Beständeübersicht
Bestand
10747 Kreishauptmannschaft Dresden
Datierung | 1704 - 1943 (1947) |
---|---|
Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 118,20 |
Kreisdirektionen[01]
Kreisdirektionen als Mittelbehörden in Verwaltungsangelegenheiten nahmen am 1. Mai 1835 in Budissin [Bautzen], Dresden, Leipzig und Zwickau ihre Tätigkeit auf. Sie lösten die Landesdirektion, die Oberamtsregierung Budissin [Bautzen] und die bis dahin bestehenden älteren Kreishauptmannschaften sowie das Oberkonsistorium Dresden und das Konsistorium in Leipzig[02] ab.
Für die bisherigen kreis- und provinzialständischen Angelegenheiten (Kreisstände)- sowie für die Landtagswahlen der Rittergutsbesitzer- waren die Kreishauptmannschaften die kompetenten Regierungsbehörden. Die Kreisdirektion Dresden war für die Kreisstände des Meißner Kreises zuständig[03] .
Neben Aufgaben der inneren staatlichen Verwaltung nahmen sie auch Aufgaben aus den Geschäftsbereichen des Kriegsministeriums, des Finanzministeriums, des Justiz- und Kultusministeriums wahr.
Aufgaben aus dem Bereich des Ministeriums des Innern:
- Grenz- und Hoheitssachen
- Angelegenheiten des inneren Staatsrechts
- Land- und Kreistagssachen
- Kommunal-, Kämmerei- und Kriegsschuldensachen
- Polizeiverwaltung mit Armen- und Medizinalpolizei
- Gewerbs- und Innungssachen
- gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse, soweit sie nicht für die Justiz oder für durch die Kommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen zu erledigen sind
- Verhältnisse der Israeliten [Juden] in Beziehung zum Staat
- Straßen- und Brückenbauwesen
- Sammlung statistischer Nachrichten
Aufgaben aus dem Bereich des Kriegsministeriums
- Rekrutierungsangelegenheiten
- Widersprüche gegen Militärabgaben, Militärleistungen
- Marsch- und Verpflegungsangelegenheiten
Aufgaben aus dem Bereich des Finanzministerium
- zweite Instanz bei Beschwerden über Entscheidungen der Steuerbehörden bei der Verwaltung der direkten Steuern
- fiskalische Straßenbausachen
- Uferbausachen, bei welchen die Verbindlichkeit der Untertanen zur Führung von Damm- und Uferbauten streitig sind
- in besonderen Aufträgen des Finanzministeriums in Domänen-, Forst-, Berg- und Rentamtssachen
Aufgaben aus dem Bereich des Justizministeriums
- Administrativsachen, soweit durch das Ministerium der Justiz dazu Aufträge erteilt werden
Aufgaben aus dem Bereich des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts[04]
- Angelegenheiten der evangelischen Kirchen und Schulen, insbesondere die Aufsicht über das Vermögen der Kirchen, Pfarreien, Schulen und anderen von den Konsistorien bisher beaufsichtigten geistlichen Stiftungen
- Anordnung zur Aufbringung der Parochiallasten und des Schulgeldes
- Aufsicht über den Schulbesuch der Kinder
- Ausübung der Zensurangelegenheiten
- Aufsicht über den Gottesdienst
- Erhaltung der Kirchenverfassung, Handhabung der Kirchendisziplin
- Leitung und Aufsicht über das gesamte öffentliche und private Schul- und Erziehungswesen, bei katholischen Schulen eine Mitaufsicht
- Aufsicht über das gesamte Elementar-Volksschulwesen
- Beaufsichtigung der Schullehrerseminare
- Regulierung der Schulbezirke
- Beaufsichtigung der Verwaltung des Schulvermögens, sowie der Spezial- Witwen-, Waisen- und Pensionskassen
Kreisdirektionen bestanden aus einem Kreisdirektor und mindestens zwei Regierungsräten als ordentliche Mitglieder. Daneben gab es noch besonders zugeordnete Supernumerar-Regierungsräte sowie Kirchen- und Schulräte für die Kirchen- und Schulsachen. Zur Aufgabenerledigung wurden auch Referendare und Assessoren herangezogen.
Die Geschäftsbehandlung bei den Kreisdirektionen war kollegialisch für alle wichtigeren Sachen, besonders dort wo sie als Administrativjustizbehörden auftraten. Im Übrigen fand eine bürokratische Geschäftsbehandlung statt. Die Angelegenheiten des evangelischen Kirchen- und Schulwesens wurden, soweit sie nicht vor das Plenum der Kreisdirektion gehörten, von einer besonderen, aus dem Kreisdirektor, einem oder mehreren weltlichen Räten und einem evangelisch-geistlichen Schulrat bestehenden Gremium, der Kirchen- und Schuldeputation, kollegialisch bearbeitet. Jeder Kreisdirektion war noch ein Geistlicher als Beisitzer in Vertretungsfällen und zur Mitbesorgung bei Prüfungen zugeordnet. Für die Bearbeitung der Medizinalpolizeisachen waren besondere ärztliche Beisitzer zugeordnet[05] .
Von 1837 bis 1844 bestanden bei den Kreisdirektionen Zensurkollegien für die gesamten Angelegenheiten der Pressepolizei inklusive dem Buch-, Musikalien- und Kunsthandel. Dabei bildeten die Kreisdirektionen die zweite Instanz in den Pressepolizeisachen[06] . Die Aufgaben der Zensurkollegien gingen 1844 auf die Kreisdirektionen über[07] . Wahrgenommen wurden diese Aufgaben durch die Kreisdirektionen bis zur Aufhebung der Zensur im Jahr 1848.
