Beständeübersicht
Bestand
10852 Technisches Oberprüfungsamt
Datierung | 1852 - 1941 |
---|---|
Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 14,15 |
Behördengeschichte
Die Funktionen des Technischen Oberprüfungsamts lagen von 1852 bis 1888 bei der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker. Neben dem Technischen Oberprüfungsamt existierten zusätzlich das Technische Prüfungsamt von 1888 bis 1904, sowie die Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission [01] von 1901 bis 1921. Die beiden letztgenannten Behörden gingen schließlich im Technischen Oberprüfungsamt auf.
Alle diese Behörden hatten ihren Sitz in Dresden und bis auf die Kommission für Staatsprüfungen der Techniker – diese unterstand dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern - waren sie dem Ministerium der Finanzen unterstellt. Bei allen Behörden musste man für die Prüfungen eine Gebühr bezahlen und, außer bei den Notprüfungen während des 1.Weltkrieges, war eine einmalige Wiederholung der Prüfungen möglich.
Mit der "Verordnung, die Staatsprüfungen der Techniker betreffend" [02] vom 24. Dezember 1851, in Kraft getreten am 1. Januar 1852, wurde die "Königliche Kommission für Staatsprüfungen der Techniker" gegründet. Diese Kommission war für die 4 Fächer Geodäsie,
Ingenieurbau im engeren Sinn (Straßen-, Eisenbahn-, Brücken- und Wasserbau),
Maschinenbau und Hochbau zuständig. Sie setzte aus je einem Mitglied des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern und 10 von den Ministerien gemeinsam benannte Fachkundige zusammen. Den Vorsitz hat das ranghöhere Ministerialmitglied, bei Ranggleichheit das Dienstältere.
Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung waren:
a) die Beherrschung der deutschen Sprache
b) die Beherrschung der englischen oder der französischen Sprache
c) ein Zeugnis über technische und wissenschaftliche Vorkenntnisse, wie sie z.B. an der höheren Abteilung der polytechnischen Schule Dresden vermittelt wurden
d) Nachweise über, je nach Fach verschiedenen, Spezialwissen
e) Nachweise über Praktika von insgesamt 3 Jahren Dauer
Die Staatsprüfung bestand aus einer Probearbeit und einer mündlichen Prüfung.
Nach dem Bestehen der Prüfungen durften sich die Geodäten "geprüfter Feldmesser erster Classe", die Ingenieurbauer "geprüfter Civilingenieur für Straßen-, Eisenbahn-, Brücken- und Wasserbau", die Maschinenbauer "geprüfter Civilingenieur für Maschinenwesen" und die Hochbauer "geprüfter Baumeister" nennen. Nach Bestehen der Prüfung bekam man ein Zeugnis und ein Diplom. Das Bestehen der Staatsprüfung war Voraussetzung, damit Techniker in den Staatsdienst eintreten konnten. Für Assistenten, Volontäre, Werkmeister usw. galt dies aber nicht
Mit der "Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend" [03] vom 1. Juli 1888, in Kraft getreten am 1.Oktober 1888, traten an die Stelle der "Königlichen Kommission für Staatsprüfungen der Techniker" das Technische Oberprüfungsamt und das Technische Prüfungsamt. Der Präsident des Technischen Oberprüfungsamts wurde vom König ernannt. Die restlichen Mitglieder des Technischen Oberprüfungsamts und alle Mitglieder des Technischen Prüfungsamts wurden vom Ministerium der Finanzen auf 3 Jahre ernannt. Das Technische Prüfungsamt war für die Abhaltung von Vor- und I. Hauptprüfung zuständig. Das Technische Oberprüfungsamt hatte die II. Hauptprüfung durchzuführen.
Für die Ausbildung im Ingenieurbau, im Hochbau und im Maschinenbau gab es nun die folgende gravierende Veränderung, für Ausbildung der Geodäten blieb die Verordnung von 1851 hingegen weiter in Kraft.
Zulassungsvoraussetzung war der Besitz eines Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder Realgymnasium im Deutschen Reich. Über die Anerkennung außerdeutscher Gymnasialzeugnisse entschieden das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Kultus und öffentlichen Unterricht.
Nach der Einstellung hießen die Auszubildenden "Baubeflissene" und hatten ein zweijähriges Studium, beim Maschinenbau vor dem Studium noch ein Elevenjahr zu absolvieren. Zur Vorprüfung mussten zunächst diverse, während des Studiums gemachten Zeichnungen eingereicht werden. Befand das Prüfungsamt diese als genügend, wurde der Prüfling zu einer mündlichen Prüfung zugelassen. Bestand er diese, erfolgte ein weiterer zweijähriges Studium. Die Studienabschnitte erfolgten auf dem Polytechnikum Dresden oder einer anderen außersächsischen Hochschule, die von Ministerium der Finanzen und vom Ministerium für Kultus und öffentlichen Unterricht als geeignet erklärt wurden.
Dann mussten zur I. Hauptprüfung wieder während des Studiums gefertigte Zeichnungen eingereicht werden. Wurden diese als genügend befunden, wurde der Prüfling zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der I. Hauptprüfung zugelassen. Bestand er auch diese Prüfungen, ernannte ihn das Ministerium der Finanzen zum "Regierungsbauführer". Es folgten drei Jahre praktische Ausbildung (bei Maschinenbau nur zwei Jahre). Die Angaben des Regierungsbauführers hatten öffentlichen Glauben.
Schaffte er auch diese praktische Ausbildung, stellte das Technische Oberprüfungsamt dem Regierungsbauführer eine Häusliche Arbeit. Bestand der Prüfling, musste er sich binnen drei, in Ausnahmefällen sechs, Monaten zur schriftlichen und mündlichen Prüfung melden.
Nach bestandener II. Hauptprüfung wurden die Regierungsbauführer zum Regierungsbaumeister ernannt und hatten die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst. Für den höheren technischen Staatseisenbahndienst war aber zusätzlich das Bestehen der Lokomotivführerprüfung nötig. Die Regierungsbaumeister waren verpflichtet, jeder Anordnung des Ministeriums der Finanzen wegen einer vorläufigen Verwendung im Staatsdienst Folge zu leisten. Ein Anspruch auf Übernahme in den Staatsdienst bestand nicht.
1897 erschien eine neue Ausbildungsverordnung [04] . Diese enthielt aber keine wesentlichen Änderung gegenüber 1888.
