Beständeübersicht
Bestand
20024 Kreishauptmannschaft Leipzig
Datierung | 1573 - 1944 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Leipzig |
Umfang (nur lfm) | 180,40 |
Behördengeschichte
Der sächsische Staat schuf sich mit der Verordnung wegen Errichtung von Kreisdirektionen vom 6. April 1835 neue Mittelbehörden, die den gesteigerten Anforderungen der Staatsverwaltung besser entsprachen. Durch die 1831 durchgeführte Trennung von Justiz und Verwaltung in den Zentralbehörden und Provinzialbehörden waren die Kreisdirektionen ausschließlich für die innere Verwaltung zuständig. An die Stelle der Kreishauptmannschaft Leipzig älteren Stils trat die Kreisdirektion Leipzig als kollegial organisierte und zu eigenen Entscheidungen ermächtigte Behörde. Durch die Auflösung des Konsistoriums Leipzig wurden der Kreisdirektion die Aufgaben dieser Behörde überwiesen und damit wurde sie auch zur Mittelbehörde in der Kirchenverwaltung und des Volksschulwesens.
Nach dem Gesetz von 1835 standen die Kreisdirektionen untereinander und zu den Zentral- und Provinzialbehörden außer den Ministerien in einem gleich geordneten Rangverhältnis. Die Amtshauptleute behielten ihren Aufgabenbereich und wurden als delegierte Mitglieder der Kreisdirektion in ihren amtshauptmannschaftlichen Bezirken betrachtet. Ihre Anweisungen erhielten sie vom Kreisdirektor, sie konnten aber auch mit der Erledigung besonderer Aufgaben unmittelbar von den Ministerien betraut werden. Zu den Beratungen der Leipziger Kreisdirektion konnte neben dem Kirchen- und Schulrat und dem medizinischen Beirat noch der Polizeipräsident des Polizeiamtes Leipzig hinzugezogen werden. Auf dem Gebiet der Verwaltungsjustiz traten durch die Verwaltungsreform ebenfalls einige Veränderungen ein. Ab 1835 wurde die Kreisdirektion Leipzig zweite Instanz in Verwaltungsstrafsachen. In diesen Angelegenheiten war eine kollegialische Bearbeitung durch die Kreisdirektion erforderlich, ansonsten arbeitete diese Provinzialbehörde zum größten Teil bürokratisch.
Die Errichtung der Kreisdirektionen hatten einige territoriale Veränderungen zur Folge. Die Grundlage bei der Abtrennung der Kreisdirektionsbezirke und alten Amtshauptmannschaften bildeten die alten Amtsbezirke. Der Kreisdirektion Leipzig wurden 1835 die Ämter Oschatz und Nossen von der Kreisdirektion Dresden und die Schönburgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg und Penig von der Kreisdirektion Zwickau zur Verwaltung überwiesen. Dadurch wurde die Bildung einer vierten Amtshauptmannschaft erforderlich, um der zweiten und dritten Amtshauptmannschaft keine übergroßen Verwaltungsgebiete zuzuteilen. Das Amt Nossen war aus diesen Gründen schon um die Dörfer Rossau, Grumbach, Berthelsdorf, Kunnersdorf, Beckendorf, Eulendorf und Langenstriegis, die zur Amtshauptmannschaft Rochlitz kamen, verkleinert worden. Durch die Ministerialverordnung vom 27. Juni 1838 wurde in der Kreisdirektion Leipzig der vierte amtshauptmannschaftliche Bezirk gebildet. Die Amtshauptmannschaften beruhten auch jetzt noch auf dem Vorhandensein von Patrimonialgerichtsherrschaften und sehr zahlreicher untermengt liegender Gerichtsbezirke, für die eine staatliche Aufsicht unbedingt notwendig war. Die erste Amtshauptmannschaft der Kreisdirektion Leipzig umfasste die Ämter Borna, Pegau und das Kreisamt Leipzig, die zweite Amtshauptmannschaft die Ämter Rochlitz, Colditz und Schönburgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg und Penig, die dritte Amtshauptmannschaft die Ämter Grimma, Oschatz, Wurzen und Mutzschen und die vierte Amtshauptmannschaft die Ämter Nossen, Mügeln und Leisnig. Gleichzeitig wurden die Orte Borna, Rochlitz, Grimma und Döbeln zu den Sitzen der Amtshauptmannschaften erklärt. Mit dieser Neuverteilung die ab 1. Oktober 1838 wirksam wurde und bis 1855 bestand, wurden die schon lange notwendigen Bereinigungen durchgeführt. Von der Kreisdirektion Dresden kamen die Vogtei Schrebitz, die Dörfer Strehla, Gröba, Oppitzsch, Forberge und Görzig und die Stadt Hainichen an die Kreisdirektion Leipzig, das Dorf Lichtensee und die Anteile der Rittergüter Strehla, Gröba und Bobersen, Winkwitz und Emmendorf im Amt Hain gingen von der Kreisdirektion Leipzig an die Kreisdirektion Dresden. Die Enklaven Liebschütz und Loitsch des Amtes Borna wurden an die Kreisdirektion Zwickau abgetreten. Die Stadt Mittweida wurde 1836 vom Amt Rochlitz an das Amt Sachsenburg der Zwickauer Kreisdirektion überwiesen.
Gegen die Errichtung der Kreisdirektionen wurden im Sächsischen Landtag Beschwerden vorgebracht, die sich gegen das Vielregieren der Kreisdirektionen und die große, dort beschäftigte Beamtenzahl richteten. In der Ständischen Schrift vom 25. November 1837 wurde der Antrag auf Beseitigung entweder der Kreisdirektionen oder aber der Amtshauptmannschaften gestellt. In der Ersten Ständekammer wurde dieser Antrag vor allem von Prinz Johann vertreten. Bei den Beratungen der Deputation der Zweiten Ständekammer war treffend bemerkt worden, dass man bei der Reform der sächsischen Behörden in der Lokalinstanz hätte beginnen müssen und die Neuorganisation bis in die Zentralinstanz durchzuführen wäre. Stattdessen hatte man den umgekehrten Weg beschritten und war in der Mittelinstanz stecken geblieben. Man hatte den umständlichen Behördenaufbau in Sachsen nicht vereinfacht, sondern in seiner althergebrachten Form noch gefestigt, in dem auch die Amtshauptmannschaften zu ausgeprägten Verwaltungsbehörden der unteren Provinzialebene ausgestaltet worden waren.
