Beständeübersicht
Bestand
33043 Ältere Amtshauptmannschaft Zwickau
Datierung | 1704 - 1876 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 15,91 |
1. Geschichte der älteren Amtshauptmannschaften
Die unterste Ebene der Verwaltung in der Markgrafschaft Meißen bildeten die Ämter. "Die Ämterverfassung war keine rationell durchgebildete, durch eine Verordnung geschaffene Verwaltungsorganisation (...), sondern ein langsam und organisch zusammengewachsenes Gemenge von Verwaltungseinheiten unterschiedlicher Größe, Herkunft und Alters."[01] Im 14. Jahrhundert war der adlige Amtmann für die Gerichtsbarkeit, die Finanzverwaltung, für militärische Einberufungen und die polizeiliche Sicherheit zuständig. In der Finanzverwaltung wurde er vom so genannten Schösser unterstützt bzw. übernahm dieser sie bald vollständig.
In der Mitte des 15. Jahrhunderts wurden im Kurfürstentum Sachsen die Besitzungen des Lehnadels, der Städte und Klöster immer mehr in die lokale Amtsverwaltung einbezogen.[02] Im Rahmen des Ausbaus der Lokalverwaltung oblag es den Räten, die Ämter zu kontrollieren. Die Untersuchung von Rechtsfällen vor Ort fiel in die Zuständigkeit der dafür jeweils neu ernannten Kommissare.[03]
Unter Kurfürst Moritz (1541 – 1553) und Kurfürst August (1553 – 1586) entwickelte sich die neuzeitliche, zentrale Landesverwaltung.[04] Die Reform von 1547 veränderte die Struktur der kursächsischen Landesverwaltung auf lokaler Ebene durch das Zusammenfassen der Ämter zu neuen Mittelbehörden: den Kreisen. Waren ursprünglich nur vier Kreise eingerichtet worden, Osterland, Meißen, Thüringen und der Kurkreis, so wurde die Kreiseinteilung 1577 um den Vogtländischen, 1588 um den Neustädter und 1691 um den Erzgebirgischen Kreis, gebildet aus Teilen des Meißner Kreises, erweitert.[05]
Im Verlauf des 16. Jahrhunderts rückte der Amtmann von seiner ursprünglichen Position mehr und mehr in diejenige eines Aufsichtsorgans über mehrere Ämter auf, anstatt weiter seine Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen auszuüben, die auf den studierten Schösser übergegangen waren.[06] Im 17. Jahrhundert ging der Titel Amtmann auf den Schösser über. Der ehemalige Amtmann wurde Amtshauptmann genannt und führte als bloßer Titelträger und Empfänger eines Honorars in Zusammenarbeit mit dem Oberhauptmann – zuständig für den jeweiligen Kreis – und dem Schösser seine Kontrollaufgaben aus. Kurfürst Augusts Versuch, den Amtshauptmann mit einer klaren Aufgabenstruktur in die Staatsverwaltung einzugliedern, scheiterte.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde die Wiedereinführung der Position des Amtshauptmanns zur Kontrolle der Beamten, des Pacht- und Justizwesens, des Straßen- und Wasserbaus, der Rechnungsführung, zur Beschleunigung der Arbeit der Kommissionen sowie zur Förderung von Handel und Gewerbe geplant. Umgesetzt wurde dies erst im Zuge des Retablissements nach dem Siebenjährigen Krieg durch den Erlass des Prinzen Xaver vom 10. April 1764 mit dem Titel "Spezialreskript zur Wiederherstellung der Kreis- und Amtshauptleute zur beständigen Aufsicht über die Cameral-, Policey-, Commercial- und Manufakturwesen und die Landes-Oekonomie". "Um die notwendige Lokalaufsicht über die Unterobrigkeiten durchführen zu können, wurden in jedem Kreis ein Kreishauptmann und ein bis zwei Amtshauptleute eingestellt, die in einen ordentlichen Instanzenzug Amtshauptmann – Kreishauptmann – Zentralbehörde gebracht wurden. (...) Diese neuen Instanzen sollten gerade die Übelstände beseitigen, die sich aus der immediaten Stellung der Ämter und Schriftsassen unter den Zentralbehörden ergaben (...)."[07] Als Vorbild für die neue Kompetenz des Amtshauptmanns diente dem Leiter der Restaurationskommission, Thomas von Fritsch, das Amt des preußischen Landrats.
Jedoch hatten die Kreis- und Amtshauptmannschaften trotz allem immer noch den Charakter einer Ein-Mann-Behörde. Besetzt wurden diese Stellen mit adeligen Rittergutsbesitzern, die ihre Amtsgeschäfte in ihren Aufsichtsbezirken gleichsam "nebenbei" wahrnahmen. Nach Erlass des Reskripts oblagen dem Amtshauptmann neue Aufgaben in Form der Kontrolle der Beamten, über die Akten- und Rechnungsführung in den zu dieser Zeit meist verpachteten Ämtern. Er besaß jedoch keine Anordnungsgewalt und er war Kreishauptmann unterstellt. Seine Aufsichtspflicht vollzog er durch Inspektionen über die ihm zugewiesenen Ämter; dem Kreishauptmann war er über die öffentliche Ordnung, die Rechtspflege, das Steuerwesen, die Kammergüter, den Straßenbau, über Grenz- und Personalangelegenheiten (Beamte) berichtspflichtig.
Im Jahr 1793 "gab es in Kursachsen 22 Amtshauptleute, von denen 9 als Supernumerarien noch ohne Besoldung und 3 ohne Aufsichtsbezirk waren. Die Bezirkseinteilung war noch nicht fest, sondern wechselte je nach den Wohnsitzen der Hauptleute."[08] Im Jahr 1813 wurden im Königreich Sachsen dreizehn amtshauptmannschaftliche Bezirke festgesetzt.[09] Nach dem Verlust von zwei Dritteln des Territoriums durch den Wiener Frieden vom 10. Januar 1815 führten die Kreis- und Amtshauptleute in ihren jeweiligen Bezirken ihre Tätigkeit in dem nun verkleinerten Königreich Sachsen unverändert fort. Die Generalinstruktion vom 22. Juni 1816 für die Amtshauptleute legte deren Wirkungsfeld wie folgt fest: In ihre Zuständigkeit fielen ab jetzt die Steuern und das Finanzwesen, die Aufsicht über Handel und Gewerbe, die Polizei und die Justiz, das Militärwesen sowie die Kirchen und Schulen.[10] Außerdem besaß der Amtshauptmann von nun an Weisungsbefugnis gegenüber lokalen Behörden und er konnte Strafen verhängen.
Die 1831 als vorläufige Zentralbehörde gegründete Landesdirektion wurde am 1. Mai 1835 zusammen mit den erbländischen Kreishauptmannschaften und der Oberamtsregierung in Bautzen aufgelöst. Als neue Regionalverwaltungsbehörden entstanden die vier Kreisdirektionen in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau, die direkt dem Ministerium des Innern unterstellt waren. Für die Amtshauptleute brachte diese Verwaltungsreform nach der Generalinstruktion vom 27. September 1842 keine Änderung in ihrem Aufgabenspektrum. "Sie wurden nunmehr als delegierte Mitglieder der Kreisdirektionen angesehen, deren Bezirk sie zugeteilt waren."[11]
2. Geschichte der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau
Zur II. Amtshauptmannschaft im Erzgebirgischen Kreis gehörten die Ämter Zwickau mit den Herrschaften Wildenfels und Remse, Wiesenburg, Schwarzenberg, Eibenstock und das Justiziariat Werdau.
3. Bestandsgeschichte
Die Akten der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau wurden 2003 im Rahmen des Beständeausgleichs zwischen den sächsischen Staatsarchiven vom Hauptstaatsarchiv Dresden an das Staatsarchiv Chemnitz übergeben. Die Akten waren über eine handschriftliche Findkartei erschlossen. Die Akten selbst waren nicht in einem Bestand formiert, sondern befanden sich in sogenannten Lagerungsgemeinschaften. 2006 – 2008 wurden diese aufgelöst. Anhand der vorliegenden Findkartei wurden die Akten ermittelt und mit laufenden Nummern versehen. Nach Abschluss der Bestandsformierung wurde die handschriftliche Findkartei konvertiert. Dabei wurden die Verzeichnungsangaben ohne Beiziehung der Akten in das Archivprogramm Augias übertragen. Die Verzeichnungsangaben wurden bei Bedarf sprachlich angepasst. Die bestehende Klassifikation wurde geringfügig verändert.
2016 wurde aus dem Bestand 39077 Brandversicherungskammer und Versicherung der DDR eine Akte zur Brandversicherung in Crimmitschau dem Bestand hinzugefügt.
[01] Karlheinz Blaschke, Zur Behördenkunde der kursächsischen Landesverwaltung, in: Archivar und Historiker 7 (1956), S. 344
[02] Hans-Stephan Brather, Die Verwaltungsreformen am kursächsischen Hofe im ausgehenden 15. Jahrhundert, in: Archivar und Historiker 7 (1956), S. 255
[03] Ebd., S. 262
[04] Karlheinz Blaschke, Die Ausbreitung des Staates in Sachsen und der Ausbau seiner räumlichen Verwaltungsbezirke", in: Blätter für deutsche Landesgeschichte, N.F. 91 (1954), S. 82
[05] Günter Naumann, Sächsische Geschichte in Daten. Wiesbaden 2003, S. 104
[06] K. Blaschke, Behördenkunde der kursächsischen Landesverwaltung, S. 349
[07] K. Blaschke, Behördenkunde der kursächsischen Landesverwaltung, S. 358
[08] Ebd., S. 360
[09] Gerhard Schmidt, Die sächsischen Amtshauptmannschaften, in: Letopis, Reihe B – Geschichte, Nr. 20/1 und 2, 1973, S. 17 f.
[10] Karlheinz Blaschke, Sächsische Verwaltungsgeschichte. Berlin 1962 (Verwaltungsgeschichte des Staates, Lehrbrief 3), S. 41
[11] Ebd., S. 109
Die unterste Ebene der Verwaltung in der Markgrafschaft Meißen bildeten die Ämter. "Die Ämterverfassung war keine rationell durchgebildete, durch eine Verordnung geschaffene Verwaltungsorganisation (...), sondern ein langsam und organisch zusammengewachsenes Gemenge von Verwaltungseinheiten unterschiedlicher Größe, Herkunft und Alters."[01] Im 14. Jahrhundert war der adlige Amtmann für die Gerichtsbarkeit, die Finanzverwaltung, für militärische Einberufungen und die polizeiliche Sicherheit zuständig. In der Finanzverwaltung wurde er vom so genannten Schösser unterstützt bzw. übernahm dieser sie bald vollständig.
In der Mitte des 15. Jahrhunderts wurden im Kurfürstentum Sachsen die Besitzungen des Lehnadels, der Städte und Klöster immer mehr in die lokale Amtsverwaltung einbezogen.[02] Im Rahmen des Ausbaus der Lokalverwaltung oblag es den Räten, die Ämter zu kontrollieren. Die Untersuchung von Rechtsfällen vor Ort fiel in die Zuständigkeit der dafür jeweils neu ernannten Kommissare.[03]
Unter Kurfürst Moritz (1541 – 1553) und Kurfürst August (1553 – 1586) entwickelte sich die neuzeitliche, zentrale Landesverwaltung.[04] Die Reform von 1547 veränderte die Struktur der kursächsischen Landesverwaltung auf lokaler Ebene durch das Zusammenfassen der Ämter zu neuen Mittelbehörden: den Kreisen. Waren ursprünglich nur vier Kreise eingerichtet worden, Osterland, Meißen, Thüringen und der Kurkreis, so wurde die Kreiseinteilung 1577 um den Vogtländischen, 1588 um den Neustädter und 1691 um den Erzgebirgischen Kreis, gebildet aus Teilen des Meißner Kreises, erweitert.[05]
Im Verlauf des 16. Jahrhunderts rückte der Amtmann von seiner ursprünglichen Position mehr und mehr in diejenige eines Aufsichtsorgans über mehrere Ämter auf, anstatt weiter seine Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen auszuüben, die auf den studierten Schösser übergegangen waren.[06] Im 17. Jahrhundert ging der Titel Amtmann auf den Schösser über. Der ehemalige Amtmann wurde Amtshauptmann genannt und führte als bloßer Titelträger und Empfänger eines Honorars in Zusammenarbeit mit dem Oberhauptmann – zuständig für den jeweiligen Kreis – und dem Schösser seine Kontrollaufgaben aus. Kurfürst Augusts Versuch, den Amtshauptmann mit einer klaren Aufgabenstruktur in die Staatsverwaltung einzugliedern, scheiterte.