Beständeübersicht
Bestand
32977 Königliches Gericht Elsterberg
Datierung | 1840 - 1859 |
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Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 0,80 |
Kaufprotokolle.- Hypothekenprotokolle.- Ablösungen - Ablösung der Freiherr von Hünefeldschen Familienstiftung.
Seit Beginn des 19. Jahrhunderts gab es Bestrebungen die gravierenden Mängel des Justizwesens im Königreich Sachsen zu reformieren. Allerdings gelang dies nur bedingt mit den ABC-Gesetzen (vom 28. Januar 1835), welche die Trennung von Verwaltung und Justiz in den höheren Instanzen vollzog. Auf lokaler Ebene bestanden weiterhin gleichrangig Justizämter, Patrimonialgerichte und Stadtgerichte. Die Übergabe privater Gerichtsbarkeit an den Staat erfolgte - aus unterschiedlichen Gründen - bis 1855 auf freiwilliger Basis. Vor diesem Hintergrund vollzog sich die Gründung des Königlichen Gerichtes Elsterberg zum 3. Januar 1853. Es übernahm die Gerichtsbarkeit des Stadtgerichts Elsterberg. Es war u. a. zuständig für die Rittergüter Elsterberg und Noßwitz (1853), das Rittergut Steinsdorf (1854), das Rittergut Coschütz (1855), die Rittergüter Christgrün, Helmsgrün, Kauschwitz, Kleingera, Liebau, Netzschkau, Pöhl, Ruppertsgrün, Syrau, Thürndorf (1856).
Grundlegende Änderungen in der Struktur der unteren Justizbehörden stellten sich mit dem "Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" (vom 11. August 1855) ein. Es legte den Übergang sämtlicher Patrimonialgerichte an den Staat fest. Dies sollte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr geschehen. Ordentliche Gerichte erster Instanz waren nun Gerichtsämter und Bezirksgerichte. Damit wurde das Königliche Gericht Elsterberg vom Gerichtsamt Elsterberg abgelöst. Mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" (vom 2. September 1856) wurden die Zuständigkeitsbereiche der neu etablierten 116 sächsischen Gerichtsämter festgelegt.
Grundlegende Änderungen in der Struktur der unteren Justizbehörden stellten sich mit dem "Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" (vom 11. August 1855) ein. Es legte den Übergang sämtlicher Patrimonialgerichte an den Staat fest. Dies sollte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr geschehen. Ordentliche Gerichte erster Instanz waren nun Gerichtsämter und Bezirksgerichte. Damit wurde das Königliche Gericht Elsterberg vom Gerichtsamt Elsterberg abgelöst. Mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" (vom 2. September 1856) wurden die Zuständigkeitsbereiche der neu etablierten 116 sächsischen Gerichtsämter festgelegt.
- 2024-02-15 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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