Friedrich III., Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen, schließt unter Vermittlung Burggraf Friedrichs V. von Nürnberg einen Vertrag mit seinem Bruder Balthasar. Die früheren Vereinbarungen zur Vormundschaft Friedrichs III. über seine Brüder bleiben für den in den darüber ausgestellten Urkunden festgelegten Zeitraum in Kraft. Friedrich III. hat das unbeschränkte Recht zur Ein- und Absetzung von Amtleuten, Vögten und Richtern. Dagegen darf er frei gewordene Güter und Anfälle ohne Rat seiner Brüder Balthasar und Wilhelm I. niemandem leihen. Für die Zeit der Vormundschaft Friedrichs III. soll Balthasar Voigtsberg (Voytsperg) und die anderen [von Vogt Heinrich V. dem Langen] von Plauen erworbenen Besitzungen, die Stadt Zwickau ([Zcwic]kow [teilweise durch Heftung nicht sichtbar, nach 10001 Ältere Urkunden, Nr. 3700 ergänzt]), die Feste Arnshaugk (Arnshoug) und die dabei gelegene Neustadt (Nuwenstat) sowie die Stadt Borna (Burne) innehaben. Davon soll er Einnahmen in Höhe von 900 Schock Geld in Form von Geld, Roggen und Hafer (mit gelde, [korne und] havern [teilweise durch Heftung nicht sichtbar, nach 10001 Ältere Urkunden, Nr. 3700 ergänzt]) haben. Falls die Einnahmen der genannten Städte und Festen niedriger sein sollten, verspricht Friedrich [III.], den Rest zuzuzahlen. Über 900 Schock hinausgehende Einnahmen fallen an Friedrich III.. Balthasar hat außerdem die Besitzungen in Franken um Coburg (Koburg) an Friedrich III. gewiesen.
10001 Ältere Urkunden, Nr. 3700 |
… an fritage nach Francisci. |
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Sächsisches Staatsarchiv, 10004 Kopiale, Nr. 0026, Bl. 038b - 039aBenutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
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