Der Vierinstanzenzug Amt – Amtshauptmannschaft – Kreishauptmannschaft – Ministerium sollte mit dem Ständischen Antrag vereinfacht werden. Das Gesamtministerium war an einer Beseitigung der Kreishauptmannschaft nicht interessiert, zog aber eine Veränderung der amtshauptmannschaftlichen Wirkungskreise und der Stellung der Amtshauptmannschaften zu den Kreisdirektionen in Betracht. In den Berichten der Amtshauptmannschaften der Kreisdirektion Leipzig an das Ministerium des Innern wurde eine Beseitigung dieser Behörden für unzweckmäßig erachtet. Auf einer 1839 in der Kreisdirektion Leipzig abgehaltenen amtshauptmannschaftlichen Konferenz über den Ständischen Antrag wurde auf die Unfähigkeit der Lokalbehörden bei einer Vermehrung ihrer Aufgaben bei Auflösung der Amtshauptmannschaften hingewiesen. Eine Übernahme der amtshauptmannschaftlichen Aufgaben durch die Kreisdirektion wurde ebenfalls nicht für wünschenswert gehalten; zur Beseitigung von Mängeln in der Arbeitsweise der Amtshauptmannschaften wurde eine Überarbeitung der Generalinstruktion vorgeschlagen. Als größtes Hindernis bei der Durchführung des Ständischen Antrages bildete die seit dem 16. und 17. Jahrhundert unverändert gebliebene Ämterverfassung, die eine Beseitigung einer der beiden Mittelbehörden nicht zuließ. Es blieb bei der 1837 angeregten Revision der Generalinstruktion für die Amtshauptleute, die am 27. September 1842 ausgefertigt wurde.
Durch die Ständische Schrift vom 13. Juni 1846 wurde die Regelung der Zuständigkeit zwischen dem Stadtrat von Leipzig und dem Kreisdirektor der Leipziger Kreisdirektion bei auftretenden Unruhen und Tumulten in der Stadt Leipzig angeregt. Nach Rücksprache mit dem Kreisdirektor von Broizem und dem Kriegsministerium wurde durch Ministerialverordnung des Ministerium des Innern vom 5. Oktober 1847 die Maßnahme festgelegt, die "... beim Eintritt besonderer Ereignisse und Vorfälle, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährdet wird oder doch gefährdet werden könnte ..." vom Leipziger Stadtrat, vom Kreisdirektor und vom Kommandanten der Leipziger Garnison zu treffen waren. Dabei waren die Entscheidungen des Kreisdirektors ausschlaggebend, er fungierte als Aufsichtsorgan der sächsischen Regierung und war von allen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Nach dem Gesetz von 1835 bestand die Kreisdirektion Leipzig aus dem Kreisdirektor, mindestens zwei Regierungsräten, einem Kirchen- und Schulrat, einem Medizinalbeirat und je nach Bedürfnis von der Kreisdirektion anzustellende Supernumerar-Regierungsräte, Referendare und Assessoren. Durch Ministerialverordnung vom 7. November wurden in der Leipziger Kreisdirektion eine ordentliche Regierungsratsstelle und mehrere Supernumerar-Regierungsstellen mit ordentlichem Gehalt eingerichtet. Bereits 1843 bestand die Kreisdirektion schon aus vier Regierungsräten, zwei Supernumerar-Regierungsräten und einem Regierungsreferendar. Das Kanzleipersonal wurde von zwei Regierungsräten, drei (vier) Registratoren, vier (drei) Kanzlisten, einem Aufwärter und einem Boten gebildet. 1845 waren zwei Regierungsräte und vier (drei) Kanzlisten mit einem Aufwärter und einem Boten gebildet worden. 1845 waren zwei Regierungsräte und vier Regierungsreferendare hinzugekommen; eine Entwicklung, die auf eine ansteigende Geschäftstätigkeit der Kreisdirektion Leipzig hinweist. Im Oktober 1855 wurde für die Kanzlei der Kreisdirektion Leipzig eine "Anweisung für den Kanzleibetrieb" erlassen, in der besonders die Registerführung geregelt wurde. Eine bei allen Kreisdirektionen einheitliche Organisation der Kanzlei scheint es nicht gegeben zu haben, zumindest bestanden Unterschiede bei der Stelle eines Kanzleivorstehers, wie er als Kanzleiinspektor von der Kreisdirektion Zwickau bekannt war. Ein solcher konnte für die Kreisdirektion Leipzig nicht nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Kreisdirektionsmitglieder von einer in die andere Kreisdirektion war möglich und kam auch öfter vor. Die Regierungssekretäre der Kreisdirektion Leipzig hatten die Möglichkeit, aus dem subalternen Personal in die Stellung eines Mitgliedes der Kreisdirektion aufzusteigen. Zur Überwachung des Geschäftsbetriebes der Kreisdirektionskanzlei bestand bei derselben eine Kanzleiinspektion, welche auch Anordnungen für den Geschäftsgang erließ. Die Kreisdirektion Leipzig veröffentlichte in einem von ihr herausgegebenen "Kreisblatt", wie es bei jeder Kreisdirektion herauskam, die von ihr getroffenen Verwaltungsmaßnahmen und andere Anordnungen von Bedeutung.
Der Beitritt Sachsens zum Norddeutschen Bund 1866 brachte den Übergang zahlreicher Teile staatlicher Hoheitsrechte an den Bund mit sich, welcher wiederum eine veränderte Landesgesetzgebung auf dem Gebiet der Behördenorganisation notwendig machte. Die immer wieder hinausgezogene Trennung von Justiz und Verwaltung auf lokaler Ebene wurde unumgänglich. Ab 1868 wurden zahlreiche Reformvorschläge zu einer Änderung der unteren und mittleren Behörden der inneren Verwaltung eingebracht, bei denen der Gedanke der Selbstverwaltung mit verarbeitet war. Das Ministerium des Innern arbeitete auf dieser Grundlage mehrere Pläne aus, die dem Sächsischen Landtag zur Beratung vorgelegt wurden. An die Stelle der als Verwaltungsbehörden ausscheidenden Gerichtsämter sollten Amtshauptmannschaften treten, die so von unteren Mittelbehörden zu Lokalbehörden wurden. Der Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1871 sah die Einrichtung von 29 Amtshauptmannschaften im Königreich Sachsen vor, wovon 26 nach Annahme des Gesetzes verwirklicht wurden. Im Bereich der Kreisdirektion Leipzig sollten die Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma, Oschatz, Döbeln, Rochlitz und Mittweida errichtet werden. Zur Grundlage der Bildung der Amtshauptmannschaften wurden die Gerichtsamtsbezirke genommen. An Stelle der Kreisdirektionen sollten die Kreishauptmannschaften als Mittler zwischen Regierung und den Amtshauptmannschaften als den Lokalbehörden treten. Nach den Vorschlägen der sächsischen Regierung sollten die Kreisdirektionen bestehen bleiben. Durch Abtretung der Konsistorialgeschäfte und Erweiterung der Befugnisse der Amtshauptmannschaften und Gemeinden war eine Verminderung ihres Aufgabenbereichs geplant.
