Beständeübersicht
Bestand
40079 Vasallenbergamt Bärenstein
Datierung | 1609 - 1856 |
---|---|
Benutzung im | Bergarchiv Freiberg |
Umfang (nur lfm) | 3,20 |
Vorwort
1. Behördengeschichte
Durch das sächsische Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 kam eine jahrhundertealte traditionelle Bergbehörde zum Erliegen. Denn § 6 des Regalbergbaugesetzes regelte: "Diejenigen Bergregalitätsrechte, welche sich im Besitze von Privatpersonen, Gemeinden und Stadträthen befinden, gehen auf den Staat über und sind von diesem nach Vorschrift dieses Gesetzes auszuüben." Am 30. Januar 1852 erfolgte in Bärenstein "in der Localität des dasigen Vasallenbergamtes" die Übergabe der Berggerichtsbarkeit "ausdrücklich und feierlich" an den Altenberger Bergmeister Friedrich Wilhelm Schiefer. Die archivalischen Gegenstände (Akten, Bücher, Register und Risse) wurden dem Königlichen Bergamt Altenberg übergeben.
Durch das Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 und die "Verordnung, den Übergang der Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte betreffend vom 18. Mai 1856" wurden also die Berggerichts- und die Bergverwaltungsbefugnis des Rittergutes Bärenstein (vom damaligen Besitzer, Kammerherrn Hans Curt von Lüttichau) endgültig an den Staat zurückgegeben. Die Verwaltung des Reviers wurde nun durch das Königliche Bergamt Altenberg wahrgenommen.
Der Ursprung des Regalbergbaus lag beim Verfügungsrecht des deutschen Königs über Lagerstätten der Metalle und des Salzes (in festem und flüssigem Zustande), welches bereits seit dem 12. Jahrhundert existierte. In der Goldenen Bulle vom 10. Januar 1356 (Cap. IX § 1) wurde die Bergbauberechtigung endgültig an die deutschen Kurfürsten übertragen. "Aber auch die Reichsstände übten das Bergregal mit und ohne königliche Verleihung in ihren Territorien aus und diese wurden auch schließlich durch Art. IV der Wahlkapitulation Kaiser Karl V. vom Jahre 1519 und Art. VIII § 1 des westfälischen Friedens vom Jahre 1648 - also reichsgesetzlich - alle in Eigenschaft des Landesherren, mithin ohne Rücksicht auf spezielle Königliche Verleihung, ausdrücklich als Regalberechtigte anerkannt."
Seit dem 14. Jahrhundert nahmen aber auch die Landesherren die noch unentdeckten Lagerstätten unbestritten für sich in Anspruch. Diese Befugnis wurde von den Landesherren weiter verliehen. "Solche Weiterverleihungen, die schon in der streitigen Zeit (12. bis 14. Jahrhundert) die Regel bildeten, kamen in verschiedener Weise vor: teils durch die Übertragung der bergherrlichen Rechte als Vasallen in größerem oder geringerem Umfange (vollständig oder minder vollständige Spezialverleihungen eines Privatregals), teils ohne bergherrliche Rechte durch Belehnung von Untertanen mit einer Bergbauberechtigung auf alle oder einzelne Mineralien entweder in einem größeren Distrikt (Hauptbelehnung, Erbbelehnung, Distriktverleihung) oder mit Beschränkung auf individuell bestimmte Lagerstätten oder auch nur auf gewisse Teile von solchen, die in laufenden Lachtern im Streichen des Ganges oder Flözes vom Fundpunkt aus (nach Maßen) zugemessen wurden."
Im sächsischen Erzgebirge "hat der Landesherr das ihm vom Deutschen Kaiser verliehene oder bestätigte Bergregal auf die metallischen Mineralien vom 15. bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Hauptsache durch Freierklärung des Bergbaues ausgeübt, d.h. er hat in der Regel nicht auf eigene Rechnung und Gefahr Bergbau getrieben, sondern vielmehr gegen hohe Abgaben Bergwerke an bergbaulustige Privatleute verliehen und für deren Rechnung durch seine Bergbeamte betreiben lassen". Während der Kurfürst sich die Verfügungsgewalt über das Silber sicherte, überließ er die sogenannten niederen Metalle, wie Zinn und Eisen, der Verfügungsgewalt der Grundbesitzer. Damit entstand parallel zu dem staatlich beeinflussten Bergbau der Vasallenbergbau. Das Bestimmungswort "Vasallen" wird in den Akten häufig durch das Eigenschaftswort "adlig" ersetzt, obwohl manches Rittergut sich auch später in bürgerlicher Hand befand.
Der Bergbau im Bärensteiner Revier begann im 14. Jahrhundert mit Eisenbergbau und Zinnseifen. Das Adelsgeschlecht derer von Bärenstein (auch: Bernstein), welches dieses Gebiet schon seit dem 13. Jahrhundert beherrschte, erhielt im Jahre 1440 das Bergregal auf Zinn vom Kurfürst verliehen und übte die Bergherrschaft - ab 1489/91 in stark eingeschränktem Umfang - für weitere zwei Jahrhunderte aus. Nachdem Kurfürst Friedrich II., der "Sanftmütige", 1446 ein Viertel der Herrschaft Bärenstein erworben hatte, trennte er das Gebiet des Altenberger Zwitterstocks aus der Herrschaft heraus. Später belehnte er Waltzig von Bernstein erneut, nachdem der Kurfürst sich einträgliche Rechte gesichert hatte. Im Jahre 1448 wurde in Anlehnung an das Gewohnheitsrecht des Greifensteingebietes eine Zinnordnung für Bärenstein und Altenberg erlassen. Im folgenden Jahr wurde die Belehnung an Waltzig in Verbindung mit dem niederen Bergregal für das Rittergut Bärenstein und der Gerichtsbarkeit über Hals und Hand bestätigt. Durch ertragreiche Funde begann der Zinnbergbau in jenen Jahren in Bärenstein. Als Waltzig von Bernstein im Jahr 1489 starb, wurde Hans von Bernstein mit allen Rechten und Besitzständen seines Vorgängers belehnt. Herzog Albrecht und Herzog Georg kauften, nachdem Hans von Bernstein große Schulden gemacht hatte, die Herrschaft Bärenstein für 10.000 Rheinische Gulden und wurden damit Grund- und Bergherren von Altenberg. Sie trennten die Bergstädte Altenberg und Altgeising, woraufhin Altenberg eine neue Bergordnung erhielt. Den verbleibenden Teil erhielt Hans von Bernstein zu Ottendorf 1491 für 2.800 Gulden. Die Bernsteiner erhielten also alles 1489 Verkaufte zurück, ausgenommen die Zinnbergwerke und die Bergrechte. Lediglich die zu den Bergrechten gehörende Flut mit ihren geringen Erträgen standen den Bernsteinern weiterhin zu. Damit war es ihnen möglich, die aus Altenberg in der Müglitz herabgeschwemmten Ansammlungen zinnhaltiger Sande zu nutzen. Dieses Flutzinn war verleihungsfähig und wurde im Lehnbrief von 1491 ausdrücklich berücksichtigt. In diesem Lehnbrief fehlte jedoch jegliche klare Bestätigung des Bergrechts für die Bernsteiner. Darin wird auch erstmalig die Grenze zwischen dem Altenberger und Glashütter Bergamt festgelegt, da das Bärensteiner Vasallenbergrevier im Glashütter Revier lag.
