Beständeübersicht
Bestand
10803 Katasteramt Dippoldiswalde
Datierung | 1842 - 1956 |
---|---|
Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 38,40 |
Entwicklung der Grundsteuern in Sachsen
Die Grundsteuer zählt zu den ältesten und wichtigsten Formen der direkten Besteuerung. Sie bezieht sich auf den Grundbesitz bzw. auf den Wert des Grundvermögens. In Sachsen entwickelte sie sich seit dem späten Mittelalter aus einer Vermögenssteuer. Ab 1763 wurde diese Landsteuer mit der Pfennigsteuer zur Schocksteuer vereinigt. Die Berechnung ergab sich aus der Abschätzung des Flächeninhalts von Grundstücken. In den verschiedenen Landesteilen Sachsens wurden die direkten Steuern nach einem jeweils anderem Verfahren und in unterschiedlicher Höhe erhoben. In der Oberlausitz gab es anstatt der Schock- die Rauchsteuer, die sich aus der Anzahl der Rauchfänge ergab. Auch die Aufsicht über die Einnahme der Steuern war unterschiedlich geregelt. In den Erblanden hatte das Obersteuerkollegium diese Aufgabe, in der Oberlausitz waren die Stände damit betraut, die der Landesherrschaft eine feste Summe ablieferten. Neben der Grundsteuer existierten noch eine Vielzahl von direkten und indirekten Steuern, z.B. Quatember-, Akzisgrundsteuern, Kavallerieverpflegungs-, Portions- und Rationsgelder, Donativbeträge etc. Sie wurden zu verschiedenen Zeiten eingeführt, waren für eine festgelegte Verwendung bestimmt und wurden von unterschiedlichen Behörden verwaltet. Die Besteuerung fand ungleichmäßig und ungerecht zwischen den einzelnen Bevölkerungsschichten statt. Rittergüter und kirchliche Grundstücke waren z. B. durch Steuerbefreiungen wenig belastet. Das staatliche Finanzwesen bot also ein ganz unübersichtliches Bild, das durch eine Fülle von Steuerbefreiungen kompliziert wurde, verstärkt durch die Unterscheidung von ständischen und rein landesherrlichen Abgaben.
Die Reform der Grundsteuer
Schon 1711 wurde eine Reform der Grundsteuer von den Ständen beantragt und war seit 1811 ständige Verhandlungssache auf den Landtagen gewesen, ohne dass Veränderungen eintraten.
Erst mit der Aufstellung einer Verfassung für das Königreich Sachsen im Jahr 1831 wurde auch die Grundlage für ein neues Grundsteuersystem geschaffen. Die Notwendigkeit, Veränderungen herbeizuführen, hatte verschiedene Gründe. Zum einem wurden durch das
Ablösungsgesetz von 1832 die Feudallasten abgeschafft. Da auch der Staat im Besitz von landesherrlichen Grundherrschaften im größerem Umfang war, entfielen ihm natürlich auch die ehemaligen Dienstleistungen, Natural- und Geldeinkünfte. Weitere Gründe waren die oben erwähnte Ungleichheit der Besteuerung, die Trennung der Steuerverwaltung zwischen dem Landesherrn und den Ständen und der noch fehlende einheitliche Staatshaushalt. Die Reform hatte die Aufgabe, das gesamte System der steuerlichen Einkünfte neu zu ordnen und auf eine neue Grundlage zu stellen. Dabei erfolgte auch die Umstellung auf die reine Geldwirtschaft.
Eine Vermessung, Bonitierung (Abschätzung der Grundstücke) und Kartierung des gesamten Landes Sachsen wurde als Vorraussetzung der neuen Grundsteuer von der Ständeversammlung am 30. Oktober 1834 beschlossen. Zur Vorbereitung musste jede Gemeinde ein Flurverzeichnis [01] anfertigen, das die Grundstücke in der Reihenfolge ihrer Lage, die ungefähre Größe und die Gattung (z.B. Feld, Wiese) angab. Die Landesvermessung wurde dann vom Zentralbüro für Steuervermessung innerhalb von sechs Jahren durchgeführt und in den Jahren
1870 – 1890 durch teilweise Neuaufnahmen ergänzt.
Die Aufsicht über das gesamte Projekt wurde 1835 einer neu gebildeten Zentralkommission zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems [02] übertragen. Ab dem 1. Januar 1844 trat das neue Grundsteuersystem [03] endgültig in Kraft. Es legte die Abschaffung aller bisherigen Steuern fest, beseitigte die bestehenden Steuerbefreiungen mit Ausnahme der fiskalischen Grundstücke, der Kirchen- und Gottesdienstgebäude, der öffentlichen Straßen und Plätze, des Ödlandes, sowie der fließenden Gewässer. In enger Beziehung dazu stand die Einführung der Grund- und Hypothekenbücher [04], die von den für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichten angelegt wurden.
Behördengeschichte und SchriftgutformenEntwicklung der für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Behörden und ihrer Zuständigkeitsgebiete
In Sachsen wurden im Jahr 1835 die bis dahin für die Einnahme der direkten Steuern verant-wortlichen 56 Kreis- und Amtssteuereinnahmen durch Bezirkssteuereinnahmen[05] ersetzt. Neben der Erhebung der direkten Steuern hatten sie die Aufbewahrung und Führung der Kataster der Landgemeinden und kleineren Städte zur Aufgabe. In Städten mit eigener Städteordnung übte der Stadtrat die Lokalsteuerverwaltung aus und galt als Flurbuchbehörde. Die höhere Instanz bildeten die Kreissteuerräte, die oberste das neugebildete Finanzministerium, das das Obersteuerkollegium ablöste. Der zu betreuende Steuerbezirk einer Bezirkssteuereinnahme entsprach dem Verwaltungsbereich der Ämter. Da sich die Reformen von 1831 zunächst nur auf die Zentralbehörden erstreckten, blieben die mittleren und unteren Bereiche der Verwaltung noch erhalten. In Sachsen wurden in vier Steuerkreisen zweiundzwanzig Bezirkssteuereinnahmen eingerichtet. Die Bezirkssteuereinnahme Dippoldiswalde gehörte zum
Steuerkreis 1 und war für die Ortschaften der Ämter Dippoldiswalde, Grillenburg und Altenberg zuständig. Für die Vereinfachung der Verwaltung wurden 1836 Korrekturen an den
Ämtergrenzen [06] vorgenommen.
Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems 1844 [07] entstanden vier Steuerkreise, die den vier Kreisdirektionsbezirken [08] entsprachen. 1856 wurden Gerichtsämter als neue Behörden der staatlichen Lokalverwaltung eingesetzt und lösten die noch aus dem Mittelalter stammenden Ämter ab. Sie waren zugleich Gerichts- und Verwaltungsstellen. Davon ausgehend wurden auch die Steuerbezirke und -kreise [09] dieser neuen Organisation angepasst.
Der Steuerbezirk Dippoldiswalde lag im ersten von vier Steuerkreisen und umfasste die Gerichtsamtsbezirke Dippoldiswalde, Tharandt und Altenberg. Ab dem Jahr 1859 führten die Bezirkssteuereinnehmer den Titel Bezirkssteuerinspektor. [10]
Mit der Verwaltungsreform 1873 wurden die Gerichtsämter abgeschafft. Die Amtshauptmannschaften [11] traten als erste Instanz der Landesverwaltung die Nachfolge an. Gleichzeitig wurden die Kreisdirektionen aufgelöst und durch Kreishauptmannschaften ersetzt. Die Steuerkreise entsprachen den vier Kreishauptmannschaften und die Steuerbezirke den fünfundzwanzig Amtshauptmannschaften. Der Steuerbezirk Dippoldiswalde [12], nunmehr identisch mit dem Sprengel der Amtshauptmannschaft, umfasste die ehemaligen Gerichtsamtsbezirke [13] Dippoldiswalde, Lauenstein, Altenberg und Frauenstein.
1900 entstand aus der Kreishauptmannschaft Zwickau eine neue Kreishauptmannschaft Chemnitz, so dass sich auch die Zahl der Steuerkreise von vier auf fünf erhöhte. Die Bezirkssteuereinnahmen wurden 1920 durch die Finanzämter abgelöst. Mit der Einführung einer neuen Staatsgrundsteuer [14] zwei Jahre später, kam es erstmals zu einer Zusammenführung der Katasterverwaltung und der Vermessungstätigkeit. Es erfolgte die Bildung von Bezirksvermessungsämtern, die aus den früheren Bezirkslandmessern hervorgingen. Sie hatten bis dahin nur die Aufgabe der Landesvermessung inne, die sie zwar in Zusammenhang mit den Bezirkssteuereinnahmen durchführten, aber zum eigenen Zweck und in einer eigenen Behörde. Sie unterstanden nun dem Landesvermessungsamt und übernahmen zusätzlich die Aufgaben einer Flurbuchbehörde für die Landbezirke. Die Städte, die bisher selbst Ortssteuerbehörden im Sinne des alten Grundsteuergesetzes waren, behielten ihre Funktion. Vermessungstechnische Unterlagen wurden aber im Bezirksvermessungsamt verwaltet. Der sächsische Landtag verabschiedete 1926 erneut ein Grundsteuergesetz [15], das die Steuerbemessung durch Einheitswerte vorsah. Die Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde bestand nach diesem Gesetz aus den Gemeinden, die einen selbständigen Grundsteuerbezirk bildeten.
1934 wurde das Vermessungswesen Reichsangelegenheit [16]. Für das gesamte Reich wurde 1938 die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen angeordnet. In Sachsen erfolgte dabei der Wechsel der Ressortzuständigkeit vom Finanz- zum Innenministerium. Dort wurde die Abteilung Vermessungswesen neu geschaffen. Zu ihr gehörten als Unterabteilungen das bisherige Landesvermessungsamt als Kataster- und Messungsverwaltung und die Hauptvermessungsabteilung III (Land Sachsen). Aus den ehemaligen Bezirksvermessungsämtern wurden Katasterämter. Ab 1939 wurden die Bezeichnung der Amts- und Kreishauptmannschaft durch Landkreis- und Regierungsbezirk ersetzt. An der Gebietszuständigkeit änderte sich dabei nichts.In den Jahren 1945 bis 1952 waren Katasterämter, Kreisvermessungsämter, Vermessungs-abteilungen bei den Landkreisen bzw. Stadtvermessungsämter in großen Städten für Flurangelegenheiten zuständig. Nach der Verwaltungsreform 1952 wurden bei den Räten der Kreise je eine Abteilung Kataster bzw. eine Abteilung Vermessung eingerichtet. Das Zuständigkeitsgebiet richtete sich nach der Kreiseinteilung. Im gleichen Jahr wurden auch Aufgaben der Grundbuchdokumentation, die vorher von den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten wahrgenommen wurden, auf die Abteilung Kataster übertragen. Seit 1965 war der Rat des Bezirkes, Liegenschaftsdienst mit seinen Außenstellen und Arbeitsgruppen in den Kreisen zuständig. Auch die bisher in den kreisfreien großen Städten bei den Stadtvermessungsämtern der Stadträte geführten Katasterunterlagen wurden ab diesem Zeitpunkt dem Rat des Bezirkes unterstellt.
Die heutige Vermessungsverwaltung [17] des Freistaates Sachsen ist dreistufig gegliedert. Die oberste Landesbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern, gefolgt von dem Landesvermessungsamt Sachsen, verantwortlich für die Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Es gibt zwölf staatliche Vermessungsämter, denen die Führung des Liegenschaftskatasters in ihrem Amtsbezirk anvertraut ist. In Chemnitz, Dresden und Leipzig sind für die Katasterführung städtische Vermessungsämter als kommunale Einrichtungen der Stadtverwaltungen zuständig. Die Katastervermessung wird von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt. 1991 kamen die Grundbücher in die Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Justiz zurück, wo sie bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführt werden.
Schriftgut der Grundsteuerbehörden
Zum Schriftgut der Grundsteuerbehörden zählen Flurbücher, Grundsteuerkataster (Besitzstandsbücher), dazu geführte Nachträge, Akten über die Klassifikation und die Einschätzung des Grundeigentums, Grundsteuer- und Flurbuchakten und Flurkrokis.
Sie wurden für jeden Flurbezirk angelegt und dienten in erster Linie dem staatlichen Interesse, dem Zweck der Grundsteuererhebung. Im Gegensatz dazu standen Grund- und Hypothekenbücher, später nur noch Grundbücher und dazugehörige Grundakten, die Rechtshandlungen zu einzelnen Grundstücken im privaten Interesse dokumentieren.
Während sich immer wieder Veränderungen in den Behördenstrukturen ergaben, blieb das Führen des Grundsteuerschriftguts, abgesehen von kleinen Änderungen, in den über einhundert Jahren seiner Existenz nahezu gleich.
Flurbücher: In ihnen sind die einzelnen Grundstücke einer Flur in laufender Nummerierung aufgeführt. Bei jeder Parzelle sind der Name des Eigentümers, die Nummer des Steuerkatasters, Abschätzung und verwertete Grundfläche der Gebäude und Hofräume, die Größe des Ackerlandes und anderer Nutzflächen, der Flächeninhalt, die Güteklasse des Bodens, Entfernungsbezirk und gegebenenfalls steiler Weganstieg, Reinertrag und Steuereinheiten vermerkt. Im Jahr 1922 entfielen alle die alte Grundsteuer betreffenden Angaben wie die Spalten über die Steuereinheiten. Hinzugefügt wurde eine Spalte für die Nummer des entsprechenden Grundbuchblattes. Im Bestand des Katasteramts Dippoldiswalde befinden sich zwei gleichartige Ausgaben von Flurbüchern, davon beinhaltet eine die Flurkrokis (siehe unten). Eine Ausfertigung wurde bei der Grundsteuerbehörde geführt. Bei der anderen handelt es sich entweder um die Kopie der Gemeinde nach der Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes [18] von 1843 oder um Entwurfsflurbücher, die bei den Landesvermessungsämtern seit 1922 geführt wurden und bislang als Kriegsverlust galten.