Die Kreisdirektion Leipzig war als zweite Instanz für das Polizeiamt Leipzig und exemte Stadt Leipzig gedacht. Durch eine Wiederbelebung des von der Leipziger Kreisdirektion vorgeschlagenen Kreistages sollte eine erweiterte Selbstverwaltung mit einem klar gegliederten Verwaltungsapparat verbunden werden. Die Kreisdirektionen sollten in Kreishauptmannschaften umbenannt und das unmittelbar delegierte Organ des Staates für die innere Verwaltung werden, deren Aufgaben darin bestehen sollten, dass sie
a. entscheidendes Organ in Angelegenheiten in denen Lokalkenntnis notwendig war,
b. beratendes Organ für die Regierung und
c. verwaltendes, Aufsicht führendes Organ über die unteren Verwaltungsbehörden und die Städte mit revidierter Städteordnung als vorgesetzte Behörde war.
Mit dem Gesetz vom 21. April 1873 über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung wurde die Entwicklung der sächsischen Mittelbehörden abgeschlossen und sie erhielten die Form, die sie grundsätzlich bis 1952 beibehielten.
Durch das Gesetz von 1873 wurde der Kreishauptmannschaft ein Kreisausschuss beigeordnet, der als beratendes und entscheidendes Organ bei den kreishauptmannschaftlichen Geschäften mitwirkte. Die Mitglieder des Kreisausschusses wurden von den Mitgliedern der bei den Amtshauptmannschaften neu gebildeten Bezirksversammlungen gewählt.
Mit dem ab 15. Oktober 1874 gültig werdenden Gesetz wurde die Kreishauptmannschaft Leipzig in sechs Amtshauptmannschaften eingeteilt, die nach den Vorschlägen des Ministeriums des Innern gebildet wurden und die Vorschläge der Amtshauptleute unberücksichtigt ließ. Der Kreishauptmannschaft Leipzig wurde die Stadt unterstellt, die sich in den Jahren bis 1900 durch die Eingemeindung zahlreicher Vororte stark ausgedehnt hatte.
Eine Vermehrung der Geschäfte der Kreishauptmannschaft kam mit der 1884 begonnenen Sozialgesetzgebung des Reiches, in deren Ergebnis die Kreishauptmannschaft die Aufsicht über die verschiedenartigen neu gebildeten Kassen übernehmen musste. Auch durch die Maßregeln zur Einführung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und zur Umarbeitung der Statute der 300 Krankenkassen im Bezirk der Kreishauptmannschaft Leipzig durch die Novelle vom 10. April 1892 wurde der kreishauptmannschaftliche Geschäftsumfang vergrößert. Dies geschah ebenfalls durch die in den neunziger Jahren häufiger vorkommenden Arbeiterausstände. Mit der Errichtung der Kreishauptmannschaft Leipzig trat an die Stelle des Kreisdirektors der Kreishauptmann. Die Kreishauptmannschaft arbeitete mit dem Personal der Kreisdirektion weiter.
Nach 1918 setzte sich die Vergrößerung des Behördenapparates weiter fort, so dass in den zwanziger Jahren in Sachsen eine neue Verwaltungsreform geplant wurde. Die Zahl der Mittelbehörden und der Unterbehörden sollte vermindert werden. Mit den nach 1933 immer stärker werdenden Zentralisierungsbestrebungen des Reiches und dem Zurückdrängen der Länderregierungen veränderte sich auch die Stellung der Kreishauptmannschaft. Seinen äußeren Ausdruck fand diese Entwicklung in der Umbenennung der Kreishauptmannschaft in Regierungsbezirk. Damit wurde eine Angliederung der sächsischen Mittelbehörden an den allgemeinen Aufbau der Provinzialverwaltung im Reich erreicht. Durch die Gesetze von 1933 wurden die Selbstverwaltungskörperschaften der Kreis- und Amtshauptmannschaften in nationalsozialistischem Sinne umgestaltet und durch Gesetz von 1937 endgültig aufgelöst. 1943 stellten die sächsischen Provinzialbehörden für die Dauer des Krieges ihre Arbeit ein. [01]
Als Kreisdirektoren bzw. Kreishauptmänner waren ab 1835 in Leipzig tätig [02] :
Kreisdirektoren (1835–1874)
1835 – 1844 Johann Paul von Falkenstein (1801–1882)
1844 – 1855 Eduard von Broizem (1798–1872)
1855 – 1874 Carl Ludwig Gottlob von Burgsdorff (1812–1875)
Kreishauptmänner (1874–1938)
1874 – 1875 Carl Ludwig Gottlob von Burgsdorff (1812–1875)
Jan. – Okt. 1876 Leonce Robert Freiherr von Könneritz (1835–1890)
1876 – 1887 Otto Georg Graf zu Münster (1825–1893)
1887 – 1906 Georg Otto von Ehrenstein (1835–1907)
1906 – 1910 Johann Georg Freiherr von Welck (1839–1912)
1910 – 1919 Curt Ludwig Franz von Burgsdorff (1849–1922)
1919 – 1925 Heinrich Wilhelm Lange (1861–1939)
1924 – 1925 Dr. Lempe (ernannt, aber nicht angetreten) (geb. 1879)
1925 – 1933 Richard Marcus (1883–1933)
März – Sept. 1933 [I.] Curt Ludwig Ehrenreich von Burgsdorff (1886–1962)
1933 – 1937 Kurt Walter Dönicke (1899–1945)
1937 – 1938 [II.] Curt Ludwig Ehrenreich von Burgsdorff (1886–1962)
Regierungspräsident (1939–1943)
1939 – 1943 Erich Teichmann (geb. 1882)
Bestandsgeschichte und -bearbeitung
Der Bestand "Kreishauptmannschaft Leipzig" gelangte zwischen 1910 und 1950 in das Hauptstaatsarchiv Dresden. Er umfasst nach seiner Neubearbeitung mehr als 5000 Akteneinheiten aus der Zeit von 1573 bis 1944.
