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Beständeübersicht

Bestand

30369 Kircheninspektion Marienberg

Datierung1781 - 1944
Benutzung im Staatsarchiv Chemnitz
Umfang (nur lfm)7,50
Vorbemerkung


Das vorliegende Findbuch ist das Ergebnis einer Konversion des bereits zu diesem Bestand vorhandenen maschinenschriftlichen Findbuches aus dem Jahr 1970.



Ziel der Konversion war die Verbesserung der Recherchemöglichkeiten durch die Eingabe in die Erschließungsdatenbank Augias-Archiv. Dabei wurden die maschinenschriftlich vorliegenden Angaben ohne inhaltliche Veränderung in die digitale Form überführt. Die im Findbuch von 1970 verwendete Terminologie, welche auch die gesellschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bearbeitung widerspiegelt, blieb folglich unberührt. Dies gilt sowohl für die einzelnen Verzeichnungseinheiten als auch für die Findbucheinleitung und das Register. Eine – fachlich wünschenswerte – Überarbeitung kann derzeit aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen.

Das vorliegende Findbuch ist also nur sehr begrenzt Resultat einer neuen Bearbeitung; es spiegelt im wesentlichen den Bearbeitungstand von 1970 wider.

Einleitung

1874 wurde in Sachsen die Kirchenverwaltung von der Staatsverwaltung getrennt, nachdem vorher Kirche und Schule seit dem Mittelalter stets gemeinsam verwaltet worden waren. Eine neue, rein kirchliche Oberbehörde wurde geschaffen: das Landeskonsistorium. Auf dieses gingen die Kirchenaufsicht und alle damit zusammenhängenden Aufgaben über, die bis 1874 dem Kultusministerium zugestanden hatten. Auch die kirchlichen Aufgaben der bisherigen Regionalbehörden, der von 1835 bis 1874 bestehenden vier Kreisdirektionen, übernahm das Landeskonsistorium. Das Kultusministerium übte von nun an nur noch die staatliche Aufsicht und den Schutz für die Kirchen aller Konfessionen aus. Die Mitglieder des Landeskonsistoriums wurden nicht vom Kultusminister, sondern von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern berufen, die den König in seiner Funktion als oberster Bischof der Landeskirche repräsentierten.

In der lokalen Ebene der Staatsverwaltung traten an die Stelle der bisherigen Kirchen- und Schulinspektionen, die sich aus dem Superintendenten und einer weltlichen Behörde (1856 - 1874 dem Gerichtsamt) zusammengesetzt hatten, nun im Bezirk jeder Amtshauptmannschaft eine Bezirksschulinspektion und eine Kircheninspektion. Die Bezirksschulinspektionen unterstanden dem Kultusministerium, die Kircheninspektionen dem Landeskonsistorium. Mitglied jeder Bezirksschulinspektion waren der Amtshauptmann und ein nur dem Staat verantwortlicher Bezirksschulinspektor. In den Kircheninspektionen dagegen arbeiteten die Superintendenten weiterhin ganz eng mit Vertretern staatlicher Behörden zusammen. In Nachfolge der Gerichtsämter war nämlich jeder Amtshauptmann als weltliche Koinspektion Mitglied auch der Kircheninspektion. Vorsitzender der Kircheninspektion war der Superintendent, während der Amtshauptmann das "Direktorium actorum", d. h. die Registraturführung innehatte. Ebenso wie die Bezirksschulinspektionen waren die Kircheninspektionen von der Amtshauptmannschaft getrennte selbständige Behörden. In 80 größeren Städten mit revidierter Städteordnung war noch der Stadtrat drittes Mitglied der Kircheninspektion. In den drei Großstädten Dresden, Leipzig und Chemnitz war nur der Stadtrat, aber kein Amtshauptmann beteiligt.

Die Kircheninspektionen hatten nur noch kirchliche Aufgaben und keinen direkten Einfluss auf das Schulwesen. Aber auch nach dem sächsischen Volksschulgesetz von 1873 übte noch der Pfarrer als Ortsschulinspektor über kleinere Schulen, die nicht von einem Schuldirektor geleitet wurden, die fachliche Schulaufsicht aus. Daraufhin standen im Jahre 1892 von allen sächsischen Volksschulen 5.425 unter Schuldirektoren und 3.045 unter Geistlichen als Ortsschulinspektoren. In allen Fällen hatten Geistliche die Aufsicht über den schulischen Religionsunterricht. Außerdem hatte der Ortspfarrer als Mitglied des örtlichen Schulvorstandes oder Schulausschusses bis 1918 bzw. bis 1921 auch wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der Schule.

Eine grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche erfolgte erst durch Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung und demgemäß in Sachsen durch die Kirchenverfassung vom 29. Mai 1922. Daraufhin wurden die Kircheninspektionen 1926 aufgehoben und rein kirchliche Bezirkskirchenämter gebildet, die sich aus dem Superintendenten und einem rechtskundigen Kirchenamtsrat zusammensetzten.

Nachdem so die Amtshauptleute aus den Kircheninspektionen ausgeschieden waren, sollten die Amtshauptmannschaften nach einer Verordnung vom 8. April 1927 alle laufenden Akten und Vorgänge über Kirchenangelegenheiten sofort, die bereits abgeschlossenen Akten aber nur auf Antrag an die Kirchenbehörden abgeben. Nur die Kirchschullehnsakten über Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirche blieben grundsätzlich in staatlicher Hand. – Die Abteilungen IX. (Kirchensachen) der amtshauptmannschaftlichen Registraturen enthalten daher heute in der Regel nur noch rein staatliche, allein bei der Amtshauptmannschaft entstandene Verwaltungsakten, die die Aufsicht über die Kirchen und Sekten betreffen, dazu einige Kirchschullehnsakten und manchmal auch ganz wenige Akten der Kircheninspektion, die 1927 wohl versehentlich nicht mit an die Kirche abgegeben wurden. Diese Kirchenakten wurden im Bestand jeder Amtshauptmannschaft im Registraturzusammenhang belassen. Die Amtshauptmannschaften Flöha und Marienberg haben jedoch offensichtlich sämtliche Akten der Kircheninspektionen Flöha und Marienberg behalten, da die dortigen Bezirkskirchenämter eine Herausgabe der Akten anscheinend nicht beantragt haben. Hier bilden die Akten der Kircheninspektionen 1874 - 1926 einschließlich der von den Gerichtsämtern übernommenen Vorakten der Kirchen- und Schulinspektionen in Kirchenangelegenheiten (1856 - 1874) gesonderte Aktenbestände.

Die Akten der Kircheninspektionen Flöha und Marienberg gelangten im Jahre 1963 zusammen mit denen der Amtshauptmannschaften Flöha und Marienberg in das Staatsarchiv. Sie umfassen 425 AE aus den Jahren 1831 - 1918 bzw. 330 AE aus der Zeit von 1831 - 1940. Der Bestand Kircheninspektion Flöha wurde von dem Unterzeichneten, der der Kircheninspektion Marienberg von Monika Peikert, Christine Horn und Heidelore Messow 1963 - 1969 erschlossen. Die Findbücher wurden 1970 fertiggestellt.

Dresden, im August 1970|-----|Schmidt

Retrokonversion 2019
Jeserich/Pohl/von Unruh: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 548 f., Bd. 4, S. 596 ff.
Löscher, H.: Ursprung und Aufhebung der Kircheninspektion, Leipzig 1927.
Allgemeine Kirchensachen.- Religionskultus.- Religionsgesellschaften.- Parochialverfassung.- Kirchenbehörden.- Kirchenvermögen.- Ortsgesetze zur Kirche.- Bauangelegenheiten geistlicher Gebäude.
Die aus der Superintendentur Marienberg (vor 1843 Superintendentur Annaberg), den Ämtern und Patrimonialgerichten (bis 1856) sowie den Gerichtsämtern Lengefeld, Marienberg, Wolkenstein und Zöblitz zusammengesetzten Kirchen- und Schulinspektionen wurden 1874 durch die Kircheninspektion Marienberg abgelöst. Der Amthauptmann als weltlicher Koinspektor führte gemeinsam mit dem Superintendenten die Kircheninspektion. Mit der Umsetzung der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche des Freistaates Sachsen von 1922 wurde die Kircheninspektion Marienberg 1926 aufgelöst. An ihre Stelle trat das Bezirkskirchenamt Marienberg.
Weitere Angaben siehe Einleitung zur Tektonikgruppe 02.03.06.04.
Der Bestand enthält auch Unterlagen der Kircheninspektionen Forchheim, Mittelsaida, Wolkenstein und Zöblitz.
  • 1970 | Findbuch
  • 2019 | elektr. Findmittel
  • 2025-03-06 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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