Territorial zuständig war die Kreisdirektion Dresden 1835 für folgende Amtshauptmannschaftsbezirke:
- 1. Amtshauptmannschaft: Amt Dresden (links der Elbe) mit Einschluss des auf der rechten Elbseite gelegenen Teils der Stadt Dresden, die Ämter Pirna (links der Elbe), Grillenburg und Dippoldiswalde
- 2. Amtshauptmannschaft: Ämter Meißen (links der Elbe)
- 3. Amtshauptmannschaft: Ämter Dresden (rechts der Elbe), Pirna (rechts der Elbe), Radeberg und Hohnstein mit Lohmen
- 4. Amtshauptmannschaft: Ämter Meißen (rechts der Elbe), Hain [Großenhain], Moritzburg und Laußnitz
- 5. Amtshauptmannschaft: Ämter Freiberg, Frauenstein, Altenberg
Eine Änderung in der amtshauptmannschaftlichen Bezirke hat es 1838 gegeben[08] :
- 1. Amtshauptmannschaft: Ämter Dresden, Radeberg mit Laußnitz und Amt Moritzburg
- 2. Amtshauptmannschaft: Ämter Hain [Großenhain], Meißen
- 3. Amtshauptmannschaft: Ämter Pirna, Dippoldiswalde, Hohnstein mit Lohmen
- 4. Amtshauptmannschaft: Ämter Freiberg, Frauenstein, Altenberg und Grillenburg mit Tharandt
Nach Einrichtung der Gerichtsämter im Jahr 1856 umfasste die Kreisdirektion Dresden folgende Bezirke[09] :
- 1. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Dresden): Gerichtsämter Dresden, Moritzburg, Radeberg, Radeburg, Schönfeld, Dippoldiswalde, Döhlen, Wilsdruff
- 2. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Meißen): Gerichtsämter Meißen, Großenhain, Nossen, Lommatzsch, Riesa
- 3. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Pirna): Gerichtsämter Pirna, Stolpen, Neustadt, Hohnstein, Sebnitz, Schandau, Königstein, Gottleuba, Lauenstein
- 4. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Freiberg): Gerichtsämter Freiberg, Brand, Frauenstein, Sayda, Altenberg, Tharandt.
Kreishauptmannschaften und Kreisausschüsse[10]
Die Kreisdirektionen wurden am 15. Oktober 1874 durch die Kreishauptmannschaften in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau abgelöst. Sie waren unmittelbar delegierte Organe der Staatsregierung für die innere Verwaltung und als solche die Aufsichtsbehörden der dem Ministerium des Innern und ab 1918 dem Arbeitsministerium (später Arbeits- und Wohlfahrtsministerium) und dem Wirtschaftsministerium untergeordneten Behörden und die Gemeindeaufsichtsbehörde der Städte, die nicht den Amtshauptmannschaften unterstanden. Sie waren Landespolizeibehörden und entschieden in allen Fällen, in denen die Entschließung der höheren Verwaltungs- oder Regierungsbehörde vorbehalten und nicht eine andere Behörde als solche bestimmt war.
Zu ihren erstinstanzlichen Aufgaben gehörten u. a. Staatsangehörigkeitssachen, Kraftfahrzeugsachen, Wandergewerbesachen, Innungssachen (freie Innungen), Sonntagruhesachen, Militärleistungssachen, Polizeisachen, Apothekersachen, Hebammensachen, Erteilung von Waffenscheinen und sonstige Genehmigungen auf dem Gebiet des Waffenwesens, Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenten, Buchmacher, Bekämpfung von Viehseuchen, Auflösung gewisser Gesellschaften und Genossenschaften, Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins, in Sachen der Holzwirtschaft, Bausachen, Heimatschutzsachen. Die Kreishauptmannschaften entschieden zweitinstanzlich über Rekurse und Beschwerden der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Verwaltungs- und Polizeibehörden. In streitigen Staatsstraßenbausachen sind sie zweite Instanz.
Weiterhin waren die Kreishauptmannschaften Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie und für die sonstigen Polizeibehörden ihres Bezirkes, für die Bezirksärzte (später Gesundheitsämter) und Bezirkstierärzte sowie für die privaten Versicherungsunternehmen. Soweit der Geschäftskreis des Ministeriums der Finanzen in Frage kam, waren sie diesem Ministerium unterstellt.
Die Kreishauptmannschaften bestanden aus einem Kreishauptmann, juristischen Räten, Hilfsarbeitern und Kanzleipersonal. Den Kreishauptmannschaften waren ein medizinischer Rat, ein gewerbetechnischer Rat, ein bautechnischer Rat sowie für Revision der Apotheken ein Pharmazierat beigeordnet.
Die Tätigkeit in Schulsachen[11] , in Sachen der direkten Steuern und im Wesentlichen auch des staatlichen Straßen- und Wasserbaus hatten sich erledigt. Die Akten in den meisten Kirchen- und Schulsachen, bis auf die gewerblichen Schulsachen, wurden nach 1874 vom zuständigen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übernommen.
Im März 1877 übernahm die Kreishauptmannschaft Dresden die Geschäfte der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen für das gesamte Land unter der Bezeichnung "Königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen"[12] , ab Oktober 1917 "Königliche Kreishauptmannschaft Dresden als Landesamt für Grundstückszusammenlegungen"[13] . Vom 1. November 1932 bis Ende 1937 nannte sich das Landesamt für Grundstückszusammenlegungen "Sächsisches Landeskulturamt"[14] .
Unterlagen der Ablösungen, Zusammenlegungen und Gemeinheitsteilungen befinden sich nicht in der Überlieferung der Kreishauptmannschaft, sondern in den Beständen 10737 Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen und 10738 Umlegungsämter.
Seit 1901 waren die Kreishauptmannschaften in der Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Bei verwaltungsgerichtlichen Tätigkeiten hatten sie sich als Verwaltungsgericht zu bezeichnen[15] . Nach der Stilllegung der Regierungen (Der Regierungspräsident) in Sachsen im Juli 1943 wurde bei der Landesregierung ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht eingerichtet[16] . Mit der Bildung der Verwaltungsgerichte bei den Kreishauptmannschaften entfiel deren bisherige Tätigkeit in Administrativjustizsachen.
Im März 1933 wurden durch den Reichskommissar für das Land Sachsen ehrenamtliche Kommissare zur besonderen Verwendung bei den Kreishauptmannschaften berufen. Auf Grund ihrer Personal- und Sachkenntnisse hatten sie die Möglichkeit, allen Behörden ihres Bereiches, vor allem in Fragen der Aufrechterhalten von Ordnung und Sicherheit, wertvolle Dienste zu leisten und sollten so bei der Durchführung der Aufgaben der "nationalen Revolution" mitwirken. Sie konnten auch Vertrauensleute bei den nachgeordneten Amtshauptmannschaften ernennen. Ihre Tätigkeit endete am 31. Oktober 1933[17] .
Mit der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28. November 1938[18] führten die Kreishauptmannschaften ab 1. Januar 1939 die Bezeichnung "Der Regierungspräsident", der Kreishauptmann erhielt die Amtsbezeichnung "Regierungspräsident". Die Verwaltungsbezirke hießen "Regierungsbezirke".
Die Regierungspräsidenten in Sachsen stellten zum 1. Juli 1943 für die Dauer des Krieges ihre Tätigkeit ein[19] . Die Aufgaben wurden vom Reichsstatthalter (Landesregierung) sowie den Landräten und Oberbürgermeistern fortgeführt[20] .
