Beständeübersicht
Bestand
40074 Knappschaften
Datierung | 1711 - 1946 |
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Benutzung im | Bergarchiv Freiberg |
Umfang (nur lfm) | 4,40 |
Bestand enthält auch 13 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular
Institutionengeschichte
Allgemeine Angaben
Unter Knappschaften ist die seit dem Mittelalter gebräuchliche Bezeichnung für die Zünfte der Bergleute resp. Knappen zu verstehen. Die Knappschaften besaßen z. T. wichtige Vorrechte, so u. a. den eigenen Gerichtsstand und die Befreiung vom Militärdienst. Zudem leisteten sie Pionierarbeit auf dem Gebiet der Kranken- und Invalidenversicherung und entwickelten diese maßgeblich mit. Im Gegensatz zu den privaten Lebensversicherungen, die das Risiko von Alter und Invalidität auf der Grundlage von Kapitaldeckungsverfahren absicherten, finanzierten die Knappschaften die bei ihnen versicherten Risiken durch das Umlageverfahren, d. h. durch die laufenden Beitragseinnahmen. Der Anspruch auf Leistungen bei Knappschaften war also abhängig vom Beitragsaufkommen. Waren die Beiträge im Rückgang begriffen, konnten die Rentensätze herabgesetzt bzw. bewilligte Renten gekürzt oder sogar entzogen werden. Das praktizierte Umlageverfahren war also entsprechend anfällig für konjunkturelle und unternehmerische Krisen und konnte für die Sicherstellungen der Leistungen nicht immer garantieren. Prekär gestaltete es sich, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens brüchig wurden, d.h. das Verhältnis von Beitragszahlern und Unterstützungsempfängern sich ungünstig entwickelte, die Konjunktur zurückging und/oder die Altersverteilung sich verschob. In vielen Fällen mussten deshalb Knappschaftskassen wiederholt umgegründet oder gar geschlossen werden.
Heute ist die Knappschaftsversicherung ein Zweig der Sozialversicherung, bestehend aus der Kranken- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer in Bergbauunternehmen. Die Rentenversicherung gewährt wegen der Schwere der Bergmannsarbeit höhere Renten als die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Knappschaften des sächsischen Steinkohlenbergbaues
1804 wurde die erste Knappschaftskasse des sächsischen Steinkohlenbergbaues bei dem Steinkohlenwerk Zauckerode gegründet. 1816 folgte die Errichtung einer Krankenunterstützungskasse bei den Freiherrlich von Burgker Steinkohlenwerken, die 1821 in einen Knappschaftsverein umgewandelt wurde. Im westsächsischen Kohlenbergbau kam es erst ab den 1820er Jahren zur Gründung von Knappschaftskassen, so 1822 zur Planitzer Knappschaftskasse und 1827 zum Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband, in welchem sich die vielen kleinen rechts der Mulde gelegenen Steinkohlenwerke zusammen schlossen.
Mit dem Polizeiregulativ der Kreisdirektion Zwickau von 1856 wurde die Versicherungspflicht eingeführt, die besagte, dass jeder Steiger und Arbeiter einer Knappschaftskasse angehören musste. Auch das Allgemeine Berggesetz von 1868 traf eine Reihe von Regelungen zur Organisation des Knappschaftswesen im Kohlenbergbau, die insbesondere die Bergwerksbesitzer in die Pflicht nahm. So heißt es dort in § 84 u.a.:
Bei dem Kohlenbergbau sind die Bergwerksbesitzer verpflichtet, für ihre Bergarbeiter entweder besondere Unterstützungskassen einzurichten oder sich an bereits bestehende dergleichen anzuschließen. In beiden Fällen haben sie den Arbeitern den Beitritt in diese Kassen und die Beitragsleistung zur Bedingung der Arbeitserteilung zu machen. Die Unterstützungskassen müssen wenigstens dem Zwecke von Kranken- und Begräbniskassen entsprechen. Die Errichtung eigentlicher Knappschaftskassen zur Gewährung von Pen-sionen an arbeitsunfähige Bergarbeiter und an die Hinterbliebenen verstorbener Bergarbeiter bleibt freigestellt. Die Bergwerksbesitzer haben zu den Kassen Beiträge zu leisten, die mindestens der Höhe der von den sämtlichen Mitgliedern entrichteten Beiträgen gleichkommen. Die näheren Einrichtungen einer jeden Kasse sind durch Statuten, die durch die Bergwerksbesitzer und durch von den Mitgliedern gewählte Vertreter gemeinschaftlich aufgesetzt werden und behördlich zu genehmigen sind, festgestellt. Inson-derheit sind in den Statuten über die Höhe der Beitragsleistung und der zu gewährenden Unterstützungen sowie über den Anspruch auf solche und den Verlust Bestimmungen zu treffen.
Die Mitgliedsbeiträge (auch Büchsengeld genannt) variierten zwischen 10 und 12 Pfennig je Taler Lohn. Die Werksbeiträge differierten z.T. noch stärker. Führte der Erzgebirgische Steinkohlen-Aktienverein zumindest bis 1852 die Höhe des Büchsengeldes ab (ca. 12 Pfennig), so zahlte bspw. der Zwickauer Steinkohlenbauverein nur knapp 2 Pfennig je Taler.
Ein neuralgischer Punkt blieb lange Zeit der Verlust der Mitgliedschaft bei Abkehr und damit verbunden sämtlicher Beiträge und Anwartschaften. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Abgang freiwillig erfolgte oder durch Kündigung geschah. So wurden die Arbeiter fest an das jeweilige Steinkohlenwerk gebunden. Ferner sorgte die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kassen immer wieder für Unmut. Konnten große Kassen wie der Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband auch Durststrecken, bspw. durch Werksstilllegungen, überstehen, so mussten Klein- und Kleinstkassen in solchen Situationen oftmals kapitulieren, d.h. aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund strebte man den Zusammenschluss der einzelnen Kassen an, was zunächst von Seiten des Finanzministeriums abgelehnt wurde. 1869 wurde jedoch per Beschluss einer Konferenz der Knappschaftsvorstände immerhin festgelegt, dass bei Abgang und Neuanlegung in einem anderen Werk die Pensionsansprüche erhalten bleiben. Per Berggesetz vom 2. März 1882 wurde geregelt, dass jeder Bergmann, der mindestens fünf Jahre einer Knappschaftskasse angehört hat, bei ordentlicher Abkehr entweder freiwilliges Mitglied bleiben oder die Rückzahlung der Beiträge, allerdings ohne Zinsen, einfordern konnte.
Erneute Veränderungen innerhalb der Knappschaften brachten die unter Bismarck erlassenen Reichsgesetze zur Sozialversicherung. So sprach das Reichshaftpflichtgesetz dem Unfallverletzten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bergwerksbesitzer zu. Die Unternehmer versuchten, das damit verbundene Einzelrisiko durch die Gründung der Unfallgenossenschaft der sächsischen Steinkohlenbergwerke in Zwickau zu minimieren. 1884 wurde das Reichsunfallversicherungsgesetz erlassen, das für alle Betriebsunfälle den Bergwerksbesitzer in die Entschädigungspflicht nahm. In diesem Zusammenhang kam es am 1. Oktober 1885 zur Errichtung der für den sächsischen Bergbau zuständigen Sektion VII der Knappschaftsberufsgenossenschaft, die ihren Sitz in Zwickau hatte und bis Ende des Zweiten Weltkrieges existierte. Ab 1907 errichtete die Sektion Unfallhilfsstellen zu Verhütung und Bekämpfung von Unglücksfällen.
Im Kontext des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 kam es im Folgejahr zur Verabschiedung des ersten sächsischen Knappschaftsgesetzes, das die Pensionsversicherung neu regelte und die Trennung von Kranken- und Pensionskasse vorbereitete. Die bisherigen Knappschaftskassen wurden in Pensionskassen umgewandelt und neue Krankenkassen errichtet. 1891 wurde die Allgemeine Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen mit Sitz in Freiberg ins Leben gerufen. Alle Einzelkassen mussten den Kapitalwert der bestehenden Anwartschaften einbringen, Fehlbeträge wurden als Zuschlagsbeiträge aufgebracht. Ein Anspruch auf Pension ergab sich bei Dienstunfähigkeit oder wenn der Bergmann ab vollendetem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung 40 Jahre im sächsischen Bergbau gearbeitet hatte oder er bei mindestens 30jähriger Tätigkeit 70 Jahre zählte (Altersinvalidität). Auch Witwen- und Sterbegeld wurde gezahlt.
Mit dem Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 12. Februar 1909 wurde hauptsächlich die Krankenversicherung verbessert. Auch hier wurde noch Umfang und Art der Leistungen der Kassensatzung überlassen. Das Allgemeine Berggesetz von 1910 brachte keine wesentlichen Änderungen. Erst mit dem Knappschaftsgesetz vom 17. Juni 1914 wurde die Krankenversicherung in Anlehnung an die Reichsversicherungsordnung umfassend geregelt.
Nach dem 1. Weltkrieg rückte auch die Zusammenlegung der Krankenkassen stärker in den Fokus. Nach langen Verhandlungen wurde 1920 die "Knappschaftskrankenkasse der Werke im Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenrevier" gegründet, in Zwickau der "Verband der Zwickauer Knappschaftskassen". Als freiwillige Leistungen wurden die freie ärztliche Behandlung sowie freie Arznei für die Familien der Versicherten eingeführt.