Die Archivalien der Sektion Kirchen- und Schuldeputation waren bisher dem Bestand Ministerium für Volksbildung eingegliedert. Entsprechend der Struktur der Kreishauptmannschaft Leipzig wurde diese Sektion wieder als selbständige Abteilung mit dem bisherigen Bestand Kreishauptmannschaft Leipzig vereint. Somit weist der Bestand folgende Gliederung auf:
- die Regierungskommission Leipzig
- die Bücherkommission
- die Deputation des Stadtrates zu Leipzig (Bücherwesen)
- das Zensurkollegium und
- der Regierungsbevollmächtigte an der Universität Leipzig
- die Landesplanungsgemeinschaft, Bezirksstelle Leipzig,
angeschlossen worden.
Der Bestand "Kreishauptmannschaft Leipzig" enthält wertvolle Unterlagen zur Entwicklung und Geschichte des Bücher- und Verlagswesens, des Eisenbahnverkehrs, des Handwerks und Gewerbes sowie zur demokratischen und Arbeiterbewegung. So sind zum Beispiel Unterlagen zur demokratischen Studentenbewegung in Leipzig, zur Revolution von 1848, zu Auftritt und Tätigkeit von Nothjung, August Bebel, Wilhelm und Karl Liebknecht, Rosa Luxemburg und Georg Schumann in Leipzig und Umgebung vorhanden. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Archivalien zur Geschichte der Deutschen Arbeiterbewegung in diesem sächsischen Gebiet ist im Teil I des 5. Bandes der "Archivalischen Quellennachweise zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung" vorhanden. Zwischen 1971 und 1973 ist der Bestand "Kreishauptmannschaft Leipzig" von der Unterzeichneten neu bearbeitet und das Findbuch von Kollegin Vogel 1976 geschrieben worden.
gez. Winar (1978)
ergänzt: Richter (2008)
Literatur
Bewegte sächsische Region. Vom Leipziger Kreis zum Regierungsbezirk Leipzig 1547-2000, (Veröffentlichungen der Sächsischen Archivverwaltung, Reihe C, Bd. 1) Halle 2001.
Dietrich, Richard: Die Verwaltungsreform in Sachsen 1869 – 1873. In: Neues Archiv für Sächsische Geschichte, 61. Band 1940, Seite 50.
Dr. Groß, Reiner: Die Entwicklung der sächsischen Regionalverwaltung, dargestellt am Beispiel des Leipziger Kreises [16. - 20. Jh.].
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden 1835 ff.
Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, 8. (104.) Jahrgang 1943, Seite 1070, Stillegung der sächsischen Regierung, Runderlass des GBl. vom 5. Juli 1943. [03]
[01] Dr. Groß, Reiner: Die Entwicklung der sächsischen Regionalverwaltung, dargestellt am Beispiel des Leipziger Kreises [16. - 20. Jh.], S. 26 ff.
[02] Bewegte sächsische Region. Vom Leipziger Kreis zum Regierungsbezirk Leipzig 1547-2000, Halle 2001, S. 184 f.
Der sächsische Staat schuf sich mit der Verordnung wegen Errichtung von Kreisdirektionen vom 6. April 1835 neue Mittelbehörden, die den gesteigerten Anforderungen der Staatsverwaltung besser entsprachen. Durch die 1831 durchgeführte Trennung von Justiz und Verwaltung in den Zentralbehörden und Provinzialbehörden waren die Kreisdirektionen ausschließlich für die innere Verwaltung zuständig. An die Stelle der Kreishauptmannschaft Leipzig älteren Stils trat die Kreisdirektion Leipzig als kollegial organisierte und zu eigenen Entscheidungen ermächtigte Behörde. Durch die Auflösung des Konsistoriums Leipzig wurden der Kreisdirektion die Aufgaben dieser Behörde überwiesen und damit wurde sie auch zur Mittelbehörde in der Kirchenverwaltung und des Volksschulwesens.
Nach dem Gesetz von 1835 standen die Kreisdirektionen untereinander und zu den Zentral- und Provinzialbehörden außer den Ministerien in einem gleich geordneten Rangverhältnis. Die Amtshauptleute behielten ihren Aufgabenbereich und wurden als delegierte Mitglieder der Kreisdirektion in ihren amtshauptmannschaftlichen Bezirken betrachtet. Ihre Anweisungen erhielten sie vom Kreisdirektor, sie konnten aber auch mit der Erledigung besonderer Aufgaben unmittelbar von den Ministerien betraut werden. Zu den Beratungen der Leipziger Kreisdirektion konnte neben dem Kirchen- und Schulrat und dem medizinischen Beirat noch der Polizeipräsident des Polizeiamtes Leipzig hinzugezogen werden. Auf dem Gebiet der Verwaltungsjustiz traten durch die Verwaltungsreform ebenfalls einige Veränderungen ein. Ab 1835 wurde die Kreisdirektion Leipzig zweite Instanz in Verwaltungsstrafsachen. In diesen Angelegenheiten war eine kollegialische Bearbeitung durch die Kreisdirektion erforderlich, ansonsten arbeitete diese Provinzialbehörde zum größten Teil bürokratisch.
