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Beständeübersicht

Bestand

11144 Bezirksschulamt Freiberg

Datierung1835 - 1945
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)10,40
11144 Bezirksschulamt Freiberg

Bezirksschulinspektionen und Bezirksschulämter

Im Zuge des grundlegenden verfassungs- und verwaltungsmäßigen Umbaus des sächsischen Staates, welcher in den 1830er Jahren mit Verfassung und zentralen Behörden begann und erst in den 1870er Jahren mit den letzten lokalen Behörden zu einem gewissen Abschluss kam, wurde auch die Schulinspektion für die Volksschulen neu organisiert. Die sächsischen Bezirksschulinspektionen wurden durch das "Gesetz, das Volksschulwesen betreffend" vom 26. April 1873[01] begründet.

Der Schulinspektionsbezirk entsprach im Allgemeinen den Grenzen der jeweiligen Amtshauptmannschaft. 1874 wurden innerhalb der vier sächsischen Kreishauptmannschaften folgende Bezirksschulinspektionen eingerichtet[02] :

KreishauptmannschaftBezirksschulinspektion
Bautzen
Kamenz, Löbau, Zittau
Dresden
Dresden I , Dresden II, Dippoldiswalde, Freiberg, Großenhain, Meißen, Pirna
Leipzig
Leipzig I, Leipzig II, Borna, Döbeln, Grimma, Rochlitz
Zwickau
Annaberg, Auerbach, Chemnitz I, Chemnitz II, Glauchau, Plauen, Schwarzenberg, Zwickau

Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz hatten dabei für den Stadtbezirk jeweils eigene Bezirksschulinspektionen.
 
In Folge der Übernahme der vollen Justiz- und Verwaltungshoheit in den Schönburgischen Rezessherrschaften durch den sächsischen Staat wurde der Zuschnitt der Schulaufsichtsbehörden Glauchau, Zwickau, Schwarzenberg und Chemnitz durch VO vom 6. Dezember 1878 geändert[03] . Die Bekanntmachung vom 24. September 1880 setzte den Bezirk der Bezirksschulinspektion Dresden II neu fest[04] .
 
Neu gegründet wurden 1876 die Bezirksschulinspektionen Oschatz, Marienberg und Oelsnitz i. V.[05] . Die Errichtung der Amtshauptmannschaft Stollberg im Jahre 1910 zog keine Veränderung des Schulaufsichtsbezirks Chemnitz II nach sich. Für die Schulangelegenheiten der Amtshauptmannschaft Stollberg waren der dortige Amtshauptmann und der Bezirksschulinspektor des Bezirkes Chemnitz II zuständig[06] .
 
1919 wurden die Bezirksschulinspektionen in Bezirksschulämter umbenannt. In den Nachkriegsjahren waren sie zahlreichen organisatorischen Veränderungen unterworfen. Im Juni 1939 erfolgte die letzte größere Neugliederung der Aufsichtsbezirke im Volksschulwesen[07] .

Die Bezirksschulinspektionen waren unmittelbar dem Ministerium des Kultus und Öffentlichen Unterrichts - seit 1923 Ministerium für Volksbildung - unterstellt. Ihr Aufgabenkreis umfasste im Wesentlichen folgende Geschäftsbereiche[08] .
 
- Ausführung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und Anordnungen

- Leitung der Verhandlungen über Aus- und Einschulungen, Oberaufsicht über Schulbauten, Beschaffung von Schulräumen und Schuleinrichtungen sowie Gewährung der Lehrergehälter
- Prüfung und Genehmigung der Anstellungsurkunden für Lehrer sowie der Lokalschulordnungen

- Ausübung des staatlichen Schutzrechts über die Lokalschulfonds und Schulstiftungen, soweit dazu nicht andere Organe bestellt waren

- Prüfung der jährlichen Voranschläge über die finanziellen Erfordernisse der Schulen sowie Durchsicht und Richtigstellung der Schulkassenrechnungen

- Entscheidung in erster Instanz bei Administrativjustizstreitigkeiten oder anderen Differenzen über die Beiträge und Leistungen zu Schulzwecken und Begutachtung der Gesuche und Zuschüsse aus Staatsmitteln

- Disziplinarverfahren gegen Lehrer innerhalb der im § 23 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 26. April 1873 angegebenen Grenzen

- Erstattung von Gutachten und periodischen Schulberichten über äußere Schuleinrichtungen an die oberste Schulbehörde

- In späteren Jahren Erweiterung der Zuständigkeit auf Fortbildungsschulen und Berufsschulen

- Bei Behandlung von Angelegenheiten der Kirchschulstellen (Verbindung von Schulstelle und Kirchendienst) gemischte Zuständigkeit mit der Kircheninspektion

Die Bezirksschulinspektionen setzten sich aus dem Bezirksschulinspektor als Schulfachmann und dem Amtshauptmann oder dessen Stellvertreter bzw. dem Stadtrat als Verwaltungsbeamten zusammen. In Städten, die die revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 angenommen hatten, bestand die Bezirksschulinspektion aus dem Stadtrat, dem leitenden Verwaltungsbeamten des Bezirks (dem Amtshauptmann) und dem Bezirksschulinspektor.
 
