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Beständeübersicht

Bestand

30088 Gesundheitsamt Zwickau

Datierung1932 - 1945
Benutzung im Staatsarchiv Chemnitz
Umfang (nur lfm)5,10

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1. Geschichte der sächsischen Gesundheitsämter
Die Gesundheitsämter wurden per (Reichs-) Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934[01] eingerichtet. Sie lösten die bis dahin tätigen Bezirksärzte ab. Die (staatlichen) Gesundheitsämter waren für jeden Stadt- und Landkreis einzurichten. Entsprechende Regelungen traf die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935[02]. In Sachsen waren demnach in den Verwaltungsgrenzen der Amtshauptmannschaften und der bezirksfreien Städte Gesundheitsämter einzurichten (§ 2).
Die Gesundheitsämter unterstanden bis 1935 dem Landesgesundheitsamt, später dem Ministerium des Innern direkt.
Den Gesundheitsämtern oblag die Durchführung der Gesundheitspolizei, die Erb- und Rassenpflege, die gesundheitliche Volksbetreuung, die Schulgesundheitspflege, die Mütter- und Kinderberatung sowie die Fürsorge für Tuberkulose, für Geschlechtskrankheiten, körperlich Behinderte, für Sieche und Süchtige. Außerdem wirkten sie bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen mit. Des Weiteren übten die Gesundheitsämter amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten aus. Die in § 3 des o.g. Gesetzes festgelegten Aufgaben wurden mit der 1. (§§ 4 – 10) und 2. Durchführungsverordnung[03] (§§ 1 – 20) präzisiert.
Mit der Verordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 16. Juli 1945[04] wurden Kreis- bzw. in den kreisfreien Städten mit über 40.000 Einwohnern Stadtgesundheitsämter eingerichtet.


2. Bestandsgeschichte
Der Bestand wurde im Rahmen der Beständebereinigung im Sommer 2003 vom Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden dem Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz unverzeichnet übergeben.[05]


3. Quellen und Literatur
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. V, S. 597


[01] Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1934 I S. 531
[02] RGBl. 1935 I. S. 177
[03] Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935, RGBl. 1935 I S. 215
[04] Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1. Jahrgang 1945, S. 1
[05] vgl. Dienstregistratur des Staatsarchivs Chemnitz, Az. StAC – 7511.00/3.01 vgl. Zugang 110/03, VMB 203/03
Blase, Richard: Das Königlich Sächsische Gesetz über die Fürsorgerziehung vom 1. Februar 1909 nebst Ausführungsverordnung vom 6. Mai 1909 und den sonstigen Ausführungsbestimmungen : Mit einer Einführung in das Gesetz, Erläuterungen und Sachregister. Leipzig, 1909 (Juristische Handbibliothek, Bd. 292)
Flinzer, Rudolph: Die Medizinalgesetz und Verordnungen des Königreichs Sachsen unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung systematisch geordnet und mit Erläuterungen versehen. Leipzig, 1905 (Juristische Handbibliothek, Bd. 172, Bd. 173, Bd. 262, Bd. 423)
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. II, S. 626
Jeserich/Pohl/Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. V, S. 597
Rumpelt, A.: Königlich Sächsische Ärzteordnung vom 15. August 1904 nebst den zugehörigen Ausführungsverordnungen, insbesondere der ärztlichen Standes- und Ehrengerichtsordnung : Mit Erläuterungen. Leipzig, 1904 (Juristische Handbibliothek, Bd. 167)
Patientenakten.- Jahresberichte.- Berufskrankheiten.- Meldepflichtige Krankheiten.- Verschreibungspflichtige Medikamente
Das 1934 eingerichtete Gesundheitsamt Zwickau war für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Zwickau, zwischen 1920 und 1933 auch für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Werdau zuständig. Mit der 1945 eingeleiteten Kommunalisierung der Gesundheitsämter gingen die Aufgaben auf das Kreisgesundheitsamt Zwickau über.
Weitere Angaben siehe Einleitung zur Tektonikgruppe 02.03.03.08.
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