Durch die "Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend" [05] vom 25. Februar 1904, in Kraft getreten am 1. März 1904, wurde das Technische Prüfungsamt zum 31. Dezember 1904 aufgelöst [06] . In diesem Jahr hielt das Technische Prüfungsamt nur noch Wiederholungen von Vorprüfungen und von I. Hauptprüfungen ab. Diese Verordnung galt wieder für die Fächer Maschinenbau, Ingenieurbau und Hochbau.
Ab dem 1. Januar 1905 wurden die Regierungsbauführer nur noch aus den Diplomingenieuren entnommen, es sei denn, man hat die I. Hauptprüfung vorher bestanden, dann konnte man auch zum Regierungsbauführer ernannt werden.
Die nach dem 1. März 1904 geprüften Diplomingenieure waren berechtigt, sich zum Regierungsbauführer ernennen zulassen und sich zur Ausbildung im Staatsdienst zu melden. Die Vorprüfung und die I. Hauptprüfung wurden durch die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung bei der Technischen Hochschule Dresden ersetzt.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ernennung zum Regierungsbauführer waren:
a) ein an einem Gymnasium oder Realgymnasium erworbenes Reifezeugnis
b) Nachweise zum Bestehen der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung
c) Nachweis der Ernennung zum Diplomingenieur
d) ein Nachweis, dass der Antragsteller frei von körperlichen Gebrechen und chronischen Krankheiten ist und dass er genügend Seh- und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache hat
e) bei Maschinenbau außerdem Zeugnisse über Praktika von mindestens einem Jahr Dauer
Nach der Ernennung zum Regierungsbauführer begann eine drei (bei Maschinenbau zweijährige) praktische Ausbildung. Bei den Bauführern im Höheren Staatseisenbahndienst fand während dieser praktischen Ausbildung auch die Prüfung zum Lokomotivführer statt.
Die Angaben der Regierungsbauführer hatten öffentlichen Glauben.
Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung war ein Gesuch um Zulassung zur II. Hauptprüfung an das Technische Oberprüfungsamt zu richten. Dieses entschied, ob der Regierungsbauführer zur Prüfung zu gelassen wurde. War dies der Fall, erhielt er eine Häusliche Probearbeit. Bestand der Regierungsbaumeister diese, wurde er zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zugelassen. Bestand er die Prüfungen, bekam er ein Zeugnis. Wenn der Regierungsbauführer wünschte, in den sächsischen Staatsdienst einzutreten, oder wenn er sich bereit erklärte, seine Dienste auf Anforderung in den sächsischen Staatsdienst zu stellen, wurde er zum "Regierungsbaumeister" ernannt, ansonsten war er nur berechtigt, sich "staatlich geprüfter Baumeister" zu nennen.
Regierungsbaumeister waren erneut verpflichtet, jeder Anordnung des Ministeriums der Finanzen über ihre vorläufig Verwendung Folge zu leisten. Anspruch auf Übernahme in den Staatsdienst bestand nicht.
Nach dem freiwilligem Ausscheiden eines Regierungsbaumeisters aus dem Staatsdienst, durfte er sich nur noch "Regierungsbaumeister a.D." nennen.
Nach der "Verordnung, die zweite Hauptprüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend" [07] vom 3. August 1914 konnten die Regierungsbauführer auf Antrag die II. Hauptprüfung als Notprüfung ablegen. Die Notprüfung konnte abgelegt werden, wenn die Häusliche Probearbeit für ausreichend befunden wurde und bestand nur aus einer mündlichen Prüfung. Eine Wiederholung war nicht möglich.
An Hand der Akten lässt sich belegen, dass diese Verordnung aufgehoben wurde. Wann dies geschah, war nicht zu ermitteln.
Mit der "Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend" [08] vom 17. Juni 1901, in Kraft getreten am 1. Juli 1902, ordnete das Finanzministerium die Ausbildung im Berg- und Hüttenwesen neu. Ab dieser Zeit tauchen im Bestand auch Akten von Prüflingen des Berg- und Hüttenwesens auf
Zulassungsvoraussetzungen zur Anstellung in den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung waren das Bestehen der Diplomprüfung an der Bergakademie Freiberg, einer Fortbildung und einer zweiten Prüfung (siehe unten). Für Assistenten, Vizehüttenmeister, Betriebs- und Hüttenchemiker reichte das Bestehen der Diplomprüfung.
Nach der Diplomprüfung folgte ein Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem sich der "Anwärter" praktisch und wissenschaftlich fortbilden musste. Während dieser Zeit hat er eine wissenschaftliche Abhandlung über ein Thema in seinem Fach zu schreiben.
Bestand er diese Fortbildung, war er zur "zweiten Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung" zugelassen. Zur Abhaltung dieser Prüfung wurde die "Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission" gegründet.
Ihre Mitglieder ernannte das Ministerium der Finanzen aus dem Kreis der seiner eigenen Beamten, der Beamten der staatlichen Berg- und Hüttenverwaltung und der ordentlichen Lehrer an der Bergakademie Freiberg.
Es gab eine bergmännische und eine hüttenmännische Abteilung. Jede Abteilung bestand aus fünf Mitgliedern. Man konnte Mitglied beider Abteilungen sein.
Die "zweiten Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung" bestand aus zwei Hausarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
Bei der Prüfung gab es nur bestanden oder nicht bestanden
Nach bestandener Prüfung durften sich die "Anwärter" je nach Fach "Bergassessor" oder "Hüttenassessor" nennen.
Durch die "Abänderung der Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend vom 17.6.1901" [09] vom 24.6.1921, in Kraft getreten am 1. August 1921, wurde die Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission aufgelöst. Ihre Aufgaben gingen an das Technisches Oberprüfungsamt über. Die Mitglieder, die die Prüfungen für das Berg- und Hüttenwesen abhielten, stammten aus dem gleichen Kreis wie die Mitglieder der Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission.
Danach konnten keine Vorschriften zum Technischen Oberprüfungsamt ermittelt werden. Die Aktenführung ändert sich nicht mehr signifikant. Im Sachsenbuch von 1940 taucht die Behörde letztmals in einem Behördenverzeichnis auf, der letzte Aktenvermerk des Technischen Oberprüfungsamtes in einer Akte stammt aus dem Jahr 1941.
Nach dem 2. Weltkrieg war das LRS Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge der Funktionsnachfolger des Technischen Oberprüfungsamts. Die Ausbildung an sich ging an die Fachschulen und Hochschulen über.
