Beständeübersicht
Bestand
50619 Königliches Oberlandesgericht Glogau
Datierung | 1832 - 1850 |
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Benutzung im | Staatsfilialarchiv Bautzen |
Umfang (nur lfm) | 0,22 |
Per Verordnung vom 26. Dezember 1808 wurde die bisherige Oberamtsregierung Glogau unter Beibehaltung aller ihrer bisherigen Funktionen in "Oberlandesgericht Glogau" umbenannt. 1815 erfuhr der Zuständigkeitsbereich dieser Justizbehörde eine größere Erweiterung indem ihr Teile der an Preußen abgetretenen Oberlausitz zugeordnet wurden. Die Herrschaft Hoyerswerda und der westlich davon gelegenen Oberlausitzer Orte dagegen wurden dem Oberlandesgericht in Frankfurt an der Oder unterstellt. Für alle ehemaligen sächsischen Teile der Oberlausitz war ab 1. Juni 1816 die Allgemeine Gerichts- und Kriminalordnung und ab 1. März 1817 das Allgemeine Landrecht eingeführt worden. Zunächst behielten alle bisher in der Oberlausitz bestehenden besonderen Rechte und Gewohnheiten ihre Gültigkeit und waren auch anzuwenden. Nur wenn eine Rechtsangelegenheit damit nicht zu regeln war, sollte das Allgemeine Landrecht in Anwendung gebracht werden. Mit dem "Patent wegen Einführung des Landrechts in die mit den Preußischen Staaten vereinigten ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikte" wurde den Privat- und Patrimonialgerichten bereits 1816 die Kriminalgerichtsbarkeit entzogen. Für die Kreise Görlitz, Lauban und Rothenburg war das neu errichtete Inquisitoriat zu Görlitz, das dem Kriminalsenat des Oberlandesgerichtes Glogau unterstand zuständig. Mit der "Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte" vom 2. Januar 1849 wurde auch die Zivilgerichtsbarkeit verstaatlicht. Die meisten der preußischen Oberlandesgerichte erhielten mit diesem Gesetz die Bezeichnung "Appellationsgericht". Dem Appellationsgericht waren die neu geschaffenen Kreisgerichte, deren Sprengel im Wesentlichen den Gebieten der Landkreise entsprachen, unterstellt. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 wurden die Appellationsgerichte aufgelöst. Reichseinheitlich übernahmen die Landesgerichte deren Aufgaben. Für die gesamte preußische Oberlausitz war seit dem 1. Oktober 1879 das Landesgericht in Görlitz zuständig, das dem Oberlandesgericht Breslau unterstellt war.
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