In den darauffolgenden Jahren (1500 - 1520) setzte die erste Blüte des Zinnbergbaus ein. Durch die Errichtung einer Stadt, neben Schloss und Dorf, erhält 1501/04 dieser Marktflecken das Stadtrecht. Nachdem 1504 Hans von Bernstein starb, kam es zur Gütertrennung (1515) innerhalb der Adelsfamilie, d. h. die Güter Bärenstein und Ottendorf wurden getrennt. D. Peter und Christof von Bernstein erhielten das Schloss Bärenstein mit allen zugehörigen Gebäuden, Rechten und Pflichten. Der erzgebirgische Zweig (Bärenstein) herrschte bis zum Aussterben des Adelsgeschlechtes im Jahre 1638. Sie gaben die erste Bergordnung für Bärenstein heraus. Unter ihrer Führung arbeiteten ab 1617 in der Sachsenhöhe 136 und an der Hegelshöhe 43 Gruben. Diese Gruben lieferten von 1617 bis 1796 1066 t Zinn. Nach dem Aussterben der Familie von Bernstein ging das Rittergut 1666 in Konkurs und wurde 1676 versteigert. Siegfried von Lüttichau auf Großkmehlen wurde durch die Kaufsumme von 15.000 Meißnischen Gulden neuer Besitzer des Schlosses mit allen Gerechtigkeiten. Zwei Jahre später verkaufte Siegfried von Lüttichau das Schloss an seinen Sohn Wolfgang für 16.800 Gulden. Abzüglich einiger Schulden und Kosten betrug der Kaufpreis danach 14.154 Gulden und 15 Groschen. Wolfgang von Lüttichau erneuerte 1681 die Bergordnung. Am 12. Juli 1699 verkaufte er das Schloss mit allen Provenienzen an Hanns Heinrich von Schönberg von Maxen und Barreuth für 41.000 Gulden. Die beiden Mitbelehnten, Hannß Siegemunden und Christian Gottlieben von Holtzendorff zu Thalwitz, sollten nach dem Ableben von Hanns Heinrich von Schönberg dieses Lehen übernehmen. Im Jahre 1734 übernimmt daraufhin Christian Gottlieb von Holtzendorff das Lehen mit allen Rechten, aber mit der Option, dass er, wenn er bei seinem Ableben ohne ehelich geborene Leibeslehen bleibt, das Lehen zu Gunsten der von Schönberg verliert.
Nach der Anzweiflung des Bergregals der Herrschaft Bärenstein durch das Bergamt Glashütte erkennt das Oberbergamt in einem Reskript an, dass das bisher ausgeübte Bergregal auf Zinn und Eisenstein anhand vorgebrachter Lehnsbriefe und Konfirmationen rechtens sei. Ab dem Jahr 1796 übernahm die in Lauenstein sitzende Adelsfamilie derer von Bünau die Herrschaft Bärenstein bis zu ihrem Aussterben im Jahre 1808. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 1816 herrschte die Freiin (Baronesse) von Rivier über Schloss, Bergamt und Berggericht. Und endlich nach ca. 100 Jahren gelangt die Herrschaft Bärenstein wieder in die Hände der (nunmehr Hochadeligen) von Lüttichaus, die diese auch nach der Verstaatlichung im Jahre 1851/52 besaßen. Das Ende des Bergbaus im Bärensteiner Revier kam durch die Einstellung des Bergbaubetriebes der Grube St. Michaelis samt Neubeschert Glück Fundgrube im Jahre 1875.
"Der Besitz des Bergregals hatte für seinen Inhaber wichtige machtpolitische und wirtschaftliche Folgen. Er besaß das Verleihrecht, das er durch [den] Bergmeister ausüben ließ, das alleinige Recht des Kaufs der erbauten Metalle, das die Möglichkeit der eigenen Münze in sich schloss, und die Berggerichtsbarkeit, die erst im Jahre 1856 in Wegfall gekommen ist. Der Regalherr konnte sich ferner an hoffnungsvollen Gruben beteiligen und hatte den Zehnten zu fordern; und schließlich gewährten ihm die gewerkschaftlichen Schmelzhütten weitere Einkünfte."
Eine Aufsicht der königlichen Bergämter bestand über die Vasallenberggerichte dahingehend, dass diese ihre Befugnisse nicht überschreiten. Daher hatten sie das Recht, den Bergbau dieser Berggerichte zu befahren und sich davon zu überzeugen, ob jene auf höhere oder nicht verliehene Metalle Bergbau betreiben. Aber eine bergmännisch-technische, disziplinarische und bergpolizeiliche Aufsicht stand den königlichen Bergämtern nicht zu. Weiterhin konnten die Vasallen eigene Bergämter errichten und diesen Ordnungen vorschreiben. Die Vasallenbergämter fungierten als Mittelinstanzen bei Berggerichtsfällen. Sie mussten daher ab 1772 in einer jährlichen tabellarischen Übersicht die von ihnen ausgehandelten Bergprozesse an die höchste Landesbehörde einsenden. Damit wurde verhindert, dass die Gerichte ihre Kompetenzen zu weit ausdehnten. Gleichwohl konnten Überschreitungen geahndet werden.
"Die Bergherren setzten Vasallenbergmeister und gründeten damit die Vasallenbergämter, von denen die Vasallengerichtsbarkeit ausgeübt wurde." Und so befindet sich der erste Nachweis über die Bergbehörde in der Belehnungsurkunde von 1508 in der es heißt: "Sie [die von Bernsteins; J.F.] sollen auch Macht haben, alle Bergwerg, wie die Namen haben, vff Ihren guttern zuvorleihen, vnd Bergmeister vnd Bergschreiber und geschworene vnd andere Personen, die das Berckwerg bedarff, zu setzen vnd entsetzen …". Genauere Angaben über die Aufgaben der Bergbeamten befinden sich in der Bergordnung von 1727.
Da heißt es im Artikel 1 "Von Bergmeistern und Geschwornen": "… damit sich niemans zu beklagen, dem Bergmeister zwey Geschworne zu gegeben, dieselben sollen den gewöhnlich Eyd, vor mir den Gerichtsherren, oder in meiner Abwesenheit vor den durch mich angenommen Gerichtshalter, so offt in diesen Ämbtern Veränderung fürfället, leisten, dem Bergwerke mit treuen Fleiße vorzustehen, über der Ordnung halten, und einen jeden, vermöge derselben recht und die Billigkeit wiederfahren lassen und sollen Bergmeister und Geschworne alle 4 Wochen zusammenkommen, des Bergwercks Nothdurfft zu berathschlagen, die Zechen zu befahren, wie die Gebäude angestellet und darob seyn, damit man dieselben dermassen führe, daß denen Gewerken und einen jeden umb sein Darleihen Gnüge geschehe, auch der Schächte nicht verkrüppelt, sondern in alle Wege vorgesetzter Ordnung nachgegangen werden, sich in Gerichts Sachen und güttlichen Handlungen unverweislich und aufrichtig vorhalten, und keiner Part anhängig machen, giengen aber dieselbigen Irrungen einen oder mehr selbsten an, der soll sich in derselbigen seiner eigenen Sachen des Bergmeisters und des andern geschwornen Raths äusern, so frembde Bergleute kommen, sollen sie guten Bescheid geben, des Bergwercks und sich in Freymachen verdingen, und sonsten dermaßen verhalten, damit sich niemand mit Billigkeit über sie zu beschweren und sonderlich, wenn sie verdingen, das Gesteine mit Fleiß behauen, und besichtigen, auch wohlbedächtig hierinnen handeln, damit dieselbigen nicht übersetzet, es sollen die Geschwornen dem Bergmeister schuldigen Gehorsam leisten, in Streitigen Sachen sich aufrichtig und unverdächtig verhalten, und ohne Befehl und Erlaubnis des Bergmeisters keine Entscheidung thun, nochiemanden frembdes in die Gebäude, der nicht allda würcklich bauet, zu fahren nachlassen besage Berg Information: fol. 76. Die bauenden Gewercken und deren Arbeitern ihrer Weisung und Rath ohne Weigerung folgen, und ihnen gebührlich Respect erweisen." Der 39. Artikel der Bergordnung behandelt die Bergamtsgebühren, aus welchen man ebenfalls einige Aufgaben der Behörde nachvollziehen kann. Es existierten Gebühren für Muthungen, Bestätigungen und Verleihungen von Fundgruben, Stollen, Maße sowie Pochmühlen. Für erfolgte Gewährungen, Vergleiche, Konfirmationen (Bestätigungen) sowie Eintragungen ins Bergbuch wurden ebenfalls Gebühren erhoben. Darüber hinaus nahm das Bergamt für das Ausstellen von Verlagszetteln, Fahrberichten, die Anfertigung der Rezesse von Fundgruben, Maß- und Erbstollen, sowie die Registrierung von Frist- und Hilfszetteln Gebühren ein. Eine unwesentliche Änderung der Gebühren- und Aufgabenordnung trat ab Reminiscere 1792 in Kraft. Eine weitere Darstellung des Aufgabenbereiches des Berggerichtes findet sich in einer Oberbergamtsakte von 1840 (OBA - F / K 158/11373 / fol. 5 bff.). In dieser Akte ist zu lesen: "Das von Lüttichausche Berggericht zu Bärenstein verwaltet den diesem Vasallen verliehenen Bergbau auf niedere Metalle im ganzen Umfange seines Gebiets und befindet sich im Besitze gleicher Rechte und Immunitäten, wie das Gräflich Hohenthalsche obgenannte Berggericht," - (" Dieses Vasallen Refier hat ihr eigenes Berggericht bestehend aus einem Bergmeister, Bergschreiber und Geschworenen, welchem die Leitung des dasigen Bergbaues in technischer und administrativer Hinsicht übertragen ist. In diese Eigenschaft über dasselbe selbständige Gerichtsbarkeit über gangbare Zechenhäuser, Wäschen und Räume in dinglicher, sowie über die ihm untergebenen Bergarbeiter und Steiger in disciplinabler Rücksicht aus ") " - nur daß der Justitiar der Civilgerichte in der Eigenschaft als Bergschreiber die Gerichtsbarkeit verwaltet, welche diesem Berggericht in Disciplinarsachen über die dasigen Bergarbeiter und Steiger zustehen, während die Administrativ - Angelegenheiten und die Technik dieses Bergbaus durch einen Bergmeister und einen Geschworenen inspicieret werden."
Jedoch kam das Ende für das Berggericht durch die Verordnung über den Übergang der zeitherigen Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte vom 8. Mai 1856; dessen § 1 regelte: "Die Gerichtsbarkeit der Bergämter über die und auf den Berggebäuden, Bergwerksanlagen und sonstigen Bergregalitäten geht auf diejenigen Königlichen Gerichte über, in deren Bezirke diese Realitäten liegen." "§ 8. Alle von den Bergämtern zeither besorgte Rechtsgeschäfte und vor ihnen anhängige bürgerliche und Strafsachen, die keine Beziehung zu einem der örtlichen Lage nach an ein anderes Gericht zu verweisenden Berggebäude, einer Bergwerksanlage oder sonstigen Bergrealitäten haben, gehen an dasjenige Gericht über, welches an dem Orte seinen Sitz hat, an welchem sich das Bergamt befindet.
[…]
§ 10. Bis zur Eröffnung der nach § 2 des Organisationsgesetzes vom 11ten August 1855 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 144) zu errichtenden Bezirksgerichte ist den an die Stelle der Bergämter tretenden Königlichen Gerichtsbehörden gestattet, in den nach Grundsätzen des Bergrechts zu entscheidenden Rechtssachen die Acten zum Verspruche in erster Instanz an den Bergschöppenstuhl zu Freiberg zu versenden.
[…]
§ 11. Die Gerichtsbehörden, an welche Berggebäude oder Sonstigen Bergrealitäten übergehen, haben alsbald dafür zu sorgen, dass die auf Grund von § 207 des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 226) ausgesetzt gebliebene, nunmehr aber nach § 12 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) und § 5 fg. Der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 16ten December 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414) erforderliche, in Gemäßheit der Verordnung vom 16ten December 1848 (Gesetz und Verordnungsblatt Seite 357) unter Aufsicht der Bezirksappellationsgerichte vorzunehmende Anlegung von Grund- und Hypothekenbuchsfolien expedierte und diese Realitäten unter Beobachtung der im IVten Abschnitte des Gesetzes vom 6ten November 1843 (Gesetz - und Verordnungsblatt Seite 226) und der Ausführungsverordnung zum Berggesetze vom 16ten December 1851, § 5 fg. (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414) , insoweit diese auf die ordentlichen Königlichen Gerichte anwendbar ist, enthaltenen Vorschriften in diejenigen Grund- und Hypothekenbücher, in welche die Bergrealitäten nach Maaßgabe ihrer örtlichen Lage gehören, eingetragen werden, und haben die Gerichtsbehörden deshalb die Bergämter um Mitteilung der hierzu erforderlichen Nachrichten anzugehen, die letzteren aber selbige ungesäumt zu liefern.
§ 12. Den Bergämtern verbleiben auch nach Uebergang der Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte alle Verleihungen von Grubenfeld, Erbstölln und Wassern, die Führung des Gegenbuchs, die eigentliche Bergpolizei, die Verpflichtung der Beamten, Aufseher und Arbeiter, sowie eine solche bei den letzteren stattfindet, die vorschriftsmäßige Aufsicht über die Bergarbeiter, die zeitherige Competenz rücksichtlich der Exproriationen zum Bergbaue und der Bergschädenvergütungen, so lange nicht der Rechtsweg nach den Bestimmungen des Berggesetzes eintritt, auch innerhalb ihrer Geschäftsgrenzen in Verwaltungssachen vorkommenden Depositen.
[…]
§ 14. Das Mandat vom 26sten August 1713, wie bei entstehenden Streitigkeiten in Bergsachen zu producieren (C. A. T., Seite 474), wird auf Grund von § 308 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 258) und § IV der die Publication dieses Gesetzes verfügenden Verordnung von demselben Tage (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199), von Zeit des Ueberganges der Berggerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte des Landes an, außer Wirksamkeit gesetzt. Es versteht sich jedoch von selbst, dass alles das, was bis dahin von den zeitherigen Behörden auf Grund des gedachten Mandats gültig geschehen, in den bereits anhängigen Rechtssachen auch später noch für zu rechtbeständig anzusehen ist."
2. Bestandsgeschichte
Bei dem vorliegenden Bestand des Berggerichtes Bärenstein handelt es sich um eine fragmentarische Überlieferung von Akten jener sächsischen Regalbergbauverwaltung, die durch das Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 und durch die Verordnung über den Übergang der Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte vom 8. Mai 1856 aufgelöst wurde. Genaue Daten bezüglich des Zuganges des Bestandes in das Archiv liegen nicht vor, jedoch findet sich in einer Akte des Bergamtes Altenberg (BA-Altb. / A / Sekt. I / Nr. 195 I / fol. 56ff.) die Abgabeliste von Akten (etc.) aus dem Bärensteiner Berggericht an das Königliche Bergamt Altenberg. Die zeitliche Überlieferung erstreckt sich zwischen 1563 bis 1852 mit dem Schwerpunkt auf den 1790er-Jahren bis zur Auflösung der Behörde im Jahre 1852.
Der Aufgabenbereich der Behörde lag bei der Wahrnehmung der Bergjurisdiktion und der Aufsichtsführung über die in ihrer Zuständigkeit befindlichen Bergbaubetriebe, die sich über den bergmännisch-technischen, disziplinarischen und bergbaupolizeilichen Bereich erstreckte. Diese Aufgabenstellung wird in der Aktenüberlieferung des Bestandes widergespiegelt.
Die Bearbeitung des Bestandes erfolgte 1995. Da der Bestand weder den archivischen Anforderungen entsprach noch eine innere Ordnung erkennen ließ, wurde er neu geordnet. Es erfolgte die Neuordnung nach einem Schema, welches aus dem Bestand selbst bzw. aus den Ordnungsschemata verwandter Bestände gewonnen wurde.
3. Literaturverzeichnis
Arndt, Ad. (1916): Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit. Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte. Freiburg i. Br.: J. Bielefelds Verlag.
Bergbau im Erzgebirge. Technische Denkmale und Geschichte. Hg. v. O. Wagenbreth u. E. Wächtler (1990). Leipzig: Verlag für Grundstoffindustrie.
Cancrin, Franz Ludwig von (1788): Abhandlung von der Natur, und Einrichtung einer Bergbelehnung. Gießen: Bei Krieger dem Jüngeren.
Des Durchlauchtigsten Hochgebornen Fuersten und Herrn/ Herrn Augusten/…/Zynbergckwergs Ordnung auff dem Altenberge/ und desselben zugehoerigen Bergrefier/MDLXVIII. Dresden: Gedruckt durch Mattheus Stoeckel.
Freiberger Bergbau. Technische Denkmale und Geschichte. Hg. v. O. Wagenbreth u. E. Wächtler (1988). Leipzig: Verlag für Grundstoffindustrie.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. 1stes bis 29stes Stück. Dresden: Hofbuchdruckerei von C. C. Meinold und Söhne.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. 1stes bis 22stes Stück. Dresden: Hofbuchdruckerei von C.C. Meinold und Söhne.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. 1stes bis 23stes Stück. Dresden: Hofbuchdruckerei von C. C. Meinold und Söhne.
Hammermüller, Martin (1964): Um Altenberg, Geising und Lauenstein. Ergebnisse der heimatkundlichen Bestandsaufnahme im Gebiet von Altenberg und Fürstenwalde. Berlin: Akademie-Verlag. In: Werte der deutschen Heimat/Veröffentlichungen der Kommission für Heimatforschung, 7 (1964).
Heucke, Franz: Beiträge zur Freiberger Bergchronik die Jahre 1831 bis 1900 umfassend. Nebst Mitteilungen über frühere Geschehnisse beim Freiberger Bergbau. Hg. v. E. Treptow. In: Mitteilungen vom Freiberger Altertumsverein, 47 ff. (1911ff.).
Kromayer, H. (1926): Wirtschaftliches vom Altenberg - Zinnwalder Bergbau unter besonderer Berücksichtigung seiner Entwicklung seit 1851. Freiberg: Craz & Gerlach (Joh. Stettner). In: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen in Sachsen, 100 (1926) (Sonderdruck).
Müller, Gerhardt (1964): Zwischen Müglitz und Weisseritz. Ergebnisse der heimatlichen Bestandsaufnahme im Gebiet von Dippoldiswalde/Glashütte. Berlin: Akademie-Verlag. In: Werte der deutschen Heimat/Veröffentlichungen der Kommission für Heimatforschung, 8 (1964).
Schmidt, Otto Eduard (1922): Aus dem Erzgebirge. Dresden: Buchdruckerei Wilhelm und Bertha von Baensch Stiftung. In: Kursächsische Streifzüge, 5 (1922).
Schumann, Rudolf (1958): Geschichte des Erzbergbaus im Revier des ehemaligen Bergamts Glashütte bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges.
Veith, Heinrich (1870): Deutsches Bergwörterbuch. Mit Belegen. Berlin: Verlag von Wilh. Gottl. Korn.
400 Jahre Oberbergamt Freiberg in Sachsen. Hg. v. F. Wernicke (1942). Berlin: Wilhelm Ernst & Söhne. In: Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen im Deutschen Reich (Sonderdruck) (hg. im Reichswirtschaftsministerium).
Wahle, G. H. (1891): Das Allgemeine Berggesetz (1868) für das Königreich Sachsen. Freiberg: Craz & Gerlach (Joh. Stettner).
Wahle, G. H. (1904): Die Aufhebung einer Bergbegnadigung im sächsischen Erzgebirge. In: Dr. Brasserts Zeitschrift für Bergrecht, 45 (1904).
Wahle, G. H. (1906): Wem gehören Kalisalze im Königreich Sachsen? In: Dr. Brasserts Zeitschrift für Bergrecht, 47 (1906).
1. Behördengeschichte
Durch das sächsische Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 kam eine jahrhundertealte traditionelle Bergbehörde zum Erliegen. Denn § 6 des Regalbergbaugesetzes regelte: "Diejenigen Bergregalitätsrechte, welche sich im Besitze von Privatpersonen, Gemeinden und Stadträthen befinden, gehen auf den Staat über und sind von diesem nach Vorschrift dieses Gesetzes auszuüben." Am 30. Januar 1852 erfolgte in Bärenstein "in der Localität des dasigen Vasallenbergamtes" die Übergabe der Berggerichtsbarkeit "ausdrücklich und feierlich" an den Altenberger Bergmeister Friedrich Wilhelm Schiefer. Die archivalischen Gegenstände (Akten, Bücher, Register und Risse) wurden dem Königlichen Bergamt Altenberg übergeben.
