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Landgerichte

Nach Verabschiedung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 wurden in Sachsen am 1. Oktober 1879 sieben Landgerichte gebildet. Mit Dienstsitz in Bautzen, Chemnitz, Freiberg, Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau lösten sie die Königlichen Bezirksgerichte sowie die Appellationsgerichte ab.
Die Landgerichte waren in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die einen Geldwert von mehr als 600 Mark/Reichsmark überstiegen, in erster Instanz zuständig. In erster Instanz wirkten sie auch in Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen sowie in einer Reihe von Klagen und Ansprüchen. In der Strafgerichtsbarkeit gehörten Schwurgerichtssachen in erster Instanz vor die Landgerichte. In zweiter Instanz entschieden sie über Berufungen und Beschwerden von vor den Amtsgerichten verhandelten Zivilsachen.

Nach 1945 trat mit Görlitz ein achtes, ehemals preußisches Landgericht hinzu. Mit der Verordnung über die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten vom 21. Dezember 1948 wurden Ehestreitigkeiten von den Land- auf die Amtsgerichte übertragen. Im Jahre 1951 wurden die Landgerichte Freiberg, Görlitz und Plauen aufgelöst und die benachbarten Landgerichtsbezirke entsprechend vergrößert. Ende August 1952 traten an die Stelle der verbliebenen vier Landgerichte Bautzen, Chemnitz, Dresden und Leipzig drei Bezirksgerichte, die in den Bezirksstädten Dresden, Karl-Marx-Stadt und Leipzig ihren Sitz hatten.

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