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde die Wiedereinführung der Position des Amtshauptmanns zur Kontrolle der Beamten, des Pacht- und Justizwesens, des Straßen- und Wasserbaus, der Rechnungsführung, zur Beschleunigung der Arbeit der Kommissionen sowie zur Förderung von Handel und Gewerbe geplant. Umgesetzt wurde dies erst im Zuge des Retablissements nach dem Siebenjährigen Krieg durch den Erlass des Prinzen Xaver vom 10. April 1764 mit dem Titel "Spezialreskript zur Wiederherstellung der Kreis- und Amtshauptleute zur beständigen Aufsicht über die Cameral-, Policey-, Commercial- und Manufakturwesen und die Landes-Oekonomie". "Um die notwendige Lokalaufsicht über die Unterobrigkeiten durchführen zu können, wurden in jedem Kreis ein Kreishauptmann und ein bis zwei Amtshauptleute eingestellt, die in einen ordentlichen Instanzenzug Amtshauptmann – Kreishauptmann – Zentralbehörde gebracht wurden. (...) Diese neuen Instanzen sollten gerade die Übelstände beseitigen, die sich aus der immediaten Stellung der Ämter und Schriftsassen unter den Zentralbehörden ergaben (...)."[07] Als Vorbild für die neue Kompetenz des Amtshauptmanns diente dem Leiter der Restaurationskommission, Thomas von Fritsch, das Amt des preußischen Landrats.
Jedoch hatten die Kreis- und Amtshauptmannschaften trotz allem immer noch den Charakter einer Ein-Mann-Behörde. Besetzt wurden diese Stellen mit adeligen Rittergutsbesitzern, die ihre Amtsgeschäfte in ihren Aufsichtsbezirken gleichsam "nebenbei" wahrnahmen. Nach Erlass des Reskripts oblagen dem Amtshauptmann neue Aufgaben in Form der Kontrolle der Beamten, über die Akten- und Rechnungsführung in den zu dieser Zeit meist verpachteten Ämtern. Er besaß jedoch keine Anordnungsgewalt und er war Kreishauptmann unterstellt. Seine Aufsichtspflicht vollzog er durch Inspektionen über die ihm zugewiesenen Ämter; dem Kreishauptmann war er über die öffentliche Ordnung, die Rechtspflege, das Steuerwesen, die Kammergüter, den Straßenbau, über Grenz- und Personalangelegenheiten (Beamte) berichtspflichtig.
Im Jahr 1793 "gab es in Kursachsen 22 Amtshauptleute, von denen 9 als Supernumerarien noch ohne Besoldung und 3 ohne Aufsichtsbezirk waren. Die Bezirkseinteilung war noch nicht fest, sondern wechselte je nach den Wohnsitzen der Hauptleute."[08] Im Jahr 1813 wurden im Königreich Sachsen dreizehn amtshauptmannschaftliche Bezirke festgesetzt.[09] Nach dem Verlust von zwei Dritteln des Territoriums durch den Wiener Frieden vom 10. Januar 1815 führten die Kreis- und Amtshauptleute in ihren jeweiligen Bezirken ihre Tätigkeit in dem nun verkleinerten Königreich Sachsen unverändert fort. Die Generalinstruktion vom 22. Juni 1816 für die Amtshauptleute legte deren Wirkungsfeld wie folgt fest: In ihre Zuständigkeit fielen ab jetzt die Steuern und das Finanzwesen, die Aufsicht über Handel und Gewerbe, die Polizei und die Justiz, das Militärwesen sowie die Kirchen und Schulen.[10] Außerdem besaß der Amtshauptmann von nun an Weisungsbefugnis gegenüber lokalen Behörden und er konnte Strafen verhängen.