Die Errichtung der Kreisdirektionen hatten einige territoriale Veränderungen zur Folge. Die Grundlage bei der Abtrennung der Kreisdirektionsbezirke und alten Amtshauptmannschaften bildeten die alten Amtsbezirke. Der Kreisdirektion Leipzig wurden 1835 die Ämter Oschatz und Nossen von der Kreisdirektion Dresden und die Schönburgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg und Penig von der Kreisdirektion Zwickau zur Verwaltung überwiesen. Dadurch wurde die Bildung einer vierten Amtshauptmannschaft erforderlich, um der zweiten und dritten Amtshauptmannschaft keine übergroßen Verwaltungsgebiete zuzuteilen. Das Amt Nossen war aus diesen Gründen schon um die Dörfer Rossau, Grumbach, Berthelsdorf, Kunnersdorf, Beckendorf, Eulendorf und Langenstriegis, die zur Amtshauptmannschaft Rochlitz kamen, verkleinert worden. Durch die Ministerialverordnung vom 27. Juni 1838 wurde in der Kreisdirektion Leipzig der vierte amtshauptmannschaftliche Bezirk gebildet. Die Amtshauptmannschaften beruhten auch jetzt noch auf dem Vorhandensein von Patrimonialgerichtsherrschaften und sehr zahlreicher untermengt liegender Gerichtsbezirke, für die eine staatliche Aufsicht unbedingt notwendig war. Die erste Amtshauptmannschaft der Kreisdirektion Leipzig umfasste die Ämter Borna, Pegau und das Kreisamt Leipzig, die zweite Amtshauptmannschaft die Ämter Rochlitz, Colditz und Schönburgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg und Penig, die dritte Amtshauptmannschaft die Ämter Grimma, Oschatz, Wurzen und Mutzschen und die vierte Amtshauptmannschaft die Ämter Nossen, Mügeln und Leisnig. Gleichzeitig wurden die Orte Borna, Rochlitz, Grimma und Döbeln zu den Sitzen der Amtshauptmannschaften erklärt. Mit dieser Neuverteilung die ab 1. Oktober 1838 wirksam wurde und bis 1855 bestand, wurden die schon lange notwendigen Bereinigungen durchgeführt. Von der Kreisdirektion Dresden kamen die Vogtei Schrebitz, die Dörfer Strehla, Gröba, Oppitzsch, Forberge und Görzig und die Stadt Hainichen an die Kreisdirektion Leipzig, das Dorf Lichtensee und die Anteile der Rittergüter Strehla, Gröba und Bobersen, Winkwitz und Emmendorf im Amt Hain gingen von der Kreisdirektion Leipzig an die Kreisdirektion Dresden. Die Enklaven Liebschütz und Loitsch des Amtes Borna wurden an die Kreisdirektion Zwickau abgetreten. Die Stadt Mittweida wurde 1836 vom Amt Rochlitz an das Amt Sachsenburg der Zwickauer Kreisdirektion überwiesen.
Gegen die Errichtung der Kreisdirektionen wurden im Sächsischen Landtag Beschwerden vorgebracht, die sich gegen das Vielregieren der Kreisdirektionen und die große, dort beschäftigte Beamtenzahl richteten. In der Ständischen Schrift vom 25. November 1837 wurde der Antrag auf Beseitigung entweder der Kreisdirektionen oder aber der Amtshauptmannschaften gestellt. In der Ersten Ständekammer wurde dieser Antrag vor allem von Prinz Johann vertreten. Bei den Beratungen der Deputation der Zweiten Ständekammer war treffend bemerkt worden, dass man bei der Reform der sächsischen Behörden in der Lokalinstanz hätte beginnen müssen und die Neuorganisation bis in die Zentralinstanz durchzuführen wäre. Stattdessen hatte man den umgekehrten Weg beschritten und war in der Mittelinstanz stecken geblieben. Man hatte den umständlichen Behördenaufbau in Sachsen nicht vereinfacht, sondern in seiner althergebrachten Form noch gefestigt, in dem auch die Amtshauptmannschaften zu ausgeprägten Verwaltungsbehörden der unteren Provinzialebene ausgestaltet worden waren.
Der Vierinstanzenzug Amt – Amtshauptmannschaft – Kreishauptmannschaft – Ministerium sollte mit dem Ständischen Antrag vereinfacht werden. Das Gesamtministerium war an einer Beseitigung der Kreishauptmannschaft nicht interessiert, zog aber eine Veränderung der amtshauptmannschaftlichen Wirkungskreise und der Stellung der Amtshauptmannschaften zu den Kreisdirektionen in Betracht. In den Berichten der Amtshauptmannschaften der Kreisdirektion Leipzig an das Ministerium des Innern wurde eine Beseitigung dieser Behörden für unzweckmäßig erachtet. Auf einer 1839 in der Kreisdirektion Leipzig abgehaltenen amtshauptmannschaftlichen Konferenz über den Ständischen Antrag wurde auf die Unfähigkeit der Lokalbehörden bei einer Vermehrung ihrer Aufgaben bei Auflösung der Amtshauptmannschaften hingewiesen. Eine Übernahme der amtshauptmannschaftlichen Aufgaben durch die Kreisdirektion wurde ebenfalls nicht für wünschenswert gehalten; zur Beseitigung von Mängeln in der Arbeitsweise der Amtshauptmannschaften wurde eine Überarbeitung der Generalinstruktion vorgeschlagen. Als größtes Hindernis bei der Durchführung des Ständischen Antrages bildete die seit dem 16. und 17. Jahrhundert unverändert gebliebene Ämterverfassung, die eine Beseitigung einer der beiden Mittelbehörden nicht zuließ. Es blieb bei der 1837 angeregten Revision der Generalinstruktion für die Amtshauptleute, die am 27. September 1842 ausgefertigt wurde.
Durch die Ständische Schrift vom 13. Juni 1846 wurde die Regelung der Zuständigkeit zwischen dem Stadtrat von Leipzig und dem Kreisdirektor der Leipziger Kreisdirektion bei auftretenden Unruhen und Tumulten in der Stadt Leipzig angeregt. Nach Rücksprache mit dem Kreisdirektor von Broizem und dem Kriegsministerium wurde durch Ministerialverordnung des Ministerium des Innern vom 5. Oktober 1847 die Maßnahme festgelegt, die "... beim Eintritt besonderer Ereignisse und Vorfälle, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährdet wird oder doch gefährdet werden könnte ..." vom Leipziger Stadtrat, vom Kreisdirektor und vom Kommandanten der Leipziger Garnison zu treffen waren. Dabei waren die Entscheidungen des Kreisdirektors ausschlaggebend, er fungierte als Aufsichtsorgan der sächsischen Regierung und war von allen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Nach dem Gesetz von 1835 bestand die Kreisdirektion Leipzig aus dem Kreisdirektor, mindestens zwei Regierungsräten, einem Kirchen- und Schulrat, einem Medizinalbeirat und je nach Bedürfnis von der Kreisdirektion anzustellende Supernumerar-Regierungsräte, Referendare und Assessoren. Durch Ministerialverordnung vom 7. November wurden in der Leipziger Kreisdirektion eine ordentliche Regierungsratsstelle und mehrere Supernumerar-Regierungsstellen mit ordentlichem Gehalt eingerichtet. Bereits 1843 bestand die Kreisdirektion schon aus vier Regierungsräten, zwei Supernumerar-Regierungsräten und einem Regierungsreferendar. Das Kanzleipersonal wurde von zwei Regierungsräten, drei (vier) Registratoren, vier (drei) Kanzlisten, einem Aufwärter und einem Boten gebildet. 1845 waren zwei Regierungsräte und vier (drei) Kanzlisten mit einem Aufwärter und einem Boten gebildet worden. 1845 waren zwei Regierungsräte und vier Regierungsreferendare hinzugekommen; eine Entwicklung, die auf eine ansteigende Geschäftstätigkeit der Kreisdirektion Leipzig hinweist. Im Oktober 1855 wurde für die Kanzlei der Kreisdirektion Leipzig eine "Anweisung für den Kanzleibetrieb" erlassen, in der besonders die Registerführung geregelt wurde. Eine bei allen Kreisdirektionen einheitliche Organisation der Kanzlei scheint es nicht gegeben zu haben, zumindest bestanden Unterschiede bei der Stelle eines Kanzleivorstehers, wie er als Kanzleiinspektor von der Kreisdirektion Zwickau bekannt war. Ein solcher konnte für die Kreisdirektion Leipzig nicht nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Kreisdirektionsmitglieder von einer in die andere Kreisdirektion war möglich und kam auch öfter vor. Die Regierungssekretäre der Kreisdirektion Leipzig hatten die Möglichkeit, aus dem subalternen Personal in die Stellung eines Mitgliedes der Kreisdirektion aufzusteigen. Zur Überwachung des Geschäftsbetriebes der Kreisdirektionskanzlei bestand bei derselben eine Kanzleiinspektion, welche auch Anordnungen für den Geschäftsgang erließ. Die Kreisdirektion Leipzig veröffentlichte in einem von ihr herausgegebenen "Kreisblatt", wie es bei jeder Kreisdirektion herauskam, die von ihr getroffenen Verwaltungsmaßnahmen und andere Anordnungen von Bedeutung.