Durch das Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 und die "Verordnung, den Übergang der Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte betreffend vom 18. Mai 1856" wurden also die Berggerichts- und die Bergverwaltungsbefugnis des Rittergutes Bärenstein (vom damaligen Besitzer, Kammerherrn Hans Curt von Lüttichau) endgültig an den Staat zurückgegeben. Die Verwaltung des Reviers wurde nun durch das Königliche Bergamt Altenberg wahrgenommen.
Der Ursprung des Regalbergbaus lag beim Verfügungsrecht des deutschen Königs über Lagerstätten der Metalle und des Salzes (in festem und flüssigem Zustande), welches bereits seit dem 12. Jahrhundert existierte. In der Goldenen Bulle vom 10. Januar 1356 (Cap. IX § 1) wurde die Bergbauberechtigung endgültig an die deutschen Kurfürsten übertragen. "Aber auch die Reichsstände übten das Bergregal mit und ohne königliche Verleihung in ihren Territorien aus und diese wurden auch schließlich durch Art. IV der Wahlkapitulation Kaiser Karl V. vom Jahre 1519 und Art. VIII § 1 des westfälischen Friedens vom Jahre 1648 - also reichsgesetzlich - alle in Eigenschaft des Landesherren, mithin ohne Rücksicht auf spezielle Königliche Verleihung, ausdrücklich als Regalberechtigte anerkannt."
Seit dem 14. Jahrhundert nahmen aber auch die Landesherren die noch unentdeckten Lagerstätten unbestritten für sich in Anspruch. Diese Befugnis wurde von den Landesherren weiter verliehen. "Solche Weiterverleihungen, die schon in der streitigen Zeit (12. bis 14. Jahrhundert) die Regel bildeten, kamen in verschiedener Weise vor: teils durch die Übertragung der bergherrlichen Rechte als Vasallen in größerem oder geringerem Umfange (vollständig oder minder vollständige Spezialverleihungen eines Privatregals), teils ohne bergherrliche Rechte durch Belehnung von Untertanen mit einer Bergbauberechtigung auf alle oder einzelne Mineralien entweder in einem größeren Distrikt (Hauptbelehnung, Erbbelehnung, Distriktverleihung) oder mit Beschränkung auf individuell bestimmte Lagerstätten oder auch nur auf gewisse Teile von solchen, die in laufenden Lachtern im Streichen des Ganges oder Flözes vom Fundpunkt aus (nach Maßen) zugemessen wurden."
Im sächsischen Erzgebirge "hat der Landesherr das ihm vom Deutschen Kaiser verliehene oder bestätigte Bergregal auf die metallischen Mineralien vom 15. bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Hauptsache durch Freierklärung des Bergbaues ausgeübt, d.h. er hat in der Regel nicht auf eigene Rechnung und Gefahr Bergbau getrieben, sondern vielmehr gegen hohe Abgaben Bergwerke an bergbaulustige Privatleute verliehen und für deren Rechnung durch seine Bergbeamte betreiben lassen". Während der Kurfürst sich die Verfügungsgewalt über das Silber sicherte, überließ er die sogenannten niederen Metalle, wie Zinn und Eisen, der Verfügungsgewalt der Grundbesitzer. Damit entstand parallel zu dem staatlich beeinflussten Bergbau der Vasallenbergbau. Das Bestimmungswort "Vasallen" wird in den Akten häufig durch das Eigenschaftswort "adlig" ersetzt, obwohl manches Rittergut sich auch später in bürgerlicher Hand befand.
Der Bergbau im Bärensteiner Revier begann im 14. Jahrhundert mit Eisenbergbau und Zinnseifen. Das Adelsgeschlecht derer von Bärenstein (auch: Bernstein), welches dieses Gebiet schon seit dem 13. Jahrhundert beherrschte, erhielt im Jahre 1440 das Bergregal auf Zinn vom Kurfürst verliehen und übte die Bergherrschaft - ab 1489/91 in stark eingeschränktem Umfang - für weitere zwei Jahrhunderte aus. Nachdem Kurfürst Friedrich II., der "Sanftmütige", 1446 ein Viertel der Herrschaft Bärenstein erworben hatte, trennte er das Gebiet des Altenberger Zwitterstocks aus der Herrschaft heraus. Später belehnte er Waltzig von Bernstein erneut, nachdem der Kurfürst sich einträgliche Rechte gesichert hatte. Im Jahre 1448 wurde in Anlehnung an das Gewohnheitsrecht des Greifensteingebietes eine Zinnordnung für Bärenstein und Altenberg erlassen. Im folgenden Jahr wurde die Belehnung an Waltzig in Verbindung mit dem niederen Bergregal für das Rittergut Bärenstein und der Gerichtsbarkeit über Hals und Hand bestätigt. Durch ertragreiche Funde begann der Zinnbergbau in jenen Jahren in Bärenstein. Als Waltzig von Bernstein im Jahr 1489 starb, wurde Hans von Bernstein mit allen Rechten und Besitzständen seines Vorgängers belehnt. Herzog Albrecht und Herzog Georg kauften, nachdem Hans von Bernstein große Schulden gemacht hatte, die Herrschaft Bärenstein für 10.000 Rheinische Gulden und wurden damit Grund- und Bergherren von Altenberg. Sie trennten die Bergstädte Altenberg und Altgeising, woraufhin Altenberg eine neue Bergordnung erhielt. Den verbleibenden Teil erhielt Hans von Bernstein zu Ottendorf 1491 für 2.800 Gulden. Die Bernsteiner erhielten also alles 1489 Verkaufte zurück, ausgenommen die Zinnbergwerke und die Bergrechte. Lediglich die zu den Bergrechten gehörende Flut mit ihren geringen Erträgen standen den Bernsteinern weiterhin zu. Damit war es ihnen möglich, die aus Altenberg in der Müglitz herabgeschwemmten Ansammlungen zinnhaltiger Sande zu nutzen. Dieses Flutzinn war verleihungsfähig und wurde im Lehnbrief von 1491 ausdrücklich berücksichtigt. In diesem Lehnbrief fehlte jedoch jegliche klare Bestätigung des Bergrechts für die Bernsteiner. Darin wird auch erstmalig die Grenze zwischen dem Altenberger und Glashütter Bergamt festgelegt, da das Bärensteiner Vasallenbergrevier im Glashütter Revier lag.
