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Beständeübersicht

Bestand

20044 Gesundheitsamt Grimma

Datierung1933 - 1945
Benutzung im Staatsarchiv Leipzig
Umfang (nur lfm)10,89
Geschichte des Gesundheitsamtes Grimma


Die Staatlichen Gesundheitsämter wurden im Zuge der Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der NS-Zeit eingerichtet.[01]
Für Sachsen regelte die Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935[02] das Verfahren. Danach wurde für jeden Bezirk einer Amtshauptmannschaft ein Gesundheitsamt mit Sitz im Ort der Amtshauptmannschaft gebildet. Die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau unterhielten eigene Gesundheitsämter. Die Aufgaben des bisherigen Bezirksarztes bei der Amtshauptmannschaft gingen auf das Gesundheitsamt über. Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes regelte sich immer nach dem Wohnsitz des Betroffenen. Das Staatliche Gesundheitsamt Grimma hatte seinen Sitz in Grimma und unterhielt Wurzen als Nebenstelle. Es war zuständig für alle Personen, die in der Amtshauptmannschaft Grimma wohnten (einschließlich der Städte Grimma und Wurzen) bzw. in dortigen Landesanstalten (Heil- und Pflegeanstalt Zschadraß) untergebracht waren. Gleichzeitig unterstanden ihm als sogenannte "nichtstaatliche Anstalten" die Stadtkrankenhäuser Wurzen und Grimma sowie das kirchliche Frauenheim Borsdorf .[03]

Die Staatlichen Gesundheitsämter der NS-Zeit hatten neben den bisherigen Aufgaben des Bezirksarztes und der Bezirksfürsorgestelle - z. B. Schulgesundheitspflege, Mütter- und Kinderberatung, Fürsorge, amts- und gerichtsärztliche Tätigkeit - vor allem Aufgaben auf dem Gebiet der sogenannten Erb- und Rassenpflege ("Herstellung von Erbgesundheit und Rassenreinheit") zu erfüllen, die das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" umsetzen halfen.[04] Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses"[05] definierte als erbkrank Personen, die durch Vererbung an Schwachsinn, Fallsucht, Schizophrenie, Taubstummheit, an körperlicher Missbildung oder an einer schweren Form des Alkoholismus litten. Es regelte das amtliche Verfahren zur Sterilisation dieser "Erbkranken", einschließlich der Einrichtung von Erbgesundheitsgerichten[06] , welche über die Anträge auf Sterilisation zu entscheiden hatten. Einen Antrag auf Sterilisation eines sogenannten Erbkranken konnte nur die betreffende Person selber oder ein Amtsarzt stellen, für die Insassen einer Landesanstalt der Anstaltsleiter. Deshalb erfolgten beim Gesundheitsamt viele Anzeigen über angeblich "Erbkranke", die dann vorgeladen und amtsärztlich untersucht wurden, von denen aber auch die Stammbäume verlangt und die Erblichkeit der Krankheit in der Familie geprüft wurde. Bei "positivem" Befund stellte der Leiter des Gesundheitsamtes (Amtsarzt) einen Antrag auf Sterilisation beim Erbgesundheitsgericht. In den Gesundheitsämtern liefen alle Informationen über die sogenannten Erbkranken zusammen, denn zu ihren Aufgaben gehörte auch die Erstellung einer "Kartei erbkranker Familien".[07] Von den Erbgesundheitsgerichten erhielten sie nicht nur Bescheid über sämtliche Anträge auf Sterilisation und die gefassten Beschlüsse des Gerichts, sondern nach Abschluss des Verfahrens auch direkt die Akten des Erbgesundheitsgerichts zum Verbleib.[08] Das "Ehegesundheitsgesetz"[09] verbot den "Erbkran-ken" die Ehe mit "Erbgesunden". Die Verlobten hatten ein Ehetauglichkeitszeugnis vom Gesundheitsamt beizubringen. Zu den Aufgaben der Gesundheitsämter gehörte auch die Einrichtung von Beratungsstellen für die Bevölkerung zur Durchführung der "praktischen" Erb- und Rassenpflege, z.B. für die Beratung Heiratswilliger oder zur Begutachtung einbürgerungswilliger Ausländer. Alle dabei entstandenen Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen sammelten die Gesundheitsämter, in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Einwohnermeldeämter, Jugendämter, Standesämter, Parteidienststellen usw.) in der "Kartei erbkranker Familien".

