Beständeübersicht
Bestand
20223 Arbeitsamt Döbeln
Datierung | 1928 - 1951 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Leipzig |
Umfang (nur lfm) | 1,11 |
Bestand enthält auch 6 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular
Geschichte des Registraturbildners[01]
Die Vermittlung von Arbeit (das sog. Arbeitsnachweiswesen) übernahmen anfänglich Wohltätigkeitsvereine oder öffentliche Körperschaften in Verbindung mit der Armenpflege. Somit besaß die Vermittlungstätigkeit in ihrem Ursprung einen karitativen Charakter.
Im ausgehenden 19. Jahrhundert entbrannte ein Streit, ob die kommunale oder die private Organisation einer Weiterentwicklung des Arbeitsnachweiswesens zuträglicher wäre. Der Gedanke einer paritätischen Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Aufsicht über den öffentlichen Arbeitsnachweis wurde mit der Wahl einer Aufsichtskommission mit Vertretern aus beiden Lagern durch das Gewerbegericht verwirklicht. Eine Vorreiterrolle in der Errichtung von städtischen Arbeitsämtern auf dieser Grundlage übernahmen die süddeutschen Städte Eßlingen, Stuttgart und Frankfurt. In Preußen dagegen verlangte ein Runderlass des Ministers des Inneren und des Ministers für Handel und Gewerbe im Jahr 1894 die Einrichtung öffentlicher paritätischer Arbeitsnachweisstellen in allen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern.[02]
Eine gesetzlich legitimierte, institutionelle Organisationsstruktur des Arbeitsnachweiswesens, welche eine reichseinheitliche Entwicklung steuern könnte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Aus diesem Grund hatten sowohl die Umsetzung der preußischen Erlasse als auch die Errichtung öffentlicher Arbeitsnachweisstellen im Süden des Reiches einen eher fakultativen Charakter. Ebenfalls ging die Entwicklung nicht eindeutig zum paritätischen öffentlichen Arbeitsnachweis. Viele Gemeinden errichteten Arbeitsnachweisstellen mit einer bürokratischen Verwaltung. Zahlreiche andere wiederum entschlossen sich, die bereits bestehenden Arbeitsnachweisstellen lediglich finanziell zu unterstützen.
Ein erster Schritt zur reichseinheitlichen Entwicklung des Arbeitsnachweiswesens erfolgte mit in der Bundesratsverordnung vom 14. Juni 1916. Darin wurden die Landeszentralbehörden ermächtigt, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände zur Errichtung öffentlicher Arbeitsnachweise oder zur finanziellen Unterstützung bereits bestehender Arbeitsnachweise zu verpflichten. Des Weiteren wurden die Landeszentralbehörden mit dieser Verordnung legitimiert den Geschäftsgang der Arbeitsnachweisstellen vorzuschreiben.[03]
Die Umsetzung im Königreich Sachsen erfolgte ein knappes Jahr später. In der Verordnung vom 11. April 1917 wurden öffentliche Arbeitsnachweisstellen definiert und diese zur Auskunft und Berichterstattung an die vorläufig gebildete Hilfsstelle, den Landes-Arbeitsnachweis-Verband, verpflichtet.[04] Der Jahresabschlussbericht sollte eine geordnete Übersicht über die Zahl der Arbeitssuchenden, der offenen Stellen sowie die Anzahl der Vermittlungen beinhalten. Ebenfalls sollten die sächsischen öffentlichen Arbeitsnachweise über die Lage des Arbeitsmarktes und den Beschäftigungsgrad der einzelnen Erwerbszweige regelmäßig Auskunft geben.
Nachdem auf Reichsebene strukturierende Maßnahmen in Form von Ausdifferenzierung von behördlichen Institutionen und deren Kompetenzen umgesetzt wurden, entwickelte sich zusehends eine reichseinheitliche Organisationsstruktur. Mit dem Erlass vom 4. Oktober 1918 wurden die sozialpolitischen Angelegenheiten des Reiches, welche bis dato dem Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsamtes zugehörig waren, einer neu eingerichteten Zentralbehörde, dem Reichsarbeitsamt, unterstellt.[05]
Auf Grundlage der Reichsverordnung vom 9. Dezember 1918, in der die Aufgaben und Kompetenzen der Landeszentralbehörden erfasst und im Vergleich zu 1916 präzisiert wurden[06] , erfolgte am 12. April 1919 die Gründung des Sächsischen Landesamt für Arbeitsvermittlung.[07] Damit war die bisherige Hilfsstelle Landes-Arbeitsnachweis-Verband obsolet geworden.
