Beständeübersicht
Bestand
10758 Amtshauptmannschaft Großenhain
Datierung | 1855 - 1945 |
---|---|
Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 3,80 |
1. Geschichte der Amtshauptmannschaften
Einleitung für die Bestände der Amtshauptmannschaften von Dr. Gerhard Schmidt, Juni 1967 (vgl. ms. Findbuch zum Bestand 30041 Amtshauptmannschaft Annaberg)
Schon bei der Begründung der Gerichtsämter im Jahre 1856 war eine künftige Trennung der Justiz und der Verwaltung und eine veränderte Organisation der 14 Amtshauptmannschaften in Aussicht genommen worden. Der außerordentlich rasche Aufschwung der sächsischen Wirtschaft im Zeitalter der Industrialisierung und die damit zusammenhängende rapide Bevölkerungszunahme machten eine intensivere und differenziertere Verwaltungstätigkeit in der Lokalverwaltung notwendig. Daher wurden 1874 Justiz und Verwaltung auch in der Lokalinstanz getrennt. Die Gerichtsämter behielten nur die Justiz; ab 1879 wurden sie als Amtsgerichte bezeichnet. Die Verwaltungsaufgaben der Gerichtsämter gingen 1874 an 25 neue Amtshauptmannschaften über, die zugleich die Geschäfte der bisherigen 14 Amtshauptmannschaften und der Straßen- und Wasserbaukommissionen übernahmen. Bis 1874 hatte jedem Amtshauptmann nur ein Schreiber zur Seite gestanden. Nun wurden die Amtshauptmannschaften voll ausgebildete Behörden, die jeweils mit einem Amtshauptmann, einem oder mehreren Juristen, einem oder mehreren Sekretären und etlichen Expedienten besetzt waren. Die Amtshauptleute gehörten zunächst meist dem Adel an. Erst im 20. Jahrhundert überwog der Anteil der Bürgerlichen.
Die Amtshauptmannschaften waren die untere Verwaltungsinstanz in allen Angelegenheiten, für die es keine besonderen Behörden gab. Sie führten die Aufsicht über alle Gemeinden mit Ausnahme der Großstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz. Vor allem überwachten sie die örtliche Polizeiverwaltung und übten sie zum Teil auch selbst aus, soweit sie den Gemeinden nicht überlassen war. Zu den von den Amtshauptmannschaften abhängigen Polizeiangelegenheiten gehörten außer der Sicherheitspolizei auch die Armenversorgung und die Medizinalfürsorge, die Aufsicht über Handel und Gewerbe sowie über die Land- und Forstwirtschaft, die Bau- und Feuerpolizei, die Versicherungsangelegenheiten und das Sparkassenwesen, ferner Staatsangehörigkeitssachen und das Personenstandswesen. Auch für Finanz- und Militärangelegenheiten waren die Amtshauptmannschaften zuständig, jedoch nur soweit sie in das Ressort des Innenministeriums fielen. Die älteren Amtshauptleute vor 1874 waren dagegen für die Ressorts mehrerer Ministerien tätig gewesen.
Eine wesentliche, für den bürgerlich-konstitutionellen Staat charakteristische Neuerung war es, dass jede Amtshauptmannschaft einen Selbstverwaltungsverband, den Bezirksverband, bildete. Der Bezirksverband wurde durch die Bezirksversammlung vertreten, die sich auf Bezirkstagen versammelte. Der Amtshauptmann berief den Bezirkstag jährlich mindestens einmal, führte den Vorsitz und leitete die Verhandlungen. Die Bezirksversammlung war keine Volksversammlung, sondern sie bestand zu einem Drittel aus gewählten Vertretern der Höchstbesteuerten mit jährlich 100 Talern Steuerzahlung und zu zwei Dritteln aus Abgeordneten der im Bezirk gelegenen Städte und Landgemeinden. Die Bezirksversammlung konnte für gemeinnützige Zwecke Einrichtungen und Ausgaben beschließen und dafür das Vermögen des Bezirkes verwesen, Anleihen aufnehmen und den Bezirk mit Steuern belasten. Sie stellte den Bezirkshaushaltsplan aus, verwaltete das Bezirksvermögen, konnte Anträge bei höheren Behörden stellen und Kommissionen oder Einzelpersonen für Bezirkszwecke beauftragen. Die Bezirksversammlung wählte die Mitglieder des Bezirksausschusses und des Kreisausschusses. Der Bezirksausschuss bestand unter