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Beständeübersicht

Ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften, Ämter

Die Ursprünge der lokalen Verwaltungsorganisation der wettinischen Territorien liegen in der frühmittelalterlichen Burgwardverfassung sowie in den Supanien, den Siedlungs- und Agrarverbänden der Slawen im mittelelbischen Bereich. In der Mark Meißen überzogen die Ämter bzw. Vogteien das Land seit dem 13. Jahrhundert mit einem immer engeren Netz, wobei man die beiden älteren Formen der Landesorganisation durch Eingliederung oder Umbildung mit einbezog. Die Ämter übten grundsätzlich vier Funktionen aus: Einnahme landesherrlicher Steuern, Verwaltung der landesherrlichen Grundherrschaft (inklusive Polizei), Ausübung der oberen und niederen Gerichtsbarkeit sowie Stellung eines bestimmten Soldatenkontingents im Kriegsfall. Die letztgenannte Pflicht entfiel durch die Einrichtung des stehenden Heeres 1682. Diese Aufgaben änderten sich bis zum Ende der Ämterverfassung kaum. Zahl und Größe der Ämter nahmen im 16. Jahrhundert durch Angliederung säkularisierten Kirchenbesitzes und Übernahme von Grundherrschaften durch den Landesherrn erheblich zu. Allerdings waren sie nie für ein geschlossenes Gebiet zuständig, da es in den Amtsbezirken so genannte schriftsässige Rittergüter und Städte gab, die dem Landesherrn direkt unterstellt waren. Dem Amt stand der Amtmann vor, während der Amtsschösser für die Finanzverwaltung zuständig war.

Mit zunehmender Schriftlichkeit von Verwaltung und Justiz wurde der Schösser seit dem späten 15. Jahrhundert zur Hauptperson der Amtsverwaltung und übernahm sowohl die Leitung als auch den Titel "Amtmann". Dem adeligen Amtmann hingegen wurden ab Mitte des 16. Jahrhunderts mehrere Ämter unterstellt, seine Zuständigkeit beschränkte sich auf Aufsichtsfunktionen. Er hatte nun den Titel Amtshauptmann inne. Zur oberen Aufsichtsperson der 1547 gebildeten Kreise wurde der Kreishauptmann. Die Kompetenzen der Kreis- und Amtshauptleute wurden 1764 mit der Reorganisation des Staatswesens nach dem Siebenjährigen Krieg erneuert und erweitert. Sie waren nun neben der generellen Überwachung des Steuer-, Justiz-, Polizei-, Kommerzial- und Manufakturwesens für die Aufsicht über die zu der Zeit häufig verpachteten Ämter zuständig.

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts schied sich die Ämterverwaltung in eine Justiz- und Finanzverwaltung. 1831 erfolgte die vollständige Trennung der Justizämter von den Rentämtern. In den folgenden Jahren wurde deutlich, dass die alte Ämterverwaltung dem Aufgabenzuwachs nicht mehr gewachsen war. Daher richtete der Staat zunächst als neue Gerichtsstellen neben den Justizämtern die sogenannten Königlichen Gerichte ein, die die von Städten und Patrimonialgerichten abgetretene Gerichtsbarkeit und manchmal auch Teile der Jurisdiktion der Justizämter übernahmen. Durch das Gesetz "die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend" vom 11. August 1855 wurden die Justizämter aufgelöst und stellten spätestens 1856 ihre Tätigkeit ein. Die Aufgaben der Justizämter übernahmen die Königlichen Bezirksgerichte und die Gerichtsämter. Von nun an bildeten anfangs 116, später 100 Gerichtsämter die untere Ebene von Innenverwaltung und Justiz. Die Tätigkeit der Rentämter endete mit der "Bekanntmachung, die Aufhebung der Rentämter, die Errichtung von Bauverwalterstellen und Forstrentämtern und die Verwaltung der Intraden betreffend" vom 21. Februar 1865. Danach gingen ihre Aufgaben auf Bauverwaltereien, Bezirkssteuereinnahmen und Forstrentämter über. Die 1764 reorganisierten Kreis- und Amtshauptmannschaften bestanden bis 1835 (Einrichtung der Kreisdirektionen) bzw. 1874 (Einrichtung der Amtshauptmannschaften).

Die Ämterüberlieferung für die 1815 an Preußen abgetretenen Gebiete befindet sich im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg/Wernigerode.

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