In den darauffolgenden Jahren (1500 - 1520) setzte die erste Blüte des Zinnbergbaus ein. Durch die Errichtung einer Stadt, neben Schloss und Dorf, erhält 1501/04 dieser Marktflecken das Stadtrecht. Nachdem 1504 Hans von Bernstein starb, kam es zur Gütertrennung (1515) innerhalb der Adelsfamilie, d. h. die Güter Bärenstein und Ottendorf wurden getrennt. D. Peter und Christof von Bernstein erhielten das Schloss Bärenstein mit allen zugehörigen Gebäuden, Rechten und Pflichten. Der erzgebirgische Zweig (Bärenstein) herrschte bis zum Aussterben des Adelsgeschlechtes im Jahre 1638. Sie gaben die erste Bergordnung für Bärenstein heraus. Unter ihrer Führung arbeiteten ab 1617 in der Sachsenhöhe 136 und an der Hegelshöhe 43 Gruben. Diese Gruben lieferten von 1617 bis 1796 1066 t Zinn. Nach dem Aussterben der Familie von Bernstein ging das Rittergut 1666 in Konkurs und wurde 1676 versteigert. Siegfried von Lüttichau auf Großkmehlen wurde durch die Kaufsumme von 15.000 Meißnischen Gulden neuer Besitzer des Schlosses mit allen Gerechtigkeiten. Zwei Jahre später verkaufte Siegfried von Lüttichau das Schloss an seinen Sohn Wolfgang für 16.800 Gulden. Abzüglich einiger Schulden und Kosten betrug der Kaufpreis danach 14.154 Gulden und 15 Groschen. Wolfgang von Lüttichau erneuerte 1681 die Bergordnung. Am 12. Juli 1699 verkaufte er das Schloss mit allen Provenienzen an Hanns Heinrich von Schönberg von Maxen und Barreuth für 41.000 Gulden. Die beiden Mitbelehnten, Hannß Siegemunden und Christian Gottlieben von Holtzendorff zu Thalwitz, sollten nach dem Ableben von Hanns Heinrich von Schönberg dieses Lehen übernehmen. Im Jahre 1734 übernimmt daraufhin Christian Gottlieb von Holtzendorff das Lehen mit allen Rechten, aber mit der Option, dass er, wenn er bei seinem Ableben ohne ehelich geborene Leibeslehen bleibt, das Lehen zu Gunsten der von Schönberg verliert.
Nach der Anzweiflung des Bergregals der Herrschaft Bärenstein durch das Bergamt Glashütte erkennt das Oberbergamt in einem Reskript an, dass das bisher ausgeübte Bergregal auf Zinn und Eisenstein anhand vorgebrachter Lehnsbriefe und Konfirmationen rechtens sei. Ab dem Jahr 1796 übernahm die in Lauenstein sitzende Adelsfamilie derer von Bünau die Herrschaft Bärenstein bis zu ihrem Aussterben im Jahre 1808. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 1816 herrschte die Freiin (Baronesse) von Rivier über Schloss, Bergamt und Berggericht. Und endlich nach ca. 100 Jahren gelangt die Herrschaft Bärenstein wieder in die Hände der (nunmehr Hochadeligen) von Lüttichaus, die diese auch nach der Verstaatlichung im Jahre 1851/52 besaßen. Das Ende des Bergbaus im Bärensteiner Revier kam durch die Einstellung des Bergbaubetriebes der Grube St. Michaelis samt Neubeschert Glück Fundgrube im Jahre 1875.
"Der Besitz des Bergregals hatte für seinen Inhaber wichtige machtpolitische und wirtschaftliche Folgen. Er besaß das Verleihrecht, das er durch [den] Bergmeister ausüben ließ, das alleinige Recht des Kaufs der erbauten Metalle, das die Möglichkeit der eigenen Münze in sich schloss, und die Berggerichtsbarkeit, die erst im Jahre 1856 in Wegfall gekommen ist. Der Regalherr konnte sich ferner an hoffnungsvollen Gruben beteiligen und hatte den Zehnten zu fordern; und schließlich gewährten ihm die gewerkschaftlichen Schmelzhütten weitere Einkünfte."
Eine Aufsicht der königlichen Bergämter bestand über die Vasallenberggerichte dahingehend, dass diese ihre Befugnisse nicht überschreiten. Daher hatten sie das Recht, den Bergbau dieser Berggerichte zu befahren und sich davon zu überzeugen, ob jene auf höhere oder nicht verliehene Metalle Bergbau betreiben. Aber eine bergmännisch-technische, disziplinarische und bergpolizeiliche Aufsicht stand den königlichen Bergämtern nicht zu. Weiterhin konnten die Vasallen eigene Bergämter errichten und diesen Ordnungen vorschreiben. Die Vasallenbergämter fungierten als Mittelinstanzen bei Berggerichtsfällen. Sie mussten daher ab 1772 in einer jährlichen tabellarischen Übersicht die von ihnen ausgehandelten Bergprozesse an die höchste Landesbehörde einsenden. Damit wurde verhindert, dass die Gerichte ihre Kompetenzen zu weit ausdehnten. Gleichwohl konnten Überschreitungen geahndet werden.
"Die Bergherren setzten Vasallenbergmeister und gründeten damit die Vasallenbergämter, von denen die Vasallengerichtsbarkeit ausgeübt wurde." Und so befindet sich der erste Nachweis über die Bergbehörde in der Belehnungsurkunde von 1508 in der es heißt: "Sie [die von Bernsteins; J.F.] sollen auch Macht haben, alle Bergwerg, wie die Namen haben, vff Ihren guttern zuvorleihen, vnd Bergmeister vnd Bergschreiber und geschworene vnd andere Personen, die das Berckwerg bedarff, zu setzen vnd entsetzen …". Genauere Angaben über die Aufgaben der Bergbeamten befinden sich in der Bergordnung von 1727.