Grober Geschäftsgang / Inhalt der Prüfungsakten im Bestand Kommission für Staatsprüfungen der Techniker
Zunächst bewarb sich die Person um die Zulassung zur Staatsprüfung. Diese Bitten enthielten häufig Lebensläufe, Berichte über bisherige Tätigkeiten und ab etwa 1873 regelmäßig Schul- und Arbeitszeugnisse. Die Kommission entschied dann darüber und ließ die Person in fast allen Fällen zu. Gleichzeitig wurde dem Prüfling nun eine oder mehrere Häusliche Probearbeit mit einer Frist zur Bearbeitung geschickt. Der Prüfling bestätigte dann häufig den Empfang der Aufgabe der Probearbeit und teilte mit, wo er die Probearbeit schreiben wollte. Er schickte seine Arbeit nach der Fertigstellung an die Kommission zurück. In den Prüfungsakten ist aber nur das Anschreiben vorhanden. Bei ganz wenigen Ausnahmen, wie Archivaliensignaturen Nr. 215 oder Nr. 334, ist auch die Häusliche Probearbeit überliefert. Die Probearbeiten wurden dann an einige Mitglieder der Behörde zur Begutachtung gegeben. Diese Mitglieder referierten dann auf einer Sitzung der Behörde über die Probearbeit. Dabei wurde beschlossen, welche Note die Arbeit bekam und ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Über die mündliche Prüfung wurde ein Protokoll gefertigt, dass meist den Akten beiliegt, entweder als Original oder als Kopie. Bestand der Prüfling auch diese Prüfung, wurde ihm ein Zeugnis mit den Noten aller Prüfungen und ein Diplom ausgestellt und zugesandt, wobei bis etwa 1864 das Originalzeugnis in der Prüfungsakte blieb. Bestand der Prüfling eine Prüfung nicht oder konnte er eine Bearbeitungsfrist nicht einhalten, bat der Prüfling meist um Wiederholung der Prüfung, ein neues Thema für die Probearbeit oder eine Fristverlängerung.
Beim Technischen Oberprüfungsamt war der Geschäftsgang ähnlich. Unterschiede sind v.a., dass sich die Personen um Zulassung zur II. Hauptprüfung bewarben. Zudem gaben die Personen der Bewerbung anstatt der formlosen Tätigkeitsberichte nun so genannte "Geschäftsverzeichnisse" oder "Geschäftsberichte" von ihren praktischen Tätigkeit bei. Dazu kamen die schriftlichen Prüfungen, außer bei einigen Notprüfungen Ein Diplom wurde ab 1888 nicht mehr verliehen.
Zu Beginn der 1930er Jahre häufen sich in den Prüfungsakten die Anträge von ehemaligen Prüflingen, um Rückgabe ihrer Probearbeiten. Den Anträgen wurde fast immer entsprochen. Die Häufung ist wohl damit zu erklären, dass es zuvor für die Anträge separate Akten gab (siehe Archivaliensignatur Nr. 478).
Präsidenten des Technischen Oberprüfungsamtes waren laut Staatskalender
1891 bis 1897: Ministerialdirektor Geheimer Rat Meusel
1899 bis 1907:Ministerialdirektor Geheimer Rat Dr. jur. Ritterstädt
1907 bis 1910: Ministerialdirektor Geheimer Rat von Seydewitz
1910 bis nach 1913 Ministerialdirektor Geheimer Rat Elterich
ab etwa 1920 bis etwa 1924 Ministerialdirektor Dr. Otto
ab etwa 1924 bis mindestens 1926 Ministerialrat Ancke
Präsidenten des Technischen Prüfungsamtes waren laut Staatskalender
1889 bis 1893: Geheimer Rat Häpe
1893 bis 1899: Geheimer Finanzrat Dr. jur. Ritterstädt
1899 bis 1903: Oberfinanzrat Elterich
Präsidenten der Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung waren laut Staatskalender:
1904 bis 1908: Geheimer Finanzrat Dr. Wahle
1908 bis 1920: Geheimer Bergrat, Vortragender Rat beim Ministerium der Finanzen FischerBestandsgeschichte
Der Bestand wurde zwischen 26.5.2004 und 12.8.2004 erschlossen.
Er ist ein zusammengefasster Bestand.
Die Zusammenfassung der Behörden zu einem Bestand erklärt sich so:
Viele Unterlagen haben Anteile vom Technischen Oberprüfungsamt und einer weiteren Behörde.
Die Kommission für Staatsprüfungen der Techniker ist der direkte Vorgänger des Technischen Oberprüfungsamtes. Der Übergang von der einen zur anderen Behörde erfolgte praktisch von einem Tag auf den nächsten, ohne dass sich in den Akten außer dem Behördennamen etwas änderte.
Das Technische Oberprüfungsamt und das Technische Prüfungsamt waren eng mit einander verbunden, z.B. durch eine gemeinsame Kanzlei.
Die Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung ging 1921 im Technischen Oberprüfungsamt auf und hatte davor für ihren Bereich etwa die gleichen Aufgaben wie das Technische Oberprüfungsamt für das Bauwesen.
Da das Technische Oberprüfungsamt den überwiegenden Anteil des Bestandes stellt, wurde der Bestand nach dieser Behörde benannt.
Der gesamte Bestand hat eine Laufzeit von 1852 bis 1941 und einen Gesamtumfang von knapp 14 lfm.
Vor diesem Verzeichnungsprojekt war er in drei Teile geteilt:
Ein Teil, d.h. Prüfungsakten aus der Zeit 1852 bis 1890, wurde zusammen mit einem Abgabenverzeichnis am 30.12.1895 vom Technischen Oberprüfungsamt an das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden abgegeben. Dieser Teil gehörte bisher zum Bestand 10036 Finanzarchiv. Bis zum Ausdruck dieses Findbuchs blieb das genannte Aktenverzeichnis, das in das Findbuch des Finanzarchivs LXII Band I eingeordnet und um die Archivaliensignatur in Form einer Locatnummer erweitert wurde, das einzige Findmittel dieses Teils.
Ein zweiter Teil lagerte bisher im Bestand 10851 Ministerium der Finanzen. Wann und durch wen dieser Teil ins Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden gelangte, war nicht zu ermitteln. Im Zuge der Verzeichnung des Ministeriums der Finanzen um etwa 1970 wurde dieser Teil mitverzeichnet.
Ein dritter Teil, d.h. fünf häusliche Probearbeiten, war bisher in keiner Weise verzeichnet und daher nicht benutzbar. Diese Unterlagen wurden nach dem 2. Weltkrieg ins LRS Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gebracht. Sie sollten der Planung neuer Talsperren und anderer Projekte dienen, wurden aber nicht weiter bearbeitet und kamen schließlich ins Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden. Wann und durch wen konnte nicht ermittelt werden.
Die Unterlagen wurden während der Verzeichnung in drei große Gruppen unterteilt:
1. "Aufgaben und Organisation": Diese Gruppe enthält die wenigen noch überlieferten Generalakten des Technischen Oberprüfungsamtes und des Technischen Prüfungsamtes
2. "Prüfungsakten": diese Gruppe enthält die Akten über die Prüflinge. Diese Akten sind zahlenmäßig die bei weitem überwiegende Gruppe. Sie enthalten die Unterlagen entsprechend des o.g. Geschäftsgangs und in wenigen Ausnahmefällen auch die Häusliche Probearbeit.
3. "Häusliche Probearbeiten": Hier sind neben den häuslichen Probearbeiten in etwa 40 Prozent der Akten der Gruppe auch die schriftlichen Prüfungen vorhanden.
Wenn im Titel ein Ort angegeben ist, so handelt es sich um den Geburtsort des Prüflings. Einige Akten enthalten in einer Akte Unterlagen des Technischen Prüfungsamtes zur Vorprüfung und Unterlagen des Technischen Oberprüfungsamtes. Bei solchen und ähnlichen Fällen, in denen die Akten Unterlagen einer weiteren Behörde neben dem Technischen Oberprüfungsamt und der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker enthalten, steht im Vermerk "Provenienz": auch und dann der Behördenname. Ist eine Akte vollständig nicht vom Technischen Oberprüfungsamt oder der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker, steht im Vermerk "Provenienz" der Behördenname.
Es ist anzumerken, dass es sich bei den im Titel und im Darin-Vermerk enthaltenen Gebäuden usw. nur um Entwürfe handelt und dass durch den Bearbeiter nicht ermittelt wurde, ob die Entwürfe auch umgesetzt wurden. Wurden Unterlagen anderer Probearbeiten in einer Probearbeit gefunden, wurden die Unterlagen der Akte zu geordnet, zu der sie gehören. Die Akten dieser Gruppe enthalten große Mengen an Karten (Maßstab ab einschließlich 1:5000) und Plänen (Maßstab bis 1:5000), aber auch so genannte "Schaubilder", die es, was die künstlerische Qualität angeht, durchaus mit Gemälden aufnehmen können. Es gibt in dieser Gruppe auch viele schwarz-weiß Fotos, v.a. zu von den Prüflingen gebauten Modellen zu ihren Entwürfen, und von dem Gelände, das die Prüflinge betraf. Daneben gibt es in der Gruppe noch 3 Ansichtskarten und 1 Geländemodell.
Im gesamten Bestand befinden sich zudem einige Druckschriften.
Das Ordnungssystem der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker bestand aus dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dann nach dem Jahr der Akte. Dieses System wurde vom Technischen Oberprüfungsamt und vom Technischen Prüfungsamt übernommen. Ein Ordnungssystem der Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung war nicht zu ermitteln.
Dieser Bestand hat vor allem Bedeutung für die Technikgeschichte und die Baugeschichte. Durch ihn werden die Veränderungen in der Zeit von der Industrialisierung bis kurz vor den 2. Weltkrieg in der staatlichen Ausbildung von Technikern in Sachsen für die o.g. Fächer für den höheren Staatsdienst deutlich. Seine vielen Karten, Pläne usw. sind zudem anschauliche Beispiele über die sich verändernden Auffassungen und Themenschwerpunkte in den o.g. Fächern v.a. vom Ende des Kaiserreiches bis zu den frühen Jahren der nationalsozialistischen Diktatur.Literaturverzeichnis
Elektronische und gedruckte Quellen
Amtliche topographische Karten – Sachsen. Hrsg.: Landesvermessungsamt Sachsen, Dresden, 1999 (CD-ROM)
Freistaat Sachsen, Digitale Karten, Hrsg.: Landesvermessungsamt Sachsen und Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, o.O., 1999 (CD-ROM)
Gesetz- und Verordnungsblatt für Sachsen, mehrere Hrsg., Dresden, 1852, 1888, 1897, 1901, 1904, 1914, 1921
Das Sachsenbuch, ohne Verfasser oder Hrsg., Dresden, 1937 bis 1940
Staatskalender für das Königreich Sachsen, mehrere Hrsg., Dresden 1890/91 bis 1934
Lexikon
Der Neue Brockhaus: Lexikon und Wörterbuch in fünf Bänden, Hrsg.: Brockhaus, Mannheim, 1991
Darstellungen
Blaschke, Karlheinz, "Bildstücke" in Archiven, in: Der Archivar, o.O., 1954, Spalte 191 ff.
Blaschke, Karlheinz, Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen: Aus den Schriften der Sächsischen Kommission für Geschichte, Leipzig, 1957
Wolf, Jürgen Reiner, Erschließung von Karten und Plänen in Archiven und Bibliotheken. Das Darmstädter Gemeinschaftsprojekt, in: Der Archivar, o.O., 1982, Spalten 27 bis 29
Verweis auf andere Bestände im eigenen Haus und auf weitere Archive
10036 Finanzarchiv
10851 Ministerium der Finanzen
11391 LRS Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge
11394 LRS Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
Archiv der Technischen Universität Dresden
Archiv der Bergakademie Freiberg
[01] In den Staatskalendern als "Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung" bezeichnet.
[02] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1851, S. 483 ff..
[03] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1888, S. 138 ff.. Gleichzeitig erschien die "Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend", in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1888, S. 166 ff..
[04] "Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend" vom 19. März 1897, in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1897, S. 129 ff..
[05] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1901, S. 73 ff..
[06] bestätigt durch "Nr. 105 Bekanntmachung, die Auflösung des Technischen Prüfungsamtes betreffend" vom 14. Dezember 1904, in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1901, S. 472.
[07] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1914, S. 367.
[08] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1901, S. 93ff..
[09] Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Sachsen, Dresden, 1921, S. 201.
Die Funktionen des Technischen Oberprüfungsamts lagen von 1852 bis 1888 bei der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker. Neben dem Technischen Oberprüfungsamt existierten zusätzlich das Technische Prüfungsamt von 1888 bis 1904, sowie die Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission [01] von 1901 bis 1921. Die beiden letztgenannten Behörden gingen schließlich im Technischen Oberprüfungsamt auf.
Alle diese Behörden hatten ihren Sitz in Dresden und bis auf die Kommission für Staatsprüfungen der Techniker – diese unterstand dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern - waren sie dem Ministerium der Finanzen unterstellt. Bei allen Behörden musste man für die Prüfungen eine Gebühr bezahlen und, außer bei den Notprüfungen während des 1.Weltkrieges, war eine einmalige Wiederholung der Prüfungen möglich.
Mit der "Verordnung, die Staatsprüfungen der Techniker betreffend" [02] vom 24. Dezember 1851, in Kraft getreten am 1. Januar 1852, wurde die "Königliche Kommission für Staatsprüfungen der Techniker" gegründet. Diese Kommission war für die 4 Fächer Geodäsie,
Ingenieurbau im engeren Sinn (Straßen-, Eisenbahn-, Brücken- und Wasserbau),
Maschinenbau und Hochbau zuständig. Sie setzte aus je einem Mitglied des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern und 10 von den Ministerien gemeinsam benannte Fachkundige zusammen. Den Vorsitz hat das ranghöhere Ministerialmitglied, bei Ranggleichheit das Dienstältere.
Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung waren:
a) die Beherrschung der deutschen Sprache
b) die Beherrschung der englischen oder der französischen Sprache
c) ein Zeugnis über technische und wissenschaftliche Vorkenntnisse, wie sie z.B. an der höheren Abteilung der polytechnischen Schule Dresden vermittelt wurden
d) Nachweise über, je nach Fach verschiedenen, Spezialwissen
e) Nachweise über Praktika von insgesamt 3 Jahren Dauer
Die Staatsprüfung bestand aus einer Probearbeit und einer mündlichen Prüfung.
Nach dem Bestehen der Prüfungen durften sich die Geodäten "geprüfter Feldmesser erster Classe", die Ingenieurbauer "geprüfter Civilingenieur für Straßen-, Eisenbahn-, Brücken- und Wasserbau", die Maschinenbauer "geprüfter Civilingenieur für Maschinenwesen" und die Hochbauer "geprüfter Baumeister" nennen. Nach Bestehen der Prüfung bekam man ein Zeugnis und ein Diplom. Das Bestehen der Staatsprüfung war Voraussetzung, damit Techniker in den Staatsdienst eintreten konnten. Für Assistenten, Volontäre, Werkmeister usw. galt dies aber nicht
Mit der "Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend" [03] vom 1. Juli 1888, in Kraft getreten am 1.Oktober 1888, traten an die Stelle der "Königlichen Kommission für Staatsprüfungen der Techniker" das Technische Oberprüfungsamt und das Technische Prüfungsamt. Der Präsident des Technischen Oberprüfungsamts wurde vom König ernannt. Die restlichen Mitglieder des Technischen Oberprüfungsamts und alle Mitglieder des Technischen Prüfungsamts wurden vom Ministerium der Finanzen auf 3 Jahre ernannt. Das Technische Prüfungsamt war für die Abhaltung von Vor- und I. Hauptprüfung zuständig. Das Technische Oberprüfungsamt hatte die II. Hauptprüfung durchzuführen.
Für die Ausbildung im Ingenieurbau, im Hochbau und im Maschinenbau gab es nun die folgende gravierende Veränderung, für Ausbildung der Geodäten blieb die Verordnung von 1851 hingegen weiter in Kraft.
Zulassungsvoraussetzung war der Besitz eines Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder Realgymnasium im Deutschen Reich. Über die Anerkennung außerdeutscher Gymnasialzeugnisse entschieden das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Kultus und öffentlichen Unterricht.
Nach der Einstellung hießen die Auszubildenden "Baubeflissene" und hatten ein zweijähriges Studium, beim Maschinenbau vor dem Studium noch ein Elevenjahr zu absolvieren. Zur Vorprüfung mussten zunächst diverse, während des Studiums gemachten Zeichnungen eingereicht werden. Befand das Prüfungsamt diese als genügend, wurde der Prüfling zu einer mündlichen Prüfung zugelassen. Bestand er diese, erfolgte ein weiterer zweijähriges Studium. Die Studienabschnitte erfolgten auf dem Polytechnikum Dresden oder einer anderen außersächsischen Hochschule, die von Ministerium der Finanzen und vom Ministerium für Kultus und öffentlichen Unterricht als geeignet erklärt wurden.
Dann mussten zur I. Hauptprüfung wieder während des Studiums gefertigte Zeichnungen eingereicht werden. Wurden diese als genügend befunden, wurde der Prüfling zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der I. Hauptprüfung zugelassen. Bestand er auch diese Prüfungen, ernannte ihn das Ministerium der Finanzen zum "Regierungsbauführer". Es folgten drei Jahre praktische Ausbildung (bei Maschinenbau nur zwei Jahre). Die Angaben des Regierungsbauführers hatten öffentlichen Glauben.
Schaffte er auch diese praktische Ausbildung, stellte das Technische Oberprüfungsamt dem Regierungsbauführer eine Häusliche Arbeit. Bestand der Prüfling, musste er sich binnen drei, in Ausnahmefällen sechs, Monaten zur schriftlichen und mündlichen Prüfung melden.
Nach bestandener II. Hauptprüfung wurden die Regierungsbauführer zum Regierungsbaumeister ernannt und hatten die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im höheren technischen Staatsdienst. Für den höheren technischen Staatseisenbahndienst war aber zusätzlich das Bestehen der Lokomotivführerprüfung nötig. Die Regierungsbaumeister waren verpflichtet, jeder Anordnung des Ministeriums der Finanzen wegen einer vorläufigen Verwendung im Staatsdienst Folge zu leisten. Ein Anspruch auf Übernahme in den Staatsdienst bestand nicht.
1897 erschien eine neue Ausbildungsverordnung [04] . Diese enthielt aber keine wesentlichen Änderung gegenüber 1888.
Durch die "Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend" [05] vom 25. Februar 1904, in Kraft getreten am 1. März 1904, wurde das Technische Prüfungsamt zum 31. Dezember 1904 aufgelöst [06] . In diesem Jahr hielt das Technische Prüfungsamt nur noch Wiederholungen von Vorprüfungen und von I. Hauptprüfungen ab. Diese Verordnung galt wieder für die Fächer Maschinenbau, Ingenieurbau und Hochbau.