Mit der Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen vom 26. April 1946 sollten auf der mittleren Verwaltungsebene Bezirksverwaltungen als Organe der Landesverwaltung in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Bautzen eingerichtet werden und die allgemeine Aufsicht über die Stadt- und Landkreise wahrnehmen[21] . Nach der im März 1947 in Kraft getretenen Verfassung des Landes Sachsen gliederte sich das Land in Stadt- und Landkreise, die Selbstverwaltungskörperschaften waren (Artikel 69 der Verfassung). Die Bezirksverwaltungen widersprachen damit den Verfassungsbestimmungen, und somit wurde die Verordnung aus dem Jahr 1946 am 28. Mai 1947 aufgehoben[22] .
Die Kreishauptmannschaft Dresden umfasste die Amtshauptmannschaften Dresden( zwischen 1880 und 1924 geteilt in die Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt), Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, Meißen und Großenhain[23] . Zum 1. Juli 1932 sind die Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen zur Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen vereinigt worden[24] . Fortan gehörten auch die Amtshauptmannschaften Zittau, Löbau, Bautzen und Kamenz zur vereinigten Kreishauptmannschaft.
In der Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen bestanden folgende bezirksfreie Gemeinden (Stadtkreise): Bautzen, Dresden, Freiberg, Freital, Meißen, Riesa und Zittau[25] .
Den Kreishauptmannschaften waren Kreisausschüsse als entscheidendes oder beratendes Organ zur Seite gestellt. Sie entschieden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gemeinderäte (Stadträte) der der Aufsicht der Kreishauptmannschaft unterstellten Gemeinden, der Amtshauptmannschaften und der Bezirksausschüsse über Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk. Weiterhin wurde über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der vorgenannten Stadträte über Einsprüche bezüglich des Stimmrechtes und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und persönliche Leistungen für Gemeinde- und Armenzwecke entschieden. Die Kreisausschüsse beschlossen über Anträge auf Untersagung der weiteren Benutzung gewerblicher Anlagen, über anderweite Regelung der Kehrbezirke der Schornsteinfeger, über Konzessionsgesuche Privatkranken-, Irren- und Entbindungsanstalten, zu Schauspielunternehmen und über Versagung des Wandergewerbescheines. Dazu kamen u. a. noch Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung der Entschädigungen für die Standesbeamten, Entscheidungen und Genehmigungen nach dem Landesfinanzausgleich, Wahl der Sachverständigen für den Waldschutz, Rekurse nach dem Heimatschutzgesetz, der Mitglieder der Forstausschüsse, der Beisitzer der Berufungsbehörde nach Entschließung des Bezirkswohnungskommissars, der Beisitzer für Entscheidungen über Rekurse gegen Entschließungen des Wasseramtes, der Vertreter der Versicherungsnehmer in den beiden Verwaltungsausschüssen der Brandversicherungsanstalt. Nach Aufhebung der Kreisausschüsse im Juli 1937 und dem Übergang der Rechte und Pflichten auf die Staatsbehörde nahmen die Kreishauptmannschaften diese Aufgaben ebenfalls wahr[26] .
Die Kreisausschüsse wurden unter dem Vorsitz des Kreishauptmanns, aus Abgeordneten der Bezirksverbände und der kreisfreien Gemeinden (Stadtbezirke) gebildet.
Nach der Stilllegung der sächsischen Regierungspräsidien sind die Altregistraturen (Archive) an ihren Orten verblieben und Abwicklungsstellen sind nicht belassen worden. Mit der Verwaltung der Dresdner Altregistratur ist der Dresdner Landrat betraut worden[27] . Der Regierungspräsident Dresden-Bautzen teilte sich ein Gebäude mit dem Dresdner Landrat an der König-Johann-Str. 23. Den zuständigen Abteilungen der Landesregierung waren die für eine weitere Bearbeitung notwendige Akten zur Verfügung zu stellen[28] .
Die Altregistratur des Regierungspräsidenten Dresden-Bautzen ist im September 1942 von einem Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs besucht worden[29] . Dort stellte der Archivmitarbeiter Herr Jäger eine Aktenauswahl zusammen, die im April 1943 in 96 Aktenpaketen übernommen und in die Ausweichstelle Niederrödern verbracht wurde. Im Dezember 1947 sind diese nach Dresden zurückgelangt[30] . Die in der Altregistratur in Dresden verbliebenen Akten wurden durch die Kriegsereignisse 1945 vernichtet.
Die Akten sind 1957 von Dr. Alfred Opitz mittels Vergabe einer laufenden Nummer, Aufnahme der Datierung, Registratursignatur und Aktentitel verzeichnet und geordnet worden. Dabei entstand ein Findbuch in dem in folgenden Jahren in geringem Umfang weitere Zugänge erfasst wurden. Eine Übertragung des Findmittels in die Archivdatenbank fand vor wenigen Jahren statt.
Bei der Herauslösung der Vorprovenienzen aus dem Bestand 11125 Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts im Jahr 2015 sind die 1874 an das Ministerium abgegebenen Schulakten der Kreisdirektion dem vorliegenden Bestand zugeordnet worden. Ein großer Teil dieser Akten wurde bei einer Bestandsbearbeitung (Erschließungsverbesserung) in den Jahren 2009 und 2010 durch Michael Merchel mit einem Enthält-Vermerk versehen.
Durch das Zusammenführen der beiden Teile des Bestandes war ein Neuausdruck des Findmittels erforderlich. Eine Neuverzeichnung des ersten Teils hat dabei nicht stattgefunden. Das Ordnungsschema lehnt sich an das von Sigrid Winar zwischen 1971-1973 für den Bestand der Kreishauptmannschaft Leipzig entworfene Schema an.
In geringem Umfang wurden 2015 Vorprovenienzen herausgelöst und den Beständen 10079 Landesdirektion, 10088 Oberkonsistorium und 10745 Landesdirektion zugeordnet.
Der zeitliche Schwerpunkt der vorliegenden Überlieferung erstreckt sich auf das 19. Jahrhundert. Der Bestand enthält viele Akten zu Kirchen- und Schulsachen mit Akten zu Schulen in verschiedenen Orten. Weiterhin sind umfangreiche Akten zu Gemeindesachen verschiedener Stadt- und Landgemeinden. Handwerks-, Handels- und Gewerbesachen sowie Verfassung und Verwaltung der Amtshauptmannschaften und Bezirksverwaltungen enthalten.
