusammensetzung der Ersten Kammer, in der Adel und Großgrundbesitzer über 2/3 aller Abgeordneten stellten, wurde dagegen bis 1918 nur unwesentlich verändert…
Das Einkammersystem sowie das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht für alle Männer und erstmals auch für Frauen über 20 Jahre wurde erst durch die Revolution von 1918 bzw. durch die sächsische Verfassung von 1920 erreicht, wobei statt des Mehrheitswahlrechts das Verhältniswahlsystem eingeführt wurde. Während die Minister 1831 – 1918 allein vom König ernannt wurden, wählte der Landtag von 1920 den Ministerpräsidenten, und die Minister bedurften nun zu ihrer Amtseinführung des Vertrauens des Landtags. Während die Ständeversammlung bis 1918 alle drei Jahre vom König einberufen wurde, trat der Landtag nach 1920 mindestens alljährlich auf eigene Initiative zusammen…
Vorsitzender jeder Kammer war ein Präsident, sein Vertreter ein Vizepräsident. Beide wurden vom König ernannt. Unter ihren Mitgliedern wählte jede Kammer zwei Sekretäre, die die Protokolle führten und zusammen mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten das Direktorium bildeten. Das Direktorium jeder Kammer (oder wenigstens einer ihrer Präsidenten und einer ihrer Sekretäre) führten als Einweisungskommission deren Geschäfte vor Beginn des nächstfolgenden Landtages; vor der Einberufung einer neu erwählten Zweiten Kammer ernannte der König deren Einweisungskommission. Der ständische Archivar verwahrte im Archiv der Ständeversammlung im Landhaus die Akten der Landtage bis 1831 und die der Landtage seit 1833, so dass Archiv und Registratur vereinigt waren.
Jede Kammer wählte nach Eröffnung eines Landtages vier Deputationen bzw. Ausschüsse:
1. die Verfassungsdeputation, für Angelegenheiten der Verfassung und Gesetzgebung,
2. die Finanzdeputation für Finanzwesen und Finanzgesetzgebung,
3. die Deputation für ständische Petitionen und Beschwerden,
4. die Deputation für Petitionen und Beschwerden aus der Bevölkerung.
Von Fall zu Fall wurden für besondere Aufgaben außerdem von der einen oder anderen Kammer noch
außerordentliche Deputationen eingesetzt. Jede ordentliche Deputation bestand bei der Ersten Kammer aus fünf, bei der Zweiten Kammer aus sieben Mitgliedern und wählte aus ihrer Mitte einen Vorsteher, gegebenenfalls auch einen Sekretär.
Die genaue Erforschung der Geschichte des Sächsischen Landtages in allen Perioden seines Bestehens wäre eine dringend wünschenswerte Aufgabe, zumal die letzten Arbeiten über Teilprobleme der Landtagsgeschichte von 1831 bis 1918 meist etwa 50 Jahre zurückliegen.
Quellen
Entwurf zur Landtagsordnung, 1832, eingeheftet in die Akte: Ständeversammlung 1833 – 1918 Nr. 321, Einweisungskommission für die Erste Kammer, 1832 – 1833, Bl. 2, 63 Druckseiten
Landtagsordnung vom 8. Oktober 1857. In: Gesetz- und Verordnungsblatt, 1857, S. 175 – 216
Der Sächsische Landtag 1909 – 1915 : Biographisch-statistisches Handbuch, Dresden 1910.
Literatur
Diersch, Victor: Die geschichtliche Entwicklung des Landtagswahlrechts im Königreich Sachsen, Leipzig 1918. - Dissertation
Hofmann, Hugo: Die Entwicklung des Wahlrechts zur sächsischen 2. Kammer unter Berücksichtigung der politischen Zustände. Leipzig / Borna, 1912. - Dissertation
Schimmel, E. Otto: Die Entwicklung des Wahlrechts zur sächsischen Zweiten Kammer und die Zusammensetzung derselben in parteipolitischer und sozialer Hinsicht. Nossen, 1912
Göpner, Johannes: Der Sächsische Landtag 1830 – 1840. Meißen, 1913
Schmidt, Siegfried: Die Entwicklung der politischen Opposition im Königreich Sachsen zwischen 1830 und 1848. Jena, 1953. – Ungedruckte Dissertation
Blaschke, Karlheinz: Sächsische Verwaltungsgeschichte. Als Manuskript gedruckt, Berlin 1958, S. 83 – 89 (Lehrbriefe für das Fachschulfernstudium für Archivare, Verwaltungsgeschichte des Staates, Lehrbrief 3)
Thümmler, Gerhard: Die soziale Zusammensetzung des Sächsischen Landtages in der Zeit zwischen 1844 – 1873. 1965, ungedruckt
Schmidt, Gerhard: Die Staatsreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Weimar, 1966, S. 140 – 143, 197 – 199
Geschichte des Bestandes
Der Bestand Ständeversammlung (1833 – 1918) wurde bisher nicht von den Akten der Volkskammer (1919 – 1920) und des Landtages (1920 – 1933) getrennt. Es sind vier teils zeitlich aufeinander folgende, teil nebeneinander bestehende Registraturschichten erkennbar:
a.) Akten des ständischen Archivariats (Büro des Landtags) 1872 – 1930
b.) Ständeversammlung und Volkskammer 1833 – 1920
c.) Landtag 1920 – 1930
d.) Landtag 1930 – 1933
Noch in der Bestandsübersicht von 1955 (S. 249 – 251) ist der Gesamtbestand unter dem Oberbegriff "Neuere Akten" des Landschaftlichen Archivs mit dem Landtag 1920 – 1933 zusammenhängend aufgeführt.
Die innere Ordnung des Bestandes war in der Registratur durch eine scharfe Trennung der hauptsächlichen Strukturteile gekennzeichnet. Im Archiv oder Archivariat der Ständeversammlung (1833 – 1918) durften Akten der einen Kammer ohne Genehmigung ihres Präsidenten Mitgliedern der anderen Kammer zunächst gar nicht vorgelegt werden; nach der Landtagsordnung von 1857 galt diese Beschränkung nur noch für die Akten des jeweils laufenden Landtages. Die wenigen allgemeinen Akten der gesamten Ständeversammlung (z. B. über das Ständehaus, die Landtagsbibliothek, den Druck der Landtagsakten, den Tod von Abgeordneten sowie über Finanzangelegenheiten des Landtags) wurden beim Archivariat abgelegt; ihre Benutzung stand den Mitgliedern beider Kammern offen. Die Akten der Ersten Kammer, der Zweiten Kammer und der gesamten Ständeversammlung (des Archivariats) wurden schon infolge dieser verschiedenen Benutzungsbestimmungen streng voneinander getrennt ohne Rücksicht darauf, dass sie für jede Sitzungsperiode eng miteinander korrespondieren.
Die weiteren Stufen der Registraturgliederung waren uneinheitlich. Die Akten der I. Kammer waren von 1833 – 1848 in fünf Abteilungen gegliedert: die der Direktorialakten und die der vier Deputationen. Erst innerhalb dieser fünf Gruppen lagen sie nach den einzelnen Landtagen. Die Direktorialakten, bei denen bis 1848 der Schwerpunkt der Aktenbildung lag, wurden in Bd. 1 des Registraturverzeichnisses, die der Deputationen in Bd. 3 verzeichnet. Von 1849 – 1855 wurden die Akten ohne Trennung nach der Verwaltungsstruktur lediglich nach den Landtagen unterschieden und sind mit in Bd. 1 des Registraturverzeichnisses verzeichnet. Besondere Deputationsakten wurden in dieser Zeit (abgesehen von Protokollbänden) nicht gebildet.
Von 1856 bis 1918 wurden die Akten der Ersten Kammer nach Sitzungsperioden, innerhalb dieser nach der Struktur geordnet. Das Schwergewicht lag jetzt bei den Deputationsakten, die im Verzeichnis (bis 1906 in Bd. 2, ab 1907 in Bd. 4) vor den Direktorialakten rangieren und weit zahlreicher als die letzteren sind. (Zum Beispiel 1856/57: 1. Dep. Nr.1 – 28, 2. Dep Nr. 29 – 71, 3. Dep. Nr. 72 – 91, 4. Dep. Nr. 92 – 106, Direktorialakten Nr. 105 – 132). Neben diesen Akten standen als besondere Gruppe der Überlieferung die der Zwischendeputationen, die zwischen den Landtagen wirkten. Sie wurden mit im Registraturverzeichnis Bd. 3 verzeichnet.
