Beständeübersicht
Bestand
20628 Stadt Waldheim (Stadtgericht)
Datierung | 1568 - 1840 |
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Benutzung im | Staatsarchiv Leipzig |
Umfang (nur lfm) | 5,40 |
Die urkundlich belegten Stationen der Entwicklung Waldheims zur Stadt werden durch drei Jahreszahlen markiert: 1198 Herrensitz, 1286 "oppidum", 1324 Stadt.[01] 1588 wurde Waldheim vom Meißnischen Kurfürsten Christian gekauft. Das Schloss unterlag dem Wandel über ein Augustinerkloster zum Waisen-, Armen- und Zuchthaus, während sich die Stadt an der Zschopau, deren Bevölkerung durch Kriegsereignisse, Brände und Seuchen immer wieder reduziert wurde, mit Handwerk, hauptsächlich Weberei, und Handel am Leben hielt und es um 1825 auf eine Einwohnerzahl von 2000 gebracht hatte.[02]
Das Zuchthaus besaß eine eigene Gerichtsbarkeit und war schriftsässig, die Stadt Waldheim dagegen war amtssässig. Der Rat, zu dem um 1700 zwei Bürgermeister, zwei Beisitzer, drei Schöffen und ein Kämmerer gehörten, hatte sich gleich 1588 die Pacht der Erbgerichtsbarkeit über Stadt und Flur gesichert, die Obergerichtsbarkeit blieb aber beim Amt Rochlitz. Die Allgemeine Städteordnung für Sachsen von 1832 führte dazu, dass auch in Waldheim 1834 ein gesondertes Stadtgericht arbeitete. Gleichzeitig, d. h. ebenfalls 1832, beschloss aber das Justizministerium in Dresden, "die den Stadträten zu Hartha und Waldheim widerruflich verliehenen Teile der Gerichtsbarkeit jedenfalls mit Michaelis 1833 zurückzunehmen und dieselben nebst der Erbgerichtsbarkeit zu Geringswalde durch eine besondere Institution verwalten zu lassen. Da nun aber nach Inhalt obigen Berichts von den gedachten drei Städten die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit patrimonialiter in Anspruch genommen wird, eine Vereinigung der gesamten Teile der Gerichtsbarkeit jedoch - ausschließlich der Obergerichte, welche vor der Hand noch bei dem Justizamte Rochlitz zu lassen sein wird - für wünschenswert anzusehen ist...",[03] deshalb sollte der Amtshauptmann von Rochlitz, dessen Bericht hier zitiert ist, mit den betreffenden Städten über die Abgabe ihrer Gerichtsbarkeit an das 1833 in Waldheim errichtete Königliche Gericht verhandeln. Die Städte stellten Bedingungen. Waldheim erklärte sich zwar bereit, unentgeltlich auf seine freiwillige Gerichtsbarkeit zu verzichten, verlangte aber, daß der zukünftige Justitiar des Königlichen Gerichts in Waldheim wohnen müsse, dass er außerdem die Polizeiangelegenheiten mit zu übernehmen habe und die kostenfreie Protokollführung beim "künftigen Verwaltungsrate". Falls ein anderer Protokollant nötig würde, sollten der Stadt dafür jährlich 75 Taler aus der Staatskasse gezahlt werden. Hartha und Geringswalde forderten noch mehr. Die Verhandlungen zogen sich in die Länge, man fertigte Statistiken an, wusste danach, dass in Waldheim 1830 bis 1832 jährlich etwa 20 Zivilprozesse, 4 Denunziationsprozesse und 54 Erbschaftssachen angefallen waren, und musste dulden, dass die Kompetenzen sowohl beim Stadtgericht als auch beim Justitiariat lagen.[04] Ein Eintrag vom 1.2.1840 in einer Akte des Königlichen Gerichts Waldheim gibt uns Kenntnis, dass dies das Datum des Übergangs der Stadtgerichtsbarkeit an den Staat ist, als "die auf den heutigen Tag anberaumt gewesene Übergabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Stadt Waldheim, welche bisher von dem Stadtgerichte daselbst ausgeübt worden war, erfolgt war".[05] Dieser Sachverhalt wird bestätigt durch die Unterzeichnungen und Datierungen in den Gerichtsakten des Bestandes Stadt Waldheim.
