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Gerichtsämter

Mit dem Gesetz über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung vom 11. August 1855 und der Verordnung über die Bildung der Gerichtsbezirke vom 2. September 1856 traten zum 1. Oktober 1856 an Stelle der bisherigen Gerichte der untersten Instanz die Bezirksgerichte und Gerichtsämter. Bis auf wenige Ausnahmen ging zu diesem Zeitpunkt die Rechtspflege vollständig auf den Staat über. Die Gerichtsämter entschieden über die ihnen durch die Strafprozessordnung von 1855 und weiteren Gesetzen zugewiesenen Verbrechen und Vergehen, z. B. geringfügige Körperverletzungen, Diebstähle, Betrügereien, Erpressungen, Unterschlagungen, Fälschungen, Hausfriedensbruch. In die Zuständigkeit der Gerichtsämter gehörten weiterhin Fälle der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit auf unterer Ebene und Verwaltungsangelegenheiten mit Einschluss der Strafgewalt in Polizei- und Verwaltungsstrafsachen sowie die weltliche Koinspektion in Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen. Die den Gerichtsämtern vorgelegten Fälle wurden von Einzelrichtern entschieden.

In Städten, die gleichzeitig Sitz eines Bezirksgerichts und eines Gerichtsamtes waren, standen die Eigenschaften eines Gerichtsamtes für die Rechtspflege innerhalb des Stadtgebietes dem Bezirksgericht zu. Nach der Neustrukturierung der Gerichtsorganisation gemäß dem Gesetz über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 gingen die Verwaltungsbefugnisse der Gerichtsämter 1874 auf die umgestalteten bzw. neu gebildeten Amtshauptmannschaften über. Auf der Grundlage des "Gesetzes über die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit" vom 1. März 1879 wurden die Gerichtsämter durch Amtsgerichte abgelöst.

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