Beständeübersicht
Bestand
30129 Amtsgericht Olbernhau
Datierung | 1862 - 2005 |
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Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 12,81 |
Bestand enthält auch 2242 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular
1. Überblick zur Geschichte der sächsischen Amtsgerichte
Das Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reichs vom 27. Januar 1877 bestimmte mit Wirkung vom 1. Oktober 1879 die Bildung der Amtsgerichte als unterste Gerichtsbehörden. Das entsprechende sächsische Gesetz vom 1. März 1879 legte dazu fest, dass im Königreich Sachsen ein Oberlandesgericht mit Sitz in Dresden und die Landgerichte Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Freiberg und Plauen mit 105 Amtsgerichten zu schaffen seien. Sie lösten damit das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter ab. Den Amtsgerichten oblagen im bürgerlichen Rechtsstreit besonders vermögensrechtliche Streitsachen, Mietstreitigkeiten und sonstige Differenzen von geringer Bedeutung. Außerdem bearbeiteten sie Angelegenheiten der nichtstreitigen Rechtspflege (Freiwillige Gerichtsbarkeit), das Verlassenschaftswesen und hatten die Führung der Vereins-, Handels-, Genossenschafts-, Muster-, Zeichen- und Schiffsregister inne. Sie führten auch die Grundbücher. Für Verhandlungen in Strafsachen aus Übertretungen und Vergehen, die höchstens mit Gefängnis bis zu drei Monaten zu bestrafen waren, wurden spezielle Schöffengerichte aus einem Amtsrichter und zwei gewählten ehrenamtlichen Schöffen gebildet.[01]
Mit dem Gesetz vom 11. März 1921 zur Entlastung der Gerichte kam es zu einer Erweiterung des Strafbefehlverfahrens und der schöffengerichtlichen Zuständigkeit. Mit Hilfe des Strafbefehls konnte ohne Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, was das Verfahren abkürzte.[02]
1924 kam es zu weiteren Reformmaßnahmen. Die mit 12 Geschworenen besetzten alten Schwurgerichte bei den Landgerichten entfielen. An ihre Stelle traten nach dem Schöffenprinzip organisierte Gerichte mit drei Berufs- und sechs Laienrichtern (Geschworene). Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasste nun neben Übertretungen und Vergehen zum Teil auch Verbrechen, wobei der Amtsrichter Strafsachen bis zu einer Haftstrafe von sechs Monaten entschied.[03]
Am 16. Februar 1923 führte der Erlass des Jugendgerichtsgesetzes zu weiteren Veränderungen der Gerichtsorganisation. Dieses begründete besondere Gerichte für Jugendsachen. Nach der sächsischen Ausführungsverordnung vom 8. Mai 1923 wurden große Jugendgerichte an den Landgerichtssitzen gebildet. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich auf die Strafsachen, für die nach den allgemeinen Bestimmungen das Reichsgericht bzw. ein Schwurgericht in Frage gekommen wären.[04]
Eine weitere Aufgabe wurde den Amtsgerichten durch das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 übertragen. Bei jedem Amtsgericht wurde ein Anerbengericht gebildet. Dieses Gericht sollte die Eintragung der sog. Erbhofbauern in die Erbhofrollen vornehmen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchführen. Ähnlich war es mit den Erbgesundheitsgerichten, die mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 eingerichtet wurden. Sie waren jeweils dem Amtsgericht angegliedert, das am Sitz eines Landgerichts bestand. Der Zuständigkeitsbereich umfasste das Territorium des jeweiligen Landgerichts.
Ebenfalls den Amtsgerichten angegliedert waren die Entschuldungsämter. Mit der 7. Verordnung zur Durchführungsbestimmung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 gingen die Aufgaben der Entschuldungsgerichte und Entschuldungsstellen auf die Entschuldungsämter über. Das Entschuldungsamt hatte seinen Sitz bei einem der Amtsgerichte und erledigte meist die Aufgaben für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte.[05]
Nach dem 8. Mai 1945 wurden die Amtsgerichte zu Einrichtungen des Landes Sachsen. 1947 gab es 57 sächsische Amtsgerichte mit zahlreichen Zweig- und Nebenstellen.