Ab dem 1. Januar 1905 wurden die Regierungsbauführer nur noch aus den Diplomingenieuren entnommen, es sei denn, man hat die I. Hauptprüfung vorher bestanden, dann konnte man auch zum Regierungsbauführer ernannt werden.
Die nach dem 1. März 1904 geprüften Diplomingenieure waren berechtigt, sich zum Regierungsbauführer ernennen zulassen und sich zur Ausbildung im Staatsdienst zu melden. Die Vorprüfung und die I. Hauptprüfung wurden durch die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung bei der Technischen Hochschule Dresden ersetzt.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ernennung zum Regierungsbauführer waren:
a) ein an einem Gymnasium oder Realgymnasium erworbenes Reifezeugnis
b) Nachweise zum Bestehen der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung
c) Nachweis der Ernennung zum Diplomingenieur
d) ein Nachweis, dass der Antragsteller frei von körperlichen Gebrechen und chronischen Krankheiten ist und dass er genügend Seh- und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache hat
e) bei Maschinenbau außerdem Zeugnisse über Praktika von mindestens einem Jahr Dauer
Nach der Ernennung zum Regierungsbauführer begann eine drei (bei Maschinenbau zweijährige) praktische Ausbildung. Bei den Bauführern im Höheren Staatseisenbahndienst fand während dieser praktischen Ausbildung auch die Prüfung zum Lokomotivführer statt.
Die Angaben der Regierungsbauführer hatten öffentlichen Glauben.
Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung war ein Gesuch um Zulassung zur II. Hauptprüfung an das Technische Oberprüfungsamt zu richten. Dieses entschied, ob der Regierungsbauführer zur Prüfung zu gelassen wurde. War dies der Fall, erhielt er eine Häusliche Probearbeit. Bestand der Regierungsbaumeister diese, wurde er zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zugelassen. Bestand er die Prüfungen, bekam er ein Zeugnis. Wenn der Regierungsbauführer wünschte, in den sächsischen Staatsdienst einzutreten, oder wenn er sich bereit erklärte, seine Dienste auf Anforderung in den sächsischen Staatsdienst zu stellen, wurde er zum "Regierungsbaumeister" ernannt, ansonsten war er nur berechtigt, sich "staatlich geprüfter Baumeister" zu nennen.
Regierungsbaumeister waren erneut verpflichtet, jeder Anordnung des Ministeriums der Finanzen über ihre vorläufig Verwendung Folge zu leisten. Anspruch auf Übernahme in den Staatsdienst bestand nicht.
Nach dem freiwilligem Ausscheiden eines Regierungsbaumeisters aus dem Staatsdienst, durfte er sich nur noch "Regierungsbaumeister a.D." nennen.
Nach der "Verordnung, die zweite Hauptprüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend" [07] vom 3. August 1914 konnten die Regierungsbauführer auf Antrag die II. Hauptprüfung als Notprüfung ablegen. Die Notprüfung konnte abgelegt werden, wenn die Häusliche Probearbeit für ausreichend befunden wurde und bestand nur aus einer mündlichen Prüfung. Eine Wiederholung war nicht möglich.
An Hand der Akten lässt sich belegen, dass diese Verordnung aufgehoben wurde. Wann dies geschah, war nicht zu ermitteln.
Mit der "Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend" [08] vom 17. Juni 1901, in Kraft getreten am 1. Juli 1902, ordnete das Finanzministerium die Ausbildung im Berg- und Hüttenwesen neu. Ab dieser Zeit tauchen im Bestand auch Akten von Prüflingen des Berg- und Hüttenwesens auf
Zulassungsvoraussetzungen zur Anstellung in den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung waren das Bestehen der Diplomprüfung an der Bergakademie Freiberg, einer Fortbildung und einer zweiten Prüfung (siehe unten). Für Assistenten, Vizehüttenmeister, Betriebs- und Hüttenchemiker reichte das Bestehen der Diplomprüfung.
Nach der Diplomprüfung folgte ein Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem sich der "Anwärter" praktisch und wissenschaftlich fortbilden musste. Während dieser Zeit hat er eine wissenschaftliche Abhandlung über ein Thema in seinem Fach zu schreiben.
Bestand er diese Fortbildung, war er zur "zweiten Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung" zugelassen. Zur Abhaltung dieser Prüfung wurde die "Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission" gegründet.
Ihre Mitglieder ernannte das Ministerium der Finanzen aus dem Kreis der seiner eigenen Beamten, der Beamten der staatlichen Berg- und Hüttenverwaltung und der ordentlichen Lehrer an der Bergakademie Freiberg.
Es gab eine bergmännische und eine hüttenmännische Abteilung. Jede Abteilung bestand aus fünf Mitgliedern. Man konnte Mitglied beider Abteilungen sein.
Die "zweiten Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung" bestand aus zwei Hausarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
Bei der Prüfung gab es nur bestanden oder nicht bestanden
Nach bestandener Prüfung durften sich die "Anwärter" je nach Fach "Bergassessor" oder "Hüttenassessor" nennen.
Durch die "Abänderung der Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und Hüttenverwaltung betreffend vom 17.6.1901" [09] vom 24.6.1921, in Kraft getreten am 1. August 1921, wurde die Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission aufgelöst. Ihre Aufgaben gingen an das Technisches Oberprüfungsamt über. Die Mitglieder, die die Prüfungen für das Berg- und Hüttenwesen abhielten, stammten aus dem gleichen Kreis wie die Mitglieder der Berg- und hüttenmännische Prüfungskommission.
Danach konnten keine Vorschriften zum Technischen Oberprüfungsamt ermittelt werden. Die Aktenführung ändert sich nicht mehr signifikant. Im Sachsenbuch von 1940 taucht die Behörde letztmals in einem Behördenverzeichnis auf, der letzte Aktenvermerk des Technischen Oberprüfungsamtes in einer Akte stammt aus dem Jahr 1941.
Nach dem 2. Weltkrieg war das LRS Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge der Funktionsnachfolger des Technischen Oberprüfungsamts. Die Ausbildung an sich ging an die Fachschulen und Hochschulen über.