Mit dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 kam es zu tiefgreifenden Umwälzungen dergestalt, dass die Freizügigkeit der Bergarbeiter im Reich hinsichtlich ihres Leistungsanpruches gestärkt und das Risiko auf die Bergwerksbesitzer verlagert wurde. So war bspw. einem Häuer nach 15 Dienstjahren bei voller Erwerbsfähigkeit mit 50 Jahren ein Rentenanspruch von 40 % seines Durchschnittsverdienstes zu gewähren. Für Angestellte wurde die Doppelversicherung in der Pensionskasse und der Angestelltenversicherung eingeführt. In Durchführung dieses Gesetzes gelang es der Sächsischen Knappschaft nicht, die erforderlichen Summen hierfür aufzubringen. Anfangs wurde versucht, das Defizit durch Vorschüsse von Seiten der Bergwerke und durch Kreditaufnahmen auszugleichen, später musste die Reichsknappschaft wiederholt Stützungsbeiträge in Millionenhöhe leisten. Für eine 1926 im Reichstag eingebrachte Knappschaftsnovelle, die die Herabsetzung der Leistungen beabsichtigte, wurde noch im selben Jahr das Gesetz erlassen. Aus den sich 1924 zum Reichsknappschaftsverein zusammen geschlossenen 111 Knappschaftsvereinen auf Landesebene entstand ebenfalls im Jahr 1926 die Reichsknappschaft.
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden im Zuge der Gleichschaltung der Länder mit dem Reich die Gewerkschaften aufgelöst und damit ihr Einfluss auf die Knappschaften ausgeschaltet. Die sächsische Knappschaft wurde einem Mitglied des Oberbergamtes Freiberg als Kommissar, seit 1936 Knappschaftsdirektor, unterstellt, welchem ein Beirat zur Seite gestellt war. Für die Knappschaft, insbesondere die Invalidenversicherung, musste das Reich auch weiterhin Zuschüsse größeren Umfanges leisten.
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden die Reichsknappschaft aufgelöst und sieben Be-zirksknappschaften installiert, die 1969 zur Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum zusammen gefasst wurden. In der DDR erfolgte die Regelung der Altersversorgung der Bergleute im Wesentlichen durch die Rentenverordnung vom 28. Juni 1951. Hiernach wurde ab dem 50. Lebensjahr die Bergmannsvollrente, ab dem 60. Lebensjahr die Bergmannsaltersrente gewährt, sofern der Bergmann 25 Jahre im Bergbau, davon 15 Jahre unter Tage, gearbeitet hatte.
Schmiedeberger Knappschaft
Die Unterlagen der Schmiedeberger Knappschaft waren ein in Schmiedeberg ausgelagerter Teil des 1945 verbrannten Archivs der Zwitterstockgewerkschaft. Diese hatte gemeinsam mit Baron Johann Egidius von Alemann im Jahr 1695 das Rittergut Schmiedeberg erworben, zu dem ein seit 1557 nachweisbares Hammerwerk und umfangreicher Waldbesitz gehörte, und war damit zum größten Grundbesitzer der bergbautreibenden Unternehmen in Sachsen geworden. In den 1880er Jahren wurden diese Liegenschaften veräußert.
Knappschaft Elbogen (Loket)
Nach der Annexion des Sudetenlandes wurde das Oberbergamt Freiberg zuständig für den Bergbau und damit auch für die Knappschaftsangelegenheiten im nördlichen Sudetenland. 1939 wurden die Bergämter Brüx (Most), Teplitz (Teplice), Komotau (Chomutov) und Karls-bad (Karlovy Vary) unter die Verwaltung des Oberbergamts gestellt. Diese Unterstellung endete 1945.
Bestandsgeschichte und -bearbeitung
Die knappschaftsrelevanten Unterlagen zum sächsischen Steinkohlenbergbau wurden im Zuge von Bereinigungsarbeiten den Beständen Erzgebirgische Steinkohlen-Energiegesellschaft (EStEG) und VVB Steinkohle entnommen, die die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben (GVV), Bergwerk Zwickau in den Jahren 1997 ff. an das Bergarchiv Freiberg abgegeben hat. Von Januar bis Februar 2005 wurden die Unterlagen durch Frau Rica Reichelt im Rahmen einer AB-Maßnahme sowie Frau Mona Harring verzeichnet.
Zur Schaffung eines umfangreichen Datenkorpus, der Studien zu Mobilität resp. Wanderungsbewegungen im sächsischen bzw. deutschen Steinkohlenbergbau und darüber hinaus erlaubt, wurden die Arbeits-, Versicherungs- und sonstigen Nachweisbücher in toto als archivwürdig klassifiziert und erfasst. Hierbei sind neben dem Namen und dem Geburtsjahr der Nachweisinhaber auch deren Geburtsort, soweit feststellbar, aufgenommen worden. Doppelstücke sowie Unterlagen ohne Aussagewert wurden kassiert.
Die Unterlagen der Schmiedeberger Knappschaft sind zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt in die Mittelschule Schmiedeberg gelangt, die sie im Jahr 2004 an das Bergarchiv Freiberg übergab. Dort wurden die Unterlagen im Jahr 2005 gereinigt und durch Frau Rica Reichelt und Herrn Andreas Erb verzeichnet.
Ein Teil der Oberbergamtsregistratur war zum Kriegsende im Schloss Bieberstein bei Freiberg ausgelagert. Dort kam es durch Diebstahl und Vandalismus zu umfangreichen Archiv- und Registraturgutverlusten. Während die böhmische Gebiete betreffenden Teile der Oberbergamtsregistratur nach 1945 an die CSR übergeben wurden, blieb ein Teil der Biebersteiner Archivalien verschollen. Im August 2003 wurden dem Bergarchiv Unterlagen übergeben, die als Teile der in Bieberstein ausgelagerten Überlieferung identifiziert wurden. Unter diesen befanden sich u.a. die vorliegenden Akten der Knappschaft Elbogen (Loket), die im Jahr 2005 gereinigt und durch Herrn Andreas Erb verzeichnet wurden.
Im Rahmen der Bearbeitung des Bestandes 40010-1 Bergamt Freiberg wurden zahlreiche Knappschaftsunterlagen aufgefunden und herausgelöst. Diese werden vermutlich noch im Jahr 2005 in den vorliegenden Bestand eingearbeitet. Aus diesem Grund kann momentan lediglich ein Teilfindbuch vorgelegt werden. Bisher umfasst der Bestand 1019 Verzeichnungseinheiten mit einer Laufzeit von 1711 - 1946.
Korrespondierende Bestände
Bergarchiv Freiberg
40001 Oberbergamt Freiberg
40006 Bergamt Altenberg mit Berggießhübel und Glashütte
40007 Bergamt Annaberg mit Neundorf und Wiesa
40010-1 Bergamt Freiberg
40011 Bergamt Geyer mit Ehrenfriedersdorf
40012 Bergamt Johanngeorgenstadt mit Schwarzenberg und Eibenstock
40013 Bergamt Marienberg
40014 Bergamt Scheibenberg mit Hohenstein, Oberwiesenthal und Elterlein
40015 Bergamt Schneeberg
40016 Bergamt Schneeberg - Voigtsberger Abteilung
40017 Obergebirgisches Oberzehntenamt
40024 (Landes-)Bergamt Freiberg
40027 Oberbergamt Freiberg (neu)
40031 Oberbergamt Freiberg (neu) - Plakate zur Unfallverhütung
40035 Oberhüttenamt
40044-1 Generalrisse
40048 Bergamt Görlitz (preußisches Bergrevier)
40051 Bergamt Leipzig
40052 Bergamt Schwarzenberg (neu)
40053 Bergamt Stollberg
40054 Bergamt Zwickau
40059 Kohlenwerksinspektion Dresden
40060 Kohlenwerksinspektion Zwickau
40078 Vasallenberggerichte Naundorf (mit Sadisdorf) und Schmiedeberg
40080 Vasallenberggericht (Bergamt) zu Neugeising bei Altenberg
40085 Revierausschuss Freiberg
40087 Revierausschuss Obergebirgisches Revier
40089 Revierwasserlaufsanstalt Revierwasserlaufsanstalt - Akten
40099 Konsortschaftliche Grubenverwaltung Schneeberg-Neustädtel
40101 Marienberger Silberbergbau-Gesellschaft mit Vorgängern und Nachfol-ger
40102 Oberdirektion der Erzbergwerke
Bildmaterialien zum sächsischen Steinkohlenbergbau
40109 Gewerkschaft Deutschland, Oelsnitz/Erzgebirge
40110 Gewerkschaft Gottes Segen, Lugau
40111 Gewerkschaft Morgenstern, Zwickau
40112 Sächsisches Steinkohlensyndikat mbH Zwickau
40113 Steinkohlenwerk Zauckerode
40117 Steinkohlenbauvereine des Lugau-Oelsnitzer Reviers
40132 Hütte Muldenhütten
40133 Hütte Halsbrücke
40134 Kupferhammer Grünthal einschl. Nachfolger
40171 Grubenvorstände/Mannschaftsbücher
40190 Erzgebirgischer Steinkohlen-Aktienverein
40191 Steinkohlenbauvereine des Zwickauer Reviers
Hauptstaatsarchiv Dresden
11170 Landesversicherungsamt Sachsen
11392 Sozialversicherungsanstalt Sachsen
Bundesarchiv
R 156 / DEU-ADS 77 Reichsknappschaft
R 89 Reichsversicherungsamt
Literaturhinweise
Jahrbuch für den Berg- und Hüttenmann / Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen, versch. Jge.
