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Beständeübersicht

Bestand

11324 Oberkriegsgericht des XIX. Armeekorps

Datierung1867 - 1920
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)3,60
Militärgerichtsbarkeit
Die bestimmenden Grundlagen für das Militärjustizwesen waren das Militärstrafgesetzbuch (MStGB) und die Militärstrafgerichtsordnung (MStGO). In Sachsen hatte zunächst das 1855 überarbeitete MStGB Gültigkeit. Im Ergebnis der zwischen Preußen und Sachsen am 7.2.1867 abgeschlossenen Militärkonvention, wonach die sächsische Armee mit dem 1.1.1868 in den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres trat und das Armeekorps an den Einrichtungen des Gesamtheeres, der Zentral-Militärverwaltung, den höheren Militärbildungsanstalten etc. und am Großen Generalstab partizipierte, wurde das neue sächsische MStGB dem preußischen im Wesentlichen nachgebildet und am 4.11.1867 in Kraft gesetzt.
Nach der Reichseinigung im Jahre 1871 existierten in Deutschland zunächst vier unterschiedliche Gesetzesfassungen im Militärstrafrecht. Obwohl das bayrische MStGB die neueste Fassung darstellte wurde das preußische MStGB von 1845 als Grundlage für die Ausarbeitung eines einheitlichen Militärstrafrechts genommen und die Erfahrungen aus dem Deutsch-Französischen Krieg für kommende Kriegszeiten verarbeitet. Mit dem Einführungsgesetz vom 20.6.1872 wurde das einheitliche MStGB zum 1.10.1872 in Kraft gesetzt.[01]
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1.12.1898[02] regelte die Militärgerichtsbarkeit. Mit ihrer Einführung wurden erstmalig Militärjuristen an der Urteilsfindung beteiligt. Die Militärgerichtsbarkeit wurde durch die Gerichtsherren – die jeweiligen Kommandeure oder Befehlsherrn – oder durch die erkennenden Gerichte ausgeübt. Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle Personen, die keinen Offiziersrang besaßen und umfasste die nur mit Arrest bedrohten militärischen Vergehen und Übertretungen. Die der niederen Gerichtsbarkeit entsprechenden Standgerichte wurden auf Regimentsebene gebildet und mit Offizieren als Untersuchungsführern und Vertretern der Anklage, sogenannten Gerichtsoffizieren, besetzt. Die höhere Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle unter der Militärstrafgerichtsbarkeit stehenden Personen und umfasste alle Handlungen.
Die Kriegsgerichte bestanden auf Divisionsebene und wurden mit fünf Richtern, darunter ein oder zwei Kriegsgerichtsräte, besetzt. Sie waren Gerichte der ersten Instanz für alle der niederen Gerichtsbarkeit entzogenen Sachen und Berufungsgericht für die Standgerichte.
Die Oberkriegsgerichte wurden mit sieben Richtern, darunter ein oder zwei Oberkriegsgerichtsräte, bei den Generalkommandos der Armeekorps gebildet. Sie waren das Berufungsgericht gegen Urteile der Kriegsgerichte.
An der Spitze stand das Reichsmilitärgericht, bestehend aus mehreren Senaten. Es war Revisionsinstanz gegen Urteile der Oberkriegsgerichte und alleinentscheidenden Gericht in Wiederaufnahmeverfahren.
Die MStGO sah die Rechtbeschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen, die Berufung gegen Urteile der Stand- und Kriegsgerichte sowie die Revision gegen Urteile der Oberkriegsgerichte als ordentliche Rechtsmittel vor.
In Kriegszeiten trat das Feld- und Bordverfahren in Kraft. Es hatte Gültigkeit für die mobilen Teile des Heeres und der Marine, aber auch für Kriegsgefangene. Die Feldstand- und Feldkriegsgerichte arbeiteten in gleicher Besetzung wie in Friedenszeiten. Die Zuständigkeit der Feldstandgerichte wurde jedoch auf alle Vergehen ausgeweitet, die mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe belegt waren. Außerdem entfielen die Rechtsmittel der Berufung und Revision. An ihre Stelle trat die Bestätigungsorder. Neben der MStGO hatten für Kriegszeiten zwei kaiserlicher Verordnungen vom 28.12.1899 Gültigkeit, und zwar die die Verordnung über die Strafrechtspflege beim Heer in Kriegszeiten sowie die Verordnung über die kriegsrechtlichen Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene. Diese Verordnungen gingen über die gesetzlich gegebenen strafrechtlichen Normen hinaus. Gegen Ausländer wurde die Strafgewalt auch mit Kriegsbrauch und besonderen Verordnungen der Befehlshaber begründet. So wurde z. B. durch die Militärbefehlshaber allen nicht zu den Truppen des Feindes gehörenden Personen die Todesstrafe angedroht, wenn sie der feindlichen Macht Vorschub leisteten oder den deutschen und den mit ihnen verbündeten Truppen Nachteile zufügten.[03]
Durch das Gesetz über die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17.8.1920 waren in der Weimarer Republik nur noch die an Bord eines Schiffes befindlichen Marineangehörigen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen


Geschichte des Gerichts des XIX. Armeekorps
Am 1.4.1899 wurden eine erneute Vergrößerung des deutschen Heeres vorgenommen und drei neue Armeekorps aufgestellt. Darunter befand sich als sächsischer Großverband das XIX. Armeekorps (AK) mit Sitz des Generalkommandos in Leipzig.
Mit der Ernennung des Justizrates Duckart zum Ober- und Korpsauditeur des XIX. AK am 1.4.1899 wurde zugleich die Sektion III, das Oberkriegsgericht des XIX. AK, gebildet. Das Gericht hatte seinen Sitz in Leipzig-Gohlis in der Breitenfeldstr. Nr. 33. Es bestand aus zwei Oberkriegsgerichtsräten, einem Kriegsgerichtsrat und einem Militärgerichtsschreiber. In der Regel wurde ein Hilfsschreiber zur Unterstützung beigegeben. Die Militärjustizbeamten unterlagen einer doppelten Unterstellung:
a) dem Gerichtsherrn und dessen Vorgesetzten in disziplinarischer Hinsicht, über ihn und seine Vorgesetzten hatten alle dienstlichen Gesuche an die Militärjustizverwaltung zu gehen
b) der Militärjustizverwaltung in fachlicher Beziehung als Verwaltungsvorgesetzte.[04]
Die dem Gericht des XIX. AK übergeordnete Behörde war die Abteilung III, die Justiz- und Versorgungsabteilung, im Sächsischen Kriegsministerium. Chef der Abteilung war der Wirkliche Geheime Kriegsrat Sturm. Die Abteilung bestand aus drei Sektionen. Die beiden ersten Sektionen umfassten das Militärjustizwesen einschließlich der Versorgungsangelegenheiten aller Militärpersonen. Als dritte Sektion war der Abteilung ein Justitiar angegliedert.
Dem Sächsischen Kriegsministerium unterstanden im Frieden zwei Oberkriegsgerichte und vier Kriegsgerichte mit zusammen 38 Beamten. Im Kriege waren es 2 Oberkriegsgerichte, zehn Kriegsgerichte und 46 Stellen für richterliche Feldjustizbeamte mit insgesamt 171 Beamten.[05]
Am 1.11.1916 wurde die Bearbeitung der Versorgungsangelegenheiten aus der Abteilung III herausgelöst bzw. hierfür eine eigene Abteilung geschaffen.
Zu den Aufgaben des Gerichts des XIX. AK gehörten:
- die Aufsichtsbefugnis als Verwaltungsvorgesetzte gegenüber den nachgeordneten Kriegsgerichten der 2. Division Nr. 24 und der 4. Division Nr. 40; diese wurde durch den dienstältesten Oberkriegsgerichtsrat wahrgenommen,
- die Erarbeitung juristischer Gutachten,
- die Tätigkeit als Untersuchungsführer, Anklagevertreter und Richter in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz,
- die Nachprüfung der Durchsicht der standgerichtlichen und die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urteile und Akten.

Dienstälteste Oberkriegsgerichtsräte beim Gericht des XIX. AK
1899 – 1904 Duckart
1904 – 1910 Dr. Schumann
1910 – 1912 Reiche-Eisenstück
1912 – 1921 Helfer


Bestandsverzeichnung
Bei dem vorliegenden Findbuch handelt es sich lediglich um eine Konversion des im Jahr 1969 im Militärarchiv der DDR als Abschlussarbeit erstellten Findbuchs von Johannes Bartneck, bei der einige geringfügige Korrekturen der Aktentitel und Auslassungen bei der Einleitung vorgenommen wurden. Im Zuge der Gesamtverpackung wurde der Bestand im Jahr 2004 neu signiert. Eine Konkordanz zu den alten Signaturen befindet sich am Ende des Findbuchs


Literatur
Dietz, Heinrich: Taschenbuch des Militärstrafrechts für Kriegszeiten, Verlag K. u. H. Greiser, Rastatt 1915, 3. Auflage, Bd. 1.

Gebhardt, Peter: Aus der Tätigkeit des Kgl. Sächs. Kriegsministeriums während des Weltkrieges, in: Artur Baumgarten-Crusius: Sachsen in großer Zeit, Akademische Buchhandlung R. Max Lippold, Verlagsabt., Leipzig 1920, Bd. 2.

Höinghaus, R.: Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. 6. 1872, Verlag Gustav Hempel, Berlin 1872, S. 5f.

Militärstrafgerichtsordnung vom 1.12.1898, Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Kgl. Hofbuchhandlung, Berlin 1898, S. 1f.


[01] R. Höinghaus: Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. 6. 1872, Verlag Gustav Hempel, Berlin 1872, S. 5f.
[02] Militärstrafgerichtsordnung vom 1. 12. 1898, Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Kgl. Hofbuchhandlung, Berlin 1898, S. 1f.
[03] Heinrich Dietz: Taschenbuch des Militärstrafrechts für Kriegszeiten, Verlag K. u. H. Greiser, Rastatt 1915, 3. Auflage, Bd. 1, S. 315f.
[04] Ebenda
[05] Peter Gebhardt: Aus der Tätigkeit des Kgl. Sächs. Kriegsministeriums während des Weltkrieges, in: Artur Baumgarten-Crusius: Sachsen in großer Zeit, Akademische Buchhandlung R. Max Lippold, Verlagsabt., Leipzig 1920, Bd. 2, S. 328f.
Verordnungen, Verfügungen und Bestimmungen.- Verzeichnis sozialdemokratischer Rekruten.- Gerichtsangelegenheiten.- Urteile.- Untersuchungsakten und Strafakten.- Prüfungsangelegenheiten und Revisionsangelegenheiten.- Beschwerden.- Personalangelegenheiten.- Wirtschaftsangelegenheiten.- Tageslisten.- Briefbücher.
Mit der Ernennung des Justizrates Duckart zum Ober- und Korpsauditeur des XIX. Armeekorps 1899 wurde zugleich das Oberkriegsgericht beim Generalkommando des XIX. Armeekorps gebildet. Das Gericht hatte seinen Sitz in Leipzig-Gohlis. Es setzte sich aus zwei Oberkriegsräten, einem Kriegsrat und einem Militärgerichtsschreiber zusammen. Die dem Gericht übergeordnete Behörde war die Abteilung III im Königlichen Sächsischen Kriegsministerium, die Justiz und Versorgungsabteilung.

Weitere Angaben siehe 11323 Oberkriegsgericht des XII. Armeekorps und 2.3.8.3 Militärgerichtsbehörden
  • 1969 | Findbuch / Datenbank
  • 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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