Veränderungen traten nochmals 1951 bzw. 1952 ein. Nachdem Erlass der Verordnung vom 5. Mai 1951 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation im Land Sachsen vom 28. Mai 1951 bestanden nach Zusammenlegungen noch 30 Amtsgerichte. Unter der Bezeichnung "Kreisgericht" wurden die Aufgaben der Amtsgerichte zwischen August und Oktober weitergeführt. Die gänzliche Auflösung erfolgte dann durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952. Die neugeschaffenen Kreisgerichte übernahmen die Aufgaben der streitigen Gerichtsbarkeit. Die der freiwilligen Gerichtsbarkeit gingen auf verschiedene andere Behörden über, so auf die Räte der Kreise, Städte und Stadtkreise die Vormundschaftssachen, die Führung der Grundbücher, die Pachtschutzsachen und das Handels- und Genossenschaftsregister. Das Vereinsregister übernahmen die Volkspolizeikreisämter, die Testaments- und Nachlasssachen die jeweiligen Staatlichen Notariate.
Die Geschichte, Aufgaben und Aktengruppen der sächsischen Amtsgerichte erläutert Dr. Volker Jäger ausführlich in seiner Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte, die dem Findbuch 30104 Amtsgericht Chemnitz als Anlage beiliegt.
2. Geschichte des Amtsgerichts Olbernhau
Die Gründung des Amtsgerichts Olbernhau erfolgte auf der Grundlage des Gesetzes die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend vom 1. Februar 1895. Es trat mit der Verordnung vom 2. Februar 1895 zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend, mit dem 1. April 1895 in Wirksamkeit. Dem Amtsgericht Olbernhau wurde die Gerichtsbarkeit über Ortschaften zugewiesen, die bis dahin zu den Bezirken der Amtsgerichte Zöblitz und Sayda gehörten.
Vom Amtsgerichtsbezirk Zöblitz übernahm das Amtsgericht Olbernhau die Orte Olbernhau mit Leibnitzdörfel, Bauerndorf, Grünthal, Hüttenreihe, Kerbe, Pfebe, Rungstock, Pulver-, Herren-, Hütten- und Rungstockmühle, Haungut, neue Schänke, Gut Obere Stute und Haus Schanze, Blumenau, Kupferhammer-Grünthal, Rothenthal und den Olbernhauer Forstrevier. Aus dem Amtsgerichtsbezirk Sayda wurden die Ortschaften Deutscheinsiedel mit Brüderwiese und Hammerwerk, Deutschneudorf mit Fuchsleithenberg, Mühlberggasse, Salzweg, Wetzelhübel und Wolfgasse, Deutschcatharienenberg, Hallbach mit Hölle und Hutha, Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg, Niederseiffenbach mit Lässigheerd, Glöckner-, Neu- und Niederlochmühle, Seiffner Grund, Hirschberg, Oberneuschönberg mit Eisenzeche und Zechenmühle, Oberseiffenbach mit Oberlochmühle, Reukersdorf und das Hirschberger Forstrevier in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Olbernhau überwiesen.
Am 13. November 1944 wurde das Amtsgericht Olbernhau in eine Zweigstelle des Amtsgerichts Marienberg umgewandelt.
Die Auflösung des Amtsgerichts Marienberg erfolgte dann durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952.
3. Bestandsanalyse
Der Bestand Amtsgericht Olbernhau enthält Nachlass- und Familienrechtsangelegenheiten, Unterlagen privater Notare, Vereins- und Genossenschaftsregisterakten, Handelsregister und
-registerakten sowie Marken-, Muster- und Zeichenregister und -registerakten. In geringerem Umfang sind auch Erbhofakten überliefert.
Der Bestand gibt Auskunft zur Orts- und Heimatgeschichte, zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie zur Struktur der Bevölkerung im Raum Olbernhau.
Für Familienforscher sind sicher die im Bestand überlieferten Testaments- und Nachlassangelegenheiten, Gewerbeanmeldungen, Familienrechtsangelegenheiten (z. B. Scheidungen, Vormundschaften, Vaterschaftsanerkennungen) von Interesse. Diese Unterlagen können aber ebenso für sozialgeschichtliche Untersuchungen ausgewertet werden.
Kultur- und sozialhistorisch aufschlussreich stellt sich das Vereinsregister dar. Mit seinen überlieferten Registerakten, z. B. christliche Vereine, Sport- und Touristenvereine, Kleingärtnervereine, Schützenvereine, Pensions- und Unterstützungskassen, Vereine der Freiwilligen Feuerwehr und Wirtschaftsvereine bietet es einen Einblick in das kulturelle und soziale Leben v.a. der 1920er und 1930er Jahre.
Zur industriellen Entwicklung im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Olbernhau geben die Handels-, Genossenschafts-, Muster- und Markenregister sowie -registerakten und Gewerbeanmeldungen Auskunft.
Nicht überliefert sind Unterlagen zum allgemeinen Geschäftsbetrieb und zur Geschäftsorganisation innerhalb des Amtsgerichts Olbernhau. So fehlen Unterlagen über die Geschäftsverteilung, zur Verwaltung der Gerichtsgebäude, zu Rechts- und Dienstverhältnissen von Beamten, Staatsanwälten und Angestellten, zur Einführung des Generalaktenplans, Beamten- und Ortsverzeichnisse sowie zu Aktenvernichtungen. Ebenfalls nicht überliefert sind Gerichtsprotokolle und Rundschreiben zentraler Justizbehörden. Für eine umfassende Recherche, v. a. in bezug auf die Arbeitsorganisation der Behörde sollten deshalb zusätzlich die Geschäftsakten anderer Amtsgerichtsbestände genutzt werden.
Bei der Nutzung des Bestandes ist auf die Einhaltung von Schutzfristen auf personenbezogene Unterlagen zu achten
4. Quellen und Literatur
Chemnitz in Wort und Bild – Festschrift zur Einweihung des Neuen Rathauses, Reprint 1991, Verlag Heimatland Sachsen GmbH.
Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen Justizbehörden, Dresden, 1903.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen , 1879/1880. Nr. 1-19. - (1879).- Nr. 1-10. - (1880).
Gesetzblatt der DDR, Jg. 1951, Nr. 55, S. 404.- Jg. 1952, Nr. 141, S. 983ff.
Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, hrsg. v. Thomas Klein, Marburg/Lahn, Johann-Gottfried-Herder-Institut, Bd. 14. Sachsen, bearb. von Thomas Klein, 1982.
R. Herrmann, Die Einschränkung der Schöffengerichtstätigkeit durch die reaktionäre Emminger-Verordnung, in: Staat und Recht, 3. Jg. (1954), H. 2, S. 208.
V. Jäger, Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte, masch., Staatsarchiv Leipzig, 1999.
Reichsgesetzblatt, Teil I, 1921, S. 229
Sächsisches Justizministerialblatt, 1921, S. 18ff , 1923, S. 70.
Sächsische Staatshandbücher, CD-ROM-Ausgabe, hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium des Innern, Dresden, 2001,
CD 1: Jg. 1728-1787, CD 2: Jg. 1788-1854, CD 3: Jg. 1858-1889, CD 4: Jg. 1890-1902 ,
CD 5: Jg. 1903-1934.
Schmidt, Annelise/Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen Nr. 1, 1988, S. 26 – 28.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten vom 2. Februar 1999, [geändert durch VwV vom 14. Dezember 1999 (SächsJMBL. 2000, S. 2)] in: Sächsisches Justizministerialblatt, hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium der Justiz, Dresden, 1999.
[01] Schmidt /Winar: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden, S. 26 – 28.
[02] Reichsgesetzblatt, Teil I, 1921, S. 229 und sächsische Ausführungsverordnung vom 26.3.1921, Sächsisches Justizministerialblatt, 1921, S. 18ff.
[03] R. Herrmann, Die Einschränkung der Schöffengerichtstätigkeit durch die reaktionäre Emminger-Verordnung, S. 208.
[04] Sächsisches Justizministerialblatt, 1923, S. 70.
[05] V. Jäger, Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte.
