Beständeübersicht
Bestand
11025 Oberlandesgericht Dresden
Datierung | 1607 - 1952 |
---|---|
Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Umfang (nur lfm) | 151,65 |
Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 24.01.1877 wurden erstmals im Deutschen Reich einheitliche Strukturen für die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit festgelegt[01] .
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit beinhaltet bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind[02] .
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz waren folgende Gerichte zu bilden:
- Reichsgericht
- Oberlandesgerichte
- Landgerichte
- Amtsgerichte.
Im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 ist als spätester Termin der Einführung des neuen Gerichtswesens der 1.10.1879 festgelegt worden[03] .
Zu diesem Zeitpunkt haben in Sachsen die neuen Gerichte (Oberlandesgericht, Landgerichte und Amtsgerichte) ihre Tätigkeit aufgenommen[04] .
Aufgehoben wurden die bis dahin wirkenden Gerichte: Oberappellationsgericht Dresden, Appellationsgerichte, Bezirksgerichte und Gerichtsämter[05] .
In Sachsen wurde nur ein Oberlandesgericht in Dresden gebildet, das der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstand.
Dem Oberlandesgericht unterstanden 1879 die Landgerichte in
- Dresden (mit 14 Amtsgerichtsbezirken)
- Leipzig (mit 15 Amtsgerichtsbezirken)
- Bautzen (mit 18 Amtsgerichtsbezirken)
- Zwickau (mit 16 Amtsgerichtsbezirken)
- Chemnitz (mit 16 Amtsgerichtsbezirken)
- Freiberg (mit 14 Amtsgerichtsbezirken)
- Plauen (mit 12 Amtsgerichtsbezirken).[06]
Struktur und Arbeitsweise der Oberlandesgerichte wurden durch die §§ 119 bis 124 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt.
Oberlandesgerichte waren mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten besetzt. Es wurden Zivil- und Strafsenate gebildet. Zu Hilfsrichtern durften nur ständig angestellte Richter berufen werden.
Die Senate der Oberlandesgerichte entschieden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden.
Zuständig waren die Oberlandesgerichte für die Verhandlungen und Entscheidungen über die Rechtsmittel:
1. der Berufung gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
2. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;
3. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen. Rechtsstreitigkeiten;
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Das Oberlandesgericht war in Zivilsachen die letzte Instanz für ausschließlich nach Landesrecht zu beurteilenden Rechtssachen. Im Strafrecht war es in weitem Umfange ebenfalls die höchste und letzte Instanz[07] .
Mit der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie der Zivilprozess- und der Strafprozessordnung 1879 war das Oberlandesgericht kurzzeitig auch für Rechtsstreitigkeiten zuständig, deren Berufungsverhandlungen ansonsten bei den Appellationsgerichten oder dem Oberappellationsgericht gelegen hätten. Zur Erledigung dieser Rechtssachen wurden Hilfssenate eingerichtet[08] .
Durch die §§ 4 und 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz konnten die Länder den Justizbehörden andere Arten der Gerichtsbarkeit und Teile der Justizverwaltung übertragen[09] .
So übernahm das Oberlandesgericht Dresden etwa die Aufgaben des ehemaligen Oberappellationsgerichts, die sich aus dem Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17.03.1832 und dem Gesetz B, die höheren Justizbehörden etc. betreffend, vom 28.01.1835 ergaben. Fortgeführt wurden durch das Oberlandesgericht auch die in den Gesetzen für die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung dem Oberappellationsgericht und den Appellationsgerichten zugewiesenen Aufgaben. Die Angelegenheiten der Gemeinheitsteilungen und Ablösungssachen gingen 1900 auf das Oberverwaltungsgericht über. Das Oberlandesgericht besaß das Aufsichtsrecht über die nachgeordneten Gerichte.
Der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit entscheidende Senat bestand aus drei Mitgliedern, mit Einschluss des Vorsitzenden[10] .
Den Landesherren und Mitgliedern der landesherrlichen Familien wurden besondere landesrechtliche Bestimmungen neben dem Gerichtsverfassungsgesetz gewährt[11] . In privatrechtlichen Angelegenheiten nahmen der sächsische König und die Mitglieder der königlichen Familie ihren Gerichtsstand beim Oberlandesgericht Dresden war[12] . Zuvor war der Gerichtsstand beim Appellationsgericht Dresden.
Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder der Fürstlich-Schönburgischen Linie und der Gräflich-Schönburgischen Linie wurden in der ersten Instanz beim Landgericht Dresden verhandelt. In der zweiten Instanz war es derjenige Zivilsenat des Oberlandesgerichts, dem sich der Präsident nicht angeschlossen hatte. In der dritten Instanz war es das Plenum des Oberlandesgerichts, jedoch ohne die in der zweiten Instanz beteiligten Richter[13] . Für Vormundschafts-, Nachlass- und Teilungssachen der beiden Linien der Familie war seit 1900 in erster Instanz ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig[14] .
Beteiligt waren Mitglieder des Oberlandesgerichts auch an der Schlichtung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden im Kompetenzgerichtshof[15] .
Mit der gesetzlichen Regelung der Familienanwartschaften übernahm das Oberlandesgericht weitere Aufgaben. Anwartschaftsbehörde war ein für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständiger Zivilsenat. Soweit an einem Lehen eine Familienanwartschaft errichtet war, nahm der zuständige Zivilsenat auch die Aufgaben des Lehnhofs wahr[16] .
1928 wurden gesetzliche Voraussetzungen zur Auflösung der Anwartschaften geschaffen. Dem Oberlandesgericht wurde eine Auflösungsbehörde angegliedert[17] . Da die Auflösung der Fideikommisse in den deutschen Ländern unterschiedlich voranschritt, wurde 1935 ein Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösungen geschaffen[18] . Fideikommiss- und Fideikommissauflösungsbehörden erster Instanz waren die Oberlandesgerichte. Die daraus erwachsenen Aufgaben erfüllte ein Zivilsenat (Fideikommisssenat).
Für Disziplinarsachen ist 1880 ein Disziplinarsenat gebildet worden[19] .