Vorsitz des Amtshauptmanns aus mindestens 8 Mitgliedern. Dabei mussten jedem Ausschuss mindestens zwei Vertreter der Höchstbesteuerten, zwei der Städte und zwei der Landgemeinden angehören. Der Bezirksausschuss war dem Amtshauptmann beigeordnet, um bei bestimmten Entscheidungen mitzuwirken oder ihm als beratendes Organ zu dienen. Zur Entscheidung berufen war der Bezirksausschuss u. a. in Administrativjustizsachen über den Unterstützungswohnsitz und die Verbindlichkeiten zur Armenversorgung, bei Beschwerden in Wahlsachen, bei Streitigkeiten über Beiträge für den Bezirk und für die Gemeinden, bei Anträgen über Gewerbe- und Schankkonzessionen, bei Anlegung neuer öffentlicher Wege und bei bestimmten Grundstücksangelegenheiten. Zur Beratung wurde der Bezirksausschuss zugezogen bei allgemeinen polizeilichen Maßregeln im Bezirk, bei Verhandlungen über Staatsbeihilfen zu Straßenbauten der Gemeinden, bei Anträgen über die Berichtigung von Wasserläufen und in mancherlei anderen vorgeschrieben bzw. von der vorgesetzten Behörde geforderten oder vom Amtshauptmann gewünschten Fällen.
In jeder Amtshauptmannschaft bildeten der Amtshauptmann und ein Bezirksschulinspektor zusammen die Bezirksschulinspektion. Diese war eine besondere, von der Amtshauptmannschaft getrennte Behörde. Sie unterstand nicht wie die Amtshauptmannschaft dem Innenministerium, sondern dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts (seit 1923 Ministerium für Volksbildung). Die Akten wurden sowohl vom Amtshauptmann als auch vom Bezirksschulinspektor bearbeitet und wurden dann mit der Registratur der Amtshauptmannschaft aufbewahrt. Vor 1874 waren die Schulangelegenheiten zusammen mit den Kirchenangelegenheiten vom Superintendenten und einer weltlichen Behörde (Amt, Stadtrat, Patrimonialgericht, ab 1856 Gerichtsamt) in den Kirchen- und Schulinspektionen bearbeitet worden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Bezirksschulinspektionen als Bezirksschulämter bezeichnet, die Bezirksschulinspektoren als Bezirksschulräte.
Den Amtshauptmannschaften Pirna, Dresden und Meißen waren besondere Aufgaben für die Elbeschifffahrt übertragen.
Die vorgesetzten Behörden der Amtshauptmannschaften waren die vier Kreishauptmannschaften, denen wiederum das Ministerium des Innern vorstand. Seit 1874 gab es folgende Amtshauptmannschaften:
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Bautzen: Bautzen, Kamenz, Löbau, Zittau
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Dresden: Dresden, Dippoldiswalde, Freiberg, Großenhain, Meißen, Pirna
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Leipzig: Leipzig, Borna, Döbeln, Grimma, Oschatz, Rochlitz
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Zwickau: Annaberg, Auerbach, Chemnitz, Flöha, Marienberg, Oelsnitz, Plauen, Schwarzenberg, Zwickau
In den besonders großen Amtshauptmannschaften Dresden, Pirna, Freiberg und Zwickau gab es amtshauptmannschaftliche Delegationen in Döhlen, Schandau, Sayda und Crimmitschau. Diese Delegationen waren abgezweigte Geschäftsstellen der Amtshauptmannschaft, aber keine eigenen Behörden. Die Delegationen in Crimmitschau, Schandau und Döhlen bestanden nur wenige Jahre, die Delegation in Sayda dagegen jahrzehntelang bis 1939.
1878 wurden die Schönburgischen Rezessherrschaften völlig in den sächsischen Staat eingegliedert. Aus ihnen wurde die Amtshauptmannschaft Glauchau gebildet, während kleinere Teile an die Amtshauptmannschaften Zwickau und Schwarzenberg fielen.
1880 wurde die Amtshauptmannschaft Dresden in zwei Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt geteilt, die 1924 wieder miteinander vereinigt wurden.
Im Jahr 1900 wurde von der Kreishauptmannschaft Zwickau eine neue Kreishauptmannschaft Chemnitz mit den Amtshauptmannschaften Chemnitz, Annaberg, Flöha, Glauchau und Marienberg abgetrennt.
1910 entstand die Amtshauptmannschaft Stollberg durch Abspaltung von der Amtshauptmannschaft Chemnitz.
In Werdau wurde 1919 ein amtshauptmannschaftliches Zweigamt begründet, das der Amtshauptmannschaft Zwickau unterstand. Dieses Zweigamt wurde bereits 1920 zu einer selbständigen Amtshauptmannschaft erhoben, die jedoch 1933 wieder mit Zwickau vereinigt wurde.
Die Kreishauptmannschaft Bautzen wurde 1932 aufgehoben und mit Dresden vereinigt.
1939 wurden die Bezeichnungen Amtshauptmannschaft und Kreishauptmannschaft durch die nun im ganzen Deutschen Reich vereinheitlichten Namen Kreis (Landkreis oder Stadtkreis) und Regierungsbezirk ersetzt. Der Amtshauptmann und der Kreishauptmann hießen seitdem Landrat bzw. Regierungspräsident. Auch ihre Behörden erhielten diese auf eine Einzelperson zugeschnittene Bezeichnung, weil unter den Bedingungen des autoritären Regimes gemäß dem Führerprinzip nicht die anonyme Behörde, sondern der verantwortliche Behördenleiter maßgebend sein sollte.
Nach 1945 wurden die Unterbehörden der inneren Verwaltung nicht mehr als Landrat, sondern als Rat des Kreises bezeichnet, wie es gelegentlich auch schon seit 1943 geschehen war. Die Einteilung der Landkreise blieb zunächst im Wesentlichen bestehen. Der Landkreis Stollberg wurde 1950 aufgelöst und auf die benachbarten Kreise verteilt. 1951 wurde der Landkreis Aue (früher Schwarzenberg) wegen seines raschen Wirtschaftsaufschwungs und starker Bevölkerungszunahme durch den Erzbergbau neu gegliedert in die beiden Landkreise Aue und Schwarzenberg und die beiden Stadtkreise Johanngeorgenstadt und Schneeberg.
Durch die Demokratisierung der Verwaltung vom Jahr 1952 wurde das Land Sachsen aufgelöst. Die drei Bezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz (seit 1953 Karl-Marx-Stadt) traten an seine Stelle, wobei benachbarte Gebiete der früheren Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt mit einbezogen wurden. Im Nordosten wurden einige Kreise an den Bezirk Cottbus abgegeben. Dabei erfolgte auch eine neue Kreiseinteilung. Im Bezirk Dresden wurden 15 Landkreise und 2 Stadtkreise gebildet, im Bezirk Leipzig 12 Landkreise und ein Stadtkreis und im Bezirk Chemnitz / Karl-Marx-Stadt 21 Landkreise und 5 Stadtkreise (zusammen 48 Landkreise und 8 Stadtkreise). Die neuen Kreise waren wesentlich kleiner und daher zahlreicher als die Amtshauptmannschaften und ihre Nachfolgekreise, so dass eine größere Nähe der Kreisbehörden zur Bevölkerung bewirkt wurde.
2. Amtshauptmannschaft Großenhain
Findbucheinleitung von Dr. Gerhard Schmidt, vom 14. Dez. 1966 mit Ergänzungen aus dem Jahr 2013
Die Amtshauptmannschaft Großenhain wurde am 15. Okt. 1874 aus den Bezirken der Gerichtsämter Großenhain, Riesa und Radeburg gebildet und gehörte zur Kreishauptmannschaft Dresden (seit 1932 Dresden-Bautzen) [01] .
Bis 1856 bestanden im Bezirk der Amtshauptmannschaft die Justiz- und Rentämter Großenhain mit Radeburg-Laußnitz, während Riesa und Umgebung zum Amt Meißen gehörten. Ältere Amtshauptmannschaften des Gebietes waren bis 1874 Meißen und Dresden.