Emil Herzog, Geschichte des Zwickauer Steinkohlenbergbaues, Dresden 1852
Einkleidungs- und Paradedienst-Ordnung für den Knappschaftsverband auf den Werken des Erzgebirgischen Steinkohlen-Actienvereines, Freiberg u. Leipzig, 1854.
R. F. Koettig, Geschichtliche, technische und statistische Notizen über den Steinkohlen-Bergbau Sachsens, Leipzig 1861
Friedrich Engels, Bericht über die Knappschaftsvereine der Bergarbeiter in den Kohlenwer-ken Sachsen, in: Demokratisches Wochenblatt, Nr. 12 vom 20.03.1869.
Heinrich Hartung, Denkschrift zur Feier des hundertjährigen Bestehens des Kgl. Steinkoh-lenwerkes Zauckerode, in: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen 1906, S. A 3 - A 128
Heinrich Imbusch, Arbeitsverhältnis und Arbeiter-Organisationen im Deutschen Bergbau. Eine geschichtliche Darstellung, Essen o.J. (1908) (Repr. Berlin/Bonn 1980, hrsg. von Klaus Tenfelde).
Otto Hue, Die Bergarbeiter. Historische Darstellung der Bergarbeiter-Verhältnisse von der älteren Zeit bis in die neue Zeit, Bd. 2, Stuttgart 1913 (Repr. Berlin/Bonn 1981, hrsg. von Hans Mommsen).
Sigurd Baehr, Der Steinkohlenbergbau im Plauenschen Grunde, Diss. Univ. Leipzig, Weida 1917
August Eckardt, Der Steinkohlenbergbau im Zwickauer und Lugau-Oelsnitzer Revier (Vor-trag), Zwickau 1917
Das Bergamt zu Freiberg, Eine Denkschrift zum 50jährigen Bestehen, in: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen 1919, S. A 3 - A 120
Festschrift des Erzgebirgischen Steinkohlen-Aktienvereins aus Anlass des 25. Dienstjubi-läums von Direktor Jobst, Zwickau 1924
Hellmuth Kaestner, Die Entwicklung der sozialen Versicherung im sächsischen Steinkohlen-bergbau mit anschließender Berücksichtigung aktueller Fragen der Sozialversicherung, Diss. Univ. Tübingen, Zwickau 1928
125 Jahre Steinkohlenwerk Zauckerode, Sonderdruck, 1931
Aktiengesellschaft Sächsische Werke - Steinkohlenwerk Zauckerode, Sonderdruck, o. J.
Waldemar May, Otto Stutzer, August Eckhard, 75 Jahre Gemeinschaftsarbeit der Sächsischen Steinkohlenwerke, Zwickau 1936
Carl Schiffner, Alte Hütten und Hämmer in Sachsen, Berlin 1959 (67 A 154)
Werner Döhler, Die ökonomische Lage der Zwickauer Bergarbeiter im vorigen Jahrhundert, Leipzig 1963 (= Freiberger Forschungshefte: Kultur und Technik, D 45)
Klaus Hertel, Chronik der Zwickauer und Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenwerke von ihrer Gründung an bis 1945, o.O. 1980 (masch.)
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Klaus Tenfelde/Gerald Feldmann (Hg.), Arbeiter, Unternehmer und Staat im Bergbau. Indus-trielle Beziehungen im internationalen Vergleich, München 1989
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Ines Hoefler, Die Lebensbedingungen der Bergleute des Königlich-Sächsischen Steinkohlen-werkes Zauckerode (1806) und des Freiherrlich von Burgkschen Steinkohlenwerkes (1819), Dresden 1990 (Diplarbeit PH Dresden)
Klaus Tenfelde (Hg.), Sozialgeschichte des Bergbaus im 19. und 20. Jahrhundert, München 1992.
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Der Steinkohlenbergbau im Zwickauer Revier, hrsg. vom Steinkohlenbergbauverein Zwickau e.V., Zwickau 2000
Die Bestände des sächsischen Bergarchivs Freiberg, Halle 2003
Silber Kohle Uran - Bergbau um Zwickau. Katalog einer Ausstellung in den Priesterhäusern Zwickau, Zwickau 2003
Rudolf Schumann, Manuskripte zur Bergbaugeschichte des Osterzgebirges, Kleinvoigtsberg 2003 (03 A 68)
vergleichend
Alfred Kalis, Die Geschichte der Arbeiter- und Knappenbewegung im Ruhrgebiet, Essen 1968 (= Kirche und Religion im Revier III)
Hans-Otto Hemmer, Die Bergarbeiterbewegung im Ruhrgebiet unter dem Sozialistengesetz, in: Jürgen Reulecke (Hg.), Arbeiterbewegung an Rhein und Ruhr, Wuppertal 1974, S. 81-109
Werner Kroker, Die Funktion der Knappenvereine als Ergebnis der Knappschaftsentwick-lung, in: Festschrift anläßlich des 100jährigen Bestehens des Knappen- und Unterstützungs-vereins Glück auf Herbede, Witten 1984, S. 35-44
Heribert Zingel, Vom Knappenverein zur Gewerkschaft. Weg und Entwicklung der christli-chen Arbeiterbewegung des Ruhrgebietes in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, Diss. Bochum 1984 (masch.)
Klaus-Michael Mallmann/Horst Steffens (Hg.), Lohn der Mühen. Geschichte der Bergarbeiter an der Saar, München 1989
Wilhelm Elmer/Stephan Schlickau/ Bernhard Stube (Hg.), Glückauf Ruhrrevier. Sozialge-schichte, technische Entwicklung und Sprache im Ruhrbergbau, Essen 1993
Freiberg, 19.09.2005
M. Harring / Andreas Erb
Allgemeine Angaben
Unter Knappschaften ist die seit dem Mittelalter gebräuchliche Bezeichnung für die Zünfte der Bergleute resp. Knappen zu verstehen. Die Knappschaften besaßen z. T. wichtige Vorrechte, so u. a. den eigenen Gerichtsstand und die Befreiung vom Militärdienst. Zudem leisteten sie Pionierarbeit auf dem Gebiet der Kranken- und Invalidenversicherung und entwickelten diese maßgeblich mit. Im Gegensatz zu den privaten Lebensversicherungen, die das Risiko von Alter und Invalidität auf der Grundlage von Kapitaldeckungsverfahren absicherten, finanzierten die Knappschaften die bei ihnen versicherten Risiken durch das Umlageverfahren, d. h. durch die laufenden Beitragseinnahmen. Der Anspruch auf Leistungen bei Knappschaften war also abhängig vom Beitragsaufkommen. Waren die Beiträge im Rückgang begriffen, konnten die Rentensätze herabgesetzt bzw. bewilligte Renten gekürzt oder sogar entzogen werden. Das praktizierte Umlageverfahren war also entsprechend anfällig für konjunkturelle und unternehmerische Krisen und konnte für die Sicherstellungen der Leistungen nicht immer garantieren. Prekär gestaltete es sich, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens brüchig wurden, d.h. das Verhältnis von Beitragszahlern und Unterstützungsempfängern sich ungünstig entwickelte, die Konjunktur zurückging und/oder die Altersverteilung sich verschob. In vielen Fällen mussten deshalb Knappschaftskassen wiederholt umgegründet oder gar geschlossen werden.
Heute ist die Knappschaftsversicherung ein Zweig der Sozialversicherung, bestehend aus der Kranken- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer in Bergbauunternehmen. Die Rentenversicherung gewährt wegen der Schwere der Bergmannsarbeit höhere Renten als die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Knappschaften des sächsischen Steinkohlenbergbaues
1804 wurde die erste Knappschaftskasse des sächsischen Steinkohlenbergbaues bei dem Steinkohlenwerk Zauckerode gegründet. 1816 folgte die Errichtung einer Krankenunterstützungskasse bei den Freiherrlich von Burgker Steinkohlenwerken, die 1821 in einen Knappschaftsverein umgewandelt wurde. Im westsächsischen Kohlenbergbau kam es erst ab den 1820er Jahren zur Gründung von Knappschaftskassen, so 1822 zur Planitzer Knappschaftskasse und 1827 zum Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband, in welchem sich die vielen kleinen rechts der Mulde gelegenen Steinkohlenwerke zusammen schlossen.
