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Archivale im Bestand
mandati de non offendendo et iniuriarum
10690 Reichskammergericht
Archivaliensignatur | 27 |
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Datierung | 1598 - 1606 |
mandati de non offendendo et iniuriarum
Unrecht ("real iniurien"), das die Bekl. den Kl. zugefügt hatten.
Der Kl. zu 1) behauptet, der Bekl. zu 3) habe mehrfach in seine Schäfereirechte und in die Rechte seiner Untertanen eingegriffen, u.a. durch Wegnahme von 900 Schafen. Zwei in dieser Sache gegen den Bekl. zu 3) geführte Prozesse habe er verloren und gegen die Urteile bei sächsischen Gerichten Appellation eingelegt und Bittschreiben nach Coburg und Weimar gesandt.
Das sächsiche Hofgericht zu Jena habe den Bekl. zu 3) zur Rückgabe der Schafe verurteilt und darüber ein "mandatum executoriale de restituendo et amplius non offendendo" erlassen. Diese Entscheidung sei aber auf Intervention des Bekl. zu 3) bei dem Bekl. zu 4) aufgehoben worden.
Nach einem Überfall des Bekl. zu 3) auf zwei Dörfer des Kl. zu 1), Gräfinau und Bücheloh, und der Gefangennahme seiner Mutter und Schwester habe sich der Kl. zu 1) an das RKG gewandt, "umb gedeiliche rechts hulff promotoriales zu nemmen".
Als der Kl. zu 1) in Begleitung des Kl. zu 2) einer Ladung vor das Hofgericht zu Jena habe Folge leisten wollen, seien sie beide auf Befehl des Bekl. zu 4) auf dem Gut Elgersburg gefangen genommen worden und über mehr als 20 Wochen in Gotha, Apfelstädt, Ichtershausen, auf der Leuchtenburg und in Weimar inhaftiert und misshandelt worden.
Durch das Mandat des RKG werden die Bekl. verpflichtet, sich jeglicher Übergriffe auf die Kl. sowie die Diener und Untertanen des Kl. zu 1) zu enthalten und die Kl. in keiner Weise außergerichtlich zu beschweren und zu verfolgen.
Die Bekl. rechtfertigen die Maßnahmen gegen den Kl. zu 1) mit Strafen, die gegen ihn verhängt worden seien wegen der Nichterfüllung von Pflichten aus einem Vertrag, den er mit den "Samischen Vormündern" über den Kauf von 400 Schafen geschlossen habe. Der Kl. zu 1) habe weder die vereinbarte Kaution entrichtet, noch den Kaufpreis gezahlt, und die daraufhin geforderte Herausgabe der Schafe verweigert.
Kläger/Antragsteller: | 1) Christoph von Witzleben, 2) Balthasar von Denstedt Beklagter/Antragsgegner: 1) Friedrich Wilhelm I., Herzog von Sachsen-Altenburg, Administrator von Kursachsen, 2) Johann, Herzog von Sachsen-Weimar, Johann Kasimir, Herzog von Sachsen-Coburg und Johann Ernst, Herzog von Sachsen-Eisenach, 3) Albrecht III., Graf von Schwarzburg-Rudolstadt, 4) Dr. Marcus Gerstenberg, Kanzler der sächsischen Regierung zu Weimar, 5) Sächsische Regierungen zu Weimar, Coburg und Meiningen Prokuratoren Kl.: Dr. Jakob Kölblin 1598, Dr. Johann Philipp Hirter 1603 Prokuratoren Bekl.: Dr. Leonhard Wolff 1594, Dr. Marsilius Bergner 1593 Inhalt/Beweismittel: Q 15 "Samische Vormünder" und Kl. zu 1) einigen sich über den Kauf von 400 Schafen durch den Kl., Stundung des Kaufpreises und Leistung einer Kaution durch den Kl. zu 1) 1591 (i. A.) Q 16 "Sahmische Vormünder" und Kl. zu 1) verhandeln über die Erfüllung der Pflichten des Kl. zu 1) aus dem Vertrag von 1591, 1592 (i. A.) Q 17 Gericht zu Schwarzburg: spricht den "Sahmischen Vormündern" 886 Schafe zu, die sich in der Schäferei des Kl. zu 1) befinden 1592 (i. A.) Q 18 Kl. zu 1) legt bei dem sächsischen Hofgericht zu Jena Appellation gegen das Urteil des Gerichts zu Schwarzburg ein 1592 (i. A.) Q 19 Sächsisches Hofgericht zu Jena verurteilt den Bekl. zu 3) zur Rückgabe der Schafe an den Kl. zu 1) 1592 (i. A.) Q 19a Bekl. zu 3) legt bei dem sächsischen Hofgericht zu Jena Beschwerde gegen die Verurteilung zur Rückgabe der Schafe ein 1592 (i. A.) Ist-Bestand der Akte: Q 1-32 (ohne 7) sowie 45 weitere Schriftstücke (= fünffache Abschrift des Protokolls sowie diverser Schriftstücke der Akte) |
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