Beständeübersicht
Bestand
20045 Gesundheitsamt Leipzig-Land
Datierung | 1933 - 1945 (1946 - 1947) |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Leipzig |
Umfang (nur lfm) | 10,34 |
Geschichte des Gesundheitsamtes Leipzig-Land
Die Staatlichen Gesundheitsämter wurden im Zuge der Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der NS-Zeit eingerichtet.[01]
Für Sachsen regelte die Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935[02] das Verfahren. Danach wurde für jeden Bezirk einer Amtshauptmannschaft ein Gesundheitsamt mit Sitz im Ort der Amtshauptmannschaft gebildet. Die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau unterhielten eigene Gesundheitsämter. Die Aufgaben des bisherigen Bezirksarztes bei der Amtshauptmannschaft gingen auf das Gesundheitsamt über. Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes regelte sich immer nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
Das Gesundheitsamt Leipzig-Land hatte somit seinen Sitz in der Stadt Leipzig, war aber nicht für die Stadt zuständig, sondern für alle Personen, die in der Amtshauptmannschaft Leipzig (ohne die Stadt) wohnten bzw. in dortigen Landesanstalten untergebracht waren.
Die Staatlichen Gesundheitsämter der NS-Zeit hatten neben den bisherigen Aufgaben des Bezirksarztes und der Bezirksfürsorgestelle - z. B. Schulgesundheitspflege, Mütter- und Kinderberatung, Fürsorge, amts- und gerichtsärztliche Tätigkeit - vor allem Aufgaben auf dem Gebiet der sogenannten Erb- und Rassenpflege ("Herstellung von Erbgesundheit und Rassenreinheit") zu erfüllen, die das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" umsetzen halfen.[03] Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses"[04] definierte als erbkrank Personen, die durch Vererbung an Schwachsinn, Fallsucht, Schizophrenie, Taubstummheit, an körperlicher Missbildung oder an einer schweren Form des Alkoholismus litten. Es regelte das amtliche Verfahren zur Sterilisation dieser "Erbkranken", einschließlich der Einrichtung von Erbgesundheitsgerichten[05] , welche über die Anträge auf Sterilisation zu entscheiden hatten. Einen Antrag auf Sterilisation eines sogenannten Erbkranken konnte nur die betreffende Person selber oder ein Amtsarzt stellen, für die Insassen einer Landesanstalt der Anstaltsleiter. Deshalb erfolgten beim Gesundheitsamt viele Anzeigen über angeblich "Erbkranke", die dann vorgeladen und amtsärztlich untersucht wurden, von denen aber auch die Stammbäume verlangt und die Erblichkeit der Krankheit in der Familie geprüft wurde. Bei "positivem" Befund stellte der Leiter des Gesundheitsamtes (Amtsarzt) einen Antrag auf Sterilisation beim Erbgesundheitsgericht. In den Gesundheitsämtern liefen alle Informationen über die sogenannten Erbkranken zusammen, denn zu ihren Aufgaben gehörte auch die Erstellung einer "Kartei erbkranker Familien".[06] Von den Erbgesundheitsgerichten erhielten sie nicht nur Bescheid über sämtliche Anträge auf Sterilisation und die gefassten Beschlüsse des Gerichts, sondern nach Abschluss des Verfahrens auch direkt die Akten des Erbgesundheitsgerichts zum Verbleib.[07] Das "Ehegesundheitsgesetz"[08] verbot den "Erbkranken" die Ehe mit "Erbgesunden". Die Verlobten hatten ein Ehetauglichkeitszeugnis vom Gesundheitsamt beizubringen. Zu den Aufgaben der Gesundheitsämter gehörte auch die Einrichtung von Beratungsstellen für die Bevölkerung zur Durchführung der "praktischen" Erb- und Rassenpflege, z. B. für die Beratung Heiratswilliger oder zur Begutachtung einbürgerungswilliger Ausländer. Alle dabei entstandenen Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen sammelten die Gesundheitsämter, in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Einwohnermeldeämter, Jugendämter, Standesämter, Parteidienststellen usw.) in der "Kartei erbkranker Familien".
Seit September 1939 sollten Anträge auf Sterilisation nur noch gestellt werden, "wenn die Unfruchtbarmachung wegen besonders großer Fortpflanzungsgefahr nicht aufgeschoben werden durfte".[09] Zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren waren einzustellen, lediglich im o.g. Sinne besonders dringliche Verfahren konnten auf Antrag des Amtsarztes fortgeführt werden. Alle Anträge sollten jetzt beim zuständigen Gesundheitsamt gesammelt werden. Nur noch der Amtsarzt des Gesundheitsamtes war berechtigt, Anträge auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht zu stellen. Er war auch befugt, rechtskräftige Beschlüsse zur Sterilisation auszusetzen, wenn kein entsprechender Arzt zur Ausführung zur Verfügung stand.[10]
Seit 1941 führte das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS bei im Deutschen Reich eingesetzten ausländischen Arbeitskräften Untersuchungen zu deren Eindeutschung durch, die durch Ärzte, Räume und Instrumente der Gesundheitsämter zu unterstützen waren.[11]
Über die personelle Besetzung des Gesundheitsamtes Leipzig-Land gibt der Haushaltsplan des Amtes von 1935 Auskunft: Als verbeamtete Ärzte arbeiteten der Leiter des Amtes und sein Stellvertreter. Daneben sind fünf nebenamtliche Fachärzte aufgeführt.[12] Amtsarzt und Leiter des Amtes wurde nicht der vorige Bezirksarzt, Dr. Gottfried Wolf, sondern Dr. Gerhard Werner, geb. 1903, seit 1929 bei der Landesanstalt Zschadraß angestellt, zunächst als Hilfsarzt, seit Okt. 1932 als Regierungsmedizinialrat.[13] Er ist bis mindestens Mai 1941 in den Akten als Leiter des Gesundheitsamtes Leipzig-Land nachweisbar, seit Aug. 1941 bis mindestens Aug. 1944 Dr. G. Schmidt.
Mit der Verordnung vom 16. Juli 1945[14] wurden die Gesundheitsämter wieder kommunale Einrichtungen. Aus dem ersten Nachkriegstätigkeitsbericht des Kreisgesundheitsamtes Leipzig-Land vom Juli 1946 ist zu erfahren, dass das Amt, insbesondere die Arztzimmer, nach Kriegsende teilweise von Bomben zerstört worden war und der Leiter des Amtes nach Grimma übersiedelte.[15]
Bestandsgeschichte und -bearbeitung
Die Akten sind im Dezember 1968 durch den Rat des Kreises Leipzig an das Staatsarchiv Leipzig abgegeben worden.[16] Als Findhilfsmittel existierte bisher eine handschriftliche Auflistung nach Namen A-Z, 1981 erstellt. Eine innere Ordnung gab es dabei nicht.
2004 wurde unter Leitung von Frau Herrmann begonnen, über studentische Praktikanten für die Bestandsgruppe der Gesundheitsämter AUGIAS-Findbücher zu erstellen. Nach Fertigstellung der Findbücher für die Bestände 20046 Gesundheitsamt Rochlitz und 20043 Gesundheitsamt Borna begannen im März 2005 die Arbeiten an diesem Bestand. Insgesamt waren fünf Praktikanten mit der Ordnung und Verzeichnung beschäftigt. Es erfolgte zunächst eine Vorordnung nach den oft auf den Aktendeckeln aufgestempelten Sachverhalten, die zum Teil für die innere Ordnung des Bestandes genutzt werden konnten. Dabei erstreckte sich bei diesem Bestand der Inhalt über Anzeigen und Verfahren im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Punkt 1) hinaus und die innere Ordnung musste so erweitert werden.
Die Verzeichnung erfolgte über die Archivsoftware AUGIAS-Archiv 7.4 für Windows nach der Erschließungsrichtlinie des Sächsischen Staatsarchives. Eine Besonderheit dieser Bestandsgruppe besteht in den äußerst zahlreich vorhandenen Akten der Erbgesundheitsgerichte, v. a. des Erbgesundheitsgerichts Leipzig, da diese verpflichtet waren, nach Beendigung des Verfahrens die Akten an das für den Wohnort der Person zuständige Gesundheitsamt abzugeben. Wenn zur Person eine Akte des Gesundheitsamtes bestand, hatte man die des Erbgesundheitsgerichtes in diese Akte eingelegt. Bei der jetzigen Bestandsbearbeitung wurde dies nicht verändert, weil beide Akten zur selben Person inhaltlich zusammengehörten, aber in jedem Fall im Enthält-Vermerk verzeichnet, wenn eine Erbgesundheitsakte in der Akte lag. Alle einzeln vorhandenen Erbgesundheitsgerichtsakten wurden vollständig mit "Enthält nur: Akte des Erbgesundheitsgerichts" verzeichnet. Darüber hinaus sind Enthält-Vermerke spärlich verwendet worden.