Zu einer im Reich flächendeckenden Versorgung durch öffentliche Arbeitsnachweise kam es in Folge des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922.[08] In diesem Gesetz wurden die Aufgaben und Kompetenzen der bisherigen Organisationsstrukturen genau abgegrenzt und bestimmt. Demnach übernahm das Sächsische Landesamt für Arbeitsvermittlung die Aufsicht über die ihm unterstellten Arbeitsnachweise (auch als Arbeitsämter bezeichnet), bestimmte über Anzahl und Verteilung der Arbeitskräfte innerhalb der Behörden, stellte die Arbeitsbücher aus, war für die Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit und für die Krisenfürsorge und Kurzarbeiterunterstützung zuständig. Des Weiteren legte das Landesamt den Bezirk für die öffentlichen Arbeitsnachweise fest, sodass die Versorgung aller Gemeinden gesichert werden konnte. Damit waren gleichzeitig auch Strukturreformen zulässig, die eine Zusammenlegung bestehender oder auch Neugründungen von Arbeitsnachweisen nach sich zogen.
Die Aufgaben der öffentlichen Arbeitsnachweise bestanden nach dem Arbeitsnachweisgesetz in der Arbeitsvermittlung, der Mitwirkung von gesetzlichen Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitslose, der Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung. Gleichfalls bestand die Möglichkeit, weitere Aufgaben zur Regelung des Arbeitsmarktes, insbesondere die Mitarbeit auf dem Gebiet der Arbeitsbeschaffung, der Erwerbsbeschränkten- und der Wandererfürsorge übertragen zu bekommen. Gleichfalls regelte das Gesetz die paritätische Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einem Verwaltungsausschuss.
Nachdem eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Arbeitsnachweisen gewährleistet war, wurde die Errichtung einer Mittelbehörde zur Entlastung der obersten Zentralbehörde des Reiches, dem Reichsarbeitsamt, notwendig. Zum 1. Oktober 1927 erfolgte deshalb die Gründung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.[09] Der Aufbau einer institutionellen Organisationsstruktur des Arbeitsnachweiswesens ist zu diesem Zeitpunkt formal abgeschlossen worden. In der Folgezeit wurden zuweilen Ämterbezeichnungen verändert, während die Aufgabenfelder jedoch beibehalten wurden. Ein Beispiel dafür ist die Auflösung der Landesarbeitsämter mit der gleichzeitigen Bildung von Gauarbeitsämtern nach der Verordnung vom 27. Juli 1943. In der Zuständigkeit und dem Aufgabengebiet gab es bis 1945 keine signifikanten Veränderungen mehr.
Zusammenfassend sah das Organigramm des Arbeitsnachweiswesens wie folgt aus: An der Spitze stand das Reichsarbeitsamt als die oberste Reichsbehörde, darunter die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Mittelbehörde. Auf Länderebene war in Sachsen das Sächsische Landesamt für Arbeitsvermittlung (ab 1927 Landesarbeitsamt) mit Sitz in Dresden für die jeweiligen Arbeitsnachweise/Arbeitsämter in den Gemeinden und Städten zuständig.
Die Arbeitsämter bestanden nach 1945 weiter, erst 1951 wurden deren Aufgaben von den neu gebildeten Abteilungen für Arbeit der Räte der Städte bzw. Landkreise übernommen.
Die Gründung des Arbeitsnachweises/Arbeitsamtes Döbeln ist anhand der vorliegenden Akten und Daten nicht exakt festzustellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese nach 1918 erfolgte und das Amt bis 1951 existierte. Nachweisbar ist dagegen die Unterhaltung von Nebenstellen in Hainichen, Leisnig, Roßwein und Waldheim. Leiter des Arbeitsamtes Döbeln war 1939 Karl Gerhard.
Bestandsgeschichte und –bearbeitung
Der Bestand gelangte in den 1960er Jahren in das Staatsarchiv Leipzig und enthielt zunächst lediglich 92 Personalakten. Diese wurden 1992 verzeichnet und ein Findbuch erstellt.
2009 gab das Hauptstaatsarchiv Dresden im Zuge der Auflösung des Bestandes 19116 Personalunterlagen sächsischer Behörden, Gerichte und Betriebe bis 1945 weitere sechs Personalakten an das Staatsarchiv Leipzig ab. Diese sowie die um 2010 von der ITS abgegebenen Arbeitsbücher wurden 2015 bearbeitet, d. h. die Personalakten wurden verzeichnet, aus den unsortierten Arbeitsbüchern Akten gebildet und diese ebenso verzeichnet.
