Beständeübersicht
Bestand
32990 Königliches Gericht Oederan
Datierung | 1808 - 1857 (1885, 1894) |
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Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 5,20 |
Kaufprotokolle.- Grund- und Hypothekenbuchangelegenheiten für Breitenau, Oederan.- Testamentsprotokolle.- Strafverfahren.- Einrichtung des Königlichen Gerichts Oederan.- Zeitung "Kladderadatsch" Nr. 52/53 vom 13. November 1853.- Übernahme der Gerichtsbarkeit von Gückelsdorf.- Ablösungen.
Königreich Sachsen zu reformieren. Allerdings gelang dies nur bedingt mit den ABC-Gesetzen (vom 28. Januar 1835), welche die Trennung von Verwaltung und Justiz in den höheren Instanzen vollzog. Auf lokaler Ebene bestanden weiterhin gleichrangig Justizämter, Patrimonialgerichte und Stadtgerichte. Die Übergabe privater Gerichtsbarkeit an den Staat erfolgte - aus unterschiedlichen Gründen - bis 1855 auf freiwilliger Basis. Vor diesem Hintergrund vollzog sich die Gründung des Königlichen Gerichtes Oederan zum 29. Dezember 1832 - zunächst als Teil des Justizamtes Augustusburg. In dessen Zuständigkeitsbereich fielen u. a. das Pfarrlehn Oederan (1846) und das Rittergut Wingendorf (1855). 1853 erfolgte dann die Ausgliederung zum selbständigen Gericht.
Grundlegende Änderungen in der Struktur der unteren Justizbehörden stellten sich mit dem "Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" (vom 11. August 1855) ein. Es legte den Übergang sämtlicher Patrimonialgerichte an den Staat fest. Dies sollte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr geschehen. Ordentliche Gerichte erster Instanz waren nun Gerichtsämter und Bezirksgerichte. Damit wurde das Königliche Gericht Oederan vom Gerichtsamt Oederan abgelöst. Mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" (vom 2. September 1856) wurden die Zuständigkeitsbereiche der neu etablierten 116 sächsischen Gerichtsämter festgelegt.
Grundlegende Änderungen in der Struktur der unteren Justizbehörden stellten sich mit dem "Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" (vom 11. August 1855) ein. Es legte den Übergang sämtlicher Patrimonialgerichte an den Staat fest. Dies sollte innerhalb des Zeitraums von einem Jahr geschehen. Ordentliche Gerichte erster Instanz waren nun Gerichtsämter und Bezirksgerichte. Damit wurde das Königliche Gericht Oederan vom Gerichtsamt Oederan abgelöst. Mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" (vom 2. September 1856) wurden die Zuständigkeitsbereiche der neu etablierten 116 sächsischen Gerichtsämter festgelegt.
- 2025-03-06 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
- o. D., Nachtrag 2009 [Konversion 2013] | Findkartei / Datenbank