1840 kamen die Stadtgerichtsakten zum Königlichen Gericht Waldheim, von dort aus 1856 zum Gerichtsamt Waldheim, das dem Bezirksgericht Mittweida unterstand. 1879 traten an die Stelle der Gerichtsämter die Amtsgerichte und übernahmen die Aktenbestände. Von da aus kamen sie an das Hauptstaatsarchiv Dresden. Im "Repertorium des Rats-Archivs zu Waldheim"[06] geben ein Archivar und ein Aktuar Auskunft über Bewertung und Verbleib der Akten 1825, 1878 und 1925. 1825 wurde von dem durch den Rathausbrand 1810, "die feindliche Plünderung und die Kriegsereignisse im Jahre 1813 ... aber auch durch die Nachlässigkeit des vormaligen Stadtschreibers Fazilidus ... in die größte Verwirrung und Unordnung geratenen" Ratsarchiv ein "vollständiges und zweckmäßig geordnetes Akten-Repertorium" fertiggestellt "und das hiesige Ratsarchiv nunmehr in einen ihm angemessenen Zustand versetzt, in welchem sich dasselbe seit seiner Existenz noch nicht befunden hat". Die ersten drei Akten wurden am 30. November 1890 vom Amtsgericht Waldheim an das Hauptstaatsarchiv in Dresden geliefert.[07] Das Gros, darunter alle Protokolle, folgte 1925. Nach der nächsten Archivdurchsicht und Aktenaussonderung beim Amtsgericht Waldheim im Jahre 1938 wurden dem Hauptstaatsarchiv 1939 weitere Akten zur Verfügung gestellt, vor allem Nachlassregulierungen, Konkurse, Grundstücksangelegenheiten, auch Zivilklagen, "die historischen und kulturhistorischen Wert" haben könnten. Dabei verzögerte sich laut Schreiben vom 31. August 1939 das Absenden der Akten, "da der Lastkraftwagen des Zuchthauses Waldheim z. Zt. von der Heeresverwaltung in Anspruch genommen wird".[08] Der Bürgermeister von Waldheim nutzte die Gelegenheit der Archivdurchsicht und bat um die Akten von ortsgeschichtlicher Bedeutung, "falls das Hauptstaatsarchiv nicht selbst Verwendung für die aufgeführten Akten haben sollte".[09] Ab 1961 wurden die Akten vom Hauptstaatsarchiv an das Landesarchiv Leipzig abgegeben. Im Staatsarchiv Leipzig wurde der Mischbestand nach Provenienzen getrennt und der Bestand "Stadtgericht Waldheim" gebildet. Bei der Bearbeitung der gesamten Bestandsgruppe ab 1997 wurde er mit einem Findbuch zugänglich gemacht. Die Bestandsbezeichnung ist aufgrund der noch nicht vollzogenen Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung und der vorgefundenen Provenienzstellen Rat und Stadtgericht (StG) in "Stadt Waldheim" geändert worden. Als korrespondierende Bestände im Staatsarchiv Leipzig sind das Königliche Landgericht Waldheim, das Gerichtsamt Waldheim und das Amtsgericht Waldheim zu nutzen.
Die 180 Einheiten des Bestandes erstrecken sich über einen Zeitraum von 1651 bis 1840 und enthalten Schriftstücke der Justiz und der Verwaltung. Eine Urkunde (Innungsprivileg) datiert bereits von 1568. Bei den getrennt angelegten Protokollreihen der "Gerichtsprotokolle" und der "Ratsprotokolle" entspricht die namentliche Trennung nur insoweit der inhaltlichen, als zum einen die Protokollierung ziviler und strafrechtlicher Vorgänge überwiegt und zum anderen hauptsächlich Amtshandlungen aus dem Bereich der Verwaltung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich fixiert sind. Vermischt mit Angelegenheiten der anderen Gruppe sind beide.
Der Bestand wurde mit dem PC-Programm AUGIAS für Windows verzeichnet, mit dem auch das Register erstellt wurde. Alte Signaturen wurden aufgenommen, hinzu kam eine ordnungsabhängige Signatur für den Bestand "Stadt Waldheim".
Bei Bestellung und Zitierung ist anzugeben: StAL, 20628 Stadt Waldheim, Nr. (fettgedruckte Ziffer).
Dietlind Gentsch
September 1998
[01] Vgl. Eichler, Ernst und Hans Walther, Die Ortsnamen im Gau Daleminze. In: Deutsch-slawische Forschungen zur Namenkunde und Siedlungsgeschichte. Hrsg. Theodor Frings und Rudolf Fischer. Nr. 20. Berlin 1966. Bd I, S. 352.
[02] Vgl. Deutsches Städtebuch. Hrsg. Erich Keyser. Bd 2. Stuttgart, Berlin 1841, S. 227.
[03] Vgl. SächsStAL, Königliches Gericht Waldheim, Nr. 68.
[04] Vgl. ebenda, S. 117.
[05] Vgl. SächsStAL, Königliches Gericht Waldheim, Nr. 135, S. 105.
[06] Vgl. SächsStAL, Gerichtsamt Waldheim.
[07] Vgl. Abgabelisten AG Waldheim, Verwaltungsarchiv des SächsStAL.
[08] Vgl. ebenda.