Die Mitglieder der Bezirksschulinspektion waren gleichberechtigt. Sie hatten gemeinschaftlich Entschließungen zu fassen und zu verfügen. Bei differierenden Auffassungen entschied das Kultusministerium als vorgesetzte Behörde. Alle Verfügungen und Eingaben gelangten zunächst an [den Vertreter der allgemeinen Verwaltung in] der Bezirksschulinspektion, d. h. an den Amtshauptmann bzw. den Stadtrat, welches auch federführend war.
 
Der Bezirksschulinspektor wurde aus der Reihe "bewährter Fachmänner" von der obersten Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium des Kultus und Öffentlichen Unterrichts, angestellt. Ihm allein oblag als Schulfachmann die innere Schulaufsicht. Er hatte die Schulen seines Bezirkes in regelmäßigen Abständen zu inspizieren und für die Beseitigung der dabei festgestellten Missstände zu sorgen. Sein Aufsichtsrecht über Unterricht und Erziehung galt für das Volksschulwesen einschließlich der Privatunterrichtsanstalten und Privatlehrer. Das höhere Schulwesen war weder der Aufsicht der Bezirksschulinspektion noch des späteren Bezirksschulamtes unterstellt.

Der Amtshauptmann dagegen war als beauftragter Verwaltungsbeamter Mitglied der Bezirksschulinspektion und hauptsächlich für die so genannte äußere Schulaufsicht zuständig, d. h. für Eigentumsverhältnisse, Darlehen, Schulstiftungen, Schulgrundstücke, Schulgebäude, Schulbauten, Kirchschullehn sowie Auseinandersetzungen zwischen Kirche und Schule.

Die Mitwirkung der Superintendenten in Schulangelegenheiten war nach 1874 auf die Aufsicht über den Religionsunterricht und die "sittlich-religiöse Erziehung" beschränkt. Lediglich als Ortsgeistliche konnten die Superintendenten - wie andere Ortsgeistliche auch - Ortsschulinspektoren und Mitglieder des Ortsvorstandes sein[09] .
 
In der Weimarer Republik wurden Kirche und Schule dann konsequent getrennt. Den Schlusspunkt markiert das Gesetz über die Trennung des Kirchen- und Schuldienstes der Volksschullehrer vom 10. Juni 1921[10] . Die Ortsgeistlichen schieden sowohl aus dem Kreis der Ortsschulinspektoren als auch aus dem Schulvorstand aus.
 
Das "Übergangsgesetz für das Volksschulwesen" vom 22. Juni 1919[11] änderte zunächst nichts an der Zusammensetzung und der Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden. Sie erhielten jetzt den Namen der Bezirksschulämter, die früheren Bezirksschulinspektoren hießen nun Bezirksschulräte.
 
Nach Zerschlagung des faschistischen Staatsapparates übernahm 1945 die neue Landesverwaltung Sachsen die Aufsicht über das Schulwesen[12] . Zur Ausübung dieser Aufsicht wurden Schulaufsichtsbezirke eingerichtet, deren Abgrenzung den Land- und Stadtkreisen entsprach. In größeren Kreisen konnten mehrere Aufsichtsbezirke gebildet werden. An der Spitze jedes Schulaufsichtsbezirks stand ein Bezirksschulamt, das aus dem Landrat oder Bürgermeister oder deren Schulbeauftragten und dem Bezirksschulrat gebildet wurde. Die Bezirksschulräte wurden von der Landesregierung ernannt. Sie übten die Aufsicht über alle Schulen ihres Bezirks, also auch über die höheren Schulen, aus[13] .
 
Im April 1946 wurden Bezirksschulamt und Bezirksschulrat in Kreisschulamt und Kreisschulrat umbenannt[14] . Später lautete die Bezeichnung Volksbildungsamt.Zum Bestand 11144 Bezirksschulamt Freiberg speziell schrieb A. Kobuch:

"Zum Bereich der Bezirksschulinspektion Freiberg gehörten nach der Festlegung der territorialen Zuständigkeit im August 1874 die Städte Freiberg, Brand und Sayda sowie 98 Dörfer. Die Bezirksschulinspektion Freiberg umfasste die Bezirke der ehemaligen Gerichtsämter Freiberg, Brand und Sayda[15] . Obwohl die Amtshauptmannschaft Freiberg in Sayda ein Zweigamt hatte, befand sich dort kein Zweigamt der Bezirksschulinspektion. Seit 1919 führte die Behörde die Bezeichnung Bezirksschulamt Freiberg. In dem Bestand Bezirksschulamt Freiberg sind auch die Schulakten enthalten, die bei den von 1856 bis 1874 existierenden Gerichtsämtern Freiberg, Sayda, Brand, Augustusburg und Nossen ergangen sind… Der Bestand wurde in mehreren Abgaben zwischen 1894 und 1956 vom Staatsarchiv übernommen...Verzeichnis der Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulräte der Bezirksschulinspektion und des Bezirksschulamtes Freiberg[16] :
1874 – 1889Ernst Eduard Lohse
1890 – 1910
Dr. Joh. Florens Winkler
1911 – 1921
Dr. Joh. Gustav Stephan
1925, 1927
Janetz


Dresden, den 2.6.1967
A. Kobuch"

 
 
Registratur- und Bestandsgeschichte

Wie oben beschrieben, bestanden die Bezirksschulinspektionen aus fachlichem und Verwaltungsvertreter. Es kommt oft vor, dass in einem Aktenband Eingänge mit Eingangsvermerken und Konzepte sowohl der Bezirksschulinspektion als auch der Amtshauptmannschaft vorhanden sind. Diese Erscheinung, besonders aber das häufige Auftreten der Eingangsstempel der Amtshauptmannschaft, ist darauf zurückzuführen, dass alle Verfügungen und Eingaben an das juristische Mitglied der Bezirksschulinspektion, d. h. an den Amtshauptmann oder den Stadtrat, gelangten.
 
Ein eigener Aktenplan des Bezirksschulinspektors bzw. des Bezirksschulrats ließ sich bisher nicht nachweisen.

Der Amtshauptmann als Mitglied der Bezirksschulinspektion legte bei der Bildung seiner Schulakten den aus dem Jahre 1874 stammenden "Archivplan für die Amtshauptmannschaften", Abteilung X, Schulangelegenheiten zu Grunde. Da der Amtshauptmann als Mitglied der Bezirksschulinspektion nicht dem Ministerium des Innern, sondern dem Ministerium des Kultus und Öffentlichen Unterrichts bzw. dem Volksbildungsministerium unterstand, wurde das Schriftgut, das bei dieser Tätigkeit erwuchs, bei der archivischen Bearbeitung von den Akten der Amtshauptmannschaften getrennt und als jeweils separater Provenienzbestand aufgestellt.

Der Bestand wurde 1960 bis 1961 von Agatha Kobuch und G. Kolbe erschlossen, 1967 erhielt er von A. Kobuch eine Einleitung. 2003 wurde das Findbuch in einem Fremdkräfteprojekt von Doreen Pappritz in elektronische Form konvertiert. Eine weitere Überarbeitung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht. Auch wenn sicherlich Wünsche an eine den heutigen Standards gemäße Erschließung somit offen bleiben, sieht das Hauptstaatsarchiv in der nun gegebenen Möglichkeit der elektronischen Recherche bereits einen wesentlichen Zugewinn an Benutzungsfreundlichkeit erreicht.

Kobuch verfasste 1967 bei der Bearbeitung des Bestands Bezirksschulamt Annaberg eine allgemeine Einleitung zu den Bezirksschulämtern, die die wesentliche Grundlage auch dieser Einleitung bildet.



Hinweise auf korrespondierende Bestände

Im Bestand 11125 Ministerium des Kultus und Öffentlichen Unterrichts als Aufsichtsbehörde für die Bezirksschulinspektionen / -ämter ist eine reichhaltige Überlieferung erhalten. Darunter befindet sich auch eine Vielzahl von Akten mit lokalem Bezug.

Unterlagen zu Schulen im Handels- und Wirtschaftsbereich finden sich im Bestand 10736 Ministerium des Innern, hier insbesondere Gliederungspunkt 13.5 Handels- und Gewerbeunterrichtswesen. Für die Zeit, in der für Wirtschaftsangelegenheiten dann ein gesondertes Ministerium eingerichtet war, sind Unterlagen im Bestand 11168 Ministerium für Wirtschaft, hier insbesondere Gliederungspunkte 1.3.1 Gewerbeunterrichtswesen und 7. Schulen und Lehranstalten, überliefert.


Literaturhinweise

Fritzsch, Theodor: Die sächsischen Bezirksschulinspektoren von 1874 - 1914

Haan, Wilhelm (Bearb.) ; Ramming, Karl (Hrsg.): Kirchlich-statistisches Handbuch für das Königreich Sachsen : oder Verzeichniß der in dem Königreiche Sachsen angestellten Geistlichen, Schulmeister, Schullehrer, Cantoren aller Confessionen. Dresden, versch. Jahrgänge

Kobuch, Agatha: Die sächsischen Bezirksschulinspektionen und Bezirksschulämter und ihre Registraturen. In: Archivmitteilungen. 15. Jg. 1965, S. 100 – 106

Löscher, Hermann: Ursprung und Aufhebung der Kircheninspektion. Leipzig, 1927

Löscher, Hermann: 400 Jahre mittlere Schulaufsicht in Sachsen. In: Wissenschaftliche Beilage des Dresdner Anzeigers. 1930, Nr. 6/7

Ramming, Karl (Begr.) ; Kießling, Emil (Bearb.) ; Kolbe, Arthur (Bearb.) u. a.: Ramming's Handbuch der Schulstatistik für das Königreich Sachsen : Neue Folge. Dresden, versch. Jahrgänge

Ramming, Karl (Begr.) ; Kießling, Emil (Bearb.) ; Kolbe, Arthur (Bearb.) u. a.: Handbuch der Schul-Statistik für das Königreich Sachsen : Neue Folge. Dresden, versch. Jahrgänge

Raum, August (Bearb.) ; Ramming, Karl (Hrsg.): Rammings kirchlich-statistisches Handbuch für das Königreich Sachsen : oder Verzeichniß der in dem Königreiche Sachsen angestellten Geistlichen, Schulmeister, Schullehrer, Cantoren aller Confessionen. Dresden, versch. Jahrgänge

Richter, J.: Geschichte der sächsischen Volksschule. Berlin, 1930

Seydewitz, Paul von (Hrsg.): Das Königlich Sächsische Volksschulgesetz vom 26. April 1873 nebst Ausführungsverordnung und den damit in Verbindung stehenden Gesetzen und Verordnungen : Mit erläuternden Anmerkungen und Sachregister. 7. Aufl. Leipzig, 1918 (Juristische Handbibliothek. Bd. 338)Michael Merchel
26.11.2008



[01] GVBl. 1873, S. 350 ff.
[02] VO, den Eintritt der veränderten Zuständigkeit der Behörden für Kirchen, Schul- und Stiftungssachen betr. vom 26. August 1874. In: GVBl 1874, S. 216 ff.
[03] GVBl. 1878, S. 518 f.
[04] GVBl. 1880, S. 136
[05] Curt von der Mosel: Handwörterbuch des Verwaltungsrechts. 14. Aufl. Leipzig, 1938, Bd. 1 , S. 108
[06] VO vom 20. Juli 1910. In: GVBl. 1910, S. 155 ff.
[07] VO vom 7. Juli 1939. In: VOBl. des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung 1939, S. 57 ff.
[08] Für Nr. 1 – 8: Gesetz, das Volksschulwesen betr. vom 26. April 1873. In: GVBl. 1873, § 35, S. 371 f.; VO zur Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betr. vom 25. August 1874. In: GVBl. 1874 S. 197 f.
[09] C. v. d. Mosel, a. a. O., S. 611 f.
[10] GVBl. 1921, S. 147 f.; VO vom 11. Juni 1921 zur Ausführung des Gesetzes über die Trennung des Kirchen- und Schulbezirks der Volksschullehrer vom 10. Juni 1921. In: GVBl. 1921, S. 149
[11] GVBl. 1919, S. 171 ff.; VO vom 23. Juni 1919 zur Ausführung des Übergangsgesetzes für das Volksschulwesen vom 22. Juni 1919. In: GVBl. 1919, S. 185 ff.
[12] VO über die Neuregelung der Schulaufsicht vom 12. Februar 1946. In: Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen 2 (1946), S. 3
[13] Die Hochschulen waren hiervon ausgenommen.
[14] VO zur Änderung der VO vom 12. Februar 1946 über die Neuregelung der Schulaufsicht vom 26. April 1946. In: Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen 2 (1946), S. 183
[15] Kalender und Statistisches Jahrbuch für das Königreich Sachsen auf das Jahr 1876, S. 98
[16] Staatshandbuch für das Königreich Sachsen, 1875 – 1914; Staatshandbuch für den Freistaat Sachsen, 1921, 1925
Organisation des Schulwesens.- Personal.- Schulvermögen.- Schulgebäude.
Angaben siehe 2.3.6.2 Bezirksschulämter
  • 1967, Retrokonversion 2003 | Findbuch / elektronisches Findmittel
  • 2024-10-29 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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