Die 1831 als vorläufige Zentralbehörde gegründete Landesdirektion wurde am 1. Mai 1835 zusammen mit den erbländischen Kreishauptmannschaften und der Oberamtsregierung in Bautzen aufgelöst. Als neue Regionalverwaltungsbehörden entstanden die vier Kreisdirektionen in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau, die direkt dem Ministerium des Innern unterstellt waren. Für die Amtshauptleute brachte diese Verwaltungsreform nach der Generalinstruktion vom 27. September 1842 keine Änderung in ihrem Aufgabenspektrum. "Sie wurden nunmehr als delegierte Mitglieder der Kreisdirektionen angesehen, deren Bezirk sie zugeteilt waren."[11]
2. Geschichte der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau
Zur II. Amtshauptmannschaft im Erzgebirgischen Kreis gehörten die Ämter Zwickau mit den Herrschaften Wildenfels und Remse, Wiesenburg, Schwarzenberg, Eibenstock und das Justiziariat Werdau.
3. Bestandsgeschichte
Die Akten der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau wurden 2003 im Rahmen des Beständeausgleichs zwischen den sächsischen Staatsarchiven vom Hauptstaatsarchiv Dresden an das Staatsarchiv Chemnitz übergeben. Die Akten waren über eine handschriftliche Findkartei erschlossen. Die Akten selbst waren nicht in einem Bestand formiert, sondern befanden sich in sogenannten Lagerungsgemeinschaften. 2006 – 2008 wurden diese aufgelöst. Anhand der vorliegenden Findkartei wurden die Akten ermittelt und mit laufenden Nummern versehen. Nach Abschluss der Bestandsformierung wurde die handschriftliche Findkartei konvertiert. Dabei wurden die Verzeichnungsangaben ohne Beiziehung der Akten in das Archivprogramm Augias übertragen. Die Verzeichnungsangaben wurden bei Bedarf sprachlich angepasst. Die bestehende Klassifikation wurde geringfügig verändert.
2016 wurde aus dem Bestand 39077 Brandversicherungskammer und Versicherung der DDR eine Akte zur Brandversicherung in Crimmitschau dem Bestand hinzugefügt.
[01] Karlheinz Blaschke, Zur Behördenkunde der kursächsischen Landesverwaltung, in: Archivar und Historiker 7 (1956), S. 344
[02] Hans-Stephan Brather, Die Verwaltungsreformen am kursächsischen Hofe im ausgehenden 15. Jahrhundert, in: Archivar und Historiker 7 (1956), S. 255
[03] Ebd., S. 262
[04] Karlheinz Blaschke, Die Ausbreitung des Staates in Sachsen und der Ausbau seiner räumlichen Verwaltungsbezirke", in: Blätter für deutsche Landesgeschichte, N.F. 91 (1954), S. 82
[05] Günter Naumann, Sächsische Geschichte in Daten. Wiesbaden 2003, S. 104
[06] K. Blaschke, Behördenkunde der kursächsischen Landesverwaltung, S. 349
[07] K. Blaschke, Behördenkunde der kursächsischen Landesverwaltung, S. 358
[08] Ebd., S. 360
[09] Gerhard Schmidt, Die sächsischen Amtshauptmannschaften, in: Letopis, Reihe B – Geschichte, Nr. 20/1 und 2, 1973, S. 17 f.
[10] Karlheinz Blaschke, Sächsische Verwaltungsgeschichte. Berlin 1962 (Verwaltungsgeschichte des Staates, Lehrbrief 3), S. 41
[11] Ebd., S. 109
Straßenbauangelegenheiten.- Brückenbauangelegenheiten.- Wasserangelegenheiten.- Armenwesen.- Medizinalwesen.- Innungsangelegenheiten.- Schankangelegenheiten.- Veränderungen in der Gerichtsorganisation.- Einrichtung öffentlicher Klöppelschulen.- Einführung der Allgemeinen Städteordnung.