Der Beitritt Sachsens zum Norddeutschen Bund 1866 brachte den Übergang zahlreicher Teile staatlicher Hoheitsrechte an den Bund mit sich, welcher wiederum eine veränderte Landesgesetzgebung auf dem Gebiet der Behördenorganisation notwendig machte. Die immer wieder hinausgezogene Trennung von Justiz und Verwaltung auf lokaler Ebene wurde unumgänglich. Ab 1868 wurden zahlreiche Reformvorschläge zu einer Änderung der unteren und mittleren Behörden der inneren Verwaltung eingebracht, bei denen der Gedanke der Selbstverwaltung mit verarbeitet war. Das Ministerium des Innern arbeitete auf dieser Grundlage mehrere Pläne aus, die dem Sächsischen Landtag zur Beratung vorgelegt wurden. An die Stelle der als Verwaltungsbehörden ausscheidenden Gerichtsämter sollten Amtshauptmannschaften treten, die so von unteren Mittelbehörden zu Lokalbehörden wurden. Der Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1871 sah die Einrichtung von 29 Amtshauptmannschaften im Königreich Sachsen vor, wovon 26 nach Annahme des Gesetzes verwirklicht wurden. Im Bereich der Kreisdirektion Leipzig sollten die Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma, Oschatz, Döbeln, Rochlitz und Mittweida errichtet werden. Zur Grundlage der Bildung der Amtshauptmannschaften wurden die Gerichtsamtsbezirke genommen. An Stelle der Kreisdirektionen sollten die Kreishauptmannschaften als Mittler zwischen Regierung und den Amtshauptmannschaften als den Lokalbehörden treten. Nach den Vorschlägen der sächsischen Regierung sollten die Kreisdirektionen bestehen bleiben. Durch Abtretung der Konsistorialgeschäfte und Erweiterung der Befugnisse der Amtshauptmannschaften und Gemeinden war eine Verminderung ihres Aufgabenbereichs geplant.
Die Kreisdirektion Leipzig war als zweite Instanz für das Polizeiamt Leipzig und exemte Stadt Leipzig gedacht. Durch eine Wiederbelebung des von der Leipziger Kreisdirektion vorgeschlagenen Kreistages sollte eine erweiterte Selbstverwaltung mit einem klar gegliederten Verwaltungsapparat verbunden werden. Die Kreisdirektionen sollten in Kreishauptmannschaften umbenannt und das unmittelbar delegierte Organ des Staates für die innere Verwaltung werden, deren Aufgaben darin bestehen sollten, dass sie
a. entscheidendes Organ in Angelegenheiten in denen Lokalkenntnis notwendig war,
b. beratendes Organ für die Regierung und
c. verwaltendes, Aufsicht führendes Organ über die unteren Verwaltungsbehörden und die Städte mit revidierter Städteordnung als vorgesetzte Behörde war.
Mit dem Gesetz vom 21. April 1873 über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung wurde die Entwicklung der sächsischen Mittelbehörden abgeschlossen und sie erhielten die Form, die sie grundsätzlich bis 1952 beibehielten.
Durch das Gesetz von 1873 wurde der Kreishauptmannschaft ein Kreisausschuss beigeordnet, der als beratendes und entscheidendes Organ bei den kreishauptmannschaftlichen Geschäften mitwirkte. Die Mitglieder des Kreisausschusses wurden von den Mitgliedern der bei den Amtshauptmannschaften neu gebildeten Bezirksversammlungen gewählt.
Mit dem ab 15. Oktober 1874 gültig werdenden Gesetz wurde die Kreishauptmannschaft Leipzig in sechs Amtshauptmannschaften eingeteilt, die nach den Vorschlägen des Ministeriums des Innern gebildet wurden und die Vorschläge der Amtshauptleute unberücksichtigt ließ. Der Kreishauptmannschaft Leipzig wurde die Stadt unterstellt, die sich in den Jahren bis 1900 durch die Eingemeindung zahlreicher Vororte stark ausgedehnt hatte.
Eine Vermehrung der Geschäfte der Kreishauptmannschaft kam mit der 1884 begonnenen Sozialgesetzgebung des Reiches, in deren Ergebnis die Kreishauptmannschaft die Aufsicht über die verschiedenartigen neu gebildeten Kassen übernehmen musste. Auch durch die Maßregeln zur Einführung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und zur Umarbeitung der Statute der 300 Krankenkassen im Bezirk der Kreishauptmannschaft Leipzig durch die Novelle vom 10. April 1892 wurde der kreishauptmannschaftliche Geschäftsumfang vergrößert. Dies geschah ebenfalls durch die in den neunziger Jahren häufiger vorkommenden Arbeiterausstände. Mit der Errichtung der Kreishauptmannschaft Leipzig trat an die Stelle des Kreisdirektors der Kreishauptmann. Die Kreishauptmannschaft arbeitete mit dem Personal der Kreisdirektion weiter.