Überlieferungsschwerpunkte
Der Bestand enthält lediglich 100 Personalakten aus dem Zeitraum 1928 bis 1951, darunter auch Führungspersonal, sowie 32 Akten mit Arbeitsbüchern von bei der Firma Carl Wolf, Roßweiner Achsen-Federn-Fabrik und Gesenkschmiede beschäftigten Fremdarbeitern aus den Jahren 1941 bis 1944.
Weitere Verwaltungs- und Personalakten befinden sich nicht im Bestand; über ihren Verbleib liegen keine Hinweise vor
Verweise auf korrespondierende Bestände
Für weitere Recherchen befinden sich im Staatsarchiv Leipzig folgende ergänzende Bestände:
20224 Arbeitsamt Grimma
20225 Arbeitsamt Leipzig
22214 Arbeitsamt Mittweida
Im Hauptstaatsarchiv Dresden befinden sich außerdem die einzubeziehenden Bestände:
11168 Ministerium für Wirtschaft
13175 Landesarbeitsamt Sachsen
Ergänzend können im Bundearchiv folgende Bestände genutzt werden:
R 3901 Reichsarbeitsministerium
R 3903 Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
R 3905 Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung
Literaturhinweise
Ebert, Friedrich; Brauns, Heinrich, Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922, in: Reichsarbeitsblatt, Jg. 1922, Heft Nr. 14
Helfferich, Karl Theodor, Bekanntmachung über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916, in: Reichsarbeitsblatt, XIV. Jg., Heft Nr. 6
Koeth, Joseph, Anordnung über Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918, in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 12
Mackenroth, Gerhard, Die Entwicklung des öffentlichen Arbeitsnachweises unter der Verwaltung der Stadt Halle 1914 - 1928 (Beiträge zur mitteldeutschen Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftskunde), Halberstadt, 1928
Prinz von Baden, Maximilian Alexander Friedrich Wilhelm, Allerhöchster Erlass über die Errichtung des Reichsarbeitsamts vom 4. Oktober 1918 (nach dem Reichsgesetzblatt S. 1231), in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 10
Sächsisches Arbeitsministerium: Verordnung, die Errichtung eines Landesamts für Arbeitsvermittlung betreffend vom 12. April 1919, in: Reichsarbeitsblatt, XVII. Jg., Heft Nr. 5
Syrup, Friedrich, Satzung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 30. September 1927, in: Reichsarbeitsblatt, 7. Jg. (N.F.) 1927, Heft Nr. 28
Doreen Etzold
November 2015
[01] Identisch mit der Einleitung zum Bestand 22214 Arbeitsamt Mittweida (Verfasser Peter Hinz). Lediglich der letzte Abschnitt wurde für das Arbeitsamt Döbeln angepasst.
[02] Mackenroth, Gerhard, Die Entwicklung des öffentlichen Arbeitsnachweises unter der Verwaltung der Stadt Halle 1914 - 1928 (Beiträge zur mitteldeutschen Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftskunde), Halberstadt, 1928.
[03] Helfferich, Karl Theodor, Bekanntmachung über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916, in: Reichsarbeitsblatt, XIV. Jg., Heft Nr. 6, S. 488.
[04] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1917, S. 37 - 38.
[05] Prinz von Baden, Maximilian Alexander Friedrich Wilhelm: Allerhöchster Erlas über die Errichtung des Reichsarbeitsamts vom 4. Oktober 1918 (nach dem Reichsgesetzblatt S. 1231), in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 10, S. 741; vgl. dazu ders., XVI. Jg., Heft Nr. 11, S. 810.
[06] Koeth, Joseph: Anordnung über Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918, in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 12, S. 882.
[07] Verordnung vom 12. April 1919, in: Reichsarbeitsblatt, XVII. Jg., Heft Nr. 5, S. 398 - 399.
[08] Ebert, Friedrich; Brauns, Heinrich, Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922, in: Reichsarbeitsblatt, Jg. 1922, Heft Nr. 14, S. 394 - 399.
[09] Syrup, Friedrich, Satzung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 30. September 1927, in: Reichsarbeitsblatt, 7. Jg. (N.F.) 1927, Heft Nr. 28, S. 436.