Seit September 1939 sollten Anträge auf Sterilisation nur noch gestellt werden, "wenn die Unfruchtbarmachung wegen besonders großer Fortpflanzungsgefahr nicht aufgeschoben werden durfte".[10] Zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren waren einzustellen, lediglich im o.g. Sinne besonders dringliche Verfahren konnten auf Antrag des Amtsarztes fortgeführt werden. Alle Anträge sollten jetzt beim zuständigen Gesundheitsamt gesammelt werden. Nur noch der Amtsarzt des Gesundheitsamtes war berechtigt, Anträge auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht zu stellen. Er war auch befugt, rechtskräftige Beschlüsse zur Sterilisation auszusetzen, wenn kein entsprechender Arzt zur Ausführung zur Verfügung stand.[11]

Über die personelle Besetzung des Gesundheitsamtes Grimma gibt ein Protokoll der Besichtigung des Gesundheitsamtes von 1935 Auskunft.[12] Danach beschäftigte das Amt zunächst drei beamtete Ärzte. Dr. Bernhard Weise, geb. 7.7.1898, wurde als Regierungs-Medizinialrat Leiter des Gesundheitsamtes (Leitender staatlicher Amtsarzt). Approbiert 1925 in München war er seit 1927 als Arzt in den sächsischen Landes- Heil- und Pflegeanstalten Arnsdorf, Dösen und Zschadraß tätig gewesen. Zu seinem Stellvertreter (Stellvertretender Amtsarzt) wurde der elf Jahre ältere Dr. Hans Eichler, geb. 12.06.1887 als Bezirksmedizinalrat ernannt. Er hatte seine Approbation 1914 in Plauen erlangt und war vorher hauptamtlicher Fürsorge- und Schularzt der Amtshauptmannschaft Grimma. Daneben berief man als beamteten staatlichen im Nebenamt tätigen Arzt Dr. Johanna Schwenke, geb. 15.08.1879 zum Bezirksmedizinialrat. Sie gehörte zur ersten Ärztinnen und hatte ihre Approbation bereits 1912 in Leipzig erlangt. Wie Eichler war sie vorher (seit 1922) Fürsorge- und Schulärztin in der Amtshauptmannschaft Grimma. Ihre Aufgaben im Gesundheitsamt: Mütterberatung, Fürsorge, Tuberkuloseberatung, Leiterin des Säuglingsheims und Ärztliche Leiterin der weiblichen Abteilung des Bezirksheimes Grimma, "unbegrenzte Arbeitszeit (14 Stunden.)".[13]

Außer den drei Ärzten gehörten noch vier Pflegerinnen und drei Büroangestellte zum Personal des Gesundheitsamtes. Seit 1938 ist in den vorliegenden Akten des Gesundheitsamtes ein Dr. Georg Zühlsdorff als Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes überliefert, daneben Dr. Hans Eichler als sein Stellvertreter und Dr. Johanna Schwenke.

Mit der Verordnung vom 16. Juli 1945[14] wurden die Gesundheitsämter wieder kommunale Einrichtungen. Dr. Johanna Schwenker wurde am 15.12.1945 im Rahmen der politischen Säuberung der Verwaltung entlassen, aber im Februar 1946 als sehr engagierte Kinderärztin ohne politische Betätigung in der NS-Zeit wieder im Gesundheitsamt eingestellt.[15]



Bestandsgeschichte und -bearbeitung


Die Akten sind 1965 durch den Rat des Kreises Grimma an das Staatsarchiv Leipzig abgegeben worden.[16] Als Findhilfsmittel existierte bisher eine handschriftliche Auflistung nach Namen A-Z, 1981 erstellt. Eine innere Ordnung gab es dabei nicht.

2004 wurde begonnen, über studentische Praktikanten für die Bestandsgruppe der Gesundheitsämter AUGIAS-Findbücher zu erstellen. Nach Fertigstellung der Findbücher für die Bestände 20046 Gesundheitsamt Rochlitz (0,7 lfm), 20043 Gesundheitsamt Borna (6,5 lfm) und 20045 Gesundheitsamt Leipzig-Land (12 lfm) begannen 2008 die Arbeiten an diesem Bestand. Insgesamt waren fünf Praktikanten mit der Ordnung und Verzeichnung beschäftigt. Es erfolgte zunächst eine Vorordnung nach den Klassifikationsgruppen, dann die Verzeichnung über die Archivsoftware AUGIAS-Archiv 7.4 bzw. 8.3 für Windows nach der Erschließungsrichtlinie des Sächsischen Staatsarchives. Eine Besonderheit dieser Bestandsgruppe besteht in den äußerst zahlreich vorhandenen Akten der Erbgesundheitsgerichte, v.a. des Erbgesundheits-gerichts Leipzig, da diese verpflichtet waren, nach Beendigung des Verfahrens die Akten an das für den Wohnort der Person zuständige Gesundheitsamt abzugeben. Wenn zur Person eine Akte des Gesundheitsamtes bestand, hatte man die des Erbgesundheitsgerichtes in diese Akte eingelegt. Bei der jetzigen Bestandsbearbeitung wurde dies nicht verändert, weil beide Akten zur selben Person inhaltlich zusammengehörten, aber in jedem Fall im Enthält-Vermerk verzeichnet, wenn eine Erbgesundheitsakte in der Akte lag. Alle einzeln vorhandenen Erbgesundheitsgerichtsakten wurden vollständig mit "Enthält nur: Akte des Erbgesundheitsgerichts" verzeichnet. Darüber hinaus sind Enthält-Vermerke spärlich verwendet worden.
Aktenvernichtungen wurden nicht vorgenommen. Der Bestand besteht aus 2004 Akten mit 239 Fotos (v. a. Passfotos) und einer Druckschrift (Mitteilungsblatt der Staatlichen Schule für Schwerhörige und Ertaubte in Dresden, Nr. 2 vom Juli 1934, darin: "Die Verhütung erblicher Gehörleiden").