Grober Geschäftsgang / Inhalt der Prüfungsakten im Bestand Kommission für Staatsprüfungen der Techniker
Zunächst bewarb sich die Person um die Zulassung zur Staatsprüfung. Diese Bitten enthielten häufig Lebensläufe, Berichte über bisherige Tätigkeiten und ab etwa 1873 regelmäßig Schul- und Arbeitszeugnisse. Die Kommission entschied dann darüber und ließ die Person in fast allen Fällen zu. Gleichzeitig wurde dem Prüfling nun eine oder mehrere Häusliche Probearbeit mit einer Frist zur Bearbeitung geschickt. Der Prüfling bestätigte dann häufig den Empfang der Aufgabe der Probearbeit und teilte mit, wo er die Probearbeit schreiben wollte. Er schickte seine Arbeit nach der Fertigstellung an die Kommission zurück. In den Prüfungsakten ist aber nur das Anschreiben vorhanden. Bei ganz wenigen Ausnahmen, wie Archivaliensignaturen Nr. 215 oder Nr. 334, ist auch die Häusliche Probearbeit überliefert. Die Probearbeiten wurden dann an einige Mitglieder der Behörde zur Begutachtung gegeben. Diese Mitglieder referierten dann auf einer Sitzung der Behörde über die Probearbeit. Dabei wurde beschlossen, welche Note die Arbeit bekam und ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Über die mündliche Prüfung wurde ein Protokoll gefertigt, dass meist den Akten beiliegt, entweder als Original oder als Kopie. Bestand der Prüfling auch diese Prüfung, wurde ihm ein Zeugnis mit den Noten aller Prüfungen und ein Diplom ausgestellt und zugesandt, wobei bis etwa 1864 das Originalzeugnis in der Prüfungsakte blieb. Bestand der Prüfling eine Prüfung nicht oder konnte er eine Bearbeitungsfrist nicht einhalten, bat der Prüfling meist um Wiederholung der Prüfung, ein neues Thema für die Probearbeit oder eine Fristverlängerung.
Beim Technischen Oberprüfungsamt war der Geschäftsgang ähnlich. Unterschiede sind v.a., dass sich die Personen um Zulassung zur II. Hauptprüfung bewarben. Zudem gaben die Personen der Bewerbung anstatt der formlosen Tätigkeitsberichte nun so genannte "Geschäftsverzeichnisse" oder "Geschäftsberichte" von ihren praktischen Tätigkeit bei. Dazu kamen die schriftlichen Prüfungen, außer bei einigen Notprüfungen Ein Diplom wurde ab 1888 nicht mehr verliehen.
Zu Beginn der 1930er Jahre häufen sich in den Prüfungsakten die Anträge von ehemaligen Prüflingen, um Rückgabe ihrer Probearbeiten. Den Anträgen wurde fast immer entsprochen. Die Häufung ist wohl damit zu erklären, dass es zuvor für die Anträge separate Akten gab (siehe Archivaliensignatur Nr. 478).
Präsidenten des Technischen Oberprüfungsamtes waren laut Staatskalender
1891 bis 1897: Ministerialdirektor Geheimer Rat Meusel
1899 bis 1907:Ministerialdirektor Geheimer Rat Dr. jur. Ritterstädt
1907 bis 1910: Ministerialdirektor Geheimer Rat von Seydewitz
1910 bis nach 1913 Ministerialdirektor Geheimer Rat Elterich
ab etwa 1920 bis etwa 1924 Ministerialdirektor Dr. Otto
ab etwa 1924 bis mindestens 1926 Ministerialrat Ancke
Präsidenten des Technischen Prüfungsamtes waren laut Staatskalender
1889 bis 1893: Geheimer Rat Häpe
1893 bis 1899: Geheimer Finanzrat Dr. jur. Ritterstädt
1899 bis 1903: Oberfinanzrat Elterich
Präsidenten der Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung waren laut Staatskalender:
1904 bis 1908: Geheimer Finanzrat Dr. Wahle
1908 bis 1920: Geheimer Bergrat, Vortragender Rat beim Ministerium der Finanzen FischerBestandsgeschichte
Der Bestand wurde zwischen 26.5.2004 und 12.8.2004 erschlossen.
Er ist ein zusammengefasster Bestand.
Die Zusammenfassung der Behörden zu einem Bestand erklärt sich so:
Viele Unterlagen haben Anteile vom Technischen Oberprüfungsamt und einer weiteren Behörde.
Die Kommission für Staatsprüfungen der Techniker ist der direkte Vorgänger des Technischen Oberprüfungsamtes. Der Übergang von der einen zur anderen Behörde erfolgte praktisch von einem Tag auf den nächsten, ohne dass sich in den Akten außer dem Behördennamen etwas änderte.
Das Technische Oberprüfungsamt und das Technische Prüfungsamt waren eng mit einander verbunden, z.B. durch eine gemeinsame Kanzlei.
Die Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung ging 1921 im Technischen Oberprüfungsamt auf und hatte davor für ihren Bereich etwa die gleichen Aufgaben wie das Technische Oberprüfungsamt für das Bauwesen.
Da das Technische Oberprüfungsamt den überwiegenden Anteil des Bestandes stellt, wurde der Bestand nach dieser Behörde benannt.
Der gesamte Bestand hat eine Laufzeit von 1852 bis 1941 und einen Gesamtumfang von knapp 14 lfm.
Vor diesem Verzeichnungsprojekt war er in drei Teile geteilt:
Ein Teil, d.h. Prüfungsakten aus der Zeit 1852 bis 1890, wurde zusammen mit einem Abgabenverzeichnis am 30.12.1895 vom Technischen Oberprüfungsamt an das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden abgegeben. Dieser Teil gehörte bisher zum Bestand 10036 Finanzarchiv. Bis zum Ausdruck dieses Findbuchs blieb das genannte Aktenverzeichnis, das in das Findbuch des Finanzarchivs LXII Band I eingeordnet und um die Archivaliensignatur in Form einer Locatnummer erweitert wurde, das einzige Findmittel dieses Teils.
Ein zweiter Teil lagerte bisher im Bestand 10851 Ministerium der Finanzen. Wann und durch wen dieser Teil ins Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden gelangte, war nicht zu ermitteln. Im Zuge der Verzeichnung des Ministeriums der Finanzen um etwa 1970 wurde dieser Teil mitverzeichnet.
Ein dritter Teil, d.h. fünf häusliche Probearbeiten, war bisher in keiner Weise verzeichnet und daher nicht benutzbar. Diese Unterlagen wurden nach dem 2. Weltkrieg ins LRS Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gebracht. Sie sollten der Planung neuer Talsperren und anderer Projekte dienen, wurden aber nicht weiter bearbeitet und kamen schließlich ins Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden. Wann und durch wen konnte nicht ermittelt werden.