Die Vermittlung von Arbeit (das sog. Arbeitsnachweiswesen) übernahmen anfänglich Wohltätigkeitsvereine oder öffentliche Körperschaften in Verbindung mit der Armenpflege. Somit besaß die Vermittlungstätigkeit in ihrem Ursprung einen karitativen Charakter.
Im ausgehenden 19. Jahrhundert entbrannte ein Streit, ob die kommunale oder die private Organisation einer Weiterentwicklung des Arbeitsnachweiswesens zuträglicher wäre. Der Gedanke einer paritätischen Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Aufsicht über den öffentlichen Arbeitsnachweis wurde mit der Wahl einer Aufsichtskommission mit Vertretern aus beiden Lagern durch das Gewerbegericht verwirklicht. Eine Vorreiterrolle in der Errichtung von städtischen Arbeitsämtern auf dieser Grundlage übernahmen die süddeutschen Städte Eßlingen, Stuttgart und Frankfurt. In Preußen dagegen verlangte ein Runderlass des Ministers des Inneren und des Ministers für Handel und Gewerbe im Jahr 1894 die Einrichtung öffentlicher paritätischer Arbeitsnachweisstellen in allen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern.[02]
Eine gesetzlich legitimierte, institutionelle Organisationsstruktur des Arbeitsnachweiswesens, welche eine reichseinheitliche Entwicklung steuern könnte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Aus diesem Grund hatten sowohl die Umsetzung der preußischen Erlasse als auch die Errichtung öffentlicher Arbeitsnachweisstellen im Süden des Reiches einen eher fakultativen Charakter. Ebenfalls ging die Entwicklung nicht eindeutig zum paritätischen öffentlichen Arbeitsnachweis. Viele Gemeinden errichteten Arbeitsnachweisstellen mit einer bürokratischen Verwaltung. Zahlreiche andere wiederum entschlossen sich, die bereits bestehenden Arbeitsnachweisstellen lediglich finanziell zu unterstützen.
Ein erster Schritt zur reichseinheitlichen Entwicklung des Arbeitsnachweiswesens erfolgte mit in der Bundesratsverordnung vom 14. Juni 1916. Darin wurden die Landeszentralbehörden ermächtigt, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände zur Errichtung öffentlicher Arbeitsnachweise oder zur finanziellen Unterstützung bereits bestehender Arbeitsnachweise zu verpflichten. Des Weiteren wurden die Landeszentralbehörden mit dieser Verordnung legitimiert den Geschäftsgang der Arbeitsnachweisstellen vorzuschreiben.[03]
Die Umsetzung im Königreich Sachsen erfolgte ein knappes Jahr später. In der Verordnung vom 11. April 1917 wurden öffentliche Arbeitsnachweisstellen definiert und diese zur Auskunft und Berichterstattung an die vorläufig gebildete Hilfsstelle, den Landes-Arbeitsnachweis-Verband, verpflichtet.[04] Der Jahresabschlussbericht sollte eine geordnete Übersicht über die Zahl der Arbeitssuchenden, der offenen Stellen sowie die Anzahl der Vermittlungen beinhalten. Ebenfalls sollten die sächsischen öffentlichen Arbeitsnachweise über die Lage des Arbeitsmarktes und den Beschäftigungsgrad der einzelnen Erwerbszweige regelmäßig Auskunft geben.
Nachdem auf Reichsebene strukturierende Maßnahmen in Form von Ausdifferenzierung von behördlichen Institutionen und deren Kompetenzen umgesetzt wurden, entwickelte sich zusehends eine reichseinheitliche Organisationsstruktur. Mit dem Erlass vom 4. Oktober 1918 wurden die sozialpolitischen Angelegenheiten des Reiches, welche bis dato dem Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsamtes zugehörig waren, einer neu eingerichteten Zentralbehörde, dem Reichsarbeitsamt, unterstellt.[05]
Auf Grundlage der Reichsverordnung vom 9. Dezember 1918, in der die Aufgaben und Kompetenzen der Landeszentralbehörden erfasst und im Vergleich zu 1916 präzisiert wurden[06] , erfolgte am 12. April 1919 die Gründung des Sächsischen Landesamt für Arbeitsvermittlung.[07] Damit war die bisherige Hilfsstelle Landes-Arbeitsnachweis-Verband obsolet geworden.
Zu einer im Reich flächendeckenden Versorgung durch öffentliche Arbeitsnachweise kam es in Folge des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922.[08] In diesem Gesetz wurden die Aufgaben und Kompetenzen der bisherigen Organisationsstrukturen genau abgegrenzt und bestimmt. Demnach übernahm das Sächsische Landesamt für Arbeitsvermittlung die Aufsicht über die ihm unterstellten Arbeitsnachweise (auch als Arbeitsämter bezeichnet), bestimmte über Anzahl und Verteilung der Arbeitskräfte innerhalb der Behörden, stellte die Arbeitsbücher aus, war für die Förderung von Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit und für die Krisenfürsorge und Kurzarbeiterunterstützung zuständig. Des Weiteren legte das Landesamt den Bezirk für die öffentlichen Arbeitsnachweise fest, sodass die Versorgung aller Gemeinden gesichert werden konnte. Damit waren gleichzeitig auch Strukturreformen zulässig, die eine Zusammenlegung bestehender oder auch Neugründungen von Arbeitsnachweisen nach sich zogen.
Die Aufgaben der öffentlichen Arbeitsnachweise bestanden nach dem Arbeitsnachweisgesetz in der Arbeitsvermittlung, der Mitwirkung von gesetzlichen Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitslose, der Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung. Gleichfalls bestand die Möglichkeit, weitere Aufgaben zur Regelung des Arbeitsmarktes, insbesondere die Mitarbeit auf dem Gebiet der Arbeitsbeschaffung, der Erwerbsbeschränkten- und der Wandererfürsorge übertragen zu bekommen. Gleichfalls regelte das Gesetz die paritätische Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einem Verwaltungsausschuss.
Nachdem eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Arbeitsnachweisen gewährleistet war, wurde die Errichtung einer Mittelbehörde zur Entlastung der obersten Zentralbehörde des Reiches, dem Reichsarbeitsamt, notwendig. Zum 1. Oktober 1927 erfolgte deshalb die Gründung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.[09] Der Aufbau einer institutionellen Organisationsstruktur des Arbeitsnachweiswesens ist zu diesem Zeitpunkt formal abgeschlossen worden. In der Folgezeit wurden zuweilen Ämterbezeichnungen verändert, während die Aufgabenfelder jedoch beibehalten wurden. Ein Beispiel dafür ist die Auflösung der Landesarbeitsämter mit der gleichzeitigen Bildung von Gauarbeitsämtern nach der Verordnung vom 27. Juli 1943. In der Zuständigkeit und dem Aufgabengebiet gab es bis 1945 keine signifikanten Veränderungen mehr.
Zusammenfassend sah das Organigramm des Arbeitsnachweiswesens wie folgt aus: An der Spitze stand das Reichsarbeitsamt als die oberste Reichsbehörde, darunter die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Mittelbehörde. Auf Länderebene war in Sachsen das Sächsische Landesamt für Arbeitsvermittlung (ab 1927 Landesarbeitsamt) mit Sitz in Dresden für die jeweiligen Arbeitsnachweise/Arbeitsämter in den Gemeinden und Städten zuständig.
Die Arbeitsämter bestanden nach 1945 weiter, erst 1951 wurden deren Aufgaben von den neu gebildeten Abteilungen für Arbeit der Räte der Städte bzw. Landkreise übernommen.
Die Gründung des Arbeitsnachweises/Arbeitsamtes Döbeln ist anhand der vorliegenden Akten und Daten nicht exakt festzustellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese nach 1918 erfolgte und das Amt bis 1951 existierte. Nachweisbar ist dagegen die Unterhaltung von Nebenstellen in Hainichen, Leisnig, Roßwein und Waldheim. Leiter des Arbeitsamtes Döbeln war 1939 Karl Gerhard.
Bestandsgeschichte und –bearbeitung
Der Bestand gelangte in den 1960er Jahren in das Staatsarchiv Leipzig und enthielt zunächst lediglich 92 Personalakten. Diese wurden 1992 verzeichnet und ein Findbuch erstellt.
2009 gab das Hauptstaatsarchiv Dresden im Zuge der Auflösung des Bestandes 19116 Personalunterlagen sächsischer Behörden, Gerichte und Betriebe bis 1945 weitere sechs Personalakten an das Staatsarchiv Leipzig ab. Diese sowie die um 2010 von der ITS abgegebenen Arbeitsbücher wurden 2015 bearbeitet, d. h. die Personalakten wurden verzeichnet, aus den unsortierten Arbeitsbüchern Akten gebildet und diese ebenso verzeichnet.
Überlieferungsschwerpunkte
Der Bestand enthält lediglich 100 Personalakten aus dem Zeitraum 1928 bis 1951, darunter auch Führungspersonal, sowie 32 Akten mit Arbeitsbüchern von bei der Firma Carl Wolf, Roßweiner Achsen-Federn-Fabrik und Gesenkschmiede beschäftigten Fremdarbeitern aus den Jahren 1941 bis 1944.
