Beständeübersicht
Bestand
30102 Amtsgericht Augustusburg
Datierung | 1804 - 1973, 1994, 2002 - 2003 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 40,42 |
Bestand enthält auch 2502 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular
1. Zur Geschichte des Amtsgerichtes Augustusburg
Die Gründung des Amtsgerichts Augustusburg erfolgte 1879 auf der Grundlage des "Gesetzes über die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend" vom 1. März 1879.[01] Mit der "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" vom 28. Juli 1879 erfolgte die Einrichtung des Landgerichtsbezirks Chemnitz, der die Bezirke der Amtsgerichte Chemnitz, Frankenberg, Limbach, Stollberg, Mittweida, Rochlitz, Penig, Waldheim, Bugstädt, Annaberg, Wolkenstein, Ehrenfriedersdorf, Scheibenberg, Oberwiesenthal, Augustusburg und Zschopau umfasste. Das Amtsgericht Augustusburg war territorial zuständig für die Orte Schellenberg mit Schloss Augustusburg, Bernsdorf, Börnichen, Borstendorf, Colonie-Leubsdorf, Cunnersdorf, Dorfschellenberg mit Scheibe, Eppendorf mit Ebersbach, Neumühle und Tempel, Erdmannsdorf, Falkenau, Flöha mit Schweddey, Grünberg, Grünhainichen, Gückelsberg, Hennersdorf, Hohenfichte, Jägerhof, Leubsdorf mit Leubsdorfer Hammer, Oberschaar und Tannmühle, Marbach, Metzdorf, Plaue mit neuer Sorge, Waldkirchen, Zschopenthal und für die Augustusburger, Plauer und Borstendorfer Forstreviere sowie anteilig für das Lengefelder Forstrevier.
Nach der Gründung der DDR 1949 verstärkten sich die Tendenzen zur Neustrukturierung und Zentralisierung des Justizwesens. Einen Teil dieser Bestrebungen bildete die Verordnung vom Mai 1951[02] , wodurch die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke an die der Stadt- und Landkreise anzupassen waren. Das Amtsgericht Augustusburg wurde aufgehoben und seine Geschäftstätigkeit vom Amtsgericht Oederan übernommen
Es folgte die Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28. August 1952[03] , die zur Ablösung der Amtsgerichte durch neu einzurichtende Kreisgerichte führte. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 02.10.1952[04] erhielt diese Verordnung endgültigen Charakter. Damit endete auch die Tätigkeit des Amtsgerichts Oederan.
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1879, S. 59ff.
[02] VO zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Sachsen. Vom 5. Mai 1951, GBl. d. DDR 1951, S.404; Durchführungsbestimmung zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen. Vom 28.05.1951, GVBl. Land Sachsen 1951, S.256.
[03] GBl. der DDR, 1952, S. 613, 791.
[04] Gesetzblatt der DDR, 1952, S. 983ff.
Die Gründung des Amtsgerichts Augustusburg erfolgte 1879 auf der Grundlage des "Gesetzes über die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend" vom 1. März 1879.[01] Mit der "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" vom 28. Juli 1879 erfolgte die Einrichtung des Landgerichtsbezirks Chemnitz, der die Bezirke der Amtsgerichte Chemnitz, Frankenberg, Limbach, Stollberg, Mittweida, Rochlitz, Penig, Waldheim, Bugstädt, Annaberg, Wolkenstein, Ehrenfriedersdorf, Scheibenberg, Oberwiesenthal, Augustusburg und Zschopau umfasste. Das Amtsgericht Augustusburg war territorial zuständig für die Orte Schellenberg mit Schloss Augustusburg, Bernsdorf, Börnichen, Borstendorf, Colonie-Leubsdorf, Cunnersdorf, Dorfschellenberg mit Scheibe, Eppendorf mit Ebersbach, Neumühle und Tempel, Erdmannsdorf, Falkenau, Flöha mit Schweddey, Grünberg, Grünhainichen, Gückelsberg, Hennersdorf, Hohenfichte, Jägerhof, Leubsdorf mit Leubsdorfer Hammer, Oberschaar und Tannmühle, Marbach, Metzdorf, Plaue mit neuer Sorge, Waldkirchen, Zschopenthal und für die Augustusburger, Plauer und Borstendorfer Forstreviere sowie anteilig für das Lengefelder Forstrevier.
Nach der Gründung der DDR 1949 verstärkten sich die Tendenzen zur Neustrukturierung und Zentralisierung des Justizwesens. Einen Teil dieser Bestrebungen bildete die Verordnung vom Mai 1951[02] , wodurch die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke an die der Stadt- und Landkreise anzupassen waren. Das Amtsgericht Augustusburg wurde aufgehoben und seine Geschäftstätigkeit vom Amtsgericht Oederan übernommen
Es folgte die Verordnung über die Neugliederung der Gerichte vom 28. August 1952[03] , die zur Ablösung der Amtsgerichte durch neu einzurichtende Kreisgerichte führte. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 02.10.1952[04] erhielt diese Verordnung endgültigen Charakter. Damit endete auch die Tätigkeit des Amtsgerichts Oederan.
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1879, S. 59ff.
[02] VO zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Sachsen. Vom 5. Mai 1951, GBl. d. DDR 1951, S.404; Durchführungsbestimmung zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen. Vom 28.05.1951, GVBl. Land Sachsen 1951, S.256.
[03] GBl. der DDR, 1952, S. 613, 791.
[04] Gesetzblatt der DDR, 1952, S. 983ff.
