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Beständeübersicht

Bestand

20043 Gesundheitsamt Borna

Datierung1934 - 1945
Benutzung im Staatsarchiv Leipzig
Umfang (nur lfm)7,82

Zur Geschichte der Gesundheitsämter in Sachsen


Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 bestimmte deren Erb- und Rassenideologie auch die Gesundheitspolitik. Ziel dieser war nun die "Hebung der Volksgesundheit"[01] durch die "Reinigung des deutschen Volkskörpers".[02] Dies sollte anfangs unter anderem durch die Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit "körperlich Degenerierter und geistig Erkrankter" erreicht werden[03] , seit September 1939 auch durch deren systematische Ermordung.[04] Mit dem Reichsgesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934[05] erfolgte die Festschreibung dieser Ziele und die Einrichtung staatlicher Gesundheitsämter.

Im Gegensatz zu anderen Ländern bestanden in Sachsen bis dahin keine (kommunalen) Gesundheitsämter. Als Medizinalbehörden fungierten die Amtshauptmannschaften, territorial entsprach der Medizinalbezirk dem der Amtshauptmannschaft. Die gesundheitspolizeilichen Aufgaben oblagen dem Bezirksarzt, die gesundheitsfürsorglichen Maßnahmen dem Bezirksfürsorgearzt und -verband, alles Einrichtungen der Amtshauptmannschaft.

Mit der "Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens" vom 06. Febr. 1935[06] und der Verordnung des sächsischen Innenministeriums vom 19. Febr. 1935[07] wurden für Sachsen die amtshauptmannschaftlichen Bezirke auch weiterhin als Medizinalbezirke bestätigt und festgelegt, dass in jeder Amtshauptmannschaft und in jeder bezirksfreien Stadt (Leipzig, Dresden, Chemnitz, Zwickau, Plauen) ein Gesundheitsamt einzurichten war.

Die Leitung des Gesundheitsamtes übernahm ein staatlicher verbeamteter Amtsarzt, in der Regel der bisherige Bezirksarzt. Bei Bezirken mit über 50 000 Einwohnern, worunter sämtliche sächsischen Amtshauptmannschaften fielen, sollte ein ebenfalls verbeamteter Arzt als Stellvertreter bestellt werden. Zusätzlich war die Anstellung weiterer Hilfsärzte auf Angestelltenbasis möglich. Diese mussten Reichsdeutsche sein. Standen keine Stellvertreter zur Verfügung, vertraten sich die Leiter benachbarter Gesundheitsämter gegenseitig. Die Einstellung des zum Teil verbeamteten Hilfspersonals (Gesundheitspfleger, technische Assistentinnen, Schwestern usw.) war bedarfsabhängig, wobei dem "Ausleihen" dieses Personals von anderen gesundheitlichen Einrichtungen des Bezirks Vorzug zu geben war. Dabei sollte der Tätigkeitsbereich einer Pflegerin aber nicht mehr als 20 000 Einwohner umfassen. Für die Schreib- und Registraturaufgaben war die Einstellung von Angestellten vorgesehen, falls diese Aufgaben nicht vom vorhandenen Hilfspersonal übernommen werden konnten. Beamte waren hierfür nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen.[08]

Die Dienstordnung für die Gesundheitsämter[09] regelte im Einzelnen Stellung und Aufgaben dieser Ämter. Zu den Aufgabenbereichen des Gesundheitsamtes gehörten demnach die Beobachtung der gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes, die Überwachung der Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung, das Erstellen von Gutachten im Rahmen der Amtshilfe, die Erb- und Rassenpflege, die gesundheitliche Für- und Vorsorge der Bevölkerung und das Ausstellen amtsärztlicher Zeugnisse.[10] Neu waren die erb- und rassenhygienischen Aufgabenstellungen, welche im Abschnitt XIV der Dienstordnung beschrieben werden.[11] So hatten die Gesundheitsämter zur Durchführung der "praktischen" Erb- und Rassenpflege Beratungsstellen für die Bevölkerung einzurichten. Heiratswillige konnten sich hier informieren und sich Ehezeugnisse ausstellen lassen. Außerdem waren die Beratungsstellen für die Begutachtung einbürgerungswilliger Ausländer zuständig. Ziel war die "Aufartung" des deutschen Volkes durch "Fernhaltung seelisch und körperlich Untauglicher" von der Ehe und Zeugung. Die dabei entstandenen Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen waren, in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Einwohnermeldeämter, Jugendämter, Standesämter, Parteidienststellen usw.), in einer vom Gesundheitsamt anzulegenden "erbbiologischen Kartei" zu sammeln.[12] Schließlich gehörte zur "Sicherstellung der Volksgesundheit" auch die "gesundheitliche Volksbelehrung" durch einheitliche Zusammenfassung der Tätigkeit aller an der gesundheitlichen Aufklärung des Volkes beteiligten Stellen (privat und öffentlich) und die Kontrolle und Überwachung derer Vorträge und Veranstaltungen.

