Heinrich [V.], Graf von Hohnstein und Herr zu Sondershausen (Sundershusen), sowie Heinrich [XII.] und Gunther [XXV.], Grafen von Schwarzburg und Herren zu Arnstadt (Arnstet) beurkunden, dass sie wegen der 1700 Mark lötigen Silbers, die ihnen Friedrich [III.], Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen [Titelreihenfolge prüfen], für die Hauptmannschaft (houptmanschaft) und Dienste, die sie vor Langensalza (Saltza) gegen Hessen und auf dem Eichsfeld (Eychesfeld) gegen den Erzbischof [?] von Mainz (den Mentschin) geleistet haben, schuldet, eine gütliche Übereinkunft getroffen haben. Danach wird dem Markgrafen Friedrich [III.] von Meißen für die Zahlung von 600 Mark eine Frist von fünf Jahren gewährt. Wegen der übrigen 1100 Mark wird vereinbart, dass Markgraf Friedrich [III.], wenn er vom Römischen König [Karl IV.], [den Markgrafen Ludwig dem Älteren und Ludwig dem Römer] von Brandenburg (sinem omen von Brandeburg [?] oder sinem bruder), seiner Schwiegermutter Jutta von Henneberg oder auf andere Weise Geld erhalten sollte, davon ein Drittel seinen Gläubigern geben soll. Falls die Summe in diesem Jahr nicht oder nicht volltständig bezahlt wird, soll der Markgraf Friedrich [III.] Burg und Stadt Schlotheim (Slatheim hus uns stadt) mit allem Zubehör dem Ritter Hans von Byenbach und dem Knecht Hermann von Mihla (Mila) überantworten, die diese Güter das erste Jahr vom Markgrafen Friedrich [III.] und seinen Gläubigern innehaben sollen. Wenn die Schuld dann noch nicht beglichen ist, sollen Hans von Byenbach und Hermann von Mihla Burg und Stadt Schlotheim den Gläubigern als Pfand überantworten. Innerhalb eines Jahres sollen die sollen die Gläubiger dieses Pfand nicht versetzen oder verkaufen. Danach soll das Pfand nur versetzt oder wiederkäuflich verkauft werden können, wenn Markgraf Friedrich [III.], dessen Brüder oder dessen Erben es nach einer ein halbes Jahr zuvor erfolgten Ankündigung nicht wieder eingelöst haben und wenn die neuen Besitzer es von den Landgrafen von Thüringen zum Lehen nehmen. Wenn Schlotheim verloren gehen sollte, bevor die Gläubiger es als Pfand nehmen, soll der Schuldner den Verlust tragen. Sollte Schlotheim aber in der Zeit verloren gehen, in der es verpfändet ist, wollen die Gläubiger auf die Schuldsumme verzichten. Für den Fall des Verlusts von Schlotheim wird gegenseitige Hilfe bei der Rückeroberung vereinbart. - Siegel der Aussteller angekündigt. - Gunther von Schwarzburg auf Wachsenburg (dez Wassenburg ist); Thimo von Colditz (Kolditz), Marschall [Friedrichs III.] (v[?]nsers hern marschalk); Konnrad, Kellermeister des Klosters Reinhardsbrunn (kelner zu Rejherzburn), Albrecht von Maltitz (Albert von Maltiz), Hofrichter; Arnold Judeman, Kammermeister; Otto von Stotternheim (Stuternheim) und Christian von Witzleben (Kristan von Wiczeleiben), Ritter [prüfen, ob sich das nicht doch auf gesamte vorherige Aufzählung bezieht]; Heinrich von Laucha (Loucha), Landvogt [Friedrichs III.] (v[?]nsers hern lantvoit).
3 SP der Aussteller an Pergamentstreifen (Abb.: Posse, SAWL, Bd. 4, Tafel 6, Nr. 9, Bd. 1, Tafel 12, Nr. 6 und Bd. 1, Tafel 13, Nr. 6) |
Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen |
. . . der gegeben ist zu Gotha nach Gotcz geburte drytzehn hundert jar in deme funfczigesten jare an den [dem?] Palmtage. |
Lit.: Lippert, Wettiner und Wittelsbacher, S. 74, Anm. 7. |
Gotha |
mhd. |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 03230Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: