Beständeübersicht
Bestand
33073 Königliches Bezirksgericht Zwickau
Datierung | 1850 - 1883, 1901 |
---|---|
Benutzung im | Staatsarchiv Chemnitz |
Umfang (nur lfm) | 1,10 |
1. Behördengeschichte
1.1. Behördengeschichte der Königlichen Bezirksgerichte
Das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855, setzte einen gewissen Schlusspunkt unter die langjährigen Bemühungen um eine Reorganisation der Gerichtsstrukturen.[01] Die Rechtspflege ging nun bis auf wenige Ausnahmen auf den Staat über. Neben den als ordentliche Gerichte erster Instanz einzurichtenden Gerichtsämtern und Bezirksgerichten existierten weiterhin als besondere Gerichte die Militärgerichte, das Universitätsgericht Leipzig, die Elbzollgerichte, die Behörden für die in Ablösungs- und Gemeinheitsteilungs-Angelegenheiten vorkommenden Streitigkeiten, das katholisch-geistliche Konsistorium in Dresden und das Konsistorium des Domstifts St. Petri in Bautzen.
Die Bezirksgerichte erhielten die Zuständigkeit für:
- die Strafrechtspflege bei nicht in die Zuständigkeit der Gerichtsämter fallenden Verbrechen,
- Einsprüche gegen Erkenntnisse eines Gerichtsamtes,
- die Entscheidung in Sachen streitiger Rechtspflege, die von den Gerichtsämtern zur Abfassung eines Erkenntnisses abgegeben werden,
- den Geschäftsbereich des Gerichtsamtes für diejenige Stadt, an der sich der Sitz des Bezirksgerichtes befindet.
In Städten, die zugleich Sitz eines Bezirksgerichts und Gerichtsamtes waren, standen dem Bezirksgericht nur die Eigenschaften eines Gerichtsamtes für die Rechtspflege zu. Die Verwaltungsgeschäfte fielen in die Zuständigkeit des Gerichtsamtes für das Territorium.
In Sachsen wurden insgesamt 19 Bezirksgerichte und 116 Gerichtsämter gebildet.[02] Bis zum Anfang der 60er des 19. Jh. Jahre waren drei Bezirksgerichte schon wieder aufgelöst worden, u.a. auch 1859 das Bezirksgericht Augustusburg.[03]
Mit der Umgestaltung der Gerichtsorganisation ging in Sachsen eine Neufassung des materiellen und Prozessrechtes einher. So erschienen am 11. August 1855 das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung für das Königreich Sachsen, denen 1868 revidierte Fassungen folgten.[04] Am 2. Januar 1863 erschien das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch.[05]
Gemäß der Strafprozessordnung von 1855 übten die Gerichtsämter, Bezirksgerichte und das Oberappellationsgericht die Strafgerichtsbarkeit aus. Die Appellationsgerichte hatten zwar die Aufsicht über die in ihren Bezirken befindlichen Gerichte, in die Strafrechtspflege selbst waren sie jedoch nicht eingebunden. Über Einsprüche gegen gerichtsamtliche Erkenntnisse entschieden die Bezirksgerichte, über Berufungen gegen deren Entscheidungen das Oberappellationsgericht.
Die Strafprozessordnung von 1855 fixierte noch einmal das neue Institut der Staatsanwaltschaft. Danach waren beim Oberappellationsgericht ein Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter und bei den Bezirksgerichten Staatsanwälte anzustellen, die der Aufsicht des Justizministeriums, nicht der der Gerichte, unterstanden. Grundsätzlich hatte die Staatsanwaltschaft die Aufgabe, strafbare Handlungen nicht ohne Ahndung zu lassen und die Einhaltung der strafgesetzlichen und prozessualen Bestimmungen zu überwachen. Zum Geschäftskreis der bei den Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälte gehörte die Mitwirkung bei den polizeilichen Vorerörterungen, der Voruntersuchung, dem Anklageverfahren, der Hauptverhandlung, sowie bei den Verhandlungen vor dem Bezirksgericht über Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzelrichters.[06]
Veränderungen im Strafverfahren ergaben sich mit der Revidierten Strafprozessordnung für das Königreich Sachsen vom 1. Oktober 1868 bzw. dem Gesetz, das Verfahren in den vor die Geschworenengerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend vom gleichen Tag.[07] Darin wurde die Bildung von Geschworenengerichtsbezirken festgelegt, die ein oder mehrere Bezirksgerichtsbezirke umfassen sollten und ihren Sitz jeweils an einem Bezirksgericht hatten. Die Geschworenengerichte bestanden aus einem Schwurgerichtshof (drei Richter) und der Geschworenenbank. Sie hatten die Zuständigkeit u. a. für Hochverrat, Mord, Raub, Brandstiftung, Falschmünzerei und weitere Strafsachen, die mit einer Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe von über vier Jahren geahndet wurden. Zugleich entstanden an den Bezirksgerichten mit Geschworenengericht Anklagekammern.[08]
Die Bezirksgerichte stellten zwar Gerichte erster Instanz dar, innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit waren sie jedoch nur Spruchbehörden in den Fällen, die zur Entscheidung von den Gerichtsämtern abgegeben wurden.
Die Appellationsgerichte stellten in streitigen Zivilsachen die zweite Instanz dar und entschieden über Berufungen gegen Urteile der Gerichte erster Instanz. [09]
Gegen die Entscheidungen der Appellationsgerichte konnte beim Oberappellationsgericht Berufung eingelegt werden. Bei geringfügigen Sachen entfiel allerdings diese Möglichkeit.
Für Handelssachen waren in erster Instanz die nach dem Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch an den Orten mit Bezirksgerichten für deren gerichtsamtlichen Bezirk gebildeten Handelsgerichte zuständig. Das Handelsgericht in Leipzig verhandelte zudem Sachen von auswärtigen Kaufleuten und alle Ansprüche aus Mietverträgen. Die Handelsgerichte bestanden aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und drei Kaufleuten. [10]
Nachdem mit der Neustrukturierung der Gerichte erster Instanz 1856 die Trennung von Verwaltung und Justiz nicht durchgesetzt werden konnte, gab es in den 70er Jahren des 19. Jh. wieder verstärkte Bestrebungen in dieser Richtung. U. a. der erheblich gestiegene Umfang der Rechtspflege und deren wachsende Differenzierung hatte dazu beigetragen.
Am 27. Januar 1877 wurde das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich verkündet; in Sachsen ergaben sich daraus mit dem 1. Oktober 1879 Veränderungen der Gerichtsstrukturen.[11] Das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte, die Handelsgerichte und die Gerichtsämter wurden aufgehoben. Als oberste Gerichtsbehörde für Sachsen fungierte fortan das Oberlandesgericht Dresden, dem die Landgerichte Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Freiberg und Plauen untergeordnet waren. Die unterste Instanz bildeten 105 Amtsgerichte, die in der territorialen Zuständigkeit weitgehend auf den Gerichtsämtern aufbauten.[12]
1.2. Behördengeschichte des Königlichen Bezirksgerichts Zwickau
Auf der Grundlage des "Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" vom 11. August 1855 [13] und mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" vom 2. September 1856 [14] erfolgte im September 1856 die Einrichtung des Bezirksgerichts Zwickau. Es unterstand der Aufsicht des Appellationsgerichts Zwickau.
Das Bezirksgericht Zwickau war zugleich Gerichtsamt für den Gemeindebezirk der Stadt Zwickau und territorial zuständig für die Gerichtsämter Zwickau, Wildenfels, Werdau, Crimmitschau, Remse, Reichenbach und Lengenfeld.[15]
Laut dem Zwickauer Adressbuch befand sich das Bezirksgericht Zwickau ab 1857 "Am Schulgraben" (später "Am Schulgrabenweg 21"). Das Gebäude wurde bereits um 1850 für die neu zu schaffenden Justizbehörden erbaut.[16]
Auf der Grundlage des "Gesetzes, die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches betreffend" vom 30. Oktober 1861und der Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 1861 erfolgte im Januar 1862 beim Bezirksgericht die Einrichtung eines Handelsgerichts. Es bestand aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und drei Kaufleuten sowie deren Stellvertreter.[17] Zu den Aufgaben des Handelsgerichts gehörten u. a. die Registrierung von Gewerbeanmeldungen, die Eintragung von Firmen in das Handelsregister und deren Veröffentlichung im Amtsblatt.
Mit der "Bekanntmachung, die Aufhebung des Bezirksgerichts Eibenstock betreffend" vom 1. April 1873 erweiterte sich der Wirkungskreis des Bezirkgerichts ab dem 1. Mai 1873 auf die Gerichtsämter Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt und Auerbach.[18]
Auf der Grundlage des "Gesetzes über die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend" vom 1. März 1879 wurde das Königliche Bezirksgericht Zwickau aufgehoben.[19] Mit der "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" vom 28. Juli 1879 erfolgte dann die Einrichtung des Landgerichtsbezirks Zwickau, der die Bezirke der Amtsgerichte Zwickau, Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Wildenfels, Kirchberg, Werdau, Crimmitschau, Glauchau, Meerane, Waldenburg, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Hartenstein und Lößnitz umfasste. [20]
Direktoren des Bezirksgerichts 1857 - 1878 [21]
1857 - 1863: Gustav Adolf Neidhardt (ab 1862 zugleich Vorstand des Handelsgerichts)
1865 - 1878: Friedrich Erdmann Seifert, Appellationsrat (zugleich Vorstand des Handelsgerichts)
Die personelle Besetzung des Bezirksgerichts Zwickau sah 1857 folgendermaßen aus:
1 Direktor, 5 Gerichtsräte, 1 Staatsanwalt, 4 Aktuare, 1 Rendant für die Depositen- und Sportelverwaltung, 1 Sportelkontrolleur, 4 Expedienten, 1 Wachtmeister, 1 Bote, 1 Executor, 1 Hausmann und Aufwärter sowie 1 Expedient und 1 Diener für die Staatsanwaltschaft.[22]
2. Bestandsgeschichte
2.1. Bestandsgeschichte der Königlichen Bezirksgerichte
Die Überlieferung der Königlichen Bezirksgerichte bzw. Gerichtsämter gelangte in mehreren Abgabeschichten vor allem seit dem Ende des 19. Jh. in das Hauptstaatsarchiv Dresden. Insbesondere verbunden mit der Neugestaltung der Verwaltungsbehörden und Gerichte in den 70er Jahren des 19. Jh. entstand bei den Amtsgerichten und Amtshauptmannschaften durchaus das Bedürfnis, erhebliche Kassationen an Altakten vorzunehmen bzw. geschlossene Akten mit archivischem Wert in größerem Umfang abzugeben. Ein weiterer größerer Schub ist in den 40er Jahren des 20. Jh. zu verzeichnen. Nach 1952 gelangte innerhalb der Abgaben der Kreisarchive u. a. Institutionen nochmals Schriftgut aus der 2. Hälfte des 19. Jh. – allerdings in sehr geringem Umfang – in die Archive. Die Bestandsbildung bzw. -abgrenzung wurde durch die Vielzahl der in den abgegebenen Sammelbeständen vereinigten Provenienzen erheblich erschwert. So hatten die Gerichtsämter 1856 Akten der aufgelösten Königlichen Gerichte, Stadtgerichte, Justizämter, Patrimonialgerichte und geistlichen Gerichte übernommen und zum Teil weitergeführt. Im Zuge der grundlegenden Neugestaltung der Gerichtsorganisation 1879 waren die geschlossenen Akten der Gerichtsämter und der gerichtsamtlichen sowie handelsgerichtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte an das zuständige Amtsgericht, die geschlossenen Akten der Bezirksgerichte an das zuständige Landgericht bzw. an die am Ort des Amtsgerichts bestehende Strafkammer abzugeben.[23]
Im Zuge der Wiederherstellung der Bestände der sächsischen Lokalverwaltung des 16. - 20. Jh. musste die Neuformierung bzw. Bearbeitung der Justizbestände einen wesentlichen Platz einnehmen. Den Ausgangspunkt bildete der im Landeshauptarchiv Dresden erarbeitete Bearbeitungsplan für die "Neuordnung der staatlichen Lokalbehörden im Bereich der Inneren Verwaltung und Justiz" vom Juni 1960.[24] Danach wurden die Amtsgerichtsbestände als zusammengefasste Bestände gebildet. Diese Bestände enthielten auch die Überlieferung der Bezirksgerichte und die Justizakten der Gerichtsämter. Es erschien zu diesem Zeitpunkt nicht zweckmäßig, für die nur 23 Jahre lang existierenden Bezirksgerichte bzw. Gerichtsämter eigene Bestände zu bilden.[25] Die hinsichtlich der Gerichtsamtsgebäude und -verwaltung entstandenen Akten wurden bei den Amtsgerichten eingeordnet, die als unmittelbare Nachfolger der schon 1874 auf die Justizaufgaben beschränkten Gerichtsämter betrachtet wurden und auch meist die betreffenden Gebäude weiternutzten.
Die Überlieferung der am Sitz der Bezirksgerichte existierenden und mit diesen verbundenen Gerichtsämter waren dabei in die Bestände der Bezirksgerichte einzufügen, erhielt in der Bestandsgliederung jedoch einen gesonderten Komplex.
Die zeitlichen Grenzen für diese Bestände wurden mit dem 1. Oktober 1856 und dem 30. September 1879 fixiert. In diese Bestände waren alle Akten einzuordnen, die in diesem Zeitraum durch die Bezirksgerichte bzw. Gerichtsämter angelegt oder fortgeführt wurden und ihren letzten wesentlichen Zuwachs durch diese erhielten. Dies traf auch zu, wenn dadurch Bandreihen getrennt wurden, wobei jedoch bei den dabei tangierten Beständen Verweise anzubringen waren. Die im Falle einer Berufung bzw. Revision von dem übergeordneten Gericht vor Rückgabe an das Gericht erster Instanz eingefügten Unterlagen blieben Bestandteil der entsprechenden Akten.
Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Amtsgerichte durchgeführte Prüfung der einzelnen Provenienzen ermöglichte die Heraustrennung und Formierung eigener Bestandsgruppen Gerichtsämter bzw. Königliche Bezirksgerichte.
Für die Gerichtsämter und für die Königlichen Bezirksgerichte wurde eine einheitliche Gliederung erarbeitet. Während bei den Gerichtsämtern die Komplexe Gerichtsverwaltung, Gerichtsbarkeit und Lokalverwaltung deren Charakter als Justiz- und Verwaltungsbehörden berücksichtigte, entfiel bei den Bezirksgerichten der Bereich Lokalverwaltung, da für diesen das am jeweiligen Sitz des Bezirksgerichts befindliche Gerichtsamt zuständig war. Ungeachtet der konkreten Überlieferung wurde diese Klassifikation für alle Bestände angewendet, um übergreifende Recherchen auf Klassifikationsebene zu ermöglichen.
2.2. Bestandsgeschichte des Königlichen Bezirksgerichts Zwickau
Im Zuge der Beständezuordnung zwischen dem Hauptstaatsarchiv Dresden und dem Staatsarchiv Chemnitz erfolgte 2002 und 2003 die Überführung der Justizbestände für das Territorium der Kreishauptmannschaften Zwickau und Chemnitz in das Staatsarchiv Chemnitz. Dazu gehörte auch der Bestand des Amtsgerichts Zwickau. Die zur Überlieferung gehörende Findkartei war nach dem Ordnungsmodell Amtsgerichte gegliedert; sie enthielt auch Karteikarten zu Akten des Königlichen Bezirksgericht Zwickau. Im Zuge der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten im Staatsarchiv Chemnitz entnahm die Bearbeiterin diese Karteikarten und lösten die dazugehörigen Akten aus dem Bestand Amtsgericht Zwickau heraus.
Auch bei der Erschließung des Bestandes Staatsanwaltschaft beim Landgericht Zwickau ermittelten Bearbeiter Strafverfahrensakten des Bezirksgerichts Zwickau, die ausgesondert und unter der Provenienz Königliches Bezirksgericht Zwickau verzeichnet wurden.
Als Systematik für den Bestand wurde das von Herrn Dr. Jäger erarbeitete Ordnungsmodell Königliche Bezirkgerichte übernommen und gegebenenfalls erweitert.
Die Erschließung orientierte sich an den vorhandenen Angaben, zusätzlich wurden die Vorprovenienzen erfasst. Nicht selten bestand auch die Notwendigkeit, unzureichende Verzeichnungsangaben durch Enthältvermerke zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Nach Überprüfung bzw. Ergänzung der Verzeichnungsangaben erfolgte deren Eingabe in das Archivprogramm Augias 7.4. Die Akten erhielten eine fortlaufende Nummerierung, die sich an die bereits begonnene Signierung anschloss.
Bei Straf- und Zivilprozessverfahren erfolgte zusätzlich die Aufnahme der Namen der Prozessbeteiligten in das Verzeichnungsfeld Name. Als Provenienz wurde die Bezeichnung Königliches Bezirkgericht Zwickau übernommen.
Die zeitlichen Grenzen für den Bestand bilden der 1. Oktober 1856 und der 30. September 1879. In diesen vorgegebenen Rahmen wurden alle Akten eingeordnet, die in diesem Zeitraum durch das Bezirksgericht angelegt oder fortgeführt wurden und ihren letzten wesentlichen Zuwachs durch diese erhielten. Die im Falle einer Berufung bzw. Revision von dem übergeordneten Gericht vor Rückgabe an das Gericht erster Instanz eingefügten Unterlagen blieben Bestandteil der entsprechenden Akten.
Der Bestand ist durchgängig den Schadensklassen 3 und 4 zuzuordnen, wobei vor allem die in einigen Akten enthaltenen Zeitungen manuelle Schäden aufweisen. Teilweise sind Verschmutzungen und Knicke vorhanden, die als normaler Verschleiß angesehen werden können.
Kassationen wurden keine vorgenommen.
Die Überlieferung des Bezirksgerichts Zwickau wurde nach der Bearbeitung neu vermessen und umfasst nun 35 Akteneinheiten mit einem Umfang von ca. 0,60 lfm und einer Laufzeit von 1850 bis 1901.
3. Bestandsanalyse
Die Unterlagen des Königlichen Bezirksgerichts Zwickau sind nur sehr lückenhaft überliefert und bieten daher kein sehr aussagekräftiges Abbild der Rechtspflege im Gerichtsbezirk Zwickau, so dass für eine vollständige Recherche weitere korrespondierende Bestände genutzt werden sollten. Dazu gehören im Staatsarchiv Chemnitz die Überlieferungen des Appellationsgerichts Zwickau (30094), der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau (33043) und des Gerichtsamts Zwickau (33040) sowie im Hauptstaatsarchiv Dresden die Überlieferungen des Oberappellationsgerichts Dresden (11021) und des Oberlandesgerichts Dresden (11025).
Bezüglich der Mengenverhältnisse bilden die beim Gerichtsamt entstandenen Strafprozessakten die größte Aktengruppe innerhalb der Überlieferung. Besonders hervorzuheben ist hierbei ein Untersuchungsverfahren, das in Verbindung mit den Maiaufständen 1849 in Dresden steht.
In geringerem Umfang sind auch Zivilprozessakten sowie Testaments- und Nachlasssachen überliefert.
Für die Forschung zur Schönburgischen Geschichte wären die Akten über den Rechtsstreit zwischen Ernst Prinz zu Windisch-Grätz und Friedrich Wilhelm von Schönburg zu Rochsburg, der vor dem Handelsgericht geführt wurde, zu erwähnen.
Nur sehr unzureichend überliefert sind Unterlagen zum allgemeinen Geschäftsbetrieb und zur Geschäftsorganisation innerhalb des Bezirksgerichts Zwickau. Von Interesse dürften hier die Generalverordnungen des Justizministeriums und eine Akte über die Ausstattung einzelner Haftanstalten sein.
Unterlagen über die Geschäftsverteilung, Aktenpläne, Beamten- und Ortsverzeichnisse sowie zu Aktenvernichtungen fehlen komplett.
4. Quellen und Literatur
Die deutsche Gerichtsverfassung (1869 - 1877). Entstehung und Quellen, hrsg. von W. Schubert, Frankfurt/a.M. 1981.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1854/1855. Nr. 1-19. - (1854). - Nr. 1-22. - (1855).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1856. Nr. 1-23. - (1856). 1857. Nr. 1-16.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1858/1859. Nr. 1-21. - (1858). - Nr. 1-20. - (1859).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1860/1861. Nr. 1-14. - (1860). - Nr. 1-18. - (1861).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1863. Nr. 1-25.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1868. Nr. 1-34.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1873, Nr. 1-25.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1879/1880. Nr. 1-19. - (1879).- Nr. 1-10. - (1880).
Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, hrsg. v. Thomas Klein, Marburg/Lahn, Johann-Gottfried-Herder-Institut, Bd. 14. Sachsen, bearb. von Thomas Klein, 1982.
Hauff, L., Die Gerichtsverfassung der sämmtlichen deutschen Staaten mit Einschluß der nichtdeutschen Länder des österreichischen Kaiserstaats und unter namentlicher Aufführung aller Ober- und Untergerichte, Fürth 1856.
Jäger, V., Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Königliche Bezirksgerichte und Gerichtsämter, masch., Staatsarchiv Leipzig, 1999.
Sächsische Staatshandbücher, CD-ROM-Ausgabe, hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium des Innern, Dresden, 2001, CD 1: Jg. 1728-1787, CD 2: Jg. 1788-1854, CD 3: Jg. 1857-1889, CD 4: Jg. 1890-1902 ,
CD 5: Jg. 1903-1934.
Schmidt, A., Winar, S., Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen, 1988, S. 26 - 29
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (= GVBlKS), 1855, S. 144 ff.
[02] GVBlKS, 1856, S. 243 ff.
[03] GVBlKS, 1859, S. 157 f., 1860, S. 11 f. und S. 153 ff.
[04] GVBlKS, 1855, S. 180 ff., S. 322 ff., 1868, S. 909 ff., S. 1036 ff.
[05] GVBlKS, 1863, S. 1 ff.
[06] GVBlKS, 1855, S. 330.
[07] GVBlKS, 1868, S. 1036 ff. und S. 1208 ff.
[08] Vgl. Die deutsche Gerichtsverfassung (1869-1877), Entstehung und Quellen, hrsg. von W. Schubert, Frankfurt/M. 1981, S. 45.
[09] Vgl. L. Hauff, Die Gerichtsverfassung der sämmtlichen deutschen Staaten mit Einschluß der nichtdeutschen Länder des österreichischen Kaiserstaats und unter namentlicher Aufführung aller Ober- und Untergerichte, Fürth 1856, S. 124 ff.
[10] GVBlKS, 1861, S. 559 ff.
[11] Reichsgesetzblatt, 1877, S.41 ff.; GVBlKS, 1879, S.59 ff.
[12] GVBlKS, 1879, S. 235 ff.
[13] GVBlKS, 1855, S. 144 ff.
[14] GVBlKS, 1856, S. 280 ff.
[15] GVBlKS, 1859, S. 157 ff.
[16] Aktenauskunft Stadtarchiv Zwickau, 2005
[17] StAC, Sächsische Staatshandbücher, CD 3: Jg. 1858-1889, S. 179 ff..
[18] GVBlKS, 1973, S. 253 ff.
[19] GVBlKS, 1879, S. 59 ff.
[20] GVBlKS, 1879, S. 270 ff.
[21] StAC, Sächsische Staatshandbücher, CD 3: Jg. 1857-1889.
[22] StAC, Sächsische Staatshandbücher, CD 3: Jg. 1857-1889, S. 126.
[23] Kgl. Sächsisches Justizministerialblatt, 1879, S. 137.
[24] Vgl. A. Schmidt, S. Winar, Archivmitteilungen, 1988, S. 27.
[25] Vgl. G. Schmidt, Die sächsischen Amtshauptmannschaften, in: SächsStAL, Verwaltungsarchiv, 33, Bl. 85.
1.1. Behördengeschichte der Königlichen Bezirksgerichte
Das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855, setzte einen gewissen Schlusspunkt unter die langjährigen Bemühungen um eine Reorganisation der Gerichtsstrukturen.[01] Die Rechtspflege ging nun bis auf wenige Ausnahmen auf den Staat über. Neben den als ordentliche Gerichte erster Instanz einzurichtenden Gerichtsämtern und Bezirksgerichten existierten weiterhin als besondere Gerichte die Militärgerichte, das Universitätsgericht Leipzig, die Elbzollgerichte, die Behörden für die in Ablösungs- und Gemeinheitsteilungs-Angelegenheiten vorkommenden Streitigkeiten, das katholisch-geistliche Konsistorium in Dresden und das Konsistorium des Domstifts St. Petri in Bautzen.
Die Bezirksgerichte erhielten die Zuständigkeit für:
- die Strafrechtspflege bei nicht in die Zuständigkeit der Gerichtsämter fallenden Verbrechen,
- Einsprüche gegen Erkenntnisse eines Gerichtsamtes,
- die Entscheidung in Sachen streitiger Rechtspflege, die von den Gerichtsämtern zur Abfassung eines Erkenntnisses abgegeben werden,
- den Geschäftsbereich des Gerichtsamtes für diejenige Stadt, an der sich der Sitz des Bezirksgerichtes befindet.
In Städten, die zugleich Sitz eines Bezirksgerichts und Gerichtsamtes waren, standen dem Bezirksgericht nur die Eigenschaften eines Gerichtsamtes für die Rechtspflege zu. Die Verwaltungsgeschäfte fielen in die Zuständigkeit des Gerichtsamtes für das Territorium.
In Sachsen wurden insgesamt 19 Bezirksgerichte und 116 Gerichtsämter gebildet.[02] Bis zum Anfang der 60er des 19. Jh. Jahre waren drei Bezirksgerichte schon wieder aufgelöst worden, u.a. auch 1859 das Bezirksgericht Augustusburg.[03]
Mit der Umgestaltung der Gerichtsorganisation ging in Sachsen eine Neufassung des materiellen und Prozessrechtes einher. So erschienen am 11. August 1855 das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung für das Königreich Sachsen, denen 1868 revidierte Fassungen folgten.[04] Am 2. Januar 1863 erschien das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch.[05]
Gemäß der Strafprozessordnung von 1855 übten die Gerichtsämter, Bezirksgerichte und das Oberappellationsgericht die Strafgerichtsbarkeit aus. Die Appellationsgerichte hatten zwar die Aufsicht über die in ihren Bezirken befindlichen Gerichte, in die Strafrechtspflege selbst waren sie jedoch nicht eingebunden. Über Einsprüche gegen gerichtsamtliche Erkenntnisse entschieden die Bezirksgerichte, über Berufungen gegen deren Entscheidungen das Oberappellationsgericht.
Die Strafprozessordnung von 1855 fixierte noch einmal das neue Institut der Staatsanwaltschaft. Danach waren beim Oberappellationsgericht ein Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter und bei den Bezirksgerichten Staatsanwälte anzustellen, die der Aufsicht des Justizministeriums, nicht der der Gerichte, unterstanden. Grundsätzlich hatte die Staatsanwaltschaft die Aufgabe, strafbare Handlungen nicht ohne Ahndung zu lassen und die Einhaltung der strafgesetzlichen und prozessualen Bestimmungen zu überwachen. Zum Geschäftskreis der bei den Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälte gehörte die Mitwirkung bei den polizeilichen Vorerörterungen, der Voruntersuchung, dem Anklageverfahren, der Hauptverhandlung, sowie bei den Verhandlungen vor dem Bezirksgericht über Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzelrichters.[06]
Veränderungen im Strafverfahren ergaben sich mit der Revidierten Strafprozessordnung für das Königreich Sachsen vom 1. Oktober 1868 bzw. dem Gesetz, das Verfahren in den vor die Geschworenengerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend vom gleichen Tag.[07] Darin wurde die Bildung von Geschworenengerichtsbezirken festgelegt, die ein oder mehrere Bezirksgerichtsbezirke umfassen sollten und ihren Sitz jeweils an einem Bezirksgericht hatten. Die Geschworenengerichte bestanden aus einem Schwurgerichtshof (drei Richter) und der Geschworenenbank. Sie hatten die Zuständigkeit u. a. für Hochverrat, Mord, Raub, Brandstiftung, Falschmünzerei und weitere Strafsachen, die mit einer Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe von über vier Jahren geahndet wurden. Zugleich entstanden an den Bezirksgerichten mit Geschworenengericht Anklagekammern.[08]
Die Bezirksgerichte stellten zwar Gerichte erster Instanz dar, innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit waren sie jedoch nur Spruchbehörden in den Fällen, die zur Entscheidung von den Gerichtsämtern abgegeben wurden.
Die Appellationsgerichte stellten in streitigen Zivilsachen die zweite Instanz dar und entschieden über Berufungen gegen Urteile der Gerichte erster Instanz. [09]
Gegen die Entscheidungen der Appellationsgerichte konnte beim Oberappellationsgericht Berufung eingelegt werden. Bei geringfügigen Sachen entfiel allerdings diese Möglichkeit.
Für Handelssachen waren in erster Instanz die nach dem Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch an den Orten mit Bezirksgerichten für deren gerichtsamtlichen Bezirk gebildeten Handelsgerichte zuständig. Das Handelsgericht in Leipzig verhandelte zudem Sachen von auswärtigen Kaufleuten und alle Ansprüche aus Mietverträgen. Die Handelsgerichte bestanden aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und drei Kaufleuten. [10]
Nachdem mit der Neustrukturierung der Gerichte erster Instanz 1856 die Trennung von Verwaltung und Justiz nicht durchgesetzt werden konnte, gab es in den 70er Jahren des 19. Jh. wieder verstärkte Bestrebungen in dieser Richtung. U. a. der erheblich gestiegene Umfang der Rechtspflege und deren wachsende Differenzierung hatte dazu beigetragen.
Am 27. Januar 1877 wurde das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich verkündet; in Sachsen ergaben sich daraus mit dem 1. Oktober 1879 Veränderungen der Gerichtsstrukturen.[11] Das Oberappellationsgericht, die Appellationsgerichte, die Bezirksgerichte, die Handelsgerichte und die Gerichtsämter wurden aufgehoben. Als oberste Gerichtsbehörde für Sachsen fungierte fortan das Oberlandesgericht Dresden, dem die Landgerichte Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Freiberg und Plauen untergeordnet waren. Die unterste Instanz bildeten 105 Amtsgerichte, die in der territorialen Zuständigkeit weitgehend auf den Gerichtsämtern aufbauten.[12]
1.2. Behördengeschichte des Königlichen Bezirksgerichts Zwickau
Auf der Grundlage des "Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" vom 11. August 1855 [13] und mit der "Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend" vom 2. September 1856 [14] erfolgte im September 1856 die Einrichtung des Bezirksgerichts Zwickau. Es unterstand der Aufsicht des Appellationsgerichts Zwickau.
