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Kreishauptmannschaften

Kreisdirektionen wurden auf der Grundlage der Verordnung über die Errichtung von Kreisdirektionen vom 6. April 1835 zum 1. Mai 1835 eingerichtet. Sie lösten die bis dahin bestehende Landesdirektion, die Oberamtsregierung Bautzen und die (älteren) Kreishauptmannschaften ab. Es wurden die Kreisdirektionsbezirke Budissin (Bautzen), Dresden, Leipzig und Zwickau gebildet, denen die (älteren) Amtshauptmannschaften nachgeordnet waren. Diese wiederum besaßen die Aufsicht über mehrere Amtsbezirke, ab 1856 auch über die Gerichtsamtsbezirke.

Die Kreisdirektionen hatten als Mittelbehörden auch Aufgaben von Zentralbehörden (Kriegs-, Finanz-, Kultusministerium) wahrzunehmen. Auf Antrag hatte das Ministerium der Justiz die Möglichkeit, auch Administrativsachen durch die Kreisdirektionen ausführen zu lassen. Geleitet wurden die Kreisdirektionen durch einen Kreisdirektor und mindestens zwei Regierungsräte als ordentliche Mitglieder. Weitere ständige Beisitzer waren Kirchen- und Schulräte, Vertreter der Geistlichkeit und später auch Medizinalräte. Zur besseren Aufgabenerledigung konnten weitere Regierungsräte zugeordnet werden. Die Amtshauptleute hatten bei einer gemeinsamen Beratung mit der Kreisdirektion das gleiche Stimmrecht, wie die dort angestellten Räte. Die Leiter der Dresdner und Leipziger Polizeibehörden konnten bei entsprechender Problemlage ebenfalls hinzugezogen werden.

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 und der Ausführungsverordnung vom 20. August 1874 wurden die Kreisdirektionen zum 15. Oktober 1874 aufgelöst. An ihre Stelle traten die Kreishauptmannschaften in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau. Im Jahr 1900 wurde eine fünfte Kreishauptmannschaft in Chemnitz eingerichtet. Die neuen Behörden führten die Aufsicht über die Tätigkeit und Geschäftsverwaltung sämtlicher Verwaltungsbehörden, die in ihrem Bezirk dem Ministerium des Innern unterstellt waren. Für Städte mit der revidierten Städteordnung waren sie die nächstvorgesetzte Gemeindeaufsichtsbehörde. Sie besorgten alle sonstigen Geschäfte der bisherigen Kreisdirektionen, soweit nicht durch Gesetze andere Regelungen getroffen wurden. Außerdem entschieden sie in zweiter Instanz bei Beschwerden (Rekurse) gegen die Verfügungen von Amtshauptmannschaften sowie von Städten mit revidierter Städteordnung. Die Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig waren zusätzlich für Beschwerden gegen die Polizeidirektion Dresden bzw. gegen das Polizeiamt Leipzig zuständig.

Die Kreishauptmannschaften wurden durch einen Kreishauptmann geleitet, dem weitere Beamte zugeordnet waren. Als beratendes und entscheidendes Organ war jedem Kreishauptmann ein Kreisausschuss zugeordnet. Neue Aufsichtsfunktionen entstanden mit der Einführung der Sozialversicherung, der Umsetzung der Reichsgewerbeordnung und der Ausweitung des Kraftfahrzeugverkehrs. Mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 konnten die Kreisausschüsse als Verwaltungsgerichte erster Instanz tätig werden. Außerdem entschieden sie in erster Instanz über Anträge zu Konzessionen, zur Mitbenutzung gewerblicher Anlagen, zu Änderungen der Kehrbezirksgrenzen der Schornsteinfeger und zur Genehmigung von Pulverfabriken.

In der Weimarer Republik gingen den Kreishauptmannschaften Aufgaben verloren, einerseits durch die Gründung des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums und andererseits durch Übertragung von Aufgaben an das Reich. Am 1. Juli 1932 löste man die Kreishauptmannschaft Bautzen auf und unterstellte ihre vier Amtshauptmannschaften sowie die Städte Bautzen und Zittau der Kreishauptmannschaft Dresden, welche nun Dresden-Bautzen hieß.

Nach 1933 wurden den Kreishauptmannschaften weitere Kompetenzen durch die Gleichschaltung der Länder mit dem Reich entzogen. Im Rahmen der Verwaltungsvereinheitlichung im Deutschen Reich führten die Kreishauptmannschaften ab 1. Januar 1939 die Bezeichnung "Der Regierungspräsident" und der Kreishauptmann die Bezeichnung "Regierungspräsident". Der Verwaltungsbezirk der Kreishauptmannschaft wurde in "Regierungsbezirk" umbenannt. Im Zuge der Kriegsmaßnahmen mussten die sächsischen Mittelbehörden zum 1. Juli 1943 ihre Tätigkeit für die Dauer des Krieges einstellen. Die Befugnisse wurden vom Reichsstatthalter bzw. den Landräten wahrgenommen.

Mit der Verordnung über die Errichtung von Bezirksverwaltungen vom 26. April 1946 sollten auf der mittleren Verwaltungsebene Bezirksverwaltungen als Organe der Landesverwaltung in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Bautzen eingerichtet werden und die allgemeine Aufsicht über die Stadt- und Landkreise wahrnehmen. Nach der im März 1947 in Kraft getretenen Verfassung des Landes Sachsen gliederte sich das Land in Stadt- und Landkreise, die Selbstverwaltungskörperschaften waren (Artikel 69 der Verfassung). Die Bezirksverwaltungen widersprachen damit den Verfassungsbestimmungen, und somit wurde die Verordnung aus dem Jahr 1946 am 28. Mai 1947 aufgehoben. Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben nahmen bis 1952 die Kreisräte bzw. die Kreistage wahr.

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