Beständeübersicht
Bestand
30130 Amtsgericht Pausa
Datierung | 1751 - 2005 |
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Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 38,99 |
Bestand enthält auch 2992 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular
Einleitung
Das vorliegende Findhilfsmittel enthält alle zur Zeit im Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz
archivierten Unterlagen zum Handelsregister A und B aus der Provenienz des früheren Amtsgerichts Pausa.
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten für die Handelsregisterführung:
Mit Wirkung vom 1. März 1862 wurde das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch in Sachsen eingeführt. Artikel 12 des Zweiten Teiles bestimmte die Führung von Handelsregistern bei den Handelsgerichten.[01] Durch das Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reiches vom 27. Januar 1877 wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1879 die Bildung der Amtsgerichte als unterste Gerichtsbehörde bestimmt, denen neben Angelegenheiten des bürgerlichen Rechtsstreites außerdem Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, u. a. die Führung der Handelsregister, oblag.[02]
Die Führung des Handelsregisters mit den Abteilungen A und B wurde mit Verfügung des Reichsjustizministeriums vom 12. August 1937, der sogenannten "Handelsregisterverfügung", angeordnet. Grundlage dieser Verfügung war § 125, Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der VO vom 10. August 1937 .[03] Die zum damaligen Zeitpunkt existierenden und bisher unter HR-Registernummern eingetragenen Firmen wurden 1938 in die neugeschaffenen Abteilungen umgeschrieben und erhielten HRA- bzw. HRB-Registernummern. Die vor diesem Zeitraum gebildeten Handelsregisterakten wurden unter der neu vergebenen Nummer fortgeführt.
In der Abteilung A sind Einzelgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften eingetragen; die Abteilung B enthält die Eintragungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Die Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 vom 23.4.1948 erteilte Instruktionen für das Verfahren der gerichtlichen Eintragung der Betriebe, die in das Eigentum des Volkes übergegangen sind.[04] Unter Punkt 10 wird bestimmt: "Die Eintragung des volkseigenen Betriebes wird in Abschnitt "A" des Handelsregisters vorgenommen." Diese Regelung galt auch für die Vereinigungen volkseigener Betriebe.
Auf der Grundlage des § 5 der VO vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft bestimmte der § 4 der 4. DB vom 7. April 1952 die Führung einer Handelsregisterabteilung C im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk.[05] In dieser Abteilung C waren volkseigene Betriebe und den volkseigenen Betrieben gleichgestellte Unternehmen einzutragen, die bislang zunächst in der Abteilung A mit eingetragen worden waren. Für das Handelsregister C hatten die Amtsgerichte gesonderte Registerbände und Registerakten zu führen.[06]
Das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952 begründete die Bildung von Bezirks- und Kreisgerichten.[07] Gleichzeitig trat damit das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 mit all seinen Abänderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Mit Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 erfolgte eine neue Zuständigkeitsregelung.[08] Der § 49 bestimmte, daß das Handelsregister, Abteilungen A und B, bei der Abteilung Örtliche Industrie und Handwerk des örtlich zuständigen Rates des Kreises zu führen war. Die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft (HRC) wurde gemäß § 60, Abs. 1 dem örtlich zuständigen Rat des Kreises, Referat Staatliches Eigentum zugewiesen. (vgl. § 61). Mit Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 hatte die Registerführung des bisherigen Handelsregisters C in den Kreisen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei den Bezirksvertragsgerichten auf Bezirksebene zu erfolgen.[09]
Mit Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR wurden seit dem 2. Halbjahr 1990 Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den bestehenden Kreisgerichten wahrgenommen.[10] Das Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen vom 30. Juni 1992 verfügte die Auflösung der Kreis- und Bezirksgerichte und die Wiedereinführung der Ordentlichen Gerichtsbarkeit.[11] Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über gerichtliche Zuständigkeiten vom 14. Juli 1994 wies dem Amtsgericht Chemnitz die Führung des Handelsregisters im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichtsbezirke des Regierungsbezirkes Chemnitz zu.[12]Registraturverhältnisse
Die im StAC vorliegenden Registerakten wurden vom Registergericht beim Amtsgericht Chemnitz abgegeben. Das Registergericht hat diese Akten von den früheren Abt. Handel und Versorgung, Örtliche Industrie der Räte der Kreise des ehemaligen Bezirkes Karl-Marx-Stadt übernommen. Diese Akten waren entweder bereits gelöscht oder wurden von amtswegen durch das Registergericht bzw. seinen Funktionsvorgänger, das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt, zur Löschung gebracht.
Die Registerakten bestehen in der Regel aus den Schriftstücken, die zur Registereintragung geführt haben und einem Registerblatt. Das beiliegende Registerblatt (Registerauszug) ist mit den Eintragungen im Registerbuch identisch. Akten, die durch das Registergericht zur Löschung gebracht worden sind, enthalten darüber hinaus finanzamtliche Mitteilungen und die Akte des Löschungsverfahrens mit einem 3 AR-Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei der Verzeichnung mit dem Archiv-Verzeichnungsprogramm Augias 6.2. als Registratursignatur erfaßt worden
[01] Gesetz des Königreichs Sachsen vom 30.10.1861
[02] vgl. Archivmitteilungen 1/1988: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten.
[03] Reichsgesetzblatt Jg. 1937, Teil I, S. 900
[04] Zentralverordnungsblatt, Jg. 1948, Nr. 15, S. 145
[05] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1952, Nr. 45, S.290 ff.
[06] Diese Überlieferung ist im StAC überliefert und mit einem gesonderten Spezialinventar erschlossen.
[07] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1952, Nr. 141, S. 983 ff.
[08] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1952, Nr. 146, S. 1057 ff.
[09] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1968, Teil II, Nr. 121, S. 968 ff.; s. auch: Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 in Gesetzblatt der DDR, Jg. 1980, Teil II, Nr. 14 , S. 115 ff. Das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt ist ebenfalls im StAC archiviert.
[10] .Verordnung zur Anwendung von Rechtsvorschriften vom 11. Juli 1990 in: Gesetzblatt der DDR, Jg. 1990, Teil I, Nr. 44, S. 713 ff
[11] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1992, Nr. 22, S. 287 ff.
[12] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1994, Nr. 44, S. 1313 ff.
Das vorliegende Findhilfsmittel enthält alle zur Zeit im Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz
archivierten Unterlagen zum Handelsregister A und B aus der Provenienz des früheren Amtsgerichts Pausa.
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten für die Handelsregisterführung:
Mit Wirkung vom 1. März 1862 wurde das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch in Sachsen eingeführt. Artikel 12 des Zweiten Teiles bestimmte die Führung von Handelsregistern bei den Handelsgerichten.[01] Durch das Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reiches vom 27. Januar 1877 wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1879 die Bildung der Amtsgerichte als unterste Gerichtsbehörde bestimmt, denen neben Angelegenheiten des bürgerlichen Rechtsstreites außerdem Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, u. a. die Führung der Handelsregister, oblag.[02]
Die Führung des Handelsregisters mit den Abteilungen A und B wurde mit Verfügung des Reichsjustizministeriums vom 12. August 1937, der sogenannten "Handelsregisterverfügung", angeordnet. Grundlage dieser Verfügung war § 125, Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der VO vom 10. August 1937 .[03] Die zum damaligen Zeitpunkt existierenden und bisher unter HR-Registernummern eingetragenen Firmen wurden 1938 in die neugeschaffenen Abteilungen umgeschrieben und erhielten HRA- bzw. HRB-Registernummern. Die vor diesem Zeitraum gebildeten Handelsregisterakten wurden unter der neu vergebenen Nummer fortgeführt.
In der Abteilung A sind Einzelgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften eingetragen; die Abteilung B enthält die Eintragungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Die Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 vom 23.4.1948 erteilte Instruktionen für das Verfahren der gerichtlichen Eintragung der Betriebe, die in das Eigentum des Volkes übergegangen sind.[04] Unter Punkt 10 wird bestimmt: "Die Eintragung des volkseigenen Betriebes wird in Abschnitt "A" des Handelsregisters vorgenommen." Diese Regelung galt auch für die Vereinigungen volkseigener Betriebe.