Zur Zeit gibt es im Sächsischen Hauptstaatsarchiv noch die Abgabe Rat des Bezirkes Dresden, Liegenschaftsdienst Außenstelle Dippoldiswalde. Sie verfügt über eine dritte Ausgabe von Flurbüchern. Diese wurden vom zuständigen Amtsgericht zum Zweck der Grundbuchdokumentation [19] geführt. Der Inhalt und eine andere Spalteneinteilung belegen das. Einige tragen den Stempel des Amtsgerichts. Eine Übernahme dieser Flurbuchserie in den Bestand "Amtsgericht Dippoldiswalde" ist vorgesehen.
Das Grundsteuerkataster (Kataster) wurde ebenfalls für einen Flurbezirk angelegt, übernahm die Daten der Flurbücher und brachte sie in einen nach dem Besitzstand geordneten Zusammenhang. Das Wort Kataster leitet sich offensichtlich aus dem lateinischen Wort "capistrum" (caput für Steuereinheit, capitatio gleich Kopfsteuer) ab. Es galt als alleinige Grundlage der Steuererhebung. Die Grundsteuerkataster enthalten Angaben über die Eigentümer mit ihren sämtlichen Parzellen, wobei aus dem Flurbuch die Art der Nutzung, der Flächeninhalt und die Steuereinheiten der einzelnen Parzellen übertragen wurden. Daraus ergab sich die Summe der von jedem Grundbesitzer des Ortes zu tragende Steuereinheiten. Die Bezeichnung Kataster bürgerte sich auch für andere Register ein. Seit 1922 wurden sie als Besitzstandsbücher bezeichnet. Extra aufgestellte Namensverzeichnisse sollten den Zugriff erleichtern.
Besitzveränderungen wurden in den sogenannten Nachträgen ergänzt. Diese sind direkt im Flurbuch bzw. Grundsteuerkataster enthalten oder als selbständiges Amtsbuch geführt worden.
Zu den Flurbüchern gehören Flurkrokis. Diese farbigen Karten sind die im verkleinertem Maßstab übertragenen Menselblätter [20] und stellen eine geschlossene Flur dar. Diese Croquis (früherer Begriff) entsprachen den in anderen Bundesstaaten angefertigten Gemeinde-übersichtskarten. Auf ihnen ist die Lage der einzelnen Parzellen genau ersichtlich. Wurde noch ein Beikroki (Beiblatt) angefertigt, ist darauf die Ortslage selbst dargestellt.
Die Originale befinden sich, falls noch vorhanden, in den Flurbüchern eingelegt.
Gebäudeabschätzungsverzeichnisse geben Auskunft darüber, wie sich der jährliche Mietertrag von Gebäuden, aufgrund genauer Vermessung, errechnet. Es handelt sich hier um Vorarbeiten zur genauen Ermittlung der Angaben für eine Spalte im Flurbuch.
Akten der Grundsteuerverwaltung (vor 1922 entstanden) und Flurbuchakten (seit 1922 geführt) unterscheiden sich inhaltlich nicht sehr voneinander. In den Grundsteuerakten sind tabellarische Aufstellungen über Steuereinheiten- und Flurstückveränderungen, Anzeigen über Neubauten und Veränderungen an Gebäuden, bei denen noch keine Grundsteuerregelung erfolgt ist, Gebäudenutzungsverzeichnisse für die Abschätzung der Grundsteuer enthalten.
Des Weiteren finden wir Auszüge aus Grund- und Hypothekenbüchern, Aufstellungen über die Landrentenverteilung sowie den Schriftwechsel über Gebühren und Kosten der Vermessung und Einschätzung. Flurbuchakten haben ausschließlich Anzeigen über die Teilung (Dismembration) von Grundstücken, Flurstücksveränderungen, Mitteilungen des Grundbuchamtes über die Eintragung der Veränderungen und Vermessungsangelegenheiten zum Inhalt.
Es können noch Kommissionsakten über die Einschätzung von Grundeigentum, Auszügeund Abschriften aus Flur- und Besitzstandsbüchern und sogenannte "Privatakten" von Landmessern über Grundsteuerregulierungen überliefert sein.
Bestandsgeschichte
Mit der Einführung eines einheitlichen Liegenschaftskatasters wurden alle Unterlagen bis spätestens 1956 in den Katasterabteilungen der Räte der Kreise abgeschlossen, aber weiterhin als Arbeitsgrundlage benötigt. Eine erste Abgabe an das Sächsische Hauptstaatsarchiv erfolgte 1955 vom Rat des Kreises Dippoldiswalde. Es entstand der Bestand Katasteramt Dippoldiswalde, erschlossen durch eine Findkartei. Die Abgrenzung der Archivalien erfolgte zunächst nach DDR - Kreisen. Diese Einteilung wurde später geändert, indem die Abgrenzung nach den Sprengeln der Amtshauptmannschaften vorgenommen wurde. Dazu wurden Archivalien aus der Abgabe des Rates des Kreises Freital in der vorhandenen Findkartei nachgetragen. Weitere Teile aus den Abgaben der Räte der Kreise Pirna und Freital wurden dem Bestand zugeordnet, blieben aber unverzeichnet. Im Jahr 1967 erfolgte eine weitere Abgabe vom Rat des Kreises Dippoldiswalde, der dann als Abgabe 2 über ein Abgabeverzeichnis zugänglich war. Bei der Neuverzeichnung wurden alle Teile in den Bestand integriert, ergänzt durch Archivalien aus dem Bestand Rat des Bezirkes Dresden, Liegenschaftsdienst der Außenstelle Freital. Die Bestandsbezeichnung "Katasteramt Dippoldiswalde" wurde beibehalten.
Die Bestandsabgrenzung erfolgte nach dem am längsten bestehenden Sprengel, der Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde mit ihren Ortschaften. [21]
Der Bestand gliedert sich in fünf Klassifikationsgruppen, ausgehend von der Art des Schriftguts. Innerhalb jeder Gruppe sind die Archivalien alphabetisch nach Orten geordnet. Bei den Grundsteuer- und Flurbuchakten sind diese darüber hinaus chronologisch zusammengestellt. Flurkrokis sind im Enthält-Vermerk der Flurbücher Ausfertigung 2 und zusätzlich in der Kartenregistrande verzeichnet. Bei der Titelaufnahme wurden Ortsnamen in die heutige sprachliche Form gebracht. Die heutigen Verwaltungszugehörigkeiten sowie Ortszusammenlegungen und Eingemeindungen, die nach 1956 stattfanden, wurden dabei nicht berücksichtigt. Ergänzt wurde in runden Klammern der auf der Archivalie enthaltene Ortsname. Dazu kommen spezielle Ortsangaben, z.B. Ortsteile. Der Umfang des Bestandes beträgt ca. 26 lfd. Meter.
Bestandsanalyse
Der Bestand ist für die historische Ortsgeschichts- und Flurforschung von Bedeutung, da er genaue Kenntnisse über Umfang, Wert und Lage sowie die Rechtsverhältnisse der Grundstücke vermittelt. Er lässt zugleich den Nutzen des Bodens, der Eigentumsverhältnisse und darüber hinaus die Lebensverhältnisse besonders der dörflichen Bewohner erkennen und bildet dadurch eine wichtige Quelle für die Zwecke der Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Aber auch für die Familiengeschichtsforschung ist der Bestand interessant, gut zugänglich durch überlieferte Namensverzeichnisse. Gerade der enge Zusammenhang zwischen Flur- und Besitzstandsbüchern und dem Grundbuch ist für die Klärung von Vermögensfragen von rechtlicher Relevanz. Durch das relativ gleichförmige Führen des Schriftgutes über einen so großen Zeitraum bildet der Bestand eine in sich geschlossene und vollständige Überlieferung mit einem hohen Informationswert.
Verweise auf inhaltlich ergänzende Bestände
Im Sächsischen Hauptstaatsarchiv befinden sich ebenfalls die Bestände der Katasterämter Dresden, Großenhain, Meißen und Pirna. Die in den Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsarchivs Chemnitz gehörenden Katasteramtsbestände Annaberg, Auerbach, Chemnitz, Glauchau, Marienberg, Plauen, Schwarzenberg, Stollberg, Zwickau, Pausa und Elsterberg werden zur Zeit noch in Dresden verwahrt.
Sonstige inhaltlich verwandte Bestände sind:
Literatur
Beschorner, Hans, Geschichte der sächsischen Kartographie im Grundriss. Leipzig 1907.
Blaschke, Karlheinz: Die Archivierung von Katastermaterial in: Archivmitteilungen 4/1954, S. 63 f.
Blaschke, Karlheinz: Die Verwaltung in Sachsen und Thüringen. Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 3: Das Deutsche Reich bis zum Ende der Monarchie.) Stuttgart 1984.Blaschke, Karlheinz: Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen. Leipzig, 1957
Brands, Christian u.a.: 140 Jahre Grundsteuerreform. www.lverma-bb.de/pdf/201-BRANDSS50-55.pdf, letzter Zugriff: 17. Jan. 2002
Das elektronische Grundbuch. Staatsministerium der Finanzen. Dresden 1995.
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. 13. Aufl. Leipzig 1926.
Kötzschke, Rudolf: Ländliche Siedlung und Agrarwesen in Sachsen. Remagen 1953.
Lexikon der deutschen Steuer- und Zollgeschichte: Abgaben, Dienste, Gebühren, Steuern und Zölle von den Anfängen bis 1806. München 1992.
Meerheim, Andreas: Zur Entwicklung der Liegenschaftsdokumentation auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Dresden 1984.
Nagel, August: Die Vermessungen im Königreiche Sachsen. Eine Denkschrift mit Vorschlägen für eine auf die Europäische Gradmessung zu gründende rationelle Landesvermessungs. Dresden 1876.
Peikert, Monika: Katasterschriftgut im Landeshauptarchiv Dresden in: Archivmitteilungen 1/1965 S. 32 f.
Schmidt, Gerhard: Die Staatsreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.: Eine Parallele zu den Steinischen Reformen in Preußen. (Schriftenreihe des Staatsarchivs Dresden; Bd 7.) Weimar 1966.
Schmidt, Gerhard: Einleitung zum Findbuch "Katasteramt Großenhain", maschinen-schriftliches Findbuch. Dresden 1966.
Zusammenstellung der gegenwärtigen giltigen gesetzlichen Bestimmungen über die directe Besteuerung (Grundsteuer, Gewerbe- und Personalsteuer, Einkommensteuer) im Königreich Sachsen. Plauen 1875.
[01] Vgl. Generalverordnung an sämmtliche Justizbeamten, königliche und Patrimonialgerichte, auch Stadträthe
über die Berainung der Flur- und Grundstücksgrenzen und die Einsendung von Flurverzeichnissen
vom 7. Januar 1835 GVOBL (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen) 1835 S. 13f.
[02] Vgl. Verordnung über die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems vom 2. März 1835 GVOBL 1835
S. 165 f.
[03] Vgl. Gesetz über die Einführung eines neuen Grundsteuersystems vom 9. September 1843 GVOBL 1843
S. 97 f.
[04] Vgl. Gesetz über die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesesen vom 6. November 1843
GVOBL 1843 S. 189 f.
[05] Vgl. Verordnung zur Bildung und Einrichtung der Behörden für Erhebung der direkten Steuern vom 1.
November 1834 GVOBL 1834 S. 311 f.
[06] Vgl. Verordnung über einige Veränderungen in der Bezirkseinteilung vom 28. Mai 1836
GVOBL 1836 S. 153 f.
[07] Vgl. Gesetz zur Einführung des neuen Grundsteuersystems vom 9. September 1843 GVOBL 1843 S. 97 f.
[08] Vgl. Bekanntmachung vom 14. November 1843 GVOBL 1843 S. 249
[09] Vgl. Verordnung über die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes vom 2. September 1856
GVOBL 1856 S. 243 f., Verordnung über die veränderte Abgrenzung der Steuerkreise und Steuerbezirke vom
25. November 1856 GVOBL 1856 S. 410 f., Verordnung über einige Abänderungen der für die Verwaltung
der directen Steuern und der Stempelsteuer bestehenden Eintheilung des Königreichs Sachsen
vom 9. November 1865 GVOBL 1865 S. 633 f.
[10] Vgl. Bekanntmachung über die veränderte Benennung der Bezirkssteuereinnehmer vom 14. April 1859
GVOBL 1859 S. 63
[11] Vgl. Gesetz über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873
GVOBL 1873 S. 275 f.
[12] Vgl. Verordnung über die veränderte Abgrenzung der Steuerkreise und Steuerbezirke vom 22. Juni 1876
GVOBL 1876 S. 281 f.
[13] Vgl. Bekanntmachung über die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes vom 12. September 1874
GVOBL 1874 S. 243
[14] Vgl. Grundsteuergesetz vom 7. Oktober 1921 SGBl 1921 S. 327 f.
[15] Vgl. Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 SGBL 1926 S. 165 f.
[16] Vgl. Gesetz über die Neuordnung des Vermessungswesens
[17] http://www.lverma.smi.sachsen.de, letzter Zugriff: 17.01.2002
[18] Vgl. Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 26. Oktober 1843, GVOBL 1843 S. 153 f.
[19] Vgl. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Grund- und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen vom 15. Februar 1844 GVOBL 1844 § 57 S. 50 – 51
[20] mit einem Messtisch angefertigte Karten
[21] siehe Blaschke, Karlheinz: Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen. Bibliographisches Institut Leipzig.