Das Bezirksgericht Zwickau war zugleich Gerichtsamt für den Gemeindebezirk der Stadt Zwickau und territorial zuständig für die Gerichtsämter Zwickau, Wildenfels, Werdau, Crimmitschau, Remse, Reichenbach und Lengenfeld.[15]
Laut dem Zwickauer Adressbuch befand sich das Bezirksgericht Zwickau ab 1857 "Am Schulgraben" (später "Am Schulgrabenweg 21"). Das Gebäude wurde bereits um 1850 für die neu zu schaffenden Justizbehörden erbaut.[16]
Auf der Grundlage des "Gesetzes, die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches betreffend" vom 30. Oktober 1861und der Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 1861 erfolgte im Januar 1862 beim Bezirksgericht die Einrichtung eines Handelsgerichts. Es bestand aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und drei Kaufleuten sowie deren Stellvertreter.[17] Zu den Aufgaben des Handelsgerichts gehörten u. a. die Registrierung von Gewerbeanmeldungen, die Eintragung von Firmen in das Handelsregister und deren Veröffentlichung im Amtsblatt.
Mit der "Bekanntmachung, die Aufhebung des Bezirksgerichts Eibenstock betreffend" vom 1. April 1873 erweiterte sich der Wirkungskreis des Bezirkgerichts ab dem 1. Mai 1873 auf die Gerichtsämter Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt und Auerbach.[18]
Auf der Grundlage des "Gesetzes über die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend" vom 1. März 1879 wurde das Königliche Bezirksgericht Zwickau aufgehoben.[19] Mit der "Verordnung, die mit dem 1. Oktober 1879 in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend" vom 28. Juli 1879 erfolgte dann die Einrichtung des Landgerichtsbezirks Zwickau, der die Bezirke der Amtsgerichte Zwickau, Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Wildenfels, Kirchberg, Werdau, Crimmitschau, Glauchau, Meerane, Waldenburg, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Hartenstein und Lößnitz umfasste. [20]
Direktoren des Bezirksgerichts 1857 - 1878 [21]
1857 - 1863: Gustav Adolf Neidhardt (ab 1862 zugleich Vorstand des Handelsgerichts)
1865 - 1878: Friedrich Erdmann Seifert, Appellationsrat (zugleich Vorstand des Handelsgerichts)
Die personelle Besetzung des Bezirksgerichts Zwickau sah 1857 folgendermaßen aus:
1 Direktor, 5 Gerichtsräte, 1 Staatsanwalt, 4 Aktuare, 1 Rendant für die Depositen- und Sportelverwaltung, 1 Sportelkontrolleur, 4 Expedienten, 1 Wachtmeister, 1 Bote, 1 Executor, 1 Hausmann und Aufwärter sowie 1 Expedient und 1 Diener für die Staatsanwaltschaft.[22]
2. Bestandsgeschichte
2.1. Bestandsgeschichte der Königlichen Bezirksgerichte
Die Überlieferung der Königlichen Bezirksgerichte bzw. Gerichtsämter gelangte in mehreren Abgabeschichten vor allem seit dem Ende des 19. Jh. in das Hauptstaatsarchiv Dresden. Insbesondere verbunden mit der Neugestaltung der Verwaltungsbehörden und Gerichte in den 70er Jahren des 19. Jh. entstand bei den Amtsgerichten und Amtshauptmannschaften durchaus das Bedürfnis, erhebliche Kassationen an Altakten vorzunehmen bzw. geschlossene Akten mit archivischem Wert in größerem Umfang abzugeben. Ein weiterer größerer Schub ist in den 40er Jahren des 20. Jh. zu verzeichnen. Nach 1952 gelangte innerhalb der Abgaben der Kreisarchive u. a. Institutionen nochmals Schriftgut aus der 2. Hälfte des 19. Jh. – allerdings in sehr geringem Umfang – in die Archive. Die Bestandsbildung bzw. -abgrenzung wurde durch die Vielzahl der in den abgegebenen Sammelbeständen vereinigten Provenienzen erheblich erschwert. So hatten die Gerichtsämter 1856 Akten der aufgelösten Königlichen Gerichte, Stadtgerichte, Justizämter, Patrimonialgerichte und geistlichen Gerichte übernommen und zum Teil weitergeführt. Im Zuge der grundlegenden Neugestaltung der Gerichtsorganisation 1879 waren die geschlossenen Akten der Gerichtsämter und der gerichtsamtlichen sowie handelsgerichtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte an das zuständige Amtsgericht, die geschlossenen Akten der Bezirksgerichte an das zuständige Landgericht bzw. an die am Ort des Amtsgerichts bestehende Strafkammer abzugeben.[23]
Im Zuge der Wiederherstellung der Bestände der sächsischen Lokalverwaltung des 16. - 20. Jh. musste die Neuformierung bzw. Bearbeitung der Justizbestände einen wesentlichen Platz einnehmen. Den Ausgangspunkt bildete der im Landeshauptarchiv Dresden erarbeitete Bearbeitungsplan für die "Neuordnung der staatlichen Lokalbehörden im Bereich der Inneren Verwaltung und Justiz" vom Juni 1960.[24] Danach wurden die Amtsgerichtsbestände als zusammengefasste Bestände gebildet. Diese Bestände enthielten auch die Überlieferung der Bezirksgerichte und die Justizakten der Gerichtsämter. Es erschien zu diesem Zeitpunkt nicht zweckmäßig, für die nur 23 Jahre lang existierenden Bezirksgerichte bzw. Gerichtsämter eigene Bestände zu bilden.[25] Die hinsichtlich der Gerichtsamtsgebäude und -verwaltung entstandenen Akten wurden bei den Amtsgerichten eingeordnet, die als unmittelbare Nachfolger der schon 1874 auf die Justizaufgaben beschränkten Gerichtsämter betrachtet wurden und auch meist die betreffenden Gebäude weiternutzten.
Die Überlieferung der am Sitz der Bezirksgerichte existierenden und mit diesen verbundenen Gerichtsämter waren dabei in die Bestände der Bezirksgerichte einzufügen, erhielt in der Bestandsgliederung jedoch einen gesonderten Komplex.
Die zeitlichen Grenzen für diese Bestände wurden mit dem 1. Oktober 1856 und dem 30. September 1879 fixiert. In diese Bestände waren alle Akten einzuordnen, die in diesem Zeitraum durch die Bezirksgerichte bzw. Gerichtsämter angelegt oder fortgeführt wurden und ihren letzten wesentlichen Zuwachs durch diese erhielten. Dies traf auch zu, wenn dadurch Bandreihen getrennt wurden, wobei jedoch bei den dabei tangierten Beständen Verweise anzubringen waren. Die im Falle einer Berufung bzw. Revision von dem übergeordneten Gericht vor Rückgabe an das Gericht erster Instanz eingefügten Unterlagen blieben Bestandteil der entsprechenden Akten.
Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Amtsgerichte durchgeführte Prüfung der einzelnen Provenienzen ermöglichte die Heraustrennung und Formierung eigener Bestandsgruppen Gerichtsämter bzw. Königliche Bezirksgerichte.
Für die Gerichtsämter und für die Königlichen Bezirksgerichte wurde eine einheitliche Gliederung erarbeitet. Während bei den Gerichtsämtern die Komplexe Gerichtsverwaltung, Gerichtsbarkeit und Lokalverwaltung deren Charakter als Justiz- und Verwaltungsbehörden berücksichtigte, entfiel bei den Bezirksgerichten der Bereich Lokalverwaltung, da für diesen das am jeweiligen Sitz des Bezirksgerichts befindliche Gerichtsamt zuständig war. Ungeachtet der konkreten Überlieferung wurde diese Klassifikation für alle Bestände angewendet, um übergreifende Recherchen auf Klassifikationsebene zu ermöglichen.
2.2. Bestandsgeschichte des Königlichen Bezirksgerichts Zwickau
Im Zuge der Beständezuordnung zwischen dem Hauptstaatsarchiv Dresden und dem Staatsarchiv Chemnitz erfolgte 2002 und 2003 die Überführung der Justizbestände für das Territorium der Kreishauptmannschaften Zwickau und Chemnitz in das Staatsarchiv Chemnitz. Dazu gehörte auch der Bestand des Amtsgerichts Zwickau. Die zur Überlieferung gehörende Findkartei war nach dem Ordnungsmodell Amtsgerichte gegliedert; sie enthielt auch Karteikarten zu Akten des Königlichen Bezirksgericht Zwickau. Im Zuge der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten im Staatsarchiv Chemnitz entnahm die Bearbeiterin diese Karteikarten und lösten die dazugehörigen Akten aus dem Bestand Amtsgericht Zwickau heraus.
Auch bei der Erschließung des Bestandes Staatsanwaltschaft beim Landgericht Zwickau ermittelten Bearbeiter Strafverfahrensakten des Bezirksgerichts Zwickau, die ausgesondert und unter der Provenienz Königliches Bezirksgericht Zwickau verzeichnet wurden.
Als Systematik für den Bestand wurde das von Herrn Dr. Jäger erarbeitete Ordnungsmodell Königliche Bezirkgerichte übernommen und gegebenenfalls erweitert.
Die Erschließung orientierte sich an den vorhandenen Angaben, zusätzlich wurden die Vorprovenienzen erfasst. Nicht selten bestand auch die Notwendigkeit, unzureichende Verzeichnungsangaben durch Enthältvermerke zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Nach Überprüfung bzw. Ergänzung der Verzeichnungsangaben erfolgte deren Eingabe in das Archivprogramm Augias 7.4. Die Akten erhielten eine fortlaufende Nummerierung, die sich an die bereits begonnene Signierung anschloss.
Bei Straf- und Zivilprozessverfahren erfolgte zusätzlich die Aufnahme der Namen der Prozessbeteiligten in das Verzeichnungsfeld Name. Als Provenienz wurde die Bezeichnung Königliches Bezirkgericht Zwickau übernommen.
Die zeitlichen Grenzen für den Bestand bilden der 1. Oktober 1856 und der 30. September 1879. In diesen vorgegebenen Rahmen wurden alle Akten eingeordnet, die in diesem Zeitraum durch das Bezirksgericht angelegt oder fortgeführt wurden und ihren letzten wesentlichen Zuwachs durch diese erhielten. Die im Falle einer Berufung bzw. Revision von dem übergeordneten Gericht vor Rückgabe an das Gericht erster Instanz eingefügten Unterlagen blieben Bestandteil der entsprechenden Akten.
Der Bestand ist durchgängig den Schadensklassen 3 und 4 zuzuordnen, wobei vor allem die in einigen Akten enthaltenen Zeitungen manuelle Schäden aufweisen. Teilweise sind Verschmutzungen und Knicke vorhanden, die als normaler Verschleiß angesehen werden können.
Kassationen wurden keine vorgenommen.
Die Überlieferung des Bezirksgerichts Zwickau wurde nach der Bearbeitung neu vermessen und umfasst nun 35 Akteneinheiten mit einem Umfang von ca. 0,60 lfm und einer Laufzeit von 1850 bis 1901.
3. Bestandsanalyse
Die Unterlagen des Königlichen Bezirksgerichts Zwickau sind nur sehr lückenhaft überliefert und bieten daher kein sehr aussagekräftiges Abbild der Rechtspflege im Gerichtsbezirk Zwickau, so dass für eine vollständige Recherche weitere korrespondierende Bestände genutzt werden sollten. Dazu gehören im Staatsarchiv Chemnitz die Überlieferungen des Appellationsgerichts Zwickau (30094), der Älteren Amtshauptmannschaft Zwickau (33043) und des Gerichtsamts Zwickau (33040) sowie im Hauptstaatsarchiv Dresden die Überlieferungen des Oberappellationsgerichts Dresden (11021) und des Oberlandesgerichts Dresden (11025).
Bezüglich der Mengenverhältnisse bilden die beim Gerichtsamt entstandenen Strafprozessakten die größte Aktengruppe innerhalb der Überlieferung. Besonders hervorzuheben ist hierbei ein Untersuchungsverfahren, das in Verbindung mit den Maiaufständen 1849 in Dresden steht.
In geringerem Umfang sind auch Zivilprozessakten sowie Testaments- und Nachlasssachen überliefert.
Für die Forschung zur Schönburgischen Geschichte wären die Akten über den Rechtsstreit zwischen Ernst Prinz zu Windisch-Grätz und Friedrich Wilhelm von Schönburg zu Rochsburg, der vor dem Handelsgericht geführt wurde, zu erwähnen.
Nur sehr unzureichend überliefert sind Unterlagen zum allgemeinen Geschäftsbetrieb und zur Geschäftsorganisation innerhalb des Bezirksgerichts Zwickau. Von Interesse dürften hier die Generalverordnungen des Justizministeriums und eine Akte über die Ausstattung einzelner Haftanstalten sein.
Unterlagen über die Geschäftsverteilung, Aktenpläne, Beamten- und Ortsverzeichnisse sowie zu Aktenvernichtungen fehlen komplett.