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses[13] regelte das amtliche Verfahren zur Unfruchtbarmachung, einschließlich der Einrichtung von Erbgesundheitsgerichten sowie den für die Unfruchtbarmachung infrage kommenden Personenkreis. Als erbkrank im Sinne dieses Gesetzes galten Personen, die durch Vererbung an Schwachsinn, Fallsucht, Schizophrenie, Taubstummheit, an körperlicher Missbildung oder an einer schweren Form des Alkoholismus litten. Wurde dem Gesundheitsamt ein Erbkranker im Sinne dieses Gesetzes angezeigt, sei es in Form einer Selbstanzeige, durch Dritte oder von Amts wegen,[14] erfolgte zunächst eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung, ob es sich wirklich um einen Erbkranken im Sinne des o.g. Gesetzes handelte. Bei "positivem" Befund wurde dann, meist von Seiten des Gesundheitsamtes, ein Antrag auf Unfruchtbarmachung beim Erbgesundheitsgericht gestellt. Die Erbgesundheitsgerichte waren in Sachsen für die Landgerichtsbezirke (Bautzen, Chemnitz, Dresden, Freiberg, Leipzig, Plauen und Zwickau) bei dem am Sitz des Landgerichts befindlichen Amtsgericht unter der Bezeichnung "Das Erbgesundheitsgericht bei dem Amtsgerichte..." eingerichtet worden.[15] Die Zuständigkeit der Erbgesundheitsgerichte und Gesundheitsämter richtete sich nach dem Wohnsitz der angezeigten Person. Nur für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt waren auch das Erbgesundheitsgericht und das Gesundheitsamt zuständig, in deren Bezirk die Anstalt lag.[16] Antragsberechtigt war grundsätzlich jeder "Betroffene", sein gesetzlicher Vertreter nach Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, für Anstaltsinsassen der Anstaltsleiter und der Amtsarzt - dieser war, im Falle des Ausbleibens anderer Antragsteller, zur Antragsstellung verpflichtet.[17] Das Erbgesundheitsgericht hatte dem Amtsarzt alle eingegangenen Anträge zur Kenntnis zu geben. Gelangte das Erbgesundheitsgericht zu der Überzeugung, dass eine Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes vorlag, fasste es den Beschluss zur Unfruchtbarmachung, der ebenfalls dem Amtsarzt zuzustellen war. Die Unfruchtbarmachung sollte in gesetzlich festgelegten Krankenhäusern vollzogen werden.[18] Der ausführende Arzt hatte dem Amtsarzt einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Unfruchtbarmachung unter Angabe des angewendeten Verfahrens einzureichen. Gelangte das Erbgesundheitsgericht zu der Auffassung, dass keine Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vorlag, wurde der Antrag auf Unfruchtbarmachung abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens hatten die Erbgesundheitsgerichte die Akten an das für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt abzugeben.[19]

Seit September 1939 sollten Anträge auf Sterilisation nur noch gestellt werden, "wenn die Unfruchtbarmachung wegen besonders großer Fortpflanzungsgefahr nicht aufgeschoben werden durfte".[20] Zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren waren einzustellen, lediglich im o.g. Sinne besonders dringliche Verfahren konnten auf Antrag des Amtsarztes fortgeführt werden. Alle Anträge sollten jetzt beim zuständigen Gesundheitsamt gesammelt werden. Nur noch der Amtsarzt des Gesundheitsamtes war berechtigt, Anträge auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht zu stellen. Er war auch befugt, rechtskräftige Beschlüsse zur Sterilisation auszusetzen, wenn kein entsprechender Arzt zur Ausführung zur Verfügung stand.[21]

Mit der Verordnung vom 16. Juli 1945[22] wurden die Gesundheitsämter wieder kommunale Einrichtungen