Leipzig, 1957
Die Grundsteuer zählt zu den ältesten und wichtigsten Formen der direkten Besteuerung. Sie bezieht sich auf den Grundbesitz bzw. auf den Wert des Grundvermögens. In Sachsen entwickelte sie sich seit dem späten Mittelalter aus einer Vermögenssteuer. Ab 1763 wurde diese Landsteuer mit der Pfennigsteuer zur Schocksteuer vereinigt. Die Berechnung ergab sich aus der Abschätzung des Flächeninhalts von Grundstücken. In den verschiedenen Landesteilen Sachsens wurden die direkten Steuern nach einem jeweils anderem Verfahren und in unterschiedlicher Höhe erhoben. In der Oberlausitz gab es anstatt der Schock- die Rauchsteuer, die sich aus der Anzahl der Rauchfänge ergab. Auch die Aufsicht über die Einnahme der Steuern war unterschiedlich geregelt. In den Erblanden hatte das Obersteuerkollegium diese Aufgabe, in der Oberlausitz waren die Stände damit betraut, die der Landesherrschaft eine feste Summe ablieferten. Neben der Grundsteuer existierten noch eine Vielzahl von direkten und indirekten Steuern, z.B. Quatember-, Akzisgrundsteuern, Kavallerieverpflegungs-, Portions- und Rationsgelder, Donativbeträge etc. Sie wurden zu verschiedenen Zeiten eingeführt, waren für eine festgelegte Verwendung bestimmt und wurden von unterschiedlichen Behörden verwaltet. Die Besteuerung fand ungleichmäßig und ungerecht zwischen den einzelnen Bevölkerungsschichten statt. Rittergüter und kirchliche Grundstücke waren z. B. durch Steuerbefreiungen wenig belastet. Das staatliche Finanzwesen bot also ein ganz unübersichtliches Bild, das durch eine Fülle von Steuerbefreiungen kompliziert wurde, verstärkt durch die Unterscheidung von ständischen und rein landesherrlichen Abgaben.
Die Reform der Grundsteuer
Schon 1711 wurde eine Reform der Grundsteuer von den Ständen beantragt und war seit 1811 ständige Verhandlungssache auf den Landtagen gewesen, ohne dass Veränderungen eintraten.
Erst mit der Aufstellung einer Verfassung für das Königreich Sachsen im Jahr 1831 wurde auch die Grundlage für ein neues Grundsteuersystem geschaffen. Die Notwendigkeit, Veränderungen herbeizuführen, hatte verschiedene Gründe. Zum einem wurden durch das
Ablösungsgesetz von 1832 die Feudallasten abgeschafft. Da auch der Staat im Besitz von landesherrlichen Grundherrschaften im größerem Umfang war, entfielen ihm natürlich auch die ehemaligen Dienstleistungen, Natural- und Geldeinkünfte. Weitere Gründe waren die oben erwähnte Ungleichheit der Besteuerung, die Trennung der Steuerverwaltung zwischen dem Landesherrn und den Ständen und der noch fehlende einheitliche Staatshaushalt. Die Reform hatte die Aufgabe, das gesamte System der steuerlichen Einkünfte neu zu ordnen und auf eine neue Grundlage zu stellen. Dabei erfolgte auch die Umstellung auf die reine Geldwirtschaft.
Eine Vermessung, Bonitierung (Abschätzung der Grundstücke) und Kartierung des gesamten Landes Sachsen wurde als Vorraussetzung der neuen Grundsteuer von der Ständeversammlung am 30. Oktober 1834 beschlossen. Zur Vorbereitung musste jede Gemeinde ein Flurverzeichnis [01] anfertigen, das die Grundstücke in der Reihenfolge ihrer Lage, die ungefähre Größe und die Gattung (z.B. Feld, Wiese) angab. Die Landesvermessung wurde dann vom Zentralbüro für Steuervermessung innerhalb von sechs Jahren durchgeführt und in den Jahren
1870 – 1890 durch teilweise Neuaufnahmen ergänzt.
Die Aufsicht über das gesamte Projekt wurde 1835 einer neu gebildeten Zentralkommission zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems [02] übertragen. Ab dem 1. Januar 1844 trat das neue Grundsteuersystem [03] endgültig in Kraft. Es legte die Abschaffung aller bisherigen Steuern fest, beseitigte die bestehenden Steuerbefreiungen mit Ausnahme der fiskalischen Grundstücke, der Kirchen- und Gottesdienstgebäude, der öffentlichen Straßen und Plätze, des Ödlandes, sowie der fließenden Gewässer. In enger Beziehung dazu stand die Einführung der Grund- und Hypothekenbücher [04], die von den für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichten angelegt wurden.
Behördengeschichte und SchriftgutformenEntwicklung der für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Behörden und ihrer Zuständigkeitsgebiete
In Sachsen wurden im Jahr 1835 die bis dahin für die Einnahme der direkten Steuern verant-wortlichen 56 Kreis- und Amtssteuereinnahmen durch Bezirkssteuereinnahmen[05] ersetzt. Neben der Erhebung der direkten Steuern hatten sie die Aufbewahrung und Führung der Kataster der Landgemeinden und kleineren Städte zur Aufgabe. In Städten mit eigener Städteordnung übte der Stadtrat die Lokalsteuerverwaltung aus und galt als Flurbuchbehörde. Die höhere Instanz bildeten die Kreissteuerräte, die oberste das neugebildete Finanzministerium, das das Obersteuerkollegium ablöste. Der zu betreuende Steuerbezirk einer Bezirkssteuereinnahme entsprach dem Verwaltungsbereich der Ämter. Da sich die Reformen von 1831 zunächst nur auf die Zentralbehörden erstreckten, blieben die mittleren und unteren Bereiche der Verwaltung noch erhalten. In Sachsen wurden in vier Steuerkreisen zweiundzwanzig Bezirkssteuereinnahmen eingerichtet. Die Bezirkssteuereinnahme Dippoldiswalde gehörte zum
Steuerkreis 1 und war für die Ortschaften der Ämter Dippoldiswalde, Grillenburg und Altenberg zuständig. Für die Vereinfachung der Verwaltung wurden 1836 Korrekturen an den
Ämtergrenzen [06] vorgenommen.
Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems 1844 [07] entstanden vier Steuerkreise, die den vier Kreisdirektionsbezirken [08] entsprachen. 1856 wurden Gerichtsämter als neue Behörden der staatlichen Lokalverwaltung eingesetzt und lösten die noch aus dem Mittelalter stammenden Ämter ab. Sie waren zugleich Gerichts- und Verwaltungsstellen. Davon ausgehend wurden auch die Steuerbezirke und -kreise [09] dieser neuen Organisation angepasst.
