Beständeübersicht
Behörden und Einrichtungen der Erblande
Die Herrschaftsgebiete der Kurfürsten, seit 1806 Könige von Sachsen besaßen bis weit in das 19. Jahrhundert hinein unterschiedlichen staatsrechtlichen Charakter. Zu den inkorporierten, d. h. in sich geschlossenen, so genannten Kur- und Erblanden zählten die Territorien, die zwischen der Leipziger Teilung von 1485 und der Wittenberger Kapitulation von 1547 an die albertinische Linie des Hauses Wettin gefallen waren und infolge der Bestimmungen der Goldenen Bulle von 1356 sowie der "Väterlichen Ordnung" Herzog Albrechts von 1499 als unteilbar galten. Spätere Erwerbungen wurden zunächst als nicht inkorporierte Lande betrachtet, doch unterwarf sie das Testament Johann Georgs I. (1652) ebenfalls dem Primogeniturprinzip. Als wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen Erblanden und nicht inkorporierten Landen muss seitdem die unterschiedliche Verfassung betrachtet werden. So bestand in den verschiedenen Territorien der Kur- und Erblande eine übergreifende Behördenorganisation, eine umfassende Kreiseinteilung und eine gemeinschaftliche landständische Vertretung, während in den nicht inkorporierten Landen eine jeweils eigene landständische Organisation sowie spezielle, nur für das jeweilige Territorium zuständige Behörden existierten. Letzteres galt in modifizierter Form allerdings auch für Territorien, die man zwar in der Theorie den Erblanden zurechnete, die jedoch ihre lokalen Sonderbehörden sowie ihre ständische Organisation mehr oder weniger unverändert beibehalten hatten. Zwar waren alle diese Gebiete faktisch der wettinischen Landeshoheit unterworfen und weitgehend in die erbländische Behördenhierarchie integriert, doch wurde ihre formale staatsrechtliche Sonderstellung erst mit den Reformen des Jahres 1831 endgültig beseitigt, soweit die Besitzungen nicht bereits 1815 verloren gingen. Zu den Kur- und Erblanden im ursprünglichen Sinn zählen das Herzog- und Kurfürstentum Sachsen, die Pfalzgrafschaft Sachsen, die Mark Meißen, die Besitzungen in der Landgrafschaft Thüringen und im Vogtland, die Burggrafschaften Meißen und Magdeburg sowie die Grafschaft Brehna mit den darin jeweils aufgegangen kleineren und älteren Herrschaften.