Das Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reichs vom 27. Januar 1877 bestimmte mit Wirkung vom 1. Oktober 1879 die Bildung der Amtsgerichte als unterste Gerichtsbehörden. Das entsprechende sächsische Gesetz vom 1. März 1879 legte dazu fest, dass im Königreich Sachsen ein Oberlandesgericht mit Sitz in Dresden und die Landgerichte Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Freiberg und Plauen mit 105 Amtsgerichten zu schaffen seien. Sie lösten damit das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter ab. Den Amtsgerichten oblagen im bürgerlichen Rechtsstreit besonders vermögensrechtliche Streitsachen, Mietstreitigkeiten und sonstige Differenzen von geringer Bedeutung. Außerdem bearbeiteten sie Angelegenheiten der nichtstreitigen Rechtspflege (Freiwillige Gerichtsbarkeit), das Verlassenschaftswesen und hatten die Führung der Vereins-, Handels-, Genossenschafts-, Muster-, Zeichen- und Schiffsregister inne. Sie führten auch die Grundbücher. Für Verhandlungen in Strafsachen aus Übertretungen und Vergehen, die höchstens mit Gefängnis bis zu drei Monaten zu bestrafen waren, wurden spezielle Schöffengerichte aus einem Amtsrichter und zwei gewählten ehrenamtlichen Schöffen gebildet.[01]
Mit dem Gesetz vom 11. März 1921 zur Entlastung der Gerichte kam es zu einer Erweiterung des Strafbefehlverfahrens und der schöffengerichtlichen Zuständigkeit. Mit Hilfe des Strafbefehls konnte ohne Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, was das Verfahren abkürzte.[02]
1924 kam es zu weiteren Reformmaßnahmen. Die mit 12 Geschworenen besetzten alten Schwurgerichte bei den Landgerichten entfielen. An ihre Stelle traten nach dem Schöffenprinzip organisierte Gerichte mit drei Berufs- und sechs Laienrichtern (Geschworene). Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasste nun neben Übertretungen und Vergehen zum Teil auch Verbrechen, wobei der Amtsrichter Strafsachen bis zu einer Haftstrafe von sechs Monaten entschied.[03]
Am 16. Februar 1923 führte der Erlass des Jugendgerichtsgesetzes zu weiteren Veränderungen der Gerichtsorganisation. Dieses begründete besondere Gerichte für Jugendsachen. Nach der sächsischen Ausführungsverordnung vom 8. Mai 1923 wurden große Jugendgerichte an den Landgerichtssitzen gebildet. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich auf die Strafsachen, für die nach den allgemeinen Bestimmungen das Reichsgericht bzw. ein Schwurgericht in Frage gekommen wären.[04]
Eine weitere Aufgabe wurde den Amtsgerichten durch das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 übertragen. Bei jedem Amtsgericht wurde ein Anerbengericht gebildet. Dieses Gericht sollte die Eintragung der sog. Erbhofbauern in die Erbhofrollen vornehmen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchführen. Ähnlich war es mit den Erbgesundheitsgerichten, die mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 eingerichtet wurden. Sie waren jeweils dem Amtsgericht angegliedert, das am Sitz eines Landgerichts bestand. Der Zuständigkeitsbereich umfasste das Territorium des jeweiligen Landgerichts.
Ebenfalls den Amtsgerichten angegliedert waren die Entschuldungsämter. Mit der 7. Verordnung zur Durchführungsbestimmung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 gingen die Aufgaben der Entschuldungsgerichte und Entschuldungsstellen auf die Entschuldungsämter über. Das Entschuldungsamt hatte seinen Sitz bei einem der Amtsgerichte und erledigte meist die Aufgaben für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte.[05]
Nach dem 8. Mai 1945 wurden die Amtsgerichte zu Einrichtungen des Landes Sachsen. 1947 gab es 57 sächsische Amtsgerichte mit zahlreichen Zweig- und Nebenstellen.
Veränderungen traten nochmals 1951 bzw. 1952 ein. Nachdem Erlass der Verordnung vom 5. Mai 1951 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation im Land Sachsen vom 28. Mai 1951 bestanden nach Zusammenlegungen noch 30 Amtsgerichte. Unter der Bezeichnung "Kreisgericht" wurden die Aufgaben der Amtsgerichte zwischen August und Oktober weitergeführt. Die gänzliche Auflösung erfolgte dann durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952. Die neugeschaffenen Kreisgerichte übernahmen die Aufgaben der streitigen Gerichtsbarkeit. Die der freiwilligen Gerichtsbarkeit gingen auf verschiedene andere Behörden über, so auf die Räte der Kreise, Städte und Stadtkreise die Vormundschaftssachen, die Führung der Grundbücher, die Pachtschutzsachen und das Handels- und Genossenschaftsregister. Das Vereinsregister übernahmen die Volkspolizeikreisämter, die Testaments- und Nachlasssachen die jeweiligen Staatlichen Notariate.