Die Akten der Zweiten Kammer waren für die Zeit von 1833 bis 1862 nach der Verwaltungsstruktur (Direktoralakten und Deputationen) gegliedert, innerhalb dieser Gruppen nach den einzelnen Landtagen. Seit 1863 war die Gliederung umgekehrt: zuerst nach Landtagen und innerhalb dieser nach der Struktur, so wie es in der Ersten Kammer schon seit 1856 eingeführt worden war. Die Direktorialakten und die Akten jeder einzelnen Deputation wurden allerdings nach 1862 bis 1920 ebenso wie vorher weiter jeweils in ein Registraturverzeichnis für sich eingetragen, so dass die Änderung verschleiert ist. Seit 1863 sind jedoch alle Akten eines jeden Landtages über die Strukturteile hinweg laufen nummeriert, z. B. 1863/64 Direktorialakten Nr. 1 – 22a, 1. Deputation Nr. 23 – 55, 2. Deputation Nr. 56 – 90 usw. Die Reihenfolge der Deputationen folgt dabei nicht immer ihrer Bezeichnung, sondern ist uneinheitlich (z. B. 1875/66: Direktorialakten Nr. 1 – 51, 4. Deputation Nr. 52 – 89, 3. Deputation Nr. 90 – 93, 2. Deputation Nr. 96 – 162, 1. Deputation Nr. 163 – 185).
In der letzten Gliederungsstufe wurden die Akten beider Kammern von 1833 bis 1889/90 alphabetisch nach einem Stichwort des Aktentitels gereiht, das jedoch uneinheitlich und oft nach fragwürdigen Gesichtspunkten gewählt wurde. Außerdem berücksichtigte die Reihung nur den ersten Buchstaben des Bestimmungswortes; die Abfolge innerhalb eines Buchstabens blieb willkürlich, z. B.: Armenordnung, Aktienvereine, Ablösung.
Registranden waren fast immer, Protokolle in manchen Fällen aus der Registraturordnung ausgenommen.
Seit 1891/92 waren die Akten in der letzten Gliederungsstufe folgendermaßen geordnet:
1. Dekrete der Regierung (nach der laufenden Nummer),
2. Anträge der Abgeordneten,
3. Petitionen (nach dem Namen des Petenten oder bei allgemeiner Bedeutung nach einem Stichwort).
Die Akten des Archivariats wurden teilweise um 1905 alphabetisch gereiht. Daran schlossen sich die zwischen 1908 und 1928 gebildeten Akten meist akzessorisch nach dem Anfangsjahr an. Daneben stand eine weitere völlig ungeordnete und unsignierte Aktengruppe.
Bei der Neuordnung wurde zunächst der Bestand Ständeversammlung 1833 – 1918 von den späteren Akten der Volkskammer 1919 – 1920 und des Landtages 1920 – 1933 abgegrenzt. Die Volkskammer wird als verfassungsgebendes Parlament dem nachfolgenden Landtag 1920 – 1933 anzuschließen sein. Einige Akten des Archivariats, die vor 1918 beginnen und danach weiter geführt wurden, werden bei der zuletzt zuständigen Provenienz eingeordnet.
Die uneinheitliche und oft auch unzweckmäßige innere Registraturordnung war für eine endgültige Erschließung ungeeignet. Die innere Ordnung des Archivbestandes erfolgte deshalb neu in folgenden Gliederungsstufen:
1. Nach den einzelnen Landtagen in chronologischer Folge. Auf diese Weise liegen die miteinander korrespondierenden Akten der Ersten und Zweiten Kammer bei jedem Landtag beisammen. Archivariatsakten aus der Zeit von 1872 bis 1918, die über mehrere Landtagsperioden hinweg geführt wurden, stehen am Schluss des Bestandes.
2. Die Akten jedes Landtages sind in die der beiden Kammern getrennt.
3. Innerhalb der Kammern wurde nach der Struktur geordnet. Die Direktorialakten stehen dabei einheitlich an der Spitze. Dann folgen die Akten der Deputationen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, anschließend außerordentliche Deputationen (gegebenenfalls in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Verhandlungsgegenstände) und Einweisungskommissionen.
4. Innerhalb der genannten Strukturteile sind die Akten nach dem Gegenstand der Verhandlung (nicht nach der Veranlassung oder der Maßnahme zu diesem Gegenstand!) alphabetisch geordnet, z. B.:
Verlosung der dreiprozentigen Obligationen - unter: Obligationen
Paritätsverhältnisse der evangelischen und katholischen Kirche – unter: Kirche
Ob es sich um Dekrete, Anträge oder Petitionen handelt, bleibt unberücksichtigt. Bei Petitionen im persönlichen Interesse ist der Name des Petenten Bestimmungswort, bei Petitionen von allgemeiner Bedeutung ist es die Sache. Jeder Gegenstand kommt in der Regel in jeder Kammer nur einmal in den Direktorialakten und einmal in einer Deputation vor und ist an jeder Stelle einheitlich eingeordnet. Um das zu ermöglichen, mussten die Aktenbetreffe jedes Verhandlungsgegenstandes beim Verzeichnen einheitlich bezeichnet werden (z. B. statt Besoldungsabzüge bzw. Gehaltsabzüge einheitlich in beiden Kammern: Gehaltsabzüge).
Register und Protokolle sind einheitlich nach dem Alphabet geordnet.
Die 2. Kammer der Ständeversammlung hat seit den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts gelegentlich bestimmte Verhandlungsgegenstände nicht an eine der Deputationen verwiesen, sondern sofort in die Schlussberatung gezogen. Die Akten darüber befinden sich dann nur unter den Direktorialakten, aber nicht an der sachlich einschlägigen Stelle der Deputationsakten. Um die Benutzung zu erleichtern, wurden in solchen Fällen an der sachlich bzw. alphabetisch zutreffenden Stelle in den Deputationsakten Verweise angebracht.
Bei jeder Verzeichnung wurden Akten, die nach Schriftstücktypen und nicht nach Betreffen gebildet wurden (z. B. Unerledigte Petitionen), durch Enthält-Vermerke auch nach ihrem Sachbetreff erschlossen, soweit es sich um wichtige Gegenstände handelt.
Auf Zeitangaben wurde im Allgemeinen verzichtet, da diese schon durch die Bezeichnung des jeweiligen Landtags vorliegen. Ausgenommen sind Akten des Archivariats, die über mehrere Landtage geführt wurden.
Kassationen wurden nur in geringem Umfange vorgenommen, z. B. bei Doppelstücken und bei formellen Verwaltungsangelegenheiten des Landtages.
Der Bestand wurde in der Zeit vom 01.05.1965 bis 31.05.1966 von Dr. Reinhard Kluge (bis 30.9.1965) und Christine Brück, geb. Weber nach einem von dem ersteren aufgestellten Bearbeitungsplan geordnet und verzeichnet. Die Redaktion des Findbuches erfolgte durch Dr. Gerhard Schmidt. Der 3. Teil der vorliegenden Einleitung (Bestandsanalyse) wurde aus dem Bearbeitungsplan von Dr. Kluge übernommen.
Bestandsanalyse
Mit der "Ständeversammlung 1833 – 1918" besitzt das Staatsarchiv Dresden einen außerordentlich wertvollen Bestand.