Weitere Verwaltungs- und Personalakten befinden sich nicht im Bestand; über ihren Verbleib liegen keine Hinweise vor
Verweise auf korrespondierende Bestände
Für weitere Recherchen befinden sich im Staatsarchiv Leipzig folgende ergänzende Bestände:
20224 Arbeitsamt Grimma
20225 Arbeitsamt Leipzig
22214 Arbeitsamt Mittweida
Im Hauptstaatsarchiv Dresden befinden sich außerdem die einzubeziehenden Bestände:
11168 Ministerium für Wirtschaft
13175 Landesarbeitsamt Sachsen
Ergänzend können im Bundearchiv folgende Bestände genutzt werden:
R 3901 Reichsarbeitsministerium
R 3903 Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
R 3905 Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung
Literaturhinweise
Ebert, Friedrich; Brauns, Heinrich, Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922, in: Reichsarbeitsblatt, Jg. 1922, Heft Nr. 14
Helfferich, Karl Theodor, Bekanntmachung über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916, in: Reichsarbeitsblatt, XIV. Jg., Heft Nr. 6
Koeth, Joseph, Anordnung über Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918, in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 12
Mackenroth, Gerhard, Die Entwicklung des öffentlichen Arbeitsnachweises unter der Verwaltung der Stadt Halle 1914 - 1928 (Beiträge zur mitteldeutschen Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftskunde), Halberstadt, 1928
Prinz von Baden, Maximilian Alexander Friedrich Wilhelm, Allerhöchster Erlass über die Errichtung des Reichsarbeitsamts vom 4. Oktober 1918 (nach dem Reichsgesetzblatt S. 1231), in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 10
Sächsisches Arbeitsministerium: Verordnung, die Errichtung eines Landesamts für Arbeitsvermittlung betreffend vom 12. April 1919, in: Reichsarbeitsblatt, XVII. Jg., Heft Nr. 5
Syrup, Friedrich, Satzung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 30. September 1927, in: Reichsarbeitsblatt, 7. Jg. (N.F.) 1927, Heft Nr. 28
Doreen Etzold
November 2015
[01] Identisch mit der Einleitung zum Bestand 22214 Arbeitsamt Mittweida (Verfasser Peter Hinz). Lediglich der letzte Abschnitt wurde für das Arbeitsamt Döbeln angepasst.
[02] Mackenroth, Gerhard, Die Entwicklung des öffentlichen Arbeitsnachweises unter der Verwaltung der Stadt Halle 1914 - 1928 (Beiträge zur mitteldeutschen Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftskunde), Halberstadt, 1928.
[03] Helfferich, Karl Theodor, Bekanntmachung über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916, in: Reichsarbeitsblatt, XIV. Jg., Heft Nr. 6, S. 488.
[04] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1917, S. 37 - 38.
[05] Prinz von Baden, Maximilian Alexander Friedrich Wilhelm: Allerhöchster Erlas über die Errichtung des Reichsarbeitsamts vom 4. Oktober 1918 (nach dem Reichsgesetzblatt S. 1231), in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 10, S. 741; vgl. dazu ders., XVI. Jg., Heft Nr. 11, S. 810.
[06] Koeth, Joseph: Anordnung über Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918, in: Reichsarbeitsblatt, XVI. Jg., Heft Nr. 12, S. 882.
[07] Verordnung vom 12. April 1919, in: Reichsarbeitsblatt, XVII. Jg., Heft Nr. 5, S. 398 - 399.
[08] Ebert, Friedrich; Brauns, Heinrich, Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922, in: Reichsarbeitsblatt, Jg. 1922, Heft Nr. 14, S. 394 - 399.
[09] Syrup, Friedrich, Satzung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 30. September 1927, in: Reichsarbeitsblatt, 7. Jg. (N.F.) 1927, Heft Nr. 28, S. 436.
Personal.- Arbeitsbücher.
Zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamts Döbeln gehörte der Stadt- und Landkreis Döbeln. Nebenstellen existierten in den Städten Hainichen, Leisnig, Roßwein und Waldheim.
Weitere Angaben siehe 2.4.4 Reichsarbeitsverwaltung.
Weitere Angaben siehe 2.4.4 Reichsarbeitsverwaltung.
- 2015; Nachtrag 2019 | Findbuch / Datenbank
- 2024-11-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5