Beständeübersicht
Bestand
32975 Königliches Gericht Crimmitschau
Datierung | 1845 - 1860 |
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Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 0,27 |
Übernahme der Patrimonialgerichtsbarkeit.- Ablösung von Geldabgaben und Naturalabgaben bei Schullehn und Pfarrlehn.- Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern.
Seit Beginn des 19. Jahrhunderts gab es Bestrebungen die gravierenden Mängel des Justizwesens im Königreich Sachsen zu reformieren. Allerdings gelang dies nur bedingt mit den ABC-Gesetzen (vom 28. Januar 1835), welche die Trennung von Verwaltung und Justiz in den höheren Instanzen vollzog. Auf lokaler Ebene bestanden weiterhin gleichrangig Justizämter, Patrimonialgerichte und Stadtgerichte. Die Übergabe privater Gerichtsbarkeit an den Staat erfolgte - aus unterschiedlichen Gründen - bis 1855 auf freiwilliger Basis. Vor diesem Hintergrund vollzog sich die Gründung des Königlichen Gerichtes Crimmitschau zum 1. September 1853. Es übernahm die Gerichtsbarkeit von der Stadt Crimmitschau und Teilen des Bezirks des Justizamtes Werdau. Es war u. a. zuständig für die Rittergüter Frankenhausen und Gablenz (1855), die Rittergüter Lauterbach, Schiedel, Schweinsburg sowie die Oehlerschen Familiengerichte (1856).
Grundlegende Änderungen in der Struktur der unteren Justizbehörden stellten sich mit dem "Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" (vom 11. August 1855) ein. Es legte den Übergang sämtlicher Patrimonialgerichte an den Staat fest. Dies sollte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr geschehen. Ordentliche Gerichte erster Instanz waren nun Gerichtsämter und Bezirksgerichte. Damit wurde das Königliche Gericht Crimmitschau vom Gerichtsamt Crimmitschau abgelöst. Mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" (vom 2. September 1856) wurden die Zuständigkeitsbereiche der neu etablierten 116 sächsischen Gerichtsämter festgelegt.
Grundlegende Änderungen in der Struktur der unteren Justizbehörden stellten sich mit dem "Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" (vom 11. August 1855) ein. Es legte den Übergang sämtlicher Patrimonialgerichte an den Staat fest. Dies sollte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr geschehen. Ordentliche Gerichte erster Instanz waren nun Gerichtsämter und Bezirksgerichte. Damit wurde das Königliche Gericht Crimmitschau vom Gerichtsamt Crimmitschau abgelöst. Mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" (vom 2. September 1856) wurden die Zuständigkeitsbereiche der neu etablierten 116 sächsischen Gerichtsämter festgelegt.
- 2025-03-06 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
- o. D. [Konversion 2013] | Findkartei / Datenbank