Er enthält einmal entsprechend der verfassungsmäßigen Aufgabe der Stände umfangreiche Quellen über die Gesetzgebung und die Finanzpolitik des Staates, umfasst aber darüber hinaus mit der Behandlung von Petitionen und Beschwerden der Bürger fast alle Lebensbereiche der Gesellschaft, besonders auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Wert der Quellen dieses Bestandes ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass sie die Motive … für bestimmte gesetzgeberische Maßnahmen widerspiegeln sowohl in den Begründungen, die die Regierung ihren Gesetzvorlagen beifügt wie auch in den Deputations- (Ausschuss-) Berichten und Verhandlungen des Plenums… Der Bestand umfasst Quellen über die Anpassung der gesellschaftlichen Ordnung an die neuen sich entwickelnden kapitalistischen Produktionsverhältnisse nach den revolutionären Ereignissen von 1830 und 1848/49, angefangen von der Ablösung feudaler Lasten auf dem Lande, der Einführung neuer Verfassungsverhältnisse für Städte und Gemeinden, der Neuordnung von materiellem Recht, des Schulwesens bis hin zur Einführung der Gewerbefreiheit und der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Mit der Gründung des Bismarckschen Reiches schließt die erste, wohl wesentlichere Periode der Ständeversammlung ab, da nun ein Teil der Gesetzgebung (Militärwesen, Zoll, Handel, Verkehr, Gewerbe, materielles Recht usw.) in die Kompetenz des Reichstages übergeht. Aber auch nach 1870 bleiben die Quellen der Ständeversammlung über die Haushaltsberatungen, die Gesetzgebung in inneren Verwaltungs- und Verfassungsangelegenheiten, Kultur und Kultus wertvoll genug... Die Benutzung des Bestandes nimmt zwar in den letzten Jahren zu, entspricht aber nicht den Möglichkeiten und dem Reichtum der Quellen. Die Gründe dafür liegen darin, dass ein Teil der wichtigen Quellen gedruckt, durch brauchbare Register erschlossen, vorliegt. Davon sind lediglich die Masse der Petitionen, ein Teil der Geheimsachen, der Deputationsberichte und die Geschäftsakten für die Verwaltung der Ständeversammlung ausgeschlossen. Der Wert der Originalakten beruht gegenüber dem Druck vor allem darauf, dass sie allein alle Möglichkeiten einer umfassenden quellenkritischen Einschätzung bieten und neben den bereits genannten ungedruckten Quellengruppen mit den Konzepten wesentlich reicher sind als die gedruckten Landtagsakten. Dazu kommt noch, dass sie sich leicht benutzen lassen, weil sie als Sachakten das Dekret der Regierung, die Protokolle der Verhandlungen, die Berichte der Deputationen usw., die in den gedruckten Landtagsakten auf vier Abteilungen verstreut sind, an einer Stelle vereinigen. Ein weiterer Grund der geringen Benutzung dürfte in dem bisher unbefriedigenden Registraturzustand liegen, der nun durch die Neuordnung verbessert worden ist.
Dresden, im April 1967
Gerhard Schmidt
Retrokonversion
Der Bestand wurde 2007 in einem Fremdkräfteprojekt unter Anleitung von Nils Brübach in elektronische Form retrokonvertiert. Eine inhaltliche Überarbeitung erfolgte dabei nicht.
Göpner, J.: Der sächsische Landtag von 1830 - 1840. Meißen, 1913
Diersch, V. G.: Die geschichtliche Entwicklung des Landtagswahlrechtes im Köpnigreich Sachsen. Leipzig, 1918
Die Abgeordneten der Ständeversammlung des Sächsischen Landtags in Photographien. um 1870 bis 1933
Biedermann, K.: Die Wiedereinberufung der alten Stände in Sachsen, aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Politik beleuchtet. Leipzig, 1850
Der Sächsische Landtag 1909 - 1915 : Biographisch-statistisches Handbuch : Mit Portraits aller Mitglieder der 1. und 2. Ständekammer und einer Einleitung über die sächsische Verfassung. Dresden, 1915
Goldt, Ch.: Parlament im Königreich Sachsen : Zur Geschichte des Sächsischen Landtags 1871 - 1918. Münster, 1996
Schmeitzner, M. ; Rudloff, M.: Geschichte der Sozialdemokratie im Sächsischen Landtag : Darstellung und Dokumentation 1877 - 1997. Dresden, 1997
Matzerath, Josef: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte : Präsidenten und Abgeordnete von 1833 bis 1952. Dresden : Sächsischer Landtag, 2001