Zur Amtshauptmannschaft Großenhain gehörten die Städte Großenhain, Riesa und Radeburg. Sitz der Amtshauptmannschaft war die alte, besonders im 16. Jahrhundert bedeutende Stadt Großenhain, die jedoch seit Mitte des 19. Jahrhunderts keine hauptsächliche West-Ost-Verkehrsverbindung mehr hatte. Sie war bei der Begründung der Amtshauptmannschaft noch doppelt so groß wie Riesa (1834: 5.800 zu 1.600 Einwohner, 1871: 10.000 zu 5.000 Einwohner), wurde aber immer mehr von Riesa überflügelt, das als Eisenbahnknotenpunkt, Elbübergang und Industriestadt sprunghaft anwuchs (1910: 12.000 zu 15.000, 1925: 13.000 zu 24.000, 1939: 16.000 zu 30.000 und 1946: 18.000 zu 34.000 Einwohner). Im übrigen blieb der Bezirk der Amtshauptmannschaft Großenhain vorwiegend landwirtschaftliches Gebiet. Die Bevölkerung nahm im 19. Jahrhundert noch zu, aber zwischen 1914 und 1927 von 91.000 auf 73.000 Einwohner ab. Damit gehörte Großenhain neben Oschatz, Dippoldiswalde, Marienberg und Kamenz zu den schwächer besiedelten Amtshauptmannschaften Sachsens.
1914 waren in der Behörde außer dem Amtshauptmann 1 Regierungsamtmann, 1 Regierungsassessor, 5 Sekretäre, 5 Büroassistenten und 4 Expedienten beschäftigt, 1927 3 Regierungsräte, 1 Bausachverständiger, 1 Regierungsamtmann, 1 Inspektor, 13 Sekretäre und 3 Verwaltungsassistenten. Das Personal nahm also trotz sinkender Bevölkerungszahl zu, da die sachlichen Aufgaben der Behörde wie des Staates überhaupt sich vermehrten.
1939 wurde die Amtshauptmannschaft in Landkreis, der Amtshauptmann in Landrat umbenannt. (…)
Der Aktenbestand der Amtshauptmannschaft Großenhain ist in den Jahren 1890, 1923 und 1962 in das Staatsarchiv gelangt und wurde 1962 von H. Thoß und M. Nicke verehelichte Peikert verzeichnet und 1966 von letzterem endgültig geordnet. Er ist mit nur 354 Akteneinheiten lediglich bruchstückhaft erhalten. Viele Registraturabteilungen des Aktenplanes sind überhaupt nicht vertreten. Geschlossene Gruppen bilden nur die Abteilungen VI mit zahlreichen Akten über Militärleistungen für preußische Truppen 1866, die hier ausnahmsweise aufgehoben wurden, Abt. XVIII Handel und Gewerbe und vor allem XIX Bausachen (222 Akten und damit fast 2/3 des Bestandes). Die Akten der meisten Registraturabteilungen sind im 19. Jahrhundert ergangen, die Bausachen jedoch fast alle im 20. Jahrhundert bis 1945. Da nur etwa 5% der einstigen Registratur vorliegen dürften, wurde von Kassationen weitgehend abgesehen.
Der vorliegende Bestand enthält neben den Akten der Amtshauptmannschaft Großenhain selbst, aus dem Bereich der inneren staatlichen Verwaltung auch Akten der Gerichtsämter Großenhain, Radeburg, Riesa und Moritzburg (1 Akteneinheit).
Amtshauptleute/Landräte in Großenhain waren [02] :
1874-1882: Heinrich Pechmann
1882-1887: Freiherr Georg Paul von Weißenbach
1887-1892: Dr. jur. Karl Heinrich Moritz Waentig
1892-1898: Bartusch Adolf Louis Theodor von Wilucki
1898-1922: Dr. jur. Ferdinand Georg Uhlemann
1922-1924: Otto Kühn
1924-1932: Alfred Karl Fellisch
1932-1938: Hans Heinrich von Zezschwitz
1939-1944: Dr. Walter Naumann
(1944-1945: Pohte)
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1873, S. 275 ff und 1874, S. 113 ff
[02] Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, Bd. 14: Sachsen, S. 343
Einleitung für die Bestände der Amtshauptmannschaften von Dr. Gerhard Schmidt, Juni 1967 (vgl. ms. Findbuch zum Bestand 30041 Amtshauptmannschaft Annaberg)
Schon bei der Begründung der Gerichtsämter im Jahre 1856 war eine künftige Trennung der Justiz und der Verwaltung und eine veränderte Organisation der 14 Amtshauptmannschaften in Aussicht genommen worden. Der außerordentlich rasche Aufschwung der sächsischen Wirtschaft im Zeitalter der Industrialisierung und die damit zusammenhängende rapide Bevölkerungszunahme machten eine intensivere und differenziertere Verwaltungstätigkeit in der Lokalverwaltung notwendig. Daher wurden 1874 Justiz und Verwaltung auch in der Lokalinstanz getrennt. Die Gerichtsämter behielten nur die Justiz; ab 1879 wurden sie als Amtsgerichte bezeichnet. Die Verwaltungsaufgaben der Gerichtsämter gingen 1874 an 25 neue Amtshauptmannschaften über, die zugleich die Geschäfte der bisherigen 14 Amtshauptmannschaften und der Straßen- und Wasserbaukommissionen übernahmen. Bis 1874 hatte jedem Amtshauptmann nur ein Schreiber zur Seite gestanden. Nun wurden die Amtshauptmannschaften voll ausgebildete Behörden, die jeweils mit einem Amtshauptmann, einem oder mehreren Juristen, einem oder mehreren Sekretären und etlichen Expedienten besetzt waren. Die Amtshauptleute gehörten zunächst meist dem Adel an. Erst im 20. Jahrhundert überwog der Anteil der Bürgerlichen.