Zum Gesundheitsamt Borna


Zum Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes Borna wurde im Januar 1934 der bisherige Bezirksarzt Dr. Johann Gerber bestellt.[23] Als Stellvertreter weisen die Akten Dr. Kießel aus. Außerdem gab es, wie im Stellenplan ersichtlich,[24] noch einen Hilfsarzt, einen Kanzleibeamten und Fürsorgerinnen. Gerber war, wie man in den einzelnen Akten des Bestandes verfolgen kann, bis Mitte 1941 Leiter des Gesundheitsamtes. Ihm folgte Dr. Witt in diesem Amt. Während dieser Jahre war Gerber wiederholt die Urlaubsvertretung von Pape, dem Leiter des Gesundheitsamtes Rochlitz. Gerber war als Leiter des Gesundheitsamtes oft Antragsteller auf Sterilisation und reichte die Anträge an das für die Amtshauptmannschaft Borna zuständige Erbgesundheitsgericht Leipzig beim Amtsgericht Leipzig weiter. Die daraufhin angeordneten Sterilisationen wurden zumeist im Stadtkrankenhaus Borna durchgeführt.



Bestandsgeschichte und -inhalt


Der Bestand des Gesundheitsamtes Borna besteht fast ausschließlich aus Personenakten. Hervorzuheben ist eine Sammelanzeige des Alten- und Pflegeheimes Borna, die zur Sterilisation dieser Personen führte.[25]

Als Findhilfsmittel existierte bisher eine handschriftliche Auflistung nach Namen A-Z, die 1987 von Anja Sufried und Thomas Beer erarbeitet wurden. Eine innere Ordnung gab es dabei nicht. Wann die Übergabe des Bestandes an das Staatsarchiv Leipzig erfolgte, konnte nicht ermittelt werden.

Daneben befindet sich im Bestand das Verzeichnis der eingegangenen Anträge nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, welches erst 2016 in den neu gebildeten Klassifikationspunkt 01 eingefügt wurde.

Die Verzeichnung der Personenakten nach der Erschließungsrichtlinie des Sächsischen Staatsarchivs (Klassifikationspunkt 02) beinhaltet neben dem Namen auch Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Beruf und Diagnose. Die innere Ordnung des Bestandes sollte sich an den verschiedenen Aufgaben der Gesundheitsämter orientieren. Im Zuge der Bearbeitung wurde jedoch sichtbar, dass es sich um eine einseitige Überlieferung handelt, die sich nur auf die Anzeigen und Verfahren im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bezieht, wodurch keine anderen Betätigungsfelder des Gesundheitsamtes sichtbar werden. Deshalb wurde dann die Klassifikation nach dem Verlauf des Verfahrens gewählt: 1. abgelehnte Anzeigen, 2. beantragte, aber nicht vollzogene und 3. vollzogene Sterilisationen. Unter abgelehnte Anzeigen fallen Anzeigen an das Gesundheitsamt, bei denen das Gesundheitsamt keine Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses feststellen konnte oder die an ein anderes Gesundheitsamt abgegeben wurden, weil die Person ihren Wohnort gewechselt hat. In diesen Fällen wurde kein Antrag auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht gesandt.

Bei den beantragten nichtvollzogenen Zwangssterilisationen hat das Gesundheitsamt einen Antrag auf Sterilisation an das Erbgesundheitsgericht gestellt, aber die Person wurde nicht sterilisiert. Entweder kam das Erbgesundheitsgericht zu dem Schluss, dass keine Erbkrankheit vorlag und beschloss die Ablehnung der Sterilisation oder der Beschluss auf Sterilisation wurde nach Einspruch zurückgenommen oder die Sterilisation konnte nicht vollzogen werden, weil die Person sich entzog (z. B. durch Wechsel des Wohnorts).

Die Akten sind jeweils nach dem gleichen Prinzip aufgebaut (Einzelfallakten) und enthalten in der Regel bei abgelehnter Anzeige:

• Anzeige im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (an das Gesundheitsamt)

• amtsärztliches Gutachten

• Intelligenzprüfungsbogen

• Sippentafel

bei nicht vollzogener Zwangssterilisation darüber hinaus:

• Beschluss des Erbgesundheitsgerichts (Durchführung der Sterilisation oder Ablehnung)

• Akte des Erbgesundheitsgerichts beim Amtsgericht Chemnitz

bei vollzogener Zwangssterilisation zusätzlich:

• ärztlicher Bericht über die durchgeführte Sterilisation



Innerhalb der Klassifikationspunkte sind die Akten chronologisch geordnet. Das Findbuch ist mit einem Personen- und Ortsindex versehen.

Die Akte Nr. 1317 wurde dem Bestand entnommen und entsprechend der Provenienz dem Gesundheitsamt Grimma zugeordnet. Die Signaturen 158 und 82 enthielten Akten zur gleichen Person (Erbgesundheitsgericht und Gesundheitsamt). Beide wurden in der Signatur 82 zusammengefügt


Verweise auf andere Bestände


Im StAL: Gesundheitsämter Leipzig-Land, Grimma und Borna, Amtshauptmannschaften, Heil- und Pflegeanstalten.

