Beständeübersicht
Bestand
30593 Herrschaft Waldenburg
Datierung | 1423 - 1946 |
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Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 66,39 |
Bestand enthält auch 1 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular
Die "Schönburgischen Lande"
Im 12. Jahrhundert begannen im Gebiet zwischen Saale, Pleiße, Elbe, Spree und Oder die landesherrliche Territorienbildung mit Landesausbau sowie die Gründung von Dörfern und Städten. Erfolgreich bemühte sich das deutsche Königtum um den Aufbau eines Reichsterritoriums, wobei das Gebiet von Altenburg südwärts entlang der Weißen Elster, Pleiße und Zwickauer Mulde bis zum Kamm des mittleren und westlichen Erzgebirges besiedelt wurde. Träger des Landesausbaus waren u. a. Geistliche und Ministeriale. Zu Letzteren werden auch die Herren von Schönburg gezählt. Sie gründeten ihr Hauskloster in Geringswalde und mit dem Bau der Burgen in Glauchau, ihrem späteren Hauptsitz, und Lichtenstein die gleichnamigen Herrschaften. Zweifellos gehörten die Schönburger zu jenen Ministerialen, denen es gelang, stabile Herrschaften zu errichten.
Zur Arrondierung ihrer Gebiete erweiterten sie ihren Besitz um die Herrschaften Meerane (um 1300), Stollberg (nach 1300 - 1367) und Crimmitschau (1301 -1413), Waldenburg (1375/78) sowie die Grafschaft Hartenstein (1406/39). Den Herren von Schönburg gelang es ebenfalls, sich in der Oberlausitz und in Böhmen an der Eger niederzulassen. Zu den Besitzungen in Böhmen gehörten Pirstein, Hassenstein, E-gerberg und Neuschönberg. Dazu traten noch die Herrschaften Wehlen (1523), Lohmen (1524) und Hohnstein (1525) in der Sächsischen Schweiz.
Ihre umfangreichen zusammenhängenden Besitzungen, besonders im Muldengebiet, nutzten die Herren von Schönburg ähnlich wie die Markgrafen von Meißen oder die Landgrafen von Thüringen zur Ausbildung einer eigenständigen Landesherrschaft. Es gelang ihnen, landesherrliche Rechte zu erlangen, wozu das Berg-, Münz-, Waffenregal, Zoll- und Geleitsrechte, die hohe Gerichtsbarkeit und die Kirchenhoheit gehörten. Die Schönburger bauten ihre eigene Verwaltung auf und nahmen Abgaben und Steuern ein.
Um den Arrondierungsbestrebungen der benachbarten Markgrafen von Meißen zu entgehen, trugen die Herren von Schönburg um 1300 ihre Herrschaften Glauchau, Lichtenstein und Meerane dem böhmischen König als Lehn auf, wodurch diese verfassungsrechtlich Reichsafterlehen wurden. Die Herrschaft Waldenburg war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes durch das Haus Schönburg ein böhmisches Reichsafterlehn, die Grafschaft Hartenstein ein sächsisches Reichsafterlehn.
Im 15. und 16. Jahrhundert befanden sich die Herren von Schönburg auf dem Höhepunkt ihrer politischen und ökonomischen Macht. Es war ihnen gelungen, sich neben dem Muldengebiet auch in Böhmen und in der Oberlausitz zu etablieren.
Unabhängig vom Herzogtum Sachsen führten die Schönburger 1542 die Reformation in ihren Territorien ein und bauten ein eigenes Kirchenregiment mit einem Gesamtkonsistorium, Superintendenturen, Inspektionen und Ephorien auf.
Zur Abrundung der Gebiete im Muldental tauschten sie 1543 ihre in der Sächsischen Schweiz gelegenen Herrschaften Lohmen, Wehlen und Hohnstein gegen die sächsisch-albertinischen Herrschaften Penig und Wechselburg. 1543 erwarben sie außerdem die aus den Klosterbesitzungen gebildete Herrschaft Remse und 1548 die Herrschaft Rochsburg.
Das schönburgische Territorium im Muldental grenzte an das ernestinische und al-bertinische Sachsen bzw. seit dem Verkauf des oberen Teils der Grafschaft Harten-stein 1559 umschloss das albertinische Kursachsen fast vollständig die schönburgi-schen Gebiete. Die Arrondierungsbestrebungen der Wettiner richteten sich v. a. nach Westen und nach innen gegen von ihnen eingeschlossene Herrschaften. Davon waren die Schönburger im starken Maße betroffen. Deshalb ist ihnen die Schaffung eines geschlossenen Territoriums nie gelungen.
1524 errichteten die Brüder Wolf I. und Ernst II. das "Gesamthaus" Schönburg, das bei allen künftigen Teilungen eine einheitliche Vertretung nach außen gewährleisten und einen Zerfall des schönburgischen Territoriums verhindern sollte. Sie bestimmten einen Regierungssitz, an dem sich die Zentralverwaltung (ab 1616 Glauchau), die "Gesamtregierung", mit dem Lehnhof, dem Lehngericht sowie ab 1556 dem gemeinsamen Archiv befanden.
Die erste große Teilung der schönburgischen Besitzungen erfolgte 1556 in die drei Hauptlinien Waldenburg, Glauchau (ausgestorben 1610) und Penig (später Glauchau). Aufgrund des noch bis zum 19. Jahrhundert fehlenden Primogeniturrechtes kam es zu zahlreichen Erbteilungen und Linienbildungen, wodurch zahlreiche kleinere Residenzen als Herrschaftsmittelpunkte entstanden.
In seinem Gebiet übte der jeweilige Herrschaftsinhaber die landesherrliche Gewalt aus. In gemeinschaftlichen Angelegenheiten traten die Schönburger jedoch als Ge-samthaus auf - eine Institution, bei dem alle Schönburger ein Mitspracherecht aus-übten.
Aufgrund ihrer lehnsrechtlichen Stellung gehörten die Herren von Schönburg sowohl zu den Reichsständen als auch zu den sächsischen Landständen und nahmen deshalb an Reichstagen und an sächsischen Landtagen teil.
Als die Schönburger 1656 vom Kaiser die Reichsstandschaft und 1700 den Reichs-grafentitel bestätigt erhielten, stärkte das ihre selbstständige Stellung innerhalb Kur-sachsens. Dennoch gelang es den sächsischen Kurfürsten im 18. Jahrhundert, die bestehenden Lehnsverhältnisse zu ihren Gunsten zu verändern.
Nach langen Auseinandersetzungen mussten die Schönburger im Haupt- und Ne-benrezess vom 4. Mai 1740 die landesfürstliche Oberbotmäßigkeit und die territoriale Oberhoheit von Kursachsen anerkennen, wodurch sie landesherrliche Rechte partiell verloren. Aus den Reichsafterlehnsherrschaften wurden jetzt die so genannten Rezessherrschaften.
Auch wenn die Grafen von Schönburg 1768 die Rezesse annullierten, setzte sich Kursachsen nach 1779 endgültig als alleiniger Landesherr über die schönburgischen Rezessherrschaften durch. Die Erhebung von Otto Carl Friedrich von Schönburg und seiner Nachkommen von der Waldenburger Linie in den Reichsfürstenstand 1790 hatte keine Auswirkung mehr auf die verfassungsrechtliche Stellung des Hauses Schönburg. Schrittweise erfolgte die systematische Eingliederung des ehemals selbstständigen Territoriums in den sächsischen Staat.
Nach dem Übergang des Königreichs Sachsen zur konstitutionellen Monarchie 1831 erfolgte auch die Neuregelung des Verhältnisses zum Haus Schönburg. Es kam zum Abschluss eines Erläuterungsrezesses am 9. Oktober 1835, der den Rezess von 1740 modifizierte und der 1836 unter den Schutz des Deutschen Bundes gestellt wurde. 1878 gelang es dem Königreich Sachsen, die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im Gebiet der Schönburgischen Herrschaften zu übernehmen.
Danach waren die Schönburger nicht mehr Träger staatlicher Hoheitsrechte. Sie gehörten zum sächsischen Hochadel, ausgestattet mit umfangreichem Privatbesitz, mit Schlössern, gewerblichen Unternehmen und Kunstvermögen. Mit der Enteignung 1945 verloren sie alle Besitzungen in der Sowjetischen Besatzungszone.
Die Waldenburger Linie und ihre Verwaltung
Ende des 15. und im 16. Jahrhundert wurden in den Territorien des Heiligen Römischen Reiches vielfach Verwaltungsreformen durchgeführt. Kennzeichnend waren die Einführung einer mehrstufigen Verwaltung und die Bildung von Behörden. Auch die Herren von Schönburg bildeten keine Ausnahme. Sie teilten ihre Herrschaften nicht nur in Ämter ein, sondern schufen neben der Gesamtregierung als Zentralverwaltung auch ein Bergamt und ein Konsistorium, die ebenfalls zentrale Aufgaben wahrnahmen.
Allerdings ist die Verwaltungsgeschichte der Herren von Schönburg bisher nur wenig in das Blickfeld der historischen Forschung gerückt. Regulative, Gesetze, Verordnungen, Bestallungen oder dergleichen, die die Verwaltungsstruktur deutlich machen würden, sind kaum überliefert.
Zu den Besitzungen der nach 1556 durch Teilungen zersplitterten Waldenburger Hauptlinie, auch obere Linie genannt, gehörten die Reichsafterlehnsherrschaften Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein. Jede Herrschaft besaß eine Resi-denz mit einem lokalen Verwaltungssitz, dem Amt. 1797 gelang es Otto Carl Friedrich von Schönburg von der Waldenburger Linie, die Lehnsherrschaft Remse zu er-werben. Deshalb umfasst der zusammengefasste Bestand "Herrschaft Waldenburg" auch Unterlagen zur Verwaltung dieser Herrschaften.
Während bis Mitte des 18. Jahrhunderts in Waldenburg nur die Amtsverwaltung bestand, kam es unter Otto Carl Friedrich von Schönburg (1758-1800) zu Veränderungen in der Administration seines Besitzes. Nachdem alle Nebenlinien der Waldenburger Hauptlinie ausgestorben waren, befanden sich seit 1786 alle Besitzungen dieser Hauptlinie in seiner Hand.
Es machte sich erforderlich, dieses umfangreiche und zusammenhängende Gebiet anders als bisher zu verwalteten. Eine übergeordnete Behörde für die bestehenden Ämter Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein sollte geschaffen werden.
Deshalb schloss er am 4. November 1791 einen Vertrag mit Albert Christian Ernst von Schönburg von der Glauchauer Hauptlinie über die Errichtung einer eigenen Regierung und eines eigenständigen Konsistoriums in Waldenburg . Dabei wurde auch vereinbart, für welche Angelegenheiten das Gesamthaus zuständig blieb. Die Glauchauer Regierung sollte fortan nur noch Angelegenheiten der Glauchauer Linie und die neu zu gründende Regierung in Waldenburg solche der Waldenburger Linie bearbeiten.
Zu dieser Spaltung, die eine Auflösung der Gesamtregierung als Verwaltungsbehörde gemeinschaftlicher Angelegenheiten bedeutet hätte, kam es nicht. Auch wurde kein eigenständiges Konsistorium für die Waldenburger Linie errichtet.
Obwohl keine Verordnung überliefert ist, scheint diese Vereinbarung die Geburtsstunde der Hofkanzlei in Waldenburg gewesen zu sein. Später charakterisierte Otto Victor von Schönburg (1785-1859) gegenüber Kursachsen, "daß die fragliche HofCanzlei nichts weiter als die im Schloß Waldenburg befindliche Expedition sey, in welcher die alle inländische sowohl als auswärtige Besitzungen betreffenden Administrations-Angelegenheiten ihre Besorgung und Erledigung erhalten und die Acten Repositur derselben sich befindet" . Verfügungen konnte die Hofkanzlei nicht erlassen.
Nach der Teilung der Waldenburger Linie 1813 entstand auch eine Hofkanzlei in Hartenstein, die bis 1840 bestand. Danach wurden ihre Befugnisse auf die Hofkanzlei Waldenburg übertragen.
Wann der Funktionswandel der Hofkanzlei Waldenburg von der "Schreibstube" zur Zentralverwaltung der Waldenburger Linie eintrat, ist nicht bekannt. Allerdings muss bereits 1829, als mit der Forstinspektion eine neue Abteilung innerhalb der Hofkanzlei entstand, diese Veränderung eingetreten sein. Für die Bauverwaltung ist um 1830 ähnliches erkennbar.
Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Hofkanzlei Waldenburg ist schwer fassbar, da es keine schriftliche Überlieferung dazu gibt. Allerdings unterstanden alle der Waldenburger Linie angehörigen Verwaltungsstellen der Hofkanzlei Waldenburg, so auch die Ämter Hartenstein, Lichtenstein, Stein in Lößnitz, seit 1797 ebenso das Amt Remse.
Später nannte sich die Hofkanzlei nur noch Kanzlei Waldenburg, vielleicht aufgrund der 1878 abgegebenen öffentlichen Rechte, da sie nur noch für den Privatbesitz der Waldenburger Linie zuständig war. Zeitgleich wurde sie auch schon Domanialkanzlei Waldenburg genannt, so im Schönburgischen Hauskalender 1892, obwohl ihre Selbstbezeichnung nur Kanzlei Waldenburg war.
Erst mit der Verfügung an alle fürstlichen Verwaltungsstellen vom 17. Mai 1938 wurde angeordnet, "daß die Zentralverwaltung (Kanzlei) [der Waldenburger Linie] mit sofortiger Wirkung in "Fürstlich Schönburgische Domanialkanzlei umbenannt wird."
Mit der Enteignung des schönburgischen Besitzes 1945 wurde mit Wirkung vom 19. September 1945 ein Vertrauensmann ernannt, der die Geschäfte der Domanialkanzlei Waldenburg abwickelte.
Über die Entwicklung der lokalen Verwaltungsebene vom Ende des 15. bis zur 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts in den schönburgischen Landen gibt es kaum Untersuchungen. Der Beginn der Einteilung in Ämter ist unbekannt. Von großer Bedeutung dabei ist das 1493 entstandene Erbbuch des Amtes Glauchau. In ihm wurden, 50 Jahre früher als im Herzogtum Sachsen, erstmals alle Leistungen der Untertanen an das Amt aufgezeichnet. Damit wird deutlich, dass Ende des 15. Jahrhunderts die Ämterverfassung in den Schönburgischen Herrschaften ausgebildet gewesen sein muss. Seit Anfang des 16. Jahrhunderts ist eine gut geordnete Ämterorganisation nachweisbar, in der auch leitende Beamte erkennbar werden.
Zu den Aufgaben im Geschäftsbetrieb der schönburgischen Ämter als untere Justiz- und Verwaltungseinheiten gehörten - wie in Kursachsen - die Ausübung der Justiz, der Polizei und der Verwaltung. Gleichzeitig waren sie Wirtschafts- und Finanzbezirke. Dabei bestanden keine Unterschiede zwischen den Reichs- und den wettinischen Lehnsgebieten. Ähnlich wie in Sachsen gab es einen Amtmann, einen Schösser und weiteres Verwaltungspersonal.
Wahrscheinlich Ende des 18. Jahrhunderts kam es zu Veränderungen der inneren Struktur der Ämter aufgrund von Differenzierungen zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen. Justiz- und Rentwesen wurden voneinander abgegrenzt.
Das Datum der Aufgliederung des Amtes in das Justizamt und das Rentamt lässt sich für das schönburgische Territorium nicht exakt ermitteln. Es ist wahrscheinlich, dass die Trennung in den schönburgischen Ämtern um 1790 erfolgte, etwa zeitgleich wie in Kursachsen. Aus dem Amtmann wurde der Justizamtmann, aus dem Schösser der Rentamtmann.
Schwierig ist auch die Bestimmung der zeitlichen Entstehung von Fachabteilungen innerhalb des Amtes. Das betrifft das Bauamt und die Forstämter, die in den 1820er/1830er Jahren in den Quellen auftreten.
Ebenfalls nicht nachweisbar ist, wann das Bauamt eine eigenständige Behörde wurde. Wahrscheinlich geschah dies 1874 mit der Entstehung der Verwaltungsdirektion Glauchau analog der sächsischen Amtshauptmannschaften, als Aufgabenbereiche aus der Bauverwaltung an diese abgegeben werden mussten. Ein weiteres Indiz für diese zeitliche Einordnung ist der Beginn einer neuen Registraturführung.
Besser unterrichtet ist man über das schönburgische Ämterwesen nach der Mitte des 19. Jahrhunderts. Allerdings muss zwischen den Rezess- und Lehnsherrschaften unterschieden werden. So wurden mit dem Gesetz über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung vom 11. August 1855 die Gemeinden der Lehnsherrschaften Penig, Rochsburg, Wechselburg und Remse ab 1. Januar 1856 den neuen sächsischen Gerichtsämtern Remse, Burgstädt, Geringswalde, Penig, Rochlitz und Limbach zugeordnet.
In den Rezessherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein wurde durch den Hausvertrag vom 19. September 1862 die Errichtung eines schönburgischen Bezirksgerichtes in Glauchau sowie der schönburgischen Gerichtsämter Glauchau, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Waldenburg, Hartenstein und Lößnitz beschlossen. Allerdings trat diese Verordnung erst zum 1. Juni 1865 in Kraft.
Mit der Übereinkunft zwischen dem Gesamthaus Schönburg und dem sächsischen Staat vom 29. Oktober 1878 ging die Gerichtsbarkeit ab 15. November 1878 auf das Königreich Sachsen über.
Eine Besonderheit in der schönburgischen Ämtergeschichte sind die Ämter unter Zwangsverwaltung - die sogenannten "Sequestrationsämter". Häufig wurde eine Herrschaft, ein Amt oder nur Anteile davon wegen Zahlungsschwierigkeiten unter Zwangsverwaltung durch den sächsischen Kurfürsten gestellt. Dieser wiederum betraute mit der Durchführung derselben das Amt Zwickau, das einen Sequestrationsbeamten einsetzte und den schönburgischen Amtmann ablöste. Allerdings sind über die Zeiträume, die Dauer und das Ausmaß der Sequestrationen von schönburgischen Besitzungen bislang kaum Details bekannt.
Neben der Hofkanzlei und der lokalen Verwaltungsebene entstanden im 19. Jahrhundert Spezialbehörden in Waldenburg. Dazu gehörten besondere Inspektionen, z.B. für das Bauwesen, das Rechnungswesen und das Forstwesen.
Nach 1835 wurde auch eine Hauptkasse eingerichtet. Diese verwaltete für die Waldenburger Linie die Ablösungsentschädigungen, die das Königreich Sachsen entsprechend dem Rezess von 1835 an das Haus Schönburg zahlte.
Daneben enthält der Bestand Herrschaft Waldenburg wenige Unterlagen der Verwaltungen Standesamt Schlossbezirk Waldenburg, Gutsvorstand für den Herrschaftsbezirk Waldenburg, Kirchen- und Schulinspektion Waldenburg, Stiftskassenverwaltung Waldenburg, der Hofhaltung Waldenburg und anderer schönburgischer Behörden und Besitzungen.
Registraturverhältnisse und frühere archivische Bearbeitung
Der Bestand 30593 Herrschaft Waldenburg ist ein zusammengefasster Bestand aller in Waldenburg ansässigen Behörden. Nur die Forstverwaltung (30577) und die Urkunden der Hofkanzlei Waldenburg (30571) bilden eigene Bestände.
Als Provenienzen ermittelt wurden: Hofkanzlei Waldenburg, Amt und Sequestrationsamt Waldenburg, Rentamt Waldenburg, Justiz- und Gerichtsamt Waldenburg, Bauverwaltung Waldenburg (seit 1874), Standesamt Schlossbezirk Waldenburg, Gutsvorstand für den Herrschaftsbezirk Waldenburg, Kirchen- und Schulinspektion Waldenburg, Rechnungsinspektion Waldenburg, Stiftskassenverwaltung Waldenburg und Hofhaltung Waldenburg.
Zunächst war es notwendig, die Archiv- und Registraturverhältnisse der überlieferten einzelnen Verwaltungseinheiten zu beleuchten. Aufgrund der fehlenden Quellen ist dies nur vereinzelt möglich.
Über die Lagerung der Akten der schönburgischen Behörden in Waldenburg ist wenig bekannt. Die Hofkanzlei hatte ihren Sitz im Erdgeschoss des Schlosses, wo si-cherlich auch die Archivalien aufbewahrt wurden. Der Brand des Schlosses Waldenburg während der revolutionären Ereignisse am 5. April 1848 vernichtete ein Teil der Überlieferung, in welchem Maße, ist nicht abschätzbar. Beim Wiederaufbau des Schlosses, der sich bis 1858 hinzog, wurde anstelle des Schuppens ein massives Gebäude am Schlossturm erbaut, wo die Kanzlei mit dem Archiv einzog. Auch im Turm selbst wurden Räume für das Unterbringen der Akten ausgebaut. Hier verblieben die Unterlagen bis 1948.
Über die Unterbringung der Unterlagen anderer Behören in Waldenburg ist weniger bekannt.
Als sich 1784 der seit 1781 bestallte Waldenburger Amtmann Georg Friedrich Ayrer in Waldenburg ein Haus baute, wurde vereinbart, dass er eine Amtstube in seinem Haus einrichten sollte. Erst 1828 wurde das bis 2006? bestehende Amtshaus erbaut, was die Regelung von 1784 überflüssig machte. Seit 1828 fanden auch die Unterlagen einen Platz im Amtshaus, wo sie bis 1945 blieben.
Ebenso wenig ist auch über die Ordnung der einzelnen Archivbestände bekannt. Nur für das Justizamt Waldenburg und die Hofkanzlei Waldenburg gibt es Registraturordnungen.
Eine erste Ordnung für die Akten der Hofkanzlei Waldenburg, bestehend aus 5 Hauptabteilungen entstand 1846 noch vor dem Brand des Schlosses Waldenburg. Darauf deutet das Repertorium der II. Hauptabteilung der Hofkanzlei Waldenburg hin, das die Datierung 1846/1855 trägt.
Im Zusammenhang mit den Ereignissen von 1848 und der Zerstörung des Schlosses Waldenburg am 5. April 1848 sind allerdings viele Akten vernichtet worden. Auf einigen Aktendeckeln stehen Bemerkung wie: "Vol. I ist bei dem Schloßbrande am 5. Apr[il] 1848 zu Grunde gegangen" .
Daraufhin fand um 1855 eine Revision des Aktenbestandes anhand der Repertorien statt. Allerdings sind heute nur zwei derselben überliefert: das Repertorium der II. und III. Hauptabteilung. Daher können nur dazu einige Aussagen getroffen werden.
Die II. Hauptabteilung - "Persönliche Rechte und Verhältnisse der fürstlichen Linie überhaupt und der Waldenburger Linie insbesonders" - hatte große Verluste erlitten. So dokumentiert das Repertorium, dass der überwiegende Teil dieser Abteilung verbrannte, da die vernichteten Akten gestrichen wurden. Die geringe Anzahl der geretteten Unterlagen erhielt neue Nummern. Teilweise kam es zu einer Änderung der Gliederung, was im Repertorium vermerkt wurde. Deshalb legte man ein neues Repertorium für diese Hauptabteilung an, in dem auch Akten später nachgetragen wurden. Leider ist dieses Repertorium nicht überliefert.
Die III. Hauptabteilung - "Verhältnisse der einzelnen Besitzungen" hatte nur geringe Verluste durch den Brand 1848 erlitten. Deshalb wurden im Repertorium die vernichteten Akten gestrichen und die noch vorhandenen mit neuen Nummern versehen. Die Gliederung blieb bestehen.
Mit der Enteignung der Fürsten und Grafen von Schönburg 1945 wurde auch das Archivgut der schönburgischen Behörden Eigentum des Landes Sachsen. Doch die Bergung und die Unterbringung in einem staatlichen Archiv gestalteten sich schwierig. Durch die Einquartierung der sowjetischen Kommandantur im Schloss Waldenburg war ein Betreten der Räume, auch des Archivs, unmöglich. Nach dem Auszug der Besatzungsmacht und der Inanspruchnahme als TBC-Heim sah die Lage nicht anders aus, da die Sozialversicherungskasse Sachsens die noch im Gebäude lagernden Archivalien als ihr Eigentum betrachtete und sie als Altpapier verkaufen wollte.
Es ist nur dem Einsatz der beiden Archivpfleger Fritz Resch und Karl Streller zu verdanken, dass dies nicht geschah. Sie suchten von April bis September 1948 an insgesamt 24 Tagen aus den in Waldenburg lagernden Unterlagen diejenigen heraus, die für eine dauernde Aufbewahrung in Frage kamen. Eine Sichtung der gesamten Überlieferung war ihnen nicht möglich. Fritz Resch und Karl Streller schätzten ein, dass sie etwa 10 Prozent der in Waldenburg lagernden Akten für die Archivierung gerettet haben. Noch im Herbst 1948 kamen diese Unterlagen dann nach Glauchau.
Als 1960 der Bestand der Herrschaft Waldenburg im Landesarchiv Glauchau geordnet und verzeichnet wurde, kam man nur bis zur Signatur 1685. Die restlichen Akten sollten 1961 erfasst werden. Doch dazu kam es nicht.
Am 21. November 1961 vereinbarten Dr. Karl Jäger, wissenschaftlicher Archivar im Sächsisches Landeshauptarchiv, und Claus Laske, wissenschaftlicher Archivar im Sächsischen Landesarchiv Glauchau, "daß das von Herrn Flehmig angefertigte Verzeichnis vom LA Glauchau nicht weiter bearbeitet wird, da die schönburgischen Archive auf Grund der Mangelhaftigkeit der Flehmigschen Verzeichnung alle neu bearbeitet werden müssen."
Die unverzeichneten Akten, ca. 850 Stück, lagen im Anschluss an den bearbeiten Bestand und wurden 2003 durch Britta Günther erfasst. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden die bereits ungenügend verzeichneten Archivalien neu verzeichnet, ebenso die aus den Lagerungsgemeinschaften der Amtsgerichte. Auch die im Bestand der Gerichtsbücher vorhandenen Kauf-, Konsens-, Gerichtsbücher etc. wurden eingearbeitet, so dass der Bestand jetzt 3190 Einträge besitzt.
Klassifikation
Der zusammengefasste Bestand "Herrschaft Waldenburg" orientiert sich auf der obersten Ebene an Behördengruppen - der "zentralen" Hofkanzlei und den lokalen Verwaltungen. Innerhalb dieser Ordnung erfolgte die Gliederung nach systematischen Gesichtspunkten.
Bedeutung des Bestands
Der Bestand "Herrschaft Waldenburg" beinhaltet Archivalien, die weit über die Gren-zen der eigentlichen Herrschaft hinausreichen, da die Hofkanzlei Waldenburg für die zur Waldenburger Linie gehörigen Besitzungen zuständig war. Deshalb finden sich auch zahlreiche Unterlagen zu den Herrschaften Lichtenstein, Hartenstein, Stein, zum Rittergut Oelsnitz etc. Das Spektrum ist weit gefächert: neben Konzessionen, Handwerkssachen, Streitigkeiten der Untertanen, Ablösungsverträge, Grundstücksangelegenheiten gibt es auch Informationen zum Bergbau, zu Bauangelegenheiten der herrschaftlichen Gebäude, zum Lehnswesen, zum Tod schönburgischer Familienangehöriger, zum Besitzstand des Hauses Schönburg, zur schönburgischen Geschichtsforschung, womit jedoch nicht alles aufgezählt wäre.
Neben der Gesamtregierung und ihrer Nachfolgerin der Gesamtkanzlei als zentrale Behörden der schönburgischen Herrschaften zählt der umfangreiche Bestand der Herrschaft Waldenburg zu den bedeutendsten Beständen der schönburgischen Überlieferung. Er kann für zahlreiche Forschungsthemen Auskunft geben.
Literaturhinweise
Walter Schlesinger, Die Landesherrschaft der Herren von Schönburg. 1954.
Walter Schlesinger, Das Schönburgische Amt Glauchau im 16. Jahrhundert. Glauchau 1937.
Barbara Schaller, Eine lange Odyssee - Zur Geschichte der Schönburgischen Archive. In: Landesgeschichte und Archivwesen. Festschrift für Reiner Groß zum 65. Geburtstag, Dresden 2002, S. 533-557.
Michael Wetzel, Das schönburgische Amt Hartenstein 1702-1878. Dresden 2004.
Zeittafel zur schönburgischen Geschichte. Chemnitz 2005.
Im 12. Jahrhundert begannen im Gebiet zwischen Saale, Pleiße, Elbe, Spree und Oder die landesherrliche Territorienbildung mit Landesausbau sowie die Gründung von Dörfern und Städten. Erfolgreich bemühte sich das deutsche Königtum um den Aufbau eines Reichsterritoriums, wobei das Gebiet von Altenburg südwärts entlang der Weißen Elster, Pleiße und Zwickauer Mulde bis zum Kamm des mittleren und westlichen Erzgebirges besiedelt wurde. Träger des Landesausbaus waren u. a. Geistliche und Ministeriale. Zu Letzteren werden auch die Herren von Schönburg gezählt. Sie gründeten ihr Hauskloster in Geringswalde und mit dem Bau der Burgen in Glauchau, ihrem späteren Hauptsitz, und Lichtenstein die gleichnamigen Herrschaften. Zweifellos gehörten die Schönburger zu jenen Ministerialen, denen es gelang, stabile Herrschaften zu errichten.
Zur Arrondierung ihrer Gebiete erweiterten sie ihren Besitz um die Herrschaften Meerane (um 1300), Stollberg (nach 1300 - 1367) und Crimmitschau (1301 -1413), Waldenburg (1375/78) sowie die Grafschaft Hartenstein (1406/39). Den Herren von Schönburg gelang es ebenfalls, sich in der Oberlausitz und in Böhmen an der Eger niederzulassen. Zu den Besitzungen in Böhmen gehörten Pirstein, Hassenstein, E-gerberg und Neuschönberg. Dazu traten noch die Herrschaften Wehlen (1523), Lohmen (1524) und Hohnstein (1525) in der Sächsischen Schweiz.
Ihre umfangreichen zusammenhängenden Besitzungen, besonders im Muldengebiet, nutzten die Herren von Schönburg ähnlich wie die Markgrafen von Meißen oder die Landgrafen von Thüringen zur Ausbildung einer eigenständigen Landesherrschaft. Es gelang ihnen, landesherrliche Rechte zu erlangen, wozu das Berg-, Münz-, Waffenregal, Zoll- und Geleitsrechte, die hohe Gerichtsbarkeit und die Kirchenhoheit gehörten. Die Schönburger bauten ihre eigene Verwaltung auf und nahmen Abgaben und Steuern ein.
Um den Arrondierungsbestrebungen der benachbarten Markgrafen von Meißen zu entgehen, trugen die Herren von Schönburg um 1300 ihre Herrschaften Glauchau, Lichtenstein und Meerane dem böhmischen König als Lehn auf, wodurch diese verfassungsrechtlich Reichsafterlehen wurden. Die Herrschaft Waldenburg war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes durch das Haus Schönburg ein böhmisches Reichsafterlehn, die Grafschaft Hartenstein ein sächsisches Reichsafterlehn.
Im 15. und 16. Jahrhundert befanden sich die Herren von Schönburg auf dem Höhepunkt ihrer politischen und ökonomischen Macht. Es war ihnen gelungen, sich neben dem Muldengebiet auch in Böhmen und in der Oberlausitz zu etablieren.
Unabhängig vom Herzogtum Sachsen führten die Schönburger 1542 die Reformation in ihren Territorien ein und bauten ein eigenes Kirchenregiment mit einem Gesamtkonsistorium, Superintendenturen, Inspektionen und Ephorien auf.
Zur Abrundung der Gebiete im Muldental tauschten sie 1543 ihre in der Sächsischen Schweiz gelegenen Herrschaften Lohmen, Wehlen und Hohnstein gegen die sächsisch-albertinischen Herrschaften Penig und Wechselburg. 1543 erwarben sie außerdem die aus den Klosterbesitzungen gebildete Herrschaft Remse und 1548 die Herrschaft Rochsburg.
Das schönburgische Territorium im Muldental grenzte an das ernestinische und al-bertinische Sachsen bzw. seit dem Verkauf des oberen Teils der Grafschaft Harten-stein 1559 umschloss das albertinische Kursachsen fast vollständig die schönburgi-schen Gebiete. Die Arrondierungsbestrebungen der Wettiner richteten sich v. a. nach Westen und nach innen gegen von ihnen eingeschlossene Herrschaften. Davon waren die Schönburger im starken Maße betroffen. Deshalb ist ihnen die Schaffung eines geschlossenen Territoriums nie gelungen.
1524 errichteten die Brüder Wolf I. und Ernst II. das "Gesamthaus" Schönburg, das bei allen künftigen Teilungen eine einheitliche Vertretung nach außen gewährleisten und einen Zerfall des schönburgischen Territoriums verhindern sollte. Sie bestimmten einen Regierungssitz, an dem sich die Zentralverwaltung (ab 1616 Glauchau), die "Gesamtregierung", mit dem Lehnhof, dem Lehngericht sowie ab 1556 dem gemeinsamen Archiv befanden.
Die erste große Teilung der schönburgischen Besitzungen erfolgte 1556 in die drei Hauptlinien Waldenburg, Glauchau (ausgestorben 1610) und Penig (später Glauchau). Aufgrund des noch bis zum 19. Jahrhundert fehlenden Primogeniturrechtes kam es zu zahlreichen Erbteilungen und Linienbildungen, wodurch zahlreiche kleinere Residenzen als Herrschaftsmittelpunkte entstanden.
In seinem Gebiet übte der jeweilige Herrschaftsinhaber die landesherrliche Gewalt aus. In gemeinschaftlichen Angelegenheiten traten die Schönburger jedoch als Ge-samthaus auf - eine Institution, bei dem alle Schönburger ein Mitspracherecht aus-übten.
Aufgrund ihrer lehnsrechtlichen Stellung gehörten die Herren von Schönburg sowohl zu den Reichsständen als auch zu den sächsischen Landständen und nahmen deshalb an Reichstagen und an sächsischen Landtagen teil.
Als die Schönburger 1656 vom Kaiser die Reichsstandschaft und 1700 den Reichs-grafentitel bestätigt erhielten, stärkte das ihre selbstständige Stellung innerhalb Kur-sachsens. Dennoch gelang es den sächsischen Kurfürsten im 18. Jahrhundert, die bestehenden Lehnsverhältnisse zu ihren Gunsten zu verändern.
Nach langen Auseinandersetzungen mussten die Schönburger im Haupt- und Ne-benrezess vom 4. Mai 1740 die landesfürstliche Oberbotmäßigkeit und die territoriale Oberhoheit von Kursachsen anerkennen, wodurch sie landesherrliche Rechte partiell verloren. Aus den Reichsafterlehnsherrschaften wurden jetzt die so genannten Rezessherrschaften.
Auch wenn die Grafen von Schönburg 1768 die Rezesse annullierten, setzte sich Kursachsen nach 1779 endgültig als alleiniger Landesherr über die schönburgischen Rezessherrschaften durch. Die Erhebung von Otto Carl Friedrich von Schönburg und seiner Nachkommen von der Waldenburger Linie in den Reichsfürstenstand 1790 hatte keine Auswirkung mehr auf die verfassungsrechtliche Stellung des Hauses Schönburg. Schrittweise erfolgte die systematische Eingliederung des ehemals selbstständigen Territoriums in den sächsischen Staat.
Nach dem Übergang des Königreichs Sachsen zur konstitutionellen Monarchie 1831 erfolgte auch die Neuregelung des Verhältnisses zum Haus Schönburg. Es kam zum Abschluss eines Erläuterungsrezesses am 9. Oktober 1835, der den Rezess von 1740 modifizierte und der 1836 unter den Schutz des Deutschen Bundes gestellt wurde. 1878 gelang es dem Königreich Sachsen, die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im Gebiet der Schönburgischen Herrschaften zu übernehmen.
Danach waren die Schönburger nicht mehr Träger staatlicher Hoheitsrechte. Sie gehörten zum sächsischen Hochadel, ausgestattet mit umfangreichem Privatbesitz, mit Schlössern, gewerblichen Unternehmen und Kunstvermögen. Mit der Enteignung 1945 verloren sie alle Besitzungen in der Sowjetischen Besatzungszone.
Die Waldenburger Linie und ihre Verwaltung
Ende des 15. und im 16. Jahrhundert wurden in den Territorien des Heiligen Römischen Reiches vielfach Verwaltungsreformen durchgeführt. Kennzeichnend waren die Einführung einer mehrstufigen Verwaltung und die Bildung von Behörden. Auch die Herren von Schönburg bildeten keine Ausnahme. Sie teilten ihre Herrschaften nicht nur in Ämter ein, sondern schufen neben der Gesamtregierung als Zentralverwaltung auch ein Bergamt und ein Konsistorium, die ebenfalls zentrale Aufgaben wahrnahmen.
Allerdings ist die Verwaltungsgeschichte der Herren von Schönburg bisher nur wenig in das Blickfeld der historischen Forschung gerückt. Regulative, Gesetze, Verordnungen, Bestallungen oder dergleichen, die die Verwaltungsstruktur deutlich machen würden, sind kaum überliefert.
Zu den Besitzungen der nach 1556 durch Teilungen zersplitterten Waldenburger Hauptlinie, auch obere Linie genannt, gehörten die Reichsafterlehnsherrschaften Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein. Jede Herrschaft besaß eine Resi-denz mit einem lokalen Verwaltungssitz, dem Amt. 1797 gelang es Otto Carl Friedrich von Schönburg von der Waldenburger Linie, die Lehnsherrschaft Remse zu er-werben. Deshalb umfasst der zusammengefasste Bestand "Herrschaft Waldenburg" auch Unterlagen zur Verwaltung dieser Herrschaften.
Während bis Mitte des 18. Jahrhunderts in Waldenburg nur die Amtsverwaltung bestand, kam es unter Otto Carl Friedrich von Schönburg (1758-1800) zu Veränderungen in der Administration seines Besitzes. Nachdem alle Nebenlinien der Waldenburger Hauptlinie ausgestorben waren, befanden sich seit 1786 alle Besitzungen dieser Hauptlinie in seiner Hand.
Es machte sich erforderlich, dieses umfangreiche und zusammenhängende Gebiet anders als bisher zu verwalteten. Eine übergeordnete Behörde für die bestehenden Ämter Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein sollte geschaffen werden.
Deshalb schloss er am 4. November 1791 einen Vertrag mit Albert Christian Ernst von Schönburg von der Glauchauer Hauptlinie über die Errichtung einer eigenen Regierung und eines eigenständigen Konsistoriums in Waldenburg . Dabei wurde auch vereinbart, für welche Angelegenheiten das Gesamthaus zuständig blieb. Die Glauchauer Regierung sollte fortan nur noch Angelegenheiten der Glauchauer Linie und die neu zu gründende Regierung in Waldenburg solche der Waldenburger Linie bearbeiten.
Zu dieser Spaltung, die eine Auflösung der Gesamtregierung als Verwaltungsbehörde gemeinschaftlicher Angelegenheiten bedeutet hätte, kam es nicht. Auch wurde kein eigenständiges Konsistorium für die Waldenburger Linie errichtet.
Obwohl keine Verordnung überliefert ist, scheint diese Vereinbarung die Geburtsstunde der Hofkanzlei in Waldenburg gewesen zu sein. Später charakterisierte Otto Victor von Schönburg (1785-1859) gegenüber Kursachsen, "daß die fragliche HofCanzlei nichts weiter als die im Schloß Waldenburg befindliche Expedition sey, in welcher die alle inländische sowohl als auswärtige Besitzungen betreffenden Administrations-Angelegenheiten ihre Besorgung und Erledigung erhalten und die Acten Repositur derselben sich befindet" . Verfügungen konnte die Hofkanzlei nicht erlassen.
Nach der Teilung der Waldenburger Linie 1813 entstand auch eine Hofkanzlei in Hartenstein, die bis 1840 bestand. Danach wurden ihre Befugnisse auf die Hofkanzlei Waldenburg übertragen.
Wann der Funktionswandel der Hofkanzlei Waldenburg von der "Schreibstube" zur Zentralverwaltung der Waldenburger Linie eintrat, ist nicht bekannt. Allerdings muss bereits 1829, als mit der Forstinspektion eine neue Abteilung innerhalb der Hofkanzlei entstand, diese Veränderung eingetreten sein. Für die Bauverwaltung ist um 1830 ähnliches erkennbar.
Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Hofkanzlei Waldenburg ist schwer fassbar, da es keine schriftliche Überlieferung dazu gibt. Allerdings unterstanden alle der Waldenburger Linie angehörigen Verwaltungsstellen der Hofkanzlei Waldenburg, so auch die Ämter Hartenstein, Lichtenstein, Stein in Lößnitz, seit 1797 ebenso das Amt Remse.
Später nannte sich die Hofkanzlei nur noch Kanzlei Waldenburg, vielleicht aufgrund der 1878 abgegebenen öffentlichen Rechte, da sie nur noch für den Privatbesitz der Waldenburger Linie zuständig war. Zeitgleich wurde sie auch schon Domanialkanzlei Waldenburg genannt, so im Schönburgischen Hauskalender 1892, obwohl ihre Selbstbezeichnung nur Kanzlei Waldenburg war.
Erst mit der Verfügung an alle fürstlichen Verwaltungsstellen vom 17. Mai 1938 wurde angeordnet, "daß die Zentralverwaltung (Kanzlei) [der Waldenburger Linie] mit sofortiger Wirkung in "Fürstlich Schönburgische Domanialkanzlei umbenannt wird."
Mit der Enteignung des schönburgischen Besitzes 1945 wurde mit Wirkung vom 19. September 1945 ein Vertrauensmann ernannt, der die Geschäfte der Domanialkanzlei Waldenburg abwickelte.
Über die Entwicklung der lokalen Verwaltungsebene vom Ende des 15. bis zur 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts in den schönburgischen Landen gibt es kaum Untersuchungen. Der Beginn der Einteilung in Ämter ist unbekannt. Von großer Bedeutung dabei ist das 1493 entstandene Erbbuch des Amtes Glauchau. In ihm wurden, 50 Jahre früher als im Herzogtum Sachsen, erstmals alle Leistungen der Untertanen an das Amt aufgezeichnet. Damit wird deutlich, dass Ende des 15. Jahrhunderts die Ämterverfassung in den Schönburgischen Herrschaften ausgebildet gewesen sein muss. Seit Anfang des 16. Jahrhunderts ist eine gut geordnete Ämterorganisation nachweisbar, in der auch leitende Beamte erkennbar werden.
Zu den Aufgaben im Geschäftsbetrieb der schönburgischen Ämter als untere Justiz- und Verwaltungseinheiten gehörten - wie in Kursachsen - die Ausübung der Justiz, der Polizei und der Verwaltung. Gleichzeitig waren sie Wirtschafts- und Finanzbezirke. Dabei bestanden keine Unterschiede zwischen den Reichs- und den wettinischen Lehnsgebieten. Ähnlich wie in Sachsen gab es einen Amtmann, einen Schösser und weiteres Verwaltungspersonal.
Wahrscheinlich Ende des 18. Jahrhunderts kam es zu Veränderungen der inneren Struktur der Ämter aufgrund von Differenzierungen zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen. Justiz- und Rentwesen wurden voneinander abgegrenzt.
Das Datum der Aufgliederung des Amtes in das Justizamt und das Rentamt lässt sich für das schönburgische Territorium nicht exakt ermitteln. Es ist wahrscheinlich, dass die Trennung in den schönburgischen Ämtern um 1790 erfolgte, etwa zeitgleich wie in Kursachsen. Aus dem Amtmann wurde der Justizamtmann, aus dem Schösser der Rentamtmann.
Schwierig ist auch die Bestimmung der zeitlichen Entstehung von Fachabteilungen innerhalb des Amtes. Das betrifft das Bauamt und die Forstämter, die in den 1820er/1830er Jahren in den Quellen auftreten.
Ebenfalls nicht nachweisbar ist, wann das Bauamt eine eigenständige Behörde wurde. Wahrscheinlich geschah dies 1874 mit der Entstehung der Verwaltungsdirektion Glauchau analog der sächsischen Amtshauptmannschaften, als Aufgabenbereiche aus der Bauverwaltung an diese abgegeben werden mussten. Ein weiteres Indiz für diese zeitliche Einordnung ist der Beginn einer neuen Registraturführung.
Besser unterrichtet ist man über das schönburgische Ämterwesen nach der Mitte des 19. Jahrhunderts. Allerdings muss zwischen den Rezess- und Lehnsherrschaften unterschieden werden. So wurden mit dem Gesetz über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung vom 11. August 1855 die Gemeinden der Lehnsherrschaften Penig, Rochsburg, Wechselburg und Remse ab 1. Januar 1856 den neuen sächsischen Gerichtsämtern Remse, Burgstädt, Geringswalde, Penig, Rochlitz und Limbach zugeordnet.
In den Rezessherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein wurde durch den Hausvertrag vom 19. September 1862 die Errichtung eines schönburgischen Bezirksgerichtes in Glauchau sowie der schönburgischen Gerichtsämter Glauchau, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Waldenburg, Hartenstein und Lößnitz beschlossen. Allerdings trat diese Verordnung erst zum 1. Juni 1865 in Kraft.
Mit der Übereinkunft zwischen dem Gesamthaus Schönburg und dem sächsischen Staat vom 29. Oktober 1878 ging die Gerichtsbarkeit ab 15. November 1878 auf das Königreich Sachsen über.
Eine Besonderheit in der schönburgischen Ämtergeschichte sind die Ämter unter Zwangsverwaltung - die sogenannten "Sequestrationsämter". Häufig wurde eine Herrschaft, ein Amt oder nur Anteile davon wegen Zahlungsschwierigkeiten unter Zwangsverwaltung durch den sächsischen Kurfürsten gestellt. Dieser wiederum betraute mit der Durchführung derselben das Amt Zwickau, das einen Sequestrationsbeamten einsetzte und den schönburgischen Amtmann ablöste. Allerdings sind über die Zeiträume, die Dauer und das Ausmaß der Sequestrationen von schönburgischen Besitzungen bislang kaum Details bekannt.
Neben der Hofkanzlei und der lokalen Verwaltungsebene entstanden im 19. Jahrhundert Spezialbehörden in Waldenburg. Dazu gehörten besondere Inspektionen, z.B. für das Bauwesen, das Rechnungswesen und das Forstwesen.
Nach 1835 wurde auch eine Hauptkasse eingerichtet. Diese verwaltete für die Waldenburger Linie die Ablösungsentschädigungen, die das Königreich Sachsen entsprechend dem Rezess von 1835 an das Haus Schönburg zahlte.
Daneben enthält der Bestand Herrschaft Waldenburg wenige Unterlagen der Verwaltungen Standesamt Schlossbezirk Waldenburg, Gutsvorstand für den Herrschaftsbezirk Waldenburg, Kirchen- und Schulinspektion Waldenburg, Stiftskassenverwaltung Waldenburg, der Hofhaltung Waldenburg und anderer schönburgischer Behörden und Besitzungen.
Registraturverhältnisse und frühere archivische Bearbeitung
Der Bestand 30593 Herrschaft Waldenburg ist ein zusammengefasster Bestand aller in Waldenburg ansässigen Behörden. Nur die Forstverwaltung (30577) und die Urkunden der Hofkanzlei Waldenburg (30571) bilden eigene Bestände.
Als Provenienzen ermittelt wurden: Hofkanzlei Waldenburg, Amt und Sequestrationsamt Waldenburg, Rentamt Waldenburg, Justiz- und Gerichtsamt Waldenburg, Bauverwaltung Waldenburg (seit 1874), Standesamt Schlossbezirk Waldenburg, Gutsvorstand für den Herrschaftsbezirk Waldenburg, Kirchen- und Schulinspektion Waldenburg, Rechnungsinspektion Waldenburg, Stiftskassenverwaltung Waldenburg und Hofhaltung Waldenburg.
Zunächst war es notwendig, die Archiv- und Registraturverhältnisse der überlieferten einzelnen Verwaltungseinheiten zu beleuchten. Aufgrund der fehlenden Quellen ist dies nur vereinzelt möglich.
Über die Lagerung der Akten der schönburgischen Behörden in Waldenburg ist wenig bekannt. Die Hofkanzlei hatte ihren Sitz im Erdgeschoss des Schlosses, wo si-cherlich auch die Archivalien aufbewahrt wurden. Der Brand des Schlosses Waldenburg während der revolutionären Ereignisse am 5. April 1848 vernichtete ein Teil der Überlieferung, in welchem Maße, ist nicht abschätzbar. Beim Wiederaufbau des Schlosses, der sich bis 1858 hinzog, wurde anstelle des Schuppens ein massives Gebäude am Schlossturm erbaut, wo die Kanzlei mit dem Archiv einzog. Auch im Turm selbst wurden Räume für das Unterbringen der Akten ausgebaut. Hier verblieben die Unterlagen bis 1948.
Über die Unterbringung der Unterlagen anderer Behören in Waldenburg ist weniger bekannt.
Als sich 1784 der seit 1781 bestallte Waldenburger Amtmann Georg Friedrich Ayrer in Waldenburg ein Haus baute, wurde vereinbart, dass er eine Amtstube in seinem Haus einrichten sollte. Erst 1828 wurde das bis 2006? bestehende Amtshaus erbaut, was die Regelung von 1784 überflüssig machte. Seit 1828 fanden auch die Unterlagen einen Platz im Amtshaus, wo sie bis 1945 blieben.
Ebenso wenig ist auch über die Ordnung der einzelnen Archivbestände bekannt. Nur für das Justizamt Waldenburg und die Hofkanzlei Waldenburg gibt es Registraturordnungen.
Eine erste Ordnung für die Akten der Hofkanzlei Waldenburg, bestehend aus 5 Hauptabteilungen entstand 1846 noch vor dem Brand des Schlosses Waldenburg. Darauf deutet das Repertorium der II. Hauptabteilung der Hofkanzlei Waldenburg hin, das die Datierung 1846/1855 trägt.
Im Zusammenhang mit den Ereignissen von 1848 und der Zerstörung des Schlosses Waldenburg am 5. April 1848 sind allerdings viele Akten vernichtet worden. Auf einigen Aktendeckeln stehen Bemerkung wie: "Vol. I ist bei dem Schloßbrande am 5. Apr[il] 1848 zu Grunde gegangen" .
Daraufhin fand um 1855 eine Revision des Aktenbestandes anhand der Repertorien statt. Allerdings sind heute nur zwei derselben überliefert: das Repertorium der II. und III. Hauptabteilung. Daher können nur dazu einige Aussagen getroffen werden.
Die II. Hauptabteilung - "Persönliche Rechte und Verhältnisse der fürstlichen Linie überhaupt und der Waldenburger Linie insbesonders" - hatte große Verluste erlitten. So dokumentiert das Repertorium, dass der überwiegende Teil dieser Abteilung verbrannte, da die vernichteten Akten gestrichen wurden. Die geringe Anzahl der geretteten Unterlagen erhielt neue Nummern. Teilweise kam es zu einer Änderung der Gliederung, was im Repertorium vermerkt wurde. Deshalb legte man ein neues Repertorium für diese Hauptabteilung an, in dem auch Akten später nachgetragen wurden. Leider ist dieses Repertorium nicht überliefert.
Die III. Hauptabteilung - "Verhältnisse der einzelnen Besitzungen" hatte nur geringe Verluste durch den Brand 1848 erlitten. Deshalb wurden im Repertorium die vernichteten Akten gestrichen und die noch vorhandenen mit neuen Nummern versehen. Die Gliederung blieb bestehen.
Mit der Enteignung der Fürsten und Grafen von Schönburg 1945 wurde auch das Archivgut der schönburgischen Behörden Eigentum des Landes Sachsen. Doch die Bergung und die Unterbringung in einem staatlichen Archiv gestalteten sich schwierig. Durch die Einquartierung der sowjetischen Kommandantur im Schloss Waldenburg war ein Betreten der Räume, auch des Archivs, unmöglich. Nach dem Auszug der Besatzungsmacht und der Inanspruchnahme als TBC-Heim sah die Lage nicht anders aus, da die Sozialversicherungskasse Sachsens die noch im Gebäude lagernden Archivalien als ihr Eigentum betrachtete und sie als Altpapier verkaufen wollte.
Es ist nur dem Einsatz der beiden Archivpfleger Fritz Resch und Karl Streller zu verdanken, dass dies nicht geschah. Sie suchten von April bis September 1948 an insgesamt 24 Tagen aus den in Waldenburg lagernden Unterlagen diejenigen heraus, die für eine dauernde Aufbewahrung in Frage kamen. Eine Sichtung der gesamten Überlieferung war ihnen nicht möglich. Fritz Resch und Karl Streller schätzten ein, dass sie etwa 10 Prozent der in Waldenburg lagernden Akten für die Archivierung gerettet haben. Noch im Herbst 1948 kamen diese Unterlagen dann nach Glauchau.
Als 1960 der Bestand der Herrschaft Waldenburg im Landesarchiv Glauchau geordnet und verzeichnet wurde, kam man nur bis zur Signatur 1685. Die restlichen Akten sollten 1961 erfasst werden. Doch dazu kam es nicht.
Am 21. November 1961 vereinbarten Dr. Karl Jäger, wissenschaftlicher Archivar im Sächsisches Landeshauptarchiv, und Claus Laske, wissenschaftlicher Archivar im Sächsischen Landesarchiv Glauchau, "daß das von Herrn Flehmig angefertigte Verzeichnis vom LA Glauchau nicht weiter bearbeitet wird, da die schönburgischen Archive auf Grund der Mangelhaftigkeit der Flehmigschen Verzeichnung alle neu bearbeitet werden müssen."
Die unverzeichneten Akten, ca. 850 Stück, lagen im Anschluss an den bearbeiten Bestand und wurden 2003 durch Britta Günther erfasst. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden die bereits ungenügend verzeichneten Archivalien neu verzeichnet, ebenso die aus den Lagerungsgemeinschaften der Amtsgerichte. Auch die im Bestand der Gerichtsbücher vorhandenen Kauf-, Konsens-, Gerichtsbücher etc. wurden eingearbeitet, so dass der Bestand jetzt 3190 Einträge besitzt.
Klassifikation
Der zusammengefasste Bestand "Herrschaft Waldenburg" orientiert sich auf der obersten Ebene an Behördengruppen - der "zentralen" Hofkanzlei und den lokalen Verwaltungen. Innerhalb dieser Ordnung erfolgte die Gliederung nach systematischen Gesichtspunkten.
Bedeutung des Bestands
Der Bestand "Herrschaft Waldenburg" beinhaltet Archivalien, die weit über die Gren-zen der eigentlichen Herrschaft hinausreichen, da die Hofkanzlei Waldenburg für die zur Waldenburger Linie gehörigen Besitzungen zuständig war. Deshalb finden sich auch zahlreiche Unterlagen zu den Herrschaften Lichtenstein, Hartenstein, Stein, zum Rittergut Oelsnitz etc. Das Spektrum ist weit gefächert: neben Konzessionen, Handwerkssachen, Streitigkeiten der Untertanen, Ablösungsverträge, Grundstücksangelegenheiten gibt es auch Informationen zum Bergbau, zu Bauangelegenheiten der herrschaftlichen Gebäude, zum Lehnswesen, zum Tod schönburgischer Familienangehöriger, zum Besitzstand des Hauses Schönburg, zur schönburgischen Geschichtsforschung, womit jedoch nicht alles aufgezählt wäre.
Neben der Gesamtregierung und ihrer Nachfolgerin der Gesamtkanzlei als zentrale Behörden der schönburgischen Herrschaften zählt der umfangreiche Bestand der Herrschaft Waldenburg zu den bedeutendsten Beständen der schönburgischen Überlieferung. Er kann für zahlreiche Forschungsthemen Auskunft geben.
Literaturhinweise
Walter Schlesinger, Die Landesherrschaft der Herren von Schönburg. 1954.
Walter Schlesinger, Das Schönburgische Amt Glauchau im 16. Jahrhundert. Glauchau 1937.
Barbara Schaller, Eine lange Odyssee - Zur Geschichte der Schönburgischen Archive. In: Landesgeschichte und Archivwesen. Festschrift für Reiner Groß zum 65. Geburtstag, Dresden 2002, S. 533-557.
Michael Wetzel, Das schönburgische Amt Hartenstein 1702-1878. Dresden 2004.
Zeittafel zur schönburgischen Geschichte. Chemnitz 2005.
Schlesinger, Walter: Die Landesherrschaft der Herren von Schönburg, 1954.
Schlesinger, Walter: Das Schönburgische Amt Glauchau im 16. Jahrhundert, Glauchau 1937.
Zeittafel zur schönburgischen Geschichte, Chemnitz 2005.
Schlesinger, Walter: Das Schönburgische Amt Glauchau im 16. Jahrhundert, Glauchau 1937.
Zeittafel zur schönburgischen Geschichte, Chemnitz 2005.
Gesamthaussachen.- Sachen der Waldenburger Linie.- Sachen der einzelnen Besitzungen: Herrschaft Waldenburg, Herrschaft Lichtenstein, Rittergut Callenberg, Thingstuhl Tirschheim, Rittergut Ziegelheim, Herrschaft Remse, Rittergut Oelsnitz, Rittergüter Belgershain, Köhra, Baalsdorf mit Hirschfeld, Herrschaft Hartenstein mit Zschocken, Herrschaft Stein mit Lößnitz, Thingstuhl Zschocken und Herrschaft Droyßig.- Verwaltung des Amtes.- Gerichtsverwaltung.
Die Herrschaft Waldenburg wurde im 14. Jh. in Besitz genommen. Sie war böhmisches Reichsafterlehn. Zu den Besitzungen der durch Teilungen zersplitterten Waldenburger Hauptlinie – auch obere Linie genannt – gehörten Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein. Jede dieser Herrschaften besaß eine Residenz mit einem Amt als Sitz der Verwaltung. Dies spiegelt sich auch in der Überlieferung wider. Mit dem Rezess vom 4. Mai 1740 mussten die Herren von Schönburg die landesfürstliche Oberbotmäßigkeit und die territoriale Oberhoheit Kursachsen anerkennen. Waldenburg gehörte neben Glauchau, Lichtenstein, Hartenstein und Stein zu den so genannten Rezessherrschaften. 1835 erfolgte eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Sachsen und dem Haus Schönburg. Folgende Orte unterstanden, zumindest zeitweise, ganz oder zum Teil der Erbgerichtsbarkeit des Amtes Waldenburg: Altstadt Waldenburg, Altwaldenburg, Breunsdorf, Callenberg (bei Waldenburg), Dürrenuhlsdorf, Eichlaide, Falken, Flemmingen (bei Jückelberg in Thüringen), Franken (bei Waldenburg), Frohnsdorf (bei Waldenburg), Gähsnitz, Garbisdorf (in Thüringen), Göpfersdorf (in Thüringen), Grumbach (bei Waldenburg), Grünfeld (bei Waldenburg), Harthau (bei Waldenburg), Hermsdorf (bei Hohenstein-Ernstthal), Heyersdorf (bei Waldenburg), Hohenstein, Köthel, Langenberg (bei Hohnstein), Langenchursdorf, Meinsdorf, Mühlau, Naundorf (bei Gößnitz in Thüringen), Neukirchen (bei Waldenburg), Niederarnsdorf, Niederlungwitz, Niederwiera, Niederwinkel, Oberlungwitz, Oberwiera, Oberwinkel, Pfaffroda (bei Meerane), Reichenbach (bei Hohenstein), Reichenbach (bei Waldheim), Röhrsdorf (bei Waldenburg), Schlagwitz (bei Waldenburg), Schwaben, Tautenhain (bei Nobitz in Thüringen), Tirschheim, Uhlmannsdorf, Waldenburg, Wickersdorf (bei Waldenburg), Wolperndorf (bei Jückelberg in Thüringen) Ziegelheim. Die Gerichtsbarkeit des Amtes übernahm nach 1850 das Gerichtsamt Waldenburg. Bis 1878 übernahm das Königreich Sachsen nach und nach die gesamte Justiz- und Verwaltungshoheit im schönburgischen Gebiet. Mit der Enteignung nach 1945 verloren die Schönburger alle Besitzungen.
Bis 2021 trug der Bestand den Namen: Herrschaft Waldenburg (zusammengefasster Bestand).
Weitere Angaben siehe Einleitung zur Tektonikgruppe 06.01 - Teil Rezessherrschaften.
Bis 2021 trug der Bestand den Namen: Herrschaft Waldenburg (zusammengefasster Bestand).
Weitere Angaben siehe Einleitung zur Tektonikgruppe 06.01 - Teil Rezessherrschaften.
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