4. Quellen und Literatur
Die deutsche Gerichtsverfassung (1869 - 1877). Entstehung und Quellen, hrsg. von W. Schubert, Frankfurt/a.M. 1981.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1854/1855. Nr. 1-19. - (1854). - Nr. 1-22. - (1855).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1856. Nr. 1-23. - (1856). 1857. Nr. 1-16.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1858/1859. Nr. 1-21. - (1858). - Nr. 1-20. - (1859).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1860/1861. Nr. 1-14. - (1860). - Nr. 1-18. - (1861).
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1863. Nr. 1-25.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1868. Nr. 1-34.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1873, Nr. 1-25.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1879/1880. Nr. 1-19. - (1879).- Nr. 1-10. - (1880).
Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B, hrsg. v. Thomas Klein, Marburg/Lahn, Johann-Gottfried-Herder-Institut, Bd. 14. Sachsen, bearb. von Thomas Klein, 1982.
Hauff, L., Die Gerichtsverfassung der sämmtlichen deutschen Staaten mit Einschluß der nichtdeutschen Länder des österreichischen Kaiserstaats und unter namentlicher Aufführung aller Ober- und Untergerichte, Fürth 1856.
Jäger, V., Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Königliche Bezirksgerichte und Gerichtsämter, masch., Staatsarchiv Leipzig, 1999.
Sächsische Staatshandbücher, CD-ROM-Ausgabe, hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium des Innern, Dresden, 2001, CD 1: Jg. 1728-1787, CD 2: Jg. 1788-1854, CD 3: Jg. 1857-1889, CD 4: Jg. 1890-1902 ,
CD 5: Jg. 1903-1934.
Schmidt, A., Winar, S., Erschließung der Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Dresden und deren Auswertungsmöglichkeiten, in: Archivmitteilungen, 1988, S. 26 - 29
[01] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (= GVBlKS), 1855, S. 144 ff.
[02] GVBlKS, 1856, S. 243 ff.
[03] GVBlKS, 1859, S. 157 f., 1860, S. 11 f. und S. 153 ff.
[04] GVBlKS, 1855, S. 180 ff., S. 322 ff., 1868, S. 909 ff., S. 1036 ff.
[05] GVBlKS, 1863, S. 1 ff.
[06] GVBlKS, 1855, S. 330.
[07] GVBlKS, 1868, S. 1036 ff. und S. 1208 ff.
[08] Vgl. Die deutsche Gerichtsverfassung (1869-1877), Entstehung und Quellen, hrsg. von W. Schubert, Frankfurt/M. 1981, S. 45.
[09] Vgl. L. Hauff, Die Gerichtsverfassung der sämmtlichen deutschen Staaten mit Einschluß der nichtdeutschen Länder des österreichischen Kaiserstaats und unter namentlicher Aufführung aller Ober- und Untergerichte, Fürth 1856, S. 124 ff.
[10] GVBlKS, 1861, S. 559 ff.
[11] Reichsgesetzblatt, 1877, S.41 ff.; GVBlKS, 1879, S.59 ff.
[12] GVBlKS, 1879, S. 235 ff.
[13] GVBlKS, 1855, S. 144 ff.
[14] GVBlKS, 1856, S. 280 ff.
[15] GVBlKS, 1859, S. 157 ff.
[16] Aktenauskunft Stadtarchiv Zwickau, 2005
[17] StAC, Sächsische Staatshandbücher, CD 3: Jg. 1858-1889, S. 179 ff..
[18] GVBlKS, 1973, S. 253 ff.
[19] GVBlKS, 1879, S. 59 ff.
[20] GVBlKS, 1879, S. 270 ff.
[21] StAC, Sächsische Staatshandbücher, CD 3: Jg. 1857-1889.
[22] StAC, Sächsische Staatshandbücher, CD 3: Jg. 1857-1889, S. 126.
[23] Kgl. Sächsisches Justizministerialblatt, 1879, S. 137.
[24] Vgl. A. Schmidt, S. Winar, Archivmitteilungen, 1988, S. 27.
[25] Vgl. G. Schmidt, Die sächsischen Amtshauptmannschaften, in: SächsStAL, Verwaltungsarchiv, 33, Bl. 85.
Die deutsche Gerichtsverfassung (1869 - 1877). Entstehung und Quellen, hrsg. von W. Schubert, Frankfurt/a.M. 1981.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1854/1855 - 1879/1880
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Hauff, L., Die Gerichtsverfassung der sämmtlichen deutschen Staaten mit Einschluß der nichtdeutschen Länder des österreichischen Kaiserstaats und unter namentlicher Aufführung aller Ober- und Untergerichte, Fürth 1856.
Jäger, V., Findbucheinleitung zur Bestandsgruppe Königliche Bezirksgerichte und Gerichtsämter, masch., Staatsarchiv Leipzig, 1999.
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Verordnungen und Anweisungen.- Registrande.- Strafverfahren.- Nachlassangelegenheiten.- Austritte aus Religionsgemeinschaften.- Geburtsanzeigen und Todesfälle.
Im September 1856 erfolgte die Einrichtung des Bezirksgerichts Zwickau. Es unterstand der Aufsicht des Appellationsgerichts Zwickau. Das Bezirksgericht Zwickau war zugleich Gerichtsamt für den Gemeindebezirk der Stadt Zwickau und territorial zuständig für die Gerichtsämter Zwickau, Wildenfels, Werdau, Crimmitschau, Remse, Reichenbach und Lengenfeld. Im Januar 1862 wurde beim Bezirksgericht ein Handelsgericht eingerichtet, zu dessen Aufgaben u. a. die Registrierung von Gewerbeanmeldungen, die Eintragung von Firmen in das Handelsregister und deren Veröffentlichung im Amtsblatt gehörten. Mit der Aufhebung des Bezirksgerichts Eibenstock zum 1. April 1873 erweiterte sich der Wirkungskreis des Bezirkgerichts ab dem 1. Mai 1873 auf die Gerichtsämter Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt und Auerbach/V.. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vom 1. März 1879 wurde das Königliche Bezirksgericht Zwickau aufgehoben. Die Aufgaben gingen auf das Landgericht Zwickau über, das für die Bezirke der Amtsgerichte Zwickau, Eibenstock, Schneeberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Wildenfels, Kirchberg, Werdau, Crimmitschau, Glauchau, Meerane, Waldenburg, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Hartenstein und Lößnitz zuständig war.
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