Auf der Grundlage des § 5 der VO vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft bestimmte der § 4 der 4. DB vom 7. April 1952 die Führung einer Handelsregisterabteilung C im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk.[05] In dieser Abteilung C waren volkseigene Betriebe und den volkseigenen Betrieben gleichgestellte Unternehmen einzutragen, die bislang zunächst in der Abteilung A mit eingetragen worden waren. Für das Handelsregister C hatten die Amtsgerichte gesonderte Registerbände und Registerakten zu führen.[06]
Das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952 begründete die Bildung von Bezirks- und Kreisgerichten.[07] Gleichzeitig trat damit das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 mit all seinen Abänderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Mit Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 erfolgte eine neue Zuständigkeitsregelung.[08] Der § 49 bestimmte, daß das Handelsregister, Abteilungen A und B, bei der Abteilung Örtliche Industrie und Handwerk des örtlich zuständigen Rates des Kreises zu führen war. Die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft (HRC) wurde gemäß § 60, Abs. 1 dem örtlich zuständigen Rat des Kreises, Referat Staatliches Eigentum zugewiesen. (vgl. § 61). Mit Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 hatte die Registerführung des bisherigen Handelsregisters C in den Kreisen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei den Bezirksvertragsgerichten auf Bezirksebene zu erfolgen.[09]
Mit Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR wurden seit dem 2. Halbjahr 1990 Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den bestehenden Kreisgerichten wahrgenommen.[10] Das Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen vom 30. Juni 1992 verfügte die Auflösung der Kreis- und Bezirksgerichte und die Wiedereinführung der Ordentlichen Gerichtsbarkeit.[11] Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über gerichtliche Zuständigkeiten vom 14. Juli 1994 wies dem Amtsgericht Chemnitz die Führung des Handelsregisters im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichtsbezirke des Regierungsbezirkes Chemnitz zu.[12]Registraturverhältnisse
Die im StAC vorliegenden Registerakten wurden vom Registergericht beim Amtsgericht Chemnitz abgegeben. Das Registergericht hat diese Akten von den früheren Abt. Handel und Versorgung, Örtliche Industrie der Räte der Kreise des ehemaligen Bezirkes Karl-Marx-Stadt übernommen. Diese Akten waren entweder bereits gelöscht oder wurden von amtswegen durch das Registergericht bzw. seinen Funktionsvorgänger, das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt, zur Löschung gebracht.
Die Registerakten bestehen in der Regel aus den Schriftstücken, die zur Registereintragung geführt haben und einem Registerblatt. Das beiliegende Registerblatt (Registerauszug) ist mit den Eintragungen im Registerbuch identisch. Akten, die durch das Registergericht zur Löschung gebracht worden sind, enthalten darüber hinaus finanzamtliche Mitteilungen und die Akte des Löschungsverfahrens mit einem 3 AR-Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei der Verzeichnung mit dem Archiv-Verzeichnungsprogramm Augias 6.2. als Registratursignatur erfaßt worden
[01] Gesetz des Königreichs Sachsen vom 30.10.1861
[02] vgl. Archivmitteilungen 1/1988: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten.
[03] Reichsgesetzblatt Jg. 1937, Teil I, S. 900
[04] Zentralverordnungsblatt, Jg. 1948, Nr. 15, S. 145
[05] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1952, Nr. 45, S.290 ff.
[06] Diese Überlieferung ist im StAC überliefert und mit einem gesonderten Spezialinventar erschlossen.
[07] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1952, Nr. 141, S. 983 ff.
[08] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1952, Nr. 146, S. 1057 ff.
[09] Gesetzblatt der DDR, Jg. 1968, Teil II, Nr. 121, S. 968 ff.; s. auch: Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 in Gesetzblatt der DDR, Jg. 1980, Teil II, Nr. 14 , S. 115 ff. Das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt ist ebenfalls im StAC archiviert.
[10] .Verordnung zur Anwendung von Rechtsvorschriften vom 11. Juli 1990 in: Gesetzblatt der DDR, Jg. 1990, Teil I, Nr. 44, S. 713 ff
[11] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1992, Nr. 22, S. 287 ff.
[12] Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 1994, Nr. 44, S. 1313 ff.
Übersicht über die Bestände des Sächsischen Landeshauptarchivs und seiner Landesarchive, Leipzig 1955, S. 218 (K. Blaschke).
Archivalische Quellennachweise zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Bd. 5, Teil 3, ms. gedr. 1961, S. 738
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Archivalische Quellennachweise zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Bd. 5, Teil 3, ms. gedr. 1961, S. 738
Schmidt, Anneliese; Winar, Sigrid: Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen 1/1988, S. 26 - 28.
Allgemeiner Dienstbetrieb.- Gerichtsorganisation.- Gerichtsgefängnis.- Bauunterhalt.- Personalverwaltung.- Zivilverfahren.- Familienrechtsangelegenheiten.- Nachlassangelegenheiten.- Zwangsvollstreckungen.- Strafprozesse.- Handelsregister, Abt. A.- Vereinsregister.- Güterrechtsregister.- Genossenschaftssregister.- Grundbücher.- Grundakten.
Die "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" (vom 28. Juli 1879) legte die einzelnen Amtsgerichte und deren örtliche Verantwortlichkeit fest. Das Amtsgericht Pausa war demzufolge dem Landgericht Plauen untergeordnet. Zum territorialen Zuständigkeitsbereich gehörten die folgenden Gemeinden: Pausa (mit Rietzmar, Spitzenburg, Trotzenburg, Kobersburg und anteilig Mittelhöhe), Demeusel, Drochaus (mit Geiersberg und Uelm), Dröswein, Ebersgrün, Fasendorf, Kornbach, Langenbach, Langenbuch, Linde (mit Oberlinde), Mehltheuer, Mühltroff, Oberpirk (mit Bitthäusern), Oberreichenau, Ranspach, Schönberg, Thierbach, Unterpirk, Unterreichenau (mit anteilig Mittelhöhe), Wallengrün sowie anteilig das Pausaer Forstrevier.
In der Zeit von 1933 - 1945 etablierte das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Pausa. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Pausa war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Schwarzenberg angesiedelt. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.)
Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten. Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wurde das bisherige Amtsgericht Pausa in den Amtsgerichtsbezirk Plauen aufgenommen und vor Ort nur noch Gerichtstage abgehalten.
Nach dem Ende des Krieges setzte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 (vom 30. November 1945) das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück. Bis 1952 erfolgte - neben der grundlegenden territorialen und administrativen Neugliederung in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR - auch eine Umgestaltung der Justiz. Daraus resultierte etwa eine Veränderung der Zuständigkeitsbereiche der Amtsgerichte, die sich nun den Grenzen der Landkreise und Stadtkreise anpassten ("Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" vom 5. Mai 1951). Pausa wurde 1952 dem Landkreis Zeulenroda zugeordnet und fiel damit in den Zuständigkeitsbereich des Kreisgerichts Zeulenroda.
In der Zeit von 1933 - 1945 etablierte das NS-Regime eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondergerichten. Dazu zählten u. a. auch die Anerbengerichte, die mit dem Reichserbhofgesetz (vom 29. September 1933) etabliert wurden. Sie waren organisatorischen an den Amtsgerichten angesiedelt und entschieden in Erbhofrechtsstreitigkeiten - so auch am Amtsgericht Pausa. Darüber hinaus legte das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Entschuldungsverhältnisse" (vom 1. Juni 1933) bestimmte Amtsgerichte als örtlich zuständige Behörden für das Entschuldungsverfahren von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben fest. Für den Amtsgerichtsbezirk Pausa war das zuständige Entschuldungsamt am Amtsgericht Schwarzenberg angesiedelt. (Diese und weitere Ausnahme- und Sondergerichte wurden jedoch durch die Proklamation Nr. 3, Absatz III des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945 wieder aufgelöst.)
Um die "Aufgaben unter den besonderen Verhältnissen des Krieges auch weiterhin [..] erfüllen [zu können]" (RGBl. 1942 I, S. 139) bestimmte Adolf Hitler die Vereinfachung der Rechtspflege. Unter der Prämisse trotz kriegsbedingter Einschränkungen den Gerichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, wurden in der Folge eine Vielzahl der Amtsgerichte in Sachsen zu Zweiggerichten umgewandelt bzw. gänzlich aufgelöst oder vor Ort nur noch einmal oder mehrmals wöchentlich Gerichtstage abgehalten. Im Rahmen dieser Umorganisation des Gerichtswesens wurde das bisherige Amtsgericht Pausa in den Amtsgerichtsbezirk Plauen aufgenommen und vor Ort nur noch Gerichtstage abgehalten.
Nach dem Ende des Krieges setzte der Alliierte Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 4 (vom 30. November 1945) das Gerichtswesen wieder auf den Stand von vor 1933 - mit der Aufteilung Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht - zurück. Bis 1952 erfolgte - neben der grundlegenden territorialen und administrativen Neugliederung in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR - auch eine Umgestaltung der Justiz. Daraus resultierte etwa eine Veränderung der Zuständigkeitsbereiche der Amtsgerichte, die sich nun den Grenzen der Landkreise und Stadtkreise anpassten ("Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Land Sachsen" vom 5. Mai 1951). Pausa wurde 1952 dem Landkreis Zeulenroda zugeordnet und fiel damit in den Zuständigkeitsbereich des Kreisgerichts Zeulenroda.
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