Die Amtshauptmannschaften waren die untere Verwaltungsinstanz in allen Angelegenheiten, für die es keine besonderen Behörden gab. Sie führten die Aufsicht über alle Gemeinden mit Ausnahme der Großstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz. Vor allem überwachten sie die örtliche Polizeiverwaltung und übten sie zum Teil auch selbst aus, soweit sie den Gemeinden nicht überlassen war. Zu den von den Amtshauptmannschaften abhängigen Polizeiangelegenheiten gehörten außer der Sicherheitspolizei auch die Armenversorgung und die Medizinalfürsorge, die Aufsicht über Handel und Gewerbe sowie über die Land- und Forstwirtschaft, die Bau- und Feuerpolizei, die Versicherungsangelegenheiten und das Sparkassenwesen, ferner Staatsangehörigkeitssachen und das Personenstandswesen. Auch für Finanz- und Militärangelegenheiten waren die Amtshauptmannschaften zuständig, jedoch nur soweit sie in das Ressort des Innenministeriums fielen. Die älteren Amtshauptleute vor 1874 waren dagegen für die Ressorts mehrerer Ministerien tätig gewesen.
Eine wesentliche, für den bürgerlich-konstitutionellen Staat charakteristische Neuerung war es, dass jede Amtshauptmannschaft einen Selbstverwaltungsverband, den Bezirksverband, bildete. Der Bezirksverband wurde durch die Bezirksversammlung vertreten, die sich auf Bezirkstagen versammelte. Der Amtshauptmann berief den Bezirkstag jährlich mindestens einmal, führte den Vorsitz und leitete die Verhandlungen. Die Bezirksversammlung war keine Volksversammlung, sondern sie bestand zu einem Drittel aus gewählten Vertretern der Höchstbesteuerten mit jährlich 100 Talern Steuerzahlung und zu zwei Dritteln aus Abgeordneten der im Bezirk gelegenen Städte und Landgemeinden. Die Bezirksversammlung konnte für gemeinnützige Zwecke Einrichtungen und Ausgaben beschließen und dafür das Vermögen des Bezirkes verwesen, Anleihen aufnehmen und den Bezirk mit Steuern belasten. Sie stellte den Bezirkshaushaltsplan aus, verwaltete das Bezirksvermögen, konnte Anträge bei höheren Behörden stellen und Kommissionen oder Einzelpersonen für Bezirkszwecke beauftragen. Die Bezirksversammlung wählte die Mitglieder des Bezirksausschusses und des Kreisausschusses. Der Bezirksausschuss bestand unter Vorsitz des Amtshauptmanns aus mindestens 8 Mitgliedern. Dabei mussten jedem Ausschuss mindestens zwei Vertreter der Höchstbesteuerten, zwei der Städte und zwei der Landgemeinden angehören. Der Bezirksausschuss war dem Amtshauptmann beigeordnet, um bei bestimmten Entscheidungen mitzuwirken oder ihm als beratendes Organ zu dienen. Zur Entscheidung berufen war der Bezirksausschuss u. a. in Administrativjustizsachen über den Unterstützungswohnsitz und die Verbindlichkeiten zur Armenversorgung, bei Beschwerden in Wahlsachen, bei Streitigkeiten über Beiträge für den Bezirk und für die Gemeinden, bei Anträgen über Gewerbe- und Schankkonzessionen, bei Anlegung neuer öffentlicher Wege und bei bestimmten Grundstücksangelegenheiten. Zur Beratung wurde der Bezirksausschuss zugezogen bei allgemeinen polizeilichen Maßregeln im Bezirk, bei Verhandlungen über Staatsbeihilfen zu Straßenbauten der Gemeinden, bei Anträgen über die Berichtigung von Wasserläufen und in mancherlei anderen vorgeschrieben bzw. von der vorgesetzten Behörde geforderten oder vom Amtshauptmann gewünschten Fällen.