Übersicht über die Bestände des Sächsischen Landeshauptarchivs und seiner Landesarchive, Leipzig 1955, S. 216 - 219 (K. Blaschke).
Archivalische Quellennachweise zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Bd. 5, Teil 2, S. 404.
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Archivalische Quellennachweise zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Bd. 5, Teil 2, S. 404.
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Allgemeiner Dienstbetrieb.- Gerichtsorganisation.- Rundverfügungen.- Entmündigungssachen.- Prozessregister.- Zivilsachen.- Nachlasssachen.- Grundstücksangelegenheiten.- Bauangelegenheiten.- Familiensachen.- Handelsregister bis 1938.- Handelsregister, Abt. A.- Handelsregister, Abt. B.- Genossenschaftsregister.- Vereinsregister.- Notarsunterlagen.
Die "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" (vom 28. Juli 1879) legte die einzelnen Amtsgerichte und deren örtliche Verantwortlichkeit fest. Das Amtsgericht Augustusburg war demzufolge dem Landgericht Chemnitz untergeordnet. Zum territorialen Zuständigkeitsbereich gehörten die folgenden Gemeinden: Stadt Schellenberg (mit Schloß Augustusburg), Bernsdorf, Börnichen bei Augustusburg, Borstendorf, Kolonie Leubsdorf, Kunnersdorf (mit Brückenhäusern), Dorfschellenberg (mit Scheibe), Eppendorf (mit Ebersbach, Neumühle und Tempel) Erdmanndorf, Falkenau, Flöha (mit Schwedden), Grünberg, Grünhainichen, Gückelsberg, Hennerdorf, Hohenfichte, Jägerhof, Leubsdorf (mit Leubsdorfer Hammer, Oberschaar und Tannmühle), Marbach, Metzdorf, Plaue (mit neuer Sorge), Waldkirchen (mit Hölzelhäusern) und Zschopenthal sowie die Forstreviere Augustusburg, Plaue, Borstendorf und Lengefeld.
Mit der "Verordnung über eine Änderung der Gerichtseinteilung" (vom 10. August 1934) wurde zum 1. September der Ort Falkenau aus dem Bezirk des Amtsgerichtes Augustusburg dem des Amtsgerichtes Oederan überwiesen.
In der Zeit von 1933 - 1945 etablierte das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Augustusburg. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Augustusburg war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Chemnitz angesiedelt.
Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten. Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wurde das bisherige Amtsgericht Zschopau dem Amtsgericht Augustusburg als Zweiggericht zugeordnet. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch mit durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.)
Nach dem Ende des Krieges setzte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 (vom 30. November 1945) das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück. Bis 1952 erfolgte - neben der grundlegenden territorialen und administrativen Neugliederung in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR - auch eine Umgestaltung der Justiz. Daraus resultierte etwa eine Veränderung der Zuständigkeitsbereiche der Amtsgerichte, die sich nun den Grenzen der Landkreise und Stadtkreise anpassten ("Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" vom 5. Mai 1951). Mit den "Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen" (vom 28. Mai 1951) wurde das Amtsgericht Augustusburg in eine Zweigstelle für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgewandelt. Aufgrund seiner Lage im Landkreis Flöha war es dem Amtsgericht Oederan angegliedert. In seinen territorialen Zuständigkeitsbereich fielen die folgenden Gemeinden: Augustusburg, Börnichen, Borstendorf, Dittmannsdorf, Erdmannsdorf, Gornau, Grünberg, Grünhainichen, Hennersdorf, Hohenfichte, Hohndorf, Krumhermersdorf, Leubsdorf, Marbach, Schellenberg, Schlößchen, Waldkirchen, Weißbach, Witzschdorf und Zschopau.
Mit der "Verordnung über eine Änderung der Gerichtseinteilung" (vom 10. August 1934) wurde zum 1. September der Ort Falkenau aus dem Bezirk des Amtsgerichtes Augustusburg dem des Amtsgerichtes Oederan überwiesen.
In der Zeit von 1933 - 1945 etablierte das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Augustusburg. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Augustusburg war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Chemnitz angesiedelt.
Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten. Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wurde das bisherige Amtsgericht Zschopau dem Amtsgericht Augustusburg als Zweiggericht zugeordnet. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch mit durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.)
Nach dem Ende des Krieges setzte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 (vom 30. November 1945) das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück. Bis 1952 erfolgte - neben der grundlegenden territorialen und administrativen Neugliederung in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR - auch eine Umgestaltung der Justiz. Daraus resultierte etwa eine Veränderung der Zuständigkeitsbereiche der Amtsgerichte, die sich nun den Grenzen der Landkreise und Stadtkreise anpassten ("Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" vom 5. Mai 1951). Mit den "Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen" (vom 28. Mai 1951) wurde das Amtsgericht Augustusburg in eine Zweigstelle für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgewandelt. Aufgrund seiner Lage im Landkreis Flöha war es dem Amtsgericht Oederan angegliedert. In seinen territorialen Zuständigkeitsbereich fielen die folgenden Gemeinden: Augustusburg, Börnichen, Borstendorf, Dittmannsdorf, Erdmannsdorf, Gornau, Grünberg, Grünhainichen, Hennersdorf, Hohenfichte, Hohndorf, Krumhermersdorf, Leubsdorf, Marbach, Schellenberg, Schlößchen, Waldkirchen, Weißbach, Witzschdorf und Zschopau.
- 1961 [Konversion 2014] | Findkartei / Datenbank
- 2000, 2005 - 2007, 2009 - 2011, 2020 | elektronisches Findmittel
- 2024-11-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5