Im HStA Dresden: Sächsisches Ministerium des Inneren



Hinweise auf Benutzungsbeschränkungen


Es handelt sich um personenbezogenes Archivgut, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Archivgesetzes erst zehn Jahre nach dem Tod bzw. hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person benutzt werden darf. Die Datensätze der gesperrten Akten sind nicht online recherchierbar.



Yvonne Bergmann und Dolores Herrmann
März 2005



Doreen Etzold
Juli 2016 (Nachtrag)



Quellen


StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274: Einrichtung von Gesundheitsämtern 1934 -1936.

StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2287: Bezirksarzt Dr. med. Gerber 1932 - 1938.

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 5. Dez. 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021.

Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Mai 1934, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939/I, S. 1560.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 29. Dez. 1933, in: Sächsisches Gesetzblatt 1933/I, S. 199.

Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 531.

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 06. Febr. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 177 .

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 215.

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 01. April. 1935, in: Beilage zur Nr. 14 des Reichsministerialblatt 1935, S. 327, in: 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274


Literatur


Hirschinger, Frank, Halle und die Landesheilanstalt Altscherbitz, Köln 2001.

Jäger, Volker, Einleitung zur Bestandsgruppe Amtsgerichte im Staatsarchiv Leipzig, Manuskript.

Kuratorium Gedenkstätte Sonnenstein e.V. und sächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hg.), Euthanasieverbrechen in Sachsen, Dresden und Pirna 1996.

Paulus, Julia, Kommunale Wohlfahrtspolitik Leipzig 1930 bis 1945, Weimar 1998.

Süß, Winfried, Von der Gesundheitspolitik zum Krankenmord. Medizin im Zeichen der Rassenhygiene, in: Clemens Vollnhals (Hg.), Sachsen in der NS-Zeit, Leipzig 2002.

Vasold, Manfred, Medizin, in: Wolfgang Benz, Hermann Graml und Hermann Weiß (Hg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, Stuttgart 1997.


[01] Artikel 20 des 25 Punkteprogramms der NSDAP des Jahres 1920, zitiert nach: Benz / Graml / Weiß (Hg.), Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 236.
[02] Ebenda, S. 12.
[03] Hitler, Mein Kampf, S. 446 ff, zitiert nach: Hirschinger, Frank, Halle und die Landesheilanstalt Altscherbitz, Köln 2001, S. 40.
[04] Vgl. hierzu: Kuratorium Gedenkstätte Sonnenstein e.V. und sächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hg.), Euthanasieverbrechen in Sachsen, Dresden und Pirna 1996.
[05] Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 531.
[06] Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 177.
[07] StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274, Bl. 55.
[08] Schreiben des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom 14. Febr. 1935, in: Ebenda, Bl. 57.
[09] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340, in: StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274.
[10] Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935, in: Reichsgesetzblatt 1935/I, S. 215.
[11] Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Febr. 1935 (Dienstordnung), in: Beilage des Reichsministerialblatts 14, 1935, S. 340, in: StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274.
[12] Ebenda, § 53, S. 340.
[13] Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529.
[14] Für Angehörige der "Heilberufe" und Anstaltsleiter galt ausdrücklich eine Anzeigepflicht. Vgl. hierzu Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 1021, Artikel 3.
[15] Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, in: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 199, § 1.
[16] Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Artikel 1, in: Reichsgesetzblatt 1934/I, S. 475.
[17] Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, in: Reichsgesetzblatt 1933/I, S. 529, § 2 und § 3.
[18] Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, in: Sächsisches Gesetzblatt 1933, S. 200 (Anlage).
[19] Verfügung des Sächsischen Ministers des Innern vom 9. Apr. 1935 gemäß einer Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, in: StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274.
[20] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. Aug. 1939, in: Reichsgesetzblatt 1939, S. 1560.
[21] Ebenda.
[22] 1. Durchführungsverordnung über die Kommunalisierung der Gesundheitsämter vom 03. Dez. 1945, in: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945.
[23] StAL, 20025 Amtshauptmannschaft Borna, Nr. 2274, Bl. 135.
[24] Ebenda, Bl. 134.
[25] Ebenda, Nr. 1365.
Anzeigen und Verfahren im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses einschließlich der Akten der Erbgesundheitsgerichte.
Das Gesundheitsamt Borna war zuständig für alle in der Amtshauptmannschaft Borna wohnhaften Personen.
Weitere Angaben siehe 2.3.3.8 Gesundheitsbehörden.
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