Verzeichnis der Kreisdirektoren[31]
1835-1840|-----|Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim
1840-1849|-----|Dr. Johann Daniel Merbach
1849-1861|-----|Heinrich Ferdinand Müller
1862-1874|-----|Eduard von Könneritz
Verzeichnis der Kreishauptleute/Regierungspräsidenten[32]
1874-1883|-----|Georg Kurt von Einsiedel
1883-1890|-----|Heinrich Max von Koppenfels
1891-1894|-----|Freiherr Heinrich Bernhard von Hausen
1894-1906|-----|Johann Theodor Schmiedel
1906-1909|-----|Dr. jur. Alexis Anselm Rumpelt
1909-1913|-----|Dr. jur. Rudolf von Oppen
1913-1923|-----|Dr. jur. Friedrich Ludwig Albrecht Krug von Nidda und von Falkenstein
1923-1933|-----|Johann Wilhelm Buck (bis 10.03.1933)
1933|-----||-----|Dr. Wolfgang A. S. Schettler (10.03.-30.09.1933)[33]
1933-1934|-----|Dr. Freimuth Karl Conrad Heerklotz
1934-1936|-----|Freiherr Friedrich Karl von Eberstein
1936-1943|-----|Wilhelm Schepmann
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 237-242: Verordnung zur Errichtung der Kreisdirektionen vom 6. April 1835.
[02] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 243-248: Verordnung zur veränderten Organisation der evangelisch-lutherischen Mittelbehörden vom 10. April 1835.
[03] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 238, 239, § 5.
[04] Siehe Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S.243 ff, § 2 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 298-358: Verordnung zum Gesetz über das Elementar-Volksschulwesen vom 9. Juni 1835, §§ 71, 72.
[05] Staatshandbuch für das Königreich Sachsen 1857, S. 255 f.
[06] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1836, S. 279.
[07] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1844, S. 15.
[08] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1838, S. 414.
[09] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1875, S. 370-380: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. August 1875 innerhalb des Geschäftskreises der Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 30. September 1856.
[10] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1873, S. 275-284: Gesetz über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 und zu den Kreishauptmannschaften und Kreisausschüssen siehe: Curt von der Mosel, Handbuch des (sächsischen) Verwaltungsrechts, verschiedene Auflagen [Dienstbibliothek im Hauptstaatsarchiv Dresden: X 1542].
[11] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1874, S. 198, § 68.
[12] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1876, S. 198: Bekanntmachung über die Auflösung der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen als selbständige Behörde vom 18. Februar 1876.
[13] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1917, S. 141-142: Bekanntmachung über veränderte Bezeichnung der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen und der bei dieser unterstellten Behörden und Beamten vom 18. Oktober 1917.
[14] Sächsisches Gesetzblatt 1932, S. 233: Bekanntmachung über die veränderte Bezeichnung des Landesamtes für Grundstückszusammenlegungen vom 22. Oktober 1932.
[15] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1900, S. 486-512: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900.
[16] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1944, S. 37.
[17] Sächsisches Verwaltungsblatt 1933, S. 164, 277, 776.
[18] Reichsgesetzblatt I 1938, S. 1675 f.
[19] Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1943, Spalten 1070 und 1153.
[20] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1944, S. 29, 30, 161, 162.
[21] Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen 1946, S. 181-182: Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen im Bundesland Sachsen vom 26. April 1946.
[22] Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen 1947, S. 203: Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen vom 25. März 1947.
[23] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1874, S. 121 f.
[24] Sächsisches Gesetzblatt 1932, S. 117 ff.
[25] Von der Mosel, Handbuch des Verwaltungsrechts 1938, Band 1, Spalte 406.
[26] Sächsisches Gesetzblatt 1937, S. 65-66: Gesetz über die Änderung des Bezirksrechts und des Landesfinanzausgleichsgesetzes sowie über die Aufhebung der Kreisausschüsse vom 13. Juli 1937, § 7.
[27] 10736 Ministerium des Innern, Nr. 9325, Bl. 322.
[28] 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 3365, o. Bl. (Anweisung der Abt. Allgemeine und innere Verwaltung vom 23. Juni 1943 zur Stilllegung der Regierungen).
[29] 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 3365, o. Bl. (Aktenvermerk vom 23. September 1942).
[30] 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 1747, Lage 14.
[31] Thomas Klein: Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, Band 14: Sachsen, S. 221.
[32] Thomas Klein: Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, Band 14: Sachsen, S. 312 f.
[33] Sächsisches Verwaltungsblatt 1933, S. 148, 669.
Kreisdirektionen als Mittelbehörden in Verwaltungsangelegenheiten nahmen am 1. Mai 1835 in Budissin [Bautzen], Dresden, Leipzig und Zwickau ihre Tätigkeit auf. Sie lösten die Landesdirektion, die Oberamtsregierung Budissin [Bautzen] und die bis dahin bestehenden älteren Kreishauptmannschaften sowie das Oberkonsistorium Dresden und das Konsistorium in Leipzig[02] ab.
Für die bisherigen kreis- und provinzialständischen Angelegenheiten (Kreisstände)- sowie für die Landtagswahlen der Rittergutsbesitzer- waren die Kreishauptmannschaften die kompetenten Regierungsbehörden. Die Kreisdirektion Dresden war für die Kreisstände des Meißner Kreises zuständig[03] .
Neben Aufgaben der inneren staatlichen Verwaltung nahmen sie auch Aufgaben aus den Geschäftsbereichen des Kriegsministeriums, des Finanzministeriums, des Justiz- und Kultusministeriums wahr.
Aufgaben aus dem Bereich des Ministeriums des Innern:
- Grenz- und Hoheitssachen
- Angelegenheiten des inneren Staatsrechts
- Land- und Kreistagssachen
- Kommunal-, Kämmerei- und Kriegsschuldensachen
- Polizeiverwaltung mit Armen- und Medizinalpolizei
- Gewerbs- und Innungssachen
- gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse, soweit sie nicht für die Justiz oder für durch die Kommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen zu erledigen sind
- Verhältnisse der Israeliten [Juden] in Beziehung zum Staat
- Straßen- und Brückenbauwesen
- Sammlung statistischer Nachrichten
Aufgaben aus dem Bereich des Kriegsministeriums
- Rekrutierungsangelegenheiten
- Widersprüche gegen Militärabgaben, Militärleistungen
- Marsch- und Verpflegungsangelegenheiten
Aufgaben aus dem Bereich des Finanzministerium
- zweite Instanz bei Beschwerden über Entscheidungen der Steuerbehörden bei der Verwaltung der direkten Steuern
- fiskalische Straßenbausachen
- Uferbausachen, bei welchen die Verbindlichkeit der Untertanen zur Führung von Damm- und Uferbauten streitig sind
- in besonderen Aufträgen des Finanzministeriums in Domänen-, Forst-, Berg- und Rentamtssachen
Aufgaben aus dem Bereich des Justizministeriums
- Administrativsachen, soweit durch das Ministerium der Justiz dazu Aufträge erteilt werden
Aufgaben aus dem Bereich des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts[04]
- Angelegenheiten der evangelischen Kirchen und Schulen, insbesondere die Aufsicht über das Vermögen der Kirchen, Pfarreien, Schulen und anderen von den Konsistorien bisher beaufsichtigten geistlichen Stiftungen
- Anordnung zur Aufbringung der Parochiallasten und des Schulgeldes
- Aufsicht über den Schulbesuch der Kinder
- Ausübung der Zensurangelegenheiten
- Aufsicht über den Gottesdienst
- Erhaltung der Kirchenverfassung, Handhabung der Kirchendisziplin
- Leitung und Aufsicht über das gesamte öffentliche und private Schul- und Erziehungswesen, bei katholischen Schulen eine Mitaufsicht
- Aufsicht über das gesamte Elementar-Volksschulwesen
- Beaufsichtigung der Schullehrerseminare
- Regulierung der Schulbezirke
- Beaufsichtigung der Verwaltung des Schulvermögens, sowie der Spezial- Witwen-, Waisen- und Pensionskassen
Kreisdirektionen bestanden aus einem Kreisdirektor und mindestens zwei Regierungsräten als ordentliche Mitglieder. Daneben gab es noch besonders zugeordnete Supernumerar-Regierungsräte sowie Kirchen- und Schulräte für die Kirchen- und Schulsachen. Zur Aufgabenerledigung wurden auch Referendare und Assessoren herangezogen.
Die Geschäftsbehandlung bei den Kreisdirektionen war kollegialisch für alle wichtigeren Sachen, besonders dort wo sie als Administrativjustizbehörden auftraten. Im Übrigen fand eine bürokratische Geschäftsbehandlung statt. Die Angelegenheiten des evangelischen Kirchen- und Schulwesens wurden, soweit sie nicht vor das Plenum der Kreisdirektion gehörten, von einer besonderen, aus dem Kreisdirektor, einem oder mehreren weltlichen Räten und einem evangelisch-geistlichen Schulrat bestehenden Gremium, der Kirchen- und Schuldeputation, kollegialisch bearbeitet. Jeder Kreisdirektion war noch ein Geistlicher als Beisitzer in Vertretungsfällen und zur Mitbesorgung bei Prüfungen zugeordnet. Für die Bearbeitung der Medizinalpolizeisachen waren besondere ärztliche Beisitzer zugeordnet[05] .
Von 1837 bis 1844 bestanden bei den Kreisdirektionen Zensurkollegien für die gesamten Angelegenheiten der Pressepolizei inklusive dem Buch-, Musikalien- und Kunsthandel. Dabei bildeten die Kreisdirektionen die zweite Instanz in den Pressepolizeisachen[06] . Die Aufgaben der Zensurkollegien gingen 1844 auf die Kreisdirektionen über[07] . Wahrgenommen wurden diese Aufgaben durch die Kreisdirektionen bis zur Aufhebung der Zensur im Jahr 1848.
Territorial zuständig war die Kreisdirektion Dresden 1835 für folgende Amtshauptmannschaftsbezirke:
- 1. Amtshauptmannschaft: Amt Dresden (links der Elbe) mit Einschluss des auf der rechten Elbseite gelegenen Teils der Stadt Dresden, die Ämter Pirna (links der Elbe), Grillenburg und Dippoldiswalde
- 2. Amtshauptmannschaft: Ämter Meißen (links der Elbe)
- 3. Amtshauptmannschaft: Ämter Dresden (rechts der Elbe), Pirna (rechts der Elbe), Radeberg und Hohnstein mit Lohmen
- 4. Amtshauptmannschaft: Ämter Meißen (rechts der Elbe), Hain [Großenhain], Moritzburg und Laußnitz
- 5. Amtshauptmannschaft: Ämter Freiberg, Frauenstein, Altenberg
Eine Änderung in der amtshauptmannschaftlichen Bezirke hat es 1838 gegeben[08] :
- 1. Amtshauptmannschaft: Ämter Dresden, Radeberg mit Laußnitz und Amt Moritzburg
- 2. Amtshauptmannschaft: Ämter Hain [Großenhain], Meißen
- 3. Amtshauptmannschaft: Ämter Pirna, Dippoldiswalde, Hohnstein mit Lohmen
- 4. Amtshauptmannschaft: Ämter Freiberg, Frauenstein, Altenberg und Grillenburg mit Tharandt
Nach Einrichtung der Gerichtsämter im Jahr 1856 umfasste die Kreisdirektion Dresden folgende Bezirke[09] :
- 1. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Dresden): Gerichtsämter Dresden, Moritzburg, Radeberg, Radeburg, Schönfeld, Dippoldiswalde, Döhlen, Wilsdruff
- 2. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Meißen): Gerichtsämter Meißen, Großenhain, Nossen, Lommatzsch, Riesa
- 3. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Pirna): Gerichtsämter Pirna, Stolpen, Neustadt, Hohnstein, Sebnitz, Schandau, Königstein, Gottleuba, Lauenstein
- 4. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk (Freiberg): Gerichtsämter Freiberg, Brand, Frauenstein, Sayda, Altenberg, Tharandt.
Kreishauptmannschaften und Kreisausschüsse[10]
Die Kreisdirektionen wurden am 15. Oktober 1874 durch die Kreishauptmannschaften in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau abgelöst. Sie waren unmittelbar delegierte Organe der Staatsregierung für die innere Verwaltung und als solche die Aufsichtsbehörden der dem Ministerium des Innern und ab 1918 dem Arbeitsministerium (später Arbeits- und Wohlfahrtsministerium) und dem Wirtschaftsministerium untergeordneten Behörden und die Gemeindeaufsichtsbehörde der Städte, die nicht den Amtshauptmannschaften unterstanden. Sie waren Landespolizeibehörden und entschieden in allen Fällen, in denen die Entschließung der höheren Verwaltungs- oder Regierungsbehörde vorbehalten und nicht eine andere Behörde als solche bestimmt war.
Zu ihren erstinstanzlichen Aufgaben gehörten u. a. Staatsangehörigkeitssachen, Kraftfahrzeugsachen, Wandergewerbesachen, Innungssachen (freie Innungen), Sonntagruhesachen, Militärleistungssachen, Polizeisachen, Apothekersachen, Hebammensachen, Erteilung von Waffenscheinen und sonstige Genehmigungen auf dem Gebiet des Waffenwesens, Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenten, Buchmacher, Bekämpfung von Viehseuchen, Auflösung gewisser Gesellschaften und Genossenschaften, Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins, in Sachen der Holzwirtschaft, Bausachen, Heimatschutzsachen. Die Kreishauptmannschaften entschieden zweitinstanzlich über Rekurse und Beschwerden der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Verwaltungs- und Polizeibehörden. In streitigen Staatsstraßenbausachen sind sie zweite Instanz.
Weiterhin waren die Kreishauptmannschaften Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie und für die sonstigen Polizeibehörden ihres Bezirkes, für die Bezirksärzte (später Gesundheitsämter) und Bezirkstierärzte sowie für die privaten Versicherungsunternehmen. Soweit der Geschäftskreis des Ministeriums der Finanzen in Frage kam, waren sie diesem Ministerium unterstellt.
Die Kreishauptmannschaften bestanden aus einem Kreishauptmann, juristischen Räten, Hilfsarbeitern und Kanzleipersonal. Den Kreishauptmannschaften waren ein medizinischer Rat, ein gewerbetechnischer Rat, ein bautechnischer Rat sowie für Revision der Apotheken ein Pharmazierat beigeordnet.
Die Tätigkeit in Schulsachen[11] , in Sachen der direkten Steuern und im Wesentlichen auch des staatlichen Straßen- und Wasserbaus hatten sich erledigt. Die Akten in den meisten Kirchen- und Schulsachen, bis auf die gewerblichen Schulsachen, wurden nach 1874 vom zuständigen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übernommen.
Im März 1877 übernahm die Kreishauptmannschaft Dresden die Geschäfte der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen für das gesamte Land unter der Bezeichnung "Königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen"[12] , ab Oktober 1917 "Königliche Kreishauptmannschaft Dresden als Landesamt für Grundstückszusammenlegungen"[13] . Vom 1. November 1932 bis Ende 1937 nannte sich das Landesamt für Grundstückszusammenlegungen "Sächsisches Landeskulturamt"[14] .
Unterlagen der Ablösungen, Zusammenlegungen und Gemeinheitsteilungen befinden sich nicht in der Überlieferung der Kreishauptmannschaft, sondern in den Beständen 10737 Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen und 10738 Umlegungsämter.
Seit 1901 waren die Kreishauptmannschaften in der Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Bei verwaltungsgerichtlichen Tätigkeiten hatten sie sich als Verwaltungsgericht zu bezeichnen[15] . Nach der Stilllegung der Regierungen (Der Regierungspräsident) in Sachsen im Juli 1943 wurde bei der Landesregierung ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht eingerichtet[16] . Mit der Bildung der Verwaltungsgerichte bei den Kreishauptmannschaften entfiel deren bisherige Tätigkeit in Administrativjustizsachen.
Im März 1933 wurden durch den Reichskommissar für das Land Sachsen ehrenamtliche Kommissare zur besonderen Verwendung bei den Kreishauptmannschaften berufen. Auf Grund ihrer Personal- und Sachkenntnisse hatten sie die Möglichkeit, allen Behörden ihres Bereiches, vor allem in Fragen der Aufrechterhalten von Ordnung und Sicherheit, wertvolle Dienste zu leisten und sollten so bei der Durchführung der Aufgaben der "nationalen Revolution" mitwirken. Sie konnten auch Vertrauensleute bei den nachgeordneten Amtshauptmannschaften ernennen. Ihre Tätigkeit endete am 31. Oktober 1933[17] .
Mit der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28. November 1938[18] führten die Kreishauptmannschaften ab 1. Januar 1939 die Bezeichnung "Der Regierungspräsident", der Kreishauptmann erhielt die Amtsbezeichnung "Regierungspräsident". Die Verwaltungsbezirke hießen "Regierungsbezirke".
Die Regierungspräsidenten in Sachsen stellten zum 1. Juli 1943 für die Dauer des Krieges ihre Tätigkeit ein[19] . Die Aufgaben wurden vom Reichsstatthalter (Landesregierung) sowie den Landräten und Oberbürgermeistern fortgeführt[20] .
Mit der Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen vom 26. April 1946 sollten auf der mittleren Verwaltungsebene Bezirksverwaltungen als Organe der Landesverwaltung in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Bautzen eingerichtet werden und die allgemeine Aufsicht über die Stadt- und Landkreise wahrnehmen[21] . Nach der im März 1947 in Kraft getretenen Verfassung des Landes Sachsen gliederte sich das Land in Stadt- und Landkreise, die Selbstverwaltungskörperschaften waren (Artikel 69 der Verfassung). Die Bezirksverwaltungen widersprachen damit den Verfassungsbestimmungen, und somit wurde die Verordnung aus dem Jahr 1946 am 28. Mai 1947 aufgehoben[22] .
Die Kreishauptmannschaft Dresden umfasste die Amtshauptmannschaften Dresden( zwischen 1880 und 1924 geteilt in die Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt), Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, Meißen und Großenhain[23] . Zum 1. Juli 1932 sind die Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen zur Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen vereinigt worden[24] . Fortan gehörten auch die Amtshauptmannschaften Zittau, Löbau, Bautzen und Kamenz zur vereinigten Kreishauptmannschaft.
In der Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen bestanden folgende bezirksfreie Gemeinden (Stadtkreise): Bautzen, Dresden, Freiberg, Freital, Meißen, Riesa und Zittau[25] .
Den Kreishauptmannschaften waren Kreisausschüsse als entscheidendes oder beratendes Organ zur Seite gestellt. Sie entschieden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gemeinderäte (Stadträte) der der Aufsicht der Kreishauptmannschaft unterstellten Gemeinden, der Amtshauptmannschaften und der Bezirksausschüsse über Beiträge und persönliche Leistungen für den Bezirk. Weiterhin wurde über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der vorgenannten Stadträte über Einsprüche bezüglich des Stimmrechtes und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und persönliche Leistungen für Gemeinde- und Armenzwecke entschieden. Die Kreisausschüsse beschlossen über Anträge auf Untersagung der weiteren Benutzung gewerblicher Anlagen, über anderweite Regelung der Kehrbezirke der Schornsteinfeger, über Konzessionsgesuche Privatkranken-, Irren- und Entbindungsanstalten, zu Schauspielunternehmen und über Versagung des Wandergewerbescheines. Dazu kamen u. a. noch Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung der Entschädigungen für die Standesbeamten, Entscheidungen und Genehmigungen nach dem Landesfinanzausgleich, Wahl der Sachverständigen für den Waldschutz, Rekurse nach dem Heimatschutzgesetz, der Mitglieder der Forstausschüsse, der Beisitzer der Berufungsbehörde nach Entschließung des Bezirkswohnungskommissars, der Beisitzer für Entscheidungen über Rekurse gegen Entschließungen des Wasseramtes, der Vertreter der Versicherungsnehmer in den beiden Verwaltungsausschüssen der Brandversicherungsanstalt. Nach Aufhebung der Kreisausschüsse im Juli 1937 und dem Übergang der Rechte und Pflichten auf die Staatsbehörde nahmen die Kreishauptmannschaften diese Aufgaben ebenfalls wahr[26] .
Die Kreisausschüsse wurden unter dem Vorsitz des Kreishauptmanns, aus Abgeordneten der Bezirksverbände und der kreisfreien Gemeinden (Stadtbezirke) gebildet.
Nach der Stilllegung der sächsischen Regierungspräsidien sind die Altregistraturen (Archive) an ihren Orten verblieben und Abwicklungsstellen sind nicht belassen worden. Mit der Verwaltung der Dresdner Altregistratur ist der Dresdner Landrat betraut worden[27] . Der Regierungspräsident Dresden-Bautzen teilte sich ein Gebäude mit dem Dresdner Landrat an der König-Johann-Str. 23. Den zuständigen Abteilungen der Landesregierung waren die für eine weitere Bearbeitung notwendige Akten zur Verfügung zu stellen[28] .
Die Altregistratur des Regierungspräsidenten Dresden-Bautzen ist im September 1942 von einem Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs besucht worden[29] . Dort stellte der Archivmitarbeiter Herr Jäger eine Aktenauswahl zusammen, die im April 1943 in 96 Aktenpaketen übernommen und in die Ausweichstelle Niederrödern verbracht wurde. Im Dezember 1947 sind diese nach Dresden zurückgelangt[30] . Die in der Altregistratur in Dresden verbliebenen Akten wurden durch die Kriegsereignisse 1945 vernichtet.
Die Akten sind 1957 von Dr. Alfred Opitz mittels Vergabe einer laufenden Nummer, Aufnahme der Datierung, Registratursignatur und Aktentitel verzeichnet und geordnet worden. Dabei entstand ein Findbuch in dem in folgenden Jahren in geringem Umfang weitere Zugänge erfasst wurden. Eine Übertragung des Findmittels in die Archivdatenbank fand vor wenigen Jahren statt.
Bei der Herauslösung der Vorprovenienzen aus dem Bestand 11125 Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts im Jahr 2015 sind die 1874 an das Ministerium abgegebenen Schulakten der Kreisdirektion dem vorliegenden Bestand zugeordnet worden. Ein großer Teil dieser Akten wurde bei einer Bestandsbearbeitung (Erschließungsverbesserung) in den Jahren 2009 und 2010 durch Michael Merchel mit einem Enthält-Vermerk versehen.
Durch das Zusammenführen der beiden Teile des Bestandes war ein Neuausdruck des Findmittels erforderlich. Eine Neuverzeichnung des ersten Teils hat dabei nicht stattgefunden. Das Ordnungsschema lehnt sich an das von Sigrid Winar zwischen 1971-1973 für den Bestand der Kreishauptmannschaft Leipzig entworfene Schema an.
In geringem Umfang wurden 2015 Vorprovenienzen herausgelöst und den Beständen 10079 Landesdirektion, 10088 Oberkonsistorium und 10745 Landesdirektion zugeordnet.
Der zeitliche Schwerpunkt der vorliegenden Überlieferung erstreckt sich auf das 19. Jahrhundert. Der Bestand enthält viele Akten zu Kirchen- und Schulsachen mit Akten zu Schulen in verschiedenen Orten. Weiterhin sind umfangreiche Akten zu Gemeindesachen verschiedener Stadt- und Landgemeinden. Handwerks-, Handels- und Gewerbesachen sowie Verfassung und Verwaltung der Amtshauptmannschaften und Bezirksverwaltungen enthalten.
Verzeichnis der Kreisdirektoren[31]
1835-1840|-----|Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim
1840-1849|-----|Dr. Johann Daniel Merbach
1849-1861|-----|Heinrich Ferdinand Müller
1862-1874|-----|Eduard von Könneritz
Verzeichnis der Kreishauptleute/Regierungspräsidenten[32]
1874-1883|-----|Georg Kurt von Einsiedel
1883-1890|-----|Heinrich Max von Koppenfels
1891-1894|-----|Freiherr Heinrich Bernhard von Hausen
1894-1906|-----|Johann Theodor Schmiedel
1906-1909|-----|Dr. jur. Alexis Anselm Rumpelt
1909-1913|-----|Dr. jur. Rudolf von Oppen
1913-1923|-----|Dr. jur. Friedrich Ludwig Albrecht Krug von Nidda und von Falkenstein
1923-1933|-----|Johann Wilhelm Buck (bis 10.03.1933)
1933|-----||-----|Dr. Wolfgang A. S. Schettler (10.03.-30.09.1933)[33]
1933-1934|-----|Dr. Freimuth Karl Conrad Heerklotz
1934-1936|-----|Freiherr Friedrich Karl von Eberstein
1936-1943|-----|Wilhelm Schepmann
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 237-242: Verordnung zur Errichtung der Kreisdirektionen vom 6. April 1835.
[02] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 243-248: Verordnung zur veränderten Organisation der evangelisch-lutherischen Mittelbehörden vom 10. April 1835.
[03] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 238, 239, § 5.
[04] Siehe Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S.243 ff, § 2 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 298-358: Verordnung zum Gesetz über das Elementar-Volksschulwesen vom 9. Juni 1835, §§ 71, 72.
[05] Staatshandbuch für das Königreich Sachsen 1857, S. 255 f.
[06] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1836, S. 279.
[07] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1844, S. 15.
[08] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1838, S. 414.
[09] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1875, S. 370-380: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. August 1875 innerhalb des Geschäftskreises der Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 30. September 1856.
[10] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1873, S. 275-284: Gesetz über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 und zu den Kreishauptmannschaften und Kreisausschüssen siehe: Curt von der Mosel, Handbuch des (sächsischen) Verwaltungsrechts, verschiedene Auflagen [Dienstbibliothek im Hauptstaatsarchiv Dresden: X 1542].
[11] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1874, S. 198, § 68.
[12] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1876, S. 198: Bekanntmachung über die Auflösung der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen als selbständige Behörde vom 18. Februar 1876.
[13] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1917, S. 141-142: Bekanntmachung über veränderte Bezeichnung der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen und der bei dieser unterstellten Behörden und Beamten vom 18. Oktober 1917.
[14] Sächsisches Gesetzblatt 1932, S. 233: Bekanntmachung über die veränderte Bezeichnung des Landesamtes für Grundstückszusammenlegungen vom 22. Oktober 1932.
[15] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1900, S. 486-512: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900.
[16] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1944, S. 37.
[17] Sächsisches Verwaltungsblatt 1933, S. 164, 277, 776.
[18] Reichsgesetzblatt I 1938, S. 1675 f.
[19] Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1943, Spalten 1070 und 1153.
[20] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1944, S. 29, 30, 161, 162.
[21] Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen 1946, S. 181-182: Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen im Bundesland Sachsen vom 26. April 1946.
[22] Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen 1947, S. 203: Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen vom 25. März 1947.
[23] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1874, S. 121 f.
[24] Sächsisches Gesetzblatt 1932, S. 117 ff.
[25] Von der Mosel, Handbuch des Verwaltungsrechts 1938, Band 1, Spalte 406.
[26] Sächsisches Gesetzblatt 1937, S. 65-66: Gesetz über die Änderung des Bezirksrechts und des Landesfinanzausgleichsgesetzes sowie über die Aufhebung der Kreisausschüsse vom 13. Juli 1937, § 7.
[27] 10736 Ministerium des Innern, Nr. 9325, Bl. 322.
[28] 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 3365, o. Bl. (Anweisung der Abt. Allgemeine und innere Verwaltung vom 23. Juni 1943 zur Stilllegung der Regierungen).
[29] 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 3365, o. Bl. (Aktenvermerk vom 23. September 1942).
[30] 10707 Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Nr. 1747, Lage 14.
[31] Thomas Klein: Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, Band 14: Sachsen, S. 221.
[32] Thomas Klein: Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, Band 14: Sachsen, S. 312 f.
[33] Sächsisches Verwaltungsblatt 1933, S. 148, 669.
Blaschke, Karlheinz: Sächsische Verwaltungsgeschichte. 1958. S. 42, 108, 113 - 115, 148 f.
Kühn, H.-M.: Geschichte der sächsischen Mittelbehörden im Meißnischen Kreis. 1958. - maschinenschriftlich
Vereinigung der Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden zur Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen am 01.07.1932. In: Sächsisches Verwaltungsblatt, 24.07.1932, S. 201
Kühn, H.-M.: Geschichte der sächsischen Mittelbehörden im Meißnischen Kreis. 1958. - maschinenschriftlich
Vereinigung der Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden zur Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen am 01.07.1932. In: Sächsisches Verwaltungsblatt, 24.07.1932, S. 201
Verwaltung.- Verfassung.- Grenzsachen.- Wahlen.- Politik.- Statistik.- Verhältnis zu auswärtigen Staaten.- Militär.- Hofangelegenheiten und Adelsangelegenheiten.- Staatsangehörigkeit.- Religionssachen und Schulsachen.- Gemeindeangelegenheiten.- Politische Polizei, Sicherheitspolizei und Ordnungspolizei.- Handwerksangelegenheiten und Gewerbeangelegenheiten.- Bauangelegenheiten.
Der Bezirk der Kreisdirektion Dresden setzte sich 1835 aus fünf Amtshauptmannschaften mit den Ämtern Altenberg, Dippoldiswalde, Dresden, Frauenstein, Freiberg, Grillenburg, Hain, Hohnstein mit Lohmen, Laußnitz, Meißen, Moritzburg, Pirna und Radeberg zusammen. Vom 01.10.1838 an gliederte sich die Kreisdirektion Dresden in vier Amtshauptmannschaften mit den Ämtern Altenberg, Dippoldiswalde, Dresden, Frauenstein, Freiberg, Grillenburg mit Tharandt, Hain, Hohnstein mit Lohmen, Meißen, Moritzburg, Pirna und Radeberg mit Laußnitz. Zugleich erstreckten sich Kompetenzen einzelner Amtshauptmannschaften auch auf Gerichtsbezirke, Ortschaften, Teile von Ortschaften und einzelne Häuser angrenzender Amtshauptmannschaften. Ab 1856 war die Kreisdirektion Dresden in vier amtshauptmannschaftliche Bezirke gegliedert. Der erste amtshauptmannschaftliche Bezirk Dresden umfasste die Gerichtsamtsbezirke Dippoldiswalde, Döhlen, Dresden, Moritzburg, Radeburg, Schönfeld und Wilsdruff. Der zweite amtshauptmannschaftliche Bezirk in Meißen setzte sich aus den Gerichtsämtern Großenhain, Lommatzsch, Meißen, Nossen und Riesa zusammen. Die Gerichtsämter Gottleuba, Hohnstein, Königstein, Lauenstein, Neustadt, Pirna, Schandau, Sebnitz und Stolpen bildeten den dritten amtshauptmannschaftlichen Bezirk Pirna. Der vierte amtshauptmannschaftliche Bezirk – Freiberg - setzte sich aus den Gerichtsamtsbezirken Altenberg, Brand, Frauenstein, Freiberg, Sayda und Tharandt zusammen. 1874 wurden die Kreisdirektionen, (alten) Amtshauptmannschaften und Gerichtsämter (Teil innere Verwaltung) aufgelöst. An Stelle der Kreisdirektion Dresden trat die Kreishauptmannschaft Dresden. Ihr nachgeordnet waren die neu gebildeten Amtshauptmannschaften (ab 1939 Kreise) Dippoldiswalde, Dresden (zeitweise Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt), Freiberg, Großenhain, Meißen und Pirna. Es bestanden die kreisfreien Städte Dresden, Freiberg (ab 1915), Freital (ab 1924), Meißen (ab 1915), Pirna (ab 1924), Radebeul (ab 1935) und Riesa (ab 1924). Am 01.07.1932 wurden die Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen zur Kreishauptmannschaft Dresden vereinigt. Dadurch vergrößerte sich die Kreishauptmannschaft um die Amtshauptmannschaften Bautzen, Kamenz, Löbau, Zittau und die kreisfreien Städte Bautzen und Zittau.
Der Bestand weist große Überlieferungslücken auf. 1942 wurden in der Kreishauptmannschaft Dresden Akten bewertet und der als archivwürdig bewertete Teil in das Archiv übernommen. Der große Rest der Überlieferung ist in der Behörde durch die Kriegsereignisse vernichtet worden.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.2 Kreisdirektionen, Kreishauptmannschaften
Der Bestand weist große Überlieferungslücken auf. 1942 wurden in der Kreishauptmannschaft Dresden Akten bewertet und der als archivwürdig bewertete Teil in das Archiv übernommen. Der große Rest der Überlieferung ist in der Behörde durch die Kriegsereignisse vernichtet worden.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.2 Kreisdirektionen, Kreishauptmannschaften
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