Nach 1918 setzte sich die Vergrößerung des Behördenapparates weiter fort, so dass in den zwanziger Jahren in Sachsen eine neue Verwaltungsreform geplant wurde. Die Zahl der Mittelbehörden und der Unterbehörden sollte vermindert werden. Mit den nach 1933 immer stärker werdenden Zentralisierungsbestrebungen des Reiches und dem Zurückdrängen der Länderregierungen veränderte sich auch die Stellung der Kreishauptmannschaft. Seinen äußeren Ausdruck fand diese Entwicklung in der Umbenennung der Kreishauptmannschaft in Regierungsbezirk. Damit wurde eine Angliederung der sächsischen Mittelbehörden an den allgemeinen Aufbau der Provinzialverwaltung im Reich erreicht. Durch die Gesetze von 1933 wurden die Selbstverwaltungskörperschaften der Kreis- und Amtshauptmannschaften in nationalsozialistischem Sinne umgestaltet und durch Gesetz von 1937 endgültig aufgelöst. 1943 stellten die sächsischen Provinzialbehörden für die Dauer des Krieges ihre Arbeit ein. [01]
Als Kreisdirektoren bzw. Kreishauptmänner waren ab 1835 in Leipzig tätig [02] :
Kreisdirektoren (1835–1874)
1835 – 1844 Johann Paul von Falkenstein (1801–1882)
1844 – 1855 Eduard von Broizem (1798–1872)
1855 – 1874 Carl Ludwig Gottlob von Burgsdorff (1812–1875)
Kreishauptmänner (1874–1938)
1874 – 1875 Carl Ludwig Gottlob von Burgsdorff (1812–1875)
Jan. – Okt. 1876 Leonce Robert Freiherr von Könneritz (1835–1890)
1876 – 1887 Otto Georg Graf zu Münster (1825–1893)
1887 – 1906 Georg Otto von Ehrenstein (1835–1907)
1906 – 1910 Johann Georg Freiherr von Welck (1839–1912)
1910 – 1919 Curt Ludwig Franz von Burgsdorff (1849–1922)
1919 – 1925 Heinrich Wilhelm Lange (1861–1939)
1924 – 1925 Dr. Lempe (ernannt, aber nicht angetreten) (geb. 1879)
1925 – 1933 Richard Marcus (1883–1933)
März – Sept. 1933 [I.] Curt Ludwig Ehrenreich von Burgsdorff (1886–1962)
1933 – 1937 Kurt Walter Dönicke (1899–1945)
1937 – 1938 [II.] Curt Ludwig Ehrenreich von Burgsdorff (1886–1962)
Regierungspräsident (1939–1943)
1939 – 1943 Erich Teichmann (geb. 1882)
Bestandsgeschichte und -bearbeitung
Der Bestand "Kreishauptmannschaft Leipzig" gelangte zwischen 1910 und 1950 in das Hauptstaatsarchiv Dresden. Er umfasst nach seiner Neubearbeitung mehr als 5000 Akteneinheiten aus der Zeit von 1573 bis 1944.
Die Archivalien der Sektion Kirchen- und Schuldeputation waren bisher dem Bestand Ministerium für Volksbildung eingegliedert. Entsprechend der Struktur der Kreishauptmannschaft Leipzig wurde diese Sektion wieder als selbständige Abteilung mit dem bisherigen Bestand Kreishauptmannschaft Leipzig vereint. Somit weist der Bestand folgende Gliederung auf:
Am Schluss des Bestandes sind als selbständige Teile
- die Regierungskommission Leipzig
- die Bücherkommission
- die Deputation des Stadtrates zu Leipzig (Bücherwesen)
- das Zensurkollegium und
- der Regierungsbevollmächtigte an der Universität Leipzig
- die Landesplanungsgemeinschaft, Bezirksstelle Leipzig,
angeschlossen worden.
Der Bestand "Kreishauptmannschaft Leipzig" enthält wertvolle Unterlagen zur Entwicklung und Geschichte des Bücher- und Verlagswesens, des Eisenbahnverkehrs, des Handwerks und Gewerbes sowie zur demokratischen und Arbeiterbewegung. So sind zum Beispiel Unterlagen zur demokratischen Studentenbewegung in Leipzig, zur Revolution von 1848, zu Auftritt und Tätigkeit von Nothjung, August Bebel, Wilhelm und Karl Liebknecht, Rosa Luxemburg und Georg Schumann in Leipzig und Umgebung vorhanden. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Archivalien zur Geschichte der Deutschen Arbeiterbewegung in diesem sächsischen Gebiet ist im Teil I des 5. Bandes der "Archivalischen Quellennachweise zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung" vorhanden. Zwischen 1971 und 1973 ist der Bestand "Kreishauptmannschaft Leipzig" von der Unterzeichneten neu bearbeitet und das Findbuch von Kollegin Vogel 1976 geschrieben worden.
gez. Winar (1978)
ergänzt: Richter (2008)
Literatur
Bewegte sächsische Region. Vom Leipziger Kreis zum Regierungsbezirk Leipzig 1547-2000, (Veröffentlichungen der Sächsischen Archivverwaltung, Reihe C, Bd. 1) Halle 2001.
Dietrich, Richard: Die Verwaltungsreform in Sachsen 1869 – 1873. In: Neues Archiv für Sächsische Geschichte, 61. Band 1940, Seite 50.
Dr. Groß, Reiner: Die Entwicklung der sächsischen Regionalverwaltung, dargestellt am Beispiel des Leipziger Kreises [16. - 20. Jh.].
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Dresden 1835 ff.
Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, 8. (104.) Jahrgang 1943, Seite 1070, Stillegung der sächsischen Regierung, Runderlass des GBl. vom 5. Juli 1943. [03]
[01] Dr. Groß, Reiner: Die Entwicklung der sächsischen Regionalverwaltung, dargestellt am Beispiel des Leipziger Kreises [16. - 20. Jh.], S. 26 ff.
[02] Bewegte sächsische Region. Vom Leipziger Kreis zum Regierungsbezirk Leipzig 1547-2000, Halle 2001, S. 184 f.
Grohmann, Ingrid: Bewegte sächsische Region: Vom Leipziger Kreis zum Regierungsbezirk Leipzig 1547-2000. Halle/S., 2001.