Überlieferungsschwerpunkte


Der Bestand enthält fast ausschließlich Einzelfallakten zur Umsetzung des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses". Sie enthalten eine Anzeige an das Gesundheitsamt, die Untersuchung der Person und des Stammbaumes (der Familie) zur Feststellung der Tatsache, ob es sich um einen "Erbkranken" im Sinne des Gesetzes handelt. Gegebenenfalls sind dann der Antrag auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht enthalten, die Akte des Erbgesundheitsgerichtes oder mindestens der Beschluss zur Durchführung der Sterilisation und der Bericht des Arztes über die erfolgte Durchführung.

Im Bestand enthalten sind auch sehr zahlreiche Meldungen von Kindern wegen körperlicher Missbildungen oder Schwachsinns.

Neben den Einzelfallakten ist eine allgemeine Akte zur Umsetzung des Gesetzes hervorzu-heben.[17]


Hinweise für die Benutzung


Es handelt sich um personenbezogenes Archivgut, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Archivgesetzes erst zehn Jahre nach dem Tod bzw. hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person benutzt werden darf. Darüber hinaus ist die Vorlage dieser Archivalien nur nach gesonderter Prüfung im Wege des Antragsverfahrens zur Schutzfristenverkürzung möglich. Die gesperrten Akten sind erst nach Ablauf der Schutzfrist online recherchierbar.


Verweise auf korrespondierende Bestände


Staatsarchiv Leipzig (StA-L):

20046 Gesundheitsamt Rochlitz

20043 Gesundheitsamt Borna

20045 Gesundheitsamt Leipzig-Land

20027 Amtshauptmannschaft Grimma



Hauptstaatsarchiv Dresden:

Sächsisches Ministerium des Inneren



Quellen und Literatur


StA-L, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274

StA-L, 20027 Amtshauptmannschaft Grimma, Nr. 1565

Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.

Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935, in: Sächsisches Gesetzblatt 1935, S. 56.

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340.

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529.

Verordnung über die Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021.

Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933, in: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199.

Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Okt. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 1246.

Erste Durchführungsverordnung vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.

Zweite Durchführungsverordnung vom 22. Okt. 1941, in: Reichsgesetzblatt 1941/I, S. 650.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.

Erste Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.



Dolores Herrmann

August 2011


[01] Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.
[02] Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935, in: Sächsisches Gesetzblatt 1935, S. 56.
[03] StA-L, 20027 Amtshauptmannschaft (AH) Grimma, Nr. 1565.
[04] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340, in: StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[05] Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529, Verordnung über die Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021, Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.
[06] Für Sachsen regelte die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933 die Einrichtung der Erbgesundheitsgerichte, die für die Landgerichtsbezirke geschaffen wurden. Das Erbgesundheitsgericht Leipzig mit Sitz am Amtsgericht Leipzig war für den gesamten Landgerichtsbezirk Leipzig zuständig. In: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199.
[07] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340 und StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[08] Verfügung des Sächsischen Ministers des Innern vom 9. Apr. 1935 gemäß einer Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, in: StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[09] Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Okt. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 1246, Erste Durchführungsverordnung vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560, 2. Durchführungsverordnung vom 22. Okt. 1941, in: Reichsgesetzblatt 1941/I, S. 650.
[10] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
[11] Ebenda.
[12] StA-L, 20027 AH Grimma, Nr. 1565.
[13] Ebenda.
[14] 1. Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.
[15] StA-L, 20027 AH Grimma, Nr. 1565.
[16] StA-L, Verwaltungsarchiv, Nr. 187 (Zu- und Abgangsbuch des Staatsarchivs Leipzig).
[17] 20044 Gesundheitsamt Grimma, Nr. 0552
Anzeigen und Verfahren im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses einschließlich der Akten der Erbgesundheitsgerichte.- Geschäftsverkehr.
Das Gesundheitsamt Grimma war zuständig für alle in der Amtshauptmannschaft Grimma wohnhaften Personen.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.8 Gesundheitsbehörden.
  • 2011 | Findbuch / Datenbank
  • 2025-02-25 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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