Döscher, Elvira (Bearb.) ; Schröder, Wolfgang (Bearb.): Sächsische Parlamentarier 1869 -- 1918 : Die Abgeordneten der II. Kammer des Königreichs Sachsen im Spiegel historischer Photographien : Ein biographisches Handbuch. Düsseldorf : Droste Verlag, 2001 (Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien (Hrsg.): Photodokumente zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Band 5)
Diersch, V. G.: Die geschichtliche Entwicklung des Landtagswahlrechtes im Köpnigreich Sachsen. Leipzig, 1918
Die Abgeordneten der Ständeversammlung des Sächsischen Landtags in Photographien. um 1870 bis 1933
Biedermann, K.: Die Wiedereinberufung der alten Stände in Sachsen, aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Politik beleuchtet. Leipzig, 1850
Der Sächsische Landtag 1909 - 1915 : Biographisch-statistisches Handbuch : Mit Portraits aller Mitglieder der 1. und 2. Ständekammer und einer Einleitung über die sächsische Verfassung. Dresden, 1915
Goldt, Ch.: Parlament im Königreich Sachsen : Zur Geschichte des Sächsischen Landtags 1871 - 1918. Münster, 1996
Schmeitzner, M. ; Rudloff, M.: Geschichte der Sozialdemokratie im Sächsischen Landtag : Darstellung und Dokumentation 1877 - 1997. Dresden, 1997
Matzerath, Josef: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte : Präsidenten und Abgeordnete von 1833 bis 1952. Dresden : Sächsischer Landtag, 2001
Döscher, Elvira (Bearb.) ; Schröder, Wolfgang (Bearb.): Sächsische Parlamentarier 1869 -- 1918 : Die Abgeordneten der II. Kammer des Königreichs Sachsen im Spiegel historischer Photographien : Ein biographisches Handbuch. Düsseldorf : Droste Verlag, 2001 (Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien (Hrsg.): Photodokumente zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Band 5)
Verhandlungen der einzelnen Sitzungsperioden (Landtage).- Akten des Direktoriums.- Walrechtsangelegenheiten.- Akten der Deputationen.- Anträge und Gesetzesvorschläge einzelner Abgeordneter.- Außerordentliche Landtage.- Fotos von Abgeordneten.
Auf der Grundlage der Verfassung von 1831 wurde nach süddeutschem und englischem Vorbild für das gesamte Königreich einheitlich eine Ständeversammlung nach dem Zweikammersystem eingerichtet. Die erste Kammer hatte 42 Mitglieder, die teilweise vom König ernannt und teilweise gewählt wurden. Sie repräsentierten das königliche Haus, Standesherren, Rittergutsbesitzer, Geistlichkeit und geistliche Institutionen, Universität Leipzig sowie die Städte. Die zweite Kammer umfasste 75 Mitglieder, die alle gewählt wurden; 20 Abgeordnete der Rittergutsbesitzer direkt, 25 Abgeordnete der Städte, 25 Abgeordnete der Bauernschaft, sowie erstmalig in einer deutschen parlamentarischen Vertretung 5 Abgeordnete von Handel und Industrie durch Wahlmänner. Die Sitzungsperiode betrug 3 Jahre. Gewählt wurde nach dem Zensuswahlrecht. Die Ständeversammlung besaß gegenüber den Ministern ein begrenztes Kontrollrecht, sie hatte ein durch königliche Sonderrechte eingeschränktes Budget- und Initiativrecht. Wahlrechtsveränderungen mit dem Ziel der Aufhebung der Dominanz der Rittergutsbesitzer im Zuge der Revolution von 1848/49 wurden zunächst rückgängig gemacht. Erst die Wahlrechtsreform von 1868 beseitigte die ständische Gliederung der Zweiten Kammer, in 35 städtischen und 45 ländlichen Wahlkreisen wurde nunmehr nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Zur Begrenzung des politischen Einflusses der SPD führte Sachsen 1896 ein indirektes Dreiklassenwahlrecht ein, das nach massiven Protesten der sächsischen Wähler 1909 in ein an Besitz, Bildung und Alter gekoppeltes Mehrstimmenwahlrecht abgewandelt wurde. Beiden Kammern zugeordnet waren die vier Deputationen für Verfassung und Gesetzgebung, für Finanzen, für Ständische Petitionen und für Petitionen aus der Bevölkerung.
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
- 1967, Nachträge bis 2023 | Findbuch / elektronisches Findmittel
- 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5