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Beständeübersicht

Kreisgerichte

Im Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 2. Oktober 1952 wurde festgelegt, dass deckungsgleich zu den Kreisen Kreisgerichte einzurichten waren. Im Bezirk Dresden gab es 15 Kreisgerichte als Nachfolger der Amtsgerichte in den Kreisen und fünf Kreisgerichte in den Stadtbezirken der Stadt Dresden. Im Bezirk Leipzig waren es zwölf Kreisgerichte und sieben in den Leipziger Stadtbezirken. Im einwohnerstärksten Bezirk Karl-Marx-Stadt/Chemnitz bestanden in den Kreisen 21 Kreisgerichte und drei in den Stadtbezirken von Karl-Marx-Stadt/Chemnitz (bis 1961 sieben). In den Städten Plauen und Zwickau bestand je ein Kreisgericht (bis 1956 gab es in ihren Stadtbezirken drei bzw. vier Kreisgerichte). Bis 1957/58 existierte auch für die Stadtkreise Johanngeorgenstadt und Schneeberg jeweils ein Kreisgericht.

Die Kreisgerichte waren verpflichtet, dem Bezirksgericht regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Die Richter und Direktoren der Kreisgerichte wurden zunächst vom Minister der Justiz für die Dauer von drei Jahren ernannt. Ab 1959 erfolgte die Wahl der Richter durch die Volksvertretungen jeweils auf drei Jahre. Die Direktoren wurden aus dem Kreis der gewählten Richter vom Minister der Justiz ernannt. Von 1963 bis 1990 wurden dann auch die Direktoren der Kreisgerichte für die Dauer von vier Jahren von den Volksvertretungen gewählt.

Im Oktober 1952 wurden zunächst nur Straf- und Zivilkammern gebildet. Zivilverfahren wurden bis zu einem Streitwert in Höhe von 3 000 Mark durchgeführt. Die 1948 auf die Amtsgerichte übertragene Zuständigkeit für Familiensachen blieb erhalten. Zur Übernahme der bisher in die Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Verfahren wurde am 4. Oktober 1952 eine entsprechende Verordnung erlassen. Außerdem wurden bei den Kreisgerichten Rechtsauskunftstellen für eine kostenlose rechtliche Beratung der Bürger eingerichtet. Die bei den Kreisgerichten tätigen Gerichtsvollzieher waren für die Durchführung der Vollstreckungen verantwortlich. Wesentliche Veränderungen in den Aufgaben der Kreisgerichte ergaben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963. Die bis dahin bestehenden Kreisarbeitsgerichte gingen in die Kreisgerichte ein. Außerdem hatten die Kreisgerichte nun auch über Einsprüche gegen Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen sowie über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Staatlichen Notariate zu entscheiden. Die Kreisgerichte übernahmen zum 3. Oktober 1990 die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit der aufgelösten Staatlichen Notariate und bestanden bis zum 31. Dezember 1992.

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