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Beständeübersicht

Notariate

Das Notariatswesen bildete sich in den deutschen Territorien im ausgehenden Mittelalter heraus. Einheitliche rechtliche Bestimmungen zur Führung von Notariaten gab es bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts nicht. Der Notar konnte auf dem Gebiet der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit Rechtsakte mit öffentlicher Glaubwürdigkeit erstellen. Im Zuge der sächsischen Staatsreform von 1831 wurden die Notare unter die Aufsicht des neu gebildeten Justizministeriums gestellt. Die Appellationsgerichte kontrollierten die Amtsführung der Notare, ab 1879 führten die Landgerichte diese Aufgabe weiter. Neben der nötigen Rechts- und Geschäftskenntnis mussten Notare auch über persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Am 3. Juni 1859 trat in Sachsen eine Notariatsordnung in Kraft. Die neuen Bestimmungen verpflichteten die Notare, auf Verlangen der Beteiligten Protokolle und Beglaubigungen von Rechtsgeschäften schriftlich zu fixieren. Diese Ausfertigungen hatten die gleiche Beweiskraft wie gerichtliche Urkunden. Am 5. September 1892 wurde eine weitere Notariatsordnung für Sachsen erlassen. Diese musste im Jahr 1900 durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nochmals geändert werden.

Das erste Gesetz zur Vereinheitlichung des Notarswesens auf Reichsebene vom 16. Februar 1934 erweiterte die Wirksamkeit notarieller Urkunden auf das gesamte Reichsgebiet und schränkte so Vorschriften der Länder ein. Im Juli desselben Jahres wurde die Reichsnotarkammer mit Sitz in Berlin gebildet. Die am 13. Februar 1937 erlassene Reichsnotarordnung löste alle bis dahin noch geltenden Landesnotarordnungen ab. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde im Zuge der Entnazifizierung einer Reihe von Notaren ihre Bestellung entzogen. Die "Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des staatlichen Notariats" vom 15. Oktober 1952 ging mit der Justizreform von 1952 einher. Die Staatlichen Notariate bildeten von da an selbstständige staatliche Organe. Neue freiberufliche Notare wurden nicht mehr ernannt.

Da die Befugnisse der Notare, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt worden waren, nicht berührt wurden, existierten bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts freiberufliche Notare und Staatliche Notariate nebeneinander. Auf Grund der engen funktionalen Verknüpfung der Notariatstätigkeit mit den Amtsgerichten wurden die Notariatsbestände des Staatsarchivs Leipzig nach den bis 1952 vorhandenen Amtsgerichtsbezirken zusammengefasst. Im Hauptstaatsarchiv Dresden, im Staatsarchiv Chemnitz und im Staatsfilialarchiv Bautzen sind einzelne Bestände der Notare gebildet worden.

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