Das Bestreben, nach Ende des Siebenjährigen Krieges eine straffere Verwaltungsorganisation zu schaffen, führte am 10. April 1764 zum Erlass eines "Spezialreskripts zur Wiederherstellung der Kreis- und Amtshauptleute zur beständigen Aufsicht über die Cameral-, Policey-, Commercial- und Manufacturwesen und die Landes-Oeconomie." Damit wurde eine Einrichtung des 16. Jahrhunderts wiederbelebt, jedoch ohne dass es zu einer festen Bezirkseinteilung kam. Der Amtshauptmann, ein ansässiger adeliger Rittergutsbesitzer, nahm die Kontrolle und Aufsicht über die Beamten, ihre Akten- und Rechnungsführung, die öffentliche Ordnung, die Rechtspflege, die Kammergüter, den Straßenbau und weitere allgemeine Aufgaben in den ihm zugewiesenen Ämtern wahr. Er besaß allerdings keine Anordnungsgewalt und war dem Kreishauptmann berichtspflichtig. Seiner Aufsichtspflicht kam der Amtshauptmann durch regelmäßige Inspektionsreisen nach. Der Amtssitz wechselte je nach Wohnsitz des Amtshauptmanns.
Eine Generalinstruktion vom 22. Juni 1816 erweiterte den Wirkungskreis der Amtshauptleute u. a. um das Steuerwesen, die Kirchen- und Schulaufsicht, Militärangelegenheiten sowie handels- und gewerbepolitische Belange. Außerdem besaß der Amtshauptmann nun auch Weisungsbefugnisse. Zur Zweiten Amtshauptmannschaft im Erzgebirgischen Kreis gehörten in jener Zeit die Ämter Zwickau, Wiesenburg, Remse und Schwarzenberg. Später kamen noch die davon abgetrennten Ämter Werdau und Eibenstock sowie die Königlichen Gerichte Johanngeorgenstadt, Kirchberg und Schneeberg hinzu. Mit der Einrichtung der Gerichtsämter im Jahr 1856 zählten zur Amtshauptmannschaft Zwickau nunmehr die Gerichtsämter Crimmitschau, Eibenstock, Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Remse, Schneeberg, Schwarzenberg, Werdau, Wildenfels und Zwickau. Im Zuge von Verwaltungsreformen traten 1874 neue, territorial anderes zugeschnittene Amtshauptmannschaften an die Stelle der bisherigen Organisationseinheiten. Nachfolger der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau wurden die (neuen) Amtshauptmannschaften Schwarzenberg und Zwickau. Die Herrschaft Remse wurde 1880 von Zwickau an die Amtshauptmannschaft Glauchau abgegeben.
Eine Generalinstruktion vom 22. Juni 1816 erweiterte den Wirkungskreis der Amtshauptleute u. a. um das Steuerwesen, die Kirchen- und Schulaufsicht, Militärangelegenheiten sowie handels- und gewerbepolitische Belange. Außerdem besaß der Amtshauptmann nun auch Weisungsbefugnisse. Zur Zweiten Amtshauptmannschaft im Erzgebirgischen Kreis gehörten in jener Zeit die Ämter Zwickau, Wiesenburg, Remse und Schwarzenberg. Später kamen noch die davon abgetrennten Ämter Werdau und Eibenstock sowie die Königlichen Gerichte Johanngeorgenstadt, Kirchberg und Schneeberg hinzu. Mit der Einrichtung der Gerichtsämter im Jahr 1856 zählten zur Amtshauptmannschaft Zwickau nunmehr die Gerichtsämter Crimmitschau, Eibenstock, Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Remse, Schneeberg, Schwarzenberg, Werdau, Wildenfels und Zwickau. Im Zuge von Verwaltungsreformen traten 1874 neue, territorial anderes zugeschnittene Amtshauptmannschaften an die Stelle der bisherigen Organisationseinheiten. Nachfolger der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau wurden die (neuen) Amtshauptmannschaften Schwarzenberg und Zwickau. Die Herrschaft Remse wurde 1880 von Zwickau an die Amtshauptmannschaft Glauchau abgegeben.
- 2016, 2018 | Findbuch / Datenbank
- 2024-11-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5