Die Unterlagen wurden während der Verzeichnung in drei große Gruppen unterteilt:
1. "Aufgaben und Organisation": Diese Gruppe enthält die wenigen noch überlieferten Generalakten des Technischen Oberprüfungsamtes und des Technischen Prüfungsamtes
2. "Prüfungsakten": diese Gruppe enthält die Akten über die Prüflinge. Diese Akten sind zahlenmäßig die bei weitem überwiegende Gruppe. Sie enthalten die Unterlagen entsprechend des o.g. Geschäftsgangs und in wenigen Ausnahmefällen auch die Häusliche Probearbeit.
3. "Häusliche Probearbeiten": Hier sind neben den häuslichen Probearbeiten in etwa 40 Prozent der Akten der Gruppe auch die schriftlichen Prüfungen vorhanden.
Wenn im Titel ein Ort angegeben ist, so handelt es sich um den Geburtsort des Prüflings. Einige Akten enthalten in einer Akte Unterlagen des Technischen Prüfungsamtes zur Vorprüfung und Unterlagen des Technischen Oberprüfungsamtes. Bei solchen und ähnlichen Fällen, in denen die Akten Unterlagen einer weiteren Behörde neben dem Technischen Oberprüfungsamt und der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker enthalten, steht im Vermerk "Provenienz": auch und dann der Behördenname. Ist eine Akte vollständig nicht vom Technischen Oberprüfungsamt oder der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker, steht im Vermerk "Provenienz" der Behördenname.
Es ist anzumerken, dass es sich bei den im Titel und im Darin-Vermerk enthaltenen Gebäuden usw. nur um Entwürfe handelt und dass durch den Bearbeiter nicht ermittelt wurde, ob die Entwürfe auch umgesetzt wurden. Wurden Unterlagen anderer Probearbeiten in einer Probearbeit gefunden, wurden die Unterlagen der Akte zu geordnet, zu der sie gehören. Die Akten dieser Gruppe enthalten große Mengen an Karten (Maßstab ab einschließlich 1:5000) und Plänen (Maßstab bis 1:5000), aber auch so genannte "Schaubilder", die es, was die künstlerische Qualität angeht, durchaus mit Gemälden aufnehmen können. Es gibt in dieser Gruppe auch viele schwarz-weiß Fotos, v.a. zu von den Prüflingen gebauten Modellen zu ihren Entwürfen, und von dem Gelände, das die Prüflinge betraf. Daneben gibt es in der Gruppe noch 3 Ansichtskarten und 1 Geländemodell.
Im gesamten Bestand befinden sich zudem einige Druckschriften.
Das Ordnungssystem der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker bestand aus dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dann nach dem Jahr der Akte. Dieses System wurde vom Technischen Oberprüfungsamt und vom Technischen Prüfungsamt übernommen. Ein Ordnungssystem der Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung war nicht zu ermitteln.
Dieser Bestand hat vor allem Bedeutung für die Technikgeschichte und die Baugeschichte. Durch ihn werden die Veränderungen in der Zeit von der Industrialisierung bis kurz vor den 2. Weltkrieg in der staatlichen Ausbildung von Technikern in Sachsen für die o.g. Fächer für den höheren Staatsdienst deutlich. Seine vielen Karten, Pläne usw. sind zudem anschauliche Beispiele über die sich verändernden Auffassungen und Themenschwerpunkte in den o.g. Fächern v.a. vom Ende des Kaiserreiches bis zu den frühen Jahren der nationalsozialistischen Diktatur.Literaturverzeichnis
Elektronische und gedruckte Quellen
Amtliche topographische Karten – Sachsen. Hrsg.: Landesvermessungsamt Sachsen, Dresden, 1999 (CD-ROM)
Freistaat Sachsen, Digitale Karten, Hrsg.: Landesvermessungsamt Sachsen und Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, o.O., 1999 (CD-ROM)
Gesetz- und Verordnungsblatt für Sachsen, mehrere Hrsg., Dresden, 1852, 1888, 1897, 1901, 1904, 1914, 1921
Das Sachsenbuch, ohne Verfasser oder Hrsg., Dresden, 1937 bis 1940
Staatskalender für das Königreich Sachsen, mehrere Hrsg., Dresden 1890/91 bis 1934
Lexikon
Der Neue Brockhaus: Lexikon und Wörterbuch in fünf Bänden, Hrsg.: Brockhaus, Mannheim, 1991
Darstellungen
Blaschke, Karlheinz, "Bildstücke" in Archiven, in: Der Archivar, o.O., 1954, Spalte 191 ff.
Blaschke, Karlheinz, Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen: Aus den Schriften der Sächsischen Kommission für Geschichte, Leipzig, 1957
Wolf, Jürgen Reiner, Erschließung von Karten und Plänen in Archiven und Bibliotheken. Das Darmstädter Gemeinschaftsprojekt, in: Der Archivar, o.O., 1982, Spalten 27 bis 29
Verweis auf andere Bestände im eigenen Haus und auf weitere Archive
10036 Finanzarchiv
10851 Ministerium der Finanzen
11391 LRS Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge
11394 LRS Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
Archiv der Technischen Universität Dresden
Archiv der Bergakademie Freiberg
[01] In den Staatskalendern als "Prüfungskommission für den höheren technischen Staatsdienst der Berg- und Hüttenverwaltung" bezeichnet.
[02] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1851, S. 483 ff..
[03] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1888, S. 138 ff.. Gleichzeitig erschien die "Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend", in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1888, S. 166 ff..
[04] "Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend" vom 19. März 1897, in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1897, S. 129 ff..
[05] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1901, S. 73 ff..
[06] bestätigt durch "Nr. 105 Bekanntmachung, die Auflösung des Technischen Prüfungsamtes betreffend" vom 14. Dezember 1904, in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1901, S. 472.
[07] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1914, S. 367.
[08] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden, 1901, S. 93ff..
[09] Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Sachsen, Dresden, 1921, S. 201.
Ausbildungsangelegenheiten.- Prüfungsordnung.- Prüfungsakten.- Hausarbeiten der Anwärter.- Verwaltungsangelegenheiten.
Das Technische Oberprüfungsamt ging aus der Kommission für Staatsprüfungen der Techniker hervor. Es war für die Prüfungen zur Zulassung zum höheren technischen Staatsdienst zuständig.
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
- 2004 | Findbuch / elektronisches Findmittel
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