Der Steuerbezirk Dippoldiswalde lag im ersten von vier Steuerkreisen und umfasste die Gerichtsamtsbezirke Dippoldiswalde, Tharandt und Altenberg. Ab dem Jahr 1859 führten die Bezirkssteuereinnehmer den Titel Bezirkssteuerinspektor. [10]
Mit der Verwaltungsreform 1873 wurden die Gerichtsämter abgeschafft. Die Amtshauptmannschaften [11] traten als erste Instanz der Landesverwaltung die Nachfolge an. Gleichzeitig wurden die Kreisdirektionen aufgelöst und durch Kreishauptmannschaften ersetzt. Die Steuerkreise entsprachen den vier Kreishauptmannschaften und die Steuerbezirke den fünfundzwanzig Amtshauptmannschaften. Der Steuerbezirk Dippoldiswalde [12], nunmehr identisch mit dem Sprengel der Amtshauptmannschaft, umfasste die ehemaligen Gerichtsamtsbezirke [13] Dippoldiswalde, Lauenstein, Altenberg und Frauenstein.
1900 entstand aus der Kreishauptmannschaft Zwickau eine neue Kreishauptmannschaft Chemnitz, so dass sich auch die Zahl der Steuerkreise von vier auf fünf erhöhte. Die Bezirkssteuereinnahmen wurden 1920 durch die Finanzämter abgelöst. Mit der Einführung einer neuen Staatsgrundsteuer [14] zwei Jahre später, kam es erstmals zu einer Zusammenführung der Katasterverwaltung und der Vermessungstätigkeit. Es erfolgte die Bildung von Bezirksvermessungsämtern, die aus den früheren Bezirkslandmessern hervorgingen. Sie hatten bis dahin nur die Aufgabe der Landesvermessung inne, die sie zwar in Zusammenhang mit den Bezirkssteuereinnahmen durchführten, aber zum eigenen Zweck und in einer eigenen Behörde. Sie unterstanden nun dem Landesvermessungsamt und übernahmen zusätzlich die Aufgaben einer Flurbuchbehörde für die Landbezirke. Die Städte, die bisher selbst Ortssteuerbehörden im Sinne des alten Grundsteuergesetzes waren, behielten ihre Funktion. Vermessungstechnische Unterlagen wurden aber im Bezirksvermessungsamt verwaltet. Der sächsische Landtag verabschiedete 1926 erneut ein Grundsteuergesetz [15], das die Steuerbemessung durch Einheitswerte vorsah. Die Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde bestand nach diesem Gesetz aus den Gemeinden, die einen selbständigen Grundsteuerbezirk bildeten.
1934 wurde das Vermessungswesen Reichsangelegenheit [16]. Für das gesamte Reich wurde 1938 die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen angeordnet. In Sachsen erfolgte dabei der Wechsel der Ressortzuständigkeit vom Finanz- zum Innenministerium. Dort wurde die Abteilung Vermessungswesen neu geschaffen. Zu ihr gehörten als Unterabteilungen das bisherige Landesvermessungsamt als Kataster- und Messungsverwaltung und die Hauptvermessungsabteilung III (Land Sachsen). Aus den ehemaligen Bezirksvermessungsämtern wurden Katasterämter. Ab 1939 wurden die Bezeichnung der Amts- und Kreishauptmannschaft durch Landkreis- und Regierungsbezirk ersetzt. An der Gebietszuständigkeit änderte sich dabei nichts.In den Jahren 1945 bis 1952 waren Katasterämter, Kreisvermessungsämter, Vermessungs-abteilungen bei den Landkreisen bzw. Stadtvermessungsämter in großen Städten für Flurangelegenheiten zuständig. Nach der Verwaltungsreform 1952 wurden bei den Räten der Kreise je eine Abteilung Kataster bzw. eine Abteilung Vermessung eingerichtet. Das Zuständigkeitsgebiet richtete sich nach der Kreiseinteilung. Im gleichen Jahr wurden auch Aufgaben der Grundbuchdokumentation, die vorher von den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten wahrgenommen wurden, auf die Abteilung Kataster übertragen. Seit 1965 war der Rat des Bezirkes, Liegenschaftsdienst mit seinen Außenstellen und Arbeitsgruppen in den Kreisen zuständig. Auch die bisher in den kreisfreien großen Städten bei den Stadtvermessungsämtern der Stadträte geführten Katasterunterlagen wurden ab diesem Zeitpunkt dem Rat des Bezirkes unterstellt.
Die heutige Vermessungsverwaltung [17] des Freistaates Sachsen ist dreistufig gegliedert. Die oberste Landesbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern, gefolgt von dem Landesvermessungsamt Sachsen, verantwortlich für die Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Es gibt zwölf staatliche Vermessungsämter, denen die Führung des Liegenschaftskatasters in ihrem Amtsbezirk anvertraut ist. In Chemnitz, Dresden und Leipzig sind für die Katasterführung städtische Vermessungsämter als kommunale Einrichtungen der Stadtverwaltungen zuständig. Die Katastervermessung wird von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt. 1991 kamen die Grundbücher in die Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Justiz zurück, wo sie bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführt werden.
Schriftgut der Grundsteuerbehörden
Zum Schriftgut der Grundsteuerbehörden zählen Flurbücher, Grundsteuerkataster (Besitzstandsbücher), dazu geführte Nachträge, Akten über die Klassifikation und die Einschätzung des Grundeigentums, Grundsteuer- und Flurbuchakten und Flurkrokis.
Sie wurden für jeden Flurbezirk angelegt und dienten in erster Linie dem staatlichen Interesse, dem Zweck der Grundsteuererhebung. Im Gegensatz dazu standen Grund- und Hypothekenbücher, später nur noch Grundbücher und dazugehörige Grundakten, die Rechtshandlungen zu einzelnen Grundstücken im privaten Interesse dokumentieren.
Während sich immer wieder Veränderungen in den Behördenstrukturen ergaben, blieb das Führen des Grundsteuerschriftguts, abgesehen von kleinen Änderungen, in den über einhundert Jahren seiner Existenz nahezu gleich.
Flurbücher: In ihnen sind die einzelnen Grundstücke einer Flur in laufender Nummerierung aufgeführt. Bei jeder Parzelle sind der Name des Eigentümers, die Nummer des Steuerkatasters, Abschätzung und verwertete Grundfläche der Gebäude und Hofräume, die Größe des Ackerlandes und anderer Nutzflächen, der Flächeninhalt, die Güteklasse des Bodens, Entfernungsbezirk und gegebenenfalls steiler Weganstieg, Reinertrag und Steuereinheiten vermerkt. Im Jahr 1922 entfielen alle die alte Grundsteuer betreffenden Angaben wie die Spalten über die Steuereinheiten. Hinzugefügt wurde eine Spalte für die Nummer des entsprechenden Grundbuchblattes. Im Bestand des Katasteramts Dippoldiswalde befinden sich zwei gleichartige Ausgaben von Flurbüchern, davon beinhaltet eine die Flurkrokis (siehe unten). Eine Ausfertigung wurde bei der Grundsteuerbehörde geführt. Bei der anderen handelt es sich entweder um die Kopie der Gemeinde nach der Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes [18] von 1843 oder um Entwurfsflurbücher, die bei den Landesvermessungsämtern seit 1922 geführt wurden und bislang als Kriegsverlust galten.
Zur Zeit gibt es im Sächsischen Hauptstaatsarchiv noch die Abgabe Rat des Bezirkes Dresden, Liegenschaftsdienst Außenstelle Dippoldiswalde. Sie verfügt über eine dritte Ausgabe von Flurbüchern. Diese wurden vom zuständigen Amtsgericht zum Zweck der Grundbuchdokumentation [19] geführt. Der Inhalt und eine andere Spalteneinteilung belegen das. Einige tragen den Stempel des Amtsgerichts. Eine Übernahme dieser Flurbuchserie in den Bestand "Amtsgericht Dippoldiswalde" ist vorgesehen.
Das Grundsteuerkataster (Kataster) wurde ebenfalls für einen Flurbezirk angelegt, übernahm die Daten der Flurbücher und brachte sie in einen nach dem Besitzstand geordneten Zusammenhang. Das Wort Kataster leitet sich offensichtlich aus dem lateinischen Wort "capistrum" (caput für Steuereinheit, capitatio gleich Kopfsteuer) ab. Es galt als alleinige Grundlage der Steuererhebung. Die Grundsteuerkataster enthalten Angaben über die Eigentümer mit ihren sämtlichen Parzellen, wobei aus dem Flurbuch die Art der Nutzung, der Flächeninhalt und die Steuereinheiten der einzelnen Parzellen übertragen wurden. Daraus ergab sich die Summe der von jedem Grundbesitzer des Ortes zu tragende Steuereinheiten. Die Bezeichnung Kataster bürgerte sich auch für andere Register ein. Seit 1922 wurden sie als Besitzstandsbücher bezeichnet. Extra aufgestellte Namensverzeichnisse sollten den Zugriff erleichtern.
Besitzveränderungen wurden in den sogenannten Nachträgen ergänzt. Diese sind direkt im Flurbuch bzw. Grundsteuerkataster enthalten oder als selbständiges Amtsbuch geführt worden.
Zu den Flurbüchern gehören Flurkrokis. Diese farbigen Karten sind die im verkleinertem Maßstab übertragenen Menselblätter [20] und stellen eine geschlossene Flur dar. Diese Croquis (früherer Begriff) entsprachen den in anderen Bundesstaaten angefertigten Gemeinde-übersichtskarten. Auf ihnen ist die Lage der einzelnen Parzellen genau ersichtlich. Wurde noch ein Beikroki (Beiblatt) angefertigt, ist darauf die Ortslage selbst dargestellt.
Die Originale befinden sich, falls noch vorhanden, in den Flurbüchern eingelegt.
Gebäudeabschätzungsverzeichnisse geben Auskunft darüber, wie sich der jährliche Mietertrag von Gebäuden, aufgrund genauer Vermessung, errechnet. Es handelt sich hier um Vorarbeiten zur genauen Ermittlung der Angaben für eine Spalte im Flurbuch.
Akten der Grundsteuerverwaltung (vor 1922 entstanden) und Flurbuchakten (seit 1922 geführt) unterscheiden sich inhaltlich nicht sehr voneinander. In den Grundsteuerakten sind tabellarische Aufstellungen über Steuereinheiten- und Flurstückveränderungen, Anzeigen über Neubauten und Veränderungen an Gebäuden, bei denen noch keine Grundsteuerregelung erfolgt ist, Gebäudenutzungsverzeichnisse für die Abschätzung der Grundsteuer enthalten.
Des Weiteren finden wir Auszüge aus Grund- und Hypothekenbüchern, Aufstellungen über die Landrentenverteilung sowie den Schriftwechsel über Gebühren und Kosten der Vermessung und Einschätzung. Flurbuchakten haben ausschließlich Anzeigen über die Teilung (Dismembration) von Grundstücken, Flurstücksveränderungen, Mitteilungen des Grundbuchamtes über die Eintragung der Veränderungen und Vermessungsangelegenheiten zum Inhalt.
Es können noch Kommissionsakten über die Einschätzung von Grundeigentum, Auszügeund Abschriften aus Flur- und Besitzstandsbüchern und sogenannte "Privatakten" von Landmessern über Grundsteuerregulierungen überliefert sein.
Bestandsgeschichte
Mit der Einführung eines einheitlichen Liegenschaftskatasters wurden alle Unterlagen bis spätestens 1956 in den Katasterabteilungen der Räte der Kreise abgeschlossen, aber weiterhin als Arbeitsgrundlage benötigt. Eine erste Abgabe an das Sächsische Hauptstaatsarchiv erfolgte 1955 vom Rat des Kreises Dippoldiswalde. Es entstand der Bestand Katasteramt Dippoldiswalde, erschlossen durch eine Findkartei. Die Abgrenzung der Archivalien erfolgte zunächst nach DDR - Kreisen. Diese Einteilung wurde später geändert, indem die Abgrenzung nach den Sprengeln der Amtshauptmannschaften vorgenommen wurde. Dazu wurden Archivalien aus der Abgabe des Rates des Kreises Freital in der vorhandenen Findkartei nachgetragen. Weitere Teile aus den Abgaben der Räte der Kreise Pirna und Freital wurden dem Bestand zugeordnet, blieben aber unverzeichnet. Im Jahr 1967 erfolgte eine weitere Abgabe vom Rat des Kreises Dippoldiswalde, der dann als Abgabe 2 über ein Abgabeverzeichnis zugänglich war. Bei der Neuverzeichnung wurden alle Teile in den Bestand integriert, ergänzt durch Archivalien aus dem Bestand Rat des Bezirkes Dresden, Liegenschaftsdienst der Außenstelle Freital. Die Bestandsbezeichnung "Katasteramt Dippoldiswalde" wurde beibehalten.
Die Bestandsabgrenzung erfolgte nach dem am längsten bestehenden Sprengel, der Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde mit ihren Ortschaften. [21]
Der Bestand gliedert sich in fünf Klassifikationsgruppen, ausgehend von der Art des Schriftguts. Innerhalb jeder Gruppe sind die Archivalien alphabetisch nach Orten geordnet. Bei den Grundsteuer- und Flurbuchakten sind diese darüber hinaus chronologisch zusammengestellt. Flurkrokis sind im Enthält-Vermerk der Flurbücher Ausfertigung 2 und zusätzlich in der Kartenregistrande verzeichnet. Bei der Titelaufnahme wurden Ortsnamen in die heutige sprachliche Form gebracht. Die heutigen Verwaltungszugehörigkeiten sowie Ortszusammenlegungen und Eingemeindungen, die nach 1956 stattfanden, wurden dabei nicht berücksichtigt. Ergänzt wurde in runden Klammern der auf der Archivalie enthaltene Ortsname. Dazu kommen spezielle Ortsangaben, z.B. Ortsteile. Der Umfang des Bestandes beträgt ca. 26 lfd. Meter.
Bestandsanalyse
Der Bestand ist für die historische Ortsgeschichts- und Flurforschung von Bedeutung, da er genaue Kenntnisse über Umfang, Wert und Lage sowie die Rechtsverhältnisse der Grundstücke vermittelt. Er lässt zugleich den Nutzen des Bodens, der Eigentumsverhältnisse und darüber hinaus die Lebensverhältnisse besonders der dörflichen Bewohner erkennen und bildet dadurch eine wichtige Quelle für die Zwecke der Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Aber auch für die Familiengeschichtsforschung ist der Bestand interessant, gut zugänglich durch überlieferte Namensverzeichnisse. Gerade der enge Zusammenhang zwischen Flur- und Besitzstandsbüchern und dem Grundbuch ist für die Klärung von Vermögensfragen von rechtlicher Relevanz. Durch das relativ gleichförmige Führen des Schriftgutes über einen so großen Zeitraum bildet der Bestand eine in sich geschlossene und vollständige Überlieferung mit einem hohen Informationswert.
Verweise auf inhaltlich ergänzende Bestände
Im Sächsischen Hauptstaatsarchiv befinden sich ebenfalls die Bestände der Katasterämter Dresden, Großenhain, Meißen und Pirna. Die in den Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsarchivs Chemnitz gehörenden Katasteramtsbestände Annaberg, Auerbach, Chemnitz, Glauchau, Marienberg, Plauen, Schwarzenberg, Stollberg, Zwickau, Pausa und Elsterberg werden zur Zeit noch in Dresden verwahrt.
Sonstige inhaltlich verwandte Bestände sind:
Literatur
Beschorner, Hans, Geschichte der sächsischen Kartographie im Grundriss. Leipzig 1907.
Blaschke, Karlheinz: Die Archivierung von Katastermaterial in: Archivmitteilungen 4/1954, S. 63 f.
Blaschke, Karlheinz: Die Verwaltung in Sachsen und Thüringen. Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 3: Das Deutsche Reich bis zum Ende der Monarchie.) Stuttgart 1984.Blaschke, Karlheinz: Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen. Leipzig, 1957
Brands, Christian u.a.: 140 Jahre Grundsteuerreform. www.lverma-bb.de/pdf/201-BRANDSS50-55.pdf, letzter Zugriff: 17. Jan. 2002
Das elektronische Grundbuch. Staatsministerium der Finanzen. Dresden 1995.
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. 13. Aufl. Leipzig 1926.
Kötzschke, Rudolf: Ländliche Siedlung und Agrarwesen in Sachsen. Remagen 1953.
Lexikon der deutschen Steuer- und Zollgeschichte: Abgaben, Dienste, Gebühren, Steuern und Zölle von den Anfängen bis 1806. München 1992.
Meerheim, Andreas: Zur Entwicklung der Liegenschaftsdokumentation auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Dresden 1984.
Nagel, August: Die Vermessungen im Königreiche Sachsen. Eine Denkschrift mit Vorschlägen für eine auf die Europäische Gradmessung zu gründende rationelle Landesvermessungs. Dresden 1876.
Peikert, Monika: Katasterschriftgut im Landeshauptarchiv Dresden in: Archivmitteilungen 1/1965 S. 32 f.
Schmidt, Gerhard: Die Staatsreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.: Eine Parallele zu den Steinischen Reformen in Preußen. (Schriftenreihe des Staatsarchivs Dresden; Bd 7.) Weimar 1966.
Schmidt, Gerhard: Einleitung zum Findbuch "Katasteramt Großenhain", maschinen-schriftliches Findbuch. Dresden 1966.
Zusammenstellung der gegenwärtigen giltigen gesetzlichen Bestimmungen über die directe Besteuerung (Grundsteuer, Gewerbe- und Personalsteuer, Einkommensteuer) im Königreich Sachsen. Plauen 1875.
[01] Vgl. Generalverordnung an sämmtliche Justizbeamten, königliche und Patrimonialgerichte, auch Stadträthe
über die Berainung der Flur- und Grundstücksgrenzen und die Einsendung von Flurverzeichnissen
vom 7. Januar 1835 GVOBL (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen) 1835 S. 13f.
[02] Vgl. Verordnung über die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems vom 2. März 1835 GVOBL 1835
S. 165 f.
[03] Vgl. Gesetz über die Einführung eines neuen Grundsteuersystems vom 9. September 1843 GVOBL 1843
S. 97 f.
[04] Vgl. Gesetz über die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesesen vom 6. November 1843
GVOBL 1843 S. 189 f.
[05] Vgl. Verordnung zur Bildung und Einrichtung der Behörden für Erhebung der direkten Steuern vom 1.
November 1834 GVOBL 1834 S. 311 f.
[06] Vgl. Verordnung über einige Veränderungen in der Bezirkseinteilung vom 28. Mai 1836
GVOBL 1836 S. 153 f.
[07] Vgl. Gesetz zur Einführung des neuen Grundsteuersystems vom 9. September 1843 GVOBL 1843 S. 97 f.
[08] Vgl. Bekanntmachung vom 14. November 1843 GVOBL 1843 S. 249
[09] Vgl. Verordnung über die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes vom 2. September 1856
GVOBL 1856 S. 243 f., Verordnung über die veränderte Abgrenzung der Steuerkreise und Steuerbezirke vom
25. November 1856 GVOBL 1856 S. 410 f., Verordnung über einige Abänderungen der für die Verwaltung
der directen Steuern und der Stempelsteuer bestehenden Eintheilung des Königreichs Sachsen
vom 9. November 1865 GVOBL 1865 S. 633 f.
[10] Vgl. Bekanntmachung über die veränderte Benennung der Bezirkssteuereinnehmer vom 14. April 1859
GVOBL 1859 S. 63
[11] Vgl. Gesetz über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873
GVOBL 1873 S. 275 f.
[12] Vgl. Verordnung über die veränderte Abgrenzung der Steuerkreise und Steuerbezirke vom 22. Juni 1876
GVOBL 1876 S. 281 f.
[13] Vgl. Bekanntmachung über die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes vom 12. September 1874
GVOBL 1874 S. 243
[14] Vgl. Grundsteuergesetz vom 7. Oktober 1921 SGBl 1921 S. 327 f.
[15] Vgl. Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 SGBL 1926 S. 165 f.
[16] Vgl. Gesetz über die Neuordnung des Vermessungswesens
[17] http://www.lverma.smi.sachsen.de, letzter Zugriff: 17.01.2002
[18] Vgl. Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 26. Oktober 1843, GVOBL 1843 S. 153 f.
[19] Vgl. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Grund- und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen vom 15. Februar 1844 GVOBL 1844 § 57 S. 50 – 51
[20] mit einem Messtisch angefertigte Karten
[21] siehe Blaschke, Karlheinz: Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen. Bibliographisches Institut Leipzig.
Leipzig, 1957
Flurbücher.- Klassifikation und Einschätzung des Grundeigentums.- Besitzstandsbücher.- Grundsteuerakten und Flurbuchakten.
Das Katasteramt war zunächst für die Bezirke der Gerichtsämter Altenberg, Dippoldiswalde, Frauenstein und Lauenstein zuständig.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.6 Katasterämter und Brandversicherungsämter
Weitere Angaben siehe 2.3.3.6 Katasterämter und Brandversicherungsämter
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