Hauptinhalt

Beständeübersicht

Bestand

50018 Landratsamt Hoyerswerda

Datierung1823 - 1947
Benutzung im Staatsfilialarchiv Bautzen
Umfang (nur lfm)21,31
Das Landratsamt Hoyerswerda entstand 1825 als Folge der für die Provinz Brandenburg erlassenen Kreisordnung. Die 1815 an Preußen abgetretenen Teile des ehemaligen Bautzener Kreises waren nach der am 1. Oktober 1816 verfügten Einführung des preußischen Regierungs- und Justizsystems zunächst dem niederlausitzischen Kreis Spremberg im Regierungsbezirk Frankfurt/Oder angegliedert worden. 1825 wurden sie vom Spremberger Kreis getrennt. Den neu gebildeten Kreis Hoyerswerda unterstellte man dem niederschlesischen Regierungsbezirk Liegnitz [Legnica]. Der Kreis übte eine Doppelfunktion als unterer Verwaltungsbezirk und ständiger Verband aus. Der Vertreter des Staates im Kreis, der Landrat, wurde aus der Schicht kreisangesessener Gutsbesitzer auf Vorschlag des Kreistages vom König ernannt. Die Aufgaben des Landrates bestanden in der Aufsicht über die allgemeine Verwaltung, Gewerbeangelegenheiten, Militärsachen im Kreis sowie über das Finanz- und Steuerwesen. Der Kreistag hatte hauptsächlich nur beratende Funktion. Er bestand aus den ansässigen Rittergutsbesitzern, je einem Vertreter der Städte Hoyerswerda, Ruhland und Wittichenau sowie drei Vertretern der Landgemeinden und wurde im Bedarfsfall vom Landrat einberufen. Erst 1841 erhielt er das Recht, selbstständig in gewissen Fällen über Kreisabgaben zu beschließen.
Die ständische Struktur der Kreisverwaltung blieb im wesentlichen bis in die sechziger Jahre des 19. Jh. erhalten. Eine durchgreifende Reform brachte erst die Kreisordnung von 1872, die 1874 in Kraft trat. Die Rittergutsbesitzer büßten dabei ihre Stellung als selbstständiger Kreisstand ein. Für die Wahlen zur Kreisversammlung wurden jetzt die drei Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte, die ihre Abgeordneten in den Kreistag entsandten, konstituiert. Maßstab über die Verteilung der Sitze zwischen Stadt und Land war die Bevölkerungszahl, wobei die Anzahl der städtischen Abgeordneten nicht überwiegen durfte. Eine gewisse Vorherrschaft des Landes gegenüber der Stadt blieb so erhalten, zumal die zur Bildung eines eigenen Stadtkreises berechtigte Einwohnerzahl von 25.000 von keiner der Städte im Kreis erreicht wurde. Der Kreistag erhielt durch die Kreisordnung weitgehende Beschlussvollmachten und Aufsichtsrechte, besonders über das Finanzwesen des Kreises.
Als Vollzugsorgan der sich entwickelnden Kreisselbstverwaltung wurde der Kreisausschuss gebildet, der zugleich den Charakter einer staatlichen Verwaltungsbehörde erhielt. Er setzte sich aus dem Landrat und 6 Beisitzern, die von der Kreisverwaltung gewählt wurden, zusammen. Die Aufgaben des Kreisausschusses bestanden zunächst in der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages sowie in der Ernennung der Kreisbeamten. Der Zuständigkeitsbereich erweiterte sich schließlich auf alle bedeutenden Zweige der Verwaltung sowie auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Stellung des Landrates blieb im wesentlichen unberührt. Seinen Einfluss auf die kommunale Selbstverwaltung übte er als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses aus. Kompetenzerweiterungen erwuchsen ihm in der Verwaltung der gesamten Polizei im Kreis sowie in der Durchführung der Gewerbe- und Versicherungsgesetzgebung. In dem 1911 beim Landratsamt gebildeten Versicherungsamt wirkte der Landrat als Vorsitzender. Während des Ersten Weltkrieges organisierten Landrat und Kreisausschüsse die Kriegswirtschaft im Kreis. Mit der preußischen Verfassung vom 30.11.1920 wurde die republikanische Staatsform festgelegt und das allgemeine und freie Wahlrecht eingeführt. Die Wahlverbände wurden aufgelöst, an ihre Stelle traten als Kandidaten die Vertreter der zugelassenen Parteien. Die Ernennung der Landräte fiel nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des preußischen Staatsministeriums.
1924 übernahm der Kreisausschuss die Verwaltung der Fürsorgeaufgaben im Kreis.
Ab 1933 mit der Machtübernahme der Faschisten wurden in Preußen wie in ganz Deutschland die parlamentarischen Formen der Selbstverwaltung in zunehmenden Maße beseitigt. Nachdem bereits im Februar 1933 der Kreistag aufgelöst wurde, wurde wenig später dem Kreisausschuss das Beschlussrecht zugunsten des Landrates entzogen. Seine Funktion als Verwaltungsgericht setzte der Ausschuss noch bis 1939 fort. Im Dezember 1933 wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden aufgehoben und der Aufsicht des Landrates unterstellt.
1939 wurde im Zusammenhang mit den Kriegsvorbereitungen ein Ernährungs- und Wirtschaftsamt beim Landratsamt eingerichtet.
Ab 1940 führte der Landrat auch als Leiter der Selbstverwaltung die Dienstbezeichnung der "Landrat des Kreises Hoyerswerda". Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde der Landkreis Hoyerswerda dem Land Sachsen angegliedert, die Verwaltungsbehörde in Kreisrat des Kreises Hoyerswerda umbenannt. Erst im Zuge der Verwaltungsreform 1952 wurde der dabei gebildete Rat des Kreises Hoyerswerda dem Bezirk Cottbus unterstellt. Territorial verkleinerte sich der Kreis durch Gebietsabtretungen an den neu gebildeten Kreis Senftenberg.
Staatsverfassung, Wahlen, Hoheitssachen, Gesetzrealisierung.- Verwaltung des Kreises.- Gemeindeverwaltung.- Justizangelegenheiten.- Öffentliche Sicherheit und Ordnung.- Gesundheitswesen und Veterinärwesen.- Kirchenwesen und Schulwesen, Kulturpflege und Heimatpflege.- Wohlfahrt und Jugendpflege.- Finanzwesen, Steuerwesen und Geldwesen.- Handel und Gewerbe.- Verkehrswesen und Nachrichtenwesen.- Bauwesen.- Landwirtschaft und Forstwirtschaft.- Militärsachen.
  • 1989 Konversion [2004] Nachtrag [2017] | Findbuch/Datenbank
  • 2025-03-12 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
Sitemap-XML zurück zum Seitenanfang