Mit dem Polizeiregulativ der Kreisdirektion Zwickau von 1856 wurde die Versicherungspflicht eingeführt, die besagte, dass jeder Steiger und Arbeiter einer Knappschaftskasse angehören musste. Auch das Allgemeine Berggesetz von 1868 traf eine Reihe von Regelungen zur Organisation des Knappschaftswesen im Kohlenbergbau, die insbesondere die Bergwerksbesitzer in die Pflicht nahm. So heißt es dort in § 84 u.a.:
Bei dem Kohlenbergbau sind die Bergwerksbesitzer verpflichtet, für ihre Bergarbeiter entweder besondere Unterstützungskassen einzurichten oder sich an bereits bestehende dergleichen anzuschließen. In beiden Fällen haben sie den Arbeitern den Beitritt in diese Kassen und die Beitragsleistung zur Bedingung der Arbeitserteilung zu machen. Die Unterstützungskassen müssen wenigstens dem Zwecke von Kranken- und Begräbniskassen entsprechen. Die Errichtung eigentlicher Knappschaftskassen zur Gewährung von Pen-sionen an arbeitsunfähige Bergarbeiter und an die Hinterbliebenen verstorbener Bergarbeiter bleibt freigestellt. Die Bergwerksbesitzer haben zu den Kassen Beiträge zu leisten, die mindestens der Höhe der von den sämtlichen Mitgliedern entrichteten Beiträgen gleichkommen. Die näheren Einrichtungen einer jeden Kasse sind durch Statuten, die durch die Bergwerksbesitzer und durch von den Mitgliedern gewählte Vertreter gemeinschaftlich aufgesetzt werden und behördlich zu genehmigen sind, festgestellt. Inson-derheit sind in den Statuten über die Höhe der Beitragsleistung und der zu gewährenden Unterstützungen sowie über den Anspruch auf solche und den Verlust Bestimmungen zu treffen.
Die Mitgliedsbeiträge (auch Büchsengeld genannt) variierten zwischen 10 und 12 Pfennig je Taler Lohn. Die Werksbeiträge differierten z.T. noch stärker. Führte der Erzgebirgische Steinkohlen-Aktienverein zumindest bis 1852 die Höhe des Büchsengeldes ab (ca. 12 Pfennig), so zahlte bspw. der Zwickauer Steinkohlenbauverein nur knapp 2 Pfennig je Taler.
Ein neuralgischer Punkt blieb lange Zeit der Verlust der Mitgliedschaft bei Abkehr und damit verbunden sämtlicher Beiträge und Anwartschaften. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Abgang freiwillig erfolgte oder durch Kündigung geschah. So wurden die Arbeiter fest an das jeweilige Steinkohlenwerk gebunden. Ferner sorgte die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kassen immer wieder für Unmut. Konnten große Kassen wie der Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband auch Durststrecken, bspw. durch Werksstilllegungen, überstehen, so mussten Klein- und Kleinstkassen in solchen Situationen oftmals kapitulieren, d.h. aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund strebte man den Zusammenschluss der einzelnen Kassen an, was zunächst von Seiten des Finanzministeriums abgelehnt wurde. 1869 wurde jedoch per Beschluss einer Konferenz der Knappschaftsvorstände immerhin festgelegt, dass bei Abgang und Neuanlegung in einem anderen Werk die Pensionsansprüche erhalten bleiben. Per Berggesetz vom 2. März 1882 wurde geregelt, dass jeder Bergmann, der mindestens fünf Jahre einer Knappschaftskasse angehört hat, bei ordentlicher Abkehr entweder freiwilliges Mitglied bleiben oder die Rückzahlung der Beiträge, allerdings ohne Zinsen, einfordern konnte.
Erneute Veränderungen innerhalb der Knappschaften brachten die unter Bismarck erlassenen Reichsgesetze zur Sozialversicherung. So sprach das Reichshaftpflichtgesetz dem Unfallverletzten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bergwerksbesitzer zu. Die Unternehmer versuchten, das damit verbundene Einzelrisiko durch die Gründung der Unfallgenossenschaft der sächsischen Steinkohlenbergwerke in Zwickau zu minimieren. 1884 wurde das Reichsunfallversicherungsgesetz erlassen, das für alle Betriebsunfälle den Bergwerksbesitzer in die Entschädigungspflicht nahm. In diesem Zusammenhang kam es am 1. Oktober 1885 zur Errichtung der für den sächsischen Bergbau zuständigen Sektion VII der Knappschaftsberufsgenossenschaft, die ihren Sitz in Zwickau hatte und bis Ende des Zweiten Weltkrieges existierte. Ab 1907 errichtete die Sektion Unfallhilfsstellen zu Verhütung und Bekämpfung von Unglücksfällen.
Im Kontext des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 kam es im Folgejahr zur Verabschiedung des ersten sächsischen Knappschaftsgesetzes, das die Pensionsversicherung neu regelte und die Trennung von Kranken- und Pensionskasse vorbereitete. Die bisherigen Knappschaftskassen wurden in Pensionskassen umgewandelt und neue Krankenkassen errichtet. 1891 wurde die Allgemeine Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen mit Sitz in Freiberg ins Leben gerufen. Alle Einzelkassen mussten den Kapitalwert der bestehenden Anwartschaften einbringen, Fehlbeträge wurden als Zuschlagsbeiträge aufgebracht. Ein Anspruch auf Pension ergab sich bei Dienstunfähigkeit oder wenn der Bergmann ab vollendetem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung 40 Jahre im sächsischen Bergbau gearbeitet hatte oder er bei mindestens 30jähriger Tätigkeit 70 Jahre zählte (Altersinvalidität). Auch Witwen- und Sterbegeld wurde gezahlt.
Mit dem Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 12. Februar 1909 wurde hauptsächlich die Krankenversicherung verbessert. Auch hier wurde noch Umfang und Art der Leistungen der Kassensatzung überlassen. Das Allgemeine Berggesetz von 1910 brachte keine wesentlichen Änderungen. Erst mit dem Knappschaftsgesetz vom 17. Juni 1914 wurde die Krankenversicherung in Anlehnung an die Reichsversicherungsordnung umfassend geregelt.
Nach dem 1. Weltkrieg rückte auch die Zusammenlegung der Krankenkassen stärker in den Fokus. Nach langen Verhandlungen wurde 1920 die "Knappschaftskrankenkasse der Werke im Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenrevier" gegründet, in Zwickau der "Verband der Zwickauer Knappschaftskassen". Als freiwillige Leistungen wurden die freie ärztliche Behandlung sowie freie Arznei für die Familien der Versicherten eingeführt.
Mit dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 kam es zu tiefgreifenden Umwälzungen dergestalt, dass die Freizügigkeit der Bergarbeiter im Reich hinsichtlich ihres Leistungsanpruches gestärkt und das Risiko auf die Bergwerksbesitzer verlagert wurde. So war bspw. einem Häuer nach 15 Dienstjahren bei voller Erwerbsfähigkeit mit 50 Jahren ein Rentenanspruch von 40 % seines Durchschnittsverdienstes zu gewähren. Für Angestellte wurde die Doppelversicherung in der Pensionskasse und der Angestelltenversicherung eingeführt. In Durchführung dieses Gesetzes gelang es der Sächsischen Knappschaft nicht, die erforderlichen Summen hierfür aufzubringen. Anfangs wurde versucht, das Defizit durch Vorschüsse von Seiten der Bergwerke und durch Kreditaufnahmen auszugleichen, später musste die Reichsknappschaft wiederholt Stützungsbeiträge in Millionenhöhe leisten. Für eine 1926 im Reichstag eingebrachte Knappschaftsnovelle, die die Herabsetzung der Leistungen beabsichtigte, wurde noch im selben Jahr das Gesetz erlassen. Aus den sich 1924 zum Reichsknappschaftsverein zusammen geschlossenen 111 Knappschaftsvereinen auf Landesebene entstand ebenfalls im Jahr 1926 die Reichsknappschaft.
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden im Zuge der Gleichschaltung der Länder mit dem Reich die Gewerkschaften aufgelöst und damit ihr Einfluss auf die Knappschaften ausgeschaltet. Die sächsische Knappschaft wurde einem Mitglied des Oberbergamtes Freiberg als Kommissar, seit 1936 Knappschaftsdirektor, unterstellt, welchem ein Beirat zur Seite gestellt war. Für die Knappschaft, insbesondere die Invalidenversicherung, musste das Reich auch weiterhin Zuschüsse größeren Umfanges leisten.
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden die Reichsknappschaft aufgelöst und sieben Be-zirksknappschaften installiert, die 1969 zur Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum zusammen gefasst wurden. In der DDR erfolgte die Regelung der Altersversorgung der Bergleute im Wesentlichen durch die Rentenverordnung vom 28. Juni 1951. Hiernach wurde ab dem 50. Lebensjahr die Bergmannsvollrente, ab dem 60. Lebensjahr die Bergmannsaltersrente gewährt, sofern der Bergmann 25 Jahre im Bergbau, davon 15 Jahre unter Tage, gearbeitet hatte.
Schmiedeberger Knappschaft
Die Unterlagen der Schmiedeberger Knappschaft waren ein in Schmiedeberg ausgelagerter Teil des 1945 verbrannten Archivs der Zwitterstockgewerkschaft. Diese hatte gemeinsam mit Baron Johann Egidius von Alemann im Jahr 1695 das Rittergut Schmiedeberg erworben, zu dem ein seit 1557 nachweisbares Hammerwerk und umfangreicher Waldbesitz gehörte, und war damit zum größten Grundbesitzer der bergbautreibenden Unternehmen in Sachsen geworden. In den 1880er Jahren wurden diese Liegenschaften veräußert.
Knappschaft Elbogen (Loket)
Nach der Annexion des Sudetenlandes wurde das Oberbergamt Freiberg zuständig für den Bergbau und damit auch für die Knappschaftsangelegenheiten im nördlichen Sudetenland. 1939 wurden die Bergämter Brüx (Most), Teplitz (Teplice), Komotau (Chomutov) und Karls-bad (Karlovy Vary) unter die Verwaltung des Oberbergamts gestellt. Diese Unterstellung endete 1945.
Bestandsgeschichte und -bearbeitung
Die knappschaftsrelevanten Unterlagen zum sächsischen Steinkohlenbergbau wurden im Zuge von Bereinigungsarbeiten den Beständen Erzgebirgische Steinkohlen-Energiegesellschaft (EStEG) und VVB Steinkohle entnommen, die die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben (GVV), Bergwerk Zwickau in den Jahren 1997 ff. an das Bergarchiv Freiberg abgegeben hat. Von Januar bis Februar 2005 wurden die Unterlagen durch Frau Rica Reichelt im Rahmen einer AB-Maßnahme sowie Frau Mona Harring verzeichnet.
Zur Schaffung eines umfangreichen Datenkorpus, der Studien zu Mobilität resp. Wanderungsbewegungen im sächsischen bzw. deutschen Steinkohlenbergbau und darüber hinaus erlaubt, wurden die Arbeits-, Versicherungs- und sonstigen Nachweisbücher in toto als archivwürdig klassifiziert und erfasst. Hierbei sind neben dem Namen und dem Geburtsjahr der Nachweisinhaber auch deren Geburtsort, soweit feststellbar, aufgenommen worden. Doppelstücke sowie Unterlagen ohne Aussagewert wurden kassiert.
Die Unterlagen der Schmiedeberger Knappschaft sind zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt in die Mittelschule Schmiedeberg gelangt, die sie im Jahr 2004 an das Bergarchiv Freiberg übergab. Dort wurden die Unterlagen im Jahr 2005 gereinigt und durch Frau Rica Reichelt und Herrn Andreas Erb verzeichnet.
Ein Teil der Oberbergamtsregistratur war zum Kriegsende im Schloss Bieberstein bei Freiberg ausgelagert. Dort kam es durch Diebstahl und Vandalismus zu umfangreichen Archiv- und Registraturgutverlusten. Während die böhmische Gebiete betreffenden Teile der Oberbergamtsregistratur nach 1945 an die CSR übergeben wurden, blieb ein Teil der Biebersteiner Archivalien verschollen. Im August 2003 wurden dem Bergarchiv Unterlagen übergeben, die als Teile der in Bieberstein ausgelagerten Überlieferung identifiziert wurden. Unter diesen befanden sich u.a. die vorliegenden Akten der Knappschaft Elbogen (Loket), die im Jahr 2005 gereinigt und durch Herrn Andreas Erb verzeichnet wurden.
Im Rahmen der Bearbeitung des Bestandes 40010-1 Bergamt Freiberg wurden zahlreiche Knappschaftsunterlagen aufgefunden und herausgelöst. Diese werden vermutlich noch im Jahr 2005 in den vorliegenden Bestand eingearbeitet. Aus diesem Grund kann momentan lediglich ein Teilfindbuch vorgelegt werden. Bisher umfasst der Bestand 1019 Verzeichnungseinheiten mit einer Laufzeit von 1711 - 1946.
Korrespondierende Bestände
Bergarchiv Freiberg
40001 Oberbergamt Freiberg
40006 Bergamt Altenberg mit Berggießhübel und Glashütte
40007 Bergamt Annaberg mit Neundorf und Wiesa
40010-1 Bergamt Freiberg
40011 Bergamt Geyer mit Ehrenfriedersdorf
40012 Bergamt Johanngeorgenstadt mit Schwarzenberg und Eibenstock
40013 Bergamt Marienberg
40014 Bergamt Scheibenberg mit Hohenstein, Oberwiesenthal und Elterlein
40015 Bergamt Schneeberg
40016 Bergamt Schneeberg - Voigtsberger Abteilung
40017 Obergebirgisches Oberzehntenamt
40024 (Landes-)Bergamt Freiberg
40027 Oberbergamt Freiberg (neu)
40031 Oberbergamt Freiberg (neu) - Plakate zur Unfallverhütung
40035 Oberhüttenamt
40044-1 Generalrisse
40048 Bergamt Görlitz (preußisches Bergrevier)
40051 Bergamt Leipzig
40052 Bergamt Schwarzenberg (neu)
40053 Bergamt Stollberg
40054 Bergamt Zwickau
40059 Kohlenwerksinspektion Dresden
40060 Kohlenwerksinspektion Zwickau
40078 Vasallenberggerichte Naundorf (mit Sadisdorf) und Schmiedeberg
40080 Vasallenberggericht (Bergamt) zu Neugeising bei Altenberg
40085 Revierausschuss Freiberg
40087 Revierausschuss Obergebirgisches Revier
40089 Revierwasserlaufsanstalt Revierwasserlaufsanstalt - Akten
40099 Konsortschaftliche Grubenverwaltung Schneeberg-Neustädtel
40101 Marienberger Silberbergbau-Gesellschaft mit Vorgängern und Nachfol-ger
40102 Oberdirektion der Erzbergwerke
Bildmaterialien zum sächsischen Steinkohlenbergbau
40109 Gewerkschaft Deutschland, Oelsnitz/Erzgebirge
40110 Gewerkschaft Gottes Segen, Lugau
40111 Gewerkschaft Morgenstern, Zwickau
40112 Sächsisches Steinkohlensyndikat mbH Zwickau
40113 Steinkohlenwerk Zauckerode
40117 Steinkohlenbauvereine des Lugau-Oelsnitzer Reviers
40132 Hütte Muldenhütten
40133 Hütte Halsbrücke
40134 Kupferhammer Grünthal einschl. Nachfolger
40171 Grubenvorstände/Mannschaftsbücher
40190 Erzgebirgischer Steinkohlen-Aktienverein
40191 Steinkohlenbauvereine des Zwickauer Reviers
Hauptstaatsarchiv Dresden
11170 Landesversicherungsamt Sachsen
11392 Sozialversicherungsanstalt Sachsen
Bundesarchiv
R 156 / DEU-ADS 77 Reichsknappschaft
R 89 Reichsversicherungsamt
Literaturhinweise
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Heinrich Hartung, Denkschrift zur Feier des hundertjährigen Bestehens des Kgl. Steinkoh-lenwerkes Zauckerode, in: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen 1906, S. A 3 - A 128
Heinrich Imbusch, Arbeitsverhältnis und Arbeiter-Organisationen im Deutschen Bergbau. Eine geschichtliche Darstellung, Essen o.J. (1908) (Repr. Berlin/Bonn 1980, hrsg. von Klaus Tenfelde).
Otto Hue, Die Bergarbeiter. Historische Darstellung der Bergarbeiter-Verhältnisse von der älteren Zeit bis in die neue Zeit, Bd. 2, Stuttgart 1913 (Repr. Berlin/Bonn 1981, hrsg. von Hans Mommsen).
Sigurd Baehr, Der Steinkohlenbergbau im Plauenschen Grunde, Diss. Univ. Leipzig, Weida 1917
August Eckardt, Der Steinkohlenbergbau im Zwickauer und Lugau-Oelsnitzer Revier (Vor-trag), Zwickau 1917
Das Bergamt zu Freiberg, Eine Denkschrift zum 50jährigen Bestehen, in: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen 1919, S. A 3 - A 120
Festschrift des Erzgebirgischen Steinkohlen-Aktienvereins aus Anlass des 25. Dienstjubi-läums von Direktor Jobst, Zwickau 1924
Hellmuth Kaestner, Die Entwicklung der sozialen Versicherung im sächsischen Steinkohlen-bergbau mit anschließender Berücksichtigung aktueller Fragen der Sozialversicherung, Diss. Univ. Tübingen, Zwickau 1928
125 Jahre Steinkohlenwerk Zauckerode, Sonderdruck, 1931
Aktiengesellschaft Sächsische Werke - Steinkohlenwerk Zauckerode, Sonderdruck, o. J.
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Carl Schiffner, Alte Hütten und Hämmer in Sachsen, Berlin 1959 (67 A 154)
Werner Döhler, Die ökonomische Lage der Zwickauer Bergarbeiter im vorigen Jahrhundert, Leipzig 1963 (= Freiberger Forschungshefte: Kultur und Technik, D 45)
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Klaus Tenfelde/Gerald Feldmann (Hg.), Arbeiter, Unternehmer und Staat im Bergbau. Indus-trielle Beziehungen im internationalen Vergleich, München 1989
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Ines Hoefler, Die Lebensbedingungen der Bergleute des Königlich-Sächsischen Steinkohlen-werkes Zauckerode (1806) und des Freiherrlich von Burgkschen Steinkohlenwerkes (1819), Dresden 1990 (Diplarbeit PH Dresden)
Klaus Tenfelde (Hg.), Sozialgeschichte des Bergbaus im 19. und 20. Jahrhundert, München 1992.
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Der Steinkohlenbergbau im Zwickauer Revier, hrsg. vom Steinkohlenbergbauverein Zwickau e.V., Zwickau 2000
Die Bestände des sächsischen Bergarchivs Freiberg, Halle 2003
Silber Kohle Uran - Bergbau um Zwickau. Katalog einer Ausstellung in den Priesterhäusern Zwickau, Zwickau 2003
Rudolf Schumann, Manuskripte zur Bergbaugeschichte des Osterzgebirges, Kleinvoigtsberg 2003 (03 A 68)
vergleichend
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Hans-Otto Hemmer, Die Bergarbeiterbewegung im Ruhrgebiet unter dem Sozialistengesetz, in: Jürgen Reulecke (Hg.), Arbeiterbewegung an Rhein und Ruhr, Wuppertal 1974, S. 81-109
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Heribert Zingel, Vom Knappenverein zur Gewerkschaft. Weg und Entwicklung der christli-chen Arbeiterbewegung des Ruhrgebietes in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, Diss. Bochum 1984 (masch.)