Da heißt es im Artikel 1 "Von Bergmeistern und Geschwornen": "… damit sich niemans zu beklagen, dem Bergmeister zwey Geschworne zu gegeben, dieselben sollen den gewöhnlich Eyd, vor mir den Gerichtsherren, oder in meiner Abwesenheit vor den durch mich angenommen Gerichtshalter, so offt in diesen Ämbtern Veränderung fürfället, leisten, dem Bergwerke mit treuen Fleiße vorzustehen, über der Ordnung halten, und einen jeden, vermöge derselben recht und die Billigkeit wiederfahren lassen und sollen Bergmeister und Geschworne alle 4 Wochen zusammenkommen, des Bergwercks Nothdurfft zu berathschlagen, die Zechen zu befahren, wie die Gebäude angestellet und darob seyn, damit man dieselben dermassen führe, daß denen Gewerken und einen jeden umb sein Darleihen Gnüge geschehe, auch der Schächte nicht verkrüppelt, sondern in alle Wege vorgesetzter Ordnung nachgegangen werden, sich in Gerichts Sachen und güttlichen Handlungen unverweislich und aufrichtig vorhalten, und keiner Part anhängig machen, giengen aber dieselbigen Irrungen einen oder mehr selbsten an, der soll sich in derselbigen seiner eigenen Sachen des Bergmeisters und des andern geschwornen Raths äusern, so frembde Bergleute kommen, sollen sie guten Bescheid geben, des Bergwercks und sich in Freymachen verdingen, und sonsten dermaßen verhalten, damit sich niemand mit Billigkeit über sie zu beschweren und sonderlich, wenn sie verdingen, das Gesteine mit Fleiß behauen, und besichtigen, auch wohlbedächtig hierinnen handeln, damit dieselbigen nicht übersetzet, es sollen die Geschwornen dem Bergmeister schuldigen Gehorsam leisten, in Streitigen Sachen sich aufrichtig und unverdächtig verhalten, und ohne Befehl und Erlaubnis des Bergmeisters keine Entscheidung thun, nochiemanden frembdes in die Gebäude, der nicht allda würcklich bauet, zu fahren nachlassen besage Berg Information: fol. 76. Die bauenden Gewercken und deren Arbeitern ihrer Weisung und Rath ohne Weigerung folgen, und ihnen gebührlich Respect erweisen." Der 39. Artikel der Bergordnung behandelt die Bergamtsgebühren, aus welchen man ebenfalls einige Aufgaben der Behörde nachvollziehen kann. Es existierten Gebühren für Muthungen, Bestätigungen und Verleihungen von Fundgruben, Stollen, Maße sowie Pochmühlen. Für erfolgte Gewährungen, Vergleiche, Konfirmationen (Bestätigungen) sowie Eintragungen ins Bergbuch wurden ebenfalls Gebühren erhoben. Darüber hinaus nahm das Bergamt für das Ausstellen von Verlagszetteln, Fahrberichten, die Anfertigung der Rezesse von Fundgruben, Maß- und Erbstollen, sowie die Registrierung von Frist- und Hilfszetteln Gebühren ein. Eine unwesentliche Änderung der Gebühren- und Aufgabenordnung trat ab Reminiscere 1792 in Kraft. Eine weitere Darstellung des Aufgabenbereiches des Berggerichtes findet sich in einer Oberbergamtsakte von 1840 (OBA - F / K 158/11373 / fol. 5 bff.). In dieser Akte ist zu lesen: "Das von Lüttichausche Berggericht zu Bärenstein verwaltet den diesem Vasallen verliehenen Bergbau auf niedere Metalle im ganzen Umfange seines Gebiets und befindet sich im Besitze gleicher Rechte und Immunitäten, wie das Gräflich Hohenthalsche obgenannte Berggericht," - (" Dieses Vasallen Refier hat ihr eigenes Berggericht bestehend aus einem Bergmeister, Bergschreiber und Geschworenen, welchem die Leitung des dasigen Bergbaues in technischer und administrativer Hinsicht übertragen ist. In diese Eigenschaft über dasselbe selbständige Gerichtsbarkeit über gangbare Zechenhäuser, Wäschen und Räume in dinglicher, sowie über die ihm untergebenen Bergarbeiter und Steiger in disciplinabler Rücksicht aus ") " - nur daß der Justitiar der Civilgerichte in der Eigenschaft als Bergschreiber die Gerichtsbarkeit verwaltet, welche diesem Berggericht in Disciplinarsachen über die dasigen Bergarbeiter und Steiger zustehen, während die Administrativ - Angelegenheiten und die Technik dieses Bergbaus durch einen Bergmeister und einen Geschworenen inspicieret werden."
Jedoch kam das Ende für das Berggericht durch die Verordnung über den Übergang der zeitherigen Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte vom 8. Mai 1856; dessen § 1 regelte: "Die Gerichtsbarkeit der Bergämter über die und auf den Berggebäuden, Bergwerksanlagen und sonstigen Bergregalitäten geht auf diejenigen Königlichen Gerichte über, in deren Bezirke diese Realitäten liegen." "§ 8. Alle von den Bergämtern zeither besorgte Rechtsgeschäfte und vor ihnen anhängige bürgerliche und Strafsachen, die keine Beziehung zu einem der örtlichen Lage nach an ein anderes Gericht zu verweisenden Berggebäude, einer Bergwerksanlage oder sonstigen Bergrealitäten haben, gehen an dasjenige Gericht über, welches an dem Orte seinen Sitz hat, an welchem sich das Bergamt befindet.
[…]
§ 10. Bis zur Eröffnung der nach § 2 des Organisationsgesetzes vom 11ten August 1855 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 144) zu errichtenden Bezirksgerichte ist den an die Stelle der Bergämter tretenden Königlichen Gerichtsbehörden gestattet, in den nach Grundsätzen des Bergrechts zu entscheidenden Rechtssachen die Acten zum Verspruche in erster Instanz an den Bergschöppenstuhl zu Freiberg zu versenden.
[…]
§ 11. Die Gerichtsbehörden, an welche Berggebäude oder Sonstigen Bergrealitäten übergehen, haben alsbald dafür zu sorgen, dass die auf Grund von § 207 des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 226) ausgesetzt gebliebene, nunmehr aber nach § 12 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) und § 5 fg. Der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 16ten December 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414) erforderliche, in Gemäßheit der Verordnung vom 16ten December 1848 (Gesetz und Verordnungsblatt Seite 357) unter Aufsicht der Bezirksappellationsgerichte vorzunehmende Anlegung von Grund- und Hypothekenbuchsfolien expedierte und diese Realitäten unter Beobachtung der im IVten Abschnitte des Gesetzes vom 6ten November 1843 (Gesetz - und Verordnungsblatt Seite 226) und der Ausführungsverordnung zum Berggesetze vom 16ten December 1851, § 5 fg. (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414) , insoweit diese auf die ordentlichen Königlichen Gerichte anwendbar ist, enthaltenen Vorschriften in diejenigen Grund- und Hypothekenbücher, in welche die Bergrealitäten nach Maaßgabe ihrer örtlichen Lage gehören, eingetragen werden, und haben die Gerichtsbehörden deshalb die Bergämter um Mitteilung der hierzu erforderlichen Nachrichten anzugehen, die letzteren aber selbige ungesäumt zu liefern.
§ 12. Den Bergämtern verbleiben auch nach Uebergang der Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte alle Verleihungen von Grubenfeld, Erbstölln und Wassern, die Führung des Gegenbuchs, die eigentliche Bergpolizei, die Verpflichtung der Beamten, Aufseher und Arbeiter, sowie eine solche bei den letzteren stattfindet, die vorschriftsmäßige Aufsicht über die Bergarbeiter, die zeitherige Competenz rücksichtlich der Exproriationen zum Bergbaue und der Bergschädenvergütungen, so lange nicht der Rechtsweg nach den Bestimmungen des Berggesetzes eintritt, auch innerhalb ihrer Geschäftsgrenzen in Verwaltungssachen vorkommenden Depositen.
[…]
§ 14. Das Mandat vom 26sten August 1713, wie bei entstehenden Streitigkeiten in Bergsachen zu producieren (C. A. T., Seite 474), wird auf Grund von § 308 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 258) und § IV der die Publication dieses Gesetzes verfügenden Verordnung von demselben Tage (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199), von Zeit des Ueberganges der Berggerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte des Landes an, außer Wirksamkeit gesetzt. Es versteht sich jedoch von selbst, dass alles das, was bis dahin von den zeitherigen Behörden auf Grund des gedachten Mandats gültig geschehen, in den bereits anhängigen Rechtssachen auch später noch für zu rechtbeständig anzusehen ist."
2. Bestandsgeschichte
Bei dem vorliegenden Bestand des Berggerichtes Bärenstein handelt es sich um eine fragmentarische Überlieferung von Akten jener sächsischen Regalbergbauverwaltung, die durch das Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 und durch die Verordnung über den Übergang der Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte vom 8. Mai 1856 aufgelöst wurde. Genaue Daten bezüglich des Zuganges des Bestandes in das Archiv liegen nicht vor, jedoch findet sich in einer Akte des Bergamtes Altenberg (BA-Altb. / A / Sekt. I / Nr. 195 I / fol. 56ff.) die Abgabeliste von Akten (etc.) aus dem Bärensteiner Berggericht an das Königliche Bergamt Altenberg. Die zeitliche Überlieferung erstreckt sich zwischen 1563 bis 1852 mit dem Schwerpunkt auf den 1790er-Jahren bis zur Auflösung der Behörde im Jahre 1852.
Der Aufgabenbereich der Behörde lag bei der Wahrnehmung der Bergjurisdiktion und der Aufsichtsführung über die in ihrer Zuständigkeit befindlichen Bergbaubetriebe, die sich über den bergmännisch-technischen, disziplinarischen und bergbaupolizeilichen Bereich erstreckte. Diese Aufgabenstellung wird in der Aktenüberlieferung des Bestandes widergespiegelt.
Die Bearbeitung des Bestandes erfolgte 1995. Da der Bestand weder den archivischen Anforderungen entsprach noch eine innere Ordnung erkennen ließ, wurde er neu geordnet. Es erfolgte die Neuordnung nach einem Schema, welches aus dem Bestand selbst bzw. aus den Ordnungsschemata verwandter Bestände gewonnen wurde.
3. Literaturverzeichnis
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Des Durchlauchtigsten Hochgebornen Fuersten und Herrn/ Herrn Augusten/…/Zynbergckwergs Ordnung auff dem Altenberge/ und desselben zugehoerigen Bergrefier/MDLXVIII. Dresden: Gedruckt durch Mattheus Stoeckel.
Freiberger Bergbau. Technische Denkmale und Geschichte. Hg. v. O. Wagenbreth u. E. Wächtler (1988). Leipzig: Verlag für Grundstoffindustrie.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. 1stes bis 29stes Stück. Dresden: Hofbuchdruckerei von C. C. Meinold und Söhne.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. 1stes bis 22stes Stück. Dresden: Hofbuchdruckerei von C.C. Meinold und Söhne.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. 1stes bis 23stes Stück. Dresden: Hofbuchdruckerei von C. C. Meinold und Söhne.
Hammermüller, Martin (1964): Um Altenberg, Geising und Lauenstein. Ergebnisse der heimatkundlichen Bestandsaufnahme im Gebiet von Altenberg und Fürstenwalde. Berlin: Akademie-Verlag. In: Werte der deutschen Heimat/Veröffentlichungen der Kommission für Heimatforschung, 7 (1964).
Heucke, Franz: Beiträge zur Freiberger Bergchronik die Jahre 1831 bis 1900 umfassend. Nebst Mitteilungen über frühere Geschehnisse beim Freiberger Bergbau. Hg. v. E. Treptow. In: Mitteilungen vom Freiberger Altertumsverein, 47 ff. (1911ff.).
Kromayer, H. (1926): Wirtschaftliches vom Altenberg - Zinnwalder Bergbau unter besonderer Berücksichtigung seiner Entwicklung seit 1851. Freiberg: Craz & Gerlach (Joh. Stettner). In: Jahrbuch für das Berg- und Hüttenwesen in Sachsen, 100 (1926) (Sonderdruck).
Müller, Gerhardt (1964): Zwischen Müglitz und Weisseritz. Ergebnisse der heimatlichen Bestandsaufnahme im Gebiet von Dippoldiswalde/Glashütte. Berlin: Akademie-Verlag. In: Werte der deutschen Heimat/Veröffentlichungen der Kommission für Heimatforschung, 8 (1964).
Schmidt, Otto Eduard (1922): Aus dem Erzgebirge. Dresden: Buchdruckerei Wilhelm und Bertha von Baensch Stiftung. In: Kursächsische Streifzüge, 5 (1922).
Schumann, Rudolf (1958): Geschichte des Erzbergbaus im Revier des ehemaligen Bergamts Glashütte bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges.
Veith, Heinrich (1870): Deutsches Bergwörterbuch. Mit Belegen. Berlin: Verlag von Wilh. Gottl. Korn.
400 Jahre Oberbergamt Freiberg in Sachsen. Hg. v. F. Wernicke (1942). Berlin: Wilhelm Ernst & Söhne. In: Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen im Deutschen Reich (Sonderdruck) (hg. im Reichswirtschaftsministerium).
Wahle, G. H. (1891): Das Allgemeine Berggesetz (1868) für das Königreich Sachsen. Freiberg: Craz & Gerlach (Joh. Stettner).
Wahle, G. H. (1904): Die Aufhebung einer Bergbegnadigung im sächsischen Erzgebirge. In: Dr. Brasserts Zeitschrift für Bergrecht, 45 (1904).
Wahle, G. H. (1906): Wem gehören Kalisalze im Königreich Sachsen? In: Dr. Brasserts Zeitschrift für Bergrecht, 47 (1906).
Bergordnung.- Schürfe.- Verleihungen und Belehnungen.- Berg- und Gegenbücher.- Zehntenbuch.- Streitigkeiten um die Berggerichtsbarkeit mit dem Bergamt Altenberg.- Abgaben.- Erlass von Trank- und Quatembersteuer [Abbaugebühren].- Vergleiche über das Stollnneuntel.- Allgemeine Gruben- und Stollnakten.- Silberhütten- und Pecheisenwerke.- Haushalt.- Bergschulanstalt.- Militärangelegenheiten.- Gewerkenbuch.- Käufe.- Kontrakte.- Konsense und Mutungen.- Lossagungen von Berggebäuden.- Zivil-, Konkurs- und Kriminalprozesse.- Unfallerörterungen.
Der Bergbau im Bärensteiner Revier begann im 14. Jahrhundert mit Eisenbergbau und Zinnseifen. Das Adelsgeschlecht von Bärenstein (auch: Bernstein) erhielt 1440 das Bergregal auf Zinn und übte die Bergherrschaft für weitere zwei Jahrhunderte aus. Kurfürst Friedrich II. erwarb 1446 ein Viertel der Herrschaft Bärenstein und trennte das Gebiet des Altenberger Zwitterstocks ab. Im 16. Jahrhundert erlebte Bärenstein nach Zinnfunden einen Aufschwung und erhielt das Stadtrecht. 1638 starb der erzgebirgische Zweig der Familie von Bärenstein aus. 1676 erwarb Siegfried von Lüttichau das Schloss. 1699 verkaufte die Familie das Lehen an Hanns Heinrich von Schönberg zu Maxen und Berreuth. 1796 übernahm die Familie von Bünau die Herrschaft, nach dem Aussterben dieses Zweiges ging die Herrschaft 1808 an die Freiin von Rivier über, 1816 gelangte sie wieder in die Hände der von Lüttichau.
Nach dem Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 wurde das Vasallenberggericht aufgelöst und seine Unterlagen vom Bergamt Altenberg übernommen.
Nach dem Regalbergbaugesetz vom 22. Mai 1851 wurde das Vasallenberggericht aufgelöst und seine Unterlagen vom Bergamt Altenberg übernommen.
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