In jeder Amtshauptmannschaft bildeten der Amtshauptmann und ein Bezirksschulinspektor zusammen die Bezirksschulinspektion. Diese war eine besondere, von der Amtshauptmannschaft getrennte Behörde. Sie unterstand nicht wie die Amtshauptmannschaft dem Innenministerium, sondern dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts (seit 1923 Ministerium für Volksbildung). Die Akten wurden sowohl vom Amtshauptmann als auch vom Bezirksschulinspektor bearbeitet und wurden dann mit der Registratur der Amtshauptmannschaft aufbewahrt. Vor 1874 waren die Schulangelegenheiten zusammen mit den Kirchenangelegenheiten vom Superintendenten und einer weltlichen Behörde (Amt, Stadtrat, Patrimonialgericht, ab 1856 Gerichtsamt) in den Kirchen- und Schulinspektionen bearbeitet worden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Bezirksschulinspektionen als Bezirksschulämter bezeichnet, die Bezirksschulinspektoren als Bezirksschulräte.
Den Amtshauptmannschaften Pirna, Dresden und Meißen waren besondere Aufgaben für die Elbeschifffahrt übertragen.
Die vorgesetzten Behörden der Amtshauptmannschaften waren die vier Kreishauptmannschaften, denen wiederum das Ministerium des Innern vorstand. Seit 1874 gab es folgende Amtshauptmannschaften:
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Bautzen: Bautzen, Kamenz, Löbau, Zittau
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Dresden: Dresden, Dippoldiswalde, Freiberg, Großenhain, Meißen, Pirna
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Leipzig: Leipzig, Borna, Döbeln, Grimma, Oschatz, Rochlitz
• im Bereich der Kreishauptmannschaft Zwickau: Annaberg, Auerbach, Chemnitz, Flöha, Marienberg, Oelsnitz, Plauen, Schwarzenberg, Zwickau
In den besonders großen Amtshauptmannschaften Dresden, Pirna, Freiberg und Zwickau gab es amtshauptmannschaftliche Delegationen in Döhlen, Schandau, Sayda und Crimmitschau. Diese Delegationen waren abgezweigte Geschäftsstellen der Amtshauptmannschaft, aber keine eigenen Behörden. Die Delegationen in Crimmitschau, Schandau und Döhlen bestanden nur wenige Jahre, die Delegation in Sayda dagegen jahrzehntelang bis 1939.
1878 wurden die Schönburgischen Rezessherrschaften völlig in den sächsischen Staat eingegliedert. Aus ihnen wurde die Amtshauptmannschaft Glauchau gebildet, während kleinere Teile an die Amtshauptmannschaften Zwickau und Schwarzenberg fielen.
1880 wurde die Amtshauptmannschaft Dresden in zwei Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt geteilt, die 1924 wieder miteinander vereinigt wurden.
Im Jahr 1900 wurde von der Kreishauptmannschaft Zwickau eine neue Kreishauptmannschaft Chemnitz mit den Amtshauptmannschaften Chemnitz, Annaberg, Flöha, Glauchau und Marienberg abgetrennt.
1910 entstand die Amtshauptmannschaft Stollberg durch Abspaltung von der Amtshauptmannschaft Chemnitz.
In Werdau wurde 1919 ein amtshauptmannschaftliches Zweigamt begründet, das der Amtshauptmannschaft Zwickau unterstand. Dieses Zweigamt wurde bereits 1920 zu einer selbständigen Amtshauptmannschaft erhoben, die jedoch 1933 wieder mit Zwickau vereinigt wurde.
Die Kreishauptmannschaft Bautzen wurde 1932 aufgehoben und mit Dresden vereinigt.
1939 wurden die Bezeichnungen Amtshauptmannschaft und Kreishauptmannschaft durch die nun im ganzen Deutschen Reich vereinheitlichten Namen Kreis (Landkreis oder Stadtkreis) und Regierungsbezirk ersetzt. Der Amtshauptmann und der Kreishauptmann hießen seitdem Landrat bzw. Regierungspräsident. Auch ihre Behörden erhielten diese auf eine Einzelperson zugeschnittene Bezeichnung, weil unter den Bedingungen des autoritären Regimes gemäß dem Führerprinzip nicht die anonyme Behörde, sondern der verantwortliche Behördenleiter maßgebend sein sollte.
Nach 1945 wurden die Unterbehörden der inneren Verwaltung nicht mehr als Landrat, sondern als Rat des Kreises bezeichnet, wie es gelegentlich auch schon seit 1943 geschehen war. Die Einteilung der Landkreise blieb zunächst im Wesentlichen bestehen. Der Landkreis Stollberg wurde 1950 aufgelöst und auf die benachbarten Kreise verteilt. 1951 wurde der Landkreis Aue (früher Schwarzenberg) wegen seines raschen Wirtschaftsaufschwungs und starker Bevölkerungszunahme durch den Erzbergbau neu gegliedert in die beiden Landkreise Aue und Schwarzenberg und die beiden Stadtkreise Johanngeorgenstadt und Schneeberg.
Durch die Demokratisierung der Verwaltung vom Jahr 1952 wurde das Land Sachsen aufgelöst. Die drei Bezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz (seit 1953 Karl-Marx-Stadt) traten an seine Stelle, wobei benachbarte Gebiete der früheren Länder Thüringen, Sachsen-Anhalt mit einbezogen wurden. Im Nordosten wurden einige Kreise an den Bezirk Cottbus abgegeben. Dabei erfolgte auch eine neue Kreiseinteilung. Im Bezirk Dresden wurden 15 Landkreise und 2 Stadtkreise gebildet, im Bezirk Leipzig 12 Landkreise und ein Stadtkreis und im Bezirk Chemnitz / Karl-Marx-Stadt 21 Landkreise und 5 Stadtkreise (zusammen 48 Landkreise und 8 Stadtkreise). Die neuen Kreise waren wesentlich kleiner und daher zahlreicher als die Amtshauptmannschaften und ihre Nachfolgekreise, so dass eine größere Nähe der Kreisbehörden zur Bevölkerung bewirkt wurde.
2. Amtshauptmannschaft Großenhain
Findbucheinleitung von Dr. Gerhard Schmidt, vom 14. Dez. 1966 mit Ergänzungen aus dem Jahr 2013
Die Amtshauptmannschaft Großenhain wurde am 15. Okt. 1874 aus den Bezirken der Gerichtsämter Großenhain, Riesa und Radeburg gebildet und gehörte zur Kreishauptmannschaft Dresden (seit 1932 Dresden-Bautzen) [01] .
Bis 1856 bestanden im Bezirk der Amtshauptmannschaft die Justiz- und Rentämter Großenhain mit Radeburg-Laußnitz, während Riesa und Umgebung zum Amt Meißen gehörten. Ältere Amtshauptmannschaften des Gebietes waren bis 1874 Meißen und Dresden.
Zur Amtshauptmannschaft Großenhain gehörten die Städte Großenhain, Riesa und Radeburg. Sitz der Amtshauptmannschaft war die alte, besonders im 16. Jahrhundert bedeutende Stadt Großenhain, die jedoch seit Mitte des 19. Jahrhunderts keine hauptsächliche West-Ost-Verkehrsverbindung mehr hatte. Sie war bei der Begründung der Amtshauptmannschaft noch doppelt so groß wie Riesa (1834: 5.800 zu 1.600 Einwohner, 1871: 10.000 zu 5.000 Einwohner), wurde aber immer mehr von Riesa überflügelt, das als Eisenbahnknotenpunkt, Elbübergang und Industriestadt sprunghaft anwuchs (1910: 12.000 zu 15.000, 1925: 13.000 zu 24.000, 1939: 16.000 zu 30.000 und 1946: 18.000 zu 34.000 Einwohner). Im übrigen blieb der Bezirk der Amtshauptmannschaft Großenhain vorwiegend landwirtschaftliches Gebiet. Die Bevölkerung nahm im 19. Jahrhundert noch zu, aber zwischen 1914 und 1927 von 91.000 auf 73.000 Einwohner ab. Damit gehörte Großenhain neben Oschatz, Dippoldiswalde, Marienberg und Kamenz zu den schwächer besiedelten Amtshauptmannschaften Sachsens.
1914 waren in der Behörde außer dem Amtshauptmann 1 Regierungsamtmann, 1 Regierungsassessor, 5 Sekretäre, 5 Büroassistenten und 4 Expedienten beschäftigt, 1927 3 Regierungsräte, 1 Bausachverständiger, 1 Regierungsamtmann, 1 Inspektor, 13 Sekretäre und 3 Verwaltungsassistenten. Das Personal nahm also trotz sinkender Bevölkerungszahl zu, da die sachlichen Aufgaben der Behörde wie des Staates überhaupt sich vermehrten.
1939 wurde die Amtshauptmannschaft in Landkreis, der Amtshauptmann in Landrat umbenannt. (…)
Der Aktenbestand der Amtshauptmannschaft Großenhain ist in den Jahren 1890, 1923 und 1962 in das Staatsarchiv gelangt und wurde 1962 von H. Thoß und M. Nicke verehelichte Peikert verzeichnet und 1966 von letzterem endgültig geordnet. Er ist mit nur 354 Akteneinheiten lediglich bruchstückhaft erhalten. Viele Registraturabteilungen des Aktenplanes sind überhaupt nicht vertreten. Geschlossene Gruppen bilden nur die Abteilungen VI mit zahlreichen Akten über Militärleistungen für preußische Truppen 1866, die hier ausnahmsweise aufgehoben wurden, Abt. XVIII Handel und Gewerbe und vor allem XIX Bausachen (222 Akten und damit fast 2/3 des Bestandes). Die Akten der meisten Registraturabteilungen sind im 19. Jahrhundert ergangen, die Bausachen jedoch fast alle im 20. Jahrhundert bis 1945. Da nur etwa 5% der einstigen Registratur vorliegen dürften, wurde von Kassationen weitgehend abgesehen.
Der vorliegende Bestand enthält neben den Akten der Amtshauptmannschaft Großenhain selbst, aus dem Bereich der inneren staatlichen Verwaltung auch Akten der Gerichtsämter Großenhain, Radeburg, Riesa und Moritzburg (1 Akteneinheit).
Amtshauptleute/Landräte in Großenhain waren [02] :
1874-1882: Heinrich Pechmann
1882-1887: Freiherr Georg Paul von Weißenbach
1887-1892: Dr. jur. Karl Heinrich Moritz Waentig
1892-1898: Bartusch Adolf Louis Theodor von Wilucki
1898-1922: Dr. jur. Ferdinand Georg Uhlemann
1922-1924: Otto Kühn
1924-1932: Alfred Karl Fellisch
1932-1938: Hans Heinrich von Zezschwitz
1939-1944: Dr. Walter Naumann
(1944-1945: Pohte)
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1873, S. 275 ff und 1874, S. 113 ff
[02] Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, Bd. 14: Sachsen, S. 343
Mörtzsch, Otto; Historisch-topographische Beschreibung der Amtshauptmannschaft Großenhain. Dresden, 1935
Reichsverfassung und Landesverfassung.- Militärangelegenheiten und Kriegsangelegenheiten.- Gemeindeangelegenheiten.- Medizinalwesen und Gesundheitswesen.- Sicherheitspolizei.- Landwirtschaft.- Forstwesen, Jagd und Fischerei.- Handel und Gewerbe.- Baupolizei (Straßen, Eisenbahn, Wasser).- Feuerpolizei.
Die Amtshauptmannschaft Großenhain wurde 1874 aus den Bezirken der Gerichtsämter Großenhain, Radeburg, Riesa gebildet. Sie war 1910 rund 795 km² groß; in ihr lebten etwa 90.900 Menschen. Zu dieser Zeit bestand sie aus 158 Gemeinden, darunter den Städten Großenhain, Radeburg und Riesa. Die Amtshauptmannschaft Großenhain bildete die nördliche Begrenzung der Kreishauptmannschaft Dresden; sie grenzte an den Südostzipfel der preußischen Provinz Sachsen (Kreis Liebenwerda). Im Osten stieß sie an die Amtshauptmannschaft Kamenz der Kreishauptmannschaft Bautzen, im Süden an die Amtshauptmannschaft Dresden, im Südwesen an die Amtshauptmannschaft Meißen und im Nordwesten an die Amtshauptmannschaft Oschatz der Kreishauptmannschaft Leipzig.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.3 Amtshauptmannschaften (Landratsämter)
Weitere Angaben siehe 2.3.3.3 Amtshauptmannschaften (Landratsämter)
- 1966, 2014 | Findbuch / Datenbank
- 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5