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts stand die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes der Sächsischen Anwaltskammer zu[20] .
Eine Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes erfolgte im Jahr 1924[21] . Die Tätigkeit der Oberlandesgerichte richtete sich nach den §§ 115 bis 122 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Gegenüber dem Gesetz von 1877 sind hier weitere Regelungen zu den Strafverfahren eingearbeitet worden.
Oberlandesgerichte waren demzufolge zur Verhandlung und Entscheidung in erster und letzter Instanz für Strafsachen zuständig, die vom Oberreichsanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben wurden. Der Oberreichsanwalt konnte Landesverratssachen und Verbrechenssachen gegen die §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse von minderer Bedeutung an die Landesstaatsanwaltschaften abgeben. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens beim Oberlandesgericht erfolgte auf Antrag des Oberreichsanwalts[22] .
Ferner waren die Oberlandesgerichte in Strafsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a. die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Amtsrichters;
b. die Urteile der kleinen Strafkammer;
c. die Urteile der großen Strafkammer, wenn in erster Instanz das mit einem Richter und zwei Schöffen besetzte Schöffengericht entschieden hat;
d. die Urteile der großen Strafkammer und der Schwurgerichte, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer oder des Reichsgerichts begründet ist.
Die Senate des Oberlandesgerichts entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu Entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. Die Strafsenate sind in der Hauptverhandlung erster Instanz mit fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu besetzen.
Mit den Gesetzen zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich 1934 und 1935 ging die Verantwortung für die Justiz von den Ländern auf das Reich über[23] . Das bis dahin dem sächsischen Ministerium der Justiz unterstehende Oberlandesgericht Dresden wurde somit Teil der Reichsjustizverwaltung. Gleichzeitig übernahm es Aufgaben, die zuvor durch das sächsische Justizministerium ausgeführt wurden. Die Verwaltung der Gerichte des Oberlandesgerichtsbezirkes Dresden als höhere Reichsjustizbehörde, insbesondere die Dienstaufsicht über die Gerichte, Entscheidungen über Aufsichtsbeschwerden in Justizsachen gehörten zum erweiterten Geschäftskreis. Zuständig war es jetzt auch für Personal-, Kosten-, Bau- und Beschaffungsangelegenheiten[24] .
Seit dem 1.04.1935 nannte sich die Justizministerialkasse "Oberjustizkasse in Dresden" und gehörte nun ebenfalls zum Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts[25] .
Nach 1933 wurden beim Oberlandesgericht ein Erbgesundheitsobergericht[26] und ein Erbhofgericht[27] eingerichtet.
Eine Grundlage für die sich nach dem 8. Mai 1945 wieder entwickelnde Arbeit der Gerichte war das Kontrollratsgesetz Nr. 4 über die Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens, vom 30.10.1945.
Die Umgestaltung der deutschen Gerichte sollte wieder auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 in der Fassung des Jahres 1924 erfolgen. Das Gesetz sah Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte vor. Die Oberlandesgerichte entschieden nicht mehr in erster Instanz, sondern waren entgültige Berufungsinstanzen gegen Entscheidungen der Landgerichte in Zivilsachen. In Strafsachen erstreckte sich die Zuständigkeit auf das Rechtsmittel der Revision gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte. [28]
In der Sowjetischen Besatzungszone ist das Kontrollratsgesetz mit dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 49 über die Reorganisation der deutschen Gerichte vom 4.09.1945 umgesetzt worden. Das Oberlandesgericht war der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz, ab 1950 Hauptabteilung Justiz beim Ministerpräsidenten, unterstellt.
Ein dem Oberlandesgericht übergeordnetes Gericht bestand nicht. Erst nach Gründung der DDR wurde ein Oberster Gerichtshof, das Oberste Gericht der DDR eingerichtet[29] .
Mit dem Gesetz über die "Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR"[30] kam es in der Folge auch zu Änderungen im Gerichtswesen. Am 28.08.1952 wurde die Verordnung über die Neuordnung der Gerichte erlassen, die am 2.09.1952 im Gesetzblatt erschien[31] . Zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates waren an Stelle der bisherigen Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte in den Kreisen Kreisgerichte und in den Bezirken Bezirksgerichte zu errichten. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gerichtsverfassungsgesetzes übernahmen die Kreisgerichte die Tätigkeit der Amtsgerichte und die Bezirksgerichte die Tätigkeit der Landgerichte. Die örtlich zuständigen Bezirksgerichte übernahmen die noch nicht abgeschlossenen Straf- und Zivilsachen der Oberlandesgerichte. Anhängige Beschwerden im Verfahren des Pachtschutzes oder Verfahren nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 führten die örtlichen Bezirksgerichte fort[32] .
Ein neues Gerichtsverfassungsgesetz erschien in der DDR im Oktober 1952.
Es bestanden folgende Gerichte:
- Oberstes Gericht der DDR
- Bezirksgerichte
- Kreisgerichte.
Die am 15.10.1952 in Kraft getretene Gerichtsverfassung löste in der DDR das seit 1877 bestehende Gerichtsverfassungsgesetz mit seinen Änderungen und Ergänzungen ab.
Das Oberlandesgericht hatte für wenige Monate seinen Sitz in der Großen Meißner Straße 8 und zog 1880 in das neue Justizgebäude Pillnitzerstraße, Gerichtsstraße ein[33] . Nach 1935 nutzte die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts einige Räume des ehemaligen Justizministeriums auf der Hospitalstraße 7[34] .
Durch die kriegsbedingten Zerstörungen in Dresden nutzte das Gericht ab 1945 zunächst Räume im Gebäude des Amtsgerichts Radebeul. Neue Diensträume bezog das Oberlandesgericht dann Ende 1950/Anfang 1951 im wiederhergestellten Justizgebäude an der Lothringer Straße[35] .
Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden waren[36] :
- Dr. Anton von Weber (1879-1888)
- Heinrich Bethmann Klemm (1888-1890)
- Friedrich Alfred Degner (1890-1893)
- Dr. Karl Edmund Werner (1893-1898)
- Dr. August Julius Loßnitzer (1898-1908)
- Dr. Karl Heinrich Börner (1908-1913)
- Dr. Georg Albert Geßler (1913-wahrscheinlich 1920)
- Dr. Georg Karl Grützmann (um 1920-1922)
- Karl Emil Mannsfeld (1922-1929/1931)
- Dr. Karl Alfred Hüttner (1931-1939)
- Rudolf Beyer (1939-1945 (?))
- Wilhelm Weiland (1945-1948)
- Carl Ruland (1948-1950)
- Fritz Pogorschelschky (1950-1952)
Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts sind weder im Bestand selbst noch in der Überlieferung des Ministeriums der Justiz vorhanden.
Zur Darstellung der Entwicklung der Anzahl der Senate wurde hilfsweise auf das Adressbuch der Stadt Dresden zurückgegriffen, aus dem diese Angabe auch ersichtlich sind.
Zur Veranschaulichung ist die Übersicht in Fünfjahresschritten erstellt worden. Das letzte Adressbuch Dresdens erschien mit der Ausgabe 1943/1944, deshalb wurde es mit einbezogen.
1949 und 1952 hatte das Oberlandesgericht Dresden folgende Senate:
Der große Senat entschied über Anträge des Generalstaatsanwalts auf Grund des Gesetzes vom 19.12.1941 verbunden mit der Verordnung der Landesverwaltung Sachsen vom 29.01.1946.
Bestandsgeschichte und Übernahme
Übernommen wurden Akten vom Oberlandesgericht Dresden in verschiedenen Abgaben seit 1887. Große Zuwächse erhielt der Bestand mit Abgaben in den zwanziger Jahren, 1933, 1935 (Familienanwartschaften) und nach der Auflösung des Gerichts 1952 im Jahre 1953. In den Altregistraturen Dresdener Justizbehörden aufbewahrte Restunterlagen des Oberlandesgerichts Dresden gelangten bis 2001 an das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden.
Anfänglich beinhaltete das übernommene Archivgut hauptsächlich Unterlagen der 1879 aufgelösten Gerichte sowie der in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgelösten Behörden.
Aus den Abgabelisten[39] ist ersichtlich, dass neben den Akten des Oberlandesgerichts Dresden auch Unterlagen folgender Provenienzen in das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden gelangten:
- Oberamt der königlich-sächsischen Oberamtsregierung des Markgrafentums Oberlausitz
- Konsistorium Leipzig
- Schöppenstuhl Leipzig
- Oberappellationsgericht Dresden
- Appellationsgerichte Dresden, Bautzen, Leipzig und Zwickau
- Landesregierung
- Landesjustizkollegium
- Oberkonsistorium Dresden
- Justizamt Dresden
- Stadtgericht Dresden.
Bevor die Akten bearbeitet werden konnten, wurden sie als Abgabegemeinschaft Oberlandesgericht eingelagert. Bei der Bearbeitung waren noch weitere Fremdprovenienzen feststellbar[40] :
- Untersuchungskommission der Unruhen im April 1831 in Dresden
- Kommission zur Untersuchung der Störung der öffentlichen Ruhe (1830/1831) im Leipziger und Meißner Kreis
- Stadtrat Dresden
- Justizamt Dresden
- Kommission zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe (1830/1831) im erzgebirgischen und vogtländischen Kreis
- Untersuchungskommission zu den Unruhen bei Auflösung der Bürger- und Nationalgarde in Dresden (4.12.1830)
- Untersuchungskommission zu den Unruhen im August 1831 in Leipzig
- Landgericht Chemnitz
- Amtsgericht Leipzig
- Strafgefängnis Bautzen
- Kreisamt Meißen
Die Fremdprovenienzen wurden herausgelöst und den entsprechenden Beständen zugeordnet.
Die Verzeichnung der Akten wurde durch verschiedene Mitarbeiter (Regina Malek, Gert Schirok, Werner Weißbach) und Praktikantinnen (Annegret Piplack, Richter, Star) in den achtziger Jahren durchgeführt.
Die Verzeichnung erfolgte nach den Richtlinien der Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen für die staatlichen Archive der DDR[41] und wurde auf Karteikarten durchgeführt. Angewandt wurden die Methoden der einfachen und erweiterten Verzeichnung.
Teilweise wurden die Urteilssammlungen mittels Gruppenverzeichnung erfasst. Für die Urteilssammlungen in Zivil-, Ehe- und Strafsachen wurden Gesamtenthältvermerke gebildet, die diesen Gruppen vorangestellt sind.
Die Urteilssammlungen gelangten in Bündeln ins Haus und wurden in kleinere, handhabere Einheiten getrennt.
2001 wurde durch ABM-Kräfte eine durchlaufende Nummer vergeben und die Findkartei in das EDV-Programm "Augias" überführt.
Zwischen den in den achtziger Jahren vergebenen vorläufigen Nummern und den endgültigen Nummern ist eine Konkordanz erstellt worden.
Die abschließende Bearbeitung erfolgte durch Roland Pfirschke im Jahre 2003.
[01] Reichsgesetzblatt (im Folgenden RGBl.) 1877, S. 41 ff
[02] GVG § 13
[03] Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, in: RGBl. 1877, S. 77 ff, § 1
[04] Verordnung, die mit dem 1.10.1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte, in: Gesetz- und Verordnungsblatt des Königreiches Sachsen (im Folgenden: GVBl.), 1879, 235 ff
[05] Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27.01.1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vom 1.03.1879, in: GVBl. 1879, S. 59 ff
[06] VO, die mit dem 1.10.1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte, vom 28.07.1879, Anlage 1: Einteilung des Königreichs Sachsen nach Gerichtsbezirken, in: GVBl. 1879, S. 235 ff
[07] Dr. Adolf Lobe: Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte, Dieterich´sche Verlagsbuchhandlung Theodor Weicher, Leipzig, 1905, 126 f
[08] Gesetz, die Behandlung der bei Inkrafttreten der Zivil- und der Strafprozessordnung anhängigen streitigen Rechtssachen, vom 12.03.1879, in: GVBl. 1879, S. 92
[09] RGBl. 1877, S. 77 ff
[10] GVBl. 1879, S. 59 ff, §§ 8-10
[11] RGBl. 1877, S. 77, § 5
[12] Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20.08.1879, in: GVBl. 1879, S. 323 ff und GVBl. 1900, S. 448 ff
[13] Publikation der mit dem Gesamthause Schönburg wegen des Übergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Rezessherrschaften auf den Staat und wegen einiger anderer Punkte unter dem 29.10.1878 abgeschossenen Übereinkunft, vom 30.10.1878, in: GVBl. 1878, S. 393 ff, hier § 18
[14] Zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängenden Reichsgesetze, vom 15.06.1900, in: GVBl. 1900, S. 269 ff, hier: § 15
[15] Gesetz über die Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 3.10.1879, in: GVBl. 1879, S. 65 ff
und Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, vom 19.07.1900, in: GVBl. 1900, S. 486 ff, hier § 100
[16] Gesetz über Familienanwartschaften, vom 7.07.1900, in: GVBl. 1900, S. 452 ff, hier §§ 99, 109
[17] Gesetz über die Auflösung der Familienanwartschaften, vom 9.07.1928, in GVBl. 1928, S. 109 f, hier: § 5 (1)
[18] Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung, vom 26.06.1935, in: RGBl. I 1935, S. 785 ff und Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, vom 20.03.1939, in: RGBl. I 1939, S. 509 ff
[19] Gesetz, das Dienstverhältnis der Richter betreffend, vom 20.03.1880, in: GVBl. 1880, S. 31 ff
[20] Rechtsanwaltsordnung, vom 1.07.1878, in: RGBl. 1878, S. 177 ff, hier: § 59
[21] Gerichtsverfassungsgesetz, in RGBl. 1924, S. 299 ff
[22] GVG, in RGBl. 1924, hier: § 134
[23] Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 16.02.1934, in RGBl. I 1934, S. 91
Zweites Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 5.12.1934, in RGBl. I 1934, S. 1214
Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 24.01.1935, in RGBl. I 1935, S. 68
[24] Adressbuch der Stadt Dresden 1936
[25] Justizverwaltungsblatt Thüringen-Sachsen 1935, S. 12
[26] Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, vom 29.12.1933, GVBl 1933, S. 199 f, hier: § 1 (2)
[27] Ausführungs-Verordnung zum Reichserbhofgesetz vom 23.10.1933, in: GVBl. 1933, S. 185 f, hier: § 2
[28] Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 30.10.1945, in: GVBl. 1946, Sonderbeilage
[29] Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR vom 8.12.1949, in: GBl. DDR 1949, S. 111 f
[30] GBl. DDR 1952, S. 613 ff
[31] GBl. DDR 1952, S. 791
[32] 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 8.10.1952, in: GBl. DDR 1952, S. 1036
[33] Adressbücher der Stadt Dresden 1879 bis 1943/1944
[34] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 1279, Bl. 19b
[35] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 1279, Bl. 3, 87
[36] Staatshandbücher; Adressbücher der Stadt Dresden; Bestand 11848 NS-Gauverlag Sachsen GmbH, Zeitungstext- und Bildarchiv; Sächsische Justizgeschichte, Band 2: Justiz in Sachsen. Prozesse, Personen, Gebäude; Heike Amos: Justizverwaltung in der SBZ/DDR. Personalpolitik 1945 bis Anfang der 50er Jahre. Böhlau Verlag Köln, Weimar, Wien 1996, Anmerkungen 200, 201; Lohn- und Gehaltsunterlagen der Justiz nach 1945
[37] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 34 (ohne Blattnummer)
[38] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 56 (ohne Blattnummer)
[39] Abgabelisten befinden sich am Ende des Bestandes in einem gesonderten Karton
[40] Annegret Piplack, Belegarbeit an der Fachschule für Archivwesen "Franz Mehring" Potsdam unter dem Thema "Bewertung, Ordnung und Verzeichnung von Urteilen im Bestand Oberlandesgericht Dresden", 1982
[41] Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätze für die staatlichen Archive der DDR, herausgegeben von der Staatlichen Archivverwaltung im Ministerium der DDR, Potsdam, 1964
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit beinhaltet bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind[02] .
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz waren folgende Gerichte zu bilden:
- Reichsgericht
- Oberlandesgerichte
- Landgerichte
- Amtsgerichte.
Im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 ist als spätester Termin der Einführung des neuen Gerichtswesens der 1.10.1879 festgelegt worden[03] .
Zu diesem Zeitpunkt haben in Sachsen die neuen Gerichte (Oberlandesgericht, Landgerichte und Amtsgerichte) ihre Tätigkeit aufgenommen[04] .
Aufgehoben wurden die bis dahin wirkenden Gerichte: Oberappellationsgericht Dresden, Appellationsgerichte, Bezirksgerichte und Gerichtsämter[05] .
In Sachsen wurde nur ein Oberlandesgericht in Dresden gebildet, das der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstand.
Dem Oberlandesgericht unterstanden 1879 die Landgerichte in
- Dresden (mit 14 Amtsgerichtsbezirken)
- Leipzig (mit 15 Amtsgerichtsbezirken)
- Bautzen (mit 18 Amtsgerichtsbezirken)
- Zwickau (mit 16 Amtsgerichtsbezirken)
- Chemnitz (mit 16 Amtsgerichtsbezirken)
- Freiberg (mit 14 Amtsgerichtsbezirken)
- Plauen (mit 12 Amtsgerichtsbezirken).[06]
Struktur und Arbeitsweise der Oberlandesgerichte wurden durch die §§ 119 bis 124 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt.
Oberlandesgerichte waren mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten besetzt. Es wurden Zivil- und Strafsenate gebildet. Zu Hilfsrichtern durften nur ständig angestellte Richter berufen werden.
Die Senate der Oberlandesgerichte entschieden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden.
Zuständig waren die Oberlandesgerichte für die Verhandlungen und Entscheidungen über die Rechtsmittel:
1. der Berufung gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
2. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;
3. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen. Rechtsstreitigkeiten;
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Das Oberlandesgericht war in Zivilsachen die letzte Instanz für ausschließlich nach Landesrecht zu beurteilenden Rechtssachen. Im Strafrecht war es in weitem Umfange ebenfalls die höchste und letzte Instanz[07] .
Mit der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie der Zivilprozess- und der Strafprozessordnung 1879 war das Oberlandesgericht kurzzeitig auch für Rechtsstreitigkeiten zuständig, deren Berufungsverhandlungen ansonsten bei den Appellationsgerichten oder dem Oberappellationsgericht gelegen hätten. Zur Erledigung dieser Rechtssachen wurden Hilfssenate eingerichtet[08] .
Durch die §§ 4 und 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz konnten die Länder den Justizbehörden andere Arten der Gerichtsbarkeit und Teile der Justizverwaltung übertragen[09] .
So übernahm das Oberlandesgericht Dresden etwa die Aufgaben des ehemaligen Oberappellationsgerichts, die sich aus dem Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17.03.1832 und dem Gesetz B, die höheren Justizbehörden etc. betreffend, vom 28.01.1835 ergaben. Fortgeführt wurden durch das Oberlandesgericht auch die in den Gesetzen für die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung dem Oberappellationsgericht und den Appellationsgerichten zugewiesenen Aufgaben. Die Angelegenheiten der Gemeinheitsteilungen und Ablösungssachen gingen 1900 auf das Oberverwaltungsgericht über. Das Oberlandesgericht besaß das Aufsichtsrecht über die nachgeordneten Gerichte.
Der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit entscheidende Senat bestand aus drei Mitgliedern, mit Einschluss des Vorsitzenden[10] .
Den Landesherren und Mitgliedern der landesherrlichen Familien wurden besondere landesrechtliche Bestimmungen neben dem Gerichtsverfassungsgesetz gewährt[11] . In privatrechtlichen Angelegenheiten nahmen der sächsische König und die Mitglieder der königlichen Familie ihren Gerichtsstand beim Oberlandesgericht Dresden war[12] . Zuvor war der Gerichtsstand beim Appellationsgericht Dresden.
Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder der Fürstlich-Schönburgischen Linie und der Gräflich-Schönburgischen Linie wurden in der ersten Instanz beim Landgericht Dresden verhandelt. In der zweiten Instanz war es derjenige Zivilsenat des Oberlandesgerichts, dem sich der Präsident nicht angeschlossen hatte. In der dritten Instanz war es das Plenum des Oberlandesgerichts, jedoch ohne die in der zweiten Instanz beteiligten Richter[13] . Für Vormundschafts-, Nachlass- und Teilungssachen der beiden Linien der Familie war seit 1900 in erster Instanz ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig[14] .
Beteiligt waren Mitglieder des Oberlandesgerichts auch an der Schlichtung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden im Kompetenzgerichtshof[15] .
Mit der gesetzlichen Regelung der Familienanwartschaften übernahm das Oberlandesgericht weitere Aufgaben. Anwartschaftsbehörde war ein für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständiger Zivilsenat. Soweit an einem Lehen eine Familienanwartschaft errichtet war, nahm der zuständige Zivilsenat auch die Aufgaben des Lehnhofs wahr[16] .
1928 wurden gesetzliche Voraussetzungen zur Auflösung der Anwartschaften geschaffen. Dem Oberlandesgericht wurde eine Auflösungsbehörde angegliedert[17] . Da die Auflösung der Fideikommisse in den deutschen Ländern unterschiedlich voranschritt, wurde 1935 ein Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösungen geschaffen[18] . Fideikommiss- und Fideikommissauflösungsbehörden erster Instanz waren die Oberlandesgerichte. Die daraus erwachsenen Aufgaben erfüllte ein Zivilsenat (Fideikommisssenat).
Für Disziplinarsachen ist 1880 ein Disziplinarsenat gebildet worden[19] .
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts stand die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes der Sächsischen Anwaltskammer zu[20] .
Eine Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes erfolgte im Jahr 1924[21] . Die Tätigkeit der Oberlandesgerichte richtete sich nach den §§ 115 bis 122 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Gegenüber dem Gesetz von 1877 sind hier weitere Regelungen zu den Strafverfahren eingearbeitet worden.
Oberlandesgerichte waren demzufolge zur Verhandlung und Entscheidung in erster und letzter Instanz für Strafsachen zuständig, die vom Oberreichsanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben wurden. Der Oberreichsanwalt konnte Landesverratssachen und Verbrechenssachen gegen die §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse von minderer Bedeutung an die Landesstaatsanwaltschaften abgeben. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens beim Oberlandesgericht erfolgte auf Antrag des Oberreichsanwalts[22] .
Ferner waren die Oberlandesgerichte in Strafsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a. die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Amtsrichters;
b. die Urteile der kleinen Strafkammer;
c. die Urteile der großen Strafkammer, wenn in erster Instanz das mit einem Richter und zwei Schöffen besetzte Schöffengericht entschieden hat;
d. die Urteile der großen Strafkammer und der Schwurgerichte, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer oder des Reichsgerichts begründet ist.
Die Senate des Oberlandesgerichts entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu Entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. Die Strafsenate sind in der Hauptverhandlung erster Instanz mit fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu besetzen.
Mit den Gesetzen zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich 1934 und 1935 ging die Verantwortung für die Justiz von den Ländern auf das Reich über[23] . Das bis dahin dem sächsischen Ministerium der Justiz unterstehende Oberlandesgericht Dresden wurde somit Teil der Reichsjustizverwaltung. Gleichzeitig übernahm es Aufgaben, die zuvor durch das sächsische Justizministerium ausgeführt wurden. Die Verwaltung der Gerichte des Oberlandesgerichtsbezirkes Dresden als höhere Reichsjustizbehörde, insbesondere die Dienstaufsicht über die Gerichte, Entscheidungen über Aufsichtsbeschwerden in Justizsachen gehörten zum erweiterten Geschäftskreis. Zuständig war es jetzt auch für Personal-, Kosten-, Bau- und Beschaffungsangelegenheiten[24] .
Seit dem 1.04.1935 nannte sich die Justizministerialkasse "Oberjustizkasse in Dresden" und gehörte nun ebenfalls zum Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts[25] .
Nach 1933 wurden beim Oberlandesgericht ein Erbgesundheitsobergericht[26] und ein Erbhofgericht[27] eingerichtet.
Eine Grundlage für die sich nach dem 8. Mai 1945 wieder entwickelnde Arbeit der Gerichte war das Kontrollratsgesetz Nr. 4 über die Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens, vom 30.10.1945.
Die Umgestaltung der deutschen Gerichte sollte wieder auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 in der Fassung des Jahres 1924 erfolgen. Das Gesetz sah Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte vor. Die Oberlandesgerichte entschieden nicht mehr in erster Instanz, sondern waren entgültige Berufungsinstanzen gegen Entscheidungen der Landgerichte in Zivilsachen. In Strafsachen erstreckte sich die Zuständigkeit auf das Rechtsmittel der Revision gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte. [28]
In der Sowjetischen Besatzungszone ist das Kontrollratsgesetz mit dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 49 über die Reorganisation der deutschen Gerichte vom 4.09.1945 umgesetzt worden. Das Oberlandesgericht war der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz, ab 1950 Hauptabteilung Justiz beim Ministerpräsidenten, unterstellt.
Ein dem Oberlandesgericht übergeordnetes Gericht bestand nicht. Erst nach Gründung der DDR wurde ein Oberster Gerichtshof, das Oberste Gericht der DDR eingerichtet[29] .
Mit dem Gesetz über die "Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR"[30] kam es in der Folge auch zu Änderungen im Gerichtswesen. Am 28.08.1952 wurde die Verordnung über die Neuordnung der Gerichte erlassen, die am 2.09.1952 im Gesetzblatt erschien[31] . Zum Zwecke der Anpassung der Gliederung der Gerichte an den Aufbau des Staatsapparates waren an Stelle der bisherigen Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte in den Kreisen Kreisgerichte und in den Bezirken Bezirksgerichte zu errichten. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gerichtsverfassungsgesetzes übernahmen die Kreisgerichte die Tätigkeit der Amtsgerichte und die Bezirksgerichte die Tätigkeit der Landgerichte. Die örtlich zuständigen Bezirksgerichte übernahmen die noch nicht abgeschlossenen Straf- und Zivilsachen der Oberlandesgerichte. Anhängige Beschwerden im Verfahren des Pachtschutzes oder Verfahren nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 führten die örtlichen Bezirksgerichte fort[32] .
Ein neues Gerichtsverfassungsgesetz erschien in der DDR im Oktober 1952.
Es bestanden folgende Gerichte:
- Oberstes Gericht der DDR
- Bezirksgerichte
- Kreisgerichte.
Die am 15.10.1952 in Kraft getretene Gerichtsverfassung löste in der DDR das seit 1877 bestehende Gerichtsverfassungsgesetz mit seinen Änderungen und Ergänzungen ab.
Das Oberlandesgericht hatte für wenige Monate seinen Sitz in der Großen Meißner Straße 8 und zog 1880 in das neue Justizgebäude Pillnitzerstraße, Gerichtsstraße ein[33] . Nach 1935 nutzte die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts einige Räume des ehemaligen Justizministeriums auf der Hospitalstraße 7[34] .
Durch die kriegsbedingten Zerstörungen in Dresden nutzte das Gericht ab 1945 zunächst Räume im Gebäude des Amtsgerichts Radebeul. Neue Diensträume bezog das Oberlandesgericht dann Ende 1950/Anfang 1951 im wiederhergestellten Justizgebäude an der Lothringer Straße[35] .
Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden waren[36] :
- Dr. Anton von Weber (1879-1888)
- Heinrich Bethmann Klemm (1888-1890)
- Friedrich Alfred Degner (1890-1893)
- Dr. Karl Edmund Werner (1893-1898)
- Dr. August Julius Loßnitzer (1898-1908)
- Dr. Karl Heinrich Börner (1908-1913)
- Dr. Georg Albert Geßler (1913-wahrscheinlich 1920)
- Dr. Georg Karl Grützmann (um 1920-1922)
- Karl Emil Mannsfeld (1922-1929/1931)
- Dr. Karl Alfred Hüttner (1931-1939)
- Rudolf Beyer (1939-1945 (?))
- Wilhelm Weiland (1945-1948)
- Carl Ruland (1948-1950)
- Fritz Pogorschelschky (1950-1952)
Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts sind weder im Bestand selbst noch in der Überlieferung des Ministeriums der Justiz vorhanden.
Zur Darstellung der Entwicklung der Anzahl der Senate wurde hilfsweise auf das Adressbuch der Stadt Dresden zurückgegriffen, aus dem diese Angabe auch ersichtlich sind.
Zur Veranschaulichung ist die Übersicht in Fünfjahresschritten erstellt worden. Das letzte Adressbuch Dresdens erschien mit der Ausgabe 1943/1944, deshalb wurde es mit einbezogen.
1949 und 1952 hatte das Oberlandesgericht Dresden folgende Senate:
Der große Senat entschied über Anträge des Generalstaatsanwalts auf Grund des Gesetzes vom 19.12.1941 verbunden mit der Verordnung der Landesverwaltung Sachsen vom 29.01.1946.
Bestandsgeschichte und Übernahme
Übernommen wurden Akten vom Oberlandesgericht Dresden in verschiedenen Abgaben seit 1887. Große Zuwächse erhielt der Bestand mit Abgaben in den zwanziger Jahren, 1933, 1935 (Familienanwartschaften) und nach der Auflösung des Gerichts 1952 im Jahre 1953. In den Altregistraturen Dresdener Justizbehörden aufbewahrte Restunterlagen des Oberlandesgerichts Dresden gelangten bis 2001 an das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden.
Anfänglich beinhaltete das übernommene Archivgut hauptsächlich Unterlagen der 1879 aufgelösten Gerichte sowie der in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgelösten Behörden.