Die Geschichte, Aufgaben und Aktengruppen der sächsischen Amtsgerichte erläutert Dr. Volker Jäger ausführlich in seiner Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte, die dem Findbuch 30104 Amtsgericht Chemnitz als Anlage beiliegt.
2. Geschichte des Amtsgerichts Olbernhau
Die Gründung des Amtsgerichts Olbernhau erfolgte auf der Grundlage des Gesetzes die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend vom 1. Februar 1895. Es trat mit der Verordnung vom 2. Februar 1895 zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend, mit dem 1. April 1895 in Wirksamkeit. Dem Amtsgericht Olbernhau wurde die Gerichtsbarkeit über Ortschaften zugewiesen, die bis dahin zu den Bezirken der Amtsgerichte Zöblitz und Sayda gehörten.
Vom Amtsgerichtsbezirk Zöblitz übernahm das Amtsgericht Olbernhau die Orte Olbernhau mit Leibnitzdörfel, Bauerndorf, Grünthal, Hüttenreihe, Kerbe, Pfebe, Rungstock, Pulver-, Herren-, Hütten- und Rungstockmühle, Haungut, neue Schänke, Gut Obere Stute und Haus Schanze, Blumenau, Kupferhammer-Grünthal, Rothenthal und den Olbernhauer Forstrevier. Aus dem Amtsgerichtsbezirk Sayda wurden die Ortschaften Deutscheinsiedel mit Brüderwiese und Hammerwerk, Deutschneudorf mit Fuchsleithenberg, Mühlberggasse, Salzweg, Wetzelhübel und Wolfgasse, Deutschcatharienenberg, Hallbach mit Hölle und Hutha, Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg, Niederseiffenbach mit Lässigheerd, Glöckner-, Neu- und Niederlochmühle, Seiffner Grund, Hirschberg, Oberneuschönberg mit Eisenzeche und Zechenmühle, Oberseiffenbach mit Oberlochmühle, Reukersdorf und das Hirschberger Forstrevier in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Olbernhau überwiesen.
Am 13. November 1944 wurde das Amtsgericht Olbernhau in eine Zweigstelle des Amtsgerichts Marienberg umgewandelt.
Die Auflösung des Amtsgerichts Marienberg erfolgte dann durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952.
3. Bestandsanalyse
Der Bestand Amtsgericht Olbernhau enthält Nachlass- und Familienrechtsangelegenheiten, Unterlagen privater Notare, Vereins- und Genossenschaftsregisterakten, Handelsregister und
-registerakten sowie Marken-, Muster- und Zeichenregister und -registerakten. In geringerem Umfang sind auch Erbhofakten überliefert.
Der Bestand gibt Auskunft zur Orts- und Heimatgeschichte, zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie zur Struktur der Bevölkerung im Raum Olbernhau.
Für Familienforscher sind sicher die im Bestand überlieferten Testaments- und Nachlassangelegenheiten, Gewerbeanmeldungen, Familienrechtsangelegenheiten (z. B. Scheidungen, Vormundschaften, Vaterschaftsanerkennungen) von Interesse. Diese Unterlagen können aber ebenso für sozialgeschichtliche Untersuchungen ausgewertet werden.
Kultur- und sozialhistorisch aufschlussreich stellt sich das Vereinsregister dar. Mit seinen überlieferten Registerakten, z. B. christliche Vereine, Sport- und Touristenvereine, Kleingärtnervereine, Schützenvereine, Pensions- und Unterstützungskassen, Vereine der Freiwilligen Feuerwehr und Wirtschaftsvereine bietet es einen Einblick in das kulturelle und soziale Leben v.a. der 1920er und 1930er Jahre.
Zur industriellen Entwicklung im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Olbernhau geben die Handels-, Genossenschafts-, Muster- und Markenregister sowie -registerakten und Gewerbeanmeldungen Auskunft.
Nicht überliefert sind Unterlagen zum allgemeinen Geschäftsbetrieb und zur Geschäftsorganisation innerhalb des Amtsgerichts Olbernhau. So fehlen Unterlagen über die Geschäftsverteilung, zur Verwaltung der Gerichtsgebäude, zu Rechts- und Dienstverhältnissen von Beamten, Staatsanwälten und Angestellten, zur Einführung des Generalaktenplans, Beamten- und Ortsverzeichnisse sowie zu Aktenvernichtungen. Ebenfalls nicht überliefert sind Gerichtsprotokolle und Rundschreiben zentraler Justizbehörden. Für eine umfassende Recherche, v. a. in bezug auf die Arbeitsorganisation der Behörde sollten deshalb zusätzlich die Geschäftsakten anderer Amtsgerichtsbestände genutzt werden.
Bei der Nutzung des Bestandes ist auf die Einhaltung von Schutzfristen auf personenbezogene Unterlagen zu achten
4. Quellen und Literatur
Chemnitz in Wort und Bild – Festschrift zur Einweihung des Neuen Rathauses, Reprint 1991, Verlag Heimatland Sachsen GmbH.
Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen Justizbehörden, Dresden, 1903.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen , 1879/1880. Nr. 1-19. - (1879).- Nr. 1-10. - (1880).
Gesetzblatt der DDR, Jg. 1951, Nr. 55, S. 404.- Jg. 1952, Nr. 141, S. 983ff.
Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, hrsg. v. Thomas Klein, Marburg/Lahn, Johann-Gottfried-Herder-Institut, Bd. 14. Sachsen, bearb. von Thomas Klein, 1982.
R. Herrmann, Die Einschränkung der Schöffengerichtstätigkeit durch die reaktionäre Emminger-Verordnung, in: Staat und Recht, 3. Jg. (1954), H. 2, S. 208.
V. Jäger, Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte, masch., Staatsarchiv Leipzig, 1999.
Reichsgesetzblatt, Teil I, 1921, S. 229
Sächsisches Justizministerialblatt, 1921, S. 18ff , 1923, S. 70.
Sächsische Staatshandbücher, CD-ROM-Ausgabe, hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium des Innern, Dresden, 2001,
CD 1: Jg. 1728-1787, CD 2: Jg. 1788-1854, CD 3: Jg. 1858-1889, CD 4: Jg. 1890-1902 ,
CD 5: Jg. 1903-1934.
Schmidt, Annelise/Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen Nr. 1, 1988, S. 26 – 28.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten vom 2. Februar 1999, [geändert durch VwV vom 14. Dezember 1999 (SächsJMBL. 2000, S. 2)] in: Sächsisches Justizministerialblatt, hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium der Justiz, Dresden, 1999.
[01] Schmidt /Winar: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden, S. 26 – 28.
[02] Reichsgesetzblatt, Teil I, 1921, S. 229 und sächsische Ausführungsverordnung vom 26.3.1921, Sächsisches Justizministerialblatt, 1921, S. 18ff.
[03] R. Herrmann, Die Einschränkung der Schöffengerichtstätigkeit durch die reaktionäre Emminger-Verordnung, S. 208.
[04] Sächsisches Justizministerialblatt, 1923, S. 70.
[05] V. Jäger, Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte.
Übersicht über die Bestände des Sächsischen Landeshauptarchivs und seiner Landesarchive, Leipzig 1955, S. 216 - 219 (K. Blaschke)
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Nachlassangelegenheiten.- Familienrechtsangelegenheiten (u. a. Vormundschaften, Adoptionen, Pflegschaften).- Register zu Strafsachen.- Handelsregister.- Vereinsregister.- Genossenschaftsregister.- Musterregister.- Markenregister.- Zeichenregister.- Gewerbeanmeldungen und Gewerbeabmeldungen.- Erbhofakten.- Unterlagen des Amtsanwalts zu Olbernhau.- Unterlagen privater Notare.
Mit dem "Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichtes in Olbernhau betreffend" vom 1. Februar 1895 wurde die Errichtung eines Amtsgerichtes in Olbernhau festgelegt. Die "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung des Amtsgerichtes in Olbernhau betreffend"( vom 2. Februar 1895) bestimmte dessen Errichtung zum 1. April 1895. Es übernahm die Gerichtsbarkeit über Teile der Bezirke der Amtsgerichte Zöblitz und Sayda. Vom Bezirk des Amtsgerichtes Zöblitz wechselten die Ortschaften Olbernhau (mit Leibnitzdörfel, Bauerndorf, Grünthal, Hüttenreihe, Kerbe, Pfebe, Rungstock, Pulvermühle, Herrenmühle, Hüttenmühle, Rungstockmühle, Haingut, neue Schänke, Gut "Obere Stute" und Haus Schanze), Blumenau, Kupferhammer-Grünthal, Rothenthal sowie das Olbernhauer Forstrevier in dessen Verantwortungsbereich. Folgende Orte wurden dem Amtsgericht Sayda ausbezirkt: Deutscheinsiedel (mit Brüderwiese und Hammerwerk), Deutschneudorf (mit Fuchsleithenberg, Mühlberggasse, Salzweg, Wetzelhübel, Wolfsgasse, Deutschkatharinenberg), Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg, Niederseiffenbach (mit Lässigherd, Glöcknermühle, Neumühle, Niederlochmühle, Seiffner Grund anteilig, Hirschberg), Oberneuschönberg (mit Eisenzeiche anteilig und Zechenmühle), Oberseiffenbach (mit Oberlochmühle, Häuser bei Deutschkatharinenberg) und Reukersdorf sowie das Hirschberger Forstrevier.
In der Zeit von 1933 - 1945 errichtete das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Olbernhau. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Olbernhau war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Sayda angesiedelt. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.) Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wechselten die Ortschaften Rübenau, Ansprung und Sorgau vom Amtsgericht Zöblitz zum Amtsgerichtsbezirk Olbernhau. Aufgrund des "totalen Kriegseinsatzes" (Rundverfügung Nr. 3200 - 1.1094/44 des Oberlandesgerichtspräsidenten in Dresden vom 3. November 1944) wurden nach dem Einschränkungen 1943 im sächsischen Gerichtswesen zum 13. November 1944 an den Amtsgerichten weitere Gerichte zu Zweigstellen umgewandelt oder Gerichtstage eingerichtet. Dies betraf auch das Amtsgericht Olbernhau, das zu einer Zweigstelle des Amtsgerichtes Marienberg umgewandelt wurde. Nach dem Ende des Krieges legte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Nr. 2 vom 30. November 1945, S. 26). Mit der "Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" (vom 5. Mai 1951) wurden die Grenzen Amtsgerichtsbezirke neu festgelegt. Sie passten sich nun den Grenzen der Stadtkreise und Landkreise an. Mit den "Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen" (vom 28. Mai 1951) wurde die Amtsgerichtszweigstelle Olbernhau in eine Zweigstelle für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgewandelt. Aufgrund seiner Lage im Landkreis Marienberg war es dem Amtsgericht Marienberg angegliedert. In seinen territorialen Zuständigkeitsbereich fielen die folgenden Gemeinden: Ansprung, Blumenau, Forchheim, Hallbach, Haselbach, Olbernhau (mit Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg und Oberneuschönberg), Rothenthal, Rübenau, Sorgau und Wernsdorf.
In der Zeit von 1933 - 1945 errichtete das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Olbernhau. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Olbernhau war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Sayda angesiedelt. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.) Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wechselten die Ortschaften Rübenau, Ansprung und Sorgau vom Amtsgericht Zöblitz zum Amtsgerichtsbezirk Olbernhau. Aufgrund des "totalen Kriegseinsatzes" (Rundverfügung Nr. 3200 - 1.1094/44 des Oberlandesgerichtspräsidenten in Dresden vom 3. November 1944) wurden nach dem Einschränkungen 1943 im sächsischen Gerichtswesen zum 13. November 1944 an den Amtsgerichten weitere Gerichte zu Zweigstellen umgewandelt oder Gerichtstage eingerichtet. Dies betraf auch das Amtsgericht Olbernhau, das zu einer Zweigstelle des Amtsgerichtes Marienberg umgewandelt wurde. Nach dem Ende des Krieges legte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Nr. 2 vom 30. November 1945, S. 26). Mit der "Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" (vom 5. Mai 1951) wurden die Grenzen Amtsgerichtsbezirke neu festgelegt. Sie passten sich nun den Grenzen der Stadtkreise und Landkreise an. Mit den "Durchführungsbestimmungen zur Vereinfachung der Gerichtsorganisation in Sachsen" (vom 28. Mai 1951) wurde die Amtsgerichtszweigstelle Olbernhau in eine Zweigstelle für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgewandelt. Aufgrund seiner Lage im Landkreis Marienberg war es dem Amtsgericht Marienberg angegliedert. In seinen territorialen Zuständigkeitsbereich fielen die folgenden Gemeinden: Ansprung, Blumenau, Forchheim, Hallbach, Haselbach, Olbernhau (mit Kleinneuschönberg, Niederneuschönberg und Oberneuschönberg), Rothenthal, Rübenau, Sorgau und Wernsdorf.
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