[09] Vgl. ebenda, Brief vom 16.12.1938.
Das Zuchthaus besaß eine eigene Gerichtsbarkeit und war schriftsässig, die Stadt Waldheim dagegen war amtssässig. Der Rat, zu dem um 1700 zwei Bürgermeister, zwei Beisitzer, drei Schöffen und ein Kämmerer gehörten, hatte sich gleich 1588 die Pacht der Erbgerichtsbarkeit über Stadt und Flur gesichert, die Obergerichtsbarkeit blieb aber beim Amt Rochlitz. Die Allgemeine Städteordnung für Sachsen von 1832 führte dazu, dass auch in Waldheim 1834 ein gesondertes Stadtgericht arbeitete. Gleichzeitig, d. h. ebenfalls 1832, beschloss aber das Justizministerium in Dresden, "die den Stadträten zu Hartha und Waldheim widerruflich verliehenen Teile der Gerichtsbarkeit jedenfalls mit Michaelis 1833 zurückzunehmen und dieselben nebst der Erbgerichtsbarkeit zu Geringswalde durch eine besondere Institution verwalten zu lassen. Da nun aber nach Inhalt obigen Berichts von den gedachten drei Städten die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit patrimonialiter in Anspruch genommen wird, eine Vereinigung der gesamten Teile der Gerichtsbarkeit jedoch - ausschließlich der Obergerichte, welche vor der Hand noch bei dem Justizamte Rochlitz zu lassen sein wird - für wünschenswert anzusehen ist...",[03] deshalb sollte der Amtshauptmann von Rochlitz, dessen Bericht hier zitiert ist, mit den betreffenden Städten über die Abgabe ihrer Gerichtsbarkeit an das 1833 in Waldheim errichtete Königliche Gericht verhandeln. Die Städte stellten Bedingungen. Waldheim erklärte sich zwar bereit, unentgeltlich auf seine freiwillige Gerichtsbarkeit zu verzichten, verlangte aber, daß der zukünftige Justitiar des Königlichen Gerichts in Waldheim wohnen müsse, dass er außerdem die Polizeiangelegenheiten mit zu übernehmen habe und die kostenfreie Protokollführung beim "künftigen Verwaltungsrate". Falls ein anderer Protokollant nötig würde, sollten der Stadt dafür jährlich 75 Taler aus der Staatskasse gezahlt werden. Hartha und Geringswalde forderten noch mehr. Die Verhandlungen zogen sich in die Länge, man fertigte Statistiken an, wusste danach, dass in Waldheim 1830 bis 1832 jährlich etwa 20 Zivilprozesse, 4 Denunziationsprozesse und 54 Erbschaftssachen angefallen waren, und musste dulden, dass die Kompetenzen sowohl beim Stadtgericht als auch beim Justitiariat lagen.[04] Ein Eintrag vom 1.2.1840 in einer Akte des Königlichen Gerichts Waldheim gibt uns Kenntnis, dass dies das Datum des Übergangs der Stadtgerichtsbarkeit an den Staat ist, als "die auf den heutigen Tag anberaumt gewesene Übergabe der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Stadt Waldheim, welche bisher von dem Stadtgerichte daselbst ausgeübt worden war, erfolgt war".[05] Dieser Sachverhalt wird bestätigt durch die Unterzeichnungen und Datierungen in den Gerichtsakten des Bestandes Stadt Waldheim.
1840 kamen die Stadtgerichtsakten zum Königlichen Gericht Waldheim, von dort aus 1856 zum Gerichtsamt Waldheim, das dem Bezirksgericht Mittweida unterstand. 1879 traten an die Stelle der Gerichtsämter die Amtsgerichte und übernahmen die Aktenbestände. Von da aus kamen sie an das Hauptstaatsarchiv Dresden. Im "Repertorium des Rats-Archivs zu Waldheim"[06] geben ein Archivar und ein Aktuar Auskunft über Bewertung und Verbleib der Akten 1825, 1878 und 1925. 1825 wurde von dem durch den Rathausbrand 1810, "die feindliche Plünderung und die Kriegsereignisse im Jahre 1813 ... aber auch durch die Nachlässigkeit des vormaligen Stadtschreibers Fazilidus ... in die größte Verwirrung und Unordnung geratenen" Ratsarchiv ein "vollständiges und zweckmäßig geordnetes Akten-Repertorium" fertiggestellt "und das hiesige Ratsarchiv nunmehr in einen ihm angemessenen Zustand versetzt, in welchem sich dasselbe seit seiner Existenz noch nicht befunden hat". Die ersten drei Akten wurden am 30. November 1890 vom Amtsgericht Waldheim an das Hauptstaatsarchiv in Dresden geliefert.[07] Das Gros, darunter alle Protokolle, folgte 1925. Nach der nächsten Archivdurchsicht und Aktenaussonderung beim Amtsgericht Waldheim im Jahre 1938 wurden dem Hauptstaatsarchiv 1939 weitere Akten zur Verfügung gestellt, vor allem Nachlassregulierungen, Konkurse, Grundstücksangelegenheiten, auch Zivilklagen, "die historischen und kulturhistorischen Wert" haben könnten. Dabei verzögerte sich laut Schreiben vom 31. August 1939 das Absenden der Akten, "da der Lastkraftwagen des Zuchthauses Waldheim z. Zt. von der Heeresverwaltung in Anspruch genommen wird".[08] Der Bürgermeister von Waldheim nutzte die Gelegenheit der Archivdurchsicht und bat um die Akten von ortsgeschichtlicher Bedeutung, "falls das Hauptstaatsarchiv nicht selbst Verwendung für die aufgeführten Akten haben sollte".[09] Ab 1961 wurden die Akten vom Hauptstaatsarchiv an das Landesarchiv Leipzig abgegeben. Im Staatsarchiv Leipzig wurde der Mischbestand nach Provenienzen getrennt und der Bestand "Stadtgericht Waldheim" gebildet. Bei der Bearbeitung der gesamten Bestandsgruppe ab 1997 wurde er mit einem Findbuch zugänglich gemacht. Die Bestandsbezeichnung ist aufgrund der noch nicht vollzogenen Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung und der vorgefundenen Provenienzstellen Rat und Stadtgericht (StG) in "Stadt Waldheim" geändert worden. Als korrespondierende Bestände im Staatsarchiv Leipzig sind das Königliche Landgericht Waldheim, das Gerichtsamt Waldheim und das Amtsgericht Waldheim zu nutzen.
Die 180 Einheiten des Bestandes erstrecken sich über einen Zeitraum von 1651 bis 1840 und enthalten Schriftstücke der Justiz und der Verwaltung. Eine Urkunde (Innungsprivileg) datiert bereits von 1568. Bei den getrennt angelegten Protokollreihen der "Gerichtsprotokolle" und der "Ratsprotokolle" entspricht die namentliche Trennung nur insoweit der inhaltlichen, als zum einen die Protokollierung ziviler und strafrechtlicher Vorgänge überwiegt und zum anderen hauptsächlich Amtshandlungen aus dem Bereich der Verwaltung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich fixiert sind. Vermischt mit Angelegenheiten der anderen Gruppe sind beide.
Der Bestand wurde mit dem PC-Programm AUGIAS für Windows verzeichnet, mit dem auch das Register erstellt wurde. Alte Signaturen wurden aufgenommen, hinzu kam eine ordnungsabhängige Signatur für den Bestand "Stadt Waldheim".
Bei Bestellung und Zitierung ist anzugeben: StAL, 20628 Stadt Waldheim, Nr. (fettgedruckte Ziffer).
Dietlind Gentsch
September 1998
[01] Vgl. Eichler, Ernst und Hans Walther, Die Ortsnamen im Gau Daleminze. In: Deutsch-slawische Forschungen zur Namenkunde und Siedlungsgeschichte. Hrsg. Theodor Frings und Rudolf Fischer. Nr. 20. Berlin 1966. Bd I, S. 352.
[02] Vgl. Deutsches Städtebuch. Hrsg. Erich Keyser. Bd 2. Stuttgart, Berlin 1841, S. 227.
[03] Vgl. SächsStAL, Königliches Gericht Waldheim, Nr. 68.
[04] Vgl. ebenda, S. 117.
[05] Vgl. SächsStAL, Königliches Gericht Waldheim, Nr. 135, S. 105.
[06] Vgl. SächsStAL, Gerichtsamt Waldheim.
[07] Vgl. Abgabelisten AG Waldheim, Verwaltungsarchiv des SächsStAL.
[08] Vgl. ebenda.
[09] Vgl. ebenda, Brief vom 16.12.1938.
Gerichtsverwaltung.- Gerichtsprotokolle.- Strafgerichtsbarkeit.- Zivilgerichtsbarkeit.- Freiwillige Gerichtsbarkeit.- Lokalverwaltung.
Die amtsässige Stadt Waldheim war dem Amt Rochlitz unterstellt. Der Waldheimer Stadtrat besaß seit 1588 die Erbgerichtsbarkeit über Stadt und Flur in Pacht, das Amt Rochlitz übte die Obergerichtsbarkeit aus. Im November 1833 ging ein Teil der städtischen Gerichtsbarkeit auf das Königliche Gericht Waldheim über. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit über die Stadt Waldheim ging am 1. Februar 1840 von dem 1834 neu gegründeten Stadtgericht an das Königliche Gericht Waldheim.
- 1998 | Findbuch / Datenbank
- 2024-02-13 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5