Dem Bestand entnommen wurden 77 Akten über Schwangerschaftsabbrüche 1947/1948 und als Nachtrag dem Bestand 20234 Kreistag/Kreisrat Leipzig hinzugefügt. Damit besteht der Bestand aus 1547 Akten mit 94 Fotos (v. a. Passfotos).
Überlieferungsschwerpunkte
Der Bestand enthält nur eine Sachakte (über die Verhütung übertragbarer Krankheiten) und einige personenbezogene Sammelakten mit alphabetischer Ablage (alles nur im Punkt 2 im Findbuch), darüber hinaus handelt es sich ausschließlich um Einzelfallakten zu Personen oder Familien.
Den Schwerpunkt bilden die Akten zum Punkt 1.1 über die Durchführung des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses", d.h. der Sterilisation der als "erbkrank" eingestuften Menschen, v. a. Akten über vollzogene Sterilisationen (Punkt 1.1.3). Diese Akten enthalten eine Anzeige an das Gesundheitsamt, die Untersuchung der Person und des Stammbaumes (der Familie), den Antrag auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht, in der Regel die Akte des Erbgesundheitsgerichtes oder mindestens den Beschluss zur Durchführung der Sterilisation und den Bericht des Arztes über die erfolgte Durchführung.
Die Akten unter 1.2 kamen nicht aufgrund einer Anzeige zustande, sondern weil ein gesetzlich vorgeschriebenes amtsärztliches Zeugnis benötigt wurde. Es erfolgte dann aber auch die Untersuchung von Person und Stammbaum, stellte man "Erbkrankheit" fest und war die Person noch nicht sterilisiert, erfolgte jetzt oft die Beantragung beim Erbgesundheitsgericht. Besonders häufig sind Untersuchungen zur Eheschließung überliefert. Im Bestand vorhandene gedruckte Merkblätter der Beratungsstellen zur Erb- und Rassenpflege sind in den Enthält-Vermerk aufgenommen
Hinweise für die Benutzung
Es handelt sich um personenbezogenes Archivgut, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Archivgesetzes erst zehn Jahre nach dem Tod bzw. hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person benutzt werden darf.
Darüber hinaus ist die Vorlage dieser Archivalien nur nach gesonderter Prüfung im Wege des Antragsverfahrens zur Schutzfristenverkürzung möglich.
Die gesperrten Akten sind erst nach Ablauf der Schutzfrist online recherchierbar
Verweise auf korrespondierende Bestände
Staatsarchiv Leipzig:
20046 Gesundheitsamt Rochlitz
20043 Gesundheitsamt Borna
20044 Gesundheitsamt Grimma
20028 Amtshauptmannschaft Leipzig
Hauptstaatsarchiv Dresden:
10736 Sächsisches Ministerium des Inneren
Stadtarchiv Leipzig:
Gesundheitsamt Leipzig-Stadt
Quellen und Literatur
Staatsarchiv Leipzig:
20025 AH Borna, Nr. 2274
20028 AH Leipzig, Nr. 1641
20055 Heil- und Pflegeanstalt Zschadraß, Nr. 27
20234 Kreistag/Kreisrat Leipzig-Land, Nr. 577
Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.
Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935, in: Sächsisches Gesetzblatt 1935, S. 56.
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340.
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529.
Verordnung über die Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021.
Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933, in: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199.
Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Okt. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 1246.
Erste Durchführungsverordnung vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
Zweite Durchführungsverordnung vom 22. Okt. 1941, in: Reichsgesetzblatt 1941/I, S. 650.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
Erste Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.
Dolores Herrmann
Juni 2007
[01] Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.
[02] Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935, in: Sächsisches Gesetzblatt 1935, S. 56.
[03] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340, in: StA-L, 20025 Amtshauptmannschaft (AH) Borna, Nr. 2274.
[04] Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529, Verordnung über die Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021, Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.
[05] Für Sachsen regelte die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933 die Einrichtung der Erbgesundheitsgerichte, die für die Landgerichtsbezirke geschaffen wurden. Das Erbgesundheitsgericht Leipzig mit Sitz am Amtsgericht Leipzig war für den gesamten Landgerichtsbezirk Leipzig zuständig. In: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199.
[06] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340 und StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[07] Verfügung des Sächsischen Ministers des Innern vom 9. Apr. 1935 gemäß einer Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, in: StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[08] Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Okt. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 1246, Erste Durchführungsverordnung vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560, 2. Durchführungsverordnung vom 22. Okt. 1941, in: Reichsgesetzblatt 1941/I, S. 650.
[09] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
[10] Ebenda.
[11] Runderlass des Reichsministeriums des Innern vom 13. März 1941, in: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1941, hg. vom Reichsministerium des Innern, Berlin 1941.
[12] StA-L, 20025 AH Leipzig, Nr. 1641, Bl. 43.
[13] StA-L, 20055 Heil- und Pflegeanstalt Zschadraß, Nr. 27 (Personalakte) und Ernennungsschreiben des Staatsministeriums des Innern in Sachsen an den Amtshauptmann in Leipzig vom 14. Mai 1935, in: StA-L, 20025 AH Leipzig, Nr. 1641, Bl. 65.
[14] 1. Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.
[15] StA-L, 20234 Kreistag/Kreisrat Leipzig-Land, Nr. 577.
[16] StA-L, 22030 Staatsarchiv Leipzig, Nr. 187 (Zu- und Abgangsbuch des Staatsarchivs Leipzig).
Die Staatlichen Gesundheitsämter wurden im Zuge der Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der NS-Zeit eingerichtet.[01]
Für Sachsen regelte die Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935[02] das Verfahren. Danach wurde für jeden Bezirk einer Amtshauptmannschaft ein Gesundheitsamt mit Sitz im Ort der Amtshauptmannschaft gebildet. Die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau unterhielten eigene Gesundheitsämter. Die Aufgaben des bisherigen Bezirksarztes bei der Amtshauptmannschaft gingen auf das Gesundheitsamt über. Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes regelte sich immer nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
Das Gesundheitsamt Leipzig-Land hatte somit seinen Sitz in der Stadt Leipzig, war aber nicht für die Stadt zuständig, sondern für alle Personen, die in der Amtshauptmannschaft Leipzig (ohne die Stadt) wohnten bzw. in dortigen Landesanstalten untergebracht waren.
Die Staatlichen Gesundheitsämter der NS-Zeit hatten neben den bisherigen Aufgaben des Bezirksarztes und der Bezirksfürsorgestelle - z. B. Schulgesundheitspflege, Mütter- und Kinderberatung, Fürsorge, amts- und gerichtsärztliche Tätigkeit - vor allem Aufgaben auf dem Gebiet der sogenannten Erb- und Rassenpflege ("Herstellung von Erbgesundheit und Rassenreinheit") zu erfüllen, die das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" umsetzen halfen.[03] Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses"[04] definierte als erbkrank Personen, die durch Vererbung an Schwachsinn, Fallsucht, Schizophrenie, Taubstummheit, an körperlicher Missbildung oder an einer schweren Form des Alkoholismus litten. Es regelte das amtliche Verfahren zur Sterilisation dieser "Erbkranken", einschließlich der Einrichtung von Erbgesundheitsgerichten[05] , welche über die Anträge auf Sterilisation zu entscheiden hatten. Einen Antrag auf Sterilisation eines sogenannten Erbkranken konnte nur die betreffende Person selber oder ein Amtsarzt stellen, für die Insassen einer Landesanstalt der Anstaltsleiter. Deshalb erfolgten beim Gesundheitsamt viele Anzeigen über angeblich "Erbkranke", die dann vorgeladen und amtsärztlich untersucht wurden, von denen aber auch die Stammbäume verlangt und die Erblichkeit der Krankheit in der Familie geprüft wurde. Bei "positivem" Befund stellte der Leiter des Gesundheitsamtes (Amtsarzt) einen Antrag auf Sterilisation beim Erbgesundheitsgericht. In den Gesundheitsämtern liefen alle Informationen über die sogenannten Erbkranken zusammen, denn zu ihren Aufgaben gehörte auch die Erstellung einer "Kartei erbkranker Familien".[06] Von den Erbgesundheitsgerichten erhielten sie nicht nur Bescheid über sämtliche Anträge auf Sterilisation und die gefassten Beschlüsse des Gerichts, sondern nach Abschluss des Verfahrens auch direkt die Akten des Erbgesundheitsgerichts zum Verbleib.[07] Das "Ehegesundheitsgesetz"[08] verbot den "Erbkranken" die Ehe mit "Erbgesunden". Die Verlobten hatten ein Ehetauglichkeitszeugnis vom Gesundheitsamt beizubringen. Zu den Aufgaben der Gesundheitsämter gehörte auch die Einrichtung von Beratungsstellen für die Bevölkerung zur Durchführung der "praktischen" Erb- und Rassenpflege, z. B. für die Beratung Heiratswilliger oder zur Begutachtung einbürgerungswilliger Ausländer. Alle dabei entstandenen Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen sammelten die Gesundheitsämter, in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Einwohnermeldeämter, Jugendämter, Standesämter, Parteidienststellen usw.) in der "Kartei erbkranker Familien".
Seit September 1939 sollten Anträge auf Sterilisation nur noch gestellt werden, "wenn die Unfruchtbarmachung wegen besonders großer Fortpflanzungsgefahr nicht aufgeschoben werden durfte".[09] Zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren waren einzustellen, lediglich im o.g. Sinne besonders dringliche Verfahren konnten auf Antrag des Amtsarztes fortgeführt werden. Alle Anträge sollten jetzt beim zuständigen Gesundheitsamt gesammelt werden. Nur noch der Amtsarzt des Gesundheitsamtes war berechtigt, Anträge auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht zu stellen. Er war auch befugt, rechtskräftige Beschlüsse zur Sterilisation auszusetzen, wenn kein entsprechender Arzt zur Ausführung zur Verfügung stand.[10]
Seit 1941 führte das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS bei im Deutschen Reich eingesetzten ausländischen Arbeitskräften Untersuchungen zu deren Eindeutschung durch, die durch Ärzte, Räume und Instrumente der Gesundheitsämter zu unterstützen waren.[11]
Über die personelle Besetzung des Gesundheitsamtes Leipzig-Land gibt der Haushaltsplan des Amtes von 1935 Auskunft: Als verbeamtete Ärzte arbeiteten der Leiter des Amtes und sein Stellvertreter. Daneben sind fünf nebenamtliche Fachärzte aufgeführt.[12] Amtsarzt und Leiter des Amtes wurde nicht der vorige Bezirksarzt, Dr. Gottfried Wolf, sondern Dr. Gerhard Werner, geb. 1903, seit 1929 bei der Landesanstalt Zschadraß angestellt, zunächst als Hilfsarzt, seit Okt. 1932 als Regierungsmedizinialrat.[13] Er ist bis mindestens Mai 1941 in den Akten als Leiter des Gesundheitsamtes Leipzig-Land nachweisbar, seit Aug. 1941 bis mindestens Aug. 1944 Dr. G. Schmidt.
Mit der Verordnung vom 16. Juli 1945[14] wurden die Gesundheitsämter wieder kommunale Einrichtungen. Aus dem ersten Nachkriegstätigkeitsbericht des Kreisgesundheitsamtes Leipzig-Land vom Juli 1946 ist zu erfahren, dass das Amt, insbesondere die Arztzimmer, nach Kriegsende teilweise von Bomben zerstört worden war und der Leiter des Amtes nach Grimma übersiedelte.[15]
Bestandsgeschichte und -bearbeitung
Die Akten sind im Dezember 1968 durch den Rat des Kreises Leipzig an das Staatsarchiv Leipzig abgegeben worden.[16] Als Findhilfsmittel existierte bisher eine handschriftliche Auflistung nach Namen A-Z, 1981 erstellt. Eine innere Ordnung gab es dabei nicht.
2004 wurde unter Leitung von Frau Herrmann begonnen, über studentische Praktikanten für die Bestandsgruppe der Gesundheitsämter AUGIAS-Findbücher zu erstellen. Nach Fertigstellung der Findbücher für die Bestände 20046 Gesundheitsamt Rochlitz und 20043 Gesundheitsamt Borna begannen im März 2005 die Arbeiten an diesem Bestand. Insgesamt waren fünf Praktikanten mit der Ordnung und Verzeichnung beschäftigt. Es erfolgte zunächst eine Vorordnung nach den oft auf den Aktendeckeln aufgestempelten Sachverhalten, die zum Teil für die innere Ordnung des Bestandes genutzt werden konnten. Dabei erstreckte sich bei diesem Bestand der Inhalt über Anzeigen und Verfahren im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Punkt 1) hinaus und die innere Ordnung musste so erweitert werden.
Die Verzeichnung erfolgte über die Archivsoftware AUGIAS-Archiv 7.4 für Windows nach der Erschließungsrichtlinie des Sächsischen Staatsarchives. Eine Besonderheit dieser Bestandsgruppe besteht in den äußerst zahlreich vorhandenen Akten der Erbgesundheitsgerichte, v. a. des Erbgesundheitsgerichts Leipzig, da diese verpflichtet waren, nach Beendigung des Verfahrens die Akten an das für den Wohnort der Person zuständige Gesundheitsamt abzugeben. Wenn zur Person eine Akte des Gesundheitsamtes bestand, hatte man die des Erbgesundheitsgerichtes in diese Akte eingelegt. Bei der jetzigen Bestandsbearbeitung wurde dies nicht verändert, weil beide Akten zur selben Person inhaltlich zusammengehörten, aber in jedem Fall im Enthält-Vermerk verzeichnet, wenn eine Erbgesundheitsakte in der Akte lag. Alle einzeln vorhandenen Erbgesundheitsgerichtsakten wurden vollständig mit "Enthält nur: Akte des Erbgesundheitsgerichts" verzeichnet. Darüber hinaus sind Enthält-Vermerke spärlich verwendet worden.
Dem Bestand entnommen wurden 77 Akten über Schwangerschaftsabbrüche 1947/1948 und als Nachtrag dem Bestand 20234 Kreistag/Kreisrat Leipzig hinzugefügt. Damit besteht der Bestand aus 1547 Akten mit 94 Fotos (v. a. Passfotos).
Überlieferungsschwerpunkte
Der Bestand enthält nur eine Sachakte (über die Verhütung übertragbarer Krankheiten) und einige personenbezogene Sammelakten mit alphabetischer Ablage (alles nur im Punkt 2 im Findbuch), darüber hinaus handelt es sich ausschließlich um Einzelfallakten zu Personen oder Familien.
Den Schwerpunkt bilden die Akten zum Punkt 1.1 über die Durchführung des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses", d.h. der Sterilisation der als "erbkrank" eingestuften Menschen, v. a. Akten über vollzogene Sterilisationen (Punkt 1.1.3). Diese Akten enthalten eine Anzeige an das Gesundheitsamt, die Untersuchung der Person und des Stammbaumes (der Familie), den Antrag auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht, in der Regel die Akte des Erbgesundheitsgerichtes oder mindestens den Beschluss zur Durchführung der Sterilisation und den Bericht des Arztes über die erfolgte Durchführung.
Die Akten unter 1.2 kamen nicht aufgrund einer Anzeige zustande, sondern weil ein gesetzlich vorgeschriebenes amtsärztliches Zeugnis benötigt wurde. Es erfolgte dann aber auch die Untersuchung von Person und Stammbaum, stellte man "Erbkrankheit" fest und war die Person noch nicht sterilisiert, erfolgte jetzt oft die Beantragung beim Erbgesundheitsgericht. Besonders häufig sind Untersuchungen zur Eheschließung überliefert. Im Bestand vorhandene gedruckte Merkblätter der Beratungsstellen zur Erb- und Rassenpflege sind in den Enthält-Vermerk aufgenommen
Hinweise für die Benutzung
Es handelt sich um personenbezogenes Archivgut, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Archivgesetzes erst zehn Jahre nach dem Tod bzw. hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person benutzt werden darf.
Darüber hinaus ist die Vorlage dieser Archivalien nur nach gesonderter Prüfung im Wege des Antragsverfahrens zur Schutzfristenverkürzung möglich.
Die gesperrten Akten sind erst nach Ablauf der Schutzfrist online recherchierbar
Verweise auf korrespondierende Bestände
Staatsarchiv Leipzig:
20046 Gesundheitsamt Rochlitz
20043 Gesundheitsamt Borna
20044 Gesundheitsamt Grimma
20028 Amtshauptmannschaft Leipzig
Hauptstaatsarchiv Dresden:
10736 Sächsisches Ministerium des Inneren
Stadtarchiv Leipzig:
Gesundheitsamt Leipzig-Stadt
Quellen und Literatur
Staatsarchiv Leipzig:
20025 AH Borna, Nr. 2274
20028 AH Leipzig, Nr. 1641
20055 Heil- und Pflegeanstalt Zschadraß, Nr. 27
20234 Kreistag/Kreisrat Leipzig-Land, Nr. 577
Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.
Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935, in: Sächsisches Gesetzblatt 1935, S. 56.
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340.
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529.
Verordnung über die Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021.
Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933, in: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199.
Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Okt. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 1246.
Erste Durchführungsverordnung vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
Zweite Durchführungsverordnung vom 22. Okt. 1941, in: Reichsgesetzblatt 1941/I, S. 650.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
Erste Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.
Dolores Herrmann
Juni 2007
[01] Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.
[02] Verordnung des Sächsischen Ministers des Innern über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. Apr. 1935, in: Sächsisches Gesetzblatt 1935, S. 56.
[03] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340, in: StA-L, 20025 Amtshauptmannschaft (AH) Borna, Nr. 2274.
[04] Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529, Verordnung über die Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021, Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.
[05] Für Sachsen regelte die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933 die Einrichtung der Erbgesundheitsgerichte, die für die Landgerichtsbezirke geschaffen wurden. Das Erbgesundheitsgericht Leipzig mit Sitz am Amtsgericht Leipzig war für den gesamten Landgerichtsbezirk Leipzig zuständig. In: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199.
[06] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung für die Gesundheitsämter), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340 und StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[07] Verfügung des Sächsischen Ministers des Innern vom 9. Apr. 1935 gemäß einer Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, in: StA-L, 20025 AH Borna, Nr. 2274.
[08] Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Okt. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 1246, Erste Durchführungsverordnung vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560, 2. Durchführungsverordnung vom 22. Okt. 1941, in: Reichsgesetzblatt 1941/I, S. 650.
[09] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.
[10] Ebenda.
[11] Runderlass des Reichsministeriums des Innern vom 13. März 1941, in: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1941, hg. vom Reichsministerium des Innern, Berlin 1941.
[12] StA-L, 20025 AH Leipzig, Nr. 1641, Bl. 43.
[13] StA-L, 20055 Heil- und Pflegeanstalt Zschadraß, Nr. 27 (Personalakte) und Ernennungsschreiben des Staatsministeriums des Innern in Sachsen an den Amtshauptmann in Leipzig vom 14. Mai 1935, in: StA-L, 20025 AH Leipzig, Nr. 1641, Bl. 65.
[14] 1. Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.
[15] StA-L, 20234 Kreistag/Kreisrat Leipzig-Land, Nr. 577.
[16] StA-L, 22030 Staatsarchiv Leipzig, Nr. 187 (Zu- und Abgangsbuch des Staatsarchivs Leipzig).
Anzeigen und Verfahren im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses einschließlich der Akten der Erbgesundheitsgerichte.- Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse im Sinne der Erb- und Rassenpflege.- Verhütung übertragbarer Krankheiten und Fürsorge.- Gerichtsärztliche Tätigkeit.
Das Gesundheitsamt Leipzig-Land war zuständig für alle in der Amtshauptmannschaft Leipzig wohnhaften Personen.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.8 Gesundheitsbehörden.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.8 Gesundheitsbehörden.
- 2007 | Findbuch / Datenbank
- 2025-02-25 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5