Klaus-Michael Mallmann/Horst Steffens (Hg.), Lohn der Mühen. Geschichte der Bergarbeiter an der Saar, München 1989
Wilhelm Elmer/Stephan Schlickau/ Bernhard Stube (Hg.), Glückauf Ruhrrevier. Sozialge-schichte, technische Entwicklung und Sprache im Ruhrbergbau, Essen 1993
Freiberg, 19.09.2005
M. Harring / Andreas Erb
Reichsknappschaft.- Sächsische Knappschaft.- Schmiedeberger Knappschaft: Knappschaftsrechnungen und -belege; Sonstige Unterlagen.- Weitere Knappschaften.- Knappschaftspensionskasse Freiberg.- Knappschaftsberufsgenossenschaft Berlin.-
Knappschaftsberufsgenossenschaft, Sektion VII (Sachsen), Zwickau: Vorstand; Personalangelegenheiten; Verwaltungsangelegenheiten und Statistik; Grundstücks- und Gebäudeangelegenheiten; Rechtsangelegenheiten; Berufliche Fürsorge und Vorsorge; Zusammenarbeit mit Ärzten, Apothekern und Krankenkassen; Zusammenarbeit mit bergbaulichen Vereinen und sonstigen Einrichtungen; Unfallhilfsstellen / Bezirksrettungsstellen; Sudetenländisches Grubenrettungswesen; Sonstige Unterlagen.-
Arbeits-, Versicherungs- und sonstige Nachweisbücher sowie persönliche Dokumente.
Knappschaftsberufsgenossenschaft, Sektion VII (Sachsen), Zwickau: Vorstand; Personalangelegenheiten; Verwaltungsangelegenheiten und Statistik; Grundstücks- und Gebäudeangelegenheiten; Rechtsangelegenheiten; Berufliche Fürsorge und Vorsorge; Zusammenarbeit mit Ärzten, Apothekern und Krankenkassen; Zusammenarbeit mit bergbaulichen Vereinen und sonstigen Einrichtungen; Unfallhilfsstellen / Bezirksrettungsstellen; Sudetenländisches Grubenrettungswesen; Sonstige Unterlagen.-
Arbeits-, Versicherungs- und sonstige Nachweisbücher sowie persönliche Dokumente.
Allgemeine Angaben
Unter Knappschaften ist die seit dem Mittelalter gebräuchliche Bezeichnung für die Zünfte der Bergleute resp. Knappen zu verstehen. Die Knappschaften besaßen z. T. wichtige Vorrechte, so u. a. den eigenen Gerichtsstand und die Befreiung vom Militärdienst. Zudem leisteten sie Pionierarbeit auf dem Gebiet der Kranken- und Invalidenversicherung und entwickelten diese maßgeblich mit. Im Gegensatz zu den privaten Lebensversicherungen, die das Risiko von Alter und Invalidität auf der Grundlage von Kapitaldeckungsverfahren absicherten, finanzierten die Knappschaften die bei ihnen versicherten Risiken durch das Umlageverfahren, d. h. durch die laufenden Beitragseinnahmen. Der Anspruch auf Leistungen bei Knappschaften war also abhängig vom Beitragsaufkommen. Waren die Beiträge im Rückgang begriffen, konnten die Rentensätze herabgesetzt bzw. bewilligte Renten gekürzt oder sogar entzogen werden. Das praktizierte Umlageverfahren war also entsprechend anfällig für konjunkturelle und unternehmerische Krisen und konnte für die Sicherstellungen der Leistungen nicht immer garantieren. Prekär gestaltete es sich, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens brüchig wurden, d.h. das Verhältnis von Beitragszahlern und Unterstützungsempfängern sich ungünstig entwickelte, die Konjunktur zurückging und/oder die Altersverteilung sich verschob. In vielen Fällen mussten deshalb Knappschaftskassen wiederholt umgegründet oder gar geschlossen werden.
Heute ist die Knappschaftsversicherung ein Zweig der Sozialversicherung, bestehend aus der Kranken- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer in Bergbauunternehmen. Die Rentenversicherung gewährt wegen der Schwere der Bergmannsarbeit höhere Renten als die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Knappschaften des sächsischen Steinkohlenbergbaues
1804 wurde die erste Knappschaftskasse des sächsischen Steinkohlenbergbaues bei dem Steinkohlenwerk Zauckerode gegründet. 1816 folgte die Errichtung einer Krankenunterstützungskasse bei den Freiherrlich von Burgker Steinkohlenwerken, die 1821 in einen Knappschaftsverein umgewandelt wurde. Im westsächsischen Kohlenbergbau kam es erst ab den 1820er Jahren zur Gründung von Knappschaftskassen, so 1822 zur Planitzer Knappschaftskasse und 1827 zum Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband, in welchem sich die vielen kleinen rechts der Mulde gelegenen Steinkohlenwerke zusammen schlossen.
Mit dem Polizeiregulativ der Kreisdirektion Zwickau von 1856 wurde die Versicherungspflicht eingeführt, die besagte, dass jeder Steiger und Arbeiter einer Knappschaftskasse angehören musste. Auch das Allgemeine Berggesetz von 1868 traf eine Reihe von Regelungen zur Organisation des Knappschaftswesen im Kohlenbergbau, die insbesondere die Bergwerksbesitzer in die Pflicht nahm. So heißt es dort in § 84 u.a.:
Bei dem Kohlenbergbau sind die Bergwerksbesitzer verpflichtet, für ihre Bergarbeiter entweder besondere Unterstützungskassen einzurichten oder sich an bereits bestehende dergleichen anzuschließen. In beiden Fällen haben sie den Arbeitern den Beitritt in diese Kassen und die Beitragsleistung zur Bedingung der Arbeitserteilung zu machen. Die Unterstützungskassen müssen wenigstens dem Zwecke von Kranken- und Begräbniskassen entsprechen. Die Errichtung eigentlicher Knappschaftskassen zur Gewährung von Pen-sionen an arbeitsunfähige Bergarbeiter und an die Hinterbliebenen verstorbener Bergarbeiter bleibt freigestellt. Die Bergwerksbesitzer haben zu den Kassen Beiträge zu leisten, die mindestens der Höhe der von den sämtlichen Mitgliedern entrichteten Beiträgen gleichkommen. Die näheren Einrichtungen einer jeden Kasse sind durch Statuten, die durch die Bergwerksbesitzer und durch von den Mitgliedern gewählte Vertreter gemeinschaftlich aufgesetzt werden und behördlich zu genehmigen sind, festgestellt. Inson-derheit sind in den Statuten über die Höhe der Beitragsleistung und der zu gewährenden Unterstützungen sowie über den Anspruch auf solche und den Verlust Bestimmungen zu treffen.
Die Mitgliedsbeiträge (auch Büchsengeld genannt) variierten zwischen 10 und 12 Pfennig je Taler Lohn. Die Werksbeiträge differierten z.T. noch stärker. Führte der Erzgebirgische Steinkohlen-Aktienverein zumindest bis 1852 die Höhe des Büchsengeldes ab (ca. 12 Pfen-nig), so zahlte bspw. der Zwickauer Steinkohlenbauverein nur knapp 2 Pfennig je Taler.
Ein neuralgischer Punkt blieb lange Zeit der Verlust der Mitgliedschaft bei Abkehr und damit verbunden sämtlicher Beiträge und Anwartschaften. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Abgang freiwillig erfolgte oder durch Kündigung geschah. So wurden die Arbeiter fest an das jeweilige Steinkohlenwerk gebunden. Ferner sorgte die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kassen immer wieder für Unmut. Konnten große Kassen wie der Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband auch Durststrecken, bspw. durch Werksstilllegungen, überstehen, so mussten Klein- und Kleinstkassen in solchen Situationen oftmals kapitulieren, d.h. aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund strebte man den Zusammenschluss der einzelnen Kassen an, was zunächst von Seiten des Finanzministeriums abgelehnt wurde. 1869 wurde jedoch per Beschluss einer Konferenz der Knappschaftsvorstände immerhin festgelegt, dass bei Abgang und Neuanlegung in einem anderen Werk die Pensionsansprüche erhalten bleiben. Per Berggesetz vom 2. März 1882 wurde geregelt, dass jeder Bergmann, der mindestens fünf Jahre einer Knappschaftskasse angehört hat, bei ordentlicher Abkehr entweder freiwilliges Mitglied bleiben oder die Rückzahlung der Beiträge, allerdings ohne Zinsen, einfordern konnte.
Erneute Veränderungen innerhalb der Knappschaften brachten die unter Bismarck erlassenen Reichsgesetze zur Sozialversicherung. So sprach das Reichshaftpflichtgesetz dem Unfallverletzten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bergwerksbesitzer zu. Die Unternehmer versuchten, das damit verbundene Einzelrisiko durch die Gründung der Unfallgenossen-schaft der sächsischen Steinkohlenbergwerke in Zwickau zu minimieren. 1884 wurde das Reichsunfallversicherungsgesetz erlassen, das für alle Betriebsunfälle den Bergwerksbesitzer in die Entschädigungspflicht nahm. In diesem Zusammenhang kam es am 1. Oktober 1885 zur Errichtung der für den sächsischen Bergbau zuständigen Sektion VII der Knappschaftsberufsgenossenschaft, die ihren Sitz in Zwickau hatte und bis Ende des Zweiten Weltkrieges existierte. Ab 1907 errichtete die Sektion Unfallhilfsstellen zu Verhütung und Bekämpfung von Unglücksfällen.
