Beständeübersicht
Bestand
30027 Schönburgische Superintendentur Glauchau
Datierung | 1702 - 1925 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 1,20 |
1. Geschichte des Registraturbildners
1.1 Geschichte der Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg
Im 12. Jahrhundert begann im Gebiet zwischen Saale, Pleiße, Elbe, Spree und Oder die landesherrliche Territorienbildung mit Landesausbau sowie Gründung von Dörfern und Städten. Erfolgreich bemühte sich das deutsche Königtum um den Aufbau eines Reichsterritoriums, wobei das Gebiet von Altenburg südwärts entlang der Weißen Elster, Pleiße und Zwickauer Mulde bis zum Kamm des mittleren und westlichen Erzgebirges besiedelt wurde. Träger des Landesausbaus waren u.a. Geistliche und Ministeriale. Zu letzteren zählten auch die Herren von Schönburg. Sie gründeten ihr Hauskloster in Geringswalde und mit dem Bau der Burgen in Glauchau (ihrem späteren Hauptsitz) und in Lichtenstein die gleichnamigen Herrschaften. Zweifellos gehörten die Schönburger zu jenen Ministerialen, denen es gelang, dauerhafte Herrschaften zu errichten.
Zur Arrondierung ihrer Gebiete erweiterten sie ihren Besitz um die Herrschaften Meerane (um 1300), Stollberg (nach 1300 – 1367) und Crimmitschau (1301 – 1413), Waldenburg (1375/78) sowie die Grafschaft Hartenstein (1406/39). Ebenfalls gelang es den Herren von Schönburg, sich in der Oberlausitz und in Böhmen an der Eger niederzulassen. Zu den Besitzungen in Böhmen gehörten Pirstein, Hassenstein, Egerberg und Neuschönberg. Dazu traten noch die Herrschaften Wehlen (1523), Lohmen (1524) und Hohnstein (1525) in der Sächsischen Schweiz.
Im 15. und 16. Jahrhundert befand sich das Haus Schönburg auf dem Höhepunkt seiner politischen und ökonomischen Macht. Ihre umfangreichen zusammen-hängenden Besitzungen, besonders im Muldengebiet, nutzten die Herren von Schönburg zur Ausbildung einer eigenständigen Landesherrschaft. Es gelang ihnen, landesherrliche Rechte zu erlangen, wozu das Berg-, Münz-, Waffenregal, Zoll- und Geleitsrechte, die hohe Gerichtsbarkeit und die Kirchenhoheit gehörten. Die Schönburger bauten ihre eigene Verwaltung auf und zogen Abgaben und Steuern ein.
Um den sächsischen Arrondierungsbestrebungen zu entgehen, hatten die Herren von Schönburg bereits um 1300 ihre Herrschaften Glauchau, Lichtenstein und Meerane dem böhmischen König als Lehn aufgetragen, wodurch diese verfassungsrechtlich Reichsafterlehen wurden. Die Herrschaft Waldenburg war bereits bei Erwerb durch die Schönburger böhmisches Reichsafterlehn, die Grafschaft Hartenstein sächsisches Reichsafterlehn.
Zur Abrundung ihrer Gebiete im Muldental tauschten sie 1543 ihre in der Sächsischen Schweiz gelegenen Herrschaften Lohmen, Wehlen und Hohnstein gegen die sächsischen Herrschaften Penig und Wechselburg. Gleichzeitig erwarben sie 1543 die Herrschaft Remse und 1548 die Herrschaft Rochsburg.
Das schönburgische Territorium im Muldental grenzte an das wettinische Sachsen bzw. seit dem Verkauf des oberen Teils der Grafschaft Hartenstein 1559 umschloss Kursachsen die schönburgischen Gebiete. Die Arrondierungsbestrebungen der Wettiner richteten sich v. a. nach Westen und nach Innen gegen von ihnen eingeschlossene Herrschaften, wovon die Schönburger im starken Maße betroffen waren.
Die erste große Teilung der schönburgischen Besitzungen erfolgte 1556 in die drei Hauptlinien Waldenburg, Glauchau (ausgestorben 1610) und Penig (später Glauchau). Aufgrund des noch bis zum 19. Jahrhundert fehlenden Primogenitur-rechtes kam es zu zahlreichen Erbteilungen und Linienbildungen, wodurch zahlreiche kleinere Residenzen als Herrschaftsmittelpunkte entstanden.
Aufgrund ihrer lehnsrechtlichen Stellung gehörten die Herren von Schönburg sowohl zu den Reichsständen als auch zu den sächsischen Landständen und nahmen deshalb an Reichstagen und an sächsischen Landtagen teil.
Als die Schönburger 1656 vom Kaiser die Reichsstandschaft bestätigt erhielten und 1700 in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, stärkte das ihre selbstständige Stellung innerhalb Kursachsens. Dennoch gelang es den sächsischen Kurfürsten im 18. Jahrhundert, die bestehenden Lehnsverhältnisse zu ihren Gunsten zu verändern.
Nach langen Auseinandersetzungen mussten die Schönburger im Haupt- und Nebenrezess vom 4. Mai 1740 die landesfürstliche Oberbotmäßigkeit und die territoriale Oberhoheit von Kursachsen anerkennen, wodurch sie landesherrliche Rechte partiell verloren. Aus den Reichsafterlehnsherrschaften wurden die sogenannten Rezessherrschaften. Dennoch verblieben ihnen noch so viele Rechte, daß man ab 1740 zumindest eine begrenzte Eigenständigkeit im Einklang mit den sächsischen Rechtsnormen weiterhin wahrnehmen konnte.
Auch wenn die Grafen von Schönburg 1768 versuchten, die Rezesse zu annullieren, setzte sich Kursachsen nach 1779 endgültig als alleiniger Landesherr über die Schönburgischen Rezessherrschaften durch. Die Erhebung in den Reichsfürsten-stand 1790 hatte keine Auswirkung mehr auf die verfassungsrechtliche Stellung des Hauses Schönburg.
Nach dem Übergang des Königreichs Sachsen zur konstitutionellen Monarchie 1831 erfolgte auch die Neuregelung des Verhältnisses zum Haus Schönburg. Es kam zum Abschluss eines Erläuterungsrezesses am 9. Oktober 1835, der den Rezess von 1740 modifizierte und 1836 unter den Schutz des Deutschen Bundes gestellt wurde. Nachdem 1878 das Königreich Sachsen die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im Gebiet der Schönburgischen Herrschaften übernommen hatte, besaßen die Grafen und Herren von Schönburg keine eigenen staatlichen Hoheitsrechte mehr. Sie gehörten zum sächsischen Hochadel, ausgestattet mit umfangreichem Privatbesitz, mit Schlössern, gewerblichen Unternehmen und Kunstvermögen. Mit der Enteignung 1945 verloren sie alle Besitzungen in der Sowjetischen Besatzungszone.
1.2 Die schönburgischen Superintendenturen (bis 1878)
Seit der Besiedlung des Pleißenlandes im 12. Jahrhundert gehörten die Orte der Reichsafterlehnsherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein und Hartenstein zu den Bistümern Naumburg und Meißen.
Unabhängig von anderen Territorien führten die Schönburger 1542 die Reformation ein und bauten ein eigenes Kirchenregiment mit einer kirchlichen Behördenstruktur auf, die der sächsischen glich: neben einer Konsistorialbehörde[01] gab es Superintendenturen und Parochien.
Zu Einschneidungen in die Kirchenhoheit kam es durch die zwischen dem Haus Schönburg und Kursachsen geschlossenen Rezesse 1740. Seither war das schönburgische Konsistorium den obersten sächsischen Kirchenbehörden unterstellt. Das Verhältnis zu den schönburgischen Superintendenturen und Parochien blieb von den Veränderungen unberührt.
Weitere Modifikationen ergaben sich im 19. Jahrhundert, als mit dem Erläuterungsrezeß vom 9. Oktober 1835 und verschiedenen Kirchengesetzen das schönburgische Kirchenwesen immer mehr im sächsischen aufging. Diese Entwicklung erreichte 1878 ihren Abschluß.
Die Superintendenten, auch als "Superattendent" oder "Ephorus" bezeichnet, nehmen eine Mittelstellung zwischen der Konsistorialbehörde und dem örtlichen Pfarramt ein. Sie standen einem geographisch begrenzten Amtsbezirk vor, in der Regel als Ephorie oder Diözese bezeichnet.
Innerhalb der Schönburgischen Rezeßherrschaften bestanden von 1559 bis 1837 die beiden Superintendenturen Glauchau und Waldenburg. Der Superintendent der Ephorie Glauchau nahm gleichzeitig das Pfarramt an der St. Georgenkirche zu Glauchau wahr, sein Waldenburger Amtskollege war erster Pfarrer der Stadtkirche zu Waldenburg.
Die Obere Linie des Hauses Schönburg berief bis 1740 die Superintendenten zu Waldenburg, die Untere Linie die zu Glauchau. Nach dem Rezess von 1740 musste jeder designierte Superintendent zusätzlich vor seiner Verpflichtung vom sächsischen Kirchenrat oder Oberkonsistorium in Dresden bestätigt werden.
Während in der Glauchauer Ephorie der Superintendent zugleich Kircheninspektor war, lagen die Verhältnisse in der Waldenburger Ephorie anders. Aufgrund des Umfanges konnte der Superintendent die verschiedenen Inspektionsaufgaben nicht allein bewältigen. Deshalb entstanden drei Inspektionen innerhalb der Waldenburger Superintendentur. Allerdings blieb diese Einteilung nicht lange bestehen. Zuerst wurde die Inspektion Lichtenstein vor 1787 aufgelöst, dann noch Anfang des 19. Jahrhunderts die Inspektion Hartenstein. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts existierte deshalb nur noch die Spezialinspektion Lößnitz, allerdings mit einem vergrößerten Zuständigkeitsbereich. Aus diesem Grund wurde sie 1837 zur Superintendentur erhoben.
Die speziellen Aufgaben der Superintendenten waren:
• Aufsicht über kirchliche Lehre und Ordnung,
• Einweisung neuer Geistlicher,
• Amtshilfe und Seelsorger für untergeordnete Geistliche,
• Friedliche Beilegung von Streitigkeiten,
• Durchführung der Lokalkirchenvisitationen,
• Aufsicht über die Schulen,
• Bekanntmachung von Verordnungen des Gesamtkonsistoriums Glauchau,
• Meldungen an das Gesamtkonsistorium Glauchau.
Der Bestand "Superintendentur Glauchau" umfasst nur die Überlieferung zu Schulangelegenheiten, weshalb auf die Schulorganisation näher eingegangen werden soll.
Grundsätzlich unterschied man zwischen dem äußeren und inneren Schulwesen, der Schule im Rechtssinn (Schulorganisation) und der Schule im Lehrsinn (Schulunterricht). Deshalb waren für das Schulwesen von der Reformation bis zur Gründung der Bezirksschulinspektionen 1874 geistliche und weltliche Stellen zuständig: der Superinterdent (geistlicher Vertreter) und das Amt bzw. der Stadtrat oder das Patrimonialgericht, seit 1856 das Gerichtsamt (weltliche Vertreter). Die Superintendenten beaufsichtigten den Unterricht und die Lehrer, während Amtmann, Stadtrat oder Patronatsherr für bestimmte Angelegenheiten des äußeren Schulwesens zuständig waren.
Im 18. Jahrhundert kam es zu einer Vereinigung beider Funktionen in den Kirchen- und Schulinspektionen als mittlere Schulaufsichtsbehörden. In den Kirchen- und Schulinspektionen beaufsichtigte man gemeinsam, d. h. der Superintendent und der Amtmann, Patronatsherr oder Stadtrat, die Kirchen, Schulen, Stipendien und Stiftungen. In den schönburgischen Rezessherrschaften gab es sieben Kirchen-inspektionen: Glauchau, Lichtenstein, Meerane, Waldenburg, Hohenstein, Hartenstein und Lößnitz.
Die Aufsicht über das Schulwesen änderte sich 1874, als Bezirksschulinspektionen gegründet wurden. Diese waren staatliche Schulaufsichtsbehörden mit einem festgelegten Kompetenzbereich, denen der Superintendent nicht mehr angehörte. Die Schulaufsicht wurde auf fachmännische Staatsbeamte, die Bezirksschul-inspektoren, übertragen.[02] Für die Rezessherrschaften entstand die Bezirksschul-inspektion Glauchau.
Nachdem die Mitglieder des Gesamthauses Schönburg in einer Übereinkunft mit dem Königreich Sachsen am 29. Oktober 1878 auf ihre letzten Vorrechte verzichteten, und somit alle früher geschlossenen Vereinbarungen (einschließlich der Rezesse) gegenstandslos wurden, erlosch die bisherige Sonderstellung der Schönburgischen Herrschaften zum 1. Dezember 1878.[03] Das betraf in kirchlicher Hinsicht sämtliche Sonderrechte des Hauptrezesses von 1740 (§ 19.II), auch die Befugnis, ein Konsistorium und Superintendenten zu halten. Nicht nur das Gesamtkonsistorium zu Glauchau wurde aufgelöst, sondern auch die drei schönburgischen Superintendenturen Glauchau, Waldenburg und Lößnitz.[04]
Da es ab 1. Januar 1879 zu einer Neueinteilung der Ephoralbezirke[05] kam, führten die schönburgischen Superintendenten ihre Amtsgeschäfte bis Ende 1878 fort. Gleichzeitig mit den schönburgischen Superintendenturen wurden neun sächsische (Auerbach, Bischofswerda, Frankenberg, Frauenstein, Markneukirchen, Nossen, Pegau, Waldheim, Wurzen) aufgehoben und die Gesamtzahl der Ephorien ab 1. Januar 1879 auf 25 reduziert. Die Parochien der aufgelösten Superintendenturen schlug man zu Nachbarephorien. Anstelle der schönburgischen Superintendentur Glauchau entstand eine sächsische Superintendentur Glauchau mit einem größeren territorialen Zuständigkeitsbereich.
1.3 Die schönburgische Superintendentur Glauchau
Nach der Einführung der Reformation in den schönburgischen Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein 1542 entstand für dieses Territorium als neue kirchliche Behörde die Superintendentur Glauchau. 1559 erfolgte die Abtrennung von Parochien, die der neu gegründeten Superintendentur in Waldenburg zugeordnet wurden. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts blieb der Ausdehnung der Superintendentur Glauchau konstant (s. Grafik).
Das Gebäude der Superintendentur Glauchau befindet sich noch heute am Kirchplatz 5. Das Bauwerk entstand 1721, nachdem der Stadtbrand 1712 den Vorgängerbau zerstört hatte.
Zu den Aufgaben der Glauchauer Superintendenten gehörte neben der Aufsicht über Kirchen und Schulen auch die Mitgliedschaft im Gesamtkonsistorium, die Einweisung neuer Geistlicher und Lehrer in ihre Ämter, die Durchführung von Visitationen, Berichterstattungen an das Gesamtkonsistorium sowie die Bekanntmachung von Verordnungen.
Superintendenten der Ephorie Glauchau (1542 – 1878/1880)[06]
1542 – 1544 (?) Michael Klotz
1544 – 1547 (?) M. Franciscus Wagner
1547 (?) Wolfgang Schleuner [oder Schlenner]
[1542] 1547 – 1549 (?) M. Jacob Tham
1549 - 1560 M. Bartholomäus Wagner
1560 - 1564 M. Johannes Hennig
1564 - 1568 [1569?] M. Sebastian Sperber
1570 - 1580 Christoph Wurselius
1580 - 1602 M. David Seydemann
1602 - 1626 M. Martin Hammer
1626 - 1633 M. Sebastian Crellius
1634 - 1638 M. Johann Glockius
1638 - 1655 M. Friedrich Wilhelm Zemsch
1655 - 1685 Lic. Christoph Graumüller
1685 - 1705 Johann Caspar Harrbach
1706 - 1724 M. Johann Köhler
1725 - 1732 Dr. Adolph Wilhelm von Gohren
1732 - 1747 M. Johann Georg Schulze
1748 - 1757 M. Christoph Haymann
1758 - 1759 M. Christoph Gottlob Grundig
1760 - 1782 M. Christian Heinrich Barth
1782 - 1785 Johann Christian Benjamin Teeg
1785 - 1797 M. Christian Elieser Gensel
1798 - 1828 Friedrich Thamerus
1829 - 1845 Dr. Andreas Gottlob Rudelbach
1846 - 1855 Dr. Ernst Volkmar Kohlschütter
1855 - 1880 Dr. Carl Wilhelm Otto
2. Bestandsgeschichte
Registraturverhältnisse und frühere archivische Bearbeitung
Die Akten der Superintendentur Glauchau, die schulische Belange betrafen, gelangten 1874 an die neu gegründete Bezirksschulinspektion Glauchau.[07]
1951 übergab der Rat des Kreises Glauchau dem Landesarchiv Glauchau einen größeren Aktenbestand aus der Registratur des ehemaligen Bezirksschulamtes Glauchau, der neben Akten der Bezirksschulinspektion bzw. des Bezirksschulamtes auch anderer Schulaufsichtsbehörden der Schönburgischen Herrschaften aus der Zeit vor 1874 enthielt.
Obwohl die Mitarbeiter im Landesarchiv Glauchau ein vorläufiges Verzeichnis des Gesamtbestandes 1952/53 erarbeiteten[08] , erwies sich eine Neubearbeitung aus wissenschaftlichen Gründen als notwendig, da die Trennung nach Provenienzen unterblieb.
In den 1960er Jahren übernahm das Staatsarchiv Dresden die Bestände der regionalen und lokalen Behörden aus Glauchau. Im Zusammenhang mit der Ordnung und Verzeichnung der Akten der Amtshauptmannschaft Glauchau im Jahr 1969 wurden auch die bei der Bezirksschulinspektion (seit 1919 Bezirksschulamt) ergangenen Akten neu geordnet und verzeichnet. Dabei erfolgte die Aussonderung von Vorakten der Bezirksschulinspektion. Daraus formierte man nach Provenienzen gegliedert, die Bestände "Superintendentur Glauchau" und " Superintendentur Waldenburg" oder ordnete sie dem bereits bestehenden Bestand der Superintendentur Zwickau zu.[09] Eine Verzeichnung der neu gebildeten Bestände erfolgte nicht.
Im August 2003 gelangte der Bestand der Superintendentur Glauchau im Rahmen des Beständeausgleichs zwischen den sächsischen Staatsarchiven aus dem Hauptstaatsarchiv Dresden ohne Findhilfsmittel in das Staatsarchiv Chemnitz (VMB 258/03).
Im November 2005 wurden durch Britta Günther über einen Werkvertrag 57 Akteneinheiten (1,2 lfm) mit einer Laufzeit von 1702 bis 1925 in Augias 7.4 neu verzeichnet und 2 Akteneinheiten anderen Beständen zugeordnet (Superintendentur Waldenburg und Bezirksschulamt Glauchau).
Als Verzeichnungsmethode wurde die erweiterte Verzeichnung nach den Regeln der Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätze für die staatlichen Archive der DDR von 1964 gewählt. Die Aufnahme von Druckschriften erfolgte im "Darin"-Vermerk".
Aus Authentizitätsgründen erfolgte keine Vereinheitlichung der Aktentitel, sondern die Übernahme des Originalaktentitels.
Befanden sich in der Akteneinheit vor- oder nachgeheftete Schriftstücke ohne inhaltlichen Zusammenhang, erfolgte die Datierung zusätzlich zum eigentlichen zeitlichen Umfang in runden Klammern "()". Die Akten wurden bei der Verzeichnung in Pallien verpackt, signiert und in Kartons verpackt.
Da sich ein Aktenplan der Superintendentur Glauchau nicht nachweisen ließ, erfolgte die Ordnung des Bestandes nach den Registratursignaturen. Die Akten ohne Altsignaturen wurden an den Stellen eingefügt, wo ein inhaltlicher Zusammenhang bestand.
Die Klassifizierung des Bestandes, der nur Schulsachen enthält, erfolgte in zwei Hauptgruppen ("Allgemeines über das Schulwesen" und "Schulwesen in den einzelnen Parochien"). Letzterer wurde zusätzlich alphabetisch nach den einzelnen Kirchgemeinden untergliedert, die bis 1878 zur Superintendentur Glauchau gehörten. Dabei fällt auf, daß Unterlagen einiger Parochien fehlen, z. B. St. Egidien, Schönberg und Wernsdorf
[01] Vgl. Michael Wetzel: Die Kirchenorganisation in den Schönburgischen Herrschaften im 18. und 19. Jahrhundert. Chemnitz 2000.
[02] Gesetz über das Volksschulwesen vom 26.04.1873. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 508-555.- Verordnung des Ministeriums des Inneren über die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten Kompetenzverhältnisse vom 22.08.1874. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 569-570.- Verordnung des Kultusministeriums zur Aus-führung des Gesetzes vom 26. April 1873 über das Volksschulwesen vom 25.08.1874. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 570-608.- Verordnung des Kultusministeriums über den Eintritt der verän-derten Zuständigkeit der Behörden für Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen vom 26.08.1874. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seyde-witz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 608-611.
[03] Verordnung über die Publikation der mit dem Gesamthaus Schönburg wegen des Übergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Rezeßherrschaften auf den Staat und wegen einiger anderer Punkte unter dem 29. Oktober 1878 abgeschlossenen Übereinkunft vom 30.10.1878. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seyde-witz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 846-848 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1878, S. 393-402.
[04] Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums über die Auflösung des Gesamt-konsistoriums zu Glauchau sowie die Superintendenturen Glauchau, Waldenburg und Lößnitz vom 02.11.1878. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1878, S. 431 und Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 849.
[05] Verordnung über die Zahl und Einteilung der Ephoralbezirke vom 02.11.1878. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1878, S. 412-430.
[06] Nach: Michael Wetzel, Die Kirchenorganisation in den Schönburgischen Herrschaften im 18. und 19. Jahrhundert. Magisterarbeit Chemnitz 2000, S. 93.
[07] Verordnungen des Gesamtkonsistorium vom 30.04.1874 und 26.09.1874. Vgl. 30574 Gesamtkonsistorium 367, Bl. 67a-b und Gesamtkonsistorium 368, Bl. 27a. Das Übergabeverzeichnis der Akten konnte bisher noch nicht aufgefunden werden. Es befindet sich aller Wahrscheinlichkeit nach im Archiv der Superintendentur Glauchau.
[08] Vgl. Bibliothek StAC Pc 150/004: Abgabe vom Kreisschulrat Glauchau.
[09] Vgl. Findbucheinleitung des Bestandes 30360.- Agatha Kobuch, Die sächsischen Bezirksschul-inspektionen und Bezirksschulämter und ihre Registraturen. In: Archivmitteilungen, 3/1965, S. 105.
1.1 Geschichte der Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg
Im 12. Jahrhundert begann im Gebiet zwischen Saale, Pleiße, Elbe, Spree und Oder die landesherrliche Territorienbildung mit Landesausbau sowie Gründung von Dörfern und Städten. Erfolgreich bemühte sich das deutsche Königtum um den Aufbau eines Reichsterritoriums, wobei das Gebiet von Altenburg südwärts entlang der Weißen Elster, Pleiße und Zwickauer Mulde bis zum Kamm des mittleren und westlichen Erzgebirges besiedelt wurde. Träger des Landesausbaus waren u.a. Geistliche und Ministeriale. Zu letzteren zählten auch die Herren von Schönburg. Sie gründeten ihr Hauskloster in Geringswalde und mit dem Bau der Burgen in Glauchau (ihrem späteren Hauptsitz) und in Lichtenstein die gleichnamigen Herrschaften. Zweifellos gehörten die Schönburger zu jenen Ministerialen, denen es gelang, dauerhafte Herrschaften zu errichten.
Zur Arrondierung ihrer Gebiete erweiterten sie ihren Besitz um die Herrschaften Meerane (um 1300), Stollberg (nach 1300 – 1367) und Crimmitschau (1301 – 1413), Waldenburg (1375/78) sowie die Grafschaft Hartenstein (1406/39). Ebenfalls gelang es den Herren von Schönburg, sich in der Oberlausitz und in Böhmen an der Eger niederzulassen. Zu den Besitzungen in Böhmen gehörten Pirstein, Hassenstein, Egerberg und Neuschönberg. Dazu traten noch die Herrschaften Wehlen (1523), Lohmen (1524) und Hohnstein (1525) in der Sächsischen Schweiz.
Im 15. und 16. Jahrhundert befand sich das Haus Schönburg auf dem Höhepunkt seiner politischen und ökonomischen Macht. Ihre umfangreichen zusammen-hängenden Besitzungen, besonders im Muldengebiet, nutzten die Herren von Schönburg zur Ausbildung einer eigenständigen Landesherrschaft. Es gelang ihnen, landesherrliche Rechte zu erlangen, wozu das Berg-, Münz-, Waffenregal, Zoll- und Geleitsrechte, die hohe Gerichtsbarkeit und die Kirchenhoheit gehörten. Die Schönburger bauten ihre eigene Verwaltung auf und zogen Abgaben und Steuern ein.
Um den sächsischen Arrondierungsbestrebungen zu entgehen, hatten die Herren von Schönburg bereits um 1300 ihre Herrschaften Glauchau, Lichtenstein und Meerane dem böhmischen König als Lehn aufgetragen, wodurch diese verfassungsrechtlich Reichsafterlehen wurden. Die Herrschaft Waldenburg war bereits bei Erwerb durch die Schönburger böhmisches Reichsafterlehn, die Grafschaft Hartenstein sächsisches Reichsafterlehn.
Zur Abrundung ihrer Gebiete im Muldental tauschten sie 1543 ihre in der Sächsischen Schweiz gelegenen Herrschaften Lohmen, Wehlen und Hohnstein gegen die sächsischen Herrschaften Penig und Wechselburg. Gleichzeitig erwarben sie 1543 die Herrschaft Remse und 1548 die Herrschaft Rochsburg.
Das schönburgische Territorium im Muldental grenzte an das wettinische Sachsen bzw. seit dem Verkauf des oberen Teils der Grafschaft Hartenstein 1559 umschloss Kursachsen die schönburgischen Gebiete. Die Arrondierungsbestrebungen der Wettiner richteten sich v. a. nach Westen und nach Innen gegen von ihnen eingeschlossene Herrschaften, wovon die Schönburger im starken Maße betroffen waren.
Die erste große Teilung der schönburgischen Besitzungen erfolgte 1556 in die drei Hauptlinien Waldenburg, Glauchau (ausgestorben 1610) und Penig (später Glauchau). Aufgrund des noch bis zum 19. Jahrhundert fehlenden Primogenitur-rechtes kam es zu zahlreichen Erbteilungen und Linienbildungen, wodurch zahlreiche kleinere Residenzen als Herrschaftsmittelpunkte entstanden.
Aufgrund ihrer lehnsrechtlichen Stellung gehörten die Herren von Schönburg sowohl zu den Reichsständen als auch zu den sächsischen Landständen und nahmen deshalb an Reichstagen und an sächsischen Landtagen teil.
Als die Schönburger 1656 vom Kaiser die Reichsstandschaft bestätigt erhielten und 1700 in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, stärkte das ihre selbstständige Stellung innerhalb Kursachsens. Dennoch gelang es den sächsischen Kurfürsten im 18. Jahrhundert, die bestehenden Lehnsverhältnisse zu ihren Gunsten zu verändern.
Nach langen Auseinandersetzungen mussten die Schönburger im Haupt- und Nebenrezess vom 4. Mai 1740 die landesfürstliche Oberbotmäßigkeit und die territoriale Oberhoheit von Kursachsen anerkennen, wodurch sie landesherrliche Rechte partiell verloren. Aus den Reichsafterlehnsherrschaften wurden die sogenannten Rezessherrschaften. Dennoch verblieben ihnen noch so viele Rechte, daß man ab 1740 zumindest eine begrenzte Eigenständigkeit im Einklang mit den sächsischen Rechtsnormen weiterhin wahrnehmen konnte.
Auch wenn die Grafen von Schönburg 1768 versuchten, die Rezesse zu annullieren, setzte sich Kursachsen nach 1779 endgültig als alleiniger Landesherr über die Schönburgischen Rezessherrschaften durch. Die Erhebung in den Reichsfürsten-stand 1790 hatte keine Auswirkung mehr auf die verfassungsrechtliche Stellung des Hauses Schönburg.
Nach dem Übergang des Königreichs Sachsen zur konstitutionellen Monarchie 1831 erfolgte auch die Neuregelung des Verhältnisses zum Haus Schönburg. Es kam zum Abschluss eines Erläuterungsrezesses am 9. Oktober 1835, der den Rezess von 1740 modifizierte und 1836 unter den Schutz des Deutschen Bundes gestellt wurde. Nachdem 1878 das Königreich Sachsen die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im Gebiet der Schönburgischen Herrschaften übernommen hatte, besaßen die Grafen und Herren von Schönburg keine eigenen staatlichen Hoheitsrechte mehr. Sie gehörten zum sächsischen Hochadel, ausgestattet mit umfangreichem Privatbesitz, mit Schlössern, gewerblichen Unternehmen und Kunstvermögen. Mit der Enteignung 1945 verloren sie alle Besitzungen in der Sowjetischen Besatzungszone.
1.2 Die schönburgischen Superintendenturen (bis 1878)
Seit der Besiedlung des Pleißenlandes im 12. Jahrhundert gehörten die Orte der Reichsafterlehnsherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein und Hartenstein zu den Bistümern Naumburg und Meißen.
Unabhängig von anderen Territorien führten die Schönburger 1542 die Reformation ein und bauten ein eigenes Kirchenregiment mit einer kirchlichen Behördenstruktur auf, die der sächsischen glich: neben einer Konsistorialbehörde[01] gab es Superintendenturen und Parochien.
Zu Einschneidungen in die Kirchenhoheit kam es durch die zwischen dem Haus Schönburg und Kursachsen geschlossenen Rezesse 1740. Seither war das schönburgische Konsistorium den obersten sächsischen Kirchenbehörden unterstellt. Das Verhältnis zu den schönburgischen Superintendenturen und Parochien blieb von den Veränderungen unberührt.
Weitere Modifikationen ergaben sich im 19. Jahrhundert, als mit dem Erläuterungsrezeß vom 9. Oktober 1835 und verschiedenen Kirchengesetzen das schönburgische Kirchenwesen immer mehr im sächsischen aufging. Diese Entwicklung erreichte 1878 ihren Abschluß.
Die Superintendenten, auch als "Superattendent" oder "Ephorus" bezeichnet, nehmen eine Mittelstellung zwischen der Konsistorialbehörde und dem örtlichen Pfarramt ein. Sie standen einem geographisch begrenzten Amtsbezirk vor, in der Regel als Ephorie oder Diözese bezeichnet.
Innerhalb der Schönburgischen Rezeßherrschaften bestanden von 1559 bis 1837 die beiden Superintendenturen Glauchau und Waldenburg. Der Superintendent der Ephorie Glauchau nahm gleichzeitig das Pfarramt an der St. Georgenkirche zu Glauchau wahr, sein Waldenburger Amtskollege war erster Pfarrer der Stadtkirche zu Waldenburg.
Die Obere Linie des Hauses Schönburg berief bis 1740 die Superintendenten zu Waldenburg, die Untere Linie die zu Glauchau. Nach dem Rezess von 1740 musste jeder designierte Superintendent zusätzlich vor seiner Verpflichtung vom sächsischen Kirchenrat oder Oberkonsistorium in Dresden bestätigt werden.
Während in der Glauchauer Ephorie der Superintendent zugleich Kircheninspektor war, lagen die Verhältnisse in der Waldenburger Ephorie anders. Aufgrund des Umfanges konnte der Superintendent die verschiedenen Inspektionsaufgaben nicht allein bewältigen. Deshalb entstanden drei Inspektionen innerhalb der Waldenburger Superintendentur. Allerdings blieb diese Einteilung nicht lange bestehen. Zuerst wurde die Inspektion Lichtenstein vor 1787 aufgelöst, dann noch Anfang des 19. Jahrhunderts die Inspektion Hartenstein. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts existierte deshalb nur noch die Spezialinspektion Lößnitz, allerdings mit einem vergrößerten Zuständigkeitsbereich. Aus diesem Grund wurde sie 1837 zur Superintendentur erhoben.
Die speziellen Aufgaben der Superintendenten waren:
• Aufsicht über kirchliche Lehre und Ordnung,
• Einweisung neuer Geistlicher,
• Amtshilfe und Seelsorger für untergeordnete Geistliche,
• Friedliche Beilegung von Streitigkeiten,
• Durchführung der Lokalkirchenvisitationen,
• Aufsicht über die Schulen,
• Bekanntmachung von Verordnungen des Gesamtkonsistoriums Glauchau,
• Meldungen an das Gesamtkonsistorium Glauchau.
Der Bestand "Superintendentur Glauchau" umfasst nur die Überlieferung zu Schulangelegenheiten, weshalb auf die Schulorganisation näher eingegangen werden soll.
Grundsätzlich unterschied man zwischen dem äußeren und inneren Schulwesen, der Schule im Rechtssinn (Schulorganisation) und der Schule im Lehrsinn (Schulunterricht). Deshalb waren für das Schulwesen von der Reformation bis zur Gründung der Bezirksschulinspektionen 1874 geistliche und weltliche Stellen zuständig: der Superinterdent (geistlicher Vertreter) und das Amt bzw. der Stadtrat oder das Patrimonialgericht, seit 1856 das Gerichtsamt (weltliche Vertreter). Die Superintendenten beaufsichtigten den Unterricht und die Lehrer, während Amtmann, Stadtrat oder Patronatsherr für bestimmte Angelegenheiten des äußeren Schulwesens zuständig waren.
Im 18. Jahrhundert kam es zu einer Vereinigung beider Funktionen in den Kirchen- und Schulinspektionen als mittlere Schulaufsichtsbehörden. In den Kirchen- und Schulinspektionen beaufsichtigte man gemeinsam, d. h. der Superintendent und der Amtmann, Patronatsherr oder Stadtrat, die Kirchen, Schulen, Stipendien und Stiftungen. In den schönburgischen Rezessherrschaften gab es sieben Kirchen-inspektionen: Glauchau, Lichtenstein, Meerane, Waldenburg, Hohenstein, Hartenstein und Lößnitz.
Die Aufsicht über das Schulwesen änderte sich 1874, als Bezirksschulinspektionen gegründet wurden. Diese waren staatliche Schulaufsichtsbehörden mit einem festgelegten Kompetenzbereich, denen der Superintendent nicht mehr angehörte. Die Schulaufsicht wurde auf fachmännische Staatsbeamte, die Bezirksschul-inspektoren, übertragen.[02] Für die Rezessherrschaften entstand die Bezirksschul-inspektion Glauchau.
Nachdem die Mitglieder des Gesamthauses Schönburg in einer Übereinkunft mit dem Königreich Sachsen am 29. Oktober 1878 auf ihre letzten Vorrechte verzichteten, und somit alle früher geschlossenen Vereinbarungen (einschließlich der Rezesse) gegenstandslos wurden, erlosch die bisherige Sonderstellung der Schönburgischen Herrschaften zum 1. Dezember 1878.[03] Das betraf in kirchlicher Hinsicht sämtliche Sonderrechte des Hauptrezesses von 1740 (§ 19.II), auch die Befugnis, ein Konsistorium und Superintendenten zu halten. Nicht nur das Gesamtkonsistorium zu Glauchau wurde aufgelöst, sondern auch die drei schönburgischen Superintendenturen Glauchau, Waldenburg und Lößnitz.[04]
Da es ab 1. Januar 1879 zu einer Neueinteilung der Ephoralbezirke[05] kam, führten die schönburgischen Superintendenten ihre Amtsgeschäfte bis Ende 1878 fort. Gleichzeitig mit den schönburgischen Superintendenturen wurden neun sächsische (Auerbach, Bischofswerda, Frankenberg, Frauenstein, Markneukirchen, Nossen, Pegau, Waldheim, Wurzen) aufgehoben und die Gesamtzahl der Ephorien ab 1. Januar 1879 auf 25 reduziert. Die Parochien der aufgelösten Superintendenturen schlug man zu Nachbarephorien. Anstelle der schönburgischen Superintendentur Glauchau entstand eine sächsische Superintendentur Glauchau mit einem größeren territorialen Zuständigkeitsbereich.
1.3 Die schönburgische Superintendentur Glauchau
Nach der Einführung der Reformation in den schönburgischen Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein 1542 entstand für dieses Territorium als neue kirchliche Behörde die Superintendentur Glauchau. 1559 erfolgte die Abtrennung von Parochien, die der neu gegründeten Superintendentur in Waldenburg zugeordnet wurden. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts blieb der Ausdehnung der Superintendentur Glauchau konstant (s. Grafik).
Das Gebäude der Superintendentur Glauchau befindet sich noch heute am Kirchplatz 5. Das Bauwerk entstand 1721, nachdem der Stadtbrand 1712 den Vorgängerbau zerstört hatte.
Zu den Aufgaben der Glauchauer Superintendenten gehörte neben der Aufsicht über Kirchen und Schulen auch die Mitgliedschaft im Gesamtkonsistorium, die Einweisung neuer Geistlicher und Lehrer in ihre Ämter, die Durchführung von Visitationen, Berichterstattungen an das Gesamtkonsistorium sowie die Bekanntmachung von Verordnungen.
Superintendenten der Ephorie Glauchau (1542 – 1878/1880)[06]
1542 – 1544 (?) Michael Klotz
1544 – 1547 (?) M. Franciscus Wagner
1547 (?) Wolfgang Schleuner [oder Schlenner]
[1542] 1547 – 1549 (?) M. Jacob Tham
1549 - 1560 M. Bartholomäus Wagner
1560 - 1564 M. Johannes Hennig
1564 - 1568 [1569?] M. Sebastian Sperber
1570 - 1580 Christoph Wurselius
1580 - 1602 M. David Seydemann
1602 - 1626 M. Martin Hammer
1626 - 1633 M. Sebastian Crellius
1634 - 1638 M. Johann Glockius
1638 - 1655 M. Friedrich Wilhelm Zemsch
1655 - 1685 Lic. Christoph Graumüller
1685 - 1705 Johann Caspar Harrbach
1706 - 1724 M. Johann Köhler
1725 - 1732 Dr. Adolph Wilhelm von Gohren
1732 - 1747 M. Johann Georg Schulze
1748 - 1757 M. Christoph Haymann
1758 - 1759 M. Christoph Gottlob Grundig
1760 - 1782 M. Christian Heinrich Barth
1782 - 1785 Johann Christian Benjamin Teeg
1785 - 1797 M. Christian Elieser Gensel
1798 - 1828 Friedrich Thamerus
1829 - 1845 Dr. Andreas Gottlob Rudelbach
1846 - 1855 Dr. Ernst Volkmar Kohlschütter
1855 - 1880 Dr. Carl Wilhelm Otto
2. Bestandsgeschichte
Registraturverhältnisse und frühere archivische Bearbeitung
Die Akten der Superintendentur Glauchau, die schulische Belange betrafen, gelangten 1874 an die neu gegründete Bezirksschulinspektion Glauchau.[07]
1951 übergab der Rat des Kreises Glauchau dem Landesarchiv Glauchau einen größeren Aktenbestand aus der Registratur des ehemaligen Bezirksschulamtes Glauchau, der neben Akten der Bezirksschulinspektion bzw. des Bezirksschulamtes auch anderer Schulaufsichtsbehörden der Schönburgischen Herrschaften aus der Zeit vor 1874 enthielt.
Obwohl die Mitarbeiter im Landesarchiv Glauchau ein vorläufiges Verzeichnis des Gesamtbestandes 1952/53 erarbeiteten[08] , erwies sich eine Neubearbeitung aus wissenschaftlichen Gründen als notwendig, da die Trennung nach Provenienzen unterblieb.
In den 1960er Jahren übernahm das Staatsarchiv Dresden die Bestände der regionalen und lokalen Behörden aus Glauchau. Im Zusammenhang mit der Ordnung und Verzeichnung der Akten der Amtshauptmannschaft Glauchau im Jahr 1969 wurden auch die bei der Bezirksschulinspektion (seit 1919 Bezirksschulamt) ergangenen Akten neu geordnet und verzeichnet. Dabei erfolgte die Aussonderung von Vorakten der Bezirksschulinspektion. Daraus formierte man nach Provenienzen gegliedert, die Bestände "Superintendentur Glauchau" und " Superintendentur Waldenburg" oder ordnete sie dem bereits bestehenden Bestand der Superintendentur Zwickau zu.[09] Eine Verzeichnung der neu gebildeten Bestände erfolgte nicht.
Im August 2003 gelangte der Bestand der Superintendentur Glauchau im Rahmen des Beständeausgleichs zwischen den sächsischen Staatsarchiven aus dem Hauptstaatsarchiv Dresden ohne Findhilfsmittel in das Staatsarchiv Chemnitz (VMB 258/03).
Im November 2005 wurden durch Britta Günther über einen Werkvertrag 57 Akteneinheiten (1,2 lfm) mit einer Laufzeit von 1702 bis 1925 in Augias 7.4 neu verzeichnet und 2 Akteneinheiten anderen Beständen zugeordnet (Superintendentur Waldenburg und Bezirksschulamt Glauchau).
Als Verzeichnungsmethode wurde die erweiterte Verzeichnung nach den Regeln der Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätze für die staatlichen Archive der DDR von 1964 gewählt. Die Aufnahme von Druckschriften erfolgte im "Darin"-Vermerk".
Aus Authentizitätsgründen erfolgte keine Vereinheitlichung der Aktentitel, sondern die Übernahme des Originalaktentitels.
Befanden sich in der Akteneinheit vor- oder nachgeheftete Schriftstücke ohne inhaltlichen Zusammenhang, erfolgte die Datierung zusätzlich zum eigentlichen zeitlichen Umfang in runden Klammern "()". Die Akten wurden bei der Verzeichnung in Pallien verpackt, signiert und in Kartons verpackt.
Da sich ein Aktenplan der Superintendentur Glauchau nicht nachweisen ließ, erfolgte die Ordnung des Bestandes nach den Registratursignaturen. Die Akten ohne Altsignaturen wurden an den Stellen eingefügt, wo ein inhaltlicher Zusammenhang bestand.
Die Klassifizierung des Bestandes, der nur Schulsachen enthält, erfolgte in zwei Hauptgruppen ("Allgemeines über das Schulwesen" und "Schulwesen in den einzelnen Parochien"). Letzterer wurde zusätzlich alphabetisch nach den einzelnen Kirchgemeinden untergliedert, die bis 1878 zur Superintendentur Glauchau gehörten. Dabei fällt auf, daß Unterlagen einiger Parochien fehlen, z. B. St. Egidien, Schönberg und Wernsdorf
[01] Vgl. Michael Wetzel: Die Kirchenorganisation in den Schönburgischen Herrschaften im 18. und 19. Jahrhundert. Chemnitz 2000.
[02] Gesetz über das Volksschulwesen vom 26.04.1873. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 508-555.- Verordnung des Ministeriums des Inneren über die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten Kompetenzverhältnisse vom 22.08.1874. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 569-570.- Verordnung des Kultusministeriums zur Aus-führung des Gesetzes vom 26. April 1873 über das Volksschulwesen vom 25.08.1874. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 570-608.- Verordnung des Kultusministeriums über den Eintritt der verän-derten Zuständigkeit der Behörden für Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen vom 26.08.1874. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seyde-witz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 608-611.
[03] Verordnung über die Publikation der mit dem Gesamthaus Schönburg wegen des Übergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgischen Rezeßherrschaften auf den Staat und wegen einiger anderer Punkte unter dem 29. Oktober 1878 abgeschlossenen Übereinkunft vom 30.10.1878. In: Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seyde-witz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 846-848 und Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1878, S. 393-402.
[04] Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums über die Auflösung des Gesamt-konsistoriums zu Glauchau sowie die Superintendenturen Glauchau, Waldenburg und Lößnitz vom 02.11.1878. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1878, S. 431 und Codex des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, hrsg. von Paul von Seydewitz, 3. Auflage Leipzig 1890, S. 849.
[05] Verordnung über die Zahl und Einteilung der Ephoralbezirke vom 02.11.1878. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1878, S. 412-430.
[06] Nach: Michael Wetzel, Die Kirchenorganisation in den Schönburgischen Herrschaften im 18. und 19. Jahrhundert. Magisterarbeit Chemnitz 2000, S. 93.
[07] Verordnungen des Gesamtkonsistorium vom 30.04.1874 und 26.09.1874. Vgl. 30574 Gesamtkonsistorium 367, Bl. 67a-b und Gesamtkonsistorium 368, Bl. 27a. Das Übergabeverzeichnis der Akten konnte bisher noch nicht aufgefunden werden. Es befindet sich aller Wahrscheinlichkeit nach im Archiv der Superintendentur Glauchau.
[08] Vgl. Bibliothek StAC Pc 150/004: Abgabe vom Kreisschulrat Glauchau.
[09] Vgl. Findbucheinleitung des Bestandes 30360.- Agatha Kobuch, Die sächsischen Bezirksschul-inspektionen und Bezirksschulämter und ihre Registraturen. In: Archivmitteilungen, 3/1965, S. 105.
Haan, W.: Die Episcopal-, Consistorial- und Diöcesan-Verfassung im ehemaligen Kurfürstenthum und jetzigem Königreiche Sachsen vor und nach Einführung der Reformation, Dresden 1880, S. 64, 104.
Schulsachen in Ernstthal, Glauchau mit Gesau, Hohenstein, Jerisau mit Reinholdshain, Lobsdorf mit Niederlungwitz, Meerane mit Crotenlaide und Dennheritz, Schlunzig und Thurm.
Nach der Einführung der Reformation in den schönburgischen Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein 1542 entstand für dieses Territorium als neue kirchliche Behörde die Superintendentur Glauchau. 1559 erfolgte die Abtrennung von Parochien, die der neu gegründeten Superintendentur in Waldenburg zugeordnet wurden. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts blieb die Ausdehnung der Superintendentur Glauchau konstant.
Das Gebäude der Superintendentur Glauchau befindet sich noch heute am Kirchplatz 5. Das Bauwerk entstand 1721, nachdem der Stadtbrand 1712 den Vorgängerbau zerstört hatte.
Zu den Aufgaben der Glauchauer Superintendenten gehörte neben der Aufsicht über Kirchen und Schulen auch die Mitgliedschaft im Gesamtkonsistorium, die Einweisung neuer Geistlicher und Lehrer in ihre Ämter, die Durchführung von Visitationen, Berichterstattungen an das Gesamtkonsistorium sowie die Bekanntmachung von Verordnungen.
Das Gebäude der Superintendentur Glauchau befindet sich noch heute am Kirchplatz 5. Das Bauwerk entstand 1721, nachdem der Stadtbrand 1712 den Vorgängerbau zerstört hatte.
Zu den Aufgaben der Glauchauer Superintendenten gehörte neben der Aufsicht über Kirchen und Schulen auch die Mitgliedschaft im Gesamtkonsistorium, die Einweisung neuer Geistlicher und Lehrer in ihre Ämter, die Durchführung von Visitationen, Berichterstattungen an das Gesamtkonsistorium sowie die Bekanntmachung von Verordnungen.
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