Verfassung und Verwaltung.- Personalangelegenheiten der Mittelbehörden, Regionalbehörden und Lokalbehörden.- Konsulate.- Staatsbesuche.- Sicherheitspolizei und Ordnungspolizei.- Zusammenarbeit mit dem Polizeiamt Leipzig.- Verkehrspolizei.- Brandschutz.- Gemeindeangelegenheiten.- Grenzziehung.- Gesundheitswesen.- Landesmedizinalkollegium.- Verzeichnisse von Medizinern.- Krankenanstalten.- Apotheken.- Versorgungswerke.- Heimatangelegenheiten.- Militärangelegenheiten.- Handwerksangelegenheiten und Gewerbeangelegenheiten.- Handel, Banken und Versicherungen.- Bauwesen, Eisenbahnbau.- Kirchendeputation und Schuldeputation.- Verlagswesen und Buchhandel.- Bücherkommission.- Zensurkollegium.- Regierungskommission zu Leipzig.- Regierungsbevollmächtigter an der Universität Leipzig.- Landesplanungsgemeinschaft, Bezirksstelle Leipzig.
Nachdem im Zuge der Staatsreform von 1831 in Sachsen mit der Landesdirektion bereits vorübergehend eine zentrale Mittelbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern eingerichtet worden war, erfolgte die Gründung der ersten regionalen Mittelbehörden mit der "Verordnung wegen Errichtung von Kreisdirektionen" zum 1. Mai 1835. Die neu geschaffenen vier Kreisdirektionen lösten die Älteren Kreishauptmannschaften ab. Das Territorium der Kreisdirektion Leipzig gliederte sich in drei Ältere Amtshauptmannschaften mit den Ämtern Borna, Colditz, Grimma, Leipzig, Leisnig, Mügeln mit Sornzig, Mutzschen, Nossen, Oschatz, Pegau, Rochlitz und Wurzen und die Schönburgischen Lehnsherrschaften Penig, Rochsburg und Wechselburg. Ab 1856 setzten sich die inzwischen vier amtshauptmannschaftlichen Bezirke aus 30 Gerichtsämtern zusammen. Im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern waren die Kreisdirektionen die mittelstufigen Anleitungs- und Kontrollbehörden für alle Angelegenheiten der inneren Verwaltung. Sie konnten jedoch auch von anderen Ministerien, die keinen eigenen Behördenunterbau besaßen, beauftragt werden. Lediglich das Justizministerium hatte durch die parallel gegründeten vier Appellationsgerichte eigene Mittelinstanzen geschaffen. An der Spitze der Kreisdirektionen standen die Kreisdirektoren, unterstützt von mindestens je zwei Regierungsräten als ordentlichen Mitgliedern der Behörde. Weitere ständige Beisitzer waren der Kirchen- und Schulrat, ein Vertreter der Geistlichkeit und später der Medizinalrat, in der Regel der Bezirksarzt. In Leipzig und Dresden konnte auch der Leiter der obersten Polizeibehörde zu den Beratungen der Kreisdirektion hinzugezogen werden. Neben den Räten waren die Amtshauptleute gleichberechtigte Mitglieder der Kreisdirektion. Sie unterstanden dem jeweiligen Kreisdirektor, der ihnen gegenüber weisungsberechtigt war.
In Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 entstanden aus den Kreisdirektionen Kreishauptmannschaften, die nur noch durch das Ministerium des Innern beauftragt werden konnten. Der Bezirk der Kreishauptmannschaft Leipzig setzte sich aus den neuen Amtshauptmannschaften Borna, Döbeln, Grimma, Leipzig, Oschatz und Rochlitz zusammen. Als beratende und entscheidende Organe wurden den Kreishauptmannschaften Kreisausschüsse zugeordnet. Neue Aufsichtsfunktionen entstanden mit der Einführung der Sozialversicherung, der Umsetzung der Reichsgewerbeordnung und der Ausweitung des Kraftfahrzeugverkehrs. Mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 wurden die Kreishauptmannschaften zu Verwaltungsgerichten erster Instanz. In der Weimarer Republik gingen Aufgaben der Kreishauptmannschaften durch die Gründung des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums bzw. durch Übergang auf das Reich verloren. Nach 1933 wurden durch die "Gleichschaltung" der Länder weitere Kompetenzen den Mittelbehörden entzogen. Nach der reichseinheitlichen Vorgabe hieß die Leipziger Behörde ab 1. Januar 1939 "Der Regierungspräsident Leipzig", die Territorialbezeichnung lautete Regierungsbezirk Leipzig. Zum 1. Juli 1943 wurden die sächsischen Regierungspräsidien für die Dauer des Krieges stillgelegt; die verbliebenen Befugnisse gingen auf den Reichsstatthalter über.
Der Bestand fasst die Provenienzstellen Kreisdirektion, Kreishauptmannschaft und Der Regierungspräsident Leipzig zusammen.
In Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 entstanden aus den Kreisdirektionen Kreishauptmannschaften, die nur noch durch das Ministerium des Innern beauftragt werden konnten. Der Bezirk der Kreishauptmannschaft Leipzig setzte sich aus den neuen Amtshauptmannschaften Borna, Döbeln, Grimma, Leipzig, Oschatz und Rochlitz zusammen. Als beratende und entscheidende Organe wurden den Kreishauptmannschaften Kreisausschüsse zugeordnet. Neue Aufsichtsfunktionen entstanden mit der Einführung der Sozialversicherung, der Umsetzung der Reichsgewerbeordnung und der Ausweitung des Kraftfahrzeugverkehrs. Mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 wurden die Kreishauptmannschaften zu Verwaltungsgerichten erster Instanz. In der Weimarer Republik gingen Aufgaben der Kreishauptmannschaften durch die Gründung des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums bzw. durch Übergang auf das Reich verloren. Nach 1933 wurden durch die "Gleichschaltung" der Länder weitere Kompetenzen den Mittelbehörden entzogen. Nach der reichseinheitlichen Vorgabe hieß die Leipziger Behörde ab 1. Januar 1939 "Der Regierungspräsident Leipzig", die Territorialbezeichnung lautete Regierungsbezirk Leipzig. Zum 1. Juli 1943 wurden die sächsischen Regierungspräsidien für die Dauer des Krieges stillgelegt; die verbliebenen Befugnisse gingen auf den Reichsstatthalter über.
Der Bestand fasst die Provenienzstellen Kreisdirektion, Kreishauptmannschaft und Der Regierungspräsident Leipzig zusammen.
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