Im Kontext des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 kam es im Folgejahr zur Verabschiedung des ersten sächsischen Knappschaftsgesetzes , das die Pensionsversicherung neu regelte und die Trennung von Kranken- und Pensionskasse vorbereitete. Die bisherigen Knappschaftskassen wurden in Pensionskassen umgewandelt und neue Krankenkassen errichtet. 1891 wurde die Allgemeine Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen mit Sitz in Freiberg ins Leben gerufen. Alle Einzelkassen mussten den Kapitalwert der bestehenden Anwartschaften einbringen, Fehlbeträge wurden als Zuschlagsbeiträge aufgebracht. Ein Anspruch auf Pension ergab sich bei Dienstunfähigkeit oder wenn der Bergmann ab vollendetem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung 40 Jahre im sächsischen Bergbau gearbeitet hatte oder er bei mindestens 30jähriger Tätigkeit 70 Jahre zählte (Altersinvalidität). Auch Witwen- und Sterbegeld wurde gezahlt.
Mit dem Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 12. Feb-ruar 1909 wurde hauptsächlich die Krankenversicherung verbessert. Auch hier wurde noch Umfang und Art der Leistungen der Kassensatzung überlassen. Das Allgemeine Berggesetz von 1910 brachte keine wesentlichen Änderungen. Erst mit dem Knappschaftsgesetz vom 17. Juni 1914 wurde die Krankenversicherung in Anlehnung an die Reichsversicherungsordnung umfassend geregelt.
Nach dem 1. Weltkrieg rückte auch die Zusammenlegung der Krankenkassen stärker in den Fokus. Nach langen Verhandlungen wurde 1920 die „Knappschaftskrankenkasse der Werke im Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenrevier“ gegründet, in Zwickau der „Verband der Zwickauer Knappschaftskassen“. Als freiwillige Leistungen wurden die freie ärztliche Behandlung sowie freie Arznei für die Familien der Versicherten eingeführt.
Mit dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 kam es zu tiefgreifenden Umwälzungen dergestalt, dass die Freizügigkeit der Bergarbeiter im Reich hinsichtlich ihres Leistungsanpruches gestärkt und das Risiko auf die Bergwerksbesitzer verlagert wurde. So war bspw. einem Häuer nach 15 Dienstjahren bei voller Erwerbsfähigkeit mit 50 Jahren ein Rentenanspruch von 40 % seines Durchschnittsverdienstes zu gewähren. Für Angestellte wurde die Doppelversicherung in der Pensionskasse und der Angestelltenversicherung eingeführt. In Durchführung dieses Gesetzes gelang es der Sächsischen Knappschaft nicht, die erforderlichen Summen hierfür aufzubringen. Anfangs wurde versucht, das Defizit durch Vorschüsse von Seiten der Bergwerke und durch Kreditaufnahmen auszugleichen, später musste die Reichsknappschaft wiederholt Stützungsbeiträge in Millionenhöhe leisten. Für eine 1926 im Reichstag eingebrachte Knappschaftsnovelle, die die Herabsetzung der Leistungen beabsichtigte, wurde noch im selben Jahr das Gesetz erlassen. Aus den sich 1924 zum Reichsknappschaftsverein zusammen geschlossenen 111 Knappschaftsvereinen auf Landesebene entstand ebenfalls im Jahr 1926 die Reichsknappschaft.
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden im Zuge der Gleichschaltung der Länder mit dem Reich die Gewerkschaften aufgelöst und damit ihr Einfluss auf die Knappschaften ausgeschaltet. Die sächsische Knappschaft wurde einem Mitglied des Oberbergamtes Freiberg als Kommissar, seit 1936 Knappschaftsdirektor, unterstellt, welchem ein Beirat zur Seite gestellt war. Für die Knappschaft, insbesondere die Invalidenversicherung, musste das Reich auch weiterhin Zuschüsse größeren Umfanges leisten.
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden die Reichsknappschaft aufgelöst und sieben Be-zirksknappschaften installiert, die 1969 zur Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum zusammen gefasst wurden. In der DDR erfolgte die Regelung der Altersversorgung der Bergleute im Wesentlichen durch die Rentenverordnung vom 28. Juni 1951. Hiernach wurde ab dem 50. Lebensjahr die Bergmannsvollrente, ab dem 60. Lebensjahr die Bergmannsaltersrente gewährt, sofern der Bergmann 25 Jahre im Bergbau, davon 15 Jahre unter Tage, gearbeitet hatte.
Schmiedeberger Knappschaft
Die Unterlagen der Schmiedeberger Knappschaft waren ein in Schmiedeberg ausgelagerter Teil des 1945 verbrannten Archivs der Zwitterstockgewerkschaft. Diese hatte gemeinsam mit Baron Johann Egidius von Alemann im Jahr 1695 das Rittergut Schmiedeberg erworben, zu dem ein seit 1557 nachweisbares Hammerwerk und umfangreicher Waldbesitz gehörte, und war damit zum größten Grundbesitzer der bergbautreibenden Unternehmen in Sachsen geworden. In den 1880er Jahren wurden diese Liegenschaften veräußert.
Knappschaft Elbogen (Loket)
Nach der Annexion des Sudetenlandes wurde das Oberbergamt Freiberg zuständig für den Bergbau und damit auch für die Knappschaftsangelegenheiten im nördlichen Sudetenland. 1939 wurden die Bergämter Brüx (Most), Teplitz (Teplice), Komotau (Chomutov) und Karls-bad (Karlovy Vary) unter die Verwaltung des Oberbergamts gestellt. Diese Unterstellung endete 1945.
Unter Knappschaften ist die seit dem Mittelalter gebräuchliche Bezeichnung für die Zünfte der Bergleute resp. Knappen zu verstehen. Die Knappschaften besaßen z. T. wichtige Vorrechte, so u. a. den eigenen Gerichtsstand und die Befreiung vom Militärdienst. Zudem leisteten sie Pionierarbeit auf dem Gebiet der Kranken- und Invalidenversicherung und entwickelten diese maßgeblich mit. Im Gegensatz zu den privaten Lebensversicherungen, die das Risiko von Alter und Invalidität auf der Grundlage von Kapitaldeckungsverfahren absicherten, finanzierten die Knappschaften die bei ihnen versicherten Risiken durch das Umlageverfahren, d. h. durch die laufenden Beitragseinnahmen. Der Anspruch auf Leistungen bei Knappschaften war also abhängig vom Beitragsaufkommen. Waren die Beiträge im Rückgang begriffen, konnten die Rentensätze herabgesetzt bzw. bewilligte Renten gekürzt oder sogar entzogen werden. Das praktizierte Umlageverfahren war also entsprechend anfällig für konjunkturelle und unternehmerische Krisen und konnte für die Sicherstellungen der Leistungen nicht immer garantieren. Prekär gestaltete es sich, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens brüchig wurden, d.h. das Verhältnis von Beitragszahlern und Unterstützungsempfängern sich ungünstig entwickelte, die Konjunktur zurückging und/oder die Altersverteilung sich verschob. In vielen Fällen mussten deshalb Knappschaftskassen wiederholt umgegründet oder gar geschlossen werden.
Heute ist die Knappschaftsversicherung ein Zweig der Sozialversicherung, bestehend aus der Kranken- und Rentenversicherung für Arbeitnehmer in Bergbauunternehmen. Die Rentenversicherung gewährt wegen der Schwere der Bergmannsarbeit höhere Renten als die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Knappschaften des sächsischen Steinkohlenbergbaues
1804 wurde die erste Knappschaftskasse des sächsischen Steinkohlenbergbaues bei dem Steinkohlenwerk Zauckerode gegründet. 1816 folgte die Errichtung einer Krankenunterstützungskasse bei den Freiherrlich von Burgker Steinkohlenwerken, die 1821 in einen Knappschaftsverein umgewandelt wurde. Im westsächsischen Kohlenbergbau kam es erst ab den 1820er Jahren zur Gründung von Knappschaftskassen, so 1822 zur Planitzer Knappschaftskasse und 1827 zum Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband, in welchem sich die vielen kleinen rechts der Mulde gelegenen Steinkohlenwerke zusammen schlossen.
Mit dem Polizeiregulativ der Kreisdirektion Zwickau von 1856 wurde die Versicherungspflicht eingeführt, die besagte, dass jeder Steiger und Arbeiter einer Knappschaftskasse angehören musste. Auch das Allgemeine Berggesetz von 1868 traf eine Reihe von Regelungen zur Organisation des Knappschaftswesen im Kohlenbergbau, die insbesondere die Bergwerksbesitzer in die Pflicht nahm. So heißt es dort in § 84 u.a.:
Bei dem Kohlenbergbau sind die Bergwerksbesitzer verpflichtet, für ihre Bergarbeiter entweder besondere Unterstützungskassen einzurichten oder sich an bereits bestehende dergleichen anzuschließen. In beiden Fällen haben sie den Arbeitern den Beitritt in diese Kassen und die Beitragsleistung zur Bedingung der Arbeitserteilung zu machen. Die Unterstützungskassen müssen wenigstens dem Zwecke von Kranken- und Begräbniskassen entsprechen. Die Errichtung eigentlicher Knappschaftskassen zur Gewährung von Pen-sionen an arbeitsunfähige Bergarbeiter und an die Hinterbliebenen verstorbener Bergarbeiter bleibt freigestellt. Die Bergwerksbesitzer haben zu den Kassen Beiträge zu leisten, die mindestens der Höhe der von den sämtlichen Mitgliedern entrichteten Beiträgen gleichkommen. Die näheren Einrichtungen einer jeden Kasse sind durch Statuten, die durch die Bergwerksbesitzer und durch von den Mitgliedern gewählte Vertreter gemeinschaftlich aufgesetzt werden und behördlich zu genehmigen sind, festgestellt. Inson-derheit sind in den Statuten über die Höhe der Beitragsleistung und der zu gewährenden Unterstützungen sowie über den Anspruch auf solche und den Verlust Bestimmungen zu treffen.
Die Mitgliedsbeiträge (auch Büchsengeld genannt) variierten zwischen 10 und 12 Pfennig je Taler Lohn. Die Werksbeiträge differierten z.T. noch stärker. Führte der Erzgebirgische Steinkohlen-Aktienverein zumindest bis 1852 die Höhe des Büchsengeldes ab (ca. 12 Pfen-nig), so zahlte bspw. der Zwickauer Steinkohlenbauverein nur knapp 2 Pfennig je Taler.
Ein neuralgischer Punkt blieb lange Zeit der Verlust der Mitgliedschaft bei Abkehr und damit verbunden sämtlicher Beiträge und Anwartschaften. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Abgang freiwillig erfolgte oder durch Kündigung geschah. So wurden die Arbeiter fest an das jeweilige Steinkohlenwerk gebunden. Ferner sorgte die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kassen immer wieder für Unmut. Konnten große Kassen wie der Bockwa-Oberhohndorfer Knappschaftsverband auch Durststrecken, bspw. durch Werksstilllegungen, überstehen, so mussten Klein- und Kleinstkassen in solchen Situationen oftmals kapitulieren, d.h. aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund strebte man den Zusammenschluss der einzelnen Kassen an, was zunächst von Seiten des Finanzministeriums abgelehnt wurde. 1869 wurde jedoch per Beschluss einer Konferenz der Knappschaftsvorstände immerhin festgelegt, dass bei Abgang und Neuanlegung in einem anderen Werk die Pensionsansprüche erhalten bleiben. Per Berggesetz vom 2. März 1882 wurde geregelt, dass jeder Bergmann, der mindestens fünf Jahre einer Knappschaftskasse angehört hat, bei ordentlicher Abkehr entweder freiwilliges Mitglied bleiben oder die Rückzahlung der Beiträge, allerdings ohne Zinsen, einfordern konnte.
Erneute Veränderungen innerhalb der Knappschaften brachten die unter Bismarck erlassenen Reichsgesetze zur Sozialversicherung. So sprach das Reichshaftpflichtgesetz dem Unfallverletzten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bergwerksbesitzer zu. Die Unternehmer versuchten, das damit verbundene Einzelrisiko durch die Gründung der Unfallgenossen-schaft der sächsischen Steinkohlenbergwerke in Zwickau zu minimieren. 1884 wurde das Reichsunfallversicherungsgesetz erlassen, das für alle Betriebsunfälle den Bergwerksbesitzer in die Entschädigungspflicht nahm. In diesem Zusammenhang kam es am 1. Oktober 1885 zur Errichtung der für den sächsischen Bergbau zuständigen Sektion VII der Knappschaftsberufsgenossenschaft, die ihren Sitz in Zwickau hatte und bis Ende des Zweiten Weltkrieges existierte. Ab 1907 errichtete die Sektion Unfallhilfsstellen zu Verhütung und Bekämpfung von Unglücksfällen.
Im Kontext des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 kam es im Folgejahr zur Verabschiedung des ersten sächsischen Knappschaftsgesetzes , das die Pensionsversicherung neu regelte und die Trennung von Kranken- und Pensionskasse vorbereitete. Die bisherigen Knappschaftskassen wurden in Pensionskassen umgewandelt und neue Krankenkassen errichtet. 1891 wurde die Allgemeine Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen mit Sitz in Freiberg ins Leben gerufen. Alle Einzelkassen mussten den Kapitalwert der bestehenden Anwartschaften einbringen, Fehlbeträge wurden als Zuschlagsbeiträge aufgebracht. Ein Anspruch auf Pension ergab sich bei Dienstunfähigkeit oder wenn der Bergmann ab vollendetem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung 40 Jahre im sächsischen Bergbau gearbeitet hatte oder er bei mindestens 30jähriger Tätigkeit 70 Jahre zählte (Altersinvalidität). Auch Witwen- und Sterbegeld wurde gezahlt.
Mit dem Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 12. Feb-ruar 1909 wurde hauptsächlich die Krankenversicherung verbessert. Auch hier wurde noch Umfang und Art der Leistungen der Kassensatzung überlassen. Das Allgemeine Berggesetz von 1910 brachte keine wesentlichen Änderungen. Erst mit dem Knappschaftsgesetz vom 17. Juni 1914 wurde die Krankenversicherung in Anlehnung an die Reichsversicherungsordnung umfassend geregelt.
Nach dem 1. Weltkrieg rückte auch die Zusammenlegung der Krankenkassen stärker in den Fokus. Nach langen Verhandlungen wurde 1920 die „Knappschaftskrankenkasse der Werke im Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenrevier“ gegründet, in Zwickau der „Verband der Zwickauer Knappschaftskassen“. Als freiwillige Leistungen wurden die freie ärztliche Behandlung sowie freie Arznei für die Familien der Versicherten eingeführt.
Mit dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 kam es zu tiefgreifenden Umwälzungen dergestalt, dass die Freizügigkeit der Bergarbeiter im Reich hinsichtlich ihres Leistungsanpruches gestärkt und das Risiko auf die Bergwerksbesitzer verlagert wurde. So war bspw. einem Häuer nach 15 Dienstjahren bei voller Erwerbsfähigkeit mit 50 Jahren ein Rentenanspruch von 40 % seines Durchschnittsverdienstes zu gewähren. Für Angestellte wurde die Doppelversicherung in der Pensionskasse und der Angestelltenversicherung eingeführt. In Durchführung dieses Gesetzes gelang es der Sächsischen Knappschaft nicht, die erforderlichen Summen hierfür aufzubringen. Anfangs wurde versucht, das Defizit durch Vorschüsse von Seiten der Bergwerke und durch Kreditaufnahmen auszugleichen, später musste die Reichsknappschaft wiederholt Stützungsbeiträge in Millionenhöhe leisten. Für eine 1926 im Reichstag eingebrachte Knappschaftsnovelle, die die Herabsetzung der Leistungen beabsichtigte, wurde noch im selben Jahr das Gesetz erlassen. Aus den sich 1924 zum Reichsknappschaftsverein zusammen geschlossenen 111 Knappschaftsvereinen auf Landesebene entstand ebenfalls im Jahr 1926 die Reichsknappschaft.
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden im Zuge der Gleichschaltung der Länder mit dem Reich die Gewerkschaften aufgelöst und damit ihr Einfluss auf die Knappschaften ausgeschaltet. Die sächsische Knappschaft wurde einem Mitglied des Oberbergamtes Freiberg als Kommissar, seit 1936 Knappschaftsdirektor, unterstellt, welchem ein Beirat zur Seite gestellt war. Für die Knappschaft, insbesondere die Invalidenversicherung, musste das Reich auch weiterhin Zuschüsse größeren Umfanges leisten.
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden die Reichsknappschaft aufgelöst und sieben Be-zirksknappschaften installiert, die 1969 zur Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum zusammen gefasst wurden. In der DDR erfolgte die Regelung der Altersversorgung der Bergleute im Wesentlichen durch die Rentenverordnung vom 28. Juni 1951. Hiernach wurde ab dem 50. Lebensjahr die Bergmannsvollrente, ab dem 60. Lebensjahr die Bergmannsaltersrente gewährt, sofern der Bergmann 25 Jahre im Bergbau, davon 15 Jahre unter Tage, gearbeitet hatte.
Schmiedeberger Knappschaft
Die Unterlagen der Schmiedeberger Knappschaft waren ein in Schmiedeberg ausgelagerter Teil des 1945 verbrannten Archivs der Zwitterstockgewerkschaft. Diese hatte gemeinsam mit Baron Johann Egidius von Alemann im Jahr 1695 das Rittergut Schmiedeberg erworben, zu dem ein seit 1557 nachweisbares Hammerwerk und umfangreicher Waldbesitz gehörte, und war damit zum größten Grundbesitzer der bergbautreibenden Unternehmen in Sachsen geworden. In den 1880er Jahren wurden diese Liegenschaften veräußert.
Knappschaft Elbogen (Loket)
Nach der Annexion des Sudetenlandes wurde das Oberbergamt Freiberg zuständig für den Bergbau und damit auch für die Knappschaftsangelegenheiten im nördlichen Sudetenland. 1939 wurden die Bergämter Brüx (Most), Teplitz (Teplice), Komotau (Chomutov) und Karls-bad (Karlovy Vary) unter die Verwaltung des Oberbergamts gestellt. Diese Unterstellung endete 1945.
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