Aus den Abgabelisten[39] ist ersichtlich, dass neben den Akten des Oberlandesgerichts Dresden auch Unterlagen folgender Provenienzen in das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden gelangten:
- Oberamt der königlich-sächsischen Oberamtsregierung des Markgrafentums Oberlausitz
- Konsistorium Leipzig
- Schöppenstuhl Leipzig
- Oberappellationsgericht Dresden
- Appellationsgerichte Dresden, Bautzen, Leipzig und Zwickau
- Landesregierung
- Landesjustizkollegium
- Oberkonsistorium Dresden
- Justizamt Dresden
- Stadtgericht Dresden.
Bevor die Akten bearbeitet werden konnten, wurden sie als Abgabegemeinschaft Oberlandesgericht eingelagert. Bei der Bearbeitung waren noch weitere Fremdprovenienzen feststellbar[40] :
- Untersuchungskommission der Unruhen im April 1831 in Dresden
- Kommission zur Untersuchung der Störung der öffentlichen Ruhe (1830/1831) im Leipziger und Meißner Kreis
- Stadtrat Dresden
- Justizamt Dresden
- Kommission zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe (1830/1831) im erzgebirgischen und vogtländischen Kreis
- Untersuchungskommission zu den Unruhen bei Auflösung der Bürger- und Nationalgarde in Dresden (4.12.1830)
- Untersuchungskommission zu den Unruhen im August 1831 in Leipzig
- Landgericht Chemnitz
- Amtsgericht Leipzig
- Strafgefängnis Bautzen
- Kreisamt Meißen
Die Fremdprovenienzen wurden herausgelöst und den entsprechenden Beständen zugeordnet.
Die Verzeichnung der Akten wurde durch verschiedene Mitarbeiter (Regina Malek, Gert Schirok, Werner Weißbach) und Praktikantinnen (Annegret Piplack, Richter, Star) in den achtziger Jahren durchgeführt.
Die Verzeichnung erfolgte nach den Richtlinien der Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen für die staatlichen Archive der DDR[41] und wurde auf Karteikarten durchgeführt. Angewandt wurden die Methoden der einfachen und erweiterten Verzeichnung.
Teilweise wurden die Urteilssammlungen mittels Gruppenverzeichnung erfasst. Für die Urteilssammlungen in Zivil-, Ehe- und Strafsachen wurden Gesamtenthältvermerke gebildet, die diesen Gruppen vorangestellt sind.
Die Urteilssammlungen gelangten in Bündeln ins Haus und wurden in kleinere, handhabere Einheiten getrennt.
2001 wurde durch ABM-Kräfte eine durchlaufende Nummer vergeben und die Findkartei in das EDV-Programm "Augias" überführt.
Zwischen den in den achtziger Jahren vergebenen vorläufigen Nummern und den endgültigen Nummern ist eine Konkordanz erstellt worden.
Die abschließende Bearbeitung erfolgte durch Roland Pfirschke im Jahre 2003.
[01] Reichsgesetzblatt (im Folgenden RGBl.) 1877, S. 41 ff
[02] GVG § 13
[03] Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, in: RGBl. 1877, S. 77 ff, § 1
[04] Verordnung, die mit dem 1.10.1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte, in: Gesetz- und Verordnungsblatt des Königreiches Sachsen (im Folgenden: GVBl.), 1879, 235 ff
[05] Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27.01.1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vom 1.03.1879, in: GVBl. 1879, S. 59 ff
[06] VO, die mit dem 1.10.1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte, vom 28.07.1879, Anlage 1: Einteilung des Königreichs Sachsen nach Gerichtsbezirken, in: GVBl. 1879, S. 235 ff
[07] Dr. Adolf Lobe: Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte, Dieterich´sche Verlagsbuchhandlung Theodor Weicher, Leipzig, 1905, 126 f
[08] Gesetz, die Behandlung der bei Inkrafttreten der Zivil- und der Strafprozessordnung anhängigen streitigen Rechtssachen, vom 12.03.1879, in: GVBl. 1879, S. 92
[09] RGBl. 1877, S. 77 ff
[10] GVBl. 1879, S. 59 ff, §§ 8-10
[11] RGBl. 1877, S. 77, § 5
[12] Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20.08.1879, in: GVBl. 1879, S. 323 ff und GVBl. 1900, S. 448 ff
[13] Publikation der mit dem Gesamthause Schönburg wegen des Übergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Rezessherrschaften auf den Staat und wegen einiger anderer Punkte unter dem 29.10.1878 abgeschossenen Übereinkunft, vom 30.10.1878, in: GVBl. 1878, S. 393 ff, hier § 18
[14] Zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängenden Reichsgesetze, vom 15.06.1900, in: GVBl. 1900, S. 269 ff, hier: § 15
[15] Gesetz über die Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 3.10.1879, in: GVBl. 1879, S. 65 ff
und Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, vom 19.07.1900, in: GVBl. 1900, S. 486 ff, hier § 100
[16] Gesetz über Familienanwartschaften, vom 7.07.1900, in: GVBl. 1900, S. 452 ff, hier §§ 99, 109
[17] Gesetz über die Auflösung der Familienanwartschaften, vom 9.07.1928, in GVBl. 1928, S. 109 f, hier: § 5 (1)
[18] Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung, vom 26.06.1935, in: RGBl. I 1935, S. 785 ff und Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, vom 20.03.1939, in: RGBl. I 1939, S. 509 ff
[19] Gesetz, das Dienstverhältnis der Richter betreffend, vom 20.03.1880, in: GVBl. 1880, S. 31 ff
[20] Rechtsanwaltsordnung, vom 1.07.1878, in: RGBl. 1878, S. 177 ff, hier: § 59
[21] Gerichtsverfassungsgesetz, in RGBl. 1924, S. 299 ff
[22] GVG, in RGBl. 1924, hier: § 134
[23] Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 16.02.1934, in RGBl. I 1934, S. 91
Zweites Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 5.12.1934, in RGBl. I 1934, S. 1214
Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 24.01.1935, in RGBl. I 1935, S. 68
[24] Adressbuch der Stadt Dresden 1936
[25] Justizverwaltungsblatt Thüringen-Sachsen 1935, S. 12
[26] Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, vom 29.12.1933, GVBl 1933, S. 199 f, hier: § 1 (2)
[27] Ausführungs-Verordnung zum Reichserbhofgesetz vom 23.10.1933, in: GVBl. 1933, S. 185 f, hier: § 2
[28] Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 30.10.1945, in: GVBl. 1946, Sonderbeilage
[29] Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR vom 8.12.1949, in: GBl. DDR 1949, S. 111 f
[30] GBl. DDR 1952, S. 613 ff
[31] GBl. DDR 1952, S. 791
[32] 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 8.10.1952, in: GBl. DDR 1952, S. 1036
[33] Adressbücher der Stadt Dresden 1879 bis 1943/1944
[34] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 1279, Bl. 19b
[35] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 1279, Bl. 3, 87
[36] Staatshandbücher; Adressbücher der Stadt Dresden; Bestand 11848 NS-Gauverlag Sachsen GmbH, Zeitungstext- und Bildarchiv; Sächsische Justizgeschichte, Band 2: Justiz in Sachsen. Prozesse, Personen, Gebäude; Heike Amos: Justizverwaltung in der SBZ/DDR. Personalpolitik 1945 bis Anfang der 50er Jahre. Böhlau Verlag Köln, Weimar, Wien 1996, Anmerkungen 200, 201; Lohn- und Gehaltsunterlagen der Justiz nach 1945
[37] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 34 (ohne Blattnummer)
[38] SächsHStA, 11380 Landesregierung Sachsen, Ministerium der Justiz [...], Nr. 56 (ohne Blattnummer)
[39] Abgabelisten befinden sich am Ende des Bestandes in einem gesonderten Karton
[40] Annegret Piplack, Belegarbeit an der Fachschule für Archivwesen "Franz Mehring" Potsdam unter dem Thema "Bewertung, Ordnung und Verzeichnung von Urteilen im Bestand Oberlandesgericht Dresden", 1982
[41] Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätze für die staatlichen Archive der DDR, herausgegeben von der Staatlichen Archivverwaltung im Ministerium der DDR, Potsdam, 1964
Lobe, A.: Ursprung und Entwicklung der höchsten sächsischen Gerichte. Leipzig, 1905, S. 122 ff.
1. Innerer Dienstbetrieb.- 2. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Gesetzen.- 3. Zivilsachen.- 4. Strafsachen.- 5. Justizprüfungsamt.- 6. Fideikommisse und Anwartschaften.
Aufgrund des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes von 1877 wurde 1879 das
Oberlandesgericht für das Königreich Sachsen in Dresden eingerichtet. Zuständig war das Oberlandesgericht für die Verhandlungen und Entscheidungen über die Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz,
3. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision
ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen
Rechtsnorm gestützt wurde,
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die
Zuständigkeit der Strafkammer begründet war, und gegen Entscheidungen der
Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Das Oberlandesgericht war in Zivilsachen die letzte Instanz für ausschließlich nach
Landesrecht zu beurteilende Rechtssachen. Im Strafrecht war es in weitem Umfange ebenfalls die höchste und letzte Instanz. In privatrechtlichen Angelegenheiten nahmen der sächsische König und die Mitglieder der königlichen Familie ihren Gerichtsstand bis 1918 beim Oberlandesgericht Dresden wahr. Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder der Fürstlich-Schönburgischen und der Gräflich-Schönburgischen Linie wurden bis 1918 in der zweiten und dritten Instanz ebenfalls beim Oberlandesgericht verhandelt. Für die Familienanwartschaften bestand ab 1900 eine Anwartschaftsbehörde, ab 1928 dann für diese Anwartschaften eine Auflösungsbehörde, die sich ab 1935 Fideikommissauflösungsbehörde nannte.
Mit dem Übergang der Justiz auf das Reich 1934 und 1935 wurde das Oberlandesgericht Dresden bis 1945 Teil der Reichsjustizverwaltung und übernahm Aufgaben, die bis dahin das
Sächsische Justizministerium wahrgenommen hatte. Durch die Verwaltungsreform von 1952 wurde das Oberlandesgericht Dresden aufgelöst.
Der Teil der Familienanwartschaften beinhaltet auch Akten von Vorgängerbehörden.
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
Oberlandesgericht für das Königreich Sachsen in Dresden eingerichtet. Zuständig war das Oberlandesgericht für die Verhandlungen und Entscheidungen über die Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz,
3. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision
ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen
Rechtsnorm gestützt wurde,
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die
Zuständigkeit der Strafkammer begründet war, und gegen Entscheidungen der
Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Das Oberlandesgericht war in Zivilsachen die letzte Instanz für ausschließlich nach
Landesrecht zu beurteilende Rechtssachen. Im Strafrecht war es in weitem Umfange ebenfalls die höchste und letzte Instanz. In privatrechtlichen Angelegenheiten nahmen der sächsische König und die Mitglieder der königlichen Familie ihren Gerichtsstand bis 1918 beim Oberlandesgericht Dresden wahr. Rechtsstreitigkeiten der Mitglieder der Fürstlich-Schönburgischen und der Gräflich-Schönburgischen Linie wurden bis 1918 in der zweiten und dritten Instanz ebenfalls beim Oberlandesgericht verhandelt. Für die Familienanwartschaften bestand ab 1900 eine Anwartschaftsbehörde, ab 1928 dann für diese Anwartschaften eine Auflösungsbehörde, die sich ab 1935 Fideikommissauflösungsbehörde nannte.
Mit dem Übergang der Justiz auf das Reich 1934 und 1935 wurde das Oberlandesgericht Dresden bis 1945 Teil der Reichsjustizverwaltung und übernahm Aufgaben, die bis dahin das
Sächsische Justizministerium wahrgenommen hatte. Durch die Verwaltungsreform von 1952 wurde das Oberlandesgericht Dresden aufgelöst.
Der Teil der Familienanwartschaften beinhaltet auch Akten von Vorgängerbehörden.
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
- | ohne 0,80 lfm
- 2004, Nachträge 2007, 2009, 2011, 2012 | Findbuch / Datenbank für 150,65 lfm
- 2015 | elektronisches Findmittel für Nr. 4606
- 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5