Karl [IV.], Römischer Kaiser und König von Böhmen, gibt allgemein bekannt, dass er die Stadt Mühlhausen (Mulhusen) auf Klagen seines Arztes, Meister Heinrich (Heinczi) von Prag, vor dem Hofgericht mit der Reichsacht belegt hat. Er gebietet allen, Meister Heinrich und dessen Helfer auf deren Forderung gegen die Stadt Mühlhausen zu unterstützen. Alle Handlungen des Meisters Heinrich und seiner Helfer gegen die Stadt Mühlhausen werden rechtlich gedeckt. Der Aussteller sagt für sich und seine Erben zu, die Stadt Mühlhausen nicht aus der Acht zu lassen, bevor sie sich in dieser Angelegenheit mit Meister Heinrich oder, falls dieser inzwischen sterben sollte, mit dessen Erben verständigt (verricht) habe. - Hofgerichtssiegel angekündigt.
Beschädigtes Hofgerichtssiegel mit Rücksiegel an Pergamentstreifen (Abb.: Posse, SDKK, Bd. 2, Tafel 5, Nr. 1 und 2). |
Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen |
... des zu urkund geben wir im diesen brief ... zu Gubyn an dem suntag nach der Heiligen Dryfaltigkeit Tag nach gocz geburt M{o} jar und CCC{o} jar und in dem LXXIIII jar. |
Druck: MGH, Constitutiones, Elektronische Vorabedition - Zweite Folge, Nr. 740604a. Reg.: RI, Bd. 8, Add. prim., Nr. 7399. |
Guben |
mhd. |
Diese zweifellos nicht kanzleimäßige Urkunde ist von Theodor Lindner (Das Urkundenwesen Karls IV., Stuttgart 1882, S. 206) für eine Fälschung gehalten worden, während Alfons Huber in den Regesta Imperii "keine zwingenden Gründe" für eine Fälschung sah. Die im Feld "Editionen" angeführte elektronische Vorabedition zu den Constitutiones der MGH geht von der Echtheit des Inhalts aus. |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 04091Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: