Beständeübersicht
Bestand
30087 Gesundheitsamt Stollberg
Datierung | 1894 - 1911, 1928 - 1948 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 8,91 |
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1. Geschichte der sächsischen Gesundheitsämter
1836 fand eine Neuorganisation der unteren Medizinalbehörden statt.[01] Königliche Bezirksärzte lösten die Stadt- und Amtsphysici ab. Neben den Bezirksärzten wurden Apothekenrevisoren und Bezirkstierärzte bestellt. Den Bezirksärzten oblag u. a. die Landesmedizinalpolizei, die Aufsicht über praktizierende Ärzte, über Heilquellen sowie die medizinische Revision der Lokal-, Armen-, Waisen- und Arbeiterhäuser. Des Weiteren waren sie zuständig für die Regulierung des Hebammenwesens, die Abnahme von Prüfungen für Chirurgen und Apotheker sowie für gerichts- und polizeikriminaltechnische Untersuchungen. 1838 wurden Medizinalbezirke festgelegt, die den Zuständigkeitsbereich der Bezirksärzte definierten.[02] Im Einzugsbereich der Kreisdirektion Bautzen gab es vier Medizinalbezirke, im Bereich der Kreisdirektionen Dresden und Leipzig jeweils neun und im Bereich der Kreisdirektion Zwickau 12 Medizinalbezirke. Davon unabhängig waren die Blindenanstalt zu Dresden, die allgemeinen Heil-, Versorgungs- Korrektions- und Strafanstalten zu Sonnenstein, Hubertusburg, Colditz, Bräunsdorf, Zwickau und Waldheim sowie die Herrschaft Wildenfels und die Städte Dresden, Leipzig, Zittau, Oschatz, Hainichen und Mittweida. Für die Bezirkstierärzte wurde eine eigene Organisation gefunden. Die Medizinalbezirke wurde 1874 an die neue Verwaltungsstruktur angepasst.[03] Ausgehend vom Gesetz zur Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 wurde für jede Amtshauptmannschaft ein Medizinalbezirk eingerichtet. Ausnahmen bildeten die Amtshauptmannschaft Rochlitz (2 Medizinalbezirke), die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Rezessherrschaften (1 Medizinalbezirk mit Sitz in Glauchau) und die Städte Dresden, Leipzig, Oschatz und Hainichen, die jeweils einen Medizinalbezirk erhielten. Neben den "einfachen" Medizinalbezirken existierten auch Anstaltsmedizinalbezirke für die Heil-, Korrektions- und Gefangenenanstalten.
1912 wurde das Landesgesundheitsamt als Nachfolger des Landesmedizinalkollegiums und der Kommission für Veterinärwesen eingerichtet.[04]
Die Aufgabenbereiche der Bezirksärzte wurden im Laufe der Zeit erweitert. 1931 wurden ihnen u. a. die Aufgaben der erst 1925 bestellten Bezirksfürsorgeärzte übertragen; ab 1933 waren von ihnen Zeugnisse zum Ehestandsdarlehn auszustellen[05] und die Einweisungen von Patienten vorzunehmen, für die die Erbgesundheitsgerichte die Unfruchtbarmachung beschlossen hatten.[06]
1934 wurden per Reichsgesetz staatliche Gesundheitsämter als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet.[07] Die (staatlichen) Gesundheitsämter waren für jeden Stadt- und Landkreis einzurichten und unterstanden bis 1935/1936 dem Landesgesundheitsamt, später dem Ministerium des Innern direkt.[08] Im Einzelnen bedeutete dies, dass für jeden Amtshauptmannschaftsbezirk jeweils am Sitz der Amtshauptmannschaft Gesundheitsämter zu installieren waren. Die bezirksfreien Städte wurden den Bezirken der Gesundheitsämter zugewiesen. Ausnahmen bestanden für die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau, die ihre eigenen Gesundheitsämter erhielten. Den Gesundheitsämtern oblag die Durchführung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die Erb- und Rassenpflege, die gesundheitliche Volksbetreuung, die Schulgesundheitspflege, die Mütter- und Kinderberatung sowie die Fürsorge für Tuberkulose, für Geschlechtskrankheiten, für körperlich Behinderte, für Sieche und Süchtige. Außerdem wirkten sie bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen mit. Des Weiteren übten die Gesundheitsämter amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten aus. Die in § 3 des Gesetzes festgelegten Aufgaben wurden mit der 1. (§§ 4 – 10) und 2. Durchführungsverordnung (§§ 1 – 20) präzisiert.[09] Die Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Heime der geschlossenen und halbgeschlossenen Fürsorge sowie die Kur- und Badeanstalten verblieben in der Verwaltung der bisherigen Träger.
1936 wurde das Landesgesundheitsamt als eigenständige Behörde aufgelöst.[10] Die Aufgaben gingen auf das Ministerium des Innern über. Dort wurden ein Gutachterausschuss zur Erstellung gerichtsärztlicher Obergutachten und Prüfungsausschüsse gebildet.
Mit der Verordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 16. Juli 1945 wurden Kreis- bzw. in den kreisfreien Städten mit über 40.000 Einwohnern Stadtgesundheitsämter eingerichtet.[11] Auf Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 2. März 1949 wurde in der Sowjetischen Besatzungszone eine einheitliche Gesundheitsverwaltung aufgebaut. Es wurde eine Hauptverwaltung Gesundheitswesen der Deutschen Wirtschaftskommission eingerichtet, der die Landesgesundheitsämter unterstellt waren, denen wiederum die Gesundheitsämter nachgeordnet waren.
2. Geschichte des Gesundheitsamtes Stollberg
Die Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Zwönitz waren von 1874 bis 1914 im Medizinalbezirk Chemnitz organisiert. Vier Jahre nach der Errichtung der Amtshauptmannschaft Stollberg wurden die Stadt Stollberg und der Amtshauptmannschaftsbezirk mit Ausnahme der Ortschaften Auerbach, Gornsdorf und Meinersdorf in einem eigenen Medizinalbezirk zusammengefasst.[12] Die genannten Orte wurden dem Medizinalbezirk Chemnitz-Land zugeordnet.[13] Entsprechend dem Reichsgesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 und der sächsischen Verordnung über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. April 1935 wurde in der Amtshauptmannschaft Stollberg ein staatliches Gesundheitsamt eingerichtet.
3. Bestandsgeschichte
Der Bestand des Gesundheitsamtes Stollberg wurde im Sommer 2003 im Zuge der Beständebereinigung zwischen den sächsischen Staatsarchiven vom Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden übergeben (vgl. 7511.00/3.01; Zugang 110/03; VMB 203/03). Der Bestand umfasste insgesamt 20,00 lfm.
Der Bestand bestand nur aus Patientenakten, die nach dem Dehnungsalphabet sortiert und somit eingeschränkt benutzbar waren. Findmittel lagen nicht vor.
Die unverzeichneten Patientenakten wurden einer Bewertung unterzogen. Im ersten Schritt wurden die Akten nach folgenden Gruppen sortiert:
- Erbgesundheitsakten
- Gutachten, Amtsärztliche Zeugnisse
- Ehetauglichkeit
- Ehestandsdarlehen
- Beihilfen für kinderreiche Familien
- Ausbildungsbeihilfen
- Fürsorgeerziehung/Vormundschaft
- Adoptionen
- Ehrenkreuz
- Neubauernschaft
- Sonstige Fälle
Die Erbgesundheitsakten und Adoptionen wurden als komplett archivwürdig bewertet. Auf die anderen Sachgruppen wurde das Buchstabenmodell O – T – R angewandt, d.h. Fälle zu Patienten, deren Nachname mit diesen Buchstaben beginnt, wurden archivwürdig bewertet. Zusätzlich wurden aus jeder Sachgruppe weitere Fälle, die zum einen das allgemeine behördliche Handeln, zum anderen aber auch Besonderheiten abbilden, herausgelöst. Insgesamt blieben 8,91 lfm Akten nach der Bewertung übrig. In den Akten befinden sich in wenigen Ausnahmefällen Fotos.
Die Patientenakten wurden durch Herrn Müller, Herrn Weber und Frau Mitschke im Herbst 2006 und Sommer 2007 verzeichnet. Neben den Namen, Geburtstagen und -orten wurden auch Angaben zum Krankheitsbild und wesentliche Akteninhalte aufgenommen.
Im Jahr 2019 wurden die Diagnosen aus datenschutzrechtlichen Gründen aus dem Findmittel entfernt. Die Daten liegen in der Bestandsakte weiter vor.
4. Bestandsanalyse
Der Bestand enthält nur Patientenakten und eine Akte zum Apothekenwesen. Verwaltungsakten sind nicht überliefert.
Die Patientenakten decken fast vollständig das Tätigkeitsfeld des Gesundheitsamtes ab und bieten daher einen guten Überblick über das behördliche Handeln. Überliefert sind Erbgesundheitsakten, ärztliche Gutachten, Akten zur Feststellung der Ehetauglichkeit und zur Gewährung von Ehestandsdarlehn, zur Kinder- und Ausbildungsbeihilfe, zur Neubauernschaft sowie Akten zu Adoptionen und zur Verleihung des Ehrenkreuzes.
Die Akten haben eine unterschiedliche Qualität. Die Mehrzahl der Akten besteht nur aus wenigen Blatt. Die Ergebnisse der Verfahren sind in einigen Fällen nicht festzustellen. Ausnahmen bilden die z. T. umfangreichen Erbgesundheitssachen, in denen in erster Linie ärztliche Berichte nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vorliegen. Einige Akten des Gesundheitsamtes beinhalten sogar die Akten des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht Chemnitz. Die Anzeigen gemäß dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bzw. die ärztlichen Berichte nach dem Gesetz enthalten nicht immer das Krankheitsbild, weswegen die Anzeige ergangen bzw. der Bericht erstellt wurde. Entsprechende Angaben fehlen daher in den Verzeichnungsangaben.
Die Akten zur Feststellung bzw. Überprüfungen der Ehetauglichkeit enthalten v. a. ärztliche Gutachten und Sippenfragebögen. Die Feststellung der Ehetauglichkeit bildete die Grundlage für die Anträge auf Ehestandsstandsdarlehen. D.h. stellte ein Ehepaar den Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens, wurden die Vorgänge zur Feststellung der Ehetauglichkeit in der Regel fortgeführt.
Weitere Akten zum Gesundheitswesen sind v. a. in den Beständen 30104 Amtsgericht Chemnitz und 30145 Amtsgericht Zwickau vorhanden. Bei diesen Amtsgerichten waren die Erbgesundheitsgerichte für die Kreishauptmannschaften/Regierungsbezirke Chemnitz und Zwickau eingerichtet gewesen. Wurden korrespondierende Akten in den Beständen festgestellt, erhielt die Verzeichnungseinheit einen entsprechenden Verweis. Des Weiteren konnten Akten zu einzelnen Patienten in den Beständen 30068 Gefängnis Hoheneck und 30084 Gesundheitsamt Glauchau festgestellt werden. In den Beständen einiger Amtsgerichte konnten entsprechende Entmündigungsverfahren ausgemacht werden. Auf die Akten wird jeweils hingewiesen. Im Bestand 30050 Amtshauptmannschaft Stollberg sind Unterlagen zur Sozialfürsorge (v. a. Armen- und Wohltätigkeitsanstalten) und zur Medizinal- und Gesundheitspolizei (v. a. Medizinalpersonal und Krankenanstalten) überliefert. Der Bestand 30410 Kreistag/Kreistag Stollberg beinhaltet im Bereich Sozial- und Gesundheitswesen v. a. Unterlagen zur Fürsorge, zur Betreuung von Umsiedlern, zu medizinischem Personal, zu Krankenhäusern und Apotheken sowie zur schulärztlichen Betreuung.
Die Patientenakten unterliegen der Schutzfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SächsArchivG. D. h., dass "Akten und Daten, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahr nach dem Tod der betroffenen Personen durch Dritte benutzt werden" können. "Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person." Bestehende Schutzfristen sind bei den Verzeichnungseinheiten angegeben
5. Quellen und Literatur
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. II, S. 626
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. V, S. 597
Dr. Richard Blase: Das Königlich Sächsische Gesetz über die Fürsorgerziehung vom 1. Februar 1909 nebst Ausführungsverordnung vom 6. Mai 1909 und den sonstigen Ausführungsbestimmungen. Mit einer Einführung in das Gesetz, Erläuterungen und Sachregister, Juristische Handbibliothek, Bd. 292, Leipzig 1909
Dr. Rudolph Flinzer: Die Medizinalgesetz und Verordnungen des Königreichs Sachsen unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung systematisch geordnet und mit Erläuterungen versehen, Juristische Handbibliothek, Bd. 172, Bd. 173, Bd. 262, Bd. 423, Leipzig 1905
Dr. A. Rumpelt: Königlich Sächsische Ärzteordnung vom 15. August 1904 nebst den zugehörigen Ausführungsverordnungen, insbesondere der ärztlichen Standes- und Ehrengerichtsordnung. Mit Erläuterungen, Juristische Handbibliothek, Bd. 167, Leipzig 1904
Reichsgesetzblatt 1934 I, 1935 I
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1836 – 1921
Sächsisches Gesetzblatt, 1921 – 1944
Sächsisches Verwaltungsblatt, 1933
Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1. Jahrgang 1945, Nr. 1, Nr. 16
5. Abkürzungen
Amtliche Nachrichten - Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen
GVBl. - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen
MBl. - Ministerialblatt für die sächsische innere Verwaltung
RGBl. - Reichsgesetzblatt
SGBl. - Sächsisches Gesetzblatt
VwBl. - Sächsisches Verwaltungsblatt
[01] Gesetz über die Organisation der unteren Medizinalbehörden vom 30. Juli 1836 (GVBl. 1836, S. 183) i.V.m. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Organisation der unteren Medizinalbehörden erforderlichen Vorbereitungen vom 30. Juli 1836 (edb.) i.V.m. Allgemeine Instruktionen für Bezirksärzte, Gerichtsärzte und Amtschirurgen (ebd.).
[02] Verordnung zur Festlegung der Bezirke für Bezirksärzte vom 27. August 1838 (GVBl. 1838, S. 401).
[03] Verordnung über die künftigen Medizinalbezirke und die beiden Apothekenrevisionsbezirke vom 18. September 1874 (GVBl. 1874, S. 309), geändert mit: Bekanntmachung über die Veränderung hinsichtlich einzelner Medizinalbezirke vom 7. März 1903 (GVBl. 1903, S. 396), Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für die Stadt Plauen vom 17. März 1914 (GVBl. 1914, S. 26); Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg vom 2. Juli 1914; Verordnung über die Vereinigung der Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt zu einer Amtshauptmannschaft Dresden vom 27. Juni 1924 (GVBl. 1924, S. 405); Erlass des Ministeriums des Innern zur Aufhebung des Medizinalbezirkes der vormaligen Landesanstalt Sachsenburg vom 18. Mai 1926 (MBl. 1926, S. 58).
[04] Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 20. Mai 1912 (GVBl. 1912, 269), geändert mit Verordnung vom Verordnung 25. November 1932 (SGBl. 1932, S. 240).
[05] Erlass des Arbeits- und Wohlfahrtsministeriums zum Ehestandsdarlehn vom 28. Dezember 1933 (VwBl. 1933, S. 19).
[06] Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dezember 1933 (SGBl. 1933, S. 199).
[07] Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen vom 3. Juli 1934 (RGBl. 1934 I S. 531) i.V.m. drei Durchführungsverordnungen; Verordnung über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. April 1935 (SGBl. 1935, S. 56).
[08] Verordnung über die Auflösung des Landesgesundheitsamtes vom 25. März 1936 (SGBl. 1936, S. 33).
[09] Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. 1935 I. S. 177); Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGBl. 1935 I S. 215).
[10] Verordnung über die Auflösung des Landesgesundheitsamtes vom 25. März 1936 (SGBl. 1936, S. 33).
[11] Amtliche Nachrichten 1945, Nr. 1 i.V.m. 1. Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 7. September 1945 (Amtliche Nachrichten, 1945, Nr. 16).
[12] Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg vom 2. Juli 1914.
[13] Staatshandbuch für den Freistaat Sachsen 1921.
1836 fand eine Neuorganisation der unteren Medizinalbehörden statt.[01] Königliche Bezirksärzte lösten die Stadt- und Amtsphysici ab. Neben den Bezirksärzten wurden Apothekenrevisoren und Bezirkstierärzte bestellt. Den Bezirksärzten oblag u. a. die Landesmedizinalpolizei, die Aufsicht über praktizierende Ärzte, über Heilquellen sowie die medizinische Revision der Lokal-, Armen-, Waisen- und Arbeiterhäuser. Des Weiteren waren sie zuständig für die Regulierung des Hebammenwesens, die Abnahme von Prüfungen für Chirurgen und Apotheker sowie für gerichts- und polizeikriminaltechnische Untersuchungen. 1838 wurden Medizinalbezirke festgelegt, die den Zuständigkeitsbereich der Bezirksärzte definierten.[02] Im Einzugsbereich der Kreisdirektion Bautzen gab es vier Medizinalbezirke, im Bereich der Kreisdirektionen Dresden und Leipzig jeweils neun und im Bereich der Kreisdirektion Zwickau 12 Medizinalbezirke. Davon unabhängig waren die Blindenanstalt zu Dresden, die allgemeinen Heil-, Versorgungs- Korrektions- und Strafanstalten zu Sonnenstein, Hubertusburg, Colditz, Bräunsdorf, Zwickau und Waldheim sowie die Herrschaft Wildenfels und die Städte Dresden, Leipzig, Zittau, Oschatz, Hainichen und Mittweida. Für die Bezirkstierärzte wurde eine eigene Organisation gefunden. Die Medizinalbezirke wurde 1874 an die neue Verwaltungsstruktur angepasst.[03] Ausgehend vom Gesetz zur Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 wurde für jede Amtshauptmannschaft ein Medizinalbezirk eingerichtet. Ausnahmen bildeten die Amtshauptmannschaft Rochlitz (2 Medizinalbezirke), die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Rezessherrschaften (1 Medizinalbezirk mit Sitz in Glauchau) und die Städte Dresden, Leipzig, Oschatz und Hainichen, die jeweils einen Medizinalbezirk erhielten. Neben den "einfachen" Medizinalbezirken existierten auch Anstaltsmedizinalbezirke für die Heil-, Korrektions- und Gefangenenanstalten.
1912 wurde das Landesgesundheitsamt als Nachfolger des Landesmedizinalkollegiums und der Kommission für Veterinärwesen eingerichtet.[04]
Die Aufgabenbereiche der Bezirksärzte wurden im Laufe der Zeit erweitert. 1931 wurden ihnen u. a. die Aufgaben der erst 1925 bestellten Bezirksfürsorgeärzte übertragen; ab 1933 waren von ihnen Zeugnisse zum Ehestandsdarlehn auszustellen[05] und die Einweisungen von Patienten vorzunehmen, für die die Erbgesundheitsgerichte die Unfruchtbarmachung beschlossen hatten.[06]
1934 wurden per Reichsgesetz staatliche Gesundheitsämter als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet.[07] Die (staatlichen) Gesundheitsämter waren für jeden Stadt- und Landkreis einzurichten und unterstanden bis 1935/1936 dem Landesgesundheitsamt, später dem Ministerium des Innern direkt.[08] Im Einzelnen bedeutete dies, dass für jeden Amtshauptmannschaftsbezirk jeweils am Sitz der Amtshauptmannschaft Gesundheitsämter zu installieren waren. Die bezirksfreien Städte wurden den Bezirken der Gesundheitsämter zugewiesen. Ausnahmen bestanden für die Städte Leipzig, Dresden, Chemnitz, Plauen und Zwickau, die ihre eigenen Gesundheitsämter erhielten. Den Gesundheitsämtern oblag die Durchführung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die Erb- und Rassenpflege, die gesundheitliche Volksbetreuung, die Schulgesundheitspflege, die Mütter- und Kinderberatung sowie die Fürsorge für Tuberkulose, für Geschlechtskrankheiten, für körperlich Behinderte, für Sieche und Süchtige. Außerdem wirkten sie bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen mit. Des Weiteren übten die Gesundheitsämter amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten aus. Die in § 3 des Gesetzes festgelegten Aufgaben wurden mit der 1. (§§ 4 – 10) und 2. Durchführungsverordnung (§§ 1 – 20) präzisiert.[09] Die Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Heime der geschlossenen und halbgeschlossenen Fürsorge sowie die Kur- und Badeanstalten verblieben in der Verwaltung der bisherigen Träger.
1936 wurde das Landesgesundheitsamt als eigenständige Behörde aufgelöst.[10] Die Aufgaben gingen auf das Ministerium des Innern über. Dort wurden ein Gutachterausschuss zur Erstellung gerichtsärztlicher Obergutachten und Prüfungsausschüsse gebildet.
Mit der Verordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 16. Juli 1945 wurden Kreis- bzw. in den kreisfreien Städten mit über 40.000 Einwohnern Stadtgesundheitsämter eingerichtet.[11] Auf Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 2. März 1949 wurde in der Sowjetischen Besatzungszone eine einheitliche Gesundheitsverwaltung aufgebaut. Es wurde eine Hauptverwaltung Gesundheitswesen der Deutschen Wirtschaftskommission eingerichtet, der die Landesgesundheitsämter unterstellt waren, denen wiederum die Gesundheitsämter nachgeordnet waren.
2. Geschichte des Gesundheitsamtes Stollberg
Die Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Zwönitz waren von 1874 bis 1914 im Medizinalbezirk Chemnitz organisiert. Vier Jahre nach der Errichtung der Amtshauptmannschaft Stollberg wurden die Stadt Stollberg und der Amtshauptmannschaftsbezirk mit Ausnahme der Ortschaften Auerbach, Gornsdorf und Meinersdorf in einem eigenen Medizinalbezirk zusammengefasst.[12] Die genannten Orte wurden dem Medizinalbezirk Chemnitz-Land zugeordnet.[13] Entsprechend dem Reichsgesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 und der sächsischen Verordnung über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. April 1935 wurde in der Amtshauptmannschaft Stollberg ein staatliches Gesundheitsamt eingerichtet.
3. Bestandsgeschichte
Der Bestand des Gesundheitsamtes Stollberg wurde im Sommer 2003 im Zuge der Beständebereinigung zwischen den sächsischen Staatsarchiven vom Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden übergeben (vgl. 7511.00/3.01; Zugang 110/03; VMB 203/03). Der Bestand umfasste insgesamt 20,00 lfm.
Der Bestand bestand nur aus Patientenakten, die nach dem Dehnungsalphabet sortiert und somit eingeschränkt benutzbar waren. Findmittel lagen nicht vor.
Die unverzeichneten Patientenakten wurden einer Bewertung unterzogen. Im ersten Schritt wurden die Akten nach folgenden Gruppen sortiert:
- Erbgesundheitsakten
- Gutachten, Amtsärztliche Zeugnisse
- Ehetauglichkeit
- Ehestandsdarlehen
- Beihilfen für kinderreiche Familien
- Ausbildungsbeihilfen
- Fürsorgeerziehung/Vormundschaft
- Adoptionen
- Ehrenkreuz
- Neubauernschaft
- Sonstige Fälle
Die Erbgesundheitsakten und Adoptionen wurden als komplett archivwürdig bewertet. Auf die anderen Sachgruppen wurde das Buchstabenmodell O – T – R angewandt, d.h. Fälle zu Patienten, deren Nachname mit diesen Buchstaben beginnt, wurden archivwürdig bewertet. Zusätzlich wurden aus jeder Sachgruppe weitere Fälle, die zum einen das allgemeine behördliche Handeln, zum anderen aber auch Besonderheiten abbilden, herausgelöst. Insgesamt blieben 8,91 lfm Akten nach der Bewertung übrig. In den Akten befinden sich in wenigen Ausnahmefällen Fotos.
Die Patientenakten wurden durch Herrn Müller, Herrn Weber und Frau Mitschke im Herbst 2006 und Sommer 2007 verzeichnet. Neben den Namen, Geburtstagen und -orten wurden auch Angaben zum Krankheitsbild und wesentliche Akteninhalte aufgenommen.
Im Jahr 2019 wurden die Diagnosen aus datenschutzrechtlichen Gründen aus dem Findmittel entfernt. Die Daten liegen in der Bestandsakte weiter vor.
4. Bestandsanalyse
Der Bestand enthält nur Patientenakten und eine Akte zum Apothekenwesen. Verwaltungsakten sind nicht überliefert.
Die Patientenakten decken fast vollständig das Tätigkeitsfeld des Gesundheitsamtes ab und bieten daher einen guten Überblick über das behördliche Handeln. Überliefert sind Erbgesundheitsakten, ärztliche Gutachten, Akten zur Feststellung der Ehetauglichkeit und zur Gewährung von Ehestandsdarlehn, zur Kinder- und Ausbildungsbeihilfe, zur Neubauernschaft sowie Akten zu Adoptionen und zur Verleihung des Ehrenkreuzes.
Die Akten haben eine unterschiedliche Qualität. Die Mehrzahl der Akten besteht nur aus wenigen Blatt. Die Ergebnisse der Verfahren sind in einigen Fällen nicht festzustellen. Ausnahmen bilden die z. T. umfangreichen Erbgesundheitssachen, in denen in erster Linie ärztliche Berichte nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vorliegen. Einige Akten des Gesundheitsamtes beinhalten sogar die Akten des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht Chemnitz. Die Anzeigen gemäß dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bzw. die ärztlichen Berichte nach dem Gesetz enthalten nicht immer das Krankheitsbild, weswegen die Anzeige ergangen bzw. der Bericht erstellt wurde. Entsprechende Angaben fehlen daher in den Verzeichnungsangaben.
Die Akten zur Feststellung bzw. Überprüfungen der Ehetauglichkeit enthalten v. a. ärztliche Gutachten und Sippenfragebögen. Die Feststellung der Ehetauglichkeit bildete die Grundlage für die Anträge auf Ehestandsstandsdarlehen. D.h. stellte ein Ehepaar den Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens, wurden die Vorgänge zur Feststellung der Ehetauglichkeit in der Regel fortgeführt.
Weitere Akten zum Gesundheitswesen sind v. a. in den Beständen 30104 Amtsgericht Chemnitz und 30145 Amtsgericht Zwickau vorhanden. Bei diesen Amtsgerichten waren die Erbgesundheitsgerichte für die Kreishauptmannschaften/Regierungsbezirke Chemnitz und Zwickau eingerichtet gewesen. Wurden korrespondierende Akten in den Beständen festgestellt, erhielt die Verzeichnungseinheit einen entsprechenden Verweis. Des Weiteren konnten Akten zu einzelnen Patienten in den Beständen 30068 Gefängnis Hoheneck und 30084 Gesundheitsamt Glauchau festgestellt werden. In den Beständen einiger Amtsgerichte konnten entsprechende Entmündigungsverfahren ausgemacht werden. Auf die Akten wird jeweils hingewiesen. Im Bestand 30050 Amtshauptmannschaft Stollberg sind Unterlagen zur Sozialfürsorge (v. a. Armen- und Wohltätigkeitsanstalten) und zur Medizinal- und Gesundheitspolizei (v. a. Medizinalpersonal und Krankenanstalten) überliefert. Der Bestand 30410 Kreistag/Kreistag Stollberg beinhaltet im Bereich Sozial- und Gesundheitswesen v. a. Unterlagen zur Fürsorge, zur Betreuung von Umsiedlern, zu medizinischem Personal, zu Krankenhäusern und Apotheken sowie zur schulärztlichen Betreuung.
Die Patientenakten unterliegen der Schutzfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SächsArchivG. D. h., dass "Akten und Daten, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahr nach dem Tod der betroffenen Personen durch Dritte benutzt werden" können. "Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person." Bestehende Schutzfristen sind bei den Verzeichnungseinheiten angegeben
5. Quellen und Literatur
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. II, S. 626
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. V, S. 597
Dr. Richard Blase: Das Königlich Sächsische Gesetz über die Fürsorgerziehung vom 1. Februar 1909 nebst Ausführungsverordnung vom 6. Mai 1909 und den sonstigen Ausführungsbestimmungen. Mit einer Einführung in das Gesetz, Erläuterungen und Sachregister, Juristische Handbibliothek, Bd. 292, Leipzig 1909
Dr. Rudolph Flinzer: Die Medizinalgesetz und Verordnungen des Königreichs Sachsen unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung systematisch geordnet und mit Erläuterungen versehen, Juristische Handbibliothek, Bd. 172, Bd. 173, Bd. 262, Bd. 423, Leipzig 1905
Dr. A. Rumpelt: Königlich Sächsische Ärzteordnung vom 15. August 1904 nebst den zugehörigen Ausführungsverordnungen, insbesondere der ärztlichen Standes- und Ehrengerichtsordnung. Mit Erläuterungen, Juristische Handbibliothek, Bd. 167, Leipzig 1904
Reichsgesetzblatt 1934 I, 1935 I
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1836 – 1921
Sächsisches Gesetzblatt, 1921 – 1944
Sächsisches Verwaltungsblatt, 1933
Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1. Jahrgang 1945, Nr. 1, Nr. 16
5. Abkürzungen
Amtliche Nachrichten - Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen
GVBl. - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen
MBl. - Ministerialblatt für die sächsische innere Verwaltung
RGBl. - Reichsgesetzblatt
SGBl. - Sächsisches Gesetzblatt
VwBl. - Sächsisches Verwaltungsblatt
[01] Gesetz über die Organisation der unteren Medizinalbehörden vom 30. Juli 1836 (GVBl. 1836, S. 183) i.V.m. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Organisation der unteren Medizinalbehörden erforderlichen Vorbereitungen vom 30. Juli 1836 (edb.) i.V.m. Allgemeine Instruktionen für Bezirksärzte, Gerichtsärzte und Amtschirurgen (ebd.).
[02] Verordnung zur Festlegung der Bezirke für Bezirksärzte vom 27. August 1838 (GVBl. 1838, S. 401).
[03] Verordnung über die künftigen Medizinalbezirke und die beiden Apothekenrevisionsbezirke vom 18. September 1874 (GVBl. 1874, S. 309), geändert mit: Bekanntmachung über die Veränderung hinsichtlich einzelner Medizinalbezirke vom 7. März 1903 (GVBl. 1903, S. 396), Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für die Stadt Plauen vom 17. März 1914 (GVBl. 1914, S. 26); Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg vom 2. Juli 1914; Verordnung über die Vereinigung der Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt zu einer Amtshauptmannschaft Dresden vom 27. Juni 1924 (GVBl. 1924, S. 405); Erlass des Ministeriums des Innern zur Aufhebung des Medizinalbezirkes der vormaligen Landesanstalt Sachsenburg vom 18. Mai 1926 (MBl. 1926, S. 58).
[04] Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 20. Mai 1912 (GVBl. 1912, 269), geändert mit Verordnung vom Verordnung 25. November 1932 (SGBl. 1932, S. 240).
[05] Erlass des Arbeits- und Wohlfahrtsministeriums zum Ehestandsdarlehn vom 28. Dezember 1933 (VwBl. 1933, S. 19).
[06] Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dezember 1933 (SGBl. 1933, S. 199).
[07] Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen vom 3. Juli 1934 (RGBl. 1934 I S. 531) i.V.m. drei Durchführungsverordnungen; Verordnung über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. April 1935 (SGBl. 1935, S. 56).
[08] Verordnung über die Auflösung des Landesgesundheitsamtes vom 25. März 1936 (SGBl. 1936, S. 33).
[09] Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. 1935 I. S. 177); Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGBl. 1935 I S. 215).
[10] Verordnung über die Auflösung des Landesgesundheitsamtes vom 25. März 1936 (SGBl. 1936, S. 33).
[11] Amtliche Nachrichten 1945, Nr. 1 i.V.m. 1. Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 7. September 1945 (Amtliche Nachrichten, 1945, Nr. 16).
[12] Bekanntmachung über die Bildung eines Medizinalbezirkes für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg vom 2. Juli 1914.
[13] Staatshandbuch für den Freistaat Sachsen 1921.
Blase, Richard: Das Königlich Sächsische Gesetz über die Fürsorgerziehung vom 1. Februar 1909 nebst Ausführungsverordnung vom 6. Mai 1909 und den sonstigen Ausführungsbestimmungen : Mit einer Einführung in das Gesetz, Erläuterungen und Sachregister. Leipzig, 1909 (Juristische Handbibliothek, Bd. 292)
Flinzer, Rudolph: Die Medizinalgesetz und Verordnungen des Königreichs Sachsen unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung systematisch geordnet und mit Erläuterungen versehen. Leipzig, 1905 (Juristische Handbibliothek, Bd. 172, Bd. 173, Bd. 262, Bd. 423)
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. II, S. 626
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. V, S. 597
Rumpelt, A.: Königlich Sächsische Ärzteordnung vom 15. August 1904 nebst den zugehörigen Ausführungsverordnungen, insbesondere der ärztlichen Standes- und Ehrengerichtsordnung : Mit Erläuterungen. Leipzig, 1904 (Juristische Handbibliothek, Bd. 167)
Flinzer, Rudolph: Die Medizinalgesetz und Verordnungen des Königreichs Sachsen unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung systematisch geordnet und mit Erläuterungen versehen. Leipzig, 1905 (Juristische Handbibliothek, Bd. 172, Bd. 173, Bd. 262, Bd. 423)
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. II, S. 626
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. V, S. 597
Rumpelt, A.: Königlich Sächsische Ärzteordnung vom 15. August 1904 nebst den zugehörigen Ausführungsverordnungen, insbesondere der ärztlichen Standes- und Ehrengerichtsordnung : Mit Erläuterungen. Leipzig, 1904 (Juristische Handbibliothek, Bd. 167)
Erbgesundheitssachen.- Anträge auf Ausbildungs- oder Kinderbeihilfen.- Neubauernschaft.- Feststellung der Ehetauglichkeit.- Verleihung von Ehrenkreuzen.- Adoptionen.
Die Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Zwönitz waren von 1874 bis 1914 im Medizinalbezirk Chemnitz organisiert. Vier Jahre nach der Errichtung der Amtshauptmannschaft Stollberg wurden die Stadt Stollberg und der Amtshauptmannschaftsbezirk mit Ausnahme der Ortschaften Auerbach/E., Gornsdorf und Meinersdorf in einem eigenen Medizinalbezirk zusammengefasst. Entsprechend dem Reichsgesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 und der sächsischen Verordnung über die Errichtung der Gesundheitsämter vom 23. April 1935 wurde in der Amtshauptmannschaft Stollberg ein staatliches Gesundheitsamt eingerichet. Mit der 1945 eingeleiteten Kommunalisierung der Gesundheitsämter gingen die Aufgaben auf das Kreisgesundheitsamt Stollberg über.
Weitere Angaben siehe Einleitung zur Tektonikgruppe 02.03.03.08.
Weitere Angaben